Dringlichkeitserfordernis für Besichtigungsverfügung

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1 OLG Nürnberg, Beschluss v W 1412/15 Titel: Dringlichkeitserfordernis für Besichtigungsverfügung Normenketten: UrhG 101a Abs. 3 ZPO 935, 940 Leitsätze: 1. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Besichtigung nach 101 a III UrhG bedarf es grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln eines Verfügungsgrunds. (redaktioneller Leitsatz) 2 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit würde bei einem Verzicht auf das Vorliegen der besonderen Dringlichkeit verletzt, wenn Besichtigungsansprüche ohne vorheriges rechtliches Gehör des Antragsgegners ohne zeitliche Grenze erlassen werden könnten. (redaktioneller Leitsatz) 3 Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV erscheint im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht sachgerecht. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschwerde, einstweilige Verfügung, Verfügungsgrund, selbstständiges Beweisverfahren, Besichtigungsverfügung, Dringlichkeit, Vorlagepflicht Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom O 4552/15 Fundstellen: LSK 2016, GRUR-RR 2016, 108 Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.; 3 W 1412/15 3 O 4552/15 LG Nürnberg-Fürth In Sachen 1) Gr. SE Budapest, vertreten durch die Vorstände Gä. Bo. u. a.,...budapest, Ungarn - Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2) Gr. Deutschland GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Eberhard St. u. a.,... München - Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte... München, Gz.:... gegen... Architektur GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dipl. Ing. Klaus Da.,... Roth - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Urheberrecht hier: Beschwerde

2 erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Schwerdtner, den Richter am Oberlandesgericht Weidensteiner und die Richterin am Oberlandesgericht Junker-Knauerhase am folgenden Beschluss I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom , Az.: 3 O 4552/15 wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteilerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Beschwerdewert beträgt T00 Gründe: 1 I. Mit Schriftsatz vom begehrten die Antragstellerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß 101a Abs. 3 UrhG die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens anzuordnen und eine Besichtigungsverfügung zu erlassen. 2 Das Landgericht lehnte mit Beschluss vom den Erlass der einstweiligen Verfügung wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes ab. Zur Begründung führte es aus, der Besichtigungsanspruch gemäß 101a Abs. 3 S. 1 UrhG bedürfe der Voraussetzungen der 935 bis 940 ZPO und damit auch der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes. Dieser setze eine besondere Dringlichkeit voraus, welche dann fehle, wenn der Antragsteller, wie vorliegend, zu lange mit der Glaubhaftmachung des Besichtigungsanspruches abwarte. Die Antragstellerinnen hätten nämlich erstmals im Februar 2015 von den Rechtsverletzungen der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt. Ein Zuwarten von knapp 4 1/2 Monaten zwischen der Kenntniserlangung und dem Verfügungsantrag sei dringlichkeitsschädlich. 3 Hiergegen wenden sich die Antragstellerinnen mit ihrer am eingegangen sofortigen Beschwerde, mit der sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgen. Sie sind der Auffassung, ein Verfügungsgrund ergebe sich bereits aus der Befürchtung der Beweisvereitelung oder Erschwernis bei Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ohne einstweilige Verfügung. Anders nämlich als in Verfahren, die einen Unterlassungsanspruch zum Gegenstand hätten, könne bei der Geltendmachung von Besichtigungsansprüchen der jeweilige Antragsteller nicht auf die Geltendmachung in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Dadurch, dass der jeweilige Antragsgegner dann zuvor Kenntnis vom Besichtigungsverlangen des Antragstellers habe, bestehe für ersteren jede Möglichkeit, die Beweisgegenstände beiseite zu schaffen oder so zu verändern, dass eine Beweissicherung nicht mehr zugänglich sei. Hierauf habe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hingewiesen. Auch sei der Antragsgegner, anders als bei einer Unterlassungsverfügung, bei Besichtigungsansprüchen nicht gleichermaßen beeinträchtigt. Schließlich habe das Landgericht den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von etwaigen Rechtsverstößen zu früh angesetzt. Tatsächlich hätten sich die Verdachtsmomente der Antragstellerinnen erst im Mai hinreichend verdichtet. 4

