FÖRDERUNG VON BETRIEBLICHEN QUALIFIZIERUNGSMAßNAHMEN
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- Jörg Kranz
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1 FÖRDERUNG VON BETRIEBLICHEN QUALIFIZIERUNGSMAßNAHMEN RICHTLINIE FÜR Qualifizierungsförderung Aqua Qualifizierungsförderung Aqua spezial Qualifizierungsförderung Aqua plus Implacementstiftungen Implacement plus Stiftungen
2 Beilage 1 zu Wi /3-Stm Richtlinie für die Förderung von betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen 1 Geltungsbereich 1. Diese Richtlinie gilt für die Förderung von betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen a. der Qualifizierungsförderung Aqua, b. der Qualifizierungsförderung Aqua spezial, c. der Qualifizierungsförderung Aqua plus (für TN mit mind. 50% Beeinträchtigung), d. der Implacementstiftung und e. der Implacement plus Stiftung durch das Wirtschaftsressort des Landes Oberösterreich. 2. Soweit in diesen Richtlinien nichts anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen der "Allgemeinen Förderungsrichtlinie des Landes Oberösterreich" in der jeweils geltenden Fassung (im Internet unter 2 Zielsetzungen, Grundlagen und Umfang 1. Die oberösterreichische Wirtschaft hat sich in den vergangenen Jahren im österreichischen und europäischen Vergleich gut entwickelt. Oberösterreich zählt heute zu den innovativsten und wettbewerbsfähigsten Regionen im Herzen Europas. Die Leistungsfähigkeit des Wirtschafts-, Industrie- und Innovationsstandorts Oberösterreich wird durch die hervorragende Platzierung im Bundesländer- und im internationalen Vergleich belegt. 2. Ziel der hier geregelten Förderungen ist es, betriebliche Qualifizierungen von beim Arbeitsmarktservice Oberösterreich (AMS OÖ) vorgemerkten Personen, die an einer der oben genannten Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, zu forcieren, um damit unter Berücksichtigung der aktuellen demographischen Entwicklung einerseits oö. Unternehmen die für sie optimal qualifizierten Facharbeitskräfte und andererseits Arbeitskräften möglichst attraktive Arbeitsplätze durch bestmögliche Qualifizierung zur Verfügung stellen zu können und damit auch Wohlstand und soziale Sicherheit oberösterreichischer Arbeitskräfte bestmöglich zu unterstützen. 3. Dazu beteiligt sich das Land Oberösterreich an den Kosten von Ausbildungen im Rahmen von Arbeitsstiftungen gemäß AIVG 1977 idgf in Verfolgung der Ziele gemäß 29 Abs. 2 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) und an anderen in dieser Richtlinie geregelten Unterstützungen bzw. gewährt das Land Oberösterreich im Rahmen der Arbeitsplatznahen Qualifizierung zusätzlich eine tägliche Qualifizierungsförderung.
3 3 4. Förderungen im Rahmen dieser Richtlinie erfolgen nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag hierfür zur Verfügung stehenden Mittel, deren voraussichtliche Höhe im jährlich zu verhandelnden Pakt für Arbeit und Qualifizierung in Aussicht genommen wird. Evaluierungen und eine Einstellung des Förderprogramms sind jederzeit auch unterjährig möglich. 5. Auf die Gewährung von Förderungen nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. 3 Förderungsgegenstand Gegenstand der Förderungen im Rahmen dieser Richtlinie sind Kosten von Ausbildungen sowie Internats- bzw. Unterkunftskosten ( 7 Abs. 1 lit. b), die im Zuge der Teilnahme an einem Ausbildungsprogramm gemäß 1 dieser Richtlinie entstehen, sowie tägliche Qualifizierungskosten für die Teilnahme an einem Ausbildungsprogramm gemäß 1 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c. 4 Förderwerberinnen und Förderwerber 1. Förderbar im Rahmen der jeweiligen Kontingente gemäß den jährlichen Pakten für Arbeit und Qualifizierung sind Qualifizierungsträger mit Sitz in Oberösterreich, die vom AMS OÖ zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen von Aqua, Aqua spezial, Aqua plus, Implacement und/oder Implacement plus anerkannt sind und denen das Land Oberösterreich eine Förderung nicht untersagt hat. 2. Qualifizierungsträger mit Sitz in anderen Bundesländern sind dann förderbar, wenn das Wirtschaftsressort des Landes Oberösterreich und das AMS OÖ ihre Zustimmung zur Mitfinanzierung erteilen (z.b. bei bundesweiten Branchenstiftungen). 5 Förderbarer Personenkreis Förderungen können für Personen in Anspruch genommen werden, deren Hauptwohnsitz bei Maßnahmeneintritt in Oberösterreich gelegen ist. Als Nachweis gilt ein aktueller Meldezettel, der beim Qualifizierungsträger aufliegen muss.
