Lizenzen des Sektors Getreide

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1 K-Ö Lizenzen des Sektors Getreide MERKBLATT Stand: ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 1 von 56

2 INHALT Seite 1. ALLGEMEINES 3 2. RECHTSGRUNDLAGEN 3 FREIMENGEN 4 TOLERANZEN 4 3. LIZENZPFLICHTIGER WARENKATALOG 5 4. AUSNAHMEBESTIMMUNGEN 18 BEI DER AUSFUHR 18 Gültigkeitsdauer Liegefrist Sicherstellungsverfall - Bonusregelung Waren des KN-Codes ex Malzlizenzen Ausfuhrerstattung für Glukose und Glukosesirup in Obst&Gemüse- Verarbeitungserz Waren ex Kapitel Erzeugniskategorien Besondere Laufzeit der KN-Codes , , und BEI DER EINFUHR 22 Einfuhrbestimmungen Qualitätskriterien Einfuhrzollermäßigung Windhundkontingente: SONDERREGELUNGEN 26 BEI EXPORTAUSSCHREIBUNGEN 26 Freier Markt Intervention BEI EINFUHRKONTINGENTEN 27 Verordnung (EG) Nr. 2390/98 - Maniok aus AKP-Staaten in die EU Verordnung (EG) Nr. 2390/98 - Maniok aus AKP-/ÜLG-Staaten in franz. übers. Departements Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 Weichweizen mittlere/niedrige Qualität aus USA, Kanada, and. Drittländern Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2081 Getreide mit Ursprung Ukraine Verordnung (EG) Nr. 969/2006 Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von Mais aus Drittländern Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 Gerste mit Ursprung alle Drittländer Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 Braugerste aus allen Drittländern zur Bierherstellung in Buchenholzfässern VERORDNUNG (EG) NR. 2307/98 - BEI EXPORTEN DES KN-CODES IN DIE SCHWEIZ ANHÄNGE 37 VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG 37 Weichweizen der oberen Standardqualität Hartmais Hartweizen AUSSCHREIBUNG FREIER MARKT - ANGEBOT 40 URSPRUNGSBESCHEINIGUNG 41 OF THE REPUBLIC OF INDONESIA DEPARTMENT OF FOREIGN TRADE URSPRUNGS- UND VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG GEM. VERORDNUNG (EG) NR. 2307/98 47 KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG FÜR WEICHWEIZEN AUS DEN USA 48 KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG FÜR HARTWEIZEN AUS DEN USA 49 KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG/KLASSIFIZIERUNG WEICH-/HARTWEIZEN AUS KANADA GEM. VERORDNUNG (EU) NR. 642/ KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG MAIS AUS ARGENTINIEN GEM. VERORDNUNG (EG) NR. 642/ HINWEISE ZUR BEANTRAGUNG IN DER INTERNETAPPLIKATION E-LIZENZANTRAG ZUTRITTS- UND KONTROLLRECHTE AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN RAT UND HILFE 56 Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 2 von 56

