MERKBLATT. Zucker Ein- und Ausfuhrregelung STAND: K-Ö

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MERKBLATT. Zucker Ein- und Ausfuhrregelung STAND: K-Ö"

Transkript

1 K-Ö MERKBLATT Zucker Ein-und Ausfuhrregelung STAND: Zucker Ein- und Ausfuhrregelung Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr /0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem nach ÖNORM ISO/IEC REG Nr. 35/0 Zertifiziertes IT Service-Managementsystem nach ISO/IEC REG Nr. 45/0 Zertifiziertes Umweltmanagement-System nach EMAS REG Nr. AT und ÖNORM EN ISO REG Nr /0

2 I N H A L T Seite 1 Allgemeines Rechtsgrundlagen Darstellung der Maßnahme Importe Polarisationsgrad / Rendementwert Lizenzpflichtiger Warenkatalog Einfuhr Verordnung (EG) Nr. 891/2009 Balkan, CXL Verordnung (EG) Nr. 891/2009 außerordentliche Einfuhr Verordnung (EG) Nr. 891/2009 Industriezucker Hinweise zur Beantragung in der Internetapplikation e-lizenzantrag Zutritts- und Kontrollrechte Aufbewahrungspflichten Kontakt Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 2 von 18

3 1 ALLGEMEINES Lizenzen sind auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union (EU) für Einfuhren und Ausfuhren von bestimmten Erzeugnissen der einzelnen Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation von bzw. nach Drittländern, mit Ausnahme von eventuellen Freimengen, erforderlich. Dieses System liefert, für sensible Produkte, der Europäischen Kommission kurzfristig die Daten der Warenbewegungen zwischen der EU und Drittländern und dient der Verwaltung von Importkontingenten. Mit Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1237 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1239 werden die Lizenzpflichten im Zuckerbereich mit aufgehoben. Für den Handel mit EU Drittländern sind weder bei der Einfuhr noch bei der Ausfuhr ab dem Lizenzen erforderlich. Bei Importen im Rahmen von Zucker Import Kontingenten im Rahmen der Verordnung (EU) 891/2009 sind weiterhin Lizenzen erforderlich. Ein- bzw. Ausführer, die in der EU ansässig sind, können seit dem 1. Februar 2010 nach erfolgter Registrierung, Anträge für Import- bzw. Export- Lizenzen über die Internetapplikation elizenzantrag stellen. Nähere Informationen diesbezüglich entnehmen Sie dem Merkblatt elizenzantrag. Es kann auch anhand der bei der Agrarmarkt Austria (AMA) aufgelegten Formblätter (AGRIM bzw. AGREX) ein Antrag eingereicht werden. Mit dem Antrag muss gleichzeitig die Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheit erfolgen. Grundsätzlich werden ausgenommen Produkte mit einer sogenannten ordnungsgemäß gestellte Anträge, welche bis 13 Uhr bei der AMA einlangen, am selben Tag ausgestellt. In Österreich gibt es seit die Möglichkeit auch elektronische Lizenzen zu beantragen, nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt e-lizenz. Für Ein- bzw. Ausfuhrabfertigungen von Waren durch österreichische Zollbehörden, kann in die e- Lizenz von der Zollstelle eingesehen werden. Die e-lizenz kann nur in Österreich verwendet werden. Für die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren durch jeden Mitgliedstaat ist die Papier-Lizenz der Ein- bzw. Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Die Papier-Lizenz kann in jedem Mitgliedstaat der EU verwendet werden. Die Lizenz berechtigt und verpflichtet innerhalb der Gültigkeitsdauer das Erzeugnis ein- bzw. auszuführen. 2 RECHTSGRUNDLAGEN Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, - Regelung der Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse: o o o Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse: o Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 3 von 18

4 finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro o Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz o Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung Merkblatt über Ein und Ausfuhrlizenzen 2016/C278/03 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Sicherheiten für Marktordnungswaren, BGBl. II Nr. 29/2008 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBl. II Nr. 36/2008 VERORDNUNG (EG) Nr. 891/2009 DER KOMMISSION vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor alle Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen. Die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) ist für die Durchführung dieser Maßnahme zuständig. 3 DARSTELLUNG DER MAßNAHME 3.1 IMPORTE Für den Import von Zucker zum Regelzollsatz ist keine Einfuhrlizenz erforderlich. Bei Importen mit Präferenzzollsätzen ist weiterhin eine Lizenz erforderlich. Sofern in den einzelnen Verordnungen nicht anders geregelt, gilt für alle Lizenzkontingente die Verordnung (EG) 1301/2006. Der Antragsteller ist verpflichtet den Nachweis der Handelstätigkeit in den letzten beiden vorangegangen Zwölfmonatszeiträumen mit den erforderlichen Zolldokumenten nachzuweisen. 3.2 POLARISATIONSGRAD / RENDEMENTWERT Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird. (Polarisationsgrad x 2) 100 = Rendementwert Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 4 von 18

5 3.3 LIZENZPFLICHTIGER WARENKATALOG KN-CODES 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest: Sicherheit in EINFUHR Gültigkeit 1) AUSFUHR Sicherheit in Gültigkeit - Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Rohrzucker im Sinne der UP-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel: zur Raffination bestimmt: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger anderer als zur Raffination bestimmt: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger Kandiszucker anderer als Kandiszucker in Umschließungen von nicht mehr als 5 kg: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger anderer Rohrzucker zur Raffination bestimmt: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger anderer als zur Raffination bestimmt: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger Kandiszucker anderer als Kandiszucker in Umschließungen von nicht mehr als 5 kg: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger... Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 5 von 18

