NÖ LANDWIRTSCHAFTLICHES SCHULGESETZ

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1 NÖ LANDWIRTSCHAFTLICHES SCHULGESETZ Stammgesetz 19/ Blatt Novelle 11/ Blatt 1-8, 8a, 10, 23, 27, Novelle 44/ Blatt 35, 36, 38 EWR-Rechtsanpassung Novelle 68/ Blatt 1, 2, 3, 5, 9, 10, 12, 15, 16, 17, 17a, 19, 21, 31, 32, 38, Novelle 59/ Blatt Novelle 53/ Blatt 1, 1a, 1b, 1c, 2, 4-7, 8/8a, 9, 17a, 18-20, 22, 24, 28-31, 33, Novelle 89/ Blatt 1, 4, 5, 10, 14-17, 21, Novelle 129/ Blatt 38, Novelle 82/ Blatt 1, 1a, 1c, 2, 3, 4, 5, 7, 8/8a, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 15a, 17, 17a, 18-29, 31, 33, 37, Novelle 59/ Blatt 1b, 4, 9, 10, 12, 16, 18, 19, 20, 21, 39, 40 0

2 Novelle 75/ Blatt 1, 1a, 2, 6, 7, 8/8a, 9, 10, 15a, 16, 17, 17a, 23, 25, 28, 29, 30, 33, Novelle 34/ Blatt 5, 5a, 7, 8/8a, 9, 10 0

3 Ausgegeben am 11. April 2014 Jahrgang Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Februar 2014 in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl.Nr. 319/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2013, und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl.Nr. 320/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 91/2005, beschlossen: Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025, wird wie folgt geändert: 1. In 12 Abs. erhält der Absatz 3 die Bezeichnung Abs Abs. 3 (neu) lautet: Abs. 1 lit.p lautet: 3. Dem 17 wird folgender Abs. 5 angefügt: Abs. 1 lit.p lautet: 5. Dem 21 wird folgender Abs. 5 angefügt: 6. Im 23 Abs. 1 lit.c wird vor dem Wort die folgende Wortfolge eingefügt: 7. Im 23 Abs. 4 wird vor dem Wort Fachschule die Wortfolge berufsschulersetzende und schulpflichtersetzende eingefügt Der Präsident: Penz Der Landeshauptmann: Pröll Die Landesrätin: Schwarz 0a

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5 Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis I. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Abgrenzungen Geltungsbereich 1 Sprachliche Gleichbehandlung 1a Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen 2 Gründung und Erhaltung der Schulen 3 2. Abschnitt: Schulpflicht Schulpflichtiger Personenkreis 4 Erfüllung der Schulpflicht 5 (entfällt) 6 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht 7 (entfällt) 8 3. Abschnitt: Freiwilliger Berufsschulbesuch Voraussetzungen und Rechtsstellung II. Hauptstück: Organisation der öffentlichen Berufs- und Fachschulen 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Allgemeine Zugänglichkeit; Unentgeltlichkeit des Schulbesuches 10 Lehrpläne 11 Lehrer 12 Klassenschülerzahl 13 Schuljahr 14 Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr 15 Unterrichtsstunden Abschnitt: Berufsschulen Fachrichtungen und Organisationsformen 17 Lehrplan Abschnitt: Fachschulen Fachrichtungen, Organisationsformen und Aufbau 19 Lehrplan 20 1

6 III. Hauptstück: Ordnung von Unterricht und Erziehung für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen Abschnitt: Aufnahme in die Schule Aufnahme 21 Aufnahme in die Berufsschule 22 Aufnahme in die Fachschule 23 Eignungsprüfung 24 Durchführung der Eignungsprüfungen 25 Prüfungsergebnis 26 Aufnahmeverfahren Abschnitt: Unterrichtsordnung Klassenbildung, Lehrfächerverteilung 28 Stundenplan 29 Pflichtgegenstände 30 Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht 31 Schulveranstaltungen 32 Unterrichtsmittel; Eignungserklärung 33 Unterrichtssprache Abschnitt: Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung Unterrichtsarbeit 35 Leistungsbeurteilung 36 Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten 37 Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe 38 Beurteilung des Verhaltens in der Schule 39 Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung 40 Abschlußprüfung zur Mittleren Reife 40a Berufsbezeichnung 40b Wiederholungsprüfung Abschnitt: Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen, Beendigung des Schulbesuches Aufsteigen 42 Wiederholen von Schulstufen 43 Höchstdauer des Schulbesuches 44 Beendigung des Schulbesuches 45