4 4 6 Förderungsvoraussetzungen 1. Grundlegende Voraussetzung für eine Förderung seitens des Wirtschaftsressorts des Landes Oberösterreich für Maßnahmen gemäß 1 ist ein vom AMS OÖ nachweislich genehmigter Bildungsplan sowie ein für jeden Teilnehmer bzw. jede Teilnehmerin zu erstellender und vom Qualifizierungsträger rechtsgültig zu unterfertigender Plan mit den förderbaren voraussichtlichen Kosten gemäß 7 (Kostenplan). 2. Der genehmigte Bildungsplan, der durch die Unterfertigung durch das Unternehmen, den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin, den Qualifizierungsträger als Kooperationspartner und das AMS OÖ die Verbindlichkeit eines Ausbildungsplanes erlangt, ist Grundlage für die Berechnung der Förderleistung seitens des Landes Oberösterreich. 7 Berechnungsgrundlage, Förderbarkeit und Höhe der Förderung 1. Seitens des Wirtschaftsressorts des Landes Oberösterreich werden folgende Förderungen gewährt: a) Im Rahmen der Qualifizierungsförderung Aqua gemäß 1 Abs. 1 lit. a werden Ausbildungskosten bzw. Internats- oder Unterkunftskosten bei Berufsschulbesuch in der Höhe von 50 % der gesamten Ausbildungskosten (inkl. Internats- oder Unterkunftskosten) bis zu einem maximalen Betrag von 1.500,00 Euro gefördert. Zusätzlich gewährt das Land Oberösterreich jedem/r TeilnehmerIn eine Qualifizierungsförderung in der Höhe von tgl. 3,123 Euro für die Dauer von max. 24 Monaten. b) Im Rahmen der Qualifizierungsförderung Aqua spezial werden Teilnehmer ab einem Alter von 50 Jahren und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen gefördert. Ob eine gesundheitliche Einschränkung vorliegt, wird vom AMS festgestellt und muss am Bildungsplan ersichtlich sein bzw. bestätigt werden. Im Rahmen der Qualifizierungsförderung Aqua spezial gemäß 1 Abs. 1 lit. b werden Ausbildungskosten bzw. Internats- oder Unterkunftskosten bei Berufsschulbesuch in der Höhe von 75 % der gesamten Ausbildungskosten (inkl. Internats- oder Unterkunftskosten) bis zu einem maximalen Betrag von 2.000,00 Euro gefördert. Zusätzlich gewährt das Land Oberösterreich jedem/r TeilnehmerIn eine Qualifizierungsförderung in der Höhe von tgl. 3,123 Euro für die Dauer von max. 24 Monaten.
