Wegleitung und Tarife zur Quellenbesteuerung

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1 Finanzdepartement Steuerverwaltung Quellensteuer Bahnhofstrasse 15 Postfach Schwyz Telefon Telefax Wegleitung und Tarife zur Quellenbesteuerung Ausgabe 2015

2 Inhaltsverzeichnis Wegleitung Seite I. Quellensteuerpflichtige Personen 1. Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Schwyz 3 2. Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Kanton 3 3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz 3 II. Steuerbare Leistungen 1. Erwerbseinkünfte 4 2. Naturalleistungen 4 3. Ersatzeinkünfte 4 III. Tarife 1. Tarifeinstufung 5 2. Kinderabzüge 5 3. Steuerberechnung 6 4. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 6 IV. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung und der steuerpflichtigen Person 1. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung 1.1 Allgemeines Abrechnungsperioden Abrechnung Rechnung Meldewesen 7 2. Pflichten der steuerpflichtigen Person 7 V. Steuerrückerstattung und Steuernachforderung 1. Tarifkorrekturen 7 2. Innerkantonales Verhältnis Rückerstattung Nachforderung 8 3. Interkantonales Verhältnis Allgemeines Rückerstattung / Nachforderung 8 VI. Entschädigung / Haftung / Steuerstrafrecht 8 VII. Vorbehalt der Besteuerung im ordentlichen Verfahren 1. Ordentliche Veranlagung 8 2. Ergänzende ordentliche Veranlagung 9 3. Nachträgliche ordentliche Veranlagung 9 VIII. Streitige Ansprüche 9 IX. Auskünfte / Formularbezug 9 Rechenbeispiele Anhang

3 I. Quellensteuerpflichtige Personen 1. Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Schwyz 2. Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Kanton 3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Der Quellensteuer unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche die migrationsamtliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, im Kanton Schwyz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit resp. an deren Stelle tretende Ersatzeinkünfte beziehen. Das gilt für: - Personen mit Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis B und Ausweis B EU/EFTA) - Vorläufig aufgenommene ausl. Personen (Ausweis F) und Asylsuchende (Ausweis N) - Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung bis höchstens 18 Monate (Ausweis L und Ausweis L EU/EFTA) - Personen mit Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Die Quellensteuerpflicht beginnt (auch für Unmündige) stets mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Ausländische Studierende und Praktikum-Absolvierende, die im Kanton Schwyz erwerbstätig sind, unterliegen für ihr Erwerbseinkommen der Quellensteuer. Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Der Steuerabzug an der Quelle gemäss Ziff. I. / 1. ist auch für alle ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung vorzunehmen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Kanton haben (vgl. auch Ziff. V. / 3.1). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland (ungeachtet ihrer Staatszugehörigkeit [auch Schweizerbürgerinnen und -bürger] und vorbehältlich abweichender Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen), welche für Arbeitgebende mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Schwyz tätig sind, unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte der Quellensteuer. Es betrifft dies: - Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung ohne Wohnsitzbegründung (Ausländerausweise L und L EU/EFTA); - EU- und EFTA-Bürgerinnen und -Bürger im Meldeverfahren (max. 90 Tage); - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit 120-Tage-Bewilligung (ohne Berechtigung zur Wohnsitznahme); - Grenzgängerinnen und Grenzgänger - Internationale Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter - Künstler, Sportler, Referenten (siehe separates Merkblatt); - Verwaltungsräte und ihnen gleichgestellte Personen (siehe separates Merkblatt); - Personen, die Leistungen aus Mitarbeiterbeteiligungen erhalten - Personen, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen erhalten (siehe separates Merkblatt). Die Quellensteuerpflicht beginnt (auch für Unmündige) stets mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit.