7 5. Abschnitt: Schulordnung Pflichten der Schüler 46 Schulordnung und Hausordnung 47 Fernbleiben von der Schule 48 Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen 49 Mitwirkung der Schule an der Erziehung 50 Zusammenarbeit 51 Ausschluß eines Schülers Abschnitt: Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen Lehrer 53 Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehr- und Versuchsbetrieben 54 Klassenvorstand 55 Schulleiter 56 Lehrerkonferenzen Abschnitt: Schule und Schüler, Schule und Erziehungsberechtigte; Schulgemeinschaft Schule und Schüler 57a Schülermitverwaltung 58 Schülervertreter, Wahl und Abberufung; Versammlung der Schülervertreter 59 Erziehungsberechtigte; Pflichten der Erziehungsberechtigten 60 Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigen 61 Elternvereine 62 Schulgemeinschaftsausschuß 63 Erweiterte Schulgemeinschaft 64 (entfällt) Abschnitt: Verfahrensbestimmungen Vertretung durch die Erziehungsberechtigten; Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers 66 Verfahren 67 Parteien, Ermittlungsverfahren 68 Provisorialverfahren (Widerspruch) 69 Zustellung 70 Entscheidungspflicht 71 1a

8 Fristberechnung 71a Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter; Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse 72 IV. Hauptstück: Schulerhaltung, Schulverwaltung, Schulaufsicht Abschnitt: Gründung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen Gründung und Auflassung von Schulen 73 Schulerhaltung 74 Ende der Erhaltungspflicht Abschnitt: Schulbehörde Behördenzuständigkeit 76 Schulaufsichtsorgane Abschnitt: Landwirtschaftlicher Schulbeirat Einrichtung und Aufgabe 78 Zusammensetzung 79 Funktionsdauer und Konstituierung 80 Erlöschen der Mitgliedschaft 81 Rechte und Pflichten der Mitglieder 82 Geschäftsführung 83 V. Hauptstück: Errichtung und Führung von privaten Land- und Forstwirtschaftlichen Schulen sowie Schülerheimen 1. Abschnitt: Abgrenzungen Begriffsbestimmung 84 Aufnahme in Privatschulen Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen Schulerhalter 86 Leiter und Lehrer 87 Schulräume und Lehrmittel 88 Anzeige und Untersagung der Führung 89 Erlöschen und Untersagung des Rechtes zur Schulführung 90 Bezeichnung von Privatschulen 91 Schülerheime 92 1a 3. Abschnitt: Öffentlichkeitsrecht Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes 93 Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes 94 Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes 95

9 4. Abschnitt: Aufsicht Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht 96 VI. Hauptstück: Schlußbestimmungen Strafbestimmungen 97 Übergangsbestimmungen 98 Schulversuche 99 Kundmachung von Verordnungen 100 Anzeigeverfahren 100a Freiheit von Landesverwaltungsabgaben 101 Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Vorschriften b

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11 I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt Abgrenzungen 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen in Niederösterreich. Es gilt für land- und forstwirtschaftliche Schulen einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, mit Ausnahme der folgenden: a) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen; b) Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal; c) öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter den lit.a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind; d) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den lit.a bis c genannten Schulen bestimmt sind. 1a Sprachliche Gleichbehandlung Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form ausgeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. 2 Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen (1) Die land- und forstwirtschaftlichen Schulen gliedern sich nach der Bildungsaufgabe in die Schularten Berufsschule und Fachschule und nach dem Schulerhalter in öffentliche und private Schulen. (2) Die Berufsschule ist eine Pflichtschule. Sie hat folgende Aufgaben: a) den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben einer multifunktionalen und diversifizierten Land- und Forstwirtschaft im ländlichen 1c

