FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR KURZARBEIT

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1 FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR KURZARBEIT Die neue Regelung ist seit 10. März 2009 gültig Stand: 30. März 2009

2 Was ist Kurzarbeit? Von Kurzarbeit (KUA) spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird. Die Kurzarbeit dient zur Überbrückung von wirtschaftlichen Störungen und soll die Beschäftigten im Betrieb halten. Kündigungen sollen vermieden werden. Warum Kurzarbeit in einem Betrieb einführen? Wenn ein Betrieb aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine volle Auslastung der Beschäftigten nicht sicherstellen kann, aber eine Chance besteht, diesen Zeitraum durch eine Reduzierung der Arbeitszeit zu überbrücken, ist es sinnvoll, das Instrument der Kurzarbeit einzusetzen. Wann kann Kurzarbeit in einem Betrieb eingeführt werden? Grundsätzlich gilt als Vorraussetzung für die Kurzarbeit, dass eine wirtschaftliche Störung im Betrieb oder ein Problem im Betrieb aufgrund einer eingetretenen Naturkatastrophe vorliegt. Der Arbeitgeber muss im Normalfall sechs Wochen vor dem geplanten Beginn der Kurzarbeit mit dem regional zuständigen Arbeitsmarktservice in Kontakt treten. Das tatsächliche Begehren ist drei Wochen vor Beginn der Kurzarbeit beim AMS einzubringen. Zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber ist gemeinsam mit dem allenfalls im Betrieb eingerichteten Betriebsrat die Situation zu beraten. Diesen Beratungen sind die kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungen (jedenfalls also die Gewerkschaften) vom AMS beizuziehen. Wo stehen die Regelungen über Kurzarbeit? Kurzarbeit wird grundsätzlich im Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) geregelt. Die Umsetzung legt eine Richtlinie des AMS (Arbeitsmarktservice) fest. Darüber hinaus gibt es eine Grundsatzeinigung zwischen den Sozialpartnern ÖGB und AK sowie WKÖ und IV. Sie regelt unter anderem die Behaltepflicht nach der Kurzarbeitszeit. Wirtschaftskammer und Gewerkschaften schließen außerdem eine Mustervereinbarungen ab. Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien 1

3 Welche Unterstützung gibt es vom AMS? Um vom Arbeitsmarktservice Kurzarbeitsbeihilfe beanspruchen zu können, muss der/die ArbeitgeberIn die geplante Aufnahme von Kurzarbeit beim AMS beantragen und den Betriebsrat hinzuziehen. Weitere Voraussetzung für die Kurzarbeitsbeihilfe ist eine schriftliche Kurzarbeitsvereinbarung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber-Vertretung (Wirtschaftskammer), die den Betroffenenkreis, die Dauer der Kurzarbeit, die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und die Dauer der Behaltepflicht sowie die Arbeitszeit festlegt. Wesentlicher Bestandteil der Kurzarbeitsvereinbarung ist vor allem die Höhe der Kurzarbeitsunterstützung, die den ArbeitnehmerInnen vom Arbeitgeber zu bezahlen ist. Die Kurzarbeitsbeihilfe, die das AMS dem/der ArbeitgeberIn auszahlt, dient zur Abgeltung der entstehenden Kosten insbesondere dieser Kurzarbeitsunterstützung. Wie lange kann der Zeitraum für Kurzarbeit sein? Grundsätzlich ist der Zeitraum für Kurzarbeit per Gesetz auf maximal vierundzwanzig Monate begrenzt. Die AMS-Richtlinie sieht jedoch vor, dass die Kurzarbeit in Blöcken zu höchstens sechs Monaten vereinbart werden kann. In begründeten Fällen kann die gesamte Dauer der Kurzarbeit um maximal zwei weitere Monate verlängert werden. Auf welches Maß kann die Arbeitszeit reduziert werden? Im Durchschnitt des vereinbarten Kurzarbeits-Zeitraums kann sich die Arbeitszeit für die betroffenen ArbeitnehmerInnen zwischen zehn und neunzig Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit bewegen. Auf wie viel Entgelt muss ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin verzichten? Grundsätzlich erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit weiterhin aliquot das vereinbarte Entgelt. Für die ausfallende Arbeitszeit muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die Kurzarbeitsunterstützung auszahlen. Diese ist zumindest so hoch, wie das Arbeitslosengeld für die nicht gearbeitete Zeit betragen würde. Vor allem in Betrieben mit Betriebsrat können die Gewerkschaften in der Regel durchsetzen, dass die betroffenen ArbeitnehmerInnen deutlich weniger von ihrem Nettolohn/-gehalt verlieren. Die gewährte Kurzarbeitsunterstützung ist steuerpflichtiger Bestandteil des Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien 2

