MERKBLATT. Zucker Ein- und Ausfuhrregelung STAND: K-Ö

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1 K-Ö MERKBLATT Zucker Ein-und Ausfuhrregelung STAND: Zucker Ein- und Ausfuhrregelung Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr /0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem nach ÖNORM ISO/IEC REG Nr. 35/0 Zertifiziertes IT Service-Managementsystem nach ISO/IEC REG Nr. 45/0 Zertifiziertes Umweltmanagement-System nach EMAS REG Nr. AT und ÖNORM EN ISO REG Nr /0

2 I N H A L T Seite 1 Allgemeines Rechtsgrundlagen Darstellung der Maßnahme Importe Freimenge Polarisationsgrad / Rendementwert Lizenzpflichtiger Warenkatalog Ausfuhr Bei der Einfuhr Delegierte Verordnung (EU) 2015/1538 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1550 Präferenzzucker Verordnung (EG) Nr. 891/2009 Balkan, CXL Verordnung (EG) Nr. 891/2009 außerordentliche Einfuhr Verordnung (EG) Nr. 891/2009 Industriezucker Hinweise zur Beantragung in der Internetapplikation e-lizenzantrag Zutritts- und Kontrollrechte Aufbewahrungspflichten Kontakt Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 2 von 24

3 1 ALLGEMEINES Lizenzen sind auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union (EU) für Einfuhren und Ausfuhren von bestimmten Erzeugnissen der einzelnen Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation von bzw. nach Drittländern, mit Ausnahme von eventuellen Freimengen, erforderlich. Dieses System liefert, für sensible Produkte, der Europäischen Kommission kurzfristig die Daten der Warenbewegungen zwischen der EU und Drittländern und dient der Verwaltung von Importkontingenten. Mit Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1237 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1239 werden die Lizenzpflichten im Zuckerbereich mit aufgehoben. Für den Handel mit EU Drittländern sind weder bei der Einfuhr noch bei der Ausfuhr ab dem Lizenzen erforderlich. Bei Importen im Rahmen von Zucker Import Kontingenten im Rahmen der Verordnung (EU) 891/2009 sind weiterhin Lizenzen erforderlich. Ein- bzw. Ausführer, die in der EU ansässig sind, können seit dem 1. Februar 2010 nach erfolgter Registrierung, Anträge für Import- bzw. Export- Lizenzen über die Internetapplikation elizenzantrag stellen. Nähere Informationen diesbezüglich entnehmen Sie dem Merkblatt elizenzantrag. Es kann auch anhand der bei der Agrarmarkt Austria (AMA) aufgelegten Formblätter (AGRIM bzw. AGREX) ein Antrag eingereicht werden. Mit dem Antrag muss gleichzeitig die Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheit erfolgen. Grundsätzlich werden ausgenommen Produkte mit einer sogenannten Liegefrist ordnungsgemäß gestellte Anträge, welche bis 13 Uhr bei der AMA einlangen, am selben Tag ausgestellt. In Österreich gibt es seit die Möglichkeit auch elektronische Lizenzen zu beantragen, nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt e-lizenz. Für Ein- bzw. Ausfuhrabfertigungen von Waren durch österreichische Zollbehörden, kann in die e- Lizenz von der Zollstelle eingesehen werden. Die e-lizenz kann nur in Österreich verwendet werden. Für die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren durch jeden Mitgliedstaat ist die Papier-Lizenz der Ein- bzw. Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Die Papier-Lizenz kann in jedem Mitgliedstaat der EU verwendet werden. Die Lizenz berechtigt und verpflichtet innerhalb der Gültigkeitsdauer das Erzeugnis ein- bzw. auszuführen. 2 RECHTSGRUNDLAGEN Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, - Regelung der Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse: o o o Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse: o Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 3 von 24

4 und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro o Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz o Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung Merkblatt über Ein und Ausfuhrlizenzen 2016/C278/03 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Sicherheiten für Marktordnungswaren, BGBl. II Nr. 29/2008 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBl. II Nr. 36/2008 VERORDNUNG (EG) Nr. 612/2009 DER KOMMISSION vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen VERORDNUNG (EG) Nr. 891/2009 DER KOMMISSION vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor Verordnung (EG) Nr. 951/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern Verordnung (EG) Nr. 967/2006 vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1538 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhrlizenzanträge, der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und des Raffinationsnachweises für Zuckererzeugnisse des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 891/2009 der Kommission DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1550 DER KOMMISSION vom 17. September 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 alle Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen. Die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) ist für die Durchführung dieser Maßnahme zuständig. Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 4 von 24

