PRAXIS-LEITFADEN. Berichterstattung über Amokläufe Empfehlungen für Redaktionen

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1 PRAXIS-LEITFADEN Berichterstattung über Amokläufe Empfehlungen für Redaktionen

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3 INHALT Berichterstattung über Amokläufe Empfehlungen für Redaktionen Persönlichkeitsrechte Empfehlungen Pressekodex Ziffer 8 Fälle und Entscheidungen zu Ziffer 8 Sensationsberichterstattung Empfehlungen Pressekodex Ziffer 11 Fälle und Entscheidungen zu Ziffer 11 Dokumentation Expertenkommission Baden-Württemberg Expertenkommission Nordrhein-Westfalen Pressemitteilungen des Presserats Impressum

4 BERICHTERSTATTUNG ÜBER AMOKLÄUFE EMPFEHLUNGEN FÜR REDAKTIONEN Ein Jugendlicher zieht eine Pistole, stürmt in seine Schule und erschießt gezielt Mitschüler und Lehrer. Schreckenszenario Amoklauf. Erfurt, Emsdetten, Winnenden. Drei Städte, in denen sich solch ein Verbrechen abgespielt hat. Drei Städte, die binnen Minuten deutschlandweit im Blickpunkt standen und deren Trauer und Verzweiflung sich am Tag später auf den Titelseiten der Zeitungen widerspiegelten. Der Rückblick auf die Ereignisse gestattete einen Perspektivwechsel. Die Presse stand im Fokus. Die Medienmeute, die über die Städte herfiel, Hinterbliebene belagerte, Fotos von trauernden Schülern schoss und über die Hintergründe der Tat mutmaßte, wurde scharf kritisiert. Der Bundespräsident warnte am Jahrestag zu Winnenden, intensive Berichterstattung, die den Täter in den Mittelpunkt stellt, kann ein Anlass zur nächsten Tat sein. Zeitungsbeiträge als ethische Grenzsuche? Fest steht, die Presse darf über ein solches Ereignis berichten. Sie muss sogar, will sie ihrem Informationsauftrag gerecht werden. Doch die entscheidende Frage ist: wie? Der Presserat erhielt allein zu Winnenden rund 90 Beschwerden von Lesern gegen Zeitungen und Zeitschriften. Fazit: Es gab schlimme Ausreißer, aber die Mehrheit der Printmedien wurde ihrem ethischen Selbstanspruch gerecht und berichtete innerhalb der zulässigen Grenzen des Pressekodex. Die Redaktionen hatten den Leser informiert, das schreckliche Ereignis und seine Emotionen dokumentiert und die Hintergründe kritisch beleuchtet. Doch es erfordert eine große Verantwortung von den Journalisten, dem Informationsanspruch auf der einen Seite und den ethischen Aspekten des Geschehens auf der anderen Seite gerecht zu werden. Welche Fotos dürfen wir veröffentlichen? Welche Namen dürfen wir nennen? Welche Informationen über den Täter und die Tat können wir bringen? Entscheidungen, die in Redaktionen nach einer Amoktat in kürzester Zeit getroffen werden und weitreichende Folgen haben können. Eine schwierige Abwägung im Einzelfall. Die Opfer dürfen durch die Veröffentlichung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden, die Menschenwürde auch des Täters muss stets gewahrt werden. Dass Pressebeiträge Nachahmungstäter oder Trittbrettfahrer provozieren können, ist wissenschaftlich belegt. Auch deshalb rät der Deutsche Presserat zu besonderer Zurückhaltung bei Amokberichterstattungen. Auf Basis seiner bisherigen Spruchpraxis, die geprägt ist von den Ereignissen in Erfurt, Emsdetten und Winnenden möchte er den Redaktionen Empfehlungen für den ethischen Abwägungsprozess geben. 2 Deutscher Presserat

5 PERSÖNLICHKEITSRECHTE Empfehlungen 1. Wenn eine Redaktion Foto und Namen eines Amokläufers veröffentlichen will, muss sie sorgfältig zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Geschehen und den Persönlichkeitsrechten des Täters abwägen. Liegen besondere Begleitumstände vor (die Tat hat sich vor den Augen der Öffentlichkeit abgespielt, öffentlicher Suizid des Täters, Ausmaß der Tat), die den Täter als relative Person der Zeitgeschichte einstufen und eine nicht anonymisierte Darstellung rechtfertigen? Ist eventuell aufgrund des jugendlichen Alters eine teilweise Anonymisierung erforderlich? (Durch einen Klick auf die Aktenzeichen kommen Sie zu den Fallbeschreibungen: BK1-78/05, BK2-319/09, BK2-97/09, B-101/02) 2. Opferfotos dürfen nicht als reine Symbolfotos zur Illustration einer Geschichte verwendet werden. (BK2-66/09, BK2-69/09) 3. Die Veröffentlichung von Porträtfotos der Opfer kann im Einzelfall im Kontext einer sachlichen Dokumentation erlaubt sein. Vollständige Namen dürfen jedoch nicht genannt werden. Die Nennung von persönlichen Details (Beziehung, Hobbies etc.) ist nicht zulässig. Das Herausheben eines einzelnen Opfers ist ohne Zustimmung der Angehörigen nicht erlaubt. Ausnahmen gelten für Personen der Zeitgeschichte. (BK2-71/09, BK2-65/09, BK2-77/09) 4. Wenn eine Redaktion Fotos von trauernden Menschen veröffentlicht, muss sie abwägen, ob es sich um eine öffentliche Szene handelt, die auf zulässige Weise die Trauer und Verzweiflung des Geschehens dokumentiert oder ob durch die Darstellung Persönlichkeitsrechte verletzt werden. (BK2-79/09, B1-102/02) Praxis-Leitfaden 3

6 Ziffer 8 PERSÖNLICHKEITSRECHTE Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz. RICHTLINIE 8.1 NENNUNG VON NAMEN/ABBILDUNGEN (1) Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (s. auch Ziffer 13 des Pressekodex) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen. (2) Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Ausnahmen können bei Personen der Zeitgeschichte oder bei besonderen Begleitumständen gerechtfertigt sein. (3) Bei Familienangehörigen und sonstigen durch die Veröffentlichung mittelbar Betroffenen, die mit dem Unglücksfall oder der Straftat nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Abbildung grundsätzlich unzulässig. (4) Die Nennung des vollständigen Namens und/oder die Abbildung von Tatverdächtigen, die eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden, ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Verbrechensaufklärung liegt und Haftbefehl beantragt ist oder wenn das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wird. Liegen Anhaltspunkte für eine mögliche Schuldunfähigkeit eines Täters oder Tat- 4 Deutscher Presserat