4 Verdienstes. Für Sonderzahlungen wird von Gewerkschaft und Wirtschaftskammer die ungekürzte Zahlung wie vor Eintritt in die Kurzarbeit vereinbart. Gilt die Differenz von der reduzierten Arbeitszeit auf die vorangegangene Normalarbeitszeit als Freizeit? Grundsätzlich gilt die freiwerdende Zeit als Freizeit und steht dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zur freien Verfügung. Allerdings kann für diesen freiwerdenden Zeitraum auch eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin hinsichtlich Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen getroffen werden. Dafür erhöht sich die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS um fünfzehn Prozent. Die Aus- und Weiterbildung findet jedenfalls in jenem Teil der Freizeitphase statt, für die der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin aus Mitteln des AMS unterstützt wird. Für die Kurzarbeit mit Qualifizierung ist ein Aus- und Weiterbildungskonzept zu erstellen. Was gilt für ArbeitnehmerInnen, die vor Beginn der Kurzarbeit gekündigt wurden bzw. die vor Beginn der Kurzarbeit ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet haben? Bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreichen, enden ordnungsgemäß. Das Gleiche gilt für befristete Arbeitsverhältnisse deren Zeitablauf in den Zeitraum der Kurzarbeit fällt. Diese AN nehmen aber an der Kurzarbeit nicht teil. Sie haben Anspruch auf Postensuchtage (20% ihrer Arbeitszeit bei voller Entgeltfortzahlung) und ungekürztes Entgelt. Kann ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin während der Kurzarbeitsphase gekündigt werden? Während der Dauer der Kurzarbeit muss jener Beschäftigungsstand im Betrieb (bzw. im betroffenen Betriebsteil, wenn dieser örtlich oder organisatorisch so sehr getrennt sind, dass unterschiedliche Kollektivverträge gelten) aufrecht erhalten werden, der bei Beginn der Kurzarbeit bestanden hat. Betriebsbedingte Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Kurzarbeitsphase bzw. der darüber hinausgehenden Behaltefrist ausgesprochen werden. Die Behaltepflicht nach der Kurzarbeitsphase bezieht sich nur auf die Arbeitnehmer/innen, die von der Kurzarbeit betroffen waren. Plant der Arbeitgeber dennoch eine Verminderung des festgelegten Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien 3

5 Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit oder der darüber hinausgehenden Behaltefrist, so darf dies nur nach vorhergehender Zustimmung des zuständigen Betriebsrates sowie des AMS Regionalbeirates erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft. Personenbezogene Kündigungen sind immer möglich; der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, durch Neueinstellung den Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin besteht für den Dienstgeber keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber vorliegen. Bei einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Gibt es nach der Kurzarbeitsphase einen Kündigungsschutz? In den Kurzarbeitsvereinbarungen wird regelmäßig eine Behaltepflicht für die Zeit nach der Kurzarbeit festgelegt. Die Behaltefrist nach der Kurzarbeit gilt nur für die ArbeitnehmerInnen, die von der Kurzarbeit betroffen waren, nicht aber für alle Beschäftigten des Betriebs. Die Sozialpartner sehen in der Regel bis zu einer Gesamtdauer der Kurzarbeit von zwei Monaten eine Behaltefrist von einem Monat vor, bis zu einer Gesamtdauer von vier Monaten zwei Monate Behaltefrist, bis zwölf Monate Kurzarbeit drei Monate Behaltefrist, und bei längerer Kurzarbeit eine Behaltefrist von vier Monaten. Kann ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin während der Kurzarbeitsphase selbst kündigen? ArbeitnehmerInnen können während der Kurzarbeit jederzeit unter Einhaltung der geltenden Fristen und Termine selbst kündigen bzw. eine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses vorschlagen. Ohne Beratung durch Betriebsrat, Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer besteht bei einer einvernehmlichen Auflösung jedoch für den/die ArbeitgeberIn die Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien 4