6 KN-CODES Sicherheit in EINFUHR Gültigkeit 1) Sicherheit in AUSFUHR Gültigkeit Rübenzucker zur Raffination bestimmt: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger anderer als zur Raffination bestimmt: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger Kandiszucker anderer als Kandiszucker in Umschließungen von nicht mehr als 5 kg: mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger... - andere als Rohzucker mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen andere (ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen) Weißzucker mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger Kandiszucker anderer als Kandiszucker mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger andere als Weißzucker mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger mit Zusatz von anderen Stoffen als Aroma- und Farbstoffen mehr als 10 Tonnen Tonnen oder weniger... Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 6 von 18

7 KN-CODES 1702 Andere Zucker, einschließlich chem. reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melasse, karamellisiert Sicherheit in EINFUHR Gültigkeit 1) Sicherheit in AUSFUHR Gültigkeit Ahornzucker und Ahornsirup fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen anderer als fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT Isoglucose Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT (ausgenommen Invertzucker) Isoglucose mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 41 GHT oder mehr andere Fructose und andere Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 50 GHT Isoglucose Inulinsirup... Inulinsirup, hergestellt unmittelbar nach Hydrolyse von Inulin oder Oligofructose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von 80 GHT oder mehr andere als Isoglucose und Inulinsirup Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 7 von 18

8 KN-CODES andere als bis , einschließlich Invertzucker Sicherheit in EINFUHR Gültigkeit 1) Sicherheit in AUSFUHR Gültigkeit Isoglucose Zucker und Melassen, karamellisiert --- mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr Inulinsirup andere als bis andere als Sorbose Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 8 von 18

9 KN-CODES Sicherheit in EINFUHR Gültigkeit 1) Sicherheit in AUSFUHR Gültigkeit 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker Rohrzuckermelasse andere als Rohrzuckermelasse Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen andere als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe -- Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt Isoglucosesirup andere als Isoglucosesirup andere als Lactosesirup oder Glucose-, Maltodextrinsirup Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen Zuckerrüben getrocknet auch gemahlen Zuckerrüben, andere als getrocknet auch gemahlen andere als Zuckerrüben Zuckerrohr... Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 9 von 18

10 3.4 EINFUHR VERORDNUNG (EG) NR. 891/2009 BALKAN, CXL Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor Geltungsbereich: bis Warenart: Zucker KN-Code: Siehe Tabelle 1) Ursprungsland: Siehe Tabelle 1) Zollsatz: Siehe Tabelle 1) Antragstellung: Ab dem In den ersten 7 Tagen jedes Monats (max. Verfügbare Menge) Voraussetzungen für die Antragstellung: Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag: Für die ersten Teilzeitraum in Wirtschaftsjahr besteht die Möglichkeit von September Lizenzen zu beantragen die zwischen dem 01. und 08. Oktober für das neue Wirtschaftsjahr erteilt werden. Eintragung im nationalen Mehrwertsteuerregister in dem das Unternehmen niedergelassen ist. In jedem der 2 vorangegangen Jahre vor der Antragstellung im Handel im Sektor Zucker mit Drittländern tätig gewesen. FELD 8 (Ursprungsland): Angabe des Landes und verbindlich JA ankreuzen FELD 16: den achtstelligen KN Code FELD 17/18 (Menge): Mengenangabe in kg FELD 20 (Besondere Angaben) = Zur Raffination bestimmter Zucker bzw. Nicht zur Raffination bestimmter Zucker Eintragung für Zucker Zugeständnisse CXL: Zucker Zugeständnisse CXL, eingeführt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 Eintragung für Balkan Zucker: Anwendung der VO (EG) Nr. 891/2009, Balkan Zucker. Laufende Nummer Wirtschaftsjahr FELD 24 (von der AMA befüllt): entsprechender Zollsatz Original der Ausfuhrlizenz oder die beglaubigte Kopie (siehe Muster Ausfuhrlizenz) Das Original der Ausfuhrlizenz bzw. die beglaubigte Kopie verbleiben bei der lizenzerteilenden Stelle. Antragsmenge: Verfügbare Menge siehe 1) Sicherheit: 20 /t Toleranz: +0 % / -5% Ausstellung der Lizenz: Gültigkeitsdauer der Lizenz: Ab dem 23. bis zum Ende des Monats der Antragstellung Laufend + 3 Monate ab dem Tag der Erteilung aber max. bis Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 10 von 18

11 Zucker Zugeständnisse CXL Zucker zur Raffination Drittland Laufende Menge in Kontingentzollsatz KN - Code Nummer Tonnen (EUR / Tonne) Australien / t Brasilien / t Kuba / t Jedes Drittland / t Indien *) Brasilien Brasilien Ab 2022/2023 Lt. VO (EG) 546/2010 ist für Australien, Brasilien und Kuba kein Original vorzulegen. *) Ausgesetzt lt DVO (EU) 2017/2420 Balkan Zucker Drittland oder Zollgebiete Laufende Nummer KN - Code Menge in Tonnen Kontingentzollsatz (EUR / Tonne) Albanien und Bosnien und Herzegowina und Serbien und Ehemalige jugoslawische Republik und Mazedonien ( Zucker - außerordentliche und industrielle Einfuhr Einfuhrzucker Laufende Nummer KN - Code außerordentlich Siehe Eröffnungsverordnung industriell Siehe Eröffnungsverordnung Menge in Tonnen Siehe Eröffnungsverordnung Siehe Eröffnungsverordnung Kontingentzollsatz (EUR / Tonne) Siehe Eröffnungsverordnung Siehe Eröffnungsverordnung Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 11 von 18