7 verdächtigen vor, sollen Namensnennung und Abbildung unterbleiben. (5) Bei Amts- und Mandatsträgern können Namensnennung und Abbildung zulässig sein, wenn ein Zusammenhang zwischen Amt und Mandat und einer Straftat gegeben ist. Gleiches trifft auf Personen der Zeitgeschichte zu, wenn die ihnen zur Last gelegte Tat im Widerspruch steht zu dem Bild, das die Öffentlichkeit von ihnen hat. (6) Namen und Fotos Vermisster dürfen veröffentlicht werden, jedoch nur in Absprache mit den zuständigen Behörden. RICHTLINIE 8.2 SCHUTZ DES AUFENTHALTSORTES Der private Wohnsitz sowie andere Orte der privaten Niederlassung, wie z. B. Krankenhaus-, Pflege-, Kur-, Haft- oder Rehabilitationsorte, genießen besonderen Schutz. RICHTLINIE 8.3 RESOZIALISIERUNG Im Interesse der Resozialisierung müssen bei der Berichterstattung im Anschluss an ein Strafverfahren in der Regel Namensnennung und Abbildung unterbleiben, es sei denn, ein neues Ereignis schafft einen direkten Bezug zu dem früheren Vorgang. RICHTLINIE 8.4 ERKRANKUNGEN Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden fallen grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen. Mit Rücksicht auf ihn und seine Angehörigen soll die Presse in solchen Fällen auf Namensnennung und Bild verzichten und abwertende Bezeichnungen der Krankheit oder der Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund anzutreffen sind, vermeiden. Auch Personen der Zeitgeschichte genießen über den Tod hinaus den Schutz vor diskriminierenden Enthüllungen. RICHTLINIE 8.5 SELBSTTÖTUNG Die Berichterstattung über Selbsttötung gebietet Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen und die Schilderung näherer Begleitumstände. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann zu rechtfertigen, wenn es sich um einen Vorfall der Zeitgeschichte von öffentlichem Interesse handelt. Praxis-Leitfaden 5

8 IDENTIFIZIERBARKEIT EINES SCHÜLERS Zeitung zeigt Bilder von Täter und Opfer einer Gewalttat Ziffer: 8. Entscheidung: Öffentliche Rüge Eine Boulevardzeitung berichtet an zwei Tagen über einen 14-jährigen Hauptschüler in der Oberpfalz, der mit dem Revolver seines Vaters auf seinen Mathematiklehrer geschossen, diesen aber verfehlt habe. Der Lehrer habe den Jungen überwältigen und ihm die Waffe entreißen können. Beide Beiträge enthalten Angaben über die Lebensumstände des Jugendlichen. So wird im ersten Text behauptet, der Schüler habe aus Hass auf seinen Lehrer geschossen. Dabei stützt sich die Zeitung auf die Aussage eines nicht namentlich genannten Klassenkameraden, der sich erinnert, dass der Betroffene gesagt haben soll: Und jetzt machst du den Abgang. In dem zweiten Beitrag wird die Frage aufgeworfen, ob der Schüler eventuell sich selbst und nicht den Lehrer habe töten wollen. Es wird darauf hingewiesen, dass der 14-Jährige in ein Mädchen in seiner Klasse verliebt gewesen sei. Diese Gefühle seien nicht erwidert worden, was zu der Tat geführt haben könnte. Die Polizei ermittle nun gegen Sohn und Vater wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz. In beiden Artikeln werden der Schüler und der Lehrer im Bild gezeigt. Ihre Vornamen und abgekürzten Familiennamen werden genannt. Und ihr Alter ist angegeben. Schließlich wird der Ort des Geschehens beschrieben. Eine Anwältin beanstandet beim Deutschen Presserat die Abbildung des Jugendlichen, der erst 14 Jahre alt sei. Das Foto hätte im Zusammenhang mit der Tat nicht veröffentlicht werden dürfen. Dies gelte auch für die in dem Artikel aufgestellte Behauptung, der Junge habe sich selbst töten wollen. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit habe zurückzutreten, da der Schutz des jugendlichen Straftäters höher zu bewerten sei. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Veröffentlichung des Fotos dagegen für zulässig. Es handele sich hier um eine Straftat von erheblicher Bedeutung, gerade weil der Täter erst 14 Jahre alt sei. Zunächst habe es danach ausgesehen, als habe der Schüler tatsächlich den Lehrer töten wollen. Bis jetzt sei noch nicht geklärt, ob er vielleicht gar nicht den Lehrer, sondern vielmehr sich selbst habe töten wollen. Um das Verständnis für aktuelle Rechtsprobleme zu fördern, habe es einer sachgerechten Darstellung von Tat und Täter mit Foto bedurft. Der Bericht über diese Straftat trage zur Schärfung des Unrechtsbewusstseins bei, so dass insgesamt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Täters überwiege. Die Zeitung habe den Namen des jugendlichen Straftäters abgekürzt. Er sei nur durch die Veröffentlichung seines Bildes zu erkennen. Gerade im Hinblick auf die Vorfälle in Erfurt handele es sich hier um ein Ereignis der Zeitgeschichte mit einem herausragenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Presserat erkennt in der identifizierenden Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex und erteilt der Zeitung eine öffentliche Rüge. Sowohl der Schüler als auch 6 Deutscher Presserat

9 der Lehrer sind in dem Artikel trotz der abgekürzten Nachnamen in erkennbarer Weise, nämlich durch Fotos, dargestellt. Ein erhebliches öffentliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Über das nicht unbedeutende Ereignis hätte auch in anonymisierter Form berichtet werden können. Darüber zu berichten, dass ein 14-jähriger Schüler eine Schusswaffe besitzt und davon in seiner Schule Gebrauch macht, fordert vom Berichterstatter ein Höchstmaß an Sensibilität. Absatz 5 der Richtlinie 8.1 erinnert daran, dass mit Rücksicht auf die Zukunft des Jugendlichen eine Identifizierung möglichst unterbleiben soll. Zwar hätte es sich, wie die Zeitung vorbringt, um eine schwere Straftat gehandelt, wenn beispielsweise der Lehrer oder auch andere Schüler bei dem Vorfall ums Leben gekommen wären. Dass dieser Fall nicht eingetreten ist, war jedoch bereits zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung klar. Die Redaktion bezieht sich bei der Rechtfertigung der Veröffentlichung auf den Amoklauf am in Erfurt und das herausragende Informationsinteresse an diesem Fall. Zwar benutzte in beiden Fällen ein Schüler in der Schule eine Schusswaffe. Das Ausmaß des Vorfalles in Erfurt war jedoch wesentlich gravierender als das desjenigen in der Oberpfalz, bei dem keiner der Beteiligten ums Leben kam oder verletzt wurde. Auch der generelle Hinweis der Zeitung auf die Förderung des Verständnisses für aktuelle Rechtsprobleme und die Schärfung des Unrechtsbewusstseins sind nicht ausreichend, um eine identifizierende Berichterstattung zu rechtfertigen. Zwar war es nach dem neuen Erkenntnisstand am Folgetag richtig, darauf hinzuweisen, dass offensichtlich kein Angriff auf den Lehrer oder andere Schüler geplant gewesen sei, sondern möglicherweise Selbstmordabsichten eine Rolle gespielt haben könnten. Nach Richtlinie 8.5 ist jedoch bei der Berichterstattung über Selbsttötung besondere Zurückhaltung geboten. Darauf hat die Zeitung in ihrer Folgeberichterstattung nicht geachtet. Sie nannte wiederum Namen, veröffentlichte die Fotos und verkündete schon in der Überschrift die Selbsttötungsabsicht des Schülers (... wollte sich selbst töten ). (BK1-78/05) Praxis-Leitfaden 7