12 c Raum unter Berücksichtigung der Prinzipien der Nachhaltigkeit und Chancengleichheit zu erfüllen und Erwerbsmöglichkeiten im ländlichen Raum wahrnehmen zu können, b) die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden, c) die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen, d) in Lehr- und Versuchsbetrieben neue Produkte, Produktionsweisen und Produktionsmittel zu erproben und nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit Interessenvertretungen, Institutionen und Dienststellen des agrarischen Sektors diese Ergebnisse für die Praxis auch auf regionalspezifische Entwicklungsmöglichkeiten und Projekte bezogen aufzubereiten, zu dokumentieren und weiterzuvermitteln sowie e) die (Weiter-)Bildung und Beratung der Absolventen samt Durchführung damit zusammenhängender Leistungen und Untersuchungen (z.b. Labor, Lehr- und Versuchseinrichtungen) sicherzustellen. (3) Die Fachschule ist eine berufsbildende mittlere Schule. Sie hat folgende Aufgaben: a) die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben einer multifunktionalen und diversifizierten Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum unter Berücksichtigung der Prinzipien der Nachhaltigkeit und Chancengleichheit zu erfüllen und Erwerbsmöglichkeiten im ländlichen Raum wahrnehmen zu können, b) die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden, c) die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen, d) in Lehr- und Versuchsbetrieben neue Produkte, Produktionsweisen und Produktionsmittel zu erproben und nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit Interessenvertretungen, Institutionen und Dienststellen des agrarischen Sektors

13 diese Ergebnisse für die Praxis auch auf regionalspezifische Entwicklungsmöglichkeiten und Projekte bezogen aufzubereiten, zu dokumentieren und weiterzuvermitteln sowie e) die (Weiter-)Bildung und Beratung der Absolventen samt Durchführung damit zusammenhängender Leistungen und Untersuchungen (z.b. Labor, Lehr- und Versuchseinrichtungen) sicherzustellen. (4) Land- und forstwirtschaftliche Schulen, die vom Land erhalten werden, sind öffentliche, andere sind private Schulen. Die gleiche Regel gilt sinngemäß für Schülerheime. 3 Gründung und Erhaltung der Schulen (1) Eine öffentliche Schule wird durch Verordnung der Schulbehörde, eine private durch die Anzeige der beabsichtigten Führung an die Schulbehörde gegründet. Darin ist der Sitz der Schule, die Schulart ( 2 Abs. 1), die Fachrichtung, die Organisationsform und die Zahl der Schulstufen ( 17 und 19) zu bezeichnen (2) Die Erhaltung einer Schule (eines Schülerheimes) umfaßt: a) die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie b) die Beistellung des Schulleiters, der Lehrer (Erzieher) sowie des zur Durchführung von Verwaltungsarbeiten und zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen sonstigen Personals. Auf die Erhaltung eines Schülerheimes sind die Bestimmungen über die Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule sinngemäß anzuwenden. 2. Abschnitt Schulpflicht 4 Schulpflichtiger Personenkreis (1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie 2

14 die Schulpflicht dieser Fachrichtung nicht bereits vor Beginn bzw. während des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Die Schulbehörde hat die Erfüllung der Schulpflicht entsprechend aufzuschieben, wenn wichtige familiäre, gesundheitliche oder betriebswirtschaftliche Gründe vorliegen, die einen Schulbesuch zu einer bestimmten Zeit sehr erschweren (3) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung ausgebildet werden, besteht die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch einer Berufsschule. 18 Abs. 2 findet keine Anwendung. 5 Erfüllung der Schulpflicht (1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungen der Berufsschule zu besuchen. (2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht, so hat der Berufsschulpflichtige seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit einer anderen Fachrichtung nachzukommen, die seinem Ausbildungszweig am ehesten entspricht. Im Zweifel entscheidet die Schulbehörde. (3) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule ( 19 Abs. 4 lit.b, c und d) der gleichen Fachrichtung erfüllt werden. Beim Besuch einer dreioder vierstufigen schulpflichtersetzenden Fachschule gilt die Berufsschulpflicht mit dem positiven Abschluß der zweiten Schulstufe als erfüllt. (4) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen. 2 (5) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule (Fachschule) erfüllt werden, doch ist in diesem Falle der zureichende Erfolg des Unterrichts durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.