5 3 DARSTELLUNG DER MAßNAHME 3.1 IMPORTE Für den Import von Zucker zum Regelzollsatz ist keine Einfuhrlizenz erforderlich. Bei Importen mit Präferenzzollsätzen ist weiterhin eine Lizenz erforderlich. Sofern in den einzelnen Verordnungen nicht anders geregelt, gilt für alle Lizenzkontingente die Verordnung (EG) 1301/2006. Der Antragsteller ist verpflichtet den Nachweis der Handelstätigkeit in den letzten beiden vorangegangen Zwölfmonatszeiträumen mit den erforderlichen Zolldokumenten nachzuweisen. 3.2 FREIMENGE Lizenzart Einfuhrlizenz für alle Erzeugnisse die im Rahmen einer Präferenzregelung außer Zollkontingenten importiert werden Ausfuhrlizenz ohne Vorausfestsetzung Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung KN-Code(s) Sicherheit in /100 kg Menge lizenzfrei in kg 1) Menge sicherheitsfrei in kg 2) Menge mit Zahlungsversprechen in kg 3) Menge mit Sicherheitshinterlegung in kg 4) < , < < , < ) Die lizenzfreien Mengen - ausgenommen die Ein- bzw. Ausfuhr erfolgt im Rahmen einer Präferenzregelung - gelten jedoch ausschließlich je Sendung und je 8-stelligem KN-Code für Ein- bzw. Ausfuhren, welche ab durchgeführt werden. 2) Die sicherheitsfreien Mengen gelten je Lizenzantrag. 3) Die Mengen im Sinne des Zahlungsversprechens gelten je Lizenzantrag. 4) Die Mengen im Sinne der Sicherheitshinterlegung gelten je Lizenzantrag 3.3 POLARISATIONSGRAD / RENDEMENTWERT Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird. (Polarisationsgrad x 2) 100 = Rendementwert Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 5 von 24

6 3.4 LIZENZPFLICHTIGER WARENKATALOG KN-CODES 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest: Sicherheit in /100 kg EINFUHR Gültigkeit 1) Liegefrist AUSFUHR Sicherheit in Gültigkeit /100 kg Liegefrist - Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Rohrzucker im Sinne der UP-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel: zur Raffination bestimmt: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger anderer als zur Raffination bestimmt: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger Kandiszucker anderer als Kandiszucker in Umschließungen von nicht mehr als 5 kg: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger anderer Rohrzucker zur Raffination bestimmt: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger anderer als zur Raffination bestimmt: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger Kandiszucker anderer als Kandiszucker in Umschließungen von nicht mehr als 5 kg: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger... Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 6 von 24

7 KN-CODES Sicherheit in /100 kg EINFUHR Gültigkeit 1) Liegefrist Sicherheit in /100 kg AUSFUHR Gültigkeit Liegefrist Rübenzucker zur Raffination bestimmt: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger anderer als zur Raffination bestimmt: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger Kandiszucker anderer als Kandiszucker in Umschließungen von nicht mehr als 5 kg: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger... - andere als Rohzucker mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen andere (ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen) Weißzucker mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger Kandiszucker anderer als Kandiszucker mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger andere als Weißzucker mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger mit Zusatz von anderen Stoffen als Aroma- und Farbstoffen mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger... Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 7 von 24

8 KN-CODES 1702 Andere Zucker, einschließlich chem. reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melasse, karamellisiert Sicherheit in /100 kg EINFUHR Gültigkeit 1) Liegefrist Sicherheit in /100 kg AUSFUHR Gültigkeit Liegefrist Ahornzucker und Ahornsirup fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen anderer als fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT Isoglucose Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT (ausgenommen Invertzucker) Isoglucose mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 41 GHT oder mehr... 4,20 lauf. + 3 M andere Fructose und andere Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 50 GHT Isoglucose ,20 lauf. + 3 M Inulinsirup... Inulinsirup, hergestellt unmittelbar nach Hydrolyse von Inulin oder Oligofructose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von 80 GHT oder mehr andere als Isoglucose und Inulinsirup... 4,20 lauf. + 3 M ,20 lauf. + 3 M Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 8 von 24

