I. Festsetzungen nach 9 Abs. 1 BauGB
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- Claus Gärtner
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1 Gemeinde Rellingen 1 I. Festsetzungen nach 9 Abs. 1 BauGB 1. Immissionsschutz 1.1 Schutz von Außenwohnbereichen Bis zu einem Abstand (gemessen von der Straßenmitte Pinneberger Straße) von 41 m, sind bauliche Anlagen mit schützenswerten Nutzungen geschlossen auszuführen. Innerhalb dieses Abstandes sind Außenwohnbereiche (Terrassen, Loggien, Balkone) nur im Schutz von Baukörpern auf der der Pinneberger Straße abgewandten Seite zulässig. Des Weiteren ist generell die Ausführung von nichtbeheizten Wintergärten innerhalb dieses Abstandes zulässig. 1.2 Maßnahmen für Außenbauteile Zum Schutz der Wohnnutzungen vor Verkehrslärm werden die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau festgesetzt. Zum Schutz der Nachtruhe im Plangebiet sind für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Weise sichergestellt werden kann. Diese Festsetzung gilt für alle Baukörper in einem Abstand von bis zu 95 m von der Pinneberger Straße an den zur Pinneberger Straße zugewandten und seitlich liegenden Fronten der Baukörper. Weiterhin gilt die Festsetzung für Baukörper in einem Abstand von 95 m bis 115 m von der Pinneberger Straße an den zur Pinneberger Straße zugewandten Fronten. Den genannten Lärmpegelbereichen entsprechen folgende Anforderungen an den passiven Schallschutz: 1) resultierendes Schalldämmmaß des gesamten Außenbauteils (Wände, Fenster und Lüftung zusammen) 2) An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeit nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
2 Gemeinde Rellingen 2 Die schalltechnischen Eigenschaften der Gesamtkonstruktion (Wand, Fenster, Lüftung) müssen den Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches genügen. Die Maßnahmen sind bei Neubau-, Umbau und Erweiterungsmaßnahmen durchzuführen. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktion nach den Kriterien der DIN 4109 nachzuweisen. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren. 2. Mindestgrundstücksgröße ( 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) In den Teilbaugebieten Qu. 1 und Qu. 2 beträgt die Mindestgrundstücksgröße für Einfamilienhäuser 450 m². Bei Doppelhäusern muss auf jede Doppelhaushälfte ein Grundstücksanteil von mindestens 350 m 2 entfallen. 4. Höchstzulässige Zahl von Wohnungen ( 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) In den Teilbaugebieten Qu. 1 und Qu. 2 sind je Wohngebäude maximal 2 Wohneinheiten zulässig; bei Doppelhäusern ist je Doppelhaushälfte jedoch nur eine Wohneinheit zulässig. 5. Nebenanlagen ( 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO) Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 6. Garagen, Carports und Stellplätze ( 12 Abs. 6 BauNVO) 6.1 Garagen, Carports und Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 6.2 Je Wohneinheit sind auf den Baugrundstücken mindestens 2 Stellplätze für Pkw (offen oder in Garagen/ Carports) zu errichten. 7. Anpflanzen von Bäumen ( 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 7.1 Auf jedem Baugrundstück ist je angefangene 450 m² Grundstücksgröße mindestens ein kleinkroniger, heimischer und standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mindestens cm) zu pflanzen. Im Wurzelbereich eines jeden Laubbaumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorgehalten und dauerhaft zu begrünen.