15 (6) Das 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht darf durch den Besuch der schulpflichtersetzenden Fachschule ersetzt werden ( 19 Abs. 4 lit.c). (7) Die Berufsschulpflicht für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlußlehre wird durch den Besuch der Berufsschule für Anschlußlehre erfüllt. 6 (entfällt) Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht (1) Die Erziehungsberechtigten ( 60) haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Hausordnung durch den Schüler zu sorgen. Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um eigenberechtigte Berufsschulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrberechtigten) wohnt, tritt letzterer hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten. (2) Die Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden. 8 (entfällt) 3

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17 3. Abschnitt Freiwilliger Berufsschulbesuch 9 Voraussetzungen und Rechtsstellung (1) Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung anstreben und die nicht berufsschulpflichtig sind, dürfen mit Zustimmung des Schulleiters eine Berufsschule besuchen. (2) Der Schulleiter hat die Zustimmung formlos zu erteilen, soferne keine personellen, pädagogischen, räumlichen und finanziellen Gründe dem Schulbesuch entgegenstehen. (3) Für die Dauer des Schulbesuches kommen diesen Personen die Rechte und Pflichten eines Schülers zu. (4) Sollten die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen, hat der Schulleiter die Zustimmung zu widerrufen II. Hauptstück Organisation der öffentlichen Berufs- und Fachschulen 1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen 10 Allgemeine Zugänglichkeit; Unentgeltlichkeit des Schulbesuches (1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich. (2) Der Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich; es können jedoch kostendeckende Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden. (3) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung zu entrichten (Schülerheimbeitrag). Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde festzusetzen. (4) Der Schülerheimbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die nach den landarbeitsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften für die aus dem Schulbesuch erwachsenden Kosten aufzukommen 4

18 haben. Ist dieser Beitrag im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden. (5) Rückständige Lern-, Arbeitsmittel- und Schülerheimbeiträge sind auf Grund eines von der Schule auszufertigenden Rückstandsausweises im Verwaltungswege einzubringen Lehrpläne (1) Die Schulbehörde hat Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen. (2) Die Lehrpläne haben zu enthalten: a) die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze; b) Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel); c) die Aufteilung des Lehrstoffes und der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Schulstufen. (3) Für den Religionsunterricht ist in den Lehrplänen lediglich die Wochenstundenanzahl festzusetzen. (4) Neben den Pflichtgegenständen können alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie Förderunterricht vorgesehen werden. In den Lehrplänen kann auch bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der vorgesehenen Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind; weiters ist zu regeln, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung, sowie bei welcher Mindestzahl von Schülern und unter welchen sonstigen Voraussetzungen ein Förderunterricht abzuhalten ist. 4 (5) In den Lehrplänen können Unterrichtsgegenstände bestimmt werden, in denen aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Schülerzahl in einer Schülergruppe darf acht nicht unterschreiten.

19 (6) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen: a) unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind; b) unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen (Gegenstandsgruppen) gewählt werden muß und der damit gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird; c) unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände und unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden; d) unter Förderunterricht jene Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (lit.a und b) eines weiteren Lernangebotes bedürfen Lehrer (1) Der Unterricht ist durch Fachlehrer zu erteilen. In höchstens 10 % der Unterrichtsstunden des Pflichtgegenstandes praktischer Unterricht dürfen aus personalorganisatorischen Gründen sonstige qualifizierte Personen eingesetzt werden; diese haben die Ernennungserfordernisse gemäß Artikel II der Anlage des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes LLDG 1985, BGBl.Nr. 296/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2005, zu erfüllen. (2) Für jede Schule sind ein Leiter, erforderlichenfalls ein Stellvertreter des Leiters, sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung notwendigen Lehrer zu bestellen. (3) Wird eine Berufsschule einer Fachschule angeschlossen, obliegt die Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule. Ein Lehrer ist mit der Wahrnehmung der pädagogischen Belange der Berufsschule zu beauftragen. (4) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt. 5