3 1. Allgemeines Lizenzen sind auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union (EU) für Einfuhren und Ausfuhren von bestimmten Erzeugnissen der einzelnen Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation von bzw. nach Drittländern, mit Ausnahme von eventuellen Freimengen, erforderlich. Dieses System liefert, für sensible Produkte, der Europäischen Kommission kurzfristig die Daten der Warenbewegungen zwischen der EU und Drittländern und dient weiters der Verwaltung des Ausfuhrerstattungsbudgets bzw. von Importkontingenten. Die Erstattung stellt die Differenz zwischen EU- und Weltmarktpreis dar und wird dem Ausführer bezahlt, damit die Ware international wettbewerbsfähig bleibt. Ein- bzw. Ausführer, die in der EU ansässig sind, können ab dem 1. Februar 2010 Anträge für Import- bzw. Export- Lizenzen über die Internetapplikation elizenzantrag stellen. Nähere Informationen diesbezüglich entnehmen Sie dem Merkblatt elizenzantrag. In Ausnahmefällen kann weiterhin auch anhand der bei der Agrarmarkt Austria (AMA) aufgelegten Formblätter (AGRIM bzw. AGREX) ein Antrag eingereicht werden. Mit dem Antrag muss gleichzeitig die Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheit erfolgen. Grundsätzlich werden ausgenommen Produkte mit einer sogenannten Liegefrist ordnungsgemäß gestellte Anträge, welche bis 13 Uhr bei der AMA einlangen, am selben Tag ausgestellt. In Österreich gibt es seit die Möglichkeit auch elektronische Lizenzen zu beantragen, nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt e-lizenz. Für Ein- bzw. Ausfuhrabfertigungen von Waren durch österreichische Zollbehörden, kann in die e- Lizenz von der Zollstelle eingesehen werden. Die e-lizenz kann nur in Österreich verwendet werden. Für die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren durch jeden Mitgliedstaat ist die Papier-Lizenz der Ein- bzw. Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Die Papier-Lizenz kann in jedem Mitgliedstaat der EU verwendet werden. Die Lizenz berechtigt und verpflichtet innerhalb der Gültigkeitsdauer das Erzeugnis ein- bzw. auszuführen. Eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung begründet den Anspruch auf Bezahlung der Erstattung. Die Auszahlung der Erstattung erfolgt für in Österreich abgefertigte Waren durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen. 2. Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates VERORDNUNG (EG) Nr. 612/2009 DER KOMMISSION vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Sicherheiten für Marktordnungswaren, BGBL. II Nr. 29/2008 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBL. II Nr. 36/2008 Verordnung (EG) Nr. 3290/94 Konsolidierte Fassung des Rates vom über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 Konsolidierte Fassung des Rates vom über Glukose und Laktose Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 Konsolidierte Fassung der Kommission vom mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 Konsolidierte Fassung der Kommission vom über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 3 von 56

4 Verordnung (EG) Nr. 1517/95 Konsolidierte Fassung der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis Verordnung (EG) Nr. 1501/95 Konsolidierte Fassung der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen Verordnung (EG) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom 7. November 2006 über Glukose und Laktose Verordnung (EG) Nr. 147/2009 der Kommission vom zur Aufteilung der Bestimmungszonen für die Ausfuhrerstattungen und -abschöpfungen und für bestimmte Ausfuhrlizenz. für Getreide und Reis Verordnung (EG) Nr. 388/2009 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr und Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen Freimengen Einfuhrlizenz: KN Code: Sicherheit: Lizenzfreie Menge: Getreide: EUR/t kg EUR/t kg EUR/t kg EUR/t kg EUR/t kg EUR/t kg EUR/t kg EUR/t kg EUR/t kg ex EUR/t kg EUR/t kg Ausfuhrlizenz: KN-Code Sicherheit *) Lizenzfreie Menge Getreide: EUR/t kg EUR/t kg EUR/t kg EUR/t kg EUR/t kg EUR/t kg EUR/t 500 kg *) ohne Vorausfestsetzung der Erstattung 1) Die lizenzfreien Mengen - ausgenommen die Ein- bzw. Ausfuhr erfolgt im Rahmen einer Präferenzregelung - gelten jedoch ausschließlich je Sendung und je 8-stelligem KN-Code für Ein- bzw. Ausfuhren, welche ab durchgeführt werden. 2) Die sicherheitsfreien Mengen gelten je Lizenzantrag. 3) Die Mengen im Sinne des Zahlungsversprechens gelten je Lizenzantrag. 4) Die Mengen im Sinne der Sicherheitshinterlegung gelten je Lizenzantrag. 5) Ein diesbezüglicher Antrag ist ausschließlich erforderlich, soferne die zu exportierende Menge einer Sendung größer ist als die lizenzfreie Menge. Toleranzen von +5% bis -5% in Anwendung von Präferenzregelungen wird ausschließlich die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz genannte Menge berücksichtigt (d.h.: die ausgenutzte Menge über 100% wird nicht im Rahmen des Kontingentes angerechnet) Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 4 von 56