6 Ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei Kurzarbeit weiterhin voll sozialversichert? Die Beiträge zur Sozialversicherung sind vom Arbeitgeber auf Basis des ungekürzten Einkommens vor Eintritt in die Kurzarbeit zu leisten. Das heißt, dass sich bei Arbeitslosengeld oder für die Pensionsbemessung für die betroffenen ArbeitnehmerInnen kein Nachteil ergibt. Hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung besteht derzeit fast immer die Regelung, dass jener Anteil, der auf die erhöhten Beiträge entfällt (über das während der Kurzarbeit bezahlte Entgelt hinaus), vom Arbeitgeber übernommen wird. Das muss jedoch ausdrücklich in einer zusätzlichen Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dürfen auch Lehrlinge in die Kurzarbeit einbezogen werden? Da für Lehrlinge grundsätzlich gilt, dass die Zeit im Betrieb Ausbildungszeit ist und die Ausbildung unvermindert weiter erfolgen soll, sind Lehrlinge von der Kurzarbeit ausgeschlossen. Auch AusbilderInnen/AusbildungsleiterInnen dürfen nur soweit in die Kurzarbeit einbezogen werden, als die Qualität der Ausbildung der Lehrlinge nicht leidet. Wie kann der Betriebsrat an der Kurzarbeitsvereinbarung mitwirken? Ein im Betrieb eingerichteter Betriebsrat ist von Beginn an in die Verhandlungen zur Einführung von Kurzarbeit einzubeziehen. Das betrifft die Gespräche zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitsmarktservice über die für die Kurzarbeitsbeihilfe notwendigen Rahmenbedingungen, über die Verhandlungen zu einer Kurzarbeitsvereinbarung, sowie über notwendige Betriebsvereinbarungen. Bei Fehlen eines Betriebsrates tritt an dessen Stelle die Gewerkschaft. Können Teilzeitbeschäftigte in die Kurzarbeit einbezogen werden? Für Teilzeitbeschäftigte ist ebenfalls Kurzarbeit möglich, dabei wird die bisherige Teilzeit-Arbeitszeit entsprechend reduziert. Sie darf aber prozentuell nicht stärker gekürzt werden als die Arbeitszeit der vollbeschäftigten ArbeitnehmerInnen. Eine gegenüber vollbeschäftigten ArbeitnehmerInnen prozentuell geringere Kürzung ist jedoch zulässig. Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien 5

7 Können Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die sich in Altersteilzeit befinden, in die Kurzarbeit einbezogen werden? Für ArbeitnehmerInnen, die sich in Altersteilzeit befinden, ist Kurzarbeit möglich. Werden in die Kurzarbeit ArbeitnehmerInnen einbezogen, für die ein laufendes Altersteilzeitgeld gewährt wird, beziehen sich die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden auf die im Rahmen des Altersteilzeitmodells bereits reduzierte Arbeitszeit. Der Lohnausgleich bleibt davon unberührt. Das tatsächliche Entgelt für die geleistete Arbeitszeit reduziert sich entsprechend den kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden. Trotz Kurzarbeit erwirbt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ebenso viele Zeitguthaben (für die Freizeit-Phase), wie ohne Kurzarbeit angefallen wären. Welche Regelung gilt, wenn während der Kurzarbeit ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird? Bei Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens endet die Kurzarbeit. Es gilt dann wieder die unverkürzte, volle Arbeitszeit und auch voller Entgeltanspruch. Gleiches gilt, wenn während einer laufenden Förderzusage der Anspruch des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin auf Kurzarbeitsbeihilfe seitens des AMS aus anderen Gründen beendet wird (zb wegen Nicht-Beachtung der Behaltepflicht). Wie wird eine Kündigungsentschädigung während der Kurzarbeit berechnet? Die Kündigungsentschädigung wird nach dem Ausfallprinzip berechnet. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf jenes Entgelt, welches er/sie bei einer ordnungsgemäßen Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn erhalten hätte. Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien 6