9 KN-CODES andere als bis , einschließlich Invertzucker Sicherheit in /100 kg EINFUHR Gültigkeit 1) Liegefrist Sicherheit in /100 kg AUSFUHR Gültigkeit Isoglucose ,20 lauf. +3 M Liegefrist Zucker und Melassen, karamellisiert --- mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr ,20 lauf. + 3 M Inulinsirup andere als bis andere als Sorbose... 4,20 4, Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt 4,20 Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 9 von 24

10 KN-CODES Sicherheit in /100 kg EINFUHR Gültigkeit 1) Liegefrist Sicherheit in /100 kg AUSFUHR Gültigkeit Liegefrist 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker Rohrzuckermelasse andere als Rohrzuckermelasse Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen andere als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe -- Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt Isoglucosesirup andere als Isoglucosesirup andere als Lactosesirup oder Glucose-, Maltodextrinsirup ,20 4, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen Zuckerrüben getrocknet auch gemahlen Zuckerrüben, andere als getrocknet auch gemahlen andere als Zuckerrüben Zuckerrohr... 1) Berechnung der Gültigkeitsdauer bei Anwendung einer Liegefrist ab tatsächlicher Erteilung, ohne Anwendung einer Liegefrist ab Antragstellung. Bei Mengen bis zu 10 Tonnen darf der Beteiligte an ein und demselben Tag nicht mehr als einen Antrag einreichen und kann für die Ausfuhr nicht mehr als eine Lizenz verwenden. Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 10 von 24

11 3.5 AUSFUHR Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2016/1713 Nichtquotenausfuhr im Zuckersektor 2016/2017 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1713 der Kommission vom zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016/17 Warenart: Weißzucker KN-Code: Zucker: Isoglucose: , und Bestimmungsland *) Für die Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugtem Zucker: alle Bestimmungen mit Ausnahme von Drittländer: Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, der Heilige Stuhl (Vatikanstadt), Kosovo(1), Liechtenstein, Montenegro, San Marino, Serbien Gebiete der EU Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d Ítalia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt; Europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, der nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört: Gibraltar. Antragstellung: Montag bis Freitag jeder Woche ab dem Meldung: zwischen Freitag 13:00 und dem darauffolgenden Montag über die beantragten Mengen der Vorwoche. Jeden ersten Arbeitstag über die erteilten Lizenzen der Vorwoche Sonderbestimmungen zum FELD 7 (Bestimmungsland) = *) Lizenzantrag: FELD 8 (Vorausfestsetzung beantragt) = NEIN ankreuzen FELD 20 (Besondere Angaben) = Nichtquotenzucker für die Ausfuhr ohne Erstattung Der Antragsteller kann nur in dem Mitgliedstaat die Anträge stellen, in welchem ihm die Zucker Quote zugeteilt wurde und er zugelassen wurde. [Vorlage der Nachweise gem. Art. 4c Abs a) bis c) der VO (EG) 951/2006] Rechte sind nicht übertragbar Ausfuhrerklärung enthält in Feld 44 Nichtquotenzucker für die Ausfuhr ohne Erstattung Nachweise für die Ankunft am Bestimmungsort: Zusätzlich zum Exportnachweis ist der Ankunftsnachweis (Importverzollung) im jeweiligen Drittstaat vorzulegen, eventuelle Ersatzdokumente sind eine Kopie des Beförderungspapiers, Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, Rechnung und Zahlungseingang vorzulegen (1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des UN Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 11 von 24

12 Antragsmenge: Tonnen Weißzucker ab dem Tonnen Trockenmasse Isoglucose Höchstens Tonnen Zucker bzw Tonnen Isoglucose 1 mal je Woche Äquivalenz / Erzeugungsjahr: Sicherheit für Zucker: Zucker oder Isoglucose, die im Rahmen der Quote erzeugt wurden, können als Äquivalent einer Nichtquotenerzeugung verwendet werden. Zucker oder Isoglucose kann in einem anderen Wirtschaftsjahr erzeugt worden sein als dem, für das die Ausfuhrlizenz gilt. 11 /100 kg Toleranz: +/-5% Ausstellung der Lizenz: Freitag bzw. bis zum Ende der folgenden Woche nach der Woche der Antragstellung. Gültigkeit der Lizenz: Vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 gültig. Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 12 von 24