4 II. Steuerbare Leistungen 1. Erwerbs- Einkünfte 2. Naturalleistungen 3. Ersatz- Einkünfte Steuerbar sind alle der steuerpflichtigen Person für ihre Arbeitstätigkeit ausgerichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen, insbesondere der ordentliche Arbeitslohn (Monatssalär, Akkordentschädigungen, Lohn für Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien), alle Lohnzulagen (Familien- und Kinderzulagen, Orts- und Teuerungszulagen, Spesen etc.), Provisionen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Naturalleistungen (Kost und Logis, Dienstwohnung, Geschäftsauto etc.) und Trinkgelder. Leistungen von Arbeitgebenden für den Arbeitsweg (Wegentschädigungen), Verpflegung, Prämien der Kranken-, Unfall-, Vorsorge- und Hinterlassenenversicherung etc. sowie die für die steuerpflichtige Person übernommene Bezahlung der Quellensteuer (bei Nettolohnvereinbarung) sind ebenfalls Bestandteil der Erwerbseinkünfte. Leistungen für den Ersatz von Reisespesen und anderen besonderen Berufsauslagen gelten nur soweit nicht als Bestandteil der Erwerbseinkünfte, als ihnen echte Aufwendungen gegenüberstehen. Die Aufwendungen sind zu belegen. Für die Ermittlung des Steuerabzuges ist der effektive monatliche Bruttolohn inkl. aller steuerbaren Zulagen massgebend. Für die Bewertung von Naturalleistungen (freie Kost und Logis) gelten grundsätzlich die Pauschalansätze der AHV. Sie betragen im Monat Fr , pro Tag Fr ; wird nicht die volle Verpflegung und Unterkunft gewährt, sind für das Morgenessen Fr. 3.50, das Mittagessen Fr , das Abendessen Fr und die Unterkunft Fr zu berücksichtigen. Steuerbar sind alle an die Stelle der Erwerbseinkünfte tretenden und durch Arbeitgebende bzw. Versicherer ausgerichteten Ersatzeinkünfte (Bruttoeinkünfte) aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Renten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen (siehe separates Merkblatt). An der Quelle zu erfassende Ersatzeinkünfte sind u.a.: - Leistungen von Arbeitgebenden, die nicht unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit darstellen (z. B. Abgangsentschädigungen, Konkurrenzverbotsabfindungen etc.); - Taggelder, Renten und Kapitalleistungen aus Invalidenversicherung und beruflicher Vorsorge; - Leistungen der Arbeitslosenversicherung; - UVG-Taggelder und Taggelder der Krankenkassen sowie Leistungen haftpflichtiger Dritter für Erwerbsausfall. Wenn Ersatzeinkünfte durch Arbeitgebende ausbezahlt werden, sind für die Ermittlung des Steuerabzugs die allfällig weiter fliessenden Einkommensbestandteile dazuzurechnen. Versicherer rechnen Ersatzeinkünfte, die sie direkt auszahlen, zu den anwendbaren Tarifen direkt ab. Wird eine Ersatzleistung rückwirkend für mehrere Monate ausbezahlt, ist zur Berechnung des Quellensteuerabzugs dieser Betrag auf die Anzahl Monate anteilmässig aufzuteilen. Nicht im Quellensteuer- sondern im ordentlichen Verfahren zu veranlagen sind u.a.: - Renten der AHV; - Vollrenten aus UVG; - Alters- und Hinterlassenenleistungen aus 2. und 3. Säule; - Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus 2. und 3. Säule an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz

5 III. Tarife 1. Tarifeinstufung Die Quellensteuern auf den Erwerbs- und Ersatzeinkünften werden auf Grund von Monatstarifen erhoben; die Tarifeinstufung richtet sich nach der nachfolgenden Übersicht. Eine Veränderung der Zahl der Kinderabzüge ist von der betreffenden Lohnperiode an, eine Zivilstands- oder Konfessionsänderung ab Folgemonat zu berücksichtigen. Ab 2014 gelten in allen Kantonen einheitliche Tarifcodes. Die Tarife L bis P gelten nur für deutsche Grenzgänger mit täglicher Rückkehr und Ansässigkeitsbescheinigung. - Tarifcode A* Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben; - Tarifcode B* Für in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten**, bei welchen nur ein Ehegatte** erwerbstätig ist; - Tarifcode C* Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten**, bei welchen beide Ehegatten** erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn diese Erwerbseinkünfte ergänzend ordentlich veranlagt oder im Ausland erzielt werden; - Tarifcode D Für Personen mit Nebenerwerbseinkommen oder für Personen mit Ersatzeinkünften (fixer Steuersatz 10 %); - Tarifcode E Für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren über die Ausgleichskassen bzw. Sozialversicherungsanstalten besteuert werden (fixer Steuersatz 5 %); - Tarifcode H* Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten; - Tarifcode L Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif A erfüllen würden (maximaler Steuersatz 4,5 %); - Tarifcode M Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif B erfüllen würden; (max. Steuersatz 4,5 %) - Tarifcode N Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif C erfüllen würden (maximaler Steuersatz 4,5 %); - Tarifcode O Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif D erfüllen würden (fixer Steuersatz 4,5 %); - Tarifcode P Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif H erfüllen würden (max. Steuersatz 4,5 %). * zuzüglich Anzahl Kinder für den Tarif (vgl Ziff. III. / 2.) AY, BY, CY, HY: Tarife mit Kirchensteuer (Angehörige der Römisch-Katholischen und der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinden) AN, BN, CN, HN: Tarife ohne Kirchensteuer (Personen, welche keiner Landeskirche angehören). ** Gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben. 2. Kinderabzüge Die steuerpflichtige Person hat Anspruch auf einen Abzug für Kinder. In der Regel sind so viele Kinderabzüge zu berücksichtigen, als in der Schweiz Kinderzulagen ausgerichtet werden. Bei Doppelverdienern (Tarif C) ist für beide Ehepartner der gleiche Kinderabzug anzuwenden, unabhängig davon, an wen die Kinderzulagen ausbezahlt werden. Nach Möglichkeit unterstützt die kantonale Steuerverwaltung diesbezüglich die Arbeitgebenden bei der richtigen Kindertarifanwendung. Bei späterer rückwirkender Auszahlung von Kinderzulagen hat dannzumal eine entsprechende Steuerkorrektur zu erfolgen. Bei mehr als 6 Kindern ist für jedes weitere Kind eine Ermässigung zu gewähren, die der Differenz zwischen den letzten beiden Tarifkolonnen entspricht.

6 3. Steuerberechnung 4. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Für die Tarife A, B, C und H ist die Quellensteuerbelastung abhängig von der Höhe der monatlichen Bruttoeinkünfte. Die Tarife L-P sind derart ausgestaltet, dass die je nach Tarifart hinterlegten Quellensteuertarife auf einen maximalen Steuersatz von 4,5 % begrenzt sind. Der Kanton Schwyz akzeptiert aber weiterhin auch Abrechnungen, in denen deutsche Grenzgänger mit einem fixen Satz von 4,5 % aufgeführt sind. Im Anhang befinden sich Berechnungsbeispiele für angebrochene Zahltagsperioden und für Zahltagsperioden mit Einmalzahlungen. Die Arbeitgebenden haben die Möglichkeit, gleichzeitig mit der AHV auch die Quellensteuer mit den AHV-Ausgleichskassen abzurechnen. Voraussetzungen sind unter anderem ein Jahreslohn von max. Fr und eine Lohnsumme von max. Fr für den ganzen Betrieb. Ausserdem ist eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse erforderlich. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist grundsätzlich auch für Niedergelassene und Schweizerbürger möglich. Der Einheitstarif beträgt 5 % und bildet die definitive Steuerbelastung auf diesen Einkünften. Weitere Informationen sind auf den Internetseiten der AHV-Ausgleichskassen verfügbar (Merkblatt 2.07). IV. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung und der steuerpflichtigen Person 1. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung 1.1 Allgemeines Als Schuldner der steuerbaren Leistung gelten Arbeitgebende oder Versicherer mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Schwyz. Ausserkantonale Betriebsstätten unterliegen dem Recht ihres (Betriebsstätte-) Kantons (vgl. dazu Ziff. V. / 3.). Speziell bei Gastronomiebetrieben ist zu beachten, dass entweder die Inhaber, Pächter oder Geranten Arbeitgebende sein können. Die Arbeitgebenden bzw. Versicherer sind verpflichtet, vor Auszahlung von steuerbaren Leistungen die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif abzuklären (vgl. auch Ziff. III. / 1.). Der Quellensteuerabzug hat für sämtliche quellensteuerpflichtigen Personen zum Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung der steuerbaren Leistung zu erfolgen. Der Steuerabzug ist ungeachtet allfälliger Lohnpfändungen oder Einsprachen etc. vorzunehmen. Verwendet der Arbeitgeber bzw. Versicherer infolge EDV-mässiger Abwicklung ein eigenes Abrechnungsformular, haben Form und Inhalt dem offiziellen Formular zu entsprechen. 1.2 Abrechnungsperioden Arbeitgebende bzw. Versicherer mit weniger als 10 quellensteuerpflichtigen Personen haben quartalsweise abzurechnen, wobei die steuerbaren Leistungen pro Monat und pro quellensteuerpflichtige Person aufzuführen sind. Die quartalsweisen Abrechnungsperioden enden jeweils per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. In den übrigen Fällen gilt der Kalendermonat als Abrechnungsperiode. Massgebend für die Festlegung der Abrechnungsperiode ist der durchschnittliche Jahresbestand an quellensteuerpflichtigen Personen. 1.3 Abrechnung Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistungen fällig. Die Arbeitgebenden bzw. Versicherer sind verpflichtet: die steuerbaren Leistungen um die fällig werdende Steuer zu kürzen; den Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn Umfang oder Bestand der Steuerpflicht bestritten ist resp. wenn die steuerpflichtige Person in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegt (vorbehalten bleibt die direkte Abrechnung mit deren Wohnsitzkanton); der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Abrechnungsfrist) das vollständig ausgefüllte und rechtsgenüglich unterzeichnete amtliche Abrechnungsformular mit folgenden Angaben einzureichen: - Abrechnungsperiode - Versicherten-Nummer oder Geburtsdatum