12 MUSTER DER AUSFUHRLIZENZ Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 12 von 18

13 3.4.2 VERORDNUNG (EG) NR. 891/2009 AUßERORDENTLICHE EINFUHR DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 302/2011 DER KOMMISSION vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 Kontingent-Nr.: Warenart: Weißzucker KN-Code: 1701 Ursprungsland: Alle Drittländer Zollsatz: Zollfrei laut VO (EG) 302/ Artikel 1 Antragstellung: Voraussetzungen zum Lizenzantrag: Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag: Keine Möglichkeit der Antragstellung momentan vorgesehen Antragsmenge: Sicherheit: Derzeit nicht möglich Eintragung im nationalen Mehrwertsteuerregister in dem das Unternehmen niedergelassen ist. In jedem der 2 vorangegangen Jahre vor der Antragstellung im Handel mit Drittländern im Sektor Zucker tätig gewesen. Ist der Antragsteller zugelassen nach Art. 7 der VO (EG) 952/2006 ist dieser Nachweis nicht vorzulegen. Die RECHTE aus der Einfuhrlizenz sind nicht übertragbar FELD 8 (Ursprungsland): Angabe des Landes und verbindlich NEIN ankreuzen FELD 16: den achtstelligen KN Code FELD 17/18 (Menge): Mengenangabe in kg FELD 20 (Besondere Angaben) = Zur Raffination bestimmter Zucker bzw. Nicht zur Raffination bestimmter Zucker Eintragung für Zucker außerordentlicher Einfuhr: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009, Zucker zur außerordentlichen Einfuhr. Laufende Nummer Wirtschaftsjahr FELD 24 (von der AMA befüllt): entsprechender Zollsatz Es darf in einem Beantragungszeitraum nur ein Antrag gestellt werden Rückgabe der Lizenz innerhalb von 45 Tagen nach dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer Es sind die Bestimmungen der horizontalen Einfuhrkontingentverordnung (EG) 1301/2006 zu beachten Keine Vorgesehen 150 /t Toleranz: +0 % /-5 % Ausstellung der Lizenz: Gültigkeit der Lizenz: Ab dem 23. bis zum Ende des Monats der Antragstellung Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 13 von 18

14 3.4.3 VERORDNUNG (EG) NR. 891/2009 INDUSTRIEZUCKER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 635/2014 DER KOMMISSION vom 13. Juni 2014 zur Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Industriezucker bis zum Ende des Wirtschaftsjahres Kontingent-Nr.: Warenart: Weißzucker KN-Code: 1701 Ursprungsland: Alle Drittländer Zollsatz: Zollfrei DVO (EU) Nr. 635/2014 Antragstellung: Voraussetzungen zum Lizenzantrag: Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag: Antragsmenge: Sicherheit: Ab dem In den ersten 7 Tagen jedes Monats (max. Verfügbare Menge) Eintragung im nationalen Mehrwertsteuerregister in dem das Unternehmen niedergelassen ist. FELD 8 (Ursprungsland): Angabe des Landes und verbindlich JA ankreuzen FELD 16: den achtstelligen KN Code FELD 17/18 (Menge): Mengenangabe in kg FELD 20 (Besondere Angaben) = Zur Raffination bestimmter Zucker bzw. Nicht zur Raffination bestimmter Zucker Eintragung für Zucker industrielle Einfuhr: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009, Zucker industrielle Einfuhr. Laufende Nummer Wirtschaftsjahr FELD 24 (von der AMA befüllt): entsprechender Zollsatz Antragstellung nur für zugelassene Verarbeiter gem. Art. 2 VO (EG) 967/2006 Es darf in einem Beantragungszeitraum nur ein Antrag gestellt werden Rückgabe der Lizenz innerhalb von 45 Tagen nach dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer Es sind die Bestimmungen der horizontalen Einfuhrkontingentverordnung (EG) 1301/2006 zu beachten Tonnen 20 /t Toleranz: +0 % /-5 % Ausstellung der Lizenz: Ab dem 23. bis zum Ende des Monats der Antragstellung Gültigkeit der Lizenz: bis zum Verwendungsnachweis: Die Weiterverarbeitung des importieren Zuckers bis zum Ende des siebten Monats nach dem Monat der Einfuhr ist unmittelbar nach den Bestimmungen der VO (EG) 967/2006 nachzuweisen. Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 14 von 18

15 ZUCKER INDUSTRIELLE EINFUHR WERDEN ZUR HERSTELLUNG VON: KN-Code Warenbezeichnung Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert andere ex zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe und Sirupe für die Erzeugung von Rinse ex appelstroop Hefen, lebend ex Hefen, nicht lebend Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt (Bioethanol) ex Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt (Bioethanol) ex Rum ex Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art Erzeugnisse mit einem Lysingehalt von mindestens 60 % in der Trockenmasse 29 Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen und Kulturen von Mikroorganismen 3003 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutisch oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3006 Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel ex 3204 ex ex 35 ex bis 3914 Primärformen ex 6809 der Kombinierten Nomenklatur Farbmittel pflanzlichen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Stoffe Farbmittel tierischen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Stoffe Synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32 der Kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage dieser Farbmittel Haarentfernungswachs Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3501 und der Unterpositionen , und Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen diejenigen der Position 3809 außer Textilweichmachern des KN-Codes ex und der Unterposition Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips: Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 15 von 18

