KOLLEKTIVVERTRAG. für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark

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1 KOLLEKTIVVERTRAG für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark STAND 1. JÄNNER 2010

2 KOLLEKTIVVERTRAG für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark STAND 1. JÄNNER 2010

3 Die GPA-DJP in ganz Österreich Besuchen Sie uns auch im Internet: GPA-DJP Service-Center Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Fax mitglieder@gpa-djp.at Regionalgeschäftsstelle Wien Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Fax wien@gpa-djp.at Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1 Fax niederoesterreich@gpa-djp.at Gebietssekretariat Wr. Neustadt Wr. Neustadt, Gröhrmühlgasse 4 6 Fax Gebietssekretariat Gmünd Gmünd, Emmerich-Berger-Straße 2 Fax Regionalgeschäftsstelle Burgenland Eisenstadt, Wiener Straße 7 Fax burgenland@gpa-djp.at Regionalgeschäftsstelle Steiermark Graz, Karl-Morre-Straße 32 Fax steiermark@gpa-djp.at Regionalgeschäftsstelle Kärnten Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4 Fax kaernten@gpa-djp.at Regionalgeschäftsstelle Oberösterreich Linz, Volksgartenstraße 40 Fax oberoesterreich@gpa-djp.at Regionalgeschäftsstelle Salzburg Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 Fax salzburg@gpa-djp.at Regionalgeschäftsstelle Tirol Innsbruck, Südtiroler Platz Fax tirol@gpa-djp.at Regionalgeschäftsstelle Vorarlberg Bregenz, Reutegasse 11 Fax vorarlberg@gpa-djp.at

4 Liebe Kollegin, lieber Kollege! Wertes Mitglied! Als Mitglied der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier überreichen wir Ihnen mit diesem Schreiben die Neuauflage des für Sie gültigen Kollektivvertrages. Selbstverständlich wurde dieser inhaltlich überarbeitet und der aktuellen Situation angepasst. Dieser exklusive Service wird Ihnen durch den Geschäftsbereich Interessenvertretung der GPA-djp ermöglicht. Diese Neuauflage ist das positive Ergebnis aller bisherigen, gemeinsamen und sozialen Errungenschaften in der Ihnen zugehörigen Branche und sie unterstreicht die enorme Bedeutung kollektivvertraglicher Vereinbarungen auf überbetrieblicher Ebene durch Ihre starke Gewerkschaft. Denn nur dadurch wurde der abermals erfolgreiche Abschluss dieses Kollektivvertrages bewirkt, zu dem auch Sie als treues Gewerkschaftsmitglied entscheidend beigetragen haben. Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen und sie sind ebenfalls keine Selbstverständlichkeit. Da sie in oftmals sehr schwierigen Verhandlungen nicht selten von Aktionen begleitet zwischen den Gewerkschaften auf ArbeitnehmerInnenseite und den VertreterInnen der Arbeitgeber zur Durchsetzung gebracht werden müssen, ist der gewerkschaftliche Organisationsgrad einer Branche von beträchtlichem Einfluss. Aus diesem Grund ist jedes einzelne Mitglied und in weiterer Folge die damit verbundene Stärke der Gewerkschaft von unschätzbarem Wert, damit wir auch weiterhin gemeinsam Verbesserungen für Sie erreichen und dadurch den sozialen Fortschritt für alle ArbeitnehmerInnen sicherstellen können. Die Voraussetzung und die Kraft für die Durchsetzung unserer Ziele und unserer gemeinsamen Bemühungen liegen in eben dieser gewerkschaftlichen Mitgliedschaft aller ArbeitnehmerInnen, denn nur gemeinsam sind wir stark! Deshalb geben Sie bitte unseren Leitsatz an all jene weiter, die nicht dieser grundlegenden Überzeugung sind: Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein! Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Mit kollegialen Grüßen Wolfgang Katzian Vorsitzender Karl Proyer Geschäftsbereichsleiter

5 Inhaltsverzeichnis Seite Präambel Geltungsbeginn und Dauer Geltungsbereich DienstnehmerInnenpflichten Dienstverschwiegenheit Nebenbeschäftigung Trinkgeld Geschenke Mitteilungspflicht... 8 Arbeitszeit Normalarbeitszeit Teilung der Tagesarbeitszeit Durchrechnungszeitraum a Überstunden und Mehrstunden a b c Ruhezeiten Dienstplan Urlaub und Zusatzurlaub entfällt 12 Zusätzliche freie Tage Karenzierung gegen Entfall der Bezüge Mindestanstellung Seite Gehalt und Entgelt Allgemeine Regelungen Sonderzahlungen Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung Fahrtkostenvergütung Sonn- und gesetzliche Feiertagsvergütung Verwendungsgruppen Zulagen und Zuschläge Sonn- und Feiertagszuschläge Tag Zuschlag Gefahrenzulage EinsatzleiterInnenzulage Nachtdienstzuschlag entfällt Zusammenfallen von Zuschlägen Vordienstzeiten Beendigung des Dienstverhältnisses Bildung entfällt Dienstzettel Verfall von Ansprüchen Schlussbestimmungen Schlichtung von Streitigkeiten Kündigung des Kollektivvertrages Anhang: Gehaltsschema Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite 6

