Sport- und Kulturverein Klein Schöppenstedt e.v.
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- Greta Hella Walter
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1 S a t z u n g 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen: Sport- und Kulturverein Klein Schöppenstedt und hat den Sitz in Klein Schöppenstedt. Gründungstag ist der 14. Februar Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig eingetragen werden. 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, Fußball, Tennis, Tischtennis, Turnen, Leichtathletik und Pflege von Jugendkulturen zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2a Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2b Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbstständig. 4 Rechtsgrundlage Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird. 5 Gliederungen Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen und zwar: a) Kinderabteilung bis 14 Jahren b) Jugendliche Abteilungen zwischen 14 und 18 Jahren c) Senioren Abteilungen für Erwachsene über 18 Jahren Satzung doc.doc Seite Februar 1987
2 Jeder Abteilung steht ein oder mehrere Abteilungsführer vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängende Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen mitwirken. 6 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm vom Vorstand Beitragsfreiheit erteilt wird. 7 Ehrenmitglieder Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils zum Ende eines Kalenderjahres. b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. c) durch Tod. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. 9 Ausschließungsgründe Die Ausschließung eines Mitglieds ( 8b) kann nur in den nachstehenden bezeichneten Fällen erfolgen: a) wenn die im 2 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden. b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommt. c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitten, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet. Satzung doc.doc Seite Februar 1987
3 10 Rechte der Mitglieder Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt: a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt. b) die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen, c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben. d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen. 11 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: a) die Satzung des Vereines, des Sportbundes Niedersachsen e.v., der dem letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit der deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen. b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln. c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten. d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat. e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern oder zu Mitgliedern der in 3 gegebenen Vereinigung bzw. nach Maßgabe der Satzung der im 3 genannten Vereinigung deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. f) die im Sport- und Kulturverein Klein Schöppenstedt befindliche Tennisabteilung regelt alle sie betreffende Belange personeller, organisatorischer und finanzieller Art eigenverantwortlich und selbstständig. Die Regelung erfolgt nach den Richtlinien der Abteilungsordnung Tennis. Die Tennisabteilung gibt sich ihre eigene Abteilungsordnung. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen. 12 Organe des Vereins a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Fachausschüsse Satzung doc.doc Seite Februar 1987
4 13 Zusammentreten und Vorsitz Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereines ausgeübt. Die Mitgliederversammlung soll vierteljährlich zwecks Beschlussfassung über die im 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Ι. Vorsitzenden, durch Anschlag am schwarzen Brett unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 8 Tagen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach obigen Vorschriften einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Ι. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach dem 20 und Aufgaben Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere: a) Wahl der Vorstandsmitglieder b) Wahl des Beirates c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfer d) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung. 15 Tagesordnung Die erste im Jahr stattfindende Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: a) Feststellung der Stimmberechtigten b) Rechenschaftsberichte der Organisationsmitglieder und der Kassenprüfer c) Beschlussfassung über die Entlastung d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr e) Neuwahl 16 Vereinsvorstand Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen: a) dem Ι. Vorsitzenden b) dem ΙΙ. Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) dem Schriftführer e) dem Sportwart 1. Der Ι. Vorsitzende, oder im Falle seiner Verhinderung der ΙΙ. Vorsitzende, leitet die Vereinsgeschäfte. Satzung doc.doc Seite Februar 1987
5 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Ι. Vorsitzende, der ΙΙ. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer und der Sportwart. Je zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt, wobei entweder der Ι. Vorsitzende oder der ΙΙ. Vorsitzende mitwirken müssen. 3. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. 4. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung weiter Mitglieder bestimmen und ihren Aufgabenbereich festlegen. Diese Mitglieder können zu den Vorstandssitzungen beratend, jedoch ohne Stimmberechtigung, hinzugezogen werden. 5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Hauptversammlung einen entsprechenden Ersatzmann mit den Aufgaben zu betreuen. 17 Pflichten und Rechte des Vorstands a) Aufgabe des gesamten Vorstands: Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder zu besetzen. b) Aufgabe der einzelnen Mitglieder: Ι. Der Ι. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstands und aller Organe, außer Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. ΙΙ. Der ΙΙ. Vorsitzende vertritt den Ι. Vorsitzenden bei Verhinderung in allen vorbezeichneten Angelegenheiten. ΙΙΙ. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Ι. oder ΙΙ. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben und Belege, die vom Ι. oder ΙΙ. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen. ΙV. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein verbindlichen Mitteilungen, mit Zustimmung des Ι. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten, in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Mitgliederversammlungen zur Verlesung kommt. V. Der Sportwart bearbeitet alle überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für guten Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht über den gesamten Sportbetrieb des Vereins in allen Sportarten. Er darf an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und hier das Wort ergreifen. 18 Beirat Der Beirat besteht aus den einzelnen Betreuern der Fußballmannschaften, den Jugendleitern, der Frauenwartin, den Spartenleitern, dem Sportwart der Tennisabteilung und dem Gerätewart. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinie für Satzung doc.doc Seite Februar 1987
6 die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die von dem zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen. Für den Beirat gilt hierbei der 16 Abs. 4 der Satzung. Der Beirat unterstützt den Vorstand. 19 Kassenprüfer Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich, mindestens zweimal im