20 13 Klassenschülerzahl (1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse soll 30 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Klassenschülerzahl aus personellen, räumlichen oder finanziellen Gründen nicht durchführbar ist, kann die Klassenschülerzahl bis 36 erhöht werden (2) Die Mindestschülerzahl pro Klasse beträgt zwölf, wobei in Berufsschulen eine Klasse mit geringerer Schülerzahl auch dann geführt werden darf, wenn die Fachrichtung in Niederösterreich nur einmal gegeben ist. Die letzten zwei Unterrichtssemester einer Fachschule dürfen zum Abschluß der Ausbildung auch dann geführt werden, wenn die Mindestschülerzahl pro Klasse zehn beträgt. (3) Bei Unterschreitung der in den Lehrplänen festgesetzten Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ist ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ab Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen. Sofern die Mindestzahl für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden. 14 Schuljahr (1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. 5 (2) Bei den ganzjährigen Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann die Schulbehörde mit Verordnung in Übereinstimmung mit den allgemeinbildenden Pflichtschulen im Land Niederösterreich den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

21 (3) Bei den Berufsschulen und bei den saisonmäßigen Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien. (4) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. 15 Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr (1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres: a) die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 15. November als Festtag des Landespatrons; a

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23 b) als Weihnachtsferien die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; c) die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien ( 14 Abs. 2); d) als Osterferien die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern; e) als Pfingstferien die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten; f) der einem gemäß lit.a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag. (2) Von der Schulbehörde können in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklärt werden: a) aus Anlässen des schulischen und öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, für Elternsprechtage und religiöse Übungen, insgesamt höchstens sechs Schultage; b) bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen, die unumgänglich notwendigen Zeiten Werden gemäß lit.b insgesamt mehr als sechs Unterrichtstage schulfrei erklärt, kann die Schulbehörde anordnen, daß die darüber hinaus entfallenen Unterrichtstage durch Verlängerung des Unterrichtsjahres bei Verkürzung der unterrichtsfreien Zeit oder der Hauptferien eingebracht werden; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. 16 Unterrichtsstunden (1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Unterrichtstage der Woche aufzuteilen. (2) Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß in einzelnen oder allen Schulen mit vollschulartigem Unterricht ( 17 Abs. 2 lit.b und 19 Abs. 2) der Unterricht auf fünf Tage in der Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammengezogen wird. (3) Die Schulbehörde kann aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß Unterrichts- 6

24 gegenstände ganz oder teilweise als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Dieser Unterricht kann auch außerhalb der Schule stattfinden (4) Der Unterricht darf am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen. (5) Die Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Die Schulbehörde kann aus Gründen des Lehrplanes oder wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen. (6) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinanderschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen. (7) Die Stunden des praktischen Unterrichts können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren. 2. Abschnitt Berufsschulen 17 Fachrichtungen und Organisationsformen 6 (1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden, wobei auch fachrichtungsmäßige Kombinationen zulässig sind: a) Landwirtschaft b) Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement c) Gartenbau d) Feldgemüsebau

25 e) Obstbau und Obstverwertung f) Weinbau und Kellerwirtschaft g) Molkerei und Käsereiwirtschaft h) Pferdewirtschaft i) Fischereiwirtschaft j) Geflügelwirtschaft k) Imkerei (Bienenwirtschaft) l) Forstwirtschaft m) Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft n) Landwirtschaftliche Lagerhaltung o) Agrarmarketing und Direktvermarktung p) Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung (2) Die Berufsschule ist bei gleichem Unterrichtsausmaß in der Organisationsform einer a) saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht mit zwei Unterrichtstagen pro Woche oder b) lehrgangsmäßigen Schule mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht zu führen. (3) Die Berufsschule umfaßt drei Schulstufen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Jeder Schüler hat die Schulstufen der Reihe nach aufsteigend zu durchlaufen. Bei einer Schülerzahl von weniger als 12 je Klasse können Schüler gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtung in bestimmten Gegenständen gemeinsam unterrichtet werden. (4) Die Berufsschule für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlußlehre umfaßt eine Schulstufe. (5) Eine Berufsschule kann einer Fachschule angeschlossen werden. 18 Lehrplan (1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: 7