6 KOLLEKTIVVERTRAG des Dachverbandes für ambulante, mobile Heim- und Altenhilfe in der Steiermark Abgeschlossen zwischen dem Dachverband für ambulante, mobile Heim- und Altenhilfe und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und der Gewerkschaft vida gemeinsam. PRÄAMBEL Das Ziel der Vertragspartner, dass der Kollektivvertrag des Dachverbandes für ambulante mobile Heim- und Altenhilfe in der Steiermark und der Kollektivvertrag der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) voll inhaltlich übereinstimmen wird bis spätestens umgesetzt. 1 Geltungsbeginn und Dauer Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des Kollektivvertrages vom ihre Gültigkeit. 2 Geltungsbereich a) räumlich: Bundesland Steiermark b) fachlich: Für alle Träger, Vereine, Untergliederungen der Trägervereine und Betriebe, die diese oder ähnliche mobile Dienste anbieten und dem Dachverband für ambulante mobile Heim- und Altenhilfe in der Steiermark angehören. c) persönlich: Für alle DienstnehmerInnen, die in diesen mobilen Sozial- und Gesundheitsdiensten im Sinne 20 in der Steiermark tätig und bei einem Dienstgeber im Sinne des 2b beschäftigt sind. Alle DienstnehmerInnen unterliegen dem Angestelltengesetz und sind Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes oder kraft dieses Vertrages. 3 DienstnehmerInnenpflichten 1. Dienstverschwiegenheit Der/die DienstnehmerIn ist verpflichtet, über alle dienstlichen Angelegenheiten, soweit deren Geheimhaltung im Interesse des Dienstgebers oder der Betreuten steht oder die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnissesweiter. 2. Nebenbeschäftigung Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die mit der Tätigkeit des Dienstgebers unvereinbar ist, ist nicht zulässig. Jede angestrebte Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber schriftlich zu melden. Wird binnen zwei Wochen kein Einspruch erhoben, so gilt sie als genehmigt. 3. Trinkgeld Geschenke Den DienstnehmerInnen ist es untersagt, im Rahmen ihrer Tätigkeit von KundInnen oder Dritten Geschenke, Zuwendungen oder Versprechungen, die vermögenswerte Vorteile für sie selbst oder zugunsten Dritter darstellen, anzunehmen. 7

7 Die Annahme solcher Vorteile stellt einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses (Entlassung) dar. 4. Mitteilungspflicht Der/die DienstnehmerIn ist verpflichtet alle Angaben zur Person und die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung und Veränderungen, welche für die Entgeltabrechnung bzw für die Zwecke der Sozialversicherung notwendig sind, rechtzeitig demdienstgeber bekannt zu geben. Der/ die DienstnehmerIn ist verpflichtet, alle Tatsachen, die seine/ihre dienstlichen Rechte und Pflichten betreffen, wie zb Dienstverhinderung, Änderung des Wohnortes oder des Familienstandes unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten bekannt zu geben. Werdende Mütter haben dem Dienstgeber eine Graviditätsbestätigung abzugeben. Die Geburt des Kindes bzw eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft ist schriftlich mitzuteilen. Bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall, die länger als drei Kalendertage dauert, hat der/die DienstnehmerIn eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der/die DienstnehmerIn seiner/ihrer diesbezüglichen Meldepflicht nicht nach, so verliert er/sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Der/die DienstnehmerIn hat jederzeit das Recht in den Personalakt Einsicht zu nehmen. ARBEITSZEIT 4 Normalarbeitszeit Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte 38 Stunden pro Woche. In einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes darf sie höchstens 48 Stunden erreichen. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt maximal 9 Stunden ohne Einrechnung derruhepausen. Die Normalarbeitszeit wird auf fünf Tage in der Woche aufgeteilt, so dass sich zwei aufeinanderfolgende freie Tage ergeben. In die Arbeitszeit werden die jeweiligen Einsatzstunden, die Zeit für notwendige Kontaktbesuche, für organisatorische Arbeiten und Wegzeiten eingerechnet. Die Arbeitszeit beginnt am Dienstort bzw am ersten Einsatzort und endet nach Abschluss der Tätigkeit am letzten Einsatzort bzw am jeweiligen Dienstort. Unter Wegzeit wird die Zeit für Fahrten zwischen den Klienten, für Fahrten zwischen Dienstort und Klienten und bei geteilten Diensten zwischen Klienten und Wohnort und Klienten verstanden. 5 Teilung der Tagesarbeitszeit Die Arbeitszeit erfolgt grundsätzlich durchgehend. Einzelvereinbarungen, hinsichtlich einer ein- oder zweimalig geteilten Arbeitszeit, sind möglich. Bei Streitigkeiten ist der Betriebsrat beizuziehen. 6 Durchrechnungszeitraum Der Durchrechnungszeitraum beträgt ein Quartal und beginnt für alle DienstnehmerInnen jeweils am jedes Kalenderjahres. Ein Zeitguthaben bis zur Höhe des jeweils vereinbarten wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes kann, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Die Zuschlagspflicht für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des 7b bleibt davon unberührt. Es können keine Minusstunden mehr in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Der sich allenfalls daraus ergebende Zeitausgleich ist derart zu vereinbaren, dass sich ganze freie Tage ergeben. 8