10 DAS FOTO EINES AMOKLÄUFERS VERÖFFENTLICHT Zwischen öffentlichem Interesse und Persönlichkeitsrechten abgewogen Ziffer: 8. Entscheidung: Hinweis In ihrem Online-Auftritt beschäftigt sich eine Boulevardzeitung unter der Überschrift 18-Jähriger stürmt Gymnasium mit Molotow-Cocktails mit dem Amoklauf des Schülers Georg R. am Ansbacher Gymnasium Carolinum. Der junge Mann war in die Schule gestürmt und hatte mehrere Schüler verletzt, darunter drei von ihnen schwer. Zum Beitrag gehört eine Fotostrecke mit 33 Bildern. Auf dem ersten Bild ist Der Amokläufer Georg R. zu sehen. Eine Leserin der Online-Ausgabe sieht darin einen Verstoß gegen die Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Sie begründet ihre Beschwerde beim Presserat damit, dass der Täter identifizierend dargestellt werde. Die Rechtsabteilung der Zeitung argumentiert mit dem großen öffentlichen Interesse, das der Ansbacher Vorfall gefunden habe. Das Interesse sei so groß gewesen, weil der Amoklauf von Winnenden erst wenige Monate zurück lag. Auch der vielfache Mord an einer Erfurter Schule sei in der Erinnerung der Menschen noch sehr präsent gewesen. Der Meinung, dass über den Ansbacher Amokläufer identifizierend berichtet werden durfte, seien offensichtlich auch andere Medien gewesen. Den Interessen des Täters habe die Redaktion dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sie den Namen abgekürzt habe. Die Berichterstattung habe nicht der Sensationslust gedient. Es sei einfach darum gegangen, über einen Vorfall sachlich zu berichten, der bundesweit für Aufsehen gesorgt habe. Die Redaktion hat mit der Veröffentlichung des nicht anonymisierten Fotos von Georg R. dessen in Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex geschützte Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Presserat spricht einen Hinweis aus. Im Beschwerdeausschuss stand die Frage nach der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Tat und den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen im Mittelpunkt. Es ist unstrittig, dass die Medien berichten dürfen, wenn ein Schüler seine Schule stürmt und mehrere Mitschüler mit Molotow-Cocktails verletzt. Das Interesse am Täter ist jedoch nicht so groß, dass seine Persönlichkeitsrechte vollständig hinter diesem öffentlichen Interesse zurückstehen müssen. Durch die nicht anonymisierte Abbildung wird der 18-Jährige für eine breite Öffentlichkeit erkennbar. Anders als in Winnenden fällt das Geschehen von Ansbach nicht unter die Ausnahmeregel der Richtlinie 8.1. Diese hatte im Fall Winnenden eine identifizierende Darstellung des dortigen Täters ermöglicht. Die damalige Tat hatte sich unter den Augen der Öffentlichkeit abgespielt (Flucht, öffentlicher Suizid), weshalb das öffentliche Interesse höher einzuschätzen war als im vorliegenden Fall. (BK2-319/09) 8 Deutscher Presserat

11 ZEITUNG BEGRÜNDET NENNUNG DES VOLLEN TÄTERNAMENS Leser sieht postmortales Persönlichkeitsrecht verletzt Ziffer: 8. Entscheidung: Beschwerde unbegründet Eine überregionale Zeitung berichtet über den fünfzehnfachen Mord von Winnenden. Im Beitrag werden der Name des Täters und sein Wohnort genannt. Textpassage: Der Täter, Tim Kretschmer aus dem Dorf Weiler zu Stein in der Nähe von Winnenden im Raum Stuttgart, war nach Augenzeugenberichten ( ). Kurz darauf setzt sich die Redaktion unter der Überschrift In eigener Sache mit der vorangegangenen Veröffentlichung des vollen Namens von Tim Kretschmer auseinander und legt dar, warum sie sich so und nicht anders entschieden hat. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung des Namens von Tim Kretschmer in den beiden Artikeln. Er sieht durch die volle Namensnennung das postmortale Persönlichkeitsrecht des Amokläufers und auch die Persönlichkeitsrechte der Familie verletzt. Er sieht auch Ziffer 11 des Pressekodex verletzt, weil der mit Namen genannte Täter erst 17 Jahre alt war. Schließlich vermutet der Beschwerdeführer eine Verletzung der Ziffer 13. Die Namensnennung verbiete sich schon deshalb, weil die Schuld des angeblichen Täters gerichtlich noch nicht festgestellt worden sei. Die von den Medien hochgeputschte Berichterstattung sei nicht dazu geeignet, das Verhalten der Zeitung zu rechtfertigen. Im Fall einer afghanischen Frau, die gemeinsam mit ihrem Baby ermordet worden sei, habe die Redaktion auf die Namensnennung verzichtet. Für ihn, den Beschwerdeführer, stelle sich die Frage, warum die Zeitung nicht auch im vorliegenden Fall auf die Namensnennung verzichtet habe und ob es für die Berichterstattung essentiell sei, den Namen zu nennen. Die Redaktion der Zeitung hält die Beschwerde für verständlich, aber doch unbegründet. Nennung des Namens oder nicht diese Frage sei seinerzeit ausführlich diskutiert worden. Die Redaktion sei zu dem Schluss gekommen, dass es in diesem besonderen Fall zulässig sei, von der sonst üblichen Praxis abzuweichen. Wissend um die zu erwartende Diskussion in der Öffentlichkeit habe man sich dazu entschlossen, eine ausführliche Begründung für die Entscheidung abzudrucken. Die Redaktion sei nach wie vor der Auffassung, dass dieser Sonderfall die Namensnennung rechtfertige, wenngleich ihr bewusst sei, dass es auch andere Auffassungen geben könne. Die unterschiedlichen Interpretationen seien jedoch sicher keine Verstöße gegen den Pressekodex, sondern Ausdruck unterschiedlicher Meinungen im weiten Feld der Persönlichkeitsrechte. Die Zeitung hat nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen; die Beschwerde ist unbegründet. Der Presserat bewertet die Beschwerde vor allem im Blick auf Ziffer 8, Richtlinie 8.1, des Pressekodex (Nennung von Namen/Abbildungen). Die vom Beschwerdeführer kritisierte volle Nennung des Namens von Tim Kretschmer hält der Beschwerdeausschuss in beiden Fällen für zulässig. Der Täter ist als Person der Zeitgeschichte zu sehen. Folgerichtig ist das öffentliche Praxis-Leitfaden 9

