Verkehrsanordnung: 3. Die Anordnung in Ziffer 2 wird wie folgt kenntlich gemacht -
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- Alwin Beutel
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1 Stadt Altdorf b. Nürnberg örtliche Straßenverkehrsbehörde Altdorf, Az. 1402/Märkte/Jahrmärkte Verkehrsbehörde Altdorf Stadtbauhof Altdorf Landespolizeiinspektion Altdorf Oberer Markt 2 Neumarkter Straße 47 Schlossplatz Altdorf Altdorf Altdorf zur zuständigen Erledigung Feuerwehr Altdorf Rettungsleitstelle Nürnberg Landratsamt Nürnberger Land Feuerweg Untere Straßenverkehrsbehörde Altdorf per Waldluststraße Lauf a. d. Pegnitz Stadt Altdorf, VüD, Stadt Altdorf Frau Hermann Marktmeister Hirschmann Röderstraße 10 Röderstraße Altdorf Altdorf StVO; Verkehrsbeschilderung im Verlauf des Marktplatzes in Altdorf (Oberer Markt, Unterer Markt, Schlossplatz mit Nebenstraßen) für Vollsperrung anlässlich MARTINI MARKT am Die Stadt Altdorf b. Nürnberg erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde aus Gründen der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr gemäß 44, 45 StVO folgende Verkehrsanordnung: 1. Am Freitag, den , findet von 08:00-18:00 Uhr am Oberen Markt, am Unteren Markt und teilweise am Schlossplatz der traditionelle (alljährliche) Martini-Markt statt. 2. Der Obere Markt, der Untere Markt und der Schlossplatz (teilweise) werden zur Durchführung für die Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr vollständig gesperrt. 3. Die Anordnung in Ziffer 2 wird wie folgt kenntlich gemacht - Aufstellen von Haltverbotszeichen Z , und StVO mit ZZ StVO Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen und ZZ StVO ab h für die Parkplätze im Verlauf des Unteren Marktes und des Oberen Marktes [zwischen den Einmündungen Untere Brauhausstraße und Schlossplatz, sowie die Parkplätze vor dem Geschäftshaus Bäcker Bock] und am Schlossplatz (nur Parkplätze neben der Sparkasse).
2 Seite 2 der Anordnung Sperrung Oberer Markt, Unterer Markt und Schlossplatz Die Untere Badgasse, die Obere Badgasse u. die Collegiengasse werden als Feuerwehranfahrtszone mit Z und StVO und ZZ Feuerwehranfahrtszone und ZZ StVO ab h kenntlich gemacht. Der Judenbühl und die Prof.-Franz-Becker-Straße werden ebenfalls als Feuerwehranfahrtszonen beschildert. Dazu sind am Judenbühl für die Parkplätze östlich der Missionsbuchhandlung Z und StVO mit ZZ Feuerwehranfahrtszone und ZZ StVO Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen sowie ZZ StVO ab h aufzustellen. In der Prof.-Franz-Becker-Straße sind auf der westlichen Seite eine ausreichende Zahl Z , und StVO mit ZZ Feuerwehranfahrtszone und ZZ ab h aufzustellen. Für die östliche Seite der Oberen Brauhausstraße wird ein Haltverbot mit Feuerwehranfahrtszone angeordnet. Dazu sind Z , und mit ZZ Feuerwehranfahrtszone und ZZ Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen und ZZ ab h aufzustellen. Die Zufahrten zum Marktplatz sind an den Einmündungen Unterer Markt / Untere Brauhausstraße Untere Badgasse / Unterer Markt Obere Badgasse / Unterer Markt Collegiengasse / Oberer Markt Schloßplatz/Oberer Markt Oberer Markt / Obere Brauhausstr. mit Absperrböcken VE 600 StVO je 5 roten Warnlampen und Z. 250 StVO zu sperren; Am Schlossplatz ist aus Fahrtrichtung Neubaugasse kommend in Höhe Einmündung zur Jägergasse (die Parkplätze neben Sparkasse sind noch in den Sperrbereich einzubeziehen) ein Sperrbock VE 600 StVO mit Z 250 StVO aufzustellen. Am Beginn der Oberen Badgasse, am Beginn der Unteren Badgasse (ab Kiliansgasse), am Beginn der Collegiengasse (ab Silbergasse/Neubaugasse) sind Z 250 StVO mit ZZ Zufahrt bis Marktplatz [Sperrung] frei aufzustellen. In der Unteren Brauhausstraße (ab Türkeistraße) ist ein kleiner Sperrbock VE 600 StVO mit dem Hinweis Marktplatz gesperrt keine Durchfahrt möglich und ZZ Zufahrt bis Marktplatz [Sperrung] frei aufzustellen.