8 6a Durchrechnungszeitraum für DienstnehmerInnen, die überwiegend in pflegerisch-helfenden Tätigkeiten in Schulen im Rahmen der Bestimmungen des Pflichtschulerhaltergesetzes tätig sind Diese Tätigkeiten stellen eine Unterstützung für eine Schule oder eine Klasse dar, in der ein oder mehrere SchülerInnen mit besonderen Bedürfnissen betreut werden. Der Durchrechnungszeitraum beträgt 12 Monate und beginnt mit dem von der Schulbehörde festgelegtem Schuljahr. Schulferienzeiten, die den Urlaubsanspruch überschreiten, sind einzuarbeiten. Entstandene Zeitguthaben sind in den schulfreien Zeiten zu konsumieren. 7 Überstunden und Mehrstunden Mehr- und Überstunden sind nur dann zulässig, wenn sie vom Dienstgeber bzw vom/von der dienstrechtlich Vorgesetzten ausdrücklich angeordnet werden oder wenn sie zur Abwendung einer sonst drohenden ernsten Gefahr notwendig sind. 7a Als Überstunde gilt jede die 9. Stunde überschreitende Stunde am Tag, jede die 48. überschreitende Stunde in der Woche Darüber hinaus gilt als Überstunde: jede Stunde, die die durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden im Durchrechnungszeitraumüberschreitet (Berechnungsfaktor: Anzahl der Arbeitstage desquartals x 8 ) Die Abgeltung der Überstunden in Freizeit oder in Geld hat im Verhältnis 1 : 1,5 (Stundensatz =1/164,54 des monatlichen Grundgehaltes mit einem Zuschlag von 50 Prozent) zu erfolgen. Fallen die Überstunden in die Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen nach 12 Uhr oder an Sonnund Feiertagen an, gebührt ein Zuschlag von 100 %. 7b Wird bei Teilzeitbeschäftigten die vereinbarte Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum um 26 Stunden überschritten, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %. 7c Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kollektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %. 9

9 8 Ruhezeiten Die Arbeitszeit wird nach Maßgabe des notwendigen Bedarfes vom Dienstgeber festgesetzt. Sie muss jedoch so enden, dass die tägliche ununterbrochene, an die Arbeitszeit anschließende Ruhezeit, elf Stunden beträgt. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die tägliche Mindestruhezeit auf neun Stunden zu reduzieren, wenn neben der entsprechenden Verlängerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusätzliche Maßnahmen (zb Zeitausgleich; Verlängerung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorgesehen sind. 8 idf ab 1. Mai Dienstplan Für die monatliche Arbeitszeit ist ein Dienstplan, im Einvernehmen mit den Beschäftigten, mindestens eine Woche im voraus zu erstellen. Ist ein solcher Dienstplan nicht vorhanden, gilt für die jeweils folgende Arbeitswoche eine Rahmenarbeitszeit von 7.00 Uhr bis Uhr. 10 Urlaub und Zusatzurlaub Allen DienstnehmerInnen gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von 25 Arbeitstagen. Gültig ab : Das Urlaubsausmaß erhöht sich nach 10 jähriger Betriebszugehörigkeit auf 27 Arbeitstage nach 15 jähriger Betriebszugehörigkeit auf 29 Arbeitstage nach 20 jähriger Betriebszugehörigkeit auf 30 Arbeitstage Alle diese Regelungen gelten als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubes nach 25 Dienstjahren gem 2 Abs 1 UrlG. 11 entfällt 12 Zusätzliche freie Tage Der 24. Dezember wird wie ein Feiertag behandelt. 13 Karenzierung gegen Entfall der Bezüge Der Dienstgeber gewährt allen DienstnehmerInnen eine Karenzierung gegen Entfall der Bezüge, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen: Zustimmung des Dienstgebers 4 volle Beschäftigungsjahre schriftlicher Antrag (drei Monate vor Antritt unter Angabe von Dauer und Gründen) 10