5 3. Lizenzpflichtiger Warenkatalog KN-CODES Maniok, Pfeilwurzel (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes: Maniok: Sicherheit in /T EINFUHR Gültigkeit in Tagen Sicherheit in /T AUSFUHR Gültigkeit in Tagen --andere als Pellets von Mehl oder Grieß: von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittel baren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten andere als Süßkartoffeln: frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr andere als andere: -- Pfeilwurzel (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt; von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten andere als andere als Pfeilwurzel (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln... und Knollen mit hohem Stärkegehalt Liegefrist Weizen und Mengkorn: Getreide Hartweizen:... 1 Lfd. + 2 Mo zur Aussaat Lfd. + 4 Mo 3 Tage Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 5 von 56

6 anderer Lfd. + 4 Mo 3 Tage -andere als Hartweizen: --zur Aussaat Spelz... 1 Lfd. + 2 Mo 3 60 Mo Lfd. + 4 Mo 3 Tage Weichweizen und Mengkorn... 1 Lfd. + 2 Mo Lfd. + 4 Mo 3 Tage andere... 1 Lfd. + 2 Mo Lfd. + 4 Mo 3 Tage andere als Hartweizen, andere zur Aussaat... 1 Lfd. + 2 Mo 3 Lfd. + 4 Mo Lfd. + 4 Mo 3 Tage Roggen: zur Aussaat Lfd. + 4 Mo 3 Tage andere Lfd. + 4 Mo 3 Tage Gerste: zur Aussaat... 1 Lfd. + 2 Mo Lfd. + 4 Mo 3 Tage andere... 1 Lfd. + 2 Mo Lfd. + 4 Mo 3 Tage Hafer: zur Aussaat Lfd. + 4 Mo 3 Tage Lfd. + 4 Mo 3 Tage Mais: zur Aussaat: --Hybridmais: anderer als Hybridmais Lfd. + 4 Mo 3 Tage Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 6 von 56

7 anderer als zur Aussaat... 1 Lfd. + 2 Mo Lfd. + 4 Mo 3 Tage Körner-Sorghum: Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat andere als Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat... 1 Lfd. + 2 Mo Lfd. + 4 Mo 3 Tage andere als zur Aussaat Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner - Sorghum)und Kanariensaat, anderes Getreide Buchweizen -Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) zur Aussaat Lfd. + 4 Mo 3 Tage andere Lfd. + 4 Mo 3 Tage Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen Mehl von Hartweizen Lfd. + 4 Mo 3 Tage Mehl von Weichweizen und Spelz... 1 Lfd. + 2 Mo mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg/100 g Lfd. + 4 Mo 3 Tage mit einem Aschegehalt von 601 bis 900 mg/100 g Lfd. + 4 Mo 3 Tage mit einem Aschegehalt von 901 bis mg/100 g Lfd. + 4 Mo 3 Tage mit einem Aschegehalt von bis mg/100 g Lfd. + 4 Mo 3 Tage mit einem Aschegehalt von bis mg/100g Lfd. + 4 Mo 3 Tage mit einem Aschegehalt von mehr als mg/100 g Lfd. + 4 Mo 3 Tage Mehl von Mengkorn Lfd. + 4 Mo 3 Tage Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 7 von 56

8 von Roggen mit einem Aschegehalt von 0 bis mg/100 g Lfd. + 4 Mo 3 Tage mit einem Aschegehalt von mehr als und höchstens mg/100 g Lfd. + 4 Mo 3 Tage mit einem Aschegehalt von mehr als mg/100 g Lfd. + 4 Mo 3 Tage -von Mais: mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger mit einem Fettgehalt von 1,3 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis 1,5 GHT und mit einem Gehalt Lfd. + 4 Mo 3 Tage 20 Lfd. + 4 Mo 3 Tage an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger anderes als mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis 1,7 GHT und mit einem Gehalt an Lfd. + 4 Mo 3 Tage Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger -anderes: von Gerste mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT Lfd. + 4 Mo 3 Tage oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger anderes als Lfd. + 4 Mo 3 Tage von Hafer dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf dietrockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,8 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger 10 Lfd. + 4 Mo 3 Tage Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: -Grobgrieß und Feingrieß: --von Weizen: von Hartweizen mit einem Aschegehalt von 0 bis mg/100 g Feingrieß, von dem weniger als 10 GHT durch ein Sieb mit einer... Maschenweite von 0,160 mm hindurchgehen anderer als Lfd. + 4 Mo 3 Tage 10 Lfd. + 4 Mo 3 Tage Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 8 von 56