26 a) Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Englisch, Politische Bildung, EDV, Lebenskunde, Bewegung und Sport b) jene betriebswirtschaftlichen, naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die Fachrichtung und die künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind (2) Die Summe der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 und höchstens 1.200, für die Berufsschule für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlußlehre mit mindestens 200 festzusetzen. Die Gesamtunterrichtsstunden sind auf die Schulstufen unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit des Übertritts nach der ersten Schulstufe in eine berufsschulersetzende Fachschule zu verteilen. 3. Abschnitt Fachschulen 19 Fachrichtungen, Organisationsformen und Aufbau (1) Die Fachschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden, wobei auch fachrichtungsmäßige Kombinationen oder schwerpunktmäßige Betonungen einzelner Gegenstände unter Beachtung der Aufgaben der Fachschule und der regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft (z.b. Fachschule für Berufstätige) zulässig sind: a) Landwirtschaft b) Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement c) Gartenbau d) Feldgemüsebau e) Obstbau und Obstverwertung f) Weinbau und Kellerwirtschaft g) Molkerei und Käsereiwirtschaft h) Pferdewirtschaft i) Fischereiwirtschaft j) Geflügelwirtschaft k) Imkerei (Bienenwirtschaft) l) Forstwirtschaft 7 m) Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

27 n) Landwirtschaftliche Lagerhaltung o) Agrarmarketing und Direktvermarktung p) Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung (2) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer a) ganzjährigen Schule oder b) saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht zu führen. (3) Die Fachschulen können je nach Aufgabe und Organisationsform in ihrem Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat (4) Fachschulen können in folgenden Formen eingerichtet werden: a) als weiterführende Fachschulen; b) als berufsschulersetzende Fachschulen; c) als schulpflichtersetzende Fachschulen; d) als Sonderform der Fachschulen, die eine mehrberufliche Ausbildung ermöglichen. 20 Lehrplan (1) Im Lehrplan der Fachschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: a) Religion, Deutsch, Englisch, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde, EDV, Bewegung und Sport b) jene betriebswirtschaftlichen, naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die Fachrichtung und die künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind. (2) Die Summe der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen ist je nach Aufgabe und Organisationsform der Fachschulen festzusetzen: 8/8a

28 a) für weiterführende Fachschulen mit mindestens 500 Unterrichtsstunden, wobei unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen können b) für berufsschulersetzende Fachschulen mit mindestens und höchstens Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schulstufen c) für schulpflichtersetzende Fachschulen mindestens und höchstens Unterrichtsstunden, verteilt auf zwei bis vier Schulstufen, wobei die erste Schulstufe mindestens Unterrichtsstunden zu umfassen hat. Die Gesamtunterrichtsstunden sind auf die Schulstufen unter Bedachtnahme auf die vorausgesetzte Vorbildung sowie die Erreichung einer geschlossenen Bildungswirkung zu verteilen. 8/8a

29 (3) Im Lehrplan der Fachschule können alternative Pflichtgegenstände oder Freigegenstände insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig erscheint oder für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann. III. Hauptstück Ordnung von Unterricht und Erziehung für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen 1. Abschnitt Aufnahme in die Schule Aufnahme (1) Als Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen der 22 bis 24 aufzunehmen, wer a) die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt, b) die Unterrichtssprache soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen ist. (2) Wenn der Aufnahmsbewerber unmittelbar vorher Schüler einer anderen Schule war, darf eine Aufnahme nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis beziehungsweise eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt. (3) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt a) ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- oder Fachschule gleicher Fachrichtung zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner 9