10 während der Karenzierung keine Tätigkeit in einer ähnlichen Einrichtung Die Dauer der Karenzierung beträgt mindestens drei Monate und maximal ein Jahr, doch kann die Frist in besonders begründeten Fällen vom Dienstgeber verlängert werden. Es wird vereinbart, dass bei Wiedereintritt alle Dienstzeiten, die vor der Karenzierung gelegen sind, voll für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, anzurechnen sind. Der Dienstgeber verpflichtet sich, alle DienstnehmerInnen, die diese Karenzierung in Anspruch nehmen, wieder aufzunehmen und ihnen einen Arbeitsplatz im gleichen Tätigkeitsbereich zur Verfügung zu stellen. Sonderregelungen hinsichtlich der Wiedereinstellung sind möglich, jedoch zwingend schriftlich festzuhalten. 14 Mindestanstellung Sämtliche Beschäftigte sind derart zu entlohnen, dass ihre Entlohnung im Sinne der Lohn und Gehaltsordnung über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Ausnahmen: Eine geringfügige Beschäftigung kann bei diplomierten Gesundheits- und Krankenschwestern/-pflegern generell vorgenommen werden. Bei anderen DienstnehmerInnen nur dann, wenn sich diese nachweislich in Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes befinden, SondernotstandsbezieherInnen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind oder PensionistInnen sind. Der Betriebsrat ist davon zu informieren. GEHALT UND ENTGELT 15 Allgemeine Regelungen Das Gehaltsschema legt die Höhe der Mindestgrundgehälter fest. Das angeschlossene Gehaltsschema bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Die im Lohn- und Gehaltschema angeführten Stufen sind Biennalsprünge (Zweijahresvorrückungen). Der Vorrückungsstichtag ist jeweils der Monatserste des Eintrittsmonats. Die Bezüge sind monatlich so zeitgerecht anzuweisen, dass sie dem/der DienstnehmerIn spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen. Bei Ausscheiden eines/r Dienstnehmers/in ist das Monatsentgelt zum Ende des Dienstverhältnisses fällig. Ausgenommen: Zuschläge, Mehrleistungs- und Überstunden, sowie Kilometergeld. Diese Gehaltsbestandteile werden im Folgemonat ausbezahlt. 16 Sonderzahlungen Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration Neben dem laufenden Monatsentgelt gebühren dem/ der Dienstnehmer/in in jedem Kalenderjahr zwei Sonderzahlungen, welche jeweils zu 50 % mit dem März, Juni, September und November Gehalt auszubezahlen sind. Für die Berechnung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration ist das durchschnittliche Grundgehalt der letzten drei Monate (laut Gehaltsschema) samt regelmäßig bezahlter Zulagen, soweit diese in den letzten drei Monaten vor Fälligkeit bezahlt wurden und ausbezahlter Mehrleistungsstunden und Zuschläge, zugrunde zu legen. Bei Beginn bzw bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sinddie Sonderzahlungen zu aliquotieren. Werden im Laufe des Jahres Sonderzahlungen geleistet, die grundsätzlich für das gesamte Jahre gebühren, so kann der Dienstgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Jahresende die zuviel ausbezahlten aliquoten Teile, bis zur Höhe des Endabrechnungsbetrages abziehen. In diesem 11

