Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt (HTL) für Maschinenbau (inkl. Ausbildungsschwerpunkte)

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1 Bezeichnung der Qualifikation Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt (HTL) für Maschinenbau (inkl. Ausbildungsschwerpunkte) NQR-Niveau Qualifikationsanbieter Bundesministerium für Bildung Sektion II Berufs- und Erwachsenenbildung Die Absolventeninnen und Absolventen der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau können ingenieurmäßige Tätigkeiten in den Bereichen der Konstruktion, der technischen Mechanik und Berechnung, der Fertigungstechnik, der Maschinen und Anlagen durchführen. Sie verfügen über Fertigkeiten und Kompetenzen in der: konstruktiven Gestaltung, Berechnung und Realisierung von maschinenbautechnischen Einzelkomponenten, Baugruppen und Anlagen, Anwendung von 3D-parametrischen Konstruktionswerkzeugen, Auswahl von Werkstoffen, Fertigungsverfahren, Maschinen und Anlagen, Auslegung und Anwendung von pneumatischen und hydraulischen Systemen, Elektrotechnik, Automatisierungstechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Planung, Entwicklung, Fertigung und Montage, der messtechnischen Überprüfung, Testung und Validierung sowie der Inbetriebnahme und Wartung maschinenbautechnischer Anlagen unter Einbeziehung branchen spezifischer Hard- und Software, Umsetzung sicherheitstechnischer Erfordernisse, Anwendung von Qualitäts-, Projekt- und Prozessmanagementmethoden, Interdisziplinäres Arbeiten und Tätigkeit im Management, Problemlösungsfähigkeit, Teamfähigkeit, Kreativität, unternehmerisches Denken und Handeln, Kundenorientierung. Sie verfügen über die grundlegenden Kompetenzen um Projekte zu leiten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen. Entsprechend der im Lehrplan festgelegten Spezialisierungsmöglichkeiten (Ausbildungsschwerpunkte) werden im Folgenden jene Lernergebnisse der Spezialisierungen dargestellt. Sie ergänzen die bereits angeführten Lernergebnisse. Im Bereich des Ausbildungsschwerpunktes Anlagentechnik können sie darüber hinaus ingenieurmäßige Tätigkeiten in den Bereichen der Fördertechnik und der Strömungs- und der Kolbenmaschinen durchführen. Auswahl und Auslegung von Anlagen der Fördertechnik einschließlich der Bemessung von 1

2 Tragkonstruktionen und der Analyse der logischen Vorgänge, Auswahl und Auslegung Komponenten der Kolbenmaschinen und von Strömungsmaschinen, Analyse der Energieeffizienz, des Betriebsverhaltens und der Regelung von Kolben- und Strömungsmaschinen. Im Bereich des Ausbildungsschwerpunktes Automatisierungstechnik können sie darüber hinaus ingenieurmäßige Tätigkeiten in den Bereichen der Automatisierungstechnik, der Robotik und der Prozessdatenverarbeitung durchführen. Entwicklung von Programmen zur Verarbeitung und Visualisierung von Prozessdaten, Ausführung und Dokumentation von selbstständig arbeitenden Anlagenteilen bis hin zu Industrierobotern, Konstruktion, Dimensionierung und Auswahl von Sicherheitseinrichtungen, Sensorik und Aktorik, der Prozessdatenverarbeitung und visualisierung, der Signalverarbeitung sowie über komplexe Anlagen der Prozesssteuerung und automatisierung. Im Bereich des Ausbildungsschwerpunktes Fahrzeugtechnik können sie darüber hinaus ingenieurmäßige Tätigkeiten im Bereich der Fahrzeugtechnik durchführen. in der Motoren- und Fahrzeugtechnik von Straßenfahrzeugen und anderen Fahrzeugarten, Dimensionierung und Beurteilung von Antriebsaggregaten und Fahrwerken, Konstruktion und Arbeitsweise von Strömungsmaschinen und Verbrennungsmotoren, der Beurteilung der Energieeffizienz, des Abgas- und Lärmverhaltens von Strömungsmaschinen und Verbrennungsmotoren und in der Erarbeitung von branchenspezifischen Lösungskonzepten, Auswahl und dem Aufbau verschiedener Formen der Elektro- und Hybridmobilität, Planung, Entwicklung, Fertigung und Montage, in der messtechnischen Überprüfung, Testung und Validierung sowie in der Inbetriebnahme und Wartung von Fahrzeugen oder von maschinenbautechnischer Anlagen der Fahrzeugtechnik unter Einbeziehung branchenspezifischer Hard- und Software. Im Bereich des Ausbildungsschwerpunktes Fertigungstechnik können sie darüber hinaus ingenieurmäßige Tätigkeiten im Bereich des Werkzeugbaus, des Vorrichtungsbaus und der Handhabungstechnik durchführen. Sie verfügen über vertiefte Fertigkeiten und Kompetenzen in der: Auswahl, Auslegung, Entwicklung, Verknüpfung und Optimierung von Fertigungsverfahren und Fertigungsmaschinen einschließlich der Analyse und Bewertung, Auswahl und Berechnung von Werkzeugen einschließlich der Bewertung ihrer Funktionalität und Wirtschaftlichkeit, Entwicklung und qualitativen Beurteilung von Produktionsabläufen einschließlich flexibler Fertigungssysteme und der Robotik, Auswahl und Berechnung von Vorrichtungen und Handhabungsgeräten und deren Einbindung in den Gesamtprozess, Beurteilung einer Gesamtanlage hinsichtlich ihrer Funktion, Kapazität und Wirtschaftlichkeit, Umsetzung sicherheitstechnischer Erfordernisse, Anwendung von Qualitäts-, Projekt- und Prozessmanagementmethoden. 2