5 5 c) Die Qualifizierungsförderung Aqua plus gemäß 1 Abs. 1 lit. c richtet sich an Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %. Im Rahmen dieser Förderung werden Ausbildungskosten bzw. Internats- oder Unterkunftskosten bei Berufsschulbesuch in der Höhe von 75 % der gesamten Ausbildungskosten (inkl. Internats- oder Unterkunftskosten) bis zu einem maximalen Betrag von 2.000,00 Euro gefördert. Zusätzlich gewährt das Land Oberösterreich jedem/r TeilnehmerIn eine Qualifizierungsförderung in der Höhe von tgl. 3,123 Euro für die Dauer von max. 24 Monaten. Weiters gewährt das Land Oberösterreich einen Zuschuss zum Unternehmensbeitrag (Beitrag des Unternehmens an den Qualifizierungsträger) in der Höhe von tgl. 7,068 Euro für die Dauer von max. 12 Monaten. d) Im Rahmen der Implacementstiftung gemäß 1 Abs. 1 lit. d werden Ausbildungskosten bzw. Internats- oder Unterkunftskosten bei Berufsschulbesuch in der Höhe von 75 % der gesamten Ausbildungskosten (inkl. Internats- oder Unterkunftskosten) bis zu einem maximalen Betrag von 1.850,00 Euro gefördert. Für Personen mit Migrationshintergrund werden im Fall von notwendigen, grundlegenden Deutschkursen zusätzlich 600,00 Euro an Förderung gewährt. e) Im Rahmen der Implacement plus Stiftung gemäß 1 Abs. 1 lit. e werden Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % gefördert. Das Wirtschaftsressort des Landes Oberösterreich übernimmt 100 % der Ausbildungskosten bzw. Internats- oder Unterkunftskosten bei Berufsschulbesuch bis zu einem maximalen Betrag von 3.600,00 Euro. Zusätzlich wird wenn der Praktikumsbetrieb in Oberösterreich liegt ein Zuschuss zum Kostenanteil des Betriebes in der Höhe von max. 310,00 Euro monatlich für die Dauer von maximal 12 Monaten gewährt. Für Personen mit Migrationshintergrund werden im Fall von notwendigen, grundlegenden Deutschkursen zusätzlich 600,00 Euro an Förderung gewährt. 2. Es werden ausnahmslos nur Ausbildungskosten bzw. Internats- oder Unterkunftskosten gefördert, die im seitens des AMS OÖ genehmigten Bildungsplan gemäß 6 Abs. 2 beinhaltet sind und bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Eindeutige Zuordnungsmöglichkeit zum Ausbildungsziel laut Bildungsplan gemäß 6 Abs. 2 und Vorliegen einer Bestätigung der Ausbildungseinrichtung, dass mind. 50 % des jeweiligen Kurses tatsächlich absolviert wurden (Teilnahmebestätigungen, Zeugnisse, Anwesenheitslisten etc.). Kann ein Kurs wegen Krankheit nicht abgeschlossen werden, ist bei Vorliegen einer ärztlichen Bestätigung, die Kursgebühr förderbar.
6 6 b. Internatskosten im Zuge des Berufsschulbesuchs bis zum Erreichen des maximalen Förderbetrages (inkl. der Förderung für Ausbildungskosten) oder auch Unterkunftskosten bis zum maximalen Preis der Internatskosten (bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsschule werden nur die anteiligen Unterkunftskosten anerkannt). c. Kosten für den Besuch der Berufsschule bzw. der Lernbegleitung. d. Sämtliche abgerechneten Kosten wurden vom Qualifizierungsträger an den Ausbildungsträger nachweislich auch tatsächlich bezahlt. 3. Im Rahmen dieser Richtlinie werden folgende Kosten nicht gefördert: a. Kosten innerbetrieblicher Schulungen b. Kosten für Fachbücher und ähnliches c. Reisekosten d. Internats- bzw. Unterkunftskosten, die den maximalen Förderbetrag überschreiten e. Lehrmittelbeiträge f. Führerscheine A und B g. Gebühren und Abgaben (auch Stornogebühren,...) h. Kosten für ärztliche Gutachten, verkehrspsychologische Untersuchungen u. ä. i. Kosten für Ausbildungen in landesinternen Einrichtungen j. Kosten von Ausbildungen im Sozial- und Gesundheitsbereich, die in der Richtlinie der Abteilung Soziales erfasst sind k. alleinige Prüfungsgebühren ohne weitere Kurskosten (z.b. nur LAP-Gebühr, Bescheidgebühr zur ausnahmsweisen Zulassung zur LAP,...) l. Kosten für Deutschkurse bei Maßnahmen gem. 1 lit. a, lit. b und lit. c. Diese werden bei Erfüllung der Voraussetzungen und Einbringung eines Individualförderbegehrens vor Kursbeginn gemäß Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) vom AMS gefördert. 4. Ausbildungskosten im Zuge einer Maßnahme nach 1, die den maximalen Förderbetrag des Landes Oberösterreich gemäß 7 Abs. 1 übersteigen, sind vom Ausbildungsbetrieb zu tragen. 5. Die Ausbildung in einem ausländischen Ausbildungsbetrieb kann gefördert werden, wenn das AMS bestätigt, dass in Österreich kein vergleichbares Ausbildungsangebot verfügbar bzw. zumutbar ist. 6. Gebietskörperschaften sind als Ausbildungsbetrieb möglich, allerdings kann der Unternehmensbeitrag bei Implacement plus bzw. Aqua plus nicht seitens des Landes übernommen werden.