30 b) nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und c) nicht eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt, ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen. (4) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des 45. (5) Wird ein Schüler aus einem anderen Bundesland aufgenommen, hat der Schulleiter der Schulbehörde zum Zweck der Kostenabrechnung am Ende des Unterrichtsjahres den Namen, den Hauptwohnsitz, die Schule, die Klasse und die Dauer des Unterrichtes mitzuteilen. Die Schulbehörde hat diese Daten der für den Hauptwohnsitz zuständigen Landesregierung zu übermitteln. 22 Aufnahme in die Berufsschule (1) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule erfolgt durch eine schriftliche Zuweisung durch den Schulleiter; sie hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an der Berufsschule nachzukommen. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit anderen Ländern die Erfüllung der Schulpflicht durch Schüler anderer Bundesländer an niederösterreichischen Schulen sowie die Erfüllung der Schulpflicht durch niederösterreichische Schüler an Schulen anderer Länder, zu ermöglichen. Im letzten Fall hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen, daß alle Schulpflichtigen einer bestimmten Fachrichtung oder die Schüler aus bestimmten Gebieten Niederösterreichs ihre Schulpflicht an einer solchen Schule zu erfüllen haben. Die in Betracht kommenden Schulpflichtigen sind an diese Schule zuzuweisen. 23 Aufnahme in die Fachschule 9 (1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind: a) die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, soweit diese nicht durch den Besuch der Fachschule erfüllt werden kann;

31 b) die Fachschuleignung im Sinne des Abs. 2 und 3; c) bei der berufsschulersetzenden und der schulpflichtersetzenden Fachschule die Erklärung des Einverständnisses zur internatsmäßigen Unterbringung. (2) Bei berufsschulersetzenden Fachschulen ist die Fachschuleignung erbracht mit Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht. Wurde die neunte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die achte Schulstufe mit Erfolg, so ist eine Eignungsprüfung abzulegen. (3) Bei schulpflichtersetzenden Fachschulen ist die Fachschuleignung erbracht mit erfolgreicher Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht. Diese ist gegeben, wenn das Jahreszeugnis der achten Stufe der Volksschule, der vierten Stufe der Hauptschule oder der vierten oder der fünften Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note Nicht genügend enthält (jeweils ausgenommen in den Pflichtgegenständen Fremdsprachen außer Englisch und geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung). Wurde die achte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die siebente Schulstufe mit Erfolg, so ist eine Eignungsprüfung abzulegen (4) Mit der Aufnahme in die berufsschulersetzende und schulpflichtersetzende Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Der Schulleiter hat die Anzeige des aufzunehmenden Schülers über einen halbinternen Schulbesuch zur Kenntnis zu nehmen, wenn das Schülerheim überfüllt ist, eine Trennung nach Geschlechtern nicht möglich ist, der aufzunehmende Schüler im Bereich des zumutbaren Schulweges wohnt oder wichtige gesundheitliche Gründe seitens des Schülers vorliegen; dies ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. (5) Die in einer Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtung nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen. 24 Eignungsprüfung (1) Die Schulbehörde hat zugleich mit der Anmeldefrist ( 27 Abs. 1) den Termin für die Eignungsprüfung zu bestimmen. Die 10

32 Ablegung der Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt ist von der Schulbehörde auf Grund einer Anzeige des Aufnahmsbewerbers zur Kenntnis zu nehmen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht zum allgemeinen Termin ablegen kann oder konnte (2) Zur Eignungsprüfung sind alle Aufnahmsbewerber, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, zuzulassen. Eine für eine bestimmte Schulart (Fachrichtung, Organisationsform) abgelegte Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden. 25 Durchführung der Eignungsprüfungen (1) Die Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen hat die Schulbehörde nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist. Darin ist auch festzusetzen, ob die Prüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist. (2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen. (3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind, soweit sie nicht von der Schulbehörde einheitlich festgelegt werden, in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen. (4) Die Schulbehörde kann an Stelle oder in Verbindung mit der Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Eignung für die betreffende Schulart einführen. 26 Prüfungsergebnis (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 36 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen. Bei standardisierten Untersuchungsverfahren tritt an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfer das Bewertungsergebnis der Eignungsuntersuchung. 10 (2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der