8 Können auch LeiharbeitnehmerInnen im betroffenen Betrieb in die Kurzarbeit einbezogen werden? LeiharbeitnehmerInnen können ebenfalls kurzarbeiten, wenn der Beschäftigerbetrieb kurzarbeitet und auch mit dem Leihunternehmer (Arbeitskräfteüberlasser) eine eigene Kurzarbeitsvereinbarung abgeschlossen wird. Diese Kurzarbeitsvereinbarung bezieht sich nur auf jene LeiharbeitnehmerInnen, die im kurzarbeitenden Beschäftigerbetrieb eingesetzt sind und nun ebenfalls dort kurzarbeiten. Sie dürfen aber nicht in der ausgefallenen Arbeitszeit an ein anderes Unternehmen verliehen werden. Außerdem gilt auch hier die Behaltepflicht. Dies bedeutet: Während der Dauer der Kurzarbeit selbst darf die Zahl der LeiharbeitnehmerInnen, die an den betroffenen Betrieb überlassen werden, nicht verringert werden; Während einer vereinbarten Behaltefrist danach dürfen die Arbeitsverhältnisse jener Zeit-AN, die von Kurzarbeit betroffen waren, nicht aufgelöst werden. Einvernehmliche Auflösungen sind nur zulässig, wenn vorher eine Beratung mit dem/der Betriebsratsvorsitzenden der Leiharbeitsfirma oder mit der zuständigen Gewerkschaft erfolgt ist. Dürfen während der Kurzarbeit Überstunden geleistet werden? Während der Kurzarbeitsphase ist die Leistung von Überstunden grundsätzlich nicht zulässig. Was passiert, wenn ich während der Kurzarbeit krank werde? Während eines Krankenstandes muss wie stets der Arbeitgeber das Entgelt so weiter bezahlen, als wäre gearbeitet worden. Es tritt also kein Einkommensverlust im Vergleich zu den Beschäftigten auf, die weiter Kurzarbeit leisten, aber auch keine Besserstellung. Dies gilt natürlich nur, so lange Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung besteht. Kann ich während Kurzarbeit in Urlaub gehen? Selbstverständlich ist das möglich. Die meisten Vereinbarungen sehen vor, dass während des Urlaubs das volle Entgelt bezahlt wird, als ob es keine Kurzarbeit gäbe. Nicht möglich ist es aber, nur an jenen Tagen Urlaubstage zu konsumieren, während derer gearbeitet wird, und für die Tage, an denen die Arbeit ausfällt, nicht. Mit z. B. drei Urlaubstagen eine ganze Woche frei zu bekommen ist also nicht möglich. Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien 7

9 Muss die Arbeitszeit in jeder Arbeitswoche gleich gekürzt werden oder kann sie geblockt werden? Innerhalb des Durchrechnungszeitraums kann die Arbeitszeit auch ungleich verteilt werden. Das bedeutet z. B., dass zwei Wochen voll gearbeitet wird und die zwei darauf folgenden Wochen die Normalarbeitszeit halbiert wird. Insgesamt ergibt sich dann fünfundsiebzig Prozent Beschäftigung. Ältere ArbeitnehmerInnen Die Benachteiligung älterer ArbeitnehmerInnen (Kurzarbeit auch ohne den Schutz einer Sozialpartner-Vereinbarung, wenn ein wesentlicher Teil der betroffenen ArbeitnehmerInnen das 45. Lebensjahr vollendet hat) wurde durch die Gesetzesnovelle beseitigt. Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien 8

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