13 3.6 EINFUHR DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1538 UND DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1550 PRÄFERENZZUCKER Durchführungsverordnung (EU) 2015/1550 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen des KN Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 Geltungsbereich: bis Warenart: Zucker KN-Code: 1701 Zur Raffination bestimmter Zucker: , , , oder Nicht zur Raffination bestimmter Zucker: , , , oder Ursprungsland: Siehe Tabelle 1) Zollsatz: Antragstellung: Voraussetzungen für die Antragstellung: Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag: Quote: Gewicht tel quel: zollfrei Beginnend mit dem weiten Montag des Monats September vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr, allwöchentlich von Montag bis Freitag Eintragung im nationalen Mehrwertsteuerregister in dem das Unternehmen niedergelassen ist. In jedem der 2 vorangegangen Jahre vor der Antragstellung im Handel mit Drittländern mit Produkten des Sektors Zucker tätig gewesen. Art. 5 des VO (EG) 1301/2006 FELD 8 (Ursprungsland): Angabe des Landes und verbindlich JA ankreuzen FELD 16: den achtstelligen KN Code FELD 17/18 (Menge): Mengenangabe in KG FELD 20 (Besondere Angaben) = Zur Raffination bestimmter Zucker bzw. Nicht zur Raffination bestimmter Zucker Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1550, EBA/EPA, Referenznummer: Wirtschaftsjahr FELD 24 (von der AMA befüllt): Zollsatz 0 Verordnung (EU) 2015/1550 bzw. gegebenfalls Diese Lizenz wurde auf der Grundlage einer elektronischen oder einer Fax-Kopie der Ausfuhrlizenz, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1550 vorgelegt wurde, oder auf der Grundlage einer beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung erteilt. Original der Ausfuhrlizenz oder die beglaubigte Kopie (siehe Muster Ausfuhrlizenz) Das Original der Ausfuhrlizenz bzw. die beglaubigte Kopie verbleiben bei der lizenzerteilenden Stelle. Keine Menge festgesetzt Das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 13 von 24

14 Sicherheit: 20 /t Toleranz: +/-5% Ausstellung der Lizenz: Donnerstag oder spätestens Freitag nach der Woche der Antragstellung Gültigkeit der Lizenz: Ab dem 1. Oktober des Wirtschaftsjahres, bzw. ab dem Tag der Erteilung Gültigkeitsdauer der Lizenz: Laufend + 3 Monate ab dem Tag der Erteilung bis max des entsprechenden Wirtschaftsjahres Verlängerung der Gültigkeitsdauer: Bis zum 31.Oktober. wenn der Lizenzinhaber mit dem Frachtpapier nachweisen kann, dass der Zucker spätestens am 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres verladen wurde. 1. EBA = Everything but Arms; EPA = Economic Partnership Agreements Ländercode: Drittland: Referenznummer: BB BD BF BJ BZ CD CI DO ET FJ GY JM KE KH LA MG MM MU MW MZ NP SD SL SN SZ TG TT TZ UG ZM ZW Barbados Bangladesch Burkina Faso Benin Belize Demokratische Republik Kongo Côte d'ivoire Dominikanische Republik Äthiopien Fidschi Guyana Jamaika Kenia Kambodscha Laos Madagaskar Myanmar/Birma Mauritius Malawi Mosambik Nepal Sudan Sierra Leone Senegal Swasiland Togo Trinidad und Tobago Tansania Uganda Sambia Simbabwe Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 14 von 24