7 - Name und Vorname der steuerpflichtigen Person - Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzkanton - Mutations-Daten - Bruttoeinkünfte (inkl. Zulagen und Nebenleistungen) - Steuersatz - angewandter Tarif - Anzahl Kinder für Tarif - Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuer zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen. 1.4 Rechnung Der von der kantonalen Steuerverwaltung aufgrund der eingereichten Abrechnung in Rechnung gestellte Steuerbetrag ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Für verspätet abgerechnete oder abgelieferte Quellensteuern sind Verzugszinsen zu entrichten. 1.5 Meldewesen Die Arbeitgebenden bzw. Versicherer von quellensteuerpflichtigen Personen melden der kantonalen Steuerverwaltung: innert 8 Tagen auf dem dafür vorgesehenen Formular die Beschäftigung bzw. die Neu-Anstellung von quellensteuerpflichtigen Personen; mit den monatlichen bzw. vierteljährlichen Quellensteuerabrechnungen laufend die Ein- und Austritte von quellensteuerpflichtigen Personen; jährlich diejenigen quellensteuerpflichtigen Personen, deren Bruttoeinkünfte den Betrag von Fr übersteigen und die somit der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen; umgehend die Übernahme bzw. Aufgabe eines Betriebes, eine allfällige Verlegung des Geschäftssitzes, Änderungen der Geschäftsbezeichnung, Geschäftsumwandlung, Pächter- bzw. Inhaberwechsel sowie Betriebsaufgabe. 2. Pflichten der quellensteuerpflichtigen Person Die quellensteuerpflichtige Person ist verpflichtet: den Arbeitgebenden bzw. Versicherer und der kantonalen Steuerverwaltung alle für den Steuerbezug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über ihre persönlichen Verhältnisse sowie über diesbezügliche Änderungen während des Anstellungsverhältnisses; dem Einwohneramt und den Arbeitgebenden bzw. Versicherer jeden Wohnortswechsel zu melden; der kantonalen Steuerverwaltung unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie steuerbares Einkommen erzielt, das nicht der Quellensteuer unterliegt oder über steuerbares Vermögen verfügt (vgl. dazu Ziff. VII. / 2.). V. Steuerrückerstattung und Steuernachforderung 1. Tarifkorrekturen Im Quellensteuertarif sind Abzüge für Sozialversicherung, berufliche Vorsorge und Berufsauslagen ebenso eingerechnet wie der Versicherungs- und Sparabzug sowie die möglichen Sozialabzüge. Abzüge, die im Quellensteuertarif nicht berücksichtigt sind, können bis zum 31. März des der Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahres mittels besonderem, im Internet verfügbaren Antrag geltend gemacht werden. Sie bewirken eine Quellensteuer-Tarifkorrektur und eine Rückerstattung an die quellensteuerpflichtige Person. Für eine Tarifkorrektur kommen in Betracht (Aufstellung nicht abschliessend): Weiterbildungskosten, ausgehende Unterhaltszahlungen, Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), und Krankheitskosten abzüglich Selbstbehalt.