16 4 HINWEISE ZUR BEANTRAGUNG IN DER INTERNETAPPLIKATION E-LIZENZANTRAG Zur Verwendung der Internetapplikation e-lizenzantrag ist eine Kennung sowie ein Pin-Code notwendig. Informationen dazu finden Sie im Merkblatt e-lizenzantrag. In der Maske Antrag für eine neue Lizenz/Bescheinigung beantragen wählen Sie bitte den Sektor Getreide aus. Sie können die Suchergebnisse noch weiter einschränken, wenn Sie weitere Suchkriterien wie z.b. Import/Export eingeben. Nach dem Klick auf den Button Suchen erscheinen die dazugehörigen Vorlagen/Gruppen die von der AMA angelegt wurden. Die Bezeichnung enthält die Kategorie Nr. der KN-Codes die auf Seite 5 und 9 ersichtlich sind. Sollte eine Vorlage nicht verfügbar sein, wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter der AMA. Wählen Sie eine Vorlage/Gruppe aus und klicken Sie auf den Button Auswählen. Diesen Schritt können Sie überspringen wenn Sie die Vorlagen Nr. und Gruppen Nr. wissen und in den Suchkriterien eingeben. Sie gelangen nun in die Maske Neue Lizenz/Bescheinigung und können Ihren Antrag erstellen. Die Internetapplikation e-lizenzantrag erleichtert Ihnen die Antragstellung, da bestimmte Felder bereits vor befüllt sind. Sie müssen nur noch folgende Felder ausfüllen: Block Rechteempfängerdaten Wenn die Rechte der Lizenz übertragen werden sollen füllen Sie bitte alle Felder aus. Block Länder Importantrag: das Feld Ursprungs- und Versendungsland ist auszufüllen Exportantrag: das Feld Bestimmungsland ist auszufüllen Block KN-Codes und Bezeichnung Die handelsübliche Bezeichnung ist bereits vorgegeben. Sollte diese Bezeichnung nicht zutreffen kann sie überschrieben werden. Block Menge & Sicherheit Im Feld Menge ist die Menge einzugeben, die Mengeneinheit ist vorgegeben. In diesem Block haben Sie auch die Möglichkeit sich die Sicherheit berechnen zu lassen, dafür müssen Sie nur den Button Sicherheit berechnen anklicken. Block Anmerkungen zum Lizenzantrag Hier ist das Medium (Papierlizenz oder elektronische Lizenz) auszuwählen. Hier haben Sie auch noch die Möglichkeit zusätzliche Anmerkungen zum Lizenzantrag zu vermerken. Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 16 von 18

17 5 ZUTRITTS- UND KONTROLLRECHTE Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäftsund Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten. Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit der Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, sind sie verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, die diesbezügliche Steuernummer und die UID-Nummer bekannt zu geben. Ist keine UID-Nummer vorhanden, ist diese zeitgerecht beim zuständigen Finanzamt anzufordern. 6 AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN Der Antragsteller hat den Original-Lizenzantrag sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in welchem er gestellt wurde (oder auf das er sich bezieht), ordnungsgemäß aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen, und der Original- Lizenzantrag noch nicht bereits an die AMA übermittelt wurde. Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 17 von 18

18 7 KONTAKT Agrarmarkt Austria GB I / Abt. 3 Referat 11 - Marktbeihilfen Dresdner Straße 70 A-1200 Wien Sie erreichen uns Telefon: DW 312 (Fr. Artner), DW 206 (Fr. Brandl), DW 309 (Fr. Nitsche) oder DW 238 (Hr. Schabel) Telefax: lizenzen@ama.gv.at Dieses Merkblatt kann nur im Internet unter abgerufen werden. EU-Verordnungen und Richtlinien finden Sie unter Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter zur Verfügung. Impressum Informationen gemäß 5 E-Commerce Gesetz und Offenlegung gemäß 25 Mediengesetz Medieninhaber, Herausgeber, Vertrieb: Agrarmarkt Austria Redaktion: GB I/Abt.3/Ref.11, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, UID-Nr.: ATU , DVR-Nr.: , Telefon: , Fax: , lizenzen@ama.gv.at Vertretungsbefugt: Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstand für den Geschäftsbereich II Dr. Richard Leutner, Vorstand für den Geschäftsbereich I Die Agrarmarkt Austria ist eine gemäß 2 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 367/1992 eingerichtete juristische Person öffentlichen Rechts, deren Aufgaben im 3 festgelegt sind. Sie unterliegt gemäß 25 AMA-Gesetz der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieses Merkblatt enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung. Bildnachweis: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH Grafik/Layout: Agrarmarkt Austria Hersteller: GB I / Abteilung 3 / Referat 11 Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: Seite 18 von 18

Zollkontingent Rindfleisch ("Baby-Beef") für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres MERKBLATT. Stand:

Zollkontingent Rindfleisch (Baby-Beef) für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres MERKBLATT. Stand: K-Ö Zollkontingent Rindfleisch ("Baby-Beef") für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres MERKBLATT Stand: 07.05.2012 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES

Mehr

MERKBLATT. Zucker Ein- und Ausfuhrregelung STAND: K-Ö

MERKBLATT. Zucker Ein- und Ausfuhrregelung STAND: K-Ö K-Ö MERKBLATT Zucker Ein-und Ausfuhrregelung STAND: 20.04.2017 Zucker Ein- und Ausfuhrregelung Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem

Mehr

MERKBLATT. Stand: Einfuhrzollkontingent für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in der Ukraine

MERKBLATT. Stand: Einfuhrzollkontingent für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in der Ukraine Einfuhrzollkontingent für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in der Ukraine MERKBLATT Stand: 22.08.2016 www.ama.at Merkblatt Einfuhrzollkontingent Rindfleisch - Ukraine, Stand: 23.02.2016

Mehr

MERKBLATT. Stand: 22. September 2015

MERKBLATT. Stand: 22. September 2015 K-Ö Einfuhrzollkontingent GATT III - Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern für den Zeitraum 1. Jänner 2016 31. März 2016 MERKBLATT Stand: 22. September 2015 ZERTIFIZIERTES

Mehr

Ausfuhrlizenzen der Marktordnung Milch und Milcherzeugnisse für Käse in die USA im Rahmen des preferred-importer -Systems

Ausfuhrlizenzen der Marktordnung Milch und Milcherzeugnisse für Käse in die USA im Rahmen des preferred-importer -Systems Ausfuhrlizenzen der Marktordnung Milch und Milcherzeugnisse für Käse in die USA im Rahmen des preferred-importer -Systems MERKBLATT Stand: 14.08.2012 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO

Mehr

elizenz MERKBLATT Stand:

elizenz MERKBLATT Stand: K-Ö elizenz MERKBLATT Stand: 16.06.2014 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 I N H A L T Seite 1. Allgemeines...

Mehr

Lizenzen des Sektors Zucker

Lizenzen des Sektors Zucker K-Ö Lizenzen des Sektors Zucker MERKBLATT Stand: 29.09.2016 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 www.ama.at Merkblatt

Mehr

der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien

der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien K-Ö Verlautbarungsblatt der A g r a r Markt A u s t r i a Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376/1992 i. d. g. F.) Jahrgang 2016 Ausgegeben

Mehr

Erstprüfung von Systemen zur automatischen Probenahme für die Rohmilch Untersuchung

Erstprüfung von Systemen zur automatischen Probenahme für die Rohmilch Untersuchung K Ö MERKBLATT Erstprüfung von Systemen zur automatischen Probenahme für die Rohmilch Untersuchung STAND: 01.02.2016 Rohmilch Qualität ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES

Mehr

Lizenzen des Sektors Zucker

Lizenzen des Sektors Zucker K-Ö Lizenzen des Sektors Zucker MERKBLATT Stand: 01.12.2015 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 www.ama.at Merkblatt

Mehr

Einfuhrlizenzen der Marktordnung Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhrlizenzen der Marktordnung Milch und Milcherzeugnisse K-Ö Einfuhrlizenzen der Marktordnung Milch und Milcherzeugnisse MERKBLATT Stand: 17.09.2012 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 I N H A L T Seite 1. Allgemeines... 3 2. Rechtsgrundlagen...

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. pflanzliche Erzeugnisse. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. pflanzliche Erzeugnisse. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich pflanzliche Erzeugnisse A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl.

Mehr

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch gesalzen oder zubereitet Alle Gruppen außer Gruppe 5

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch gesalzen oder zubereitet Alle Gruppen außer Gruppe 5 INFORMATION Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch gesalzen oder zubereitet Alle Gruppen außer Gruppe 5 Kontingentzeitraum: 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres Die BLE erteilt für den o. g. Kontingentzeitraum

Mehr

P2 - Ausfuhren von Teigwaren in die USA

P2 - Ausfuhren von Teigwaren in die USA P2 - Ausfuhren von Teigwaren in die USA MERKBLATT Stand: 13.09.2011 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 I N H A L T Seite 1. Allgemeines... 3 2. Rechtsgrundlagen... 3 3. Bescheinigung

Mehr

Milchreduktionsmaßnahmen 2016/2017

Milchreduktionsmaßnahmen 2016/2017 K-Ö MERKBLATT (mit Ausfüllanleitung) Milchreduktionsmaßnahmen 2016/2017 STAND: 01.09.2016 Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem

Mehr

L 118/72 Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/72 Amtsblatt der Europäischen Union L 118/72 Amtsblatt der Europäischen Union 13.5.2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 388/2009 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der

Mehr

Einfuhrzollkontingent für Qualitätsrindfleisch für den Zeitraum 1. Juli bis 30. Juni des jeweils folgenden Jahres MERKBLATT. Stand:

Einfuhrzollkontingent für Qualitätsrindfleisch für den Zeitraum 1. Juli bis 30. Juni des jeweils folgenden Jahres MERKBLATT. Stand: K-Ö Einfuhrzollkontingent für Qualitätsrindfleisch für den Zeitraum 1. Juli bis 30. Juni des jeweils folgenden Jahres MERKBLATT Stand: 12.07.2013 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001

Mehr

Einfuhrzollkontingent für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine für den Zeitraum 1. Oktober 2016 31. Dezember 2016 MERKBLATT. Stand: 22.08.