15 MUSTER DER AUSFUHRLIZENZ Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 15 von 24

16 3.6.2 VERORDNUNG (EG) NR. 891/2009 BALKAN, CXL Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor Geltungsbereich: bis Warenart: Zucker KN-Code: Siehe Tabelle 1) Ursprungsland: Siehe Tabelle 1) Zollsatz: Siehe Tabelle 1) Antragstellung: Ab dem In den ersten 7 Tagen jedes Monats (max. Verfügbare Menge) Voraussetzungen für die Antragstellung: Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag: Für die ersten Teilzeitraum in Wirtschaftsjahr besteht die Möglichkeit von September Lizenzen zu beantragen die zwischen dem 01. und 08. Oktober für das neue Wirtschaftsjahr erteilt werden. Eintragung im nationalen Mehrwertsteuerregister in dem das Unternehmen niedergelassen ist. In jedem der 2 vorangegangen Jahre vor der Antragstellung im Handel im Sektor Zucker mit Drittländern tätig gewesen. FELD 8 (Ursprungsland): Angabe des Landes und verbindlich JA ankreuzen FELD 16: den achtstelligen KN Code FELD 17/18 (Menge): Mengenangabe in kg FELD 20 (Besondere Angaben) = Zur Raffination bestimmter Zucker bzw. Nicht zur Raffination bestimmter Zucker Eintragung für Zucker Zugeständnisse CXL: Zucker Zugeständnisse CXL, eingeführt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 Eintragung für Balkan Zucker: Anwendung der VO (EG) Nr. 891/2009, Balkan Zucker. Laufende Nummer Wirtschaftsjahr FELD 24 (von der AMA befüllt): entsprechender Zollsatz Original der Ausfuhrlizenz oder die beglaubigte Kopie (siehe Muster Ausfuhrlizenz) Das Original der Ausfuhrlizenz bzw. die beglaubigte Kopie verbleiben bei der lizenzerteilenden Stelle. Antragsmenge: Verfügbare Menge siehe 1) Sicherheit: 20 /t Toleranz: +0 % / -5% Ausstellung der Lizenz: Gültigkeitsdauer der Lizenz: Ab dem 23. bis zum Ende des Monats der Antragstellung Laufend + 3 Monate ab dem Tag der Erteilung aber max. bis Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 16 von 24

17 Zucker Zugeständnisse CXL Zucker zur Raffination Drittland Laufende Menge in Kontingentzollsatz KN - Code Nummer Tonnen (EUR / Tonne) Australien / t Brasilien / t Kuba / t Jedes Drittland / t Indien*) Lt. VO (EG) 546/2010 ist für Australien, Brasilien und Kuba kein Original vorzulegen. *) Ausgesetzt lt DVO (EU) 2016/435 Balkan Zucker Drittland oder Zollgebiete Laufende Nummer KN - Code Menge in Tonnen Kontingentzollsatz (EUR / Tonne) Albanien und Bosnien und Herzegowina und Serbien oder Kosovo (1) und Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und (1) Für den Kosovo gilt die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Zucker - außerordentliche und industrielle Einfuhr Einfuhrzucker Laufende Nummer KN - Code außerordentlich Siehe Eröffnungsverordnung industriell Siehe Eröffnungsverordnung Menge in Tonnen Siehe Eröffnungsverordnung Siehe Eröffnungsverordnung Kontingentzollsatz (EUR / Tonne) Siehe Eröffnungsverordnung Siehe Eröffnungsverordnung VO(EG) 707/ Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 17 von 24

18 MUSTER DER AUSFUHRLIZENZ Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 18 von 24

19 3.6.3 VERORDNUNG (EG) NR. 891/2009 AUßERORDENTLICHE EINFUHR DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 302/2011 DER KOMMISSION vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 Kontingent-Nr.: Warenart: Weißzucker KN-Code: 1701 Ursprungsland: Alle Drittländer Zollsatz: Zollfrei laut VO (EG) 302/ Artikel 1 Antragstellung: Voraussetzungen zum Lizenzantrag: Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag: Keine Möglichkeit der Antragstellung momentan vorgesehen Antragsmenge: Sicherheit: Derzeit nicht möglich Eintragung im nationalen Mehrwertsteuerregister in dem das Unternehmen niedergelassen ist. In jedem der 2 vorangegangen Jahre vor der Antragstellung im Handel mit Drittländern im Sektor Zucker tätig gewesen. Ist der Antragsteller zugelassen nach Art. 7 der VO (EG) 952/2006 ist dieser Nachweis nicht vorzulegen. Die RECHTE aus der Einfuhrlizenz sind nicht übertragbar FELD 8 (Ursprungsland): Angabe des Landes und verbindlich NEIN ankreuzen FELD 16: den achtstelligen KN Code FELD 17/18 (Menge): Mengenangabe in kg FELD 20 (Besondere Angaben) = Zur Raffination bestimmter Zucker bzw. Nicht zur Raffination bestimmter Zucker Eintragung für Zucker außerordentlicher Einfuhr: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009, Zucker zur außerordentlichen Einfuhr. Laufende Nummer Wirtschaftsjahr FELD 24 (von der AMA befüllt): entsprechender Zollsatz Es darf in einem Beantragungszeitraum nur ein Antrag gestellt werden Rückgabe der Lizenz innerhalb von 4n nach dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer Es sind die Bestimmungen der horizontalen Einfuhrkontingentverordnung (EG) 1301/2006 zu beachten Keine Vorgesehen 150 /t Toleranz: +0 % /-5 % Ausstellung der Lizenz: Gültigkeit der Lizenz: Ab dem 23. bis zum Ende des Monats der Antragstellung Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 19 von 24