8 2. Innerkantonales Verhältnis 2.1 Rückerstattung Haben die Arbeitgebenden bzw. Versicherer einen zu hohen Quellensteuerabzug vorgenommen und an die kantonale Steuerverwaltung überwiesen, wird ihnen die Differenz zurückerstattet oder gutgeschrieben. Die Arbeitgebenden bzw. Versicherer haben zurückerstattete Steuern der steuerpflichtigen Person weiterzuleiten oder zu verrechnen. Unterliegt die quellensteuerpflichtige Person der nachträglichen ordentlichen Veranlagung, kann die kantonale Steuerverwaltung die bezogenen Quellensteuern an die für den Bezug der im ordentlichen Verfahren geschuldeten Steuern zuständige Behörde überweisen. 2.2 Nachforderung Haben die Arbeitgebenden bzw. Versicherer den Quellensteuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet sie die kantonale Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff auf die quellensteuerpflichtigen Personen bleibt vorbehalten. 3. Interkantonales Verhältnis 3.1 Allgemeines Die Arbeitgebenden bzw. Versicherer haben grundsätzlich alle Steuerabzüge nach den Tarifen und Weisungen ihres Wohnsitz-, Sitz- oder Betriebstättekantons vorzunehmen und diesem zu überweisen, auch wenn die quellensteuerpflichtige Person Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Kanton hat und der Besteuerung nach dessen Recht unterliegt (vgl. dazu Ziff. I. / 2.). In diesen Fällen werden die eingegangenen Steuerbeträge an die Steuerbehörde des zur Besteuerung befugten Kantons zur Anrechnung an die effektiv geschuldete Steuer überwiesen. 3.2 Rückerstattung Nachforderung Den Arbeitgebenden bzw. Versicherern wird empfohlen (im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonen), die Steuer nach den Tarifen und Weisungen des für die Besteuerung zuständigen Kantons zu erheben und sie direkt deren Steuerbehörden abzuliefern. Der quellensteuerpflichtigen Person werden zuviel bezogene Quellensteuern zinslos zurückerstattet; zuwenig bezogene Steuern werden von ihr zinslos nachgefordert. VI. Entschädigung / Haftung / Steuerstrafrecht Die Arbeitgebenden bzw. Versicherer erhalten für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision von neu 3 % des Steuerbetrages (4% für Fälligkeiten bis 2014). Kommen sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder ungenügend nach, kann die Bezugsprovision herabgesetzt oder ausgeschlossen werden. Die Arbeitgebenden bzw. Versicherer haften für die korrekte Erhebung der Quellensteuern. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung des Quellensteuerabzugs gilt als Steuerhinterziehung, die mit Busse bestraft wird. Die Veruntreuung abgezogener Steuern wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. VII. Vorbehalt der Besteuerung im ordentlichen Verfahren 1. Ordentliche Veranlagung Bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bei Heirat mit einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen bisher der Quellensteuer unterworfene Personen ab Beginn des folgenden Monats der ordentlichen Veranlagung. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte nicht erwerbstätig ist resp. wenn in einer bereits bestehenden Ehe der eine Ehegatte die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht erhält. Bei tatsächlicher oder rechtlicher Trennung oder Scheidung von einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen ausländische Arbeitnehmer, welche die migrationsamtliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, ab Beginn des folgenden Monats dem Steuerabzug an der Quelle.