11 Fall liegt ein gutgläubiger Verbrauch der Sonderzahlungen durch den /die Dienstnehmerin nicht vor. Für entgeltfreie Zeiträume werden keine Sonderzahlungen gewährt. Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen. 17 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenen Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem/r DienstnehmerIn eine Freizeit ohne Schmälerung seines/ihres monatlichen Entgeltes in folgenden Ausmaß zu gewähren: a) bei eigener Eheschließung... 3 Arbeitstage b) bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern... c) Ableben des Ehegatten (der Ehegattin), der Kinder, Eltern, des Lebensgefährten/In... der Tag des Ereignisses 3 Arbeitstage d) Ableben der Geschwister, Schwiegereltern, Großeltern... 1 Arbeitstag e) Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin)... 1 Arbeitstag f) Übersiedlung des eigenen Haushaltes... 2 Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Freizeitanspruch gebührt in Form betrieblicher Arbeitstage, die im Zusammenhang mit den betreffenden Ereignis konsumiert werden müssen. Ist ein/e DienstnehmerIn durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, gilt der 8 Abs 3 AnG. 18 Fahrtkostenvergütung DienstnehmerInnen, die im Auftrag des Dienstgebers ihr eigenes Fahrzeug benutzen, bekommen für im Auftrag des Dienstgebers zurückgelegte Wegstrecken das jeweilige amtliche Kilometergeld, sowie das erhöhte amtliche Kilometergeld bei Mitnahme von Personen im Auftrag des Dienstgebers. DienstnehmerInnen, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, erhalten den tatsächlichen Aufwand ersetzt. Der/die DienstnehmerIn hat über die geleistete Arbeit und gefahrenen Kilometer einen vom Dienstgeber geforderten Arbeitsnachweis zu erbringen. Der vom Dienstgeber geforderte Nachweis der dienstlich zurückgelegten Kilometer ist lückenlos zu führen. 19 Sonn- und gesetzliche Feiertagsvergütung Jeder Sonn- und gesetzliche Feiertag ist grundsätzlich arbeitsfrei. Für Feiertage ist das regelmäßige Entgelt zu leisten. Berechnungsgrundlage für das Feiertagsentgelt ist der Durchschnittslohn der Arbeitstage im Kalendermonat, in welche der Feiertag fällt. 20 Verwendungsgruppen A Heimhilfen B PflegehelferInnen C Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal 12

12 ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE 21 Sonn- und Feiertagszuschläge Für Arbeiten, die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 50 % des Grundstundenlohnes pro voller Stunde, sofern diese Arbeit innerhalb eines Dienstplanes verrichtet wird, der mindestens ein Kalendermonat im voraus diese Arbeitstage regelt. Für Arbeiten an Sonn und gesetzlichen Feiertagen ohne Dienstplanregelung im angeführten Ausmaß ist ein Zuschlag von 100 % zu entrichten Tag Zuschlag Als sechster Tag wird der Tag angesehen, der auf fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage folgt oder der sechste Tag, der innerhalb einer Woche (Mo So) gearbeitet wird. Wird auf fünf aufeinanderfolgende Arbeitstagen an einem sechsten Tag ebenfalls Dienst verrichtet, wird diese Arbeitsleistung mit einem Zuschlag von 50 % auf den Grundstundenlohn abgegolten, unabhängig, ob es sich beim sechsten Tag um Normalstunden, Mehrstunden oder Überstunden handelt. 23 Gefahrenzulage Gefahrenzulage , Gebührt DienstnehmerInnen der Verwendungsgruppe B und C (siehe 20) 24 EinsatzleiterInnenzulage Erhalten alle DienstnehmerInnen, denen die Dienstplanung und Dienstaufsicht für andere MitarbeiterInnen obliegt. Bis zu 7 Beschäftigte , mtl. Ab 8 Beschäftigten , mtl. Berechnungsgrundlage der Beschäftigenanzahl: Die Grundlage der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten ist die durchschnittliche Anzahl der Pflege- und BetreuungsmitarbeiterInnen der letzten drei Monate des vorangehenden Jahres. Die Einsatzleitung, Sekretariats- und Reinigungskräfte werden zur Berechnung nicht herangezogen. Die Höhe der EinsatzleiterInnenzulage gilt jeweils für ein Jahr beginnend mit des jeweiligen Jahres. 25 Nachtdienstzuschlag Nachdienstzuschlag... 31,98 für 8 Stunden Den Nachtdienstzuschlag erhalten alle DienstnehmerInnen für die Stunden zwischen Uhr bis 6.00 Uhr, im Ausmaß von einem 1/8 des vereinbarten Nachtdienstzuschlages pro angefangener Stunde. 13