20 3.6.4 VERORDNUNG (EG) NR. 891/2009 INDUSTRIEZUCKER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 635/2014 DER KOMMISSION vom 13. Juni 2014 zur Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Industriezucker bis zum Ende des Wirtschaftsjahres Kontingent-Nr.: Warenart: Weißzucker KN-Code: 1701 Ursprungsland: Alle Drittländer Zollsatz: Zollfrei DVO (EU) Nr. 635/2014 Antragstellung: Voraussetzungen zum Lizenzantrag: Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag: Antragsmenge: Sicherheit: Ab dem In den ersten 7 Tagen jedes Monats (max. Verfügbare Menge) Eintragung im nationalen Mehrwertsteuerregister in dem das Unternehmen niedergelassen ist. FELD 8 (Ursprungsland): Angabe des Landes und verbindlich JA ankreuzen FELD 16: den achtstelligen KN Code FELD 17/18 (Menge): Mengenangabe in kg FELD 20 (Besondere Angaben) = Zur Raffination bestimmter Zucker bzw. Nicht zur Raffination bestimmter Zucker Eintragung für Zucker industrielle Einfuhr: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009, Zucker industrielle Einfuhr. Laufende Nummer Wirtschaftsjahr FELD 24 (von der AMA befüllt): entsprechender Zollsatz Antragstellung nur für zugelassene Verarbeiter gem. Art. 2 VO (EG) 967/2006 Es darf in einem Beantragungszeitraum nur ein Antrag gestellt werden Rückgabe der Lizenz innerhalb von 4n nach dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer Es sind die Bestimmungen der horizontalen Einfuhrkontingentverordnung (EG) 1301/2006 zu beachten Tonnen 20 /t Toleranz: +0 % /-5 % Ausstellung der Lizenz: Ab dem 23. bis zum Ende des Monats der Antragstellung Gültigkeit der Lizenz: bis zum Verwendungsnachweis: Die Weiterverarbeitung des importieren Zuckers bis zum Ende des siebten Monats nach dem Monat der Einfuhr ist unmittelbar nach den Bestimmungen der VO (EG) 967/2006 nachzuweisen. Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 20 von 24

21 ZUCKER INDUSTRIELLE EINFUHR WERDEN ZUR HERSTELLUNG VON: KN-Code Warenbezeichnung Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert andere ex zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe und Sirupe für die Erzeugung von Rinse ex appelstroop Hefen, lebend ex Hefen, nicht lebend Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt (Bioethanol) ex Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt (Bioethanol) ex Rum ex Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art Erzeugnisse mit einem Lysingehalt von mindestens 60 % in der Trockenmasse 29 Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen und Kulturen von Mikroorganismen 3003 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutisch oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3006 Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel ex 3204 ex ex 35 ex bis 3914 Primärformen ex 6809 der Kombinierten Nomenklatur Farbmittel pflanzlichen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Stoffe Farbmittel tierischen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Stoffe Synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32 der Kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage dieser Farbmittel Haarentfernungswachs Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3501 und der Unterpositionen , und Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen diejenigen der Position 3809 außer Textilweichmachern des KN-Codes ex und der Unterposition Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips: Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 21 von 24