33 Prüfungskandidat die Prüfung bestanden oder wegen mangelnder Eignung nicht bestanden hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter. (3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bei der Eignungsprüfung (Abs. 2) bekanntzugeben. Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden oder lautet die Gesamtbeurteilung auf Nicht bestanden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer beziehungsweise das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen. (4) Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung berechtigt bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmsvoraussetzungen zur Aufnahme in allen Schulen derselben Schulart in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde Aufnahmeverfahren (1) Für die Aufnahme in die erste Schulstufe einer Fachschule hat die Schulbehörde eine Frist zur Anmeldung festzulegen. (2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. (3) Wenn nicht alle Aufnahmebewerber in eine Schule aufgenommen werden können, sind die Aufnahmebewerber insbesondere nach ihren bisherigen Leistungen sowie unter Berücksichtigung sozialer und familiärer Verhältnisse und eines allfälligen Besuches der Schule durch Geschwister zu reihen. (4) Der Schulleiter hat Aufnahmebewerber, die nicht aufgenommen werden können, der Schulbehörde zu melden. Die Schulbehörde hat die Erziehungsberechtigten und Aufnahmebewerber zu beraten und auf andere Schulen gleicher Schulart bzw. Fachrichtung aufmerksam zu machen. 11

34 2. Abschnitt Unterrichtsordnung 28 Klassenbildung, Lehrfächerverteilung (1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen einzuteilen (Klassenbildung). In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist. (2) Der Schulleiter hat für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung). Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen. (3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß auch für Unterrichtsveranstaltungen im Sinne des 16 Abs Stundenplan 11 (1) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des 16 Abs. 3 für jede Klasse innerhalb der ersten zwei Tage des Unterrichtsjahres einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

35 (2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z.b. bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden angeordnet werden muß, hat der Schulleiter für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist. (3) (entfällt) 30 Pflichtgegenstände (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anläßlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens einer Woche und längstens zwei Wochen zu erfolgen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände (eine Gegenstandsgruppe) zuzuweisen. Die Wahl beziehungsweise die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand (die Gegenstandsgruppe) lehrplanmäßig geführt wird. (2) Wenn jedoch ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der die bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstände nicht geführt werden, kann er die alternativen Pflichtgegenstände in der Form weiterführen, daß er die entsprechenden Freigegenstände besucht. Werden diese Freigegenstände nicht geführt, hat er die bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstände zu wechseln. In diesem Falle hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat. (3) Der Schulleiter hat die Anzeige des Schülers über die Nichtteilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zur Kenntnis zu nehmen, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht 12

36 teilnehmen kann. Aus diesen Gründen darf der Schulleiter einen Schüler auch von Amts wegen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen befreien. Die Schulbehörde hat durch Verordnung festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Nichtteilnahme bzw. Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer sie zulässig ist (4) Der Schulleiter hat die Anzeige des Schülers über die Nichtteilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zur Kenntnis zu nehmen, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung nachweist, daß er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits gleich- oder höherwertig erreicht hat. 31 Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht (1) Die Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen steht den Schülern frei. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anläßlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens einer Woche und längstens zwei Wochen zu erfolgen; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr. (2) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit Nicht genügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden. 12 (3) Schüler, die in den Pflichtgegenständen, in denen ein Förderunterricht vorgesehen ist, eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie in diesen Pflichtgegenständen die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben, können sich zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens acht Tagen

37 einzuräumen. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Förderunterricht (Kurs). (4) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Pflichtgegenstände, an denen ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes in einem Unterrichtsjahr teilnehmen darf, sowie die Zahl der Kurse, die ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes gleichzeitig besuchen darf, beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen. (5) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Im Zweifelsfall bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters Schulveranstaltungen (1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung. (2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Schularten festsetzen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind oder nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde durchgeführt werden können. Die Zahl der Schulveranstaltungen ist so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt. Dabei sind auch die nach der Art der Schulveranstaltung erforderlichen Richtlinien für ihre Durchführung, insbesondere die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen, festzulegen. Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. 13

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