Kreisverband der Gartenfreunde Müritz e. V. des Landkreises Müritz
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- Eleonora Solberg
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1 Kreisverband der Gartenfreunde Müritz e. V. des Landkreises Müritz Satzung 1 Name, Sitz, Geltungsbereich 1. Der Kreisverband führt den Namen "Kreisverband der Gartenfreunde Müritz e.v.", nachstehend Kreisverband genannt. 2. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Waren. Er ist in das Vereinsregister mit dem Gerichtsstand Amtsgericht Waren unter der Reg.-Nr. 50 in der Fassung des Beschlusses der Kreisdelegiertenversammlung vom eingetragen und erlangte so seine Rechtsfähigkeit. 3. Der Kreisverband baut sich auf demokratischer Grundlage auf und ist politisch und konfessionell unabhängig. 4. Der Kreisverband ist Mitglied des Landesverbandes der Gartenfreunde Mecklenburg und Vorpommern e.v. 5. Der Geltungsbereich des Kreisverbandes erstreckt sich räumlich auf das Gebiet der ehemaligen Kreise Waren, Röbel und des Amtsbereiches Rechlin. 6. Der Kreisverband ist die Organisation der Vereine der Kleingärtner im Landkreis Müritz, er ist Rechtsnachfolger der im Rahmen der Kreisgebietsreform veränderten Kreisverbände der Gartenfreunde Waren e.v. und Röbel e.v. 7. Der Kreisverband unterhält eine Geschäftsstelle mit der Hauptstelle in Waren, Strelitzer Straße 113 ). 2 Ziele und Aufgaben 1. Der Kreisverband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne - des Vereinsförderungsgesetzes vom , in dem seine Aufgaben auf die Wahrung der kleingärtnerischen Nutzung durch Pächter in den Mitgliederversammlungen - laut Bundeskleingartengesetzes vom mit den Überleitungsregelungen 20 a und zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom und der Abgabenordnung vom ( Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke 51-68) gerichtet sind. 2. Der Kreisverband erstrebt die Schaffung, Erhaltung und Betreibung von Dauerkleingartenanlagen als eingetragene Vereine. 3. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die öffentlichrechtliche Anerkennung als "Gemeinnütziger Verein" ( Verband/ Körperschaft ) mit dem Anspruch auf steuerliche Vergünstigungen und finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln als eindeutig erklärtes Ziel. 4. Hauptaufgaben des Kreisverbandes bestehen in - Wahrnehmung der Funktion als Generalpächter im mehrstufigen Pachtsystem für alle dem Kreisverband angeschlossenen Kleingartenvereine, soweit diese es wünschen - die Vertretung und Beratung seiner Mitglieder in Fragen der Zusammenarbeit, Abstimmung und Einhaltung der Vereinbarungen und Positionen mit den territorialen Staatsorganen, Volksvertretungen und Körperschaften des Gesellschaftsrechts - der Hilfestellung bei Neuordnungen bzw. der Veränderung und Verbesserung der Kleingartenanlagen - der Vermittlung von Fachwissen durch Fachberater - der Rechtsberatung der Mitglieder des Kreisverbandes 1
2 - der Erhaltung des Kulturerbes - der Durchführung von Gemeinschaftsaktionen - der Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jeder Kleingartenverein des Landkreises werden, wenn er im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen ist. 2. Die Rechtsfähigkeit ist urkundlich nachzuweisen. 3. Das Aufnahmeverfahren unterliegt nachstehender Regelung: - schriftliche Antragstellung an den Vorstand des Kreisverbandes - Anerkennung der Satzung des Kreisverbandes - Entscheidung über die Aufnahme durch den erweiterten Vorstand des Kreisverbandes 4. Im Aufnahmeverfahren besitzt der Antragsteller kein Stimmrecht. 5. Mit dem Tage des positiven Beschlusses des erweiterten Vorstandes ist die Mitgliedschaft wirksam. 6. Die dem Kreisverband angeschlossenen Vereine sind verpflichtet, die Satzung des Kreisverbandes einzuhalten und zu verwirklichen. 7. Die Mitglieder ( Vereine ) des Kreisverbandes haben das Recht, sich zu allen Fragen, Angelegenheiten, Zwecken und Aufgaben des Kreisverbandes zu äußern und Anträge an den Kreisverband zu stellen. 8. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt zu Ende des Geschäftsjahres per , der Beschluß des Vereins ist bis zum des Jahres dem Vorstand des Kreisverbandes empfangsbedürftig schriftlich zu übersenden. - Löschung der Mitgliedschaft bei Auflösung des Vereins bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit - Ausschluß bei Verletzung der Satzung des Kreisverbandes 9. Das Recht zur Stellungnahme haben die Betroffenen und andere in jedem Stadium der Ausschlußverhandlungen. 10. Die Ausschlußentscheidung der Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden ist endgültig und zu einem bestimmten Terrain auszusprechen. Sie ist dem Ausgeschlossenen empfangsbedürftig zuzustellen. Schuldverpflichtungen gegenüber dem Kreisverband sind von ihm zu erfüllen. 11. Bei Auflösung und Austritt ist in der betreffenden Versammlung des Mitglieds dem Vorstand des Kreisverbands Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 12. Die Kleingartenvereine haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Kreisverband keinen Anspruch auf das vom Kreisverband verwaltete Vermögen. Organe des Kreisverbandes sind: - die Delegiertenversammlung - der erweiterte Vorstand - der geschäftsführende Vorstand - die Rechnungsprüfgruppe. 4 Organe des Kreisverbandes 5 Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbands. 2