3 Gemeinde Rellingen 3 Feldahorn (Acer campestre Rotdorn (Crataegus laevigata Paul Scarlet ) Apfeldorn (Crataegus Carrierei ) Schwed. Mehlbeere (Sorbus x intermedia) Vogelbeere (Sorbus aucuparia) bodenständige Hochstamm-Obstsorten 7.2 An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten im Straßenraum sind Einzelbäume, Stammumfang mindestens cm, auf einer jeweils mindestens 12 m² großen offenen Vegetationsfläche zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang der Gehölze ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Von den festgesetzten Standorten darf innerhalb des Platzbereiches um maximal 5,00 m abgewichen werden. Die Gesamtzahl der festgesetzten Bäume darf nicht unterschritten werden. Feldahorn (Acer campestre Vogelbeere (Sorbus aucuparia) 8. Maßnahmenfläche 1 ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Kennzeichnung 1 dient dem Erhalt des vorhandenen - gemäß 25 Abs. 3 LNatSchG gesetzlich geschützten Knicks. Dieser ist vor Eingriffen zu schützen und mit Knickwall und Gehölzen dauerhaft zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln. Lückige Knickabschnitte sind mit Gehölzen der folgenden Liste in 1,00 m Pflanzabstand und je nach örtlichen Verhältnissen ein- oder zweireihig zu bepflanzen. Beschädigte Knickwallabschnitte sind mit örtlich gewonnenem Boden und Grassoden auszubessern. Die Maßnahmenfläche ist zusammen mit der angrenzenden Grünfläche zur Regenwasserrückhaltung zu den angrenzenden Bauflächen dauerhaft durch einen mind. 0,80 m hohen Koppel-Zaun abzugrenzen. Eberesche (Sorbus aucuparia) Esche ( Fraxinus excelsior) Feldahorn (Acer campestre) Hasel (Corylus avellana) Holunder (Sambucus nigra) Hundsrose (Rosa canina) Schlehe (Prunus spinosa) Weißdorn (Crataegus monogyna)
4 Gemeinde Rellingen 4 II. Festsetzungen nach 92 Abs. 1 LBO 1. Sockelhöhe Die Sockelhöhe darf maximal 0,50 m betragen; Als Sockelhöhe gilt der senkrechte Abstand zwischen der Fahrbahnoberkante der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche und der Oberkante des Erdgeschossfußbodens, gemessen in Gebäude und Straßenmitte. Grenzt ein Baugrundstück nicht unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche und wird dieses über eine in Teil A - Planzeichnung festgesetzte, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche (GFL-Fläche) erschlossen, bezieht sich die Sockelhöhe entsprechend auf die GFL-Fläche. 1. Traufhöhe Die Traufhöhe darf maximal 4,50 m betragen; dies gilt jedoch nicht für die Dächer von Giebeln, Gauben oder Krüppelwalmen. Im Teilbaugebiet Qu. 3 ist bei zweigeschossigen Gebäuden eine Traufhöhe von max. 6,50 m zulässig. Als Traufhöhe gilt der senkrechte Abstand zwischen der Fahrbahnoberkante der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Baugrundstück und dem Schnittpunkt zwischen der Außenkante der Außenwand und der Oberkante der Dachhaut, gemessen in Gebäude- und Straßenmitte. Text II.1 Absatz 2 gilt sinngemäß. 2. Firsthöhe Die Firsthöhe darf maximal 9,00 m betragen; als Firsthöhe gilt der senkrechte Abstand zwischen der Fahrbahnoberkante der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Baugrundstück und dem höchsten Punkt des Firstes, gemessen in Gebäude- und Straßenmitte. Text II.1 Absatz 2 gilt sinngemäß. 3. Dachneigungen Für Hauptgebäude sind geneigte Dächer mit einer Neigung von 25 bis 45 zulässig. Bei maximal 20 % der Grundfläche der Hauptgebäude darf die Dachneigung auch bis zu 65 betragen. Bei Gebäudeteilen bis zu einer Grundfläche von max. 20 % der Gebäudegrundfläche (z. B. Wintergärten, Windfänge, Terrassenüberdachungen) sind auch Dachneigungen von 0 bis 25 zulässig. Gleiches gilt für Nebenanlagen, Garagen und Carports.
5 Gemeinde Rellingen 5 4. Dacheindeckung Bei den Hauptgebäuden sind die Dächer mit anthrazitfarbenen, roten oder rotbraunen Pfannen oder Schindeln zu decken. Ebenfalls zulässig sind Sonnenkollektoren, begrünte Dächer und Glasdächer. 5. Einfriedungen Entlang öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen sind Einfriedigungen nur mit standortgerechten Laubgehölzhecken von mindestens 0,70 m Höhe zulässig (gemessen ab Fahrbahnoberkante); grundstückseitig sind dahinter Zäune zulässig. Die Heckenhöhe hat mindestens der Zaunhöhe zu entsprechen. Rotbuche (Fagus sylvatica) Liguster (Ligustrum vulgare) Weissdorn (Crataegus monogyna) Feldahorn (Acer campestre) Aufgestellt: Barmstedt, ; geändert: /
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