13 26 entfällt 27 Zusammenfallen von Zuschlägen Fallen diverse Zuschläge zusammen, so ist nur der jeweils höchstwertige auszuzahlen. Fallen Sonn- und Feiertagszuschläge und 6. Tag Zuschlag zusammen, entfällt der 6. Tag Zuschlag. Ausgenommen hiervon sind Überstundenzuschläge. 28 Vordienstzeiten Für die Bemessung des Entgeltes werden folgende Vordienstzeiten für jene DienstnehmerInnen, die ab dem angestellt werden, zur Gänze angerechnet: a) Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zum Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen, wenn die geleistete Wochenarbeitszeit mindestens 50 % eines vollen Anstellungsausmaßes betragen hat. Liegt die Wochenarbeitszeit lt Dienstvertrag unter 50 % eines vollen Anstellungsverhältnisses erfolgt eine Aliquotierung. b) Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nicht facheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von maximal vier Jahren zu 50 % anzurechnen. Anzurechnende Vordienstzeiten sind bei Abschluss des Dienstverhältnisses zu belegen. Werden Belege erst nach einer Zweimonatsfrist vorgelegt, so ist die Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe erst ab dem der Vorlage folgenden Monatsersten vorzunehmen. Nicht zu den Vordienstzeiten werden gerechnet: Zeiten vor dem 18. Lebensjahr Bildungs- und Karenzurlaube Zivil- und Präsenzdienste 29 Beendigung des Dienstverhältnisses Hinsichtlich der Kündigungsbestimmungen gilt 20 AngG. Die Kündigungszeit endet am 15. oder Letzten eines Kalendermonats. 30 Bildung Dem/der DienstnehmerIn stehen pro Jahr vier bezahlte Tage zur Weiterbildung, entsprechend dem Anstellungsausmaß, zur Verfügung, wenn das Thema der Weiterbildung im Zusammenhang mit seiner/ihrer Tätigkeit im Betrieb steht. Davon können zwei Tage vom Betrieb für interne bzw vom Betrieb in Auftrag gegebene Bildungsangebote herangezogen werden. Ein Teilnahmenachweis ist zu erbringen. 14

14 31 entfällt 32 Dienstzettel Jede/r DienstnehmerIn hat Anspruch auf einen Dienstzettel oder Arbeitsvertrag. 33 Verfall von Ansprüchen Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssen binnen 6 Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden. Wurden diese Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht, sind sie aber strittig, so gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 34 Schlichtung von Streitigkeiten Zur Beilegung von Auslegungsunterschieden dieses Kollektivvertrages besteht die Möglichkeit, dass jeder der Vertragspartner zur Klärung und Beilegung dieser eine Schiedskommission einberufen kann, die sich aus jeweils drei Vertretern der Vertragspartner zusammensetzt. Als Berater können jeweils zwei Vertreter der gesetzlichen lnteressensvertretungen oder, sofern nicht vorhanden, die gleiche Anzahl externer Juristen beigezogen werden. Die einstimmig zu beschließende Auslegung ist für die Vertragspartner bindend. Sofern kein einstimmiger Beschluss erfolgt, ist diese Auslegungsunterschiedlichkeit gegebenenfalls vor Gericht zu klären. Abstimmungsberechtigt sind ausschließlich die ordentlichen Mitglieder derschiedskommission. 35 Kündigung des Kollektivvertrages Dieser Kollektivvertrag kann von jedem der Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum gekündigt werden. 15

15 ANHANG: GEHALTSSCHEMA Gehaltstabelle HeimhelferIn ab Gruppe Stufe Jahre Stunde A 1 1 8,97 388,60 582,90 777,19 971, , , ,67 Erhöhung % A 1 2 8,97 388,60 582,90 777,19 971, , , ,67 A 2 3 9,16 396,52 594,78 793,04 991, , , ,78 A 2 4 9,16 396,52 594,78 793,04 991, , , ,78 A 3 5 9,42 407,69 611,54 815, , , , ,23 A 3 6 9,42 407,69 611,54 815, , , , ,23 A 4 7 9,60 415,64 623,47 831, , , , ,45 A 4 8 9,60 415,64 623,47 831, , , , ,45 A 5 9 9,77 423,11 634,66 846, , , , ,81 A ,77 423,11 634,66 846, , , , ,81 A ,96 431,16 646,74 862, , , , ,41 A ,96 431,16 646,74 862, , , , ,41 A ,14 438,88 658,32 877, , , , ,75 A ,14 438,88 658,32 877, , , , ,75 A ,31 446,37 669,56 892, , , , ,21 A ,31 446,37 669,56 892, , , , ,21 A ,49 454,40 681,60 908, , , , ,71 A ,49 454,40 681,60 908, , , , ,71 A ,67 462,14 693,22 924, , , , ,15 A ,67 462,14 693,22 924, , , , ,15 A ,85 469,61 704,41 939, , , , ,51 A ,85 469,61 704,41 939, , , , ,51 A ,03 477,66 716,49 955, , , , ,11 A ,03 477,66 716,49 955, , , , ,11 A ,16 483,21 724,81 966, , , , ,19 A ,16 483,21 724,81 966, , , , ,19 A ,29 488,99 733,48 977, , , , ,15 A ,29 488,99 733,48 977, , , , ,15 A ,43 494,84 742,26 989, , , , ,39 A ,43 494,84 742,26 989, , , , ,39 A ,57 500,90 751, , , , , ,42 A ,57 500,90 751, , , , , ,42 A ,70 506,45 759, , , , , ,50 A ,70 506,45 759, , , , , ,50 A ,84 512,56 768, , , , , ,71 A ,84 512,56 768, , , , , ,71 3% 1% 1% 1% 1% 1% 1% Monatsstundenteiler: 164,54 16