12 Interesse an seiner Person höher zu bewerten, als seine Persönlichkeitsrechte. Es spielt keine Rolle, dass es sich bei Tim Kretschmer um einen Minderjährigen gehandelt hat. Gerechtfertigt ist die Namensnennung durch die besondere Schwere der Tat, die noch dazu unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wurde. Der Täter stand sofort fest, so dass die Presse gemäß Richtlinie 13.1 ihn auch als solchen bezeichnen durfte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Eltern des Amokläufers in einem offenen Brief an die Öffentlichkeit gewandt und so seine Anonymität selbst aufgehoben hatten. (BK2-97/09) 10 Deutscher Presserat

13 ADRESSE EINES AMOKLÄUFERS Wiedergabe der Daten verletzt Persönlichkeitsrecht der Eltern Ziffer 8. Entscheidung: Hinweis Ein Nachrichtenmagazin porträtiert unter der Überschrift Das Spiel seines Lebens den Amokläufer von Erfurt, der 16 Menschen und anschließend sich selbst getötet hat. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto, das einen Ausschnitt aus der Mitgliederliste des örtlichen Schießclubs zeigt, in dem die persönlichen Daten des jungen Mannes wiedergegeben sind. Ein Leser der Zeitschrift legt den Artikel dem Presserat vor. Er sieht in der Veröffentlichung des Fotos mit der Adresse des Täters einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Familie. Auch im Text werde der Name der Straße erwähnt, in der die Familie wohne. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Adresse der betroffenen Familie vor Erscheinen des Magazins bundesweit in nahezu allen Zeitungen zu lesen gewesen sei. Die Zeitschrift habe somit nichts preisgegeben, was nicht zuvor schon einer breiten Öffentlichkeit bekannt gewesen sei. Abgesehen davon sei für die Redaktion von großer Bedeutung, dass sie sich vor, während und nach Erscheinen des Beitrags in einem ständigen Gespräch mit der Familie befunden habe. Die Familie habe sich in dem Bericht angemessen behandelt gefühlt. Bei einer derartigen Katastrophe wie der in Erfurt sei es nicht zu verhindern, dass die Anschrift des Betroffenen bekannt werde, auch wenn es sicher wünschenswert wäre, diese von der Öffentlichkeit fern zu halten. Der Presserat hält die Beschwerde für begründet und reagiert darauf mit einem Hinweis. Die Wiedergabe eines Ausschnitts der PC-Mitgliederkartei des örtlichen Schießclubs mit den Daten des Amokläufers verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht der Eltern des Täters und damit gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Nach Meinung des Gremiums wäre es angebracht gewesen, die entsprechenden Stellen zu schwärzen. (B 101/2002) Praxis-Leitfaden 11

14 OPFERFOTOS ALS SENSATIONELLES ELEMENT ZWECKENTFREMDET Leser wirft Zeitung Sensationsgier vor Ziffer: 8. Entscheidung: Hinweis Eine überregionale Zeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe, der Amokläufer von Winnenden habe seine Tat in einem Chatroom angekündigt. Zum Beitrag gehören fünf Fotos, die einige Opfer zeigen. Ein Nutzer der Internetausgabe sieht in der Veröffentlichung keine journalistische Notwendigkeit, sondern reine Sensationsgier. Den Abdruck der Opferbilder hält er für pietätlos. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf die Richtlinie 8.1 des Pressekodex (Nennung von Namen/Abbildungen). Danach seien die Nennung von Namen und die Abbildung von Opfern in der Regel nicht gerechtfertigt. Winnenden sei nicht die Regel, sondern eine Ausnahme, von deren Existenz Richtlinie 8.1 implizit ausgehe. Die Redaktion habe, wie etliche Medien auch, es nicht nur als gerechtfertigt, sondern geradezu als geboten betrachtet, in der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Fall Winnenden auch dessen Opfer zu zeigen. Die Entscheidung, die Bilder einiger Opfer zu zeigen, habe nichts mit Sensationslust, mit Zynismus oder mangelndem Anstand zu tun. Vielmehr verberge sich dahinter der Wunsch, einer breiten Öffentlichkeit das Ausmaß der Tragödie wenigstens ansatzweise zu vermitteln. Der Vorwurf des Voyeurismus verdränge oft den Wunsch der Öffentlichkeit, Anteil nehmen zu können. Zugegeben so die Chefredaktion in ihrer Stellungnahme die schlichte Nachricht von 15 Todesopfern könne Mitgefühl erzeugen. Diese Nachricht allein jedoch hätte niemals die wahre Dimension des Schmerzes vermitteln können, die mit ihr verbunden ist. Fünfzehn Tote seien anonym, fremd und weit entfernt. Fotos, wie sie die Redaktion gezeigt habe, nähmen den Opfern diese Anonymität. Vor allem zeigten sie das Verbrechen in seiner unfassbaren Konsequenz. Die Online-Ausgabe der Zeitung hat gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte bzw. Nennung von Namen/Abbildungen) verstoßen. Der Presserat spricht einen Hinweis aus. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind mehrheitlich der Auffassung, dass die Opfer von Winnenden nicht als Personen der Zeitgeschichte anzusehen sind. Dennoch liegen die in Richtlinie 8.1 definierten besonderen Begleitumstände vor. Nach Ansicht des Ausschusses ist der Kontext der Verwendung der Fotos entscheidend für die Zulässigkeit der Abbildung. Die Fotos dienen bei dieser Veröffentlichung jedoch lediglich zur Illustration der Geschichte. Sie sind als sensationelles Element zweckentfremdet, um auf den Text aufmerksam zu machen. Fazit im Beschwerdeausschuss: Bilder von Opfern dürfen nicht als Symbolfotos benutzt werden. (BK2-66/09) 12 Deutscher Presserat

15 OPFER ALS ATTRAKTIVE SCHÜLERIN BEZEICHNET Hervorhebung eines einzelnen Schicksals nicht zulässig Ziffern: 8 und 11. Entscheidung: Missbilligung Der erschütternde Bericht einer Schülerin: Ich sah meine Schulfreundin Chantal sterben so ist ein Bericht der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über den Amoklauf von Winnenden überschrieben. Dem Artikel beigestellt ist ein großes Foto der Ermordeten. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Die Abbildung eines minderjährigen Opfers, das als attraktive Schülerin bezeichnet wird, habe keinerlei Nachrichtenwert und sei für die gesamte Berichterstattung unerheblich. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung und die dafür gewählten Darstellungsformen wegen des außerordentlich hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit für gerechtfertigt. Den Vorwurf der identifizierenden Berichterstattung weist die Zeitung zurück. Der Pressekodex legt fest, dass diese in der Regel zu unterbleiben habe. Winnenden sei aber kein Regelfall gewesen. Die Rechtsabteilung beruft sich auf die besonderen Begleitumstände, die eine Darstellung der Opfer in der hier vorliegenden Form rechtfertigten. Auch die Bezeichnung eines der Opfer als attraktive Schülerin verletze keine presseethischen Grundsätze. Der Ausdruck stelle vielmehr eine positive Beschreibung dar, die keine Anstandsgrenze überschreite. Die Online-Ausgabe der Zeitung hat die Ziffern 8 und 11 des Pressekodex verletzt. Der Beschwerdeausschuss spricht eine Missbilligung aus. Die Ankündigung des Beitrags ist mit dem Bild eines einzelnen Opfers illustriert, das dadurch individuell identifizierbar wird. Diese Hervorhebung eines einzelnen Schicksals ist nicht vom öffentlichen Interesse gedeckt und mit den Persönlichkeitsrechten nicht vereinbar. Der Beschwerdeausschuss sieht auch eine Verletzung der Ziffer 11, Richtlinie 11.1 des Pressekodex (Unangemessene Darstellung). Die Überschrift Ich sah meine Schulfreundin Chantal sterben berichtet über einen sterbenden Menschen in einer Art und Weise, die über das öffentliche Interesse hinausgeht. (BK2-69/09) Praxis-Leitfaden 13