7 7 8 Antragstellung und Verfahren 1. Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie können ausschließlich mittels der dafür vorgesehenen Formulare und der darin angeführten Beilagen beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Wirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, gestellt werden. 2. Die Qualifizierungsträger haben als Voraussetzung für Förderungen nach dieser Richtlinie der Abteilung Wirtschaft einmal jährlich eine Förderungserklärung (gesondert für Aqua, Aqua plus, Implacement und Implacement plus) zu übermitteln. 3. Die Anträge werden von der Abteilung Wirtschaft auf ihre Vollständigkeit und Förderwürdigkeit geprüft. Die Entscheidung über die Gewährung dieser Förderung erfolgt betragsabhängig entweder durch das für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Mitglied der Oö. Landesregierung als Einzelorgan bzw. die Oö. Landesregierung als Kollegialorgan. Sind die Förderungsvoraussetzungen erfüllt, so erhält die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber eine Mitteilung über die Genehmigung der Förderung. 9 Prüfung der Endabrechnung und Auszahlung der Förderung; Aufbewahrungspflicht 1. Für die Auszahlung einer ersten Förderrate in Höhe von 50 % der voraussichtlichen förderbaren Kosten sind zusätzlich zum Antrag der Bildungsplan gemäß 6 Abs. 2, der Kostenplan gemäß 6 Abs. 1 sowie eine Integratio-Bestätigung bei Implacement plus bzw. Aqua plus vorzulegen. Der Antrag auf Auszahlung der ersten Förderrate muss innerhalb von 6 Monaten nach Maßnahmeneintritt gestellt werden. 2. Bei einer Maßnahmendauer von weniger als 6 Monaten entfällt die Ratenzahlung gemäß Abs. 1 und ist eine Endabrechnung gemäß Abs. 3 vorzulegen. 3. Die Endabrechnung muss nach Möglichkeit für mehrere Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen gleichzeitig spätestens binnen 8 Monaten nach Maßnahmenende bei der Förderstelle eingelangt sein (Ausnahme 10 Abs. 2; hier gilt: 4 Monate nach Kursende). Später einlangende Endabrechnungen werden nicht mehr berücksichtigt. 4. Im Zuge der Endabrechnung sind die endgültige Aufstellung der tatsächlich angefallenen förderbaren Kosten gemäß 7 und sofern nach der Antragstellung Änderungen beim AMS OÖ beantragt und von dort genehmigt wurden ein aktualisierter Bildungsplan gemäß 6 Abs. 2 vorzulegen. 5. Die bei der Endabrechnung vorgelegten Unterlagen haben eine rechtsgültig gefertigte Erklärung des Qualifizierungsträgers zu beinhalten, dass die im Ausbildungsplan gemäß
8 8 6 Abs. 2 enthaltenen Ausbildungen vom/von der jeweils zu Qualifizierenden tatsächlich absolviert wurden, die dem Wirtschaftsressort des Landes Oberösterreich gegenüber abgerechneten Kosten den Bestimmungen dieser Richtlinie vollinhaltlich entsprechen, vom Förderwerber tatsächlich bezahlt wurden und jederzeit nachgewiesen werden können und dass im Falle einer Rückforderung gemäß 11 der jeweilige zurückgeforderte Betrag binnen 14 Tagen nach Aufforderung an den Fördergeber zurückbezahlt wird. 6. Belege (Zahlungsbestätigungen, Teilnahmebestätigungen, LAP-Zeugnisse,...), Nachweise und Rechnungen sowie sonstige für das Förderverhältnis relevante Unterlagen sind analog 132 Bundesabgabenordnung sieben Jahre aufzubewahren und der Förderstelle nach Aufforderung binnen 14 Tage (im Original) vorzulegen. 