Einfuhrzollkontingent für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine für den Zeitraum 1. Oktober 2016 31. Dezember 2016 MERKBLATT. Stand: 22.08. K-Ö Einfuhrzollkontingent für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine für den Zeitraum 1. Oktober 2016 31. Dezember 2016 MERKBLATT Stand: 22.08.2016 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO

Mehr

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus der Schweiz

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus der Schweiz INFORMATION Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus der Schweiz - Zeitraum 01.07. - 31.12.2017 - Die BLE erteilt für den Zeitraum 01.07. - 31.12.2017 Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr

Mehr

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus Norwegen

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus Norwegen INFORMATION Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus Norwegen - Zeitraum 01.07. - - Die BLE erteilt für den Zeitraum 01.07. - Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen

Mehr

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus Norwegen

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus Norwegen INFORMATION Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus Norwegen - Zeitraum - 30.06.2017 - Die BLE erteilt für den Zeitraum - 30.06.2017 Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen

Mehr

INFORMATION. Vergabe von Einfuhrrechten und Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Zubereitungen aus Geflügelfleisch mit Ursprung in Thailand

INFORMATION. Vergabe von Einfuhrrechten und Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Zubereitungen aus Geflügelfleisch mit Ursprung in Thailand INFORMATION Vergabe von Einfuhrrechten und Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Zubereitungen aus Geflügelfleisch mit Ursprung in Thailand Gruppe 5 Kontingentzeitraum 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Milch und Milchprodukte. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Milch und Milchprodukte. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b.Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Milch und Milchprodukte A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr.

Mehr

Lizenzen für die Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten

Lizenzen für die Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten K-Ö Lizenzen für die Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten MERKBLATT Stand: 10.03.2016 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Verlautbarungsblatt. der. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Jahrgang 2008 Ausgegeben am 28. März 2008 3. Stück INHALT Verlautbarungen,

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr.

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Jahrgang 2004 Ausgegeben am 27. Jänner 2004

Mehr

INFORMATION. Ausfuhrlizenzen für Milchpulver in die Dominikanische Republik im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß VO (EG) Nr.

INFORMATION. Ausfuhrlizenzen für Milchpulver in die Dominikanische Republik im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß VO (EG) Nr. Referat Lizenzen Bonn, 11.11.2016 INFORMATION Ausfuhrlizenzen für Milchpulver in die Dominikanische Republik im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß VO (EG) Nr. 1187/2009 1. Rechtsgrundlagen 1.1 Verordnung

Mehr

INFORMATION. 1.2 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse).

INFORMATION. 1.2 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse). Referat 514 Lizenzen Bonn, 7. Februar 2017 INFORMATION Beantragung der Zulassung als Einführer von Milch und Milcherzeugnissen zur Berechtigung der Beantragung von Lizenzen zur Einfuhr für das Kontingentjahr

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. pflanzliche Erzeugnisse. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. pflanzliche Erzeugnisse. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich pflanzliche Erzeugnisse A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl.

Mehr

Zölle und repräsentative Einfuhrpreise der einzelnen Sektoren der Gemeinsamen Marktorganisation ausgenommen Wein und Ethylalkohol

Zölle und repräsentative Einfuhrpreise der einzelnen Sektoren der Gemeinsamen Marktorganisation ausgenommen Wein und Ethylalkohol K-Ö Zölle und repräsentative Einfuhrpreise der einzelnen Sektoren der Gemeinsamen Marktorganisation ausgenommen Wein und Ethylalkohol ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Milch und Milchprodukte. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Milch und Milchprodukte. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Milch und Milchprodukte A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Jahrgang 2004 Ausgegeben am 5. Februar

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1995R0933 DE 21.12.2005 006.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 933/95 DES RATES

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 111. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 59. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

Amtsblatt der Europäischen Union L 111. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 59. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache Amtsblatt der Europäischen Union L 111 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 59. Jahrgang 27. April 2016 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter VERORDNUNGEN Delegierte Verordnung (EU) 2016/651

Mehr

Marktbericht. OBST UND GEMÜSE Jänner AUSGABE 2017

Marktbericht. OBST UND GEMÜSE Jänner AUSGABE 2017 K-Ö Gemäß des 3 Abs. 1 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376/1992 i. d. g. F) Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem

Mehr

Marktbericht. OBST UND GEMÜSE Mai AUSGABE 2016

Marktbericht. OBST UND GEMÜSE Mai AUSGABE 2016 K-Ö Gemäß des 3 Abs. 1 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376/1992 i. d. g. F) Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Mehr

der A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

der A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 K-Ö Verlautbarungsblatt der A g r a r Markt A u s t r i a A-200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 992 (BGBl. Nr. 376) Jahrgang 200 Ausgegeben am 24. November 200 4. Stück I N H A L

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1995R1517 DE 01.07.1995 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1517/95 DER

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. pflanzliche Erzeugnisse. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. pflanzliche Erzeugnisse. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich pflanzliche Erzeugnisse A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl.