3 Seite 3 der Anordnung Sperrung Oberer Markt, Unterer Markt und Schlossplatz In der Unteren Brauhausstraße ist vor der Einmündung in den Unteren Markt ein Z StVO Vorgeschriebene Fahrtrichtung links sowie am Unteren Markt vom Unteren Tor aus kommend vor der Einmündung Untere Brauhausstraße ein Z StVO Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts aufzustellen, Entlang der südlichen und nördlichen Seite am Unteren Markt (ab Untere Brauhausstraße bis Unteres Tor) ist eine Beschilderung nach Z und StVO mit ZZ StVO Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen und ZZ StVO ab h aufzustellen. Die Durchfahrt Obere Brauhausstraße/Oberer Markt in Fahrtrichtung Oberes Tor bleibt im Rahmen einer sog. unechten Einbahnstraße gewährleistet. Lediglich die Fahrtrichtung in Richtung Stadtmitte wird durch Aufstellen von Zeichen 267 StVO Verbot der Einfahrt, sowie einer Absperrschranke nach Z. 600 StVO i.v.m. Zeichen 250 StVO in Höhe der Einmündung Feilturmgasse gesperrt. Die Abtrennung des Fahrstreifens zum gesperrten Bereich erfolgt durch Aufstellung von Leitbaken (Warnbaken) nach Zeichen 605 StVO. In der Neubaugasse ist unmittelbar nach der Einmündung Pulverturmgasse (aus Fahrtrichtung Schlossplatz kommend) ein Z 357 StVO mit einem rechtsweisenden Umleitungswegweiser Z StVO aufzustellen. In der Neumarkter Straße ist in Fahrtrichtung stadteinwärts unmittelbar nach dem Kreisverkehr Schießhausstraße ein kleiner Sperrbock VE 600 und Z. 250 StVO mit dem Hinweis Marktplatz gesperrt keine Durchfahrt möglich und ZZ Zufahrt bis Marktplatz [Sperrung] frei aufzustellen. Im Verlauf der Nürnberger Straße ist unmittelbar nach der Einmündung Mühlweg ein kleiner Sperrbock VE 600 StVO mit Zeichen 250 StVO, ZZ Marktplatz gesperrt keine Durchfahrt möglich und einem rechtsweisenden Umleitungswegweiser Z aufzustellen. Im Verlauf der Einfallstraßen Neumarkter Straße (St 2240), Rascher Straße (St 2401) und Nürnberger Straße (St 2240) ist die Sperrung des Marktplatzes mit einer Vorwegweisung anzukündigen. Im Verlauf der Oberen Wehd ist der Eckparkplatz zur Oberen Brauhausstr. als Sonderparkplatz für Rollstuhlfahrer bzw. Menschen mit Behinderung auszuweisen. Hierzu Aufstellen von Zeichen 314 StVO i.v. mit Zusatzzeichen BY gem. AH-StVO Zusatzzeichen zur StVO vom nur mit Parkausweis lesbar im Fahrzeug (mit Abbildung des Parkausweises). Allgemeine Hinweise Hinweis für den Marktmeister Hr. Hirschmann: eine eigenmächtige Ausdehnung des gesperrten Bereichs, z.b. durch die Fieranten des Marktes, wird nicht gestattet. Auf die Freihaltung der Feuerwehrzufahrten gem. beiliegender Skizze wird hingewiesen. Soweit diese Anordnung an Wochentagen in Kraft gesetzt wird, sind die Haltestellen der VGN-Linie am Marktplatz auf die Haltestellen Türkeistraße zu verlegen. An den Haltestellen Marktplatz ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Beschriftung der Zusatzzeichen muss für den Verkehrsteilnehmer eindeutig und zweifelsfrei lesbar sein. Im Übrigen wird auf 39 StVO und der VwV zu den 39 bis 43 StVO verwiesen.