9 mit einem Aschegehalt von mehr als mg/100 g von Weichweizen und Spelz mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg/100 g mit einem Aschegehalt von mehr als 600 mg/100 g Lfd. + 4 Mo 3 Tage 10 Lfd. + 4 Mo 3 Tage 10 Lfd. + 4 Mo 3 Tage --von Mais: mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger von denen 30 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und weniger als 5 GHT durch ein Sieb 20 Lfd. + 4 Mo 3 Tage mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 0,9 GHT und höchstens 1,3 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger von denen 30 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und weniger als 5 GHT durch ein Sieb 20 Lfd. + 4 Mo 3 Tage mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,6 GHT oder weniger von denen 30 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und weniger als 5 GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 GHT und höchstens 1,5 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse von 1,0 GHT oder weniger 20 Lfd. + 4 Mo 3 Tage anderer als mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger von denen 30 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und weniger als 5 GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 GHT und höchstens 1,7 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger 20 Lfd. + 4 Mo 3 Tage --von anderem Getreide: von Roggen Lfd. + 4 Mo 3 Tage von Gerste mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger 10 Lfd. + 4 Mo 3 Tage Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 9 von 56

10 von Hafer dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger Lfd. + 4 Mo 3 Tage andere als von Gerste, Roggen und Hafer Pellets: von Gerste Lfd. + 4 Mo 3 Tage 10 Lfd. + 4 Mo 3 Tage von Weizen... Getreidekörner, anders bearbeitet (z.b. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken od. gemahlen -Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken: von Hafer: als Flocken deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen... auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder weniger deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen... auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von mehr als 0,1 bis 1,5 GHT, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder weniger von anderem Getreide als von Hafer: Lfd. + 4 Mo 3 Tage 10 Lfd. + 4 Mo 3 Tage von Weizen Lfd. + 4 Mo 3 Tage von Roggen von Mais als Flocken: mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder 20 Lfd. + 4 Mo 3 Tage weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,7 GHT oder weniger mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 0,9 GHT, aber nicht mehr als 1,3 GHT, und mit einem Gehalt am Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger 20 Lfd. + 4 Mo 3 Tage Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 10 von 56

11 ---andere als unter bis : ---von Gerste: gequetscht als Flocken mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger -Getreidekörner, anders bearbeitet (z.b. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet): 10 Lfd. + 4 Mo 3 Tage --von Hafer: geschält (entspelzt) deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen Lfd. + 4 Mo 3 Tage auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,5 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 enthaltenen Definition entsprechen ---geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze) deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen... auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 enthaltenen Definition entsprechen 10 Lfd. + 4 Mo 3 Tage --von Mais: geschält, auch geschnitten oder geschrotet mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder... weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,6 GHT oder weniger (Grütze), die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 enthaltenen Definition entsprechen mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 0,9 GHT,... aber nicht mehr als 1,3 GHT, und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (Grütze), die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 enthaltenen Definition entsprechen --von anderem Getreide: Lfd. + 4 Mo 3 Tage 20 Lfd. + 4 Mo 3 Tage ---von Gerste: geschält (entspelzt) Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 11 von 56

12 mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder... weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 enthaltenen Definition entsprechen 10 Lfd. + 4 Mo 3 Tage geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze) mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder... weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 enthaltenen Definition entsprechen 10 Lfd. + 4 Mo 3 Tage perlförmig geschliffen mit einem Aschegehalt (ohne Talkum), bezogen auf die Trockenmasse, von... 1 GHT oder weniger, 1. Kategorie, die der im Anhang der Verordnung (EWG)... Nr. 821/68 enthaltenen Definition entsprechen 10 Lfd. + 4 Mo 3 Tage mit einem Aschegehalt (ohne Talkum), bezogen auf die Trockenmasse, von 1... GHT oder weniger, 2. Kategorie, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 enthaltenen Definition entsprechen ---andere als Gerste: ----geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet: von Weizen, nicht geschnitten oder geschrotet, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 enthaltenen Definition entsprechen 10 Lfd. + 4 Mo 3 Tage 10 Lfd. + 4 Mo 3 Tage ----nur geschrotet: von Weizen Lfd. + 4 Mo 3 Tage von Roggen Lfd. + 4 Mo 3 Tage -Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen von Weizen Lfd. + 4 Mo 3 Tage andere als von Weizen Lfd. + 4 Mo 3 Tage Malz, auch geröstet: -nicht geröstet: --von Weizen: Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 12 von 56

