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1 T E X T L I C H E F E S E T Z U N G E N 1. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN gem. 9 Abs. 1 BauGB 1.1 Art der baulichen Nutzung Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die nach 4 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen gemäß 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und somit nicht zulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung ie zulässigen Traufhöhen sind im Plangrundriss verbindlich festgesetzt. abei ist die Traufhöhe das Maß zwischen der Oberkante der zugeordneten Erschließungsstraße und dem Schnittpunkt der Außenwandfläche mit der achhaut ie zulässigen Firsthöhen sind im Plangrundriss verbindlich festgesetzt. abei ist die Firsthöhe das Maß zwischen der Oberkante der zugeordneten Erschließungsstraße und dem höchsten Punkt der achfläche ie Erdgeschossebene darf nicht höher als 0,5 m über der zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche liegen In den als WA 1 festgesetzten Gebieten sind aneinandergrenzende ächer mit einheitlicher Firsthöhe und einheitlicher Traufhöhe auszubilden. In den übrigen, festgesetzten WA- Gebieten sind aneinandergrenzende ächer mit einheitlicher Traufhöhe auszuführen (siehe auch örtliche Bauvorschrift 2.1.1) 1.3 Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen Garagen und offene Garagen (Carports) sind, soweit keine gesonderten Gemeinschaftsstellplatzflächen festgesetzt sind, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder innerhalb der Grundstücksfläche, die zwischen den Fluchten der vorderen und hinteren Baugrenze (in bezug zu der zugeordneten Erschließungsstraße) liegt, zulässig. ie hintere Baugrenze bzw. deren Flucht darf dabei nur durch einen Abstellraum überschritten werden Stellplätze sind nur innerhalb der Flächen für Gemeinschaftsanlagen und zwischen Straßenbegrenzungslinie und hinterer Baugrenze (in bezug zu der zugeordneten Erschließungsstraße) bzw. deren Flucht zulässig Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete (WA) kann gem. 31 BauGB auf den festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplatzanlagen ausnahmsweise auch die Errichtung überdachter Stellplätze zugelassen werden, soweit es sich dann um eine Gemeinschaftsanlage handelt. ie Überdachung einzelner Stellplätze ist unzulässig.

2 1.3.4 Innerhalb der Bereiche der allgemeinen Wohngebiete (WA), bei denen eine Zuordnung zu Gemeinschaftsstellplätzen besteht, ist ausnahmsweise die Errichtung eines weiteren Stellplatzes oder einer weiteren offenen Garage (Carport) auf dem jeweiligen Baugrundstück nach den Maßgaben der Festsetzung zulässig Zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und der Längsseite von Garagen ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten (siehe textliche Festsetzung 1.5.2) Zwischen Garagen und offenen Garagen (Carports) und der dem Hauptgebäude zugeordneten Verkehrsfläche ist ein Mindestabstand von 3,00 m einzuhalten Auf den Grundstücken der allgemeinen Wohngebiete sind Nebenanlagen außerhalb der ü- berbaubaren Grundstücksfläche nur bis zu einer Größenordnung von 15 m² Grundfläche zulässig. Ausgenommen hiervon sind Terrassen mit einer max. Größe von 25 m² und Sichtschutzanlagen mit einer Gesamtlänge von max. 6,00 m zulässig. 1.4 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Innerhalb der im Plangrundriss mit A gekennzeichneten Fläche bzw. Bereiche mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zu Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine extensive Wiesen- und Rasenfläche anzulegen. 20 % der Fläche sind dabei mit Gehölzen der nebenstehenden Auswahlliste (Pflanzen der potentiell natürlichen Vegetation) fachgerecht zu bepflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Innerhalb der mit A gekennzeichneten Fläche sind zusätzlich zu den Baum arten in den Gehölzpflanzungen, Einzelbaumstandorte aus Hochstämmen mit einem Stammumfang von cm entsprechend der nebenstehenden Auswahlliste anzulegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen Innerhalb der im Plangrundriss mit B gekennzeichneten Fläche bzw. Bereiche mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zu Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine extensive Wiesen- und Rasenfläche anzulegen. 30 % der Fläche sind dabei mit Gehölzen der nebenstehenden Auswahlliste (Pflanzen der potentiell natürlichen Vegetation) fachgerecht zu bepflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Innerhalb der mit B gekennzeichneten Fläche sind zusätzlich zu den Baum arten in den Gehölzpflanzungen, Einzelbaumstandorte aus Hochstämmen mit einem Stammumfang von cm entsprechend der nebenstehenden Auswahlliste anzulegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen Innerhalb der im Plangrundriss mit C gekennzeichneten Fläche bzw. Bereiche mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zu Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist das vorhandene Gelände in einer Größe von bis zu 2500 qm als naturnahes Erdbecken mit einer Sohltiefe von bis zu 2,5 m zu modellieren sowie m it einem Landschaftsrasen für Feuchtlagen zu begrünen. ie Böschungsbereiche des Erdbeckens sowie die verbleibende Fläche außerhalb des Beckens sind in einer Größe von 30 % der Fläche mit Gehölzen der nebenstehenden Auswahlliste (Pflanzen der potentiell natürlichen Vegetation fachgerecht zu bepflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu ersetzen Innerhalb der im Plangrundriss mit gekennzeichneten Fläche bzw. Bereiche mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zu Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine Wiese anzulegen. Zur Entwicklung einer Streuobstwiese ist je 100 qm ein bodenständiger, heimischer Obstbaum (Hochstamm) der nebenstehend aufgelisteten Sorten fachgerecht anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. er Abstand der Obstbäum e untereinander soll dabei mind. 10 m betragen.