3 1. Die Delegiertenversammlung besteht aus den gewählten Delegierten und den Satzungsdelegierten der Vereine. 2. Satzungsdelegierte sind die Vorsitzenden oder Stellvertreter der Vorstände der Vereine, die Mitglieder des Vorstandes des Kreisverbandes und die Mitglieder der Rechnungsprüfgruppe. 3. Gewählte Delegierte werden durch Wahl in den Vereinen bestimmt. Je angefangene 100 Parzellen steht jedem Verein ein Wahldelegierter zu, z. B. bei 260 Parzellen = 3 Wahldelegierte. 4. Die Delegiertenversammlung des Kreisverbands findet alle drei Jahre statt. Auf Verlangen von mindestens 30% der Mitgliedsvereine des Kreisverbands muß binnen zwei Monaten eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen werden. Jede Einberufung der Delegiertenversammlung hat durch den Vorstand des Kreisverbands zu erfolgen. Das Verlangen muß schriftlich begründet werden 5. Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn sie schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Delegierten anwesend sind. Wird die Beschlußfähigkeit nicht erreicht, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anwesenheit beschlußfähig ist. Hierüber ist in der Einladung schriftlich zu informieren. 6. Anträge zur Beschlußfassung sind vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand des Kreisverbandes einzureichen. 7. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung haben nur Erfolg, wenn ein Drittel der Delegierten diesen zustimmen. 8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefaßt. Zur Satzungsänderung, zur Beschlußfassung über die Auflösung des Kreisverbandes ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. 9. Alle Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Es zählen nur die Ja- und Nein- Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 10. Zu den Aufgaben der Delegierten gehören: - Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnungslegung - Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfgruppe - Beschlußfassung über den Haushaltsplan - Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands - Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern der Rechnungsprüfgruppe, Delegierte zu Verbandsorganen und anderer Funktionsträger - Beschlußfassung über Satzungsänderungen - Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahrtsbeitrages und der zu zahlenden pauschalen Unkostenerstattung - Erarbeitung einer Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung - Beschlußfassung über Beschwerden, die in den Bereich der Delegiertenversammlung fallen. Endgültige Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedsvereinen 11. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren, den Vorstandsmitgliedern und jedem Mitglied des Verbands ( angeschlossene Vereine ) zu übergeben. 6 Geschäftsführender Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: - dem Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem Finanz- und Vermögensverwalter - dem Schriftführer - bis zu 3 Beisitzern, die Funktionen der Beisitzer regelt der Vorstand 2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich auf der Grundlage der Satzung des Kreisverbands. 3. Der Vorsitzende oder der Stellvertreter vertreten den Verband im gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsverkehr; in Finanzfragen der Finanz- und Vermögensverwalter. 4. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied der Vereine, die dem Kreisverband angeschlossen sind. 5. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Kreisverbands zwischen den Delegiertenversammlungen. Er führt die laufenden Geschäfte und tritt viermal im Jahr zusammen. 3
4 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 7. Der Vorstand arbeitet nach einem Arbeitsplan. 8. Der Vorstand hat die Delegiertenversammlung vorzubereiten und einzuberufen. 9. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Delegiertenversammlung in seiner Tätigkeit zu beachten und zu verwirklichen. 10. Zur Unterstützung des Vorstands wird ein Anstellungsverhältnis ( Sachbearbeiter/in ) angestrebt. Der Vorstand legt die Bedingungen des Anstellungsvertrages und die Arbeitsordnung fest Der geschäftsführende Vorstand erhält eine Ehrenamtspauschale. Der Vorstand beschließt bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des 3 Nr.26a EStG auf der Grundlage des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements mit einfacher Stimmenmehrheit. 