4 Seite 4 der Anordnung Sperrung Oberer Markt, Unterer Markt und Schlossplatz Die Haltverbote sind grundsätzlich mindestens 4 Tage vor dem Inkrafttreten aufzustellen, wobei der Tag der Aufstellung nicht mitgezählt wird. Die Kennzeichen geparkter Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Aufstellung der Haltverbotszeichen sind zu notieren und der Verkehrsbehörde oder der Verkehrsüberwachung mitzuteilen. Bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind Absperrböcke nach Zeichen VE 600 StVO mit entsprechenden Warnlampen (Teilsperrung 3 gelbe Warnlampen, Vollsperrung 5 rote Warnlampen) zu kennzeichnen. Für die Fieranten und Marktbeschicker wird für die Zufahrt zum Marktplatz eine AusnahmeG nach 46 Abs. 1 StVO bei bestehenden Verkehrsverboten (hier: Zeichen 250 StVO), sowie für das Parken von Fahrzeugen innerhalb der absoluten Haltverbotszone am Schlossplatz bei Zeichen , , StVO mit Zusatzzeichen (zeitliche Beschränkung) erteilt. Es besteht kein Anspruch auf einen (bestimmten) Parkplatz. Innerhalb der gesperrten Fläche gilt Schrittgeschwindigkeit als angeordnet. Bei dem Befahren des gesperrten Bereichs dürfen anderen Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger weder gefährdet noch in sonst einer Weise behindert werden. Anweisungen von Stadt Altdorf oder Polizei ist Folge zu leisten. Die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung erfolgt dabei in stets widerruflicher Weise. Die Stadt Altdorf bzw. die Polizei sind berechtigt, weitere Auflagen jederzeit auch kurzfristig bei Bedarf zu erteilen oder aber auch Ausnahmegenehmigungen zu widerrufen, soweit dies erforderlich ist. Die Flächen für die Feuerwehr und die Zufahrtsflächen des Marktplatzes sind jederzeit freizuhalten. Innerhalb dieser Flächen dürfen keine festen und/oder schweren Gegenstände angebracht/aufgestellt werden. Ferner dürfen im Bereich des neuen Marktplatzes keine festen Bodenverankerungen, Bohrungen, Bodenhülsen etc. angebracht oder vorgenommen werden. Gründe: Am Freitag, den , findet am Oberen Markt, am Unteren Markt und Schlossplatz der traditionelle Jahrmarkt Martini-Markt statt. Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung sind vorstehende Verkehrsbeschränkungen erforderlich. Die Anordnung tritt mit der Aufstellung bzw. Entfernung der Verkehrszeichen in Kraft. Die Verpflichtung zum Vollzug dieser Verkehrsanordnung ergibt sich aus 5 b StVG i.v.m. 45 Abs.5 StVO. Wegen der Art der Verkehrszeichen, der Beschaffenheit der Verkehrszeichen und der Art der Aufstellung wird auf die 39 bis 43 StVO sowie der hierzu ergangenen VwV-StVO und der Vollzugsbekanntmachung des BayStMdI vom (MABl. S.650) verwiesen. Stadt Altdorf b.nürnberg - örtliche Verkehrsbehörde gez. Bayerlein
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