3 1.4.5 Innerhalb der im Plangrundriss mit E gekennzeichneten Fläche bzw. Bereiche mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zu Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine extensive Wiesen- und Rasenfläche anzulegen. 30 % der Fläche sind dabei mit Gehölzen der nebenstehenden Auswahlliste (Pflanzen der potentiell natürlichen Vegetation) fachgerecht zu bepflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. ie textliche Festsetzung zum Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Nr ist zu beachten Innerhalb der im Plangrundriss mit A, B und C gekennzeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft ist ein Fußweg in einer Breite von 2 m in luft- und wasserdurchlässiger Bauweise anzulegen ie unter Nr , 1.4.2, 1.4.3, 1.4.4, bezeichneten Maßnahmen dienen dem Ausgleich des durch die bauliche Nutzung innerhalb des Plangebietes zu erwartenden Eingriffes in Natur und Landschaft i. S. d. 18 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. 1a Baugesetzbuch. abei sind die Ausgleichsmaßnahmen bzw. flächen den Flächen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind (Eingriffsflächen) wie folgt zugeordnet: Eingriffsflächen Planstraße 1 Planstraße 2 Planstraße 3 Planstraße 4 Planstraße 5 Planstraße 6 WA * übrige WA Ausgleichsflächen/-maßnahmen B A C A, C und E sowie eine von der Gemeinde bereitgestellte ca. 0,29 ha große Fläche außerhalb des Plangebietes in der Gemarkung ülmen-kirchspiel, Flur 75, Flurstück 117 ie Flächenbezeichnungen beziehen sich auf die im Plangrundriss als solche gekennzeichneten Einzelflächen in den Grenzen ihrer jeweiligen Festsetzung oder gesondert dargestellten Abgrenzungen. 1.5 Flächen mit Bindungen für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Auf Stellplatzanlagen mit mehr als 4 Stellplätzen ist für je 5 Stellplätze mindestens ein heimischer, großkroniger Laubbaum, mit einem Stammumfang von mind. 18 cm, gemessen in 1 m Höhe, fachgerecht anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. ie offene Baumscheibe muss mindestens 6 m² umfassen Längsseiten von Garagen, offenen Garagen und Nebenanlagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 3,00 m beträgt, sind mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen fachgerecht abzupflanzen oder ganzflächig zu begrünen (Rank- oder Kletterpflanzen). 1.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ie mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Flächen sind von baulichen Anlagen freizuhalten. ie Anpflanzung der Wildgehölze in den festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft (s. textliche Festsetzung 1.4.4) sind mit den entsprechenden Versorgungsträgern hinsichtlich potentieller Wurzeltiefe der Gehölzpflanzung und der Lage der Leitungen abzustimmen.

4 2. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN gem. 86 BauO NW i.v.m. 9 Abs. 4 BauGB 2.1 ächer Aneinandergrenzende ächer sind mit einheitlicher Neigung, Farbe und einheitlichem Material auszuführen. avon ausgenommen sind ächer mit einer flächendeckenden Bepflanzung (Gründach) sowie mit Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie Soweit die Hauptfirstrichtung im Plangrundriss dargestellt ist, ist diese einzuhalten Im allgemeinen Wohngebiet sind achgauben und achaufbauten nur im Bereich der ersten Geschossebene der unter geneigten achflächen errichteten Aufenthaltsräume zulässig ie Gesamtlänge aller achaufbauten und einschnitte darf maximal ½ der Trauflänge der zugehörigen achfläche betragen. 2.2 Fassaden ie Fassaden aneinandergrenzender Hauptbaukörper sind mit einheitlichem Material und einheitlicher Farbe auszuführen. 2.3 Stellplätze und Zufahrten Stellplätze für Personenkraftwagen und Zufahrten sind in luft- und wasserdurchlässiger Bauweise herzustellen. 2.4 Einfriedungen Einfriedungen sind, mit Ausnahme von Sichtschutzanlagen, die eine Gesamtlänge von 6,00 m und eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten dürfen, nur als Hecken zulässig, in die rahtzäune unsichtbar eingesetzt werden können.