3 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom nicht abgeholfen. 5 Mit Schriftsatz vom haben die Antragstellerinnen unter Ergänzung und Vertiefung ihres Beschwerdevorbringens im Übrigen angeregt, die Rechtsbeschwerde nach 574 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO zuzulassen oder die Frage der Erforderlichkeit eines Verfügungsgrundes dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen und Schriftsätze verwiesen. 6 II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß 101a Abs. 3 UrhG i. V. m. 935, 940 ZPO wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. 7 a) Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, die entgegen der Rechtsmeinung des OLG Düsseldorf (Beschlüsse vom , Az.: 20 W 32/10, Beck RS 2010, und vom , Az.: 2 W 5/11, GRUR-RR 2011, 289 ff) auch von den Oberlandesgerichten Hamm (ZUM-RD 2010, 27 f) und Köln (ZUM 2009, 427 f) vertreten wird, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß 101a Abs. 3 UrhG grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln eines Verfügungsgrundes i. S. d. 935, 940 ZPO bedarf (so auch Ohst in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., Rn. 34; Dreier in Dreier/Schuize, UrhG, 4. Aufl., 101a Rn. 9; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht 11. Aufl., 101a Rn. 27; Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., 101a Rn. 44; sowie OLG Karlsruhe zu 140c Abs. 3 PatG, Beschluss vom , Az.: 6 W 28/10, Beck RS 2011,18386). 8 aa) Dies steht nicht in Widerspruch zu Art. 7 der Enforcement-Richtlinie (Richtlinie 2004/48/EG). 9 Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, ist schon nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht ausgeschlossen, die Einhaltung der nationalen Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes für die einstweiligen Sicherungsmaßnahmen zu verlangen, sofern diese schnell und wirksam sind. Gerade dem aber entspricht das Dringlichkeitsgebot. Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. Denn er hat bei der Umsetzung der Richtlinie, obwohl er erkannte, dass Art. 7 eine Dringlichkeit für die Maßnahmen zur Beweissicherung nicht vorsah, mit der aufgenommenen Verweisung auf* 935 bis 940 ZPO zum Ausdruck gebracht, dass eine Geltendmachung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommt, wenn die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, also auch die für einen Verfügungsgrund erforderliche Dringlichkeit gegeben ist (OLG Karlsruhe a. a. O.). Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf verstößt, soweit im Einzelfall eine Dringlichkeit nicht vorliegt, auch nach Art. 7 eine Anordnung gegen den in seinem Rahmen zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BT-Drucks. 16/5048, S. 28). Dieser würde bei einem Verzicht auf die besondere Dringlichkeit verletzt, wenn Besichtigungsansprüche ohne vorheriges rechtliches Gehör des Antragsgegners ohne zeitliche Grenze erlassen werden könnten (so auch OLG Köln a. a. O.). 10 bb) Gegen das Dringlichkeitserfordernis spricht auch nicht die grundsätzliche Funktion der Duldungsverfügung im Rahmen des Besichtigungsverfahrens. 11 Nicht zu überzeugen vermag die in diesem Zusammenhang angeführte Begründung, im Besichtigungsverfahren stehe, anders als bei Unterlassungsverfügungen, das Interesse an einer schnellen Erlangung eines Titels weniger im Vordergrund. Vielmehr liege das primäre Interesse des Antragstellers in der Regel darin, überhaupt an die für die vermutete Rechtsverletzung relevanten Tatsachen und Beweismittel zu gelangen. Hierfür sei er auf das einstweilige Verfügungsverfahren ohne die vorherige