16 Gehaltstabelle Pflegehelferin ab Gruppe Stufe Jahre Stunde B 1 1 9,71 420,32 630,48 840, , , , ,22 Erhöhung % B 1 2 9,71 420,32 630,48 840, , , , ,22 B 2 3 9,91 428,91 643,37 857, , , , ,86 B 2 4 9,91 428,91 643,37 857, , , , ,86 B ,19 441,41 662,12 882, , , , ,37 B ,19 441,41 662,12 882, , , , ,37 B ,53 456,06 684,09 912, , , , ,03 B ,53 456,06 684,09 912, , , , ,03 B ,78 466,57 699,85 933, , , , ,95 B ,78 466,57 699,85 933, , , , ,95 B ,97 474,88 712,31 949, , , , ,53 B ,97 474,88 712,31 949, , , , ,53 B ,17 483,52 725,27 967, , , , ,36 B ,17 483,52 725,27 967, , , , ,36 B ,39 493,18 739,77 986, , , , ,09 B ,39 493,18 739,77 986, , , , ,09 B ,62 503,07 754, , , , , ,65 B ,62 503,07 754, , , , , ,65 B ,85 513,12 769, , , , , ,85 B ,85 513,12 769, , , , , ,85 B ,09 523,36 785, , , , , ,78 B ,09 523,36 785, , , , , ,78 B ,13 525,29 787, , , , , ,09 B ,13 525,29 787, , , , , ,09 B ,33 533,85 800, , , , , ,63 B ,33 533,85 800, , , , , ,63 B ,52 542,18 813, , , , , ,30 B ,52 542,18 813, , , , , ,30 B ,71 550,49 825, , , , , ,87 B ,71 550,49 825, , , , , ,87 B ,91 559,06 838, , , , , ,42 B ,91 559,06 838, , , , , ,42 B ,11 567,65 851, , , , , ,06 B ,11 567,65 851, , , , , ,06 B ,30 575,93 863, , , , , ,53 B ,30 575,93 863, , , , , ,53 3% 3% 0% 1% Gefahrenzulage 0,91 39,47 59,21 78,95 98,68 118,42 138,16 150,00 Monatsstundenteiler: 164,54 17

17 Gehaltstabelle Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal ab Gruppe Stufe Jahre Stunde C ,18 484,03 726,04 968, , , , ,30 Erhöhung % C ,18 484,03 726,04 968, , , , ,30 C ,41 494,00 741,00 987, , , , ,19 C ,41 494,00 741,00 987, , , , ,19 C ,75 508,70 763, , , , , ,05 C ,75 508,70 763, , , , , ,05 C ,19 527,77 791, , , , , ,51 C ,19 527,77 791, , , , , ,51 C ,52 542,18 813, , , , , ,30 C ,52 542,18 813, , , , , ,30 C ,87 557,14 835, , , , , ,13 C ,87 557,14 835, , , , , ,13 C ,20 571,53 857, , , , , ,82 C ,20 571,53 857, , , , , ,82 C ,53 585,90 878, , , , , ,42 C ,53 585,90 878, , , , , ,42 C ,86 600,32 900, , , , , ,21 C ,86 600,32 900, , , , , ,21 C ,20 614,71 922, , , , , ,90 C ,20 614,71 922, , , , , ,90 C ,42 624,40 936, , , , , ,71 C ,42 624,40 936, , , , , ,71 C ,64 634,09 951, , , , , ,53 C ,64 634,09 951, , , , , ,53 C ,87 643,80 965, , , , , ,45 C ,87 643,80 965, , , , , ,45 C ,09 653,47 980, , , , , ,17 C ,09 653,47 980, , , , , ,17 C ,32 663,18 994, , , , , ,08 C ,32 663,18 994, , , , , ,08 C ,53 672, , , , , , ,73 C ,53 672, , , , , , ,73 C ,76 682, , , , , , ,65 C ,76 682, , , , , , ,65 C ,99 692, , , , , , ,43 C ,99 692, , , , , , ,43 3% 4% 3% 3% 3% 3% 1% 1% 1% 1% Gefahrenzulage 0,91 39,47 59,21 78,95 98,68 118,42 138,16 150,00 Monatsstundenteiler: 164,54 18