13 in Form von Mehl Lfd. + 4 Mo 3 Tage anderes als in Form von Mehl Lfd. + 4 Mo 3 Tage --anderes als von Weizen: in Form von Mehl Lfd. + 4 Mo 3 Tage anderes als in Form von Mehl Lfd. + 4 Mo 3 Tage geröstet Lfd. + 4 Mo 3 Tage Stärke; Inulin -Stärke: von Weizen mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87% und einem Reinheitsgrad Lfd. + 4 Mo 3 Tage in der Trockenmasse von mindestens 97% mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84% und weniger als 87%.. sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97% 20 Lfd. + 4 Mo 3 Tage von Mais mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87% und einem Reinheitsgrad Lfd. + 4 Mo 3 Tage in der Trockenmasse von mindestens 97% mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84% und weniger als 87%.. sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97% 20 Lfd. + 4 Mo 3 Tage von Kartoffeln mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 80% und einem Reinheitsgrad Lfd. + 4 Mo 3 Tage in der Trockenmasse von mindestens 97% mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 77% und weniger als 80%.. sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97% 20 Lfd. + 4 Mo 3 Tage von Maniok andere Stärke: andere Stärke als von Weizen, Mais, Kartoffeln, Maniok und Reis Kleber von Weizen, auch getrocknet getrocknet, mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 82 GHT oder mehr (Nx6,25) 10 Lfd. + 4 Mo 3 Tage Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 13 von 56

14 Zucker und Zuckerwaren Andere Zucker, als Rohr- und Rübenzucker und chem. reine Saccharose fest, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: -Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT: --andere ---mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr: Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert Lfd. + 4 Mo 3 Tage andere=mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert Lfd. + 4 Mo 3 Tage... -Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT ausgenommen Invertzucker: --Isoglucose andere als Isoglucose Lfd. + 4 Mo 3 Tage -andere, einschließlich Invertzucker und andere Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse von 50 GHT: Maltodextrin und Maltodextrinsirup Maltodextrin als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert Lfd. + 4 Mo 3 Tage andere als Lfd. + 4 Mo 3 Tage --Zucker und Melassen, karamelisiert: ---mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse von weniger als 50 GHT: als Pulver, auch agglomeriert Lfd. + 4 Mo 3 Tage Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 14 von 56

15 andere als Lfd. + 4 Mo 3 Tage Verschiedene Lebensmittelzubereitungen Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: --Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: Glucose und Maltodextrinsirup Lfd. + 4 Mo 3 Tage Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets: -Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände: --Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von: mehr als 40 GHT... 1 Lfd. + 2 Mo GHT oder weniger... 1 Lfd. + 2 Mo andere als Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen 1 Lfd. + 2 Mo eingedicktes Maisquellwasser) Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien... 1 Lfd. + 2 Mo Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und Eicheln und Roßkastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester):... 1 Lfd. + 2 Mo Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: -Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: --Glukose, Glukosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen bis , , und oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: ---Stärke, Glukose, Glukosesirup, Maltodextrin oder Maltodextinsirup enthaltend: ----keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 15 von 56

16 weniger: keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT Lfd. + 4 Mo 3 Tage mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT Lfd. + 4 Mo 3 Tage ----mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT Lfd. + 4 Mo 3 Tage mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT Lfd. + 4 Mo 3 Tage ----mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT: keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT Lfd. + 4 Mo 3 Tage mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT Lfd. + 4 Mo 3 Tage -andere als Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: -andere als : Erzeugnisse gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel 23 der... 1 Lfd. + 2 Mo Kombinierten Nomenklatur --andere, einschließlich Vormischungen: ---Glukose, Glukosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen bis , , und oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: ----Stärke, Glukose, Glukosesirup, Maltodextrin oder Maltodextinsirup enthaltend: -----keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milch erzeugnissen von weniger als 10 GHT Lfd. + 4 Mo 3 Tage mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT Lfd. + 4 Mo 3 Tage -----mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 16 von 56