4 Anhörung des Antragsgegners angewiesen, da andernfalls die Gefahr des Beweismittelverlusts bestehe Seine etwaigen Ansprüche wegen Rechtsverletzungen könne er im langsameren Hauptsacheverfahren dann nicht mehr durchsetzen Die Versagung der Duldungsverfügung wegen fehlender Dringlichkeit könne daher dazu führen, dass dem Rechteinhaber allein durch Ablauf einer zeitlichen Dringlichkeitsfrist nicht nur sein Besichtigungsanspruch, sondern auch seine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche verlustig gehen, obwohl er womöglich kein besonderes Interesse an der schnellen Erlangung eines Verletzungstitels habe (Köklü/Müller-Stoy, Mitt. 2011,109 ff.). 12 Der Senat kann nicht erkennen, warum dem Antragsteller, der zum einen eine Verletzung seiner Urheberrechte vermutet, zum anderen den Verlust von Beweismitteln zum Nachweis einer solchen befürchtet, ein Interesse an einer verzögerten Antragstellung zugebilligt werden soll. So ist es gerade demjenigen, der eine Beweismittelvernichtung seitens des Gegners befürchtet, zuzumuten, wenn er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, anschließend innerhalb einer angemessen Zeitspanne die Gerichte anzurufen (Ohst in Wandtke/Bullinger a. a. O.). 13 cc) Gegen das Dringlichkeitserfordernis spricht auch nicht, wie die Beschwerde meint, dass mit dem Erlass einer Besichtigungsverfügung keine einem Unterlassungsgebot vergleichbare Beeinträchtigung eines Antragsgegners einhergehe, da die einstweilige Verfügung hier allein in dem Augenblick Wirkung entfalte, in dem der Sachverständige die Beweissicherung vornehme, es sich daher lediglich um einen Eingriff von wenigen Stunden handele. Außerdem sei die Antragsgegnerin gemäß 101a Abs. 5 UrhG durch Schadensersatzansprüche bei unbegründeter Besichtigung hinreichend geschützt. 14 Diese im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu wertenden Gesichtspunkte vermögen ebenfalls nicht zu begründen, warum gerade bei der Besorgnis der Beweisvernichtung den Antragstellerinnen ein längeres Zuwarten erlaubt sein soll, zumal der Besichtigungsanspruch lediglich das Vorliegen hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Urheberrechtsverletzung gemäß 101a Abs. 1 UrhG erfordert, während ein Unterlassungsbegehren die Darlegung und Glaubhaftmachung einer erfolgten oder bevorstehenden Verletzungshandlung voraussetzt. Andererseits aber mit der Besichtigungsverfügung erheblich in Grundrechte des Antragsgegners eingegriffen wird. Dieser wird nicht nur in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß Art. 14 GG oder wegen der Gefahr eines Imageschadens in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG tangiert. Er hat auch das Eindringen in seine Wohn- oder Geschäftsräume und deren Durchsuchung zum Auffinden der zu besichtigenden Gegenstände, also auch den Eingriff in sein Grundrecht aus Art 13 GG zu dulden (Eck/Dombrowski, GRUR 2008, 387 ff.; Peukert/Kur GRUR Int 2006, 292 ff.). 15 b) Ausgehend hiervon hält der Senat das Zuwarten der Antragstellerinnen nach Kenntniserlangung etwaiger Verletzungshandlungen vorliegend für dringlichkeitsschädlich. 16 aa) Dabei lässt der Senat die streitige Frage offen, ob die Dringlichkeit in entsprechender Anwendung des 12 Abs. 2 UWG auch für Unterlassungs- oder Besichtigungsansprüche wegen Verletzung der im UrhG geschützten Rechte vermutet wird (zum Meinungstand Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., 12 UWG Rn. 3.14; Kefferpütz in Wandte/Bullinger a. a. O., Vor 97 ff., Rn. 78). 17 bb) Denn eine Dringlichkeitsvermutung wäre im Streitfall durch Zuwarten der Antragstellerinnen widerlegt. Insofern kann dahinstehen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch bei Besichtigungsansprüchen nach 101a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 UrhG mangels Dringlichkeit bereits regelmäßig dann ausscheidet, wenn zwischen Kenntniserlangung des Antragstellers von der Rechtsverletzung und der Person des Verletzers und dem Antrag mehr als ein Monat liegt.

5 18 Jedenfalls hält der Senat die hier vorliegende Zeitspanne von mindestens knapp zwei Monaten für dringlichkeitsschädlich. Selbst wenn sich der seit Februar 2015 bestehende Verdacht der Antragstellerinnen erst nach weiterer Beobachtung im März und April 2015 hinreichend verdichtet haben mag, hatten sie spätestens Anfang Mai Kenntnis von möglichen Verletzungshandlungen. Damit lagen zwischen der Kenntnis und dem Eingang des Verfügungsantrags beim Landgericht mindestens mehr als sieben Wochen. Im Hinblick darauf, dass die erforderlichen Feststellungen seitens der Antragstellerinnen bereits getroffen waren und besondere Schwierigkeiten bei der vorliegenden Konstellation, die eine sofortige Antragstellung verhindert hätten, nicht gegeben sind, hält der Senat dieses Zuwarten für dringlichkeitsschädlich Eine Zulassung die Rechtsbeschwerde kommt mangels Statthaftigkeit nicht in Betracht, da es sich um ein Verfahren der einstweiligen Verfügung handelt, 574 Abs. 1 S. 2, 242 Abs. 2 ZPO (BGH NJW-RR2011, 143) Soweit die Antragstellerinnen die Vorlage des Verfahrens an den EuGH anregt, ist dem nicht nachzukommen. 21 Eine Vorlagepflicht nach Art 267 Abs. 3 AEUV besteht hier nicht. Zwar muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (BVerfG GRUR 2010, 999 ff - Urheberrechtsabgabe auf Drucker und Plotter). Eine vierte Ausnahme von der Vorlagepflicht besteht aber für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. In summarischen und eilbedürftigen Verfahren welche die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum Gegenstand haben, können letztinstanzliche Gerichte von einer Vorlage absehen (EuGH, NJW 1983, 2751). 22 Hiervon macht der Senat Gebrauch. Ein Vorlage erscheint für das eilbedürftige Verfahren der einstweiligen Verfügung gemäß 101a Abs. 3 UrhG, in dem wie hier ohne Anhörung des Gegners entschieden werden soll, nicht sachgerecht (Schmidt in Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art 267 Rn. 45; Kefferpütz in Wandte/Bullinger a. a. O. vor 97 Rn. 160) Die Kostenentscheidung beruht auf 97 ZPO Der Beschwerdewert entspricht dem erstinstanzlich festgesetzten Wert.

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