7. Seitens des Landes Oberösterreich werden die vorgelegten Unterlagen stichprobenartig ex post geprüft, wobei sowohl eine Vor-Ort-Prüfung erfolgen als auch eine Vorlage der zugehörigen Unterlagen beim Fördergeber verlangt werden kann. 10 Krankenstand, Wiedereintritt Besuch weiterer arbeitsplatznaher Ausbildungen Kursabsage 1. Bei einem kurzen Krankenstand wird die Qualifizierungsförderung für Maßnahmen gemäß 1 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c weiterbezahlt. Ab einer Krankenstandsdauer von länger als 62 Tagen ist die Maßnahme zu beenden. Ist schon vorher absehbar, dass der Krankenstand länger als 62 Tage dauert, ist die Maßnahme sofort mit dem Datum der Kenntnisnahme dieses Umstandes zu beenden. Wird die Maßnahme nach einem länger als 62 Tage dauernden Krankenstandes weitergeführt, ist für den Wiedereintritt ein neuerlicher Antrag samt Bildungsplan einzureichen mit dem Vermerk Fortsetzung nach Krankenstand. In Summe darf die max. Förderhöhe bzw. Förderdauer bei Maßnahmen gemäß 1 Abs. 1 lit. a, lit. b u. lit c. (24 Monate) nicht überschritten werden. 2. Ein neuerlicher Ersteintritt in eine betriebliche Qualifizierungsmaßnahme nach Abschluss oder Abbruch der Vormaßnahme (d.h. eine zweite Maßnahme) ist unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Kontingente grundsätzlich einmal möglich, wenn das AMS OÖ die arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit bestätigt. Ein weiterer Ersteintritt (d.h. eine dritte Maßnahme) ist erst nach einer Pause von 2 Jahren, gerechnet ab dem letzten Maßnahmenende, möglich. Eine Maßnahme, die während des ersten Monats (Probemonat) beendet wird, wird dabei nicht gezählt.
9 9 3. Kann ein Kurs aus begründeten Argumenten (vorzeitige Übernahme durch den Praktikumsbetrieb, Kursabsage durch Bildungsinstitut, begründete Nichtteilnahme usw.) nicht innerhalb der Dauer der Maßnahme absolviert werden, so ist ein Kurseintritt binnen 4 Monaten nach Maßnahmenende förderbar. 11 Vorgangsweise bei festgestellter Richtlinienverletzung 1. Werden bei einer stichprobenartig durchgeführten, nachträglichen Überprüfung gemäß 9 Abs. 7 Mängel bzw. tatsächliche Fehler bei den Abrechnungen festgestellt, so behält sich das Land Oberösterreich das Recht vor, den bereits angewiesenen Förderungsbetrag je nach Schweregrad auch zur Gänze samt Zinsen zurück zu fordern. 2. Bei gravierenden oder mehrmalig festgestellten fehlerhaften Vorgangsweisen behält sich das Land Oberösterreich zusätzlich zu Abs. 1 auch das Recht vor, den Qualifizierungsträger für einen bestimmten Zeitraum oder gänzlich von einer künftigen Landesförderung auszuschließen. 3. Die sonstigen Rückzahlungsregelungen der Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich (u.a. 11) bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt. 12 Gültigkeit dieser Richtlinien Diese Richtlinie tritt mit in Kraft und gilt für alle Eintritte ab diesem Datum. Die bisher geltende Richtlinie tritt mit Ablauf des außer Kraft. Mag. Dr. Michael Strugl, MBA (Wirtschaftslandesrat)
Stiftungsrichtlinie für die Förderung von betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen
FÖRDERUNG VON BETRIEBLICHEN QUALIFIZIERUNGSMAßNAHMEN RICHTLINIE FÜR Qualifizierungsförderung Aqua Qualifizierungsförderung Aqua plus Implacementstiftungen Implacement plus Stiftungen Beilage 1 zu Wi-2013-225934/2-Stm
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