17 keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milch erzeugnissen von weniger als 10 GHT Lfd. + 4 Mo 3 Tage mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT Lfd. + 4 Mo 3 Tage -----mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT: keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milch erzeugnissen von weniger als 10 GHT Lfd. + 4 Mo 3 Tage mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT Lfd. + 4 Mo 3 Tage Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 17 von 56

18 4. Ausnahmebestimmungen Bei der Ausfuhr Gültigkeitsdauer Für alle genannten Erzeugnisse (alle Waren des Sektors Getreide)die in Anhang II Teil II Abschnitt A der VO (EG) 376/2008 genannt sind, sind Lizenzen wenn keine Erstattung/Abgabe festgesetzt ist, ab dem Tag Ihrer Erteilung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 nur 60 Tage gültig. (Strich (-) Erstattung). In diesen Fällen wird in der Lizenz im Feld 22 besondere Gültigkeitsdauer gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 einzutragen. Liegefrist - siehe Abschnitt 2 AUSNAHME: Für Anträge auf Ausfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung der Erstattung über eine Menge von max. 20 Tonnen, welche von humanitären Organisationen gestellt werden, wird keine Liegefrist angewandt. (Es ist jedoch erforderlich, dass diese humanitären Organisationen eine Anerkennung bei der AMA beantragen) Sicherstellungsverfall - Bonusregelung Bei Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung besteht bei "vorzeitiger" Rückgabe einer nicht vollständig genutzten Lizenz die Möglichkeit der Reduzierung eines Sicherstellungsverfalles in folgender Höhe: Rückgabe Innerhalb der ersten 2/3 der Gültigkeitsdauer ein angebrochener Tag gilt als ganzer Tag Innerhalb des letzten Drittels der Gültigkeit oder im Monat nach dem letzten Gültigkeitstag Reduzierung um 40 % um 25 % HINWEIS: Für Lizenzen, welche ab erteilt wurden, kann die o.g. Reduzierung ausschließlich angewandt werden, wenn die Lizenz (und Teillizenz) mindestens 30 Tage vor Ende des GATT-Jahres, für das sie erteilt werden zurückgegeben werden. [Gilt vorbehaltlich einer Aussetzung durch die Europäische Kommission] Wirtschaftsjahr GATT- Jahr Retournierung der Lizenz bis spätestens ACHTUNG: Somit ergibt sich für Lizenzen, welche zwischen dem und ausgestellt werden keine Möglichkeit der Beanspruchung einer Bonusregelung. Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 18 von 56

19 Waren des KN-Codes ex 2309 ACHTUNG: Bei Ausfuhrlizenzen ist grundsätzlich der zwölfstellige Produktcode anzugeben (Feld 16). Bei Produkten der KN-Codes , , , , , , , , , , und (=Getreidemischfuttermittel unter 50%-Anteil an Milcherzeugnissen) haben jedoch folgende Angaben zu erfolgen: - Angabe der Warenbezeichnung und des 12-stelligen KN-Codes (Feld 15) - Eintragung in Feld 15: "Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art gemäß Verordnung (EG) Nr. 1517/95" - Angabe des Codes "2309" (Feld 16) - die auszuführende Menge an Mischfutter (Feld 17 und 18) - Angabe des Anteils an Getreideerzeugnissen - sofern Inhalte bekannt [Mais extra] (Feld 20) - sofern genauer Inhalt nicht bekannt, ist in Feld 15 die Höchstmenge an Getreideerzeugnissen [Mais extra] anzugeben. ACHTUNG: Die Abschreibung erfolgt für die Nettomenge an Mischfutter! Malzlizenzen Nachstehende Regelung gilt ausschließlich für Ausfuhrlizenzen der KN-Codes , und für die eine Erstattung festgesetzt wurde. Antragstellung Gültigkeitsdauer bis lfd Monate bis d. n. J. Diese Laufzeiten werden nur gewährt wenn der Antragsteller in seinem Antrag in Feld 20 folgenden Eintrag tätigt: "besondere Gültigkeitsdauer gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 Dieser Eintrag wird in Feld 22 der Lizenz übernommen. Die Sicherheit entspricht wie in der Tabelle angeführt 10 EUR/t. Die Rechte sind nicht übertragbar. Ausfuhrerstattung für Glukose und Glukosesirup in Obst&Gemüse- Verarbeitungserz. Für Glukose und Glukosesirup der KN-Codes , , , und , eingesetzt in bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96, kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden. In Feld 20 der Lizenz ist folgende Angabe einzutragen: Glukose, einem oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten Erzeugnisse zugesetzt Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 19 von 56