5 KENNZEICHNUNGEN UN HINWEISE 1. Bei Bodeneingriffen können Bod endenkmäler (kulturgeschicht liche Bodenfunde, Mauerwerk, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und V erfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. ie Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Münster, Bröderichweg 35 (Telefon ) unverzüglich anzuzeigen. ( 15 und 16 SchG). 2. as Plangebiet ist in Teilbere ichen aufgrund der von der Bahns trecke ortmund - Gronau ausgehenden Verkehrsgeräusche durch Lärm einwirkungen vorbelastet, die die entsprechenden Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur IN Schallschutz im Städtebau, eutsches Institut für Norm ung, 1987, überschreitet. iese Orientieru ngswerte liegen für Allgem eine Wohngebiete bei 55 db tagsüber und 45 db nachts. ie auf der Grundlage der IN rechnerisch ermittelte Lärm belastung für einzelne ausgewählte Immissionspunkte (IP1) sind im Plangrundriss dargestellt. Zum Schutz vor schädlichen Umweltei nwirkungen wird für die Ausführung der nach außen abschließenden Bauteile von Aufenthaltsräumen auf die Anforderungen der IN 4109 Sch allschutz im Hochbau hinge wiesen. Immissionspunkt IP 1 Art der baulichen Nutzung WA Errechneter tagsüber ( Uhr) 56,44 Beurteilungspegel in db nachts ( Uhr) 51,57 Anhaltswerte für Innenschallpegel in db * Erforderliches resultierendes Schalldämm-Maß der Außenwandflächen in db * Wohnräume (tagsüber) Schlafräume (nachts) ruhebedürftige Einzelbüros, Unterrichtsräume u.ä. (tags) Büros für mehrere Personen (tagsüber) Großraumbüros, Gaststätten u.ä. (tagsüber) Wohnräume (tagsüber) 25 Schlafräume (nachts) 25 ruhebedürftige Einzelbüros, Unterrichtsräume u.ä. (tags) Büros für mehrere Personen (tagsüber) Großraumbüros, Gaststätten u.ä. (tagsüber) * ie Angaben entsprechen der VI-Rich tlinie Schalldämmung von Fe nstern und deren Zusatzeinrichtungen - VI 2719, Vere in eutscher Ingenieure ie Beseitigung des auf den Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers richtet sich soweit hierzu keine gesonderten Festsetzungen bestehen nach 51 a Landeswassergesetz (LWG) i.v.m. der örtlichen Entwässerungssatzung. 4. Folgende Pflanzenarten sind zu empfehlen (s. textliche Festsetzungen 1.4): a) Obstbäume als Hochstamm: Apfel - Weißer Klarapfel, Rote Sternrenette, Roter Boskop, Cox Orange, ülmener Rose, Boskoop, Birne Pastorenbirne, Gellerts Butterbirne, W illiams Christ, Clapps Liebling Steinobst: Schwarze Knorpelkirsche, Hauszwetsche, Ontariopflaum e Süßkirsche, Sauerkirsche, Mirabelle von Nacy, Reneklode Große Grüne b) hochkronige heimische bodenstä ndige Laubbäume: Feldahorn, Sandbirke, Hainbuch e, Esskastanie, Rotbuche, Stec hpalme, Walnuss, Vogelkirs che, Traubenkirsche, Traubeneiche, Stieleiche, Speierling, Elsbeere, Winterlinde, Sommerlinde c) Gehölzpflanzungen: Traubenholunder, Kornelkirsche, Roter Hartriegel, Hasel, zweigriffliger Weissdorn, eingriffliger Weissdorn, Pfaffenhütchen, Faulbaum, ge wöhnlicher Linguster, Waldgeissblatt, rote Heckenkirsche, Schlehe, Hundsrose, Schwar zer Holunder, gemeiner Schneeba ll

6 RECHTSGRUNLAGEN - Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NW S. 666/SGV NW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung. - Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBl. I, S. 2141) in der zur Zeit geltenden Fassung. - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) vom (BGBl. I, S. 132) in der zur Zeit geltenden Fassung. - Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NW) vom (GV NW S. 256/SGV NW 232) in der zur Zeit geltenden Fassung. - Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom (BGBl I, S. 58) in der zur Zeit geltenden Fassung.

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