16 WINNENDEN WAR KEIN REGELFALL Zeitung hebt Anonymisierung der Opfer vollständig auf Ziffer: 8. Entscheidung: Nicht-öffentliche Rüge Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift Amok-Schütze von Winnenden Diese jungen Leben hat er ausgelöscht über die größtenteils weiblichen Opfer des Amokschützen Tim K. Auf der Startseite der Homepage ist ein großes Foto von Tim K. zu sehen sowie mehrere Porträtbilder von getöteten Schülerinnen. In dem Beitrag werden drei Opfer mit vollem Namen genannt. Ein Nutzer der Ausgabe sieht einen Verstoß gegen die Richtlinie 8.1 des Pressekodex (Nennung von Namen/Abbildungen). Sein Vorwurf zu diesem Punkt: Die Fotos seien offensichtlich aus Community-Plattformen wie StudiVz herauskopiert worden. Die Rechtsabteilung sagt, der Pressekodex bestimme, dass in der Regel eine identifizierende Darstellung der Opfer zu unterbleiben habe. Der Amoklauf von Winnenden sei jedoch kein Regelfall gewesen. Die Zeitung beruft sich auf die besonderen Begleitumstände nach Richtlinie 8.1, die eine Darstellung der Opfer in der hier vorliegenden Art rechtfertigten. Mit dem kritisierten Beitrag hat die Online-Ausgabe Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte bzw. Nennung von Namen/Abbildungen) verletzt. Der Beschwerdeausschuss spricht eine nicht-öffentliche Rüge aus. Der Schwerpunkt der Berichterstattung liegt auf dem Umstand, dass die überwiegende Zahl der Opfer des Amoklaufes von Winnenden weiblich ist. Das öffentliche Interesse ist unbestritten. Die Redaktion geht jedoch aus presseethischer Sicht zu weit. Sie nennt die vollen Namen von drei Opfern. Der Presserat berücksichtigt zwar, dass es sich im Fall Winnenden um ein Ereignis mit besonderen Begleitumständen handelt, doch ist es nicht gerechtfertigt, dass die Redaktion die Anonymisierung der Opfer vollständig aufhebt. Anders als der Täter sind die Opfer keine Personen der Zeitgeschichte. Mit Rücksicht auf die Hinterbliebenen ist es nicht zulässig, die Opfer über das weitere Umfeld hinaus für die gesamte Öffentlichkeit erkennbar darzustellen. Hier unterscheidet der Presserat ausdrücklich zwischen der Nennung des abgekürzten Namens, der einen gewissen Grad an Anonymität bietet, und der Nennung des vollen Namens. (BK2-71/09) 14 Deutscher Presserat

17 VOLLER NAME EINES OPFERS ZU LESEN Foto von Beerdigung zeigt Holzkreuz Ziffer: 8. Entscheidung: Hinweis Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet über das Verhalten der Lehrer beim Amoklauf in Winnenden. Diese sollen trotz ihrer eigenen Verletzungen versucht haben, die Kinder zu schützen. Außerdem befasst sich die Redaktion mit der psychologischen Betreuung der Schüler. Zum Beitrag gehört eine Fotostrecke mit 13 Bildern. Diese zeigen Trauerszenen u. a. Motive von der Beerdigung eines Opfers auf dem städtischen Friedhof. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Abdruck von Beerdigungsfotos. Die Veröffentlichung sei gegen den ausdrücklichen Wunsch der Trauernden geschehen. Er sieht darin gleich mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Veröffentlichung von Fotos mit Schildern, auf denen zu lesen ist Film- und Fotografierverbot und Lasst uns in Ruhe trauern. Es sei eine provokante Pietätlosigkeit, dass die Online-Ausgabe Großaufnahmen mit Sarg, Sargträgern und Trauergästen veröffentlicht habe. Die Chefredaktion der Zeitung führt Richtlinie 8.1 des Pressekodex an, wonach die Nennung von Namen und die Abbildung von Opfern in der Regel nicht gerechtfertigt seien. Der Amoklauf von Winnenden sei aber nicht die Regel, sondern die Ausnahme, von der auch Richtlinie 8.1 implizit ausgehe. Die Erschütterung, die der Amoklauf in Gesellschaft und Politik ausgelöst habe, mache die Berichterstattung über Tat, Täter und vor allem Opfer zu einem unerlässlichen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung. Dies gelte auch für die Diskussion über schärfere Waffen- und Jugendschutzgesetze. Die Praxis-Leitfaden 15

18 Chefredaktion nimmt die Kritik an ihrer Berichterstattung sehr ernst. Sie weist jedoch mit Nachdruck die Unterstellung des Beschwerdeführers zurück, die Redaktion habe die Fotos aus Zynismus, Geschmacklosigkeit, Sensationsgier, Pietätlosigkeit und mangelndem Respekt vor dem Leid der Angehörigen veröffentlicht. Die Redakteure hätten vor Ort sensibel recherchiert. Die Kollegen in der Redaktion verantwortungsbewusst und professionell gearbeitet. Fehler würden sich weder im Alltagsgeschäft noch in Ausnahmesituationen nie ganz vermeiden lassen. Dabei jedoch automatisch niedere Beweggründe anzunehmen, grenze an Medienfeindlichkeit. Der Beschwerdeausschuss sieht Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Er spricht einen Hinweis aus. Ein Bild aus der Fotogalerie zeigt ein Holzkreuz, auf dem der volle Name eines Opfers zu lesen ist. Damit werden die Persönlichkeitsrechte des Opfers und seiner Hinterbliebenen verletzt. Zwar liegen bei den Geschehnissen in Winnenden besondere Begleitumstände im Sinne der Richtlinie 8.1 vor, doch rechtfertigen diese nur teilweise eine Aufhebung der Anonymisierung. Die Opfer sind keine Personen der Zeitgeschichte. Danach richtet sich der Umgang mit ihren Persönlichkeitsrechten. (BK2-65/09) 16 Deutscher Presserat