7 Der erweiterte Vorstand 1. Mitglieder des erweiterten Vorstands sind: - Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands - Vorsitzende der Mitgliedervereine bzw. ihre Stellvertreter bei Verhinderung 2. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal in sechs Monaten zusammen. Die Tagesordnungspunkte sind 14 Tage vor Termin den Mitgliedern zu übergeben. 3. Rechte des erweiterten Vorstands - Entgegennahme des Berichts des geschäftsführenden Vorstands - Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfgruppe - Bestätigung der Jahresrechnung ( Haushaltsplan - Bestätigung von Ordnungen - Kooptierung neuer Mitglieder bei Ausfall bis zur nächsten Delegiertenversammlung - Aufnahme von Mitgliedern - Auszeichnungen mit Beschluß 4. Alle Vorstandssitzungen sind zu Protokoll zu bringen und den Mitgliedervereinen binnen drei Wochen zu übergeben 5. An den Beratungen des erweiterten Vorstands kann der Vorsitzende der Rechnungsprüfgruppe mit beratender Stimme teilnehmen. 8 Rechnungsprüfgruppe 1. Die Rechnungsprüfgruppe besteht aus drei Mitgliedern. Sie wählt sich aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. 2. Die Rechnungsprüfgruppe wacht als demokratisches Kontrollorgan über die Finanzwirtschaft des Kreisverbands und wird von der Delegiertenversammlung für drei Jahre gewählt. 3. Die Mitglieder der Rechnungsprüfgruppe dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. 4. Die Prüfungen erstrecken sich auf die Buchführung, Kasse und Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte des Vorstands anhand der Satzung, des Haushaltsplans und der Geschäftsordnung für den Vorstand. 5. Prüfungen sind unangekündigt durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich nachzuweisen. Bei Verstößen ist der Vorstand unmittelbar zu unterrichten. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. 9 Geschäftsjahr 10 Finanzielle Mittel 1. Der Kreisverband finanziert sich aus - Mitgliedsbeiträgen der Vereine 4
5 - Einnahmen aus Veranstaltungen - Zuwendungen, Spenden, Stiftungen und Umlagen 2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Delegiertenversammlung beschlossen. 3. Mittel des Kreisverbands dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft ( Kreisverband ) fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes. Ausnahme bildet die Weitergabe von Mitteln entsprechend der Satzung zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke. 4. Die Finanzen sind durch den Finanz- und Vermögensverwalter des Vorstands auf der Grundlage des bestätigten Haushaltsplans zu verwalten. 5. Der Kreisverband haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vermögen. 11 Auflösung 1. Die Auflösung des Kreisverbands erfolgt durch Beschluß der Delegiertenversammlung, die als Tagesordnung "Auflösung des Kreisverbandes der Gartenfreunde Müritz e.v." festlegt. 2. Für den Beschluß über die Auflösung des Kreisverbands sind mindestens ¾ Ja- Stimmen aller anwesenden Delegierten des Kreisverbands erforderlich. 3. Bei Auflösung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecke - Förderung der Kleingärtnerei fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Landesverband der Gartenfreunde Mecklenburg und Vorpommern e. V., der es nur zu steuerbegünstigten kleingärtnerischen Zwecken zu verwenden hat. 12 Schlußbestimmungen 1. Die vorstehende Satzungsänderung gilt als erste Satzung des umzubildenden Kreisverbands. Sie wurde durch die Delegiertenversammlung am beschlossen und ist mit der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Waren rechtswirksam. 2. Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendige redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind hierüber unverzüglich zu verständigen. Satzungsänderung vom , durch den geschäftsführenden Vorstand einstimmig beschlossen ist eingearbeitet, diese erfolgte gemäß 12/2 der Satzung. Satzungsänderung bzw. -ergänzung: 10 Finanzielle Mittel"., Ziffer 3. ergänzen:.....die Mitgliedsvereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes. Ausnahme bildet die Weitergabe von Mitteln entsprechend der Satzung zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke." 11 Auflösung", Ziffer 3. Neu fassen: "Bei Auflösung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes - Förderung der Kleingärtnerei - fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Landesverband der Gartenfreunde Mecklenburg und Vorpommern e. V., der es nur zu steuerbegünstigten kleingärtnerischen Zwecken zu verwenden hat. 12 Schlußbestimmungen", Ziffer 2. Ergänzen: Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind hierüber unverzüglich zu verständigen." Beschluß: Vorstehende Satzungsänderung bzw. -ergänzung aus steuerrechtlichen Gründen wird inhaltlich bestätigt. Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 Satzungsänderung 6 neu gefasst, beschlossen auf der Delegiertenversammlung vom eingearbeitet. 5
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