9 2. Ergänzende ordentliche Veranlagung Kapitalleistungen aus Vorsorge, die einer quellensteuerpflichtigen Person zufliessen, unterliegen einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer. Zudem werden insbesondere die Altersrenten der AHV und die Leistungen aus beruflicher Vorsorge und gebundener Selbstvorsorge (Pensionen) sowie Vollrenten aus UVG (Invaliditätsgrad 100 %) im ordentlichen Veranlagungsverfahren erfasst. Verfügt eine quellensteuerpflichtige Person mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Schwyz über weiteres steuerbares Einkommen, insbesondere erhaltene Unterhaltsleistungen (Alimente), Vermögenserträge, Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Verleihung oder Nutzung von Urheberrechten und Patenten, aus Lotterien und Wettbewerben usw., so wird sie für diese Einkommensbestandteile sowie das entsprechende Vermögen nach den Bestimmungen des Steuergesetzes ergänzend veranlagt. Die an der Quelle besteuerten Bruttoeinkünfte werden dabei zur Satzbestimmung miteinbezogen. 3. Nachträgliche ordentliche Veranlagung Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte einer gemäss Ziffer I. / 1. quellensteuerpflichtigen Person in einem Kalenderjahr mehr als Fr , wird für dieses und die nachfolgenden Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt (auch wenn die Limite vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird). Die Arbeitgebenden bzw. Versicherer bleiben weiterhin zum Abzug der Quellensteuer verpflichtet. Die abgezogene Steuer wird an die im ordentlichen Veranlagungsverfahren erhobene Steuer zinslos angerechnet; ein allfälliger Überschuss wird zinslos zurückerstattet. Auf die Erhebung der Quellensteuer kann verzichtet werden, wenn die Arbeitgebenden bzw. Versicherer hinreichend Sicherheit leisten gemäss Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung. VIII. Streitige Ansprüche Sind die steuerpflichtige Person oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der kantonalen Steuerverwaltung eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. IX. Auskünfte / Formularbezug Weitere Informationen zur Quellensteuer, Tarife, Formulare und Merkblätter sowie die zuständigen Sachbearbeitenden finden Sie im Internet unter Die für den Steuerbezug erforderlichen Tarife und Merkblätter sowie Abrechnungs-, Tarifkorrektur- und Bescheinigungsformulare können bei der kantonalen Steuerverwaltung, Quellensteuer, Postfach 1232, 6431 Schwyz, bezogen werden (Telefon ).

10 Anhang: Rechenbeispiele Angebrochene Zahltagsperioden Bei Ein- und Austritten während des Monats ist die effektive Leistung (ausbezahlter Bruttolohn) für die Steuersatzbestimmung immer auf einen vollen Monat umzurechnen. Als Basis dienen 30 Tage je Kalendermonat. Berechnung: Die effektive Leistung Anzahl Tage ab Eintritt (oder Anzahl Tage bis Austritt) x 30 ergibt den Monatsbruttolohn. Davon ist der %-Satz gemäss Tarif zu bestimmen. Die effektive Leistung x Prozentsatz ergibt die abzurechnende Quellensteuer. Beispiel: Eine ledige steuerpflichtige Person, alleinstehend, katholisch (Tarif A0Y) tritt ihre Stelle am 5. Mai an. Ihr Bruttolohn für 26 Tage bis Ende Mai beträgt Fr Steuerberechnung: x 30 = für den vollen Monat %-Satz gemäss Tarif A0Y = 4.92 % 26 Steuerbetrag vom Mai 4.92 % von Fr = Fr Zahltagsperioden mit Einmalzahlungen (Gratifikationen etc.) Gratifikationen, Erfolgs- bzw. Umsatzprovisionen, Treueprämien, 13. Monatslohn und ähnliche Leistungen sind im Auszahlungsmonat zum ordentlichen Monatsbruttolohn zu addieren. Der Gesamtbetrag unterliegt der Quellensteuer gemäss entsprechender Tarifstufe. Dauert die entsprechende Zahltagsperiode weniger als einen Monat, so ist vorerst der ordentliche Lohn analog der vorbeschriebenen Berechnungsgrundlage (angebrochene Zahltagsperiode) auf einen vollen Monat umzurechnen. Der so errechnete Monatslohn und die Einmalzahlung sind zusammenzuzählen. Die Summe ist massgebend für den Steuersatz gemäss Tarif. Dieser %-Satz ist für die Berechnung der Steuer auf der tatsächlichen Bruttolohnsumme (einschliesslich Einmalzahlung) anzuwenden. Beispiel: Eine verheiratete steuerpflichtige Person mit zwei Kindern, deren Ehepartner auch erwerbstätig ist (Doppelverdiener), konfessionslos (Tarif C2N) verlässt ihre Stelle am 11. November. Ihr Bruttolohn beträgt noch Fr Sie erhält zusätzlich eine Gratifikation (Anteil 13. Monatslohn) von Fr , total Fr Ihr ordentlicher (voller) Monatslohn beträgt Fr (Fr : 11 x 30). Der Steuer-%-Satz zur Besteuerung des ausbezahlten Betrages von Fr ist folgendermassen zu bestimmen: Leistungen satzbestimmend Quellensteuer Fr. Fr. Fr. Bruttolohn 1' (11 Tage) 4' (30 Tage) Gratifikation (Anteil 13. Monatslohn) 2' ' Massgebender Betrag für Steuersatz 7' Steuersatz gem. Tarif C2N 5.21 % Total Leistung / Steuersatz / Steuerbetrag 4' %

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