19 BESONDERE BEGLEITUMSTÄNDE FÜR OPFERFOTOS Nachrichtenmagazin geht dezent mit Bildern um Ziffer: 8. Entscheidung: Beschwerde unbegründet Ein Nachrichtenmagazin titelt Die Opfer von Winnenden Die Tat. Der Mörder. Die Hintergründe. Das Protokoll eines monströsen Verbrechens. Porträtfotos von 12 der fünfzehn Opfer des Amokläufers an der Winnender Realschule werden gezeigt. In der Bildzeile steht jeweils der abgekürzte Name des Opfers. Ein Leser hält die Berichterstattung für menschenverachtend. Es sei selbstverständlich, dass über eine solche Tat berichtet werden müsse. Die Detailtiefe sei jedoch abstoßend. Die Bilder der Opfer gehörten nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf die Titelseite. Er habe beschlossen, das Magazin demonstrativ nicht zu lesen. Ein leitender Redakteur nimmt Stellung. Sein Blatt habe bewusst nicht den Täter, sondern die Opfer auf die Titelseite genommen. Sie habe dem Attentäter nicht posthum einen großen Auftritt verschaffen wollen. Die Dimension der Tat lasse sich am besten dadurch begreifbar machen, dass die Redaktion die Gesichter der Opfer zeige normale, überwiegend sehr junge Menschen, so natürlich gezeigt, wie ihre Familien, ihre Freunde sie sahen. Es sei der Redaktion gerade darum gegangen, jedem der 15 Opfer ein Gesicht und eine Geschichte zu geben. Es seien ganz normale Porträtfotos abgedruckt worden. Solche Bilder könnten die Menschenwürde nicht verletzen. Ganz im Gegenteil: Es sei weit verbreitet und üblich, Verstorbener auch anhand von Bildern zu gedenken. Es gebe auch die Tradition der Sterbebilder. Die Redaktion könne daher nicht erkennen, dass Porträts getöteter Verbrechensopfer dazu geeignet seien, diese in ihrer Menschenwürde zu verletzen. Dies gelte auch für die Wahrung der Persönlichkeitsrechte. Die Identifizierbarkeit der Opfer könne bei einer Tat dieser Dimension deshalb keine Rolle spielen, da ohnehin ihr gesamtes Umfeld von ihrem Schicksal erfahre. Im Gegensatz zur Magazin-Redaktion habe die Baden-Württembergische Landesregierung in ihrer Traueranzeige die vollständigen Namen aller Getöteten veröffentlicht. Nicht ein einziger Hinterbliebener habe sich bei der Redaktion über die Nennung der abgekürzten Namen beklagt. In vielen Zuschriften hätten Leser zum Ausdruck gebracht, dass das Anliegen der Redaktion von ihnen richtig verstanden worden sei. Das Nachrichtenmagazin hat nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeausschuss diskutiert die Titelseite ausführlich im Hinblick auf den Schutz des Namens bei Opfern von Unglücksfällen oder Straftaten nach Richtlinie 8.1 des Pressekodex (Nennung von Namen/Abbildungen). Mehrheitlich setzt sich die Meinung durch, dass die Opfer von Winnenden nicht als Personen der Zeitgeschichte anzusehen sind. Dennoch liegen die in der Richtlinie festgehaltenen besonderen Begleitumstände vor. Für den Ausschuss ist der Kontext der Abbildung der Opfer entscheidend dafür, ob die Abbildung zulässig ist. Im Fall der kritisierten Bildergalerie sieht der Presserat Persönlichkeitsrechte nicht verletzt. Die Redaktion geht dabei sehr dezent und ohne sensationelle Aufmachung und unan- Praxis-Leitfaden 17

20 gemessene Formulierungen mit der Veröffentlichung der Bilder um. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, dass es sich hier um die Opfer des Amoklaufes von Winnenden handelt. Für den Ausschuss handelt es sich um eine sachliche Dokumentierung der Ereignisse, die zur Betroffenheit anregt. Dadurch, dass die Zeitung nicht die vollen Namen der Opfer nennt, sind sie zunächst nur in der unmittelbaren Umgebung erkennbar. Es handelt sich zudem um Porträtfotos aus der Lebenswelt, die die Opfer zeigen, wie Freunde sie kannten. (BK2-77/09) 18 Deutscher Presserat

21 BEERDIGUNGSFOTOS AUS DER DISTANZ Online-Redaktion hat Persönlichkeitsrechte nicht verletzt Ziffer: 8. Entscheidung: Beschwerde unbegründet Die Online-Ausgabe einer Großstadt-Zeitung berichtet unter der Überschrift Erste Lehrerin beigesetzt über die Beerdigung einer der drei Lehrerinnen, die vom Amokläufer Tim K. in Winnenden getötet worden waren. Eine Fotostrecke zeigt fünf Bilder von der Trauerfeier. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, sieht Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Mit erheblichem Aufwand sei versucht worden, das Opfer ohne Presse beizusetzen. Dennoch seien trotz entsprechender Bitten auf dem Weg von der Kirche zum Friedhof zahlreiche Fotos gemacht worden. Die meisten Anwesenden hätten in dieser Situation nicht fotografiert werden wollen. Zum anderen habe das Klicken der Fotoapparate mehr an einen Presseempfang als an eine Beisetzung erinnert. Die so entstandenen Bilder seien auch für den kritisierten Bericht verwendet worden. Die Redaktion gibt keine Stellungnahme ab. Die Online-Redaktion hat nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeausschuss bewertet die Beschwerde vor allem im Hinblick auf Ziffer 8, Richtlinie 8.1 des Pressekodex (Nennung von Namen/Abbildungen). Die Bilder von der Beisetzung wurden erkennbar aus der Distanz fotografiert. Angehörige und andere Teilnehmer der Beerdigung sind nicht zu identifizieren. Ein Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte liegt nicht vor. (BK2-79/09) Praxis-Leitfaden 19

22 FOTO EINER TRAUERNDEN SCHÜLERIN Zulässige Dokumentation der Ereignisse Ziffer 8. Entscheidung: Beschwerde unbegründet Nach der Bluttat in einem Gymnasium in Erfurt im Jahr 2003 berichtet eine Zeitschrift über die Tragödie. Sie illustriert ihren Beitrag mit einem Bild, das zwei weinende Schülerinnen zeigt. Eines der beiden Mädchen ist klar identifizierbar. Ein Geistlicher sieht in der Veröffentlichung des Bildes einen Eingriff in die Privatsphäre des Mädchens. Der Pfarrer beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Veröffentlichung. Auf Rückfrage habe ihm die Redaktion gesagt, dass das Einverständnis der Schülerin zur Veröffentlichung des Bildes nicht eingeholt worden sei. Ein leitender Mitarbeiter der Zeitschrift erklärt, der Gesprächspartner des Pfarrers habe diesem gesagt, dass eine spezielle Genehmigung zum Abdruck des Fotos nicht nötig und üblich sei, da es sich dabei um ein Agentur-Foto gehandelt habe. Die Herkunft des Bildes sei korrekt angegeben. Alle rechtlichen Fragen der Genehmigung seien von der Agentur zu klären, nicht von dem jeweiligen Abnehmer des Bildes. Bei dem Bild handelt es sich um eine öffentliche Szene. Dabei war es nicht nötig, das Einverständnis der Abgebildeten für die Veröffentlichung einzuholen. Mit dieser Begründung weist der Presserat die Beschwerde zurück. Eine Verletzung der Ziffer 8 des Pressekodex liegt nicht vor. Das Foto ist nach Meinung des Gremiums auch nicht abwertend, da es auf eindrucksvolle Weise die Trauer und die Verzweiflung dokumentiert, die nach der Tat in der ganzen Bevölkerung herrsche. (B1 102/02) 20 Deutscher Presserat