3 Im Bereich des Ausbildungsschwerpunktes Industriedesign können sie darüber hinaus ingenieurmäßige Tätigkeiten im Bereich des Industriedesigns durchführen. Ideenfindung im Designbereich, in der Konzipierung, Modellierung und Ausführung, Verknüpfung von designspezifischen und konstruktiven Ideenfindung, Anwendung von Designtechniken für zwei- und dreidimensionale Darstellungen, Erstellung von Design-Prototypen mit unterschiedlichsten Techniken und Materialien. Im Bereich des Ausbildungsschwerpunktes Umwelt- und Verfahrenstechnik können Sie darüber hinaus ingenieurmäßige Tätigkeiten im Bereich der Energie-, Verfahrens- und Umwelttechnik durchführen. Auswahl und Kombination von Komponenten der Verfahrenstechnik, Grobplanung von Haus- und Heizungsanlagen, Beurteilung von umweltrelevanten Emissionen, Erstellung von Abfallwirtschafts-, Abwasser- und Abluftreinigungskonzepten sowie schalltechnischen Konzepten, Umsetzung integrierter Managementsysteme einschließlich der rechtlichen Vorschriften. Im Bereich des Ausbildungsschwerpunktes Waffen- und Sicherheitstechnik können sie darüber hinaus ingenieurmäßige Tätigkeiten im Bereich der Waffen- und Sicherheitstechnik sowie der Ballistik, Waffenoptik und Munitionslehre durchführen. Auslegung, Berechnung und Optimierung von Waffensystemen und Schießgeräten, Auswahl und Auslegung von sicherheitstechnischen Schutzeinrichtungen sowie angriffshemmender Materialien und Konstruktionen, Anwendung und Entwicklung ballistischer Modelle der Innen-, Außen- und Zielballistik, Analyse der Funktionsweise von Beobachtungs- und Zielgeräten sowie deren Optimierung, Analyse, Bewertung und Entwicklung von Munition sowie Munitionskomponenten, Planung und Durchführung von Testungen im Bereich der Waffen-, Munitions- und Sicherheitstechnik. Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über persönliche und soziale Kompetenzen in den Bereichen: Interdisziplinäres Arbeiten und Tätigkeit im Management, komplexe soziale Situationen wahrzunehmen, sich mit dem eigenen Handeln und dem Handeln anderer kritisch und verantwortungsbewusst auseinandersetzen, Aufgaben im Arbeitsumfeld selbstständig allein und im Team ausführen, zur Entwicklung der eigenen Potenziale und der anderer Menschen beitragen sowie Arbeitsprozesse koordinieren und leiten; im Sinne unternehmerischer Kompetenz marktadäquate Leistungen zu erbringen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich zu führen; sie können Projekte planen und leiten, innovative Lösungen im jeweiligen Fachbereich erarbeiten, komplexe fachliche oder berufliche Tätigkeiten auch unter nicht vorhersehbaren wechselnden Rahmenbedingungen in ihrem Fachbereich beaufsichtigen und steuern sowie Entscheidungsverantwortung übernehmen. 3

4 Berechtigungen Berechtigungen gemäß Berufsausbildungsgesetz: Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind. Der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung wird den im Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend BMWFJ /0005-I/4/2012 angeführten Lehrabschlüssen gleichgehalten. Berechtigungen gemäß Gewerbeordnung: Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen und Erlässen geregelt sind. Auf Grund dieses Zeugnisses entfällt gemäß 8 Abs. 2 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung, der Prüfungsteil Unternehmerprüfung. Berechtigungen in der Europäischen Union: Die mit diesem Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist ein reglementierter Ausbildungsgang gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Das Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie. Berechtigung gemäß Ingenieurgesetz: Die Berechtigung zur Führung der Qualifikationsbezeichnung "Ingenieur/in" kann dem Inhaber/der Inhaberin dieses Reife- und Diplomprüfungszeugnisses nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ingenieurgesetz 2017, BGBI. I Nr. 23/2017 in der geltenden Fassung, vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verliehen werden. Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe: Dieser Abschluss berechtigt gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBI. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Universität, eines Kollegs und einer Akademie, gemäß Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBI. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung, zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges sowie gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBI. I Nr. 30/2006 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Pädagogischen Hochschule. Bereiche und Sektoren Die Absolventinnen und Absolventen der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau sind in der Lage, ingenieurmäßige Tätigkeiten in allen Sektoren und Brachen auf dem Gebiet der Fertigungstechnik, der Maschinen- und Anlagentechnik sowie der Automatisierungstechnik auszuführen. Die Einsatzgebiete reichen von der Entwicklung, Berechnung und Konstruktion über die Realisierung und Herstellung maschinenbautechnischer Anlagen, die messtechnische Überprüfung dieser Anlagen, die Testung und Validierung sowie der Qualitätssicherung und Instandhaltung. Zugangsvoraussetzungen Im Sinne des SchOG 68 Abs. 1: Der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung 4

5 Zugangsvoraussetzungen als Gut enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit Befriedigend steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird, oder der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer mittleren Schule oder der erfolgreiche Abschluss der vierten oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule oder der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Neuen Mittelschule und die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule; diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat, oder sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird; dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen. Dauer fünf Jahre 5

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