20 W A R E N K A T A L O G KN-Code Warenbezeichnung ex 0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Pektinstoffe, Pektinate und Pektate ex 2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht außer: - Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, der Unterposition Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition Palmherzen der Unterposition Oliven der Unterposition Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex Tomaten/Paradeiser, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht 2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht ex 2004 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex , Oliven der Unterposition ex und Kartoffeln/Erdäpfel, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, der Unterposition ex 2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition , Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition und Früchte der Gattung Capsicum mit brennendem Geschmack, der Unterposition und Kartoffeln/Erdäpfel, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, der Unterposition ex Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert, ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex und ex ex 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen: - homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und pasten der Unterpositionen ex , ex und ex ex 2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: - Erdnußmark der Unterposition Palmherzen der Unterposition Mais der Unterposition Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition Weinblätter, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex , ex , ex und ex Anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex , ex und ex ex 2009 Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterposition und Bananensäfte der Unterposition Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 20 von 56

21 Waren ex Kapitel 11 Erzeugnisse der KN-Codes , , und dürfen mit zwei aufeinanderfolgenden zwölfstelligen Unterteilungen mit einer Lizenz beantragt werden, jedoch sind beide KN-Codes vollständig in die Lizenz einzutragen Erzeugniskategorien Im Rahmen von Erzeugniskategorien können in einem Lizenzantrag mehrere KN-Codes einer Kategorie eingetragen werden, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils ein Erstattungssatz gültig ist. - Kategorie 1: , Kategorie 2: , Kategorie 3: , Kategorie 5: , , Kategorie 6: , , , , Die zwölfstelligen Unterpositionen, sowie die Eintragung "Erzeugnisgruppe gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999" sind im Antrag, sowie in weiterer Folge in Feld 22 der Lizenz anzugeben. Besondere Laufzeit der KN-Codes , , und Antragstellung Gültigkeitsdauer bis bis Tage In Feld 22 der Lizenz ist folgende Angabe einzutragen: "besondere Gültigkeitsdauer gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1342/ Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 21 von 56

22 Bei der Einfuhr Einfuhrbestimmungen Einfuhrregime für Import von Rohgetreide: Für Weichweizen mittlerer und niedriger Qualität wird beim Import A (andere Häfen bzw. Land-, Fluß- und Seeweg oder aus Häfen des Mittelmeerraumes, des Schwarzen Meeres und der Ostsee) ein festgesetzter Einfuhrzoll von 95 /Tonne, sowie für Gerste von 93 /Tonne berechnet. Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Modalitäten des Lizenzantrages, sowie der Verfallsbestimmungen betreffend die Nichteinhaltung der Qualitätsnormen und Verarbeitungsvorschriften. WARE 12) Hartweizen hohe Qualität Hartweizen mittlere Qualität Hartweizen niedrige Qualität ZOLL- SATZ reduzierter Einfuhrzoll reduzierter Einfuhrzoll reduzierter Einfuhrzoll SICHER- HEIT Lizenz 1 /T 1 /T 1 /T URSPRUNGSLAND SICHERHEIT Zoll SICHERHEIT Qualität Zoll (5 /T) 7) Verpflichtungserklärung AMA Vorlage Konformitätsbescheinigung zum Lizenzantrag USA, Kanada 9) JA JA JA andere Drittländer Differenz zw. Zollsatz der entsprechenden Qualität und dem höchsten Zollsatz JA JA NEIN USA, Kanada 9) JA JA JA andere Drittländer Differenz zw. Zollsatz der entsprechenden Qualität und dem höchsten Zollsatz JA JA NEIN USA, Kanada 9) JA JA JA andere Drittländer Differenz zw. Zollsatz der entsprechenden Qualität und dem höchsten Zollsatz JA JA NEIN Verfall 5) Sicherheit Zoll + Sicherheit Qualität Zoll (+ ev. Nachzahlung Zoll) Sicherheit Zoll + Sicherheit Qualität Zoll Sicherheit Zoll + Sicherheit Qualität Zoll (+ ev. Nachzahlung Zoll) Sicherheit Zoll + Sicherheit Qualität Zoll Sicherheit Zoll + Sicherheit Qualität Zoll (+ ev. Nachzahlung Zoll) Sicherheit Zoll + Sicherheit Qualität Zoll (+ ev. Nachzahlung Zoll) Weichweizen hohe Qualität reduzierter Einfuhrzoll reduzierter Einfuhrzoll abzüglich 14 /T 1 /T USA, Kanada 9) NEIN JA JA andere Drittländer 95 /T NEIN JA NEIN USA, Kanada 9) NEIN JA JA andere Drittländer 95 /T NEIN JA NEIN Sicherheit Lizenz + Sicherheit Zoll + Sicherheit Qualität Zoll (+ Nachzahlung Zoll) Weichweizen mittlere Qualität 95 /T 1 /T alle Drittländer NEIN NEIN NEIN 12 /T 1) 30 /T alle Drittländer NEIN NEIN NEIN Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 22 von 56