23 SENSATIONSBERICHTERSTATTUNG Empfehlungen 1. Bei der Rekonstruktion des Tathergangs (Waffe, Kleidung, Tatort) mithilfe von Zeichnungen und Animationen sollten unbedingt Assoziationen zu Computerspielen vermieden werden, die den Leser die Tat aus der Perspektive des Täters erleben lassen und nachzeichnen, wen er wo erschossen hat. Eine solche Darstellung ist unangemessen sensationell und könnte Nachahmungstäter oder Trittbrettfahrer animieren. Auch mit Blick auf die Hinterbliebenen ist besondere Zurückhaltung geboten. (BK2-96/09, BK2-87/09, BK2-90/09) 2. Der Täter sollte nicht unangemessen sensationell dargestellt werden, z. B. in Form einer Heldenpose, um zu vermeiden, dass sich Nachahmungstäter und Trittbrettfahrer mit ihm identifizieren. (BK2-86/09) Praxis-Leitfaden 21

24 Ziffer 11 SENSATIONSBERICHTERSTATTUNG, JUGENDSCHUTZ Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz. RICHTLINIE 11.1 UNANGEMESSENE DARSTELLUNG Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird. Bei der Platzierung bildlicher Darstellungen von Gewalttaten und Unglücksfällen auf Titelseiten beachtet die Presse die möglichen Wirkungen auf Kinder und Jugendliche. RICHTLINIE 11.2 BERICHTERSTATTUNG ÜBER GEWALTTATEN Bei der Berichterstattung über Gewalttaten, auch angedrohte, wägt die Presse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Opfer und Betroffenen sorgsam ab. Sie berichtet über diese Vorgänge unabhängig und authentisch, lässt sich aber dabei nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen. Sie unternimmt keine eigenmächtigen Vermittlungsversuche zwischen Verbrechern und Polizei. Interviews mit Tätern während des Tatgeschehens darf es nicht geben. 22 Deutscher Presserat

25 RICHTLINIE 11.3 UNGLÜCKSFÄLLE UND KATASTROPHEN Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden. RICHTLINIE 11.4 ABGESTIMMTES VERHALTEN MIT BEHÖRDEN/ NACHRICHTENSPERRE Nachrichtensperren akzeptiert die Presse grundsätzlich nicht. Ein abgestimmtes Verhalten zwischen Medien und Polizei gibt es nur dann, wenn Leben und Gesundheit von Opfern und anderen Beteiligten durch das Handeln von Journalisten geschützt oder gerettet werden können. Dem Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden, die Berichterstattung im Interesse der Aufklärung von Verbrechen in einem bestimmten Zeitraum, ganz oder teilweise zu unterlassen, folgt die Presse, wenn das jeweilige Ersuchen überzeugend begründet ist. Praxis-Leitfaden 23

26 TATORT WIE IN EINEM COMPUTERSPIEL Darstellung verletzt Gefühle der Hinterbliebenen Ziffer: 11. Entscheidung: Missbilligung Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet auf ihrer Homepage über die Morde von Winnenden. Beigestellt ist eine Fotomontage mit dem Tatort, der Albertville-Realschule, im Zentrum eines Fadenkreuzes. Ein Nutzer der Online-Ausgabe hält die Darstellung für sehr problematisch. Bewusst habe die Redaktion den Eindruck eines Computerspiels, hier des Ego-Shooters, erzeugt. Die Unterzeile Das ist der Amokläufer: Keiner wird ihn je vergessen animiere zur Nachahmung. Psychologen verträten die Auffassung, dass genau dies das Ziel derartig gestörter Amokläufer sei. Durch die Veröffentlichung von Fotos aus dem Bereich des Amoklaufes würden nach Meinung des Beschwerdeführers Zeugen zu selbstgefährdendem Verhalten ermuntert. Nach Meinung der Rechtsabteilung der Zeitung hat diese mit zulässigen Mitteln verantwortungsbewusst berichtet und nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen. Bei jeder Entscheidung, wie und wie weitgehend berichtet werden solle, habe die Redaktion immer zwischen den Persönlichkeitsrechten und den Fakten sorgsam abgewogen. Sorgfaltspflichten seien eingehalten worden, unzulässige Darstellungen vermieden worden. Den Vorwurf, die Fadenkreuz-Darstellung sei nahe an einem Computerspiel angesiedelt, weist die Zeitung zurück. Dass das Fadenkreuz symbolisch Menschen ins Visier nehme, auf die geschossen werden solle, sei nicht beabsichtigt. Auch lege dies die Grafik nicht nahe. Außerdem schließe der zur Animation gehörende Text eine gewaltsuggerierende Interpretation aus. 24 Deutscher Presserat

27 Mit der Fadenkreuz-Perspektive der Grafik überschreitet die Redaktion die Grenze der sensationellen Darstellung nach Ziffer 11 des Pressekodex. Der Presserat spricht eine Missbilligung aus. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sehen die Nähe zu einem Computerspiel gegeben. Der Leser kann quasi aus der Sicht des Amokläufers die Bluttat von Winnenden nachverfolgen. Die Schule und damit Schüler und Lehrer werden ins Visier des Fadenkreuzes genommen. Gerade mit Rücksicht auf die Gefühle der Hinterbliebenen und der Freunde hätte diese Darstellung unterbleiben müssen. (BK2-96/09) Praxis-Leitfaden 25

28 ANIMATION JENSEITS DES GUTEN GESCHMACKS Boulevardzeitung: Verletzende Assoziation gezielt vermieden Ziffer: 11. Entscheidung: Missbilligung Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift Die blutige Spur des Amokläufers eine 3-D-Animation, die den Leser aus der Sicht des Täters seinen Weg durch die Schule nachvollziehen lässt. Die Opfer werden dabei als schwarze Gestalten dargestellt. Der Name des oder der Ermordeten ist in einem Kasten eingeblendet. Die Animation dauert eine Minute und 46 Sekunden. Zu ihr gehört ein Beitrag, der die Blutspur des Grauens nachzeichnet. Darin heißt es: Auf dem Flur begegnen ihm die Lehrerinnen Nina M. (24) und Michaela K. (26), auch sie müssen sterben. Offen ist, ob die beiden Frauen versucht haben, sich dem Wahnsinnigen in den Weg zu stellen. Eigentlich hätten sie in ihren Klassen sein müssen. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist die Animation jenseits des guten Geschmacks. Die Rechtsabteilung der Zeitung kontert mit dem Hinweis, die Darstellungsform sei durch ein au- 26 Deutscher Presserat