18 Graz, im Jänner 2010 FÜR DIE MITGLIEDSVEREINE DES DACHVERBANDES FÜR AMBULANTE MOBILE ALTEN- UND HEIMHILFE STEIERMARK Franz Ferner Geschäftsführer Volkshilfe Steiermark gemeinnützige Betriebs- GmbH Gottfried Lautner Geschäftsführer Sozialmedizinischer Pflegedienst Mag. Brigitte Schafarik Geschäftsleiterin Mobile Dienste Volkshilfe Steiermark gemeinnützige Betriebs-GmbH LAbg Dr. Ilse Reinprecht Vorsitzende Sozialmedizinischer Pflegedienst Mag. Gerald Mussnig Geschäftsführer Hilfswerk Steiermark GmbH ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Wolfgang Katzian Vorsitzender Klaus Zenz Wirtschaftsbereichsvorsitzender Karl Proyer Geschäftsbereichsleiter Reinhard Bödenauer Stv. Geschäftsbereichsleiter GEWERKSCHAFT VIDA Rudolf Kaske Vorsitzender Alfred Klair Bundessektionssekretär Willibald Steinkellner Bundessektionsvorsitzender Michaela Guglberger Bundesfachgruppensekretärin 19

19 NOTIZEN

20 NOTIZEN

21 mitmachen - mitreden - mitbestimmen Interessengemeinschaften Ihr Zusatz nutzen ohne Extrakosten Interessengemeinschaften (IGs) der GPA-djp bringen Menschen mit ähnlichen Berufs merkmalen zusammen. Zum Aus tau schen von Erfahrungen und Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen kompetenter Lösungen, zum Durchsetzen gemeinsamer beruflicher Interessen. work@professional für GeschäftsführerInnen, TeamleiterInnen, Konstrukteur Innen, DirektorInnen, Tech nikerinnen, Wissenschaft lerin nen, MeisterInnen, freiberufliche ManagerInnen, Abteilungs leiterinnen, ProjektleiterInnen, ÄrztInnen, SpezialistInnen auf anderen Gebieten - kurz für FachexpertInnen und Führungskräfte work@flex für WerkvertragnehmerInnen, freie Dienstvertragneh merinnen und GewerbescheininhaberInnen ohne eigene Angestellten Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufliche Inter es sen ge mein schaften >> erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regelmäßig Infor mationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen für Ihre Berufsgruppe; >> können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die Kollektivver trags ver hand lungen Ihres Branchen bereichs einbringen; work@social für Alten-, Kranken-, BehindertenbetreuerInnen, Sozial arbeiter Innen, aber auch Angestellte in sozialen Berufen work@it für IT-SpezialistInnen, MitarbeiterInnen bei EDV- Projekten, im Inter net und neuen Medien sowie in der Telekommunikation >> erschließen Sie sich Mitwirkungs möglich keiten an Projekten, Bildungs ver an stal tungen, Kampagnen, Internet- Foren und anderen für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veran stal tungen, auch auf regionaler Ebene; work@education für ErwachsenenbildnerInnen, (freie) TrainerIn nen, Lehrer Innen an Fachhochschulen und Privatuni versitäten, Menschen in Bera tungs berufen >> nehmen Sie von der Inter es sen ge mein schaft entwickelte berufsspezifische Dienstleis tungen und Produkte in An spruch (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und andere Materialien); >> beteiligen Sie sich an demokratischen Direkt wahlen Ihrer beruflichen Vertre tung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und nehmen dadurch Einfluss auf die gewerkschaftliche Meinungsbildung und Entschei dung. work@external für AußendienstmitarbeiterInnen, Service technikerinnen, mobile KrankenpflegerInnen, BaustellenleiterInnen, LeiterInnen internationaler For schungs projekte, ForstaufseherInnen oder KundenbetreuerInnen von Versicherungen work@migration für Menschen, die in Österreich ohne österreichische Staats bürgerschaft leben bzw. diese erst während ihres Auf ent haltes erwerben, Mit arbei ter Innen in Beratungsstellen, in Initiativen von MigrantInnen, Öster reicher Innen, die in einem fremden Land leben sowie Menschen, denen dieses Thema wichtig ist Ich möchte mich in folgende Interessengemeinschaften eintragen: work@professional work@flex work@social work@education work@migration work@external work@it Dieses Service ist für mich kostenlos. Frau Herr Akad. Grad... Familienname... Vorname... Straße/Haus-Nr.... PLZ/Wohnort... Berufsbezeichnung.... Betrieb... Telefonisch erreichbar Datum/Unterschrift

22 Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein Herausgeber: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1. Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. Verlags- und Herstellungsort Wien. DVR: ZVR-Nr:

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