23 WARE 12) Weichweizen niedrige Qualität Gerste Braugerste 6) ZOLL- SATZ SICHER- HEIT Lizenz URSPRUNGSLAND SICHERHEIT Zoll SICHERHEIT Qualität Zoll (5 /T) Verpflichtungserklärung AMA Vorlage Konformitätsbescheinigung zum Lizenzantrag 95 /T 1 /T alle Drittländer NEIN NEIN NEIN 12 /T 2) 30 /T alle Drittländer NEIN NEIN NEIN 93 /T 1 /T alle Drittländer NEIN NEIN NEIN 16 /T 3) 30 /T alle Drittländer NEIN NEIN NEIN 93 /T 1 /T alle Drittländer NEIN NEIN NEIN 8 /T 4) 1 /T USA 10 /T NEIN NEIN NEIN andere Drittländer 85 /T NEIN NEIN NEIN Verfall 5) Sicherheit Lizenz + Sicherheit Zoll (+ Nachzahlung Zoll) reduzierter Einfuhrzoll NEIN NEIN NEIN Mais reduzierter Einfuhrzoll abzüglich 24 /T 8) 1 /T alle Drittländer 24 /T (jedoch max. geltender Zollsatz) NEIN JA NEIN pauschale Ermäßigung Argentinien 11) NEIN JA JA Roggen Körner- Sorghum reduzierter Einfuhrzoll reduzierter Einfuhrzoll 1 /T alle Drittländer NEIN NEIN NEIN 1 /T alle Drittländer NEIN NEIN NEIN 1) Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 2) Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 3) Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 4) Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 5) Verfall bei Nichteinhaltung der Qualität bzw. der Endverwendung bei Braugerste und Weichweizen hoher Qualität 6) Die pauschale Ermäßigung von 8 /T kann nicht mehr angewandt werden 7) Sofern die für die verschiedenen Qualitäten entsprechenden reduzierten Zollsätze ident sind, erfolgt keine Hinterlegung der Sicherheit 8) Verarbeitung innerhalb von 6 Monaten zur einem Erzeugnis des KN-Codes , oder ) Vorlage einer Konformitätsbescheinigung ausgestellt von FGIS (Federal Inspection Service) für Ursprung USA und CGC (Canadian Grain Commission) für Ursprung Kanada 10) Vorlage einer Konformitätsbescheinigung ausgestellt von FGIS (Federal Inspection Service) 11) Vorlage einer Konformitätsbescheinigung ausgestellt von SENASA (Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria) 12) Probenahme: erfolgt je Sendung ausgenommen - Einfuhren unter Vorlage einer Konformitätsbescheinigung (nur repräsentative Anzahl) - die Zollsätze für die verschiedenen Qualitäten sind identisch (keine Probenahme) - im Einfuhrhafen je WJ 3% der Sendungen Merkblatt MO Lizenzen Getreide, Stand: Seite 23 von 56

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