29 ßerordentlich hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Es sei Aufgabe der Presse gewesen, viele in der Öffentlichkeit aufgeworfene Fragen zu beantworten. Die Rechtsabteilung weist den Vorwurf zurück, das Video mache durch die verwendete Täterperspektive die Getöteten erneut zu Opfern. Durch die monotone und sehr statische Aufmachung solle gerade jede verletzende Assoziation vermieden werden. Der fiktive Täter werde als roter Punkt gezeigt, die Opfer als schwarze, scherenschnittartige Umrisse. Auf jedes schmückende Detail sei bewusst verzichtet worden. Die Grenze zur unangemessen sensationellen Darstellung sei mit dieser besonderen Form der Informationsvermittlung nicht überschritten worden. Die 3-D-Animation verletzt Ziffer 11 des Pressekodex. Der Beschwerdeausschuss spricht eine Missbilligung aus. Die Mitglieder sind sich des Unterschiedes zwischen einer eindimensionalen, statischen Grafik und der Dynamik einer dreidimensionalen Grafik bewusst. Sie sehen die Grenze zur unangemessen sensationellen Darstellung überschritten. Der Leser kann aus der Sicht des Täters den Amoklauf von Winnenden nacherleben. Der Eindruck der Nähe zu einem Computer-Spiel drängt sich auf. Er wird durch die Kommentierung noch verstärkt. Unangemessen sensationell wird die Animation zudem durch die Abbildung der Opfer. Die Details der Dokumentation, durch die der Betrachter genau mit erleben kann, wo und in welcher Situation welches Opfer erschossen wurde, ist nicht vom öffentlichen Interesse gedeckt. Gerade mit Rücksicht auf die Hinterbliebenen hätte diese Animation unterbleiben müssen. (BK2-87/09) Praxis-Leitfaden 27

30 MASSENMORD ALS COMPUTERSPIEL-GRAFIK Gewalt, Brutalität und Leid unangemessen sensationell dargestellt Ziffer: 11. Entscheidung: Öffentliche Rüge In der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung geht es unter der Überschrift Wie wurde so ein netter Junge zum Amokschützen? um das Motiv des Todesschützen von Winnenden. Eines von mehreren Bildern zeigt zeichnerisch Tim K., wie er in einem Klassenzimmer um sich schießt. Im Bildtext steht: So sieht der ( )-Zeichner den Amoklauf in einem der Klassenzimmer. Offenbar schoss Tim K. gezielt auf Mädchen und Lehrerinnen. Nach Meinung eines Lesers wollte die Redaktion die Tat durch die Fotomontage in eine Computerspielgrafik mit entsprechendem Kontext rücken. Er hält die Zurschaustellung einer fiktiven Szene für geschmacklos. Sie sei für die Opfer herabwürdigend und sollte aufs Schärfste verurteilt werden. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung in all ihren gewählten Formen für gerechtfertigt. Sie beruft sich dabei auf ein außerordentlich hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Presse hätten sich in jenen Tagen viele Fragen zum Tatverlauf, zur Person des Täters, sein Lebensumfeld, seine Geschichte, zu den Opfern sowie zu privatem und öffentlichem Handeln gestellt, die sie hätte beantworten müssen. Die Grenzen zur unzulässig sensationellen Darstellung seien nicht überschritten worden. Den Vorwurf, die kritisierte Abbildung sei ein fiktives Bild der Exekution, kann die Zeitung nicht nachvollziehen. Die Zeichnung drücke in ihrer verfremdeten und statischen Form keine Gewalt aus. Der Betrachter merke erst auf den zweiten Blick, dass der in der Zeichnung abgebildete Schütze gerade einen Schuss abgebe. Eine Gewalt vermittelnde Eindringlichkeit sei der Abbildung nicht zu entnehmen. 28 Deutscher Presserat

31 Die Grafik, die den Amokläufer von Winnenden in einem Klassenzimmer beim Morden von Menschen zeigt, ist eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Der Presserat reagiert darauf mit einer öffentlichen Rüge. Der Leser kann in dieser Zeichnung den Moment des Sterbens eines Menschen, gekennzeichnet durch den nach hinten überkippenden Oberkörper, miterleben und daran teilhaben. Vor allem im Hinblick auf die Gefühle der Hinterbliebenen hält der Beschwerdeausschuss diese Darstellung für unangemessen sensationell und damit presseethisch nicht für zulässig. Der Presserat unterstreicht, dass speziell die Online-Berichterstattung die verschiedensten technischen Möglichkeiten zur Aufbereitung eines Themas nutzt und auch nutzen darf. Die Grenze zur Sensationsberichterstattung wurde in diesem Fall jedoch überschritten. (BK2-90/09) Praxis-Leitfaden 29

32 AMOKSCHÜTZEN IN HELDENPOSE GEZEIGT Winnenden-Täter im Kampfanzug und mit gezogener Waffe Ziffern: 8 und 11. Entscheidung: Öffentliche Rüge Seid ihr immer noch nicht tot? so lautet die Überschrift, unter der eine Boulevardzeitung über den Amoklauf von Winnenden berichtet. Auf einem Foto sind vier Schüler zu sehen, die am Fenster einer benachbarten Schule das Geschehen verfolgen. Auf einem anderen Foto wird eine Schülerin von einer Lehrerin getröstet. Das Aufmacherfoto ist eine blatthohe Fotomontage von Tim K. Sie zeigt den Täter in einem Kampfanzug und mit gezogener Waffe. Auf zwei weiteren Seiten beschäftigt sich die Redaktion mit der Motivsuche. Überschrift: Wie wurde ein so netter Junge zum Amokschützen? Neben dem großen Täter-Bild steht die Rekonstruktion einer Szene in einem Klassenzimmer, in das ein Foto des Täters im Kampfanzug hineinkopiert wurde, der wild um sich schießt. Die Redaktion verstoße in der Druckausgabe und im Online-Auftritt gegen die Richtlinien 11.1 und 11.2 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Schlussfolgerung des Beschwerdeführers: Die Art der Darstellung des Geschehens von Winnenden und die sensationelle Aufmachung mit Videos, Animationen, Zeichnungen und Fotomontagen könnten geeignet sein, Nachahmer zu provozieren, die sich ähnliche Aufmerksamkeit erhofften. Die Rechtsabteilung der Zeitung bekennt sich zu allen ihren Darstellungsformen, die durch ein außerordentlich hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt seien. Die Redaktionen von Druckausgabe und Online hätten im Rahmen der vom Presserat postulierten Grundsätze verantwortungsbewusst berichtet. Den Vorwurf der identifizierenden Berichterstattung weist die Zeitung zurück. Der Pressekodex bestimme, dass 30 Deutscher Presserat

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