22 4 HINWEISE ZUR BEANTRAGUNG IN DER INTERNETAPPLIKATION E-LIZENZANTRAG Zur Verwendung der Internetapplikation e-lizenzantrag ist eine Kennung sowie ein Pin-Code notwendig. Informationen dazu finden Sie im Merkblatt e-lizenzantrag. In der Maske Antrag für eine neue Lizenz/Bescheinigung beantragen wählen Sie bitte den Sektor Getreide aus. Sie können die Suchergebnisse noch weiter einschränken, wenn Sie weitere Suchkriterien wie z.b. Import/Export eingeben. Nach dem Klick auf den Button Suchen erscheinen die dazugehörigen Vorlagen/Gruppen die von der AMA angelegt wurden. Die Bezeichnung enthält die Kategorie Nr. der KN-Codes die auf Seite 5 und 9 ersichtlich sind. Sollte eine Vorlage nicht verfügbar sein, wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter der AMA. Wählen Sie eine Vorlage/Gruppe aus und klicken Sie auf den Button Auswählen. Diesen Schritt können Sie überspringen wenn Sie die Vorlagen Nr. und Gruppen Nr. wissen und in den Suchkriterien eingeben. Sie gelangen nun in die Maske Neue Lizenz/Bescheinigung und können Ihren Antrag erstellen. Die Internetapplikation e-lizenzantrag erleichtert Ihnen die Antragstellung, da bestimmte Felder bereits vor befüllt sind. Sie müssen nur noch folgende Felder ausfüllen: Block Rechteempfängerdaten Wenn die Rechte der Lizenz übertragen werden sollen füllen Sie bitte alle Felder aus. Block Länder Importantrag: das Feld Ursprungs- und Versendungsland ist auszufüllen Exportantrag: das Feld Bestimmungsland ist auszufüllen Block KN-Codes und Bezeichnung Die handelsübliche Bezeichnung ist bereits vorgegeben. Sollte diese Bezeichnung nicht zutreffen kann sie überschrieben werden. Block Menge & Sicherheit Im Feld Menge ist die Menge einzugeben, die Mengeneinheit ist vorgegeben. In diesem Block haben Sie auch die Möglichkeit sich die Sicherheit berechnen zu lassen, dafür müssen Sie nur den Button Sicherheit berechnen anklicken. Block Anmerkungen zum Lizenzantrag Hier ist das Medium (Papierlizenz oder elektronische Lizenz) auszuwählen. Hier haben Sie auch noch die Möglichkeit zusätzliche Anmerkungen zum Lizenzantrag zu vermerken. Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 22 von 24

23 5 ZUTRITTS- UND KONTROLLRECHTE Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten. Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit der Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, sind sie verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, die diesbezügliche Steuernummer und die UID-Nummer bekannt zu geben. Ist keine UID-Nummer vorhanden, ist diese zeitgerecht beim zuständigen Finanzamt anzufordern. 6 AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN Der Antragsteller hat den Original-Lizenzantrag sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in welchem er gestellt wurde (oder auf das er sich bezieht), ordnungsgemäß aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen, und der Original- Lizenzantrag noch nicht bereits an die AMA übermittelt wurde. Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 23 von 24

24 7 KONTAKT Agrarmarkt Austria GB I / Abt. 3 Referat 11 - Marktbeihilfen Dresdner Straße 70 A-1200 Wien Sie erreichen uns Telefon: DW 312 (Fr. Artner), DW 206 (Fr. Brandl), DW 309 (Fr. Nitsche) oder DW 238 (Hr. Schabel) Telefax: lizenzen@ama.gv.at Dieses Merkblatt kann nur im Internet unter abgerufen werden. EU-Verordnungen und Richtlinien finden Sie unter Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter zur Verfügung. Impressum Informationen gemäß 5 E-Commerce Gesetz und Offenlegung gemäß 25 Mediengesetz Medieninhaber, Herausgeber, Vertrieb: Agrarmarkt Austria Redaktion: GB I/Abt.3/Ref.11, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, UID-Nr.: ATU , DVR-Nr.: , Telefon: , Fax: , lizenzen@ama.gv.at Vertretungsbefugt: Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstand für den Geschäftsbereich II Dr. Richard Leutner, Vorstand für den Geschäftsbereich I Die Agrarmarkt Austria ist eine gemäß 2 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 367/1992 eingerichtete juristische Person öffentlichen Rechts, deren Aufgaben im 3 festgelegt sind. Sie unterliegt gemäß 25 AMA-Gesetz der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieses Merkblatt enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung. Bildnachweis: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH Grafik/Layout: Agrarmarkt Austria Hersteller: GB I / Abteilung 3 / Referat 11 Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 24 von 24

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