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1143 Jahrgang 1986 Ausgegeben am 28. Feber 1986 44. Stück 108. Verordnung: Bewilligungspflicht von

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1992R2177 DE 01.07.1994 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B VERORDNUNG (EWG) Nr. 2177/92 DER

Mehr

BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT M E R K B L A T T

BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT M E R K B L A T T BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT M E R K B L A T T Marktordnungsbereich Wein Lizenz für Einfuhr aus Drittländern Stand: 1. Jänner 2002 ZWECK DER EINFUHRLIZENZ

Mehr

Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen

Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen K-Ö Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen MERKBLATT für Unternehmer Durchführung der Meldeverpflichtung Stand: 11.09.2013 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001

Mehr

Präferenzgewährung im Rahmen des Warenverkehrs mit der Schweiz/Liechtenstein ab dem

Präferenzgewährung im Rahmen des Warenverkehrs mit der Schweiz/Liechtenstein ab dem POSTANSCHRIFT ZIVIT, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn An alle HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt ZAR Gräf Clearingcenter per E-mail TEL 0800/1012631 FAX 069/20971-568 E-MAIL

Mehr

SCHULOBST MERKBLATT. Stand: 05.09.2011

SCHULOBST MERKBLATT. Stand: 05.09.2011 K-Ö SCHULOBST MERKBLATT Stand: 05.09.2011 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 I N H A L T Seite 1. Allgemeines

Mehr

Marktbericht. OBST UND GEMÜSE April AUSGABE 2016

Marktbericht. OBST UND GEMÜSE April AUSGABE 2016 K-Ö Gemäß des 3 Abs. 1 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376/1992 i. d. g. F) Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem

Mehr

Hinweise zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses

Hinweise zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses Hinweise zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses Bitte vor dem Ausfüllen sorgfältig lesen!!! Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf dem roten Antrag!!! Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Westerman

Mehr

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Ausgabe 2018 Statistisches Bundesamt IV 19 Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide,

Mehr

Marktbericht. OBST UND GEMÜSE November AUSGABE 2016

Marktbericht. OBST UND GEMÜSE November AUSGABE 2016 K-Ö Gemäß des 3 Abs. 1 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376/1992 i. d. g. F) Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem

Mehr

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Butter aus Neuseeland

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Butter aus Neuseeland INFORMATION Einfuhrzollkontingent Butter aus Neuseeland - Zeitraum 01.01. - 30.06.2017 - Die BLE erteilt für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2017 Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr (Festsetzung des Zollsatzes

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 28.1.2017 L 23/7 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/151 R KOMMISSION vom 27. Januar 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge in der Liste von Drittländern,

Mehr

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom 09.03.2017

Mehr

Marktbericht. OBST UND GEMÜSE August AUSGABE 2016

Marktbericht. OBST UND GEMÜSE August AUSGABE 2016 K-Ö Gemäß des 3 Abs. 1 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376/1992 i. d. g. F) Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1993 Ausgegeben am 14. April 1993 93. Stück 243. Verordnung: Änderung der Verordnung über

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Mehr

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt IV 23 Kapitel 23 Rückstände und Abfälle

Mehr

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom

Mehr

Leitfaden zur Einführung und Anwendung 10. April 2017

Leitfaden zur Einführung und Anwendung 10. April 2017 ' 'Marientorgraben 3-5 '90402 Nürnberg TRACES TRAdeControl and Expert System der Europäischen Kommission Leitfaden zur Einführung und Anwendung 10. April 2017 TRACES Einführung Aus Drittländern in die

Mehr

Verarbeitung Flachs und Hanf

Verarbeitung Flachs und Hanf K-Ö Verarbeitung Flachs und Hanf Wirtschaftsjahr 2011/2012 MERKBLATT Stand: 24.10.2011 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Verlautbarungsblatt. der. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Jahrgang 2007 Ausgegeben am 29. März 2007 3. Stück INHALT Verlautbarungen,

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

SCHULOBST und -GEMÜSE

SCHULOBST und -GEMÜSE K-Ö SCHULOBST und -GEMÜSE MERKBLATT Stand: 22.10.2015 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 I N H A L T Seite 1.

Mehr

Agrarmärkte 2014 Zucker ganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ersetzt. Die Verordnung ist am 01.01.2014 in Kraft getreten. Sie stellt den Rechtstext zu den am 25.06.2013 erzielten Verhandlungsergebnissen

Mehr

Im Folgenden finden Sie eine Leseprobe aus unserem Jahrbuch Zoll und Export 2011.

Im Folgenden finden Sie eine Leseprobe aus unserem Jahrbuch Zoll und Export 2011. FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Zoll und Export 2011 Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage,

Mehr

ANHANG I LISTE zu Artikel 32 dieses Vertrags

ANHANG I LISTE zu Artikel 32 dieses Vertrags ANHANG I LISTE zu Artikel 32 dieses Vertrags (1)Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas (2)Warenbezeichnung Kapitel 1 Lebende Tiere Kapitel 2 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall Kapitel 3 Fische, Krebstiere

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Verlautbarungsblatt. der. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Jahrgang 2006 Ausgegeben am 20. Februar 2006 2. Stück INHALT Verlautbarungen,

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2006R0951 DE 01.10.2010 006.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 951/2006 DER

Mehr

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch Zollsatz Null

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch Zollsatz Null INFORMATION Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch Zollsatz Null - Zeitraum - Die BLE erteilt für den Zeitraum Lizenzen für die Einfuhr von bestimmten Geflügelfleischerzeugnissen der Codes 0207 der Kombinierten

Mehr

10. Tätigkeitsbericht. der. Bundesrepublik Deutschland. gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005. des Rates. vom 27.

10. Tätigkeitsbericht. der. Bundesrepublik Deutschland. gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005. des Rates. vom 27. 10. Tätigkeitsbericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 Zeitraum: 01.01.2016 bis 31.12.2016 I. Gegenstand der Verordnung

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2008D0691 DE 01.01.2012 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. August

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt DG(SANTE)/2015-7502 RS AUSZUG AUS EINEM BERICHT DES LEBENSMITTELS- UND VETERINÄRAMTS

Mehr

Private Lagerhaltung von Käse für das Jahr 2015

Private Lagerhaltung von Käse für das Jahr 2015 Private Lagerhaltung von Käse für das Jahr 2015 MERKBLATT Stand: 23.11.2015 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001

Mehr

Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik

Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Ausgabe 2016 Statistisches Bundesamt IV 19 Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide,

Mehr

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung) Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung) ZuckArtV 2003 Ausfertigungsdatum: 23.10.2003 Vollzitat: "Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl.

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 17. Dezember 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 17. Dezember 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 17. Dezember 2015 (OR. en) 15415/15 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 15. Dezember 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: AGRI 681 AGRIFIN 117 AGRIORG

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 18.10.2016 L 280/13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1832 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 4. Mai 2012 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 4. Mai 2012 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 4. Mai 2012 Teil II 152. Verordnung: Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige

Mehr

Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV)

Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV) Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV) WeinSBV Ausfertigungsdatum: 20.02.2014 Vollzitat: "Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 20. Februar 2014 (BGBl. I S. 143), die durch Artikel

Mehr

Lizenzen des Sektors Getreide

Lizenzen des Sektors Getreide K-Ö Lizenzen des Sektors Getreide MERKBLATT Stand: 14.01.2016 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 www.ama.at Merkblatt

Mehr

Statut der IHK Rhein-Neckar für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen

Statut der IHK Rhein-Neckar für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen Statut der IHK Rhein-Neckar für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar

Mehr

Vom 10. August Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

Vom 10. August Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet Diese Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 2131 vom 21. August 2001 verkündet und tritt am 24. September 2001 in Kraft. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel,

Mehr

Eingangsformel. 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich. MMilchPulvAbsV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Eingangsformel. 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich. MMilchPulvAbsV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Denaturierung, zur Verarbeitung zu Mischfutter und zur Ausfuhr sowie über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen

Mehr

Merkblatt. für die Zulassung und Registrierung. von Drittlandsvertretern. Futtermittelhygiene (Band 8)

Merkblatt. für die Zulassung und Registrierung. von Drittlandsvertretern. Futtermittelhygiene (Band 8) Merkblatt für die Zulassung und Registrierung von Drittlandsvertretern Futtermittelhygiene (Band 8) Stand 12.02.2009 Merkblatt für die Zulassung sowie Registrierung von Betrieben als Drittlandsvertreter,

Mehr

Marktbericht. OBST UND GEMÜSE Februar AUSGABE 2017

Marktbericht. OBST UND GEMÜSE Februar AUSGABE 2017 K-Ö Gemäß des 3 Abs. 1 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376/1992 i. d. g. F) Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem

Mehr

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft informiert wie folgt:

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft informiert wie folgt: P F L AN Z E N B A U A b t e i l u n g I I I / 9 Christian Gessl Dresdnerstraße 70 1200 Wien Österreich Wien, am 01.08.2013 Ihr Zeichen/Ihre Geschäftszahl Ihre Nachricht vom Unsere Geschäftszahl BMLFUW-

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 280/13

Amtsblatt der Europäischen Union L 280/13 22.10.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 280/13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1012/2013 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2013 über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Costa

Mehr

TARIC-Abfrage.

TARIC-Abfrage. TARIC-Abfrage Im internationalen Warenaustausch wird eine Ware mit ihrer Warennummer definiert. Die Warennummer findet man im TARIC, einer Datenbank der EU. TARIC ist die Bezeichnung für den Europäischen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 208/46 DE DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1461 DER KOMMISSION vom 8. August 2017 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern,

Mehr

-Zweites Antragsverfahren. 1. Einleitung. 2. Art der Unterstützungsmaßnahme

-Zweites Antragsverfahren. 1. Einleitung. 2. Art der Unterstützungsmaßnahme Merkblatt über eine befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 und der Tiersonderbeihilfenverordnung

Mehr

Artikel 1. (8) Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente;.

Artikel 1. (8) Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente;. 16.1.2015 L 10/19 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/57 R KOMMISSION vom 15. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission hinsichtlich der Bestimmungen für die Gestaltung

Mehr

ANHANG. zum. Vorschlag für einen Beschluss des Rates

ANHANG. zum. Vorschlag für einen Beschluss des Rates EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.2.2014 COM(2014) 88 final ANNEX 1 ANHANG ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ISLAND ANLÄSSLICH DES BEITRITTS

Mehr

DE Amtsblatt der Europäischen Union L 312/3

DE Amtsblatt der Europäischen Union L 312/3 29.11.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 312/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1947/2005 DES RATES vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut und zur Aufhebung der Verordnungen

Mehr

NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten R i c h t l i n i e des Landes Niederösterreich zur Förderung der Sozialen Betriebshilfe beschlossen von der

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr.

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Jahrgang 2004 Ausgegeben am 01. Juli 2004

Mehr

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen Bundesrat Drucksache 27/14 30.01.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 16.10.2015 L 271/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1850 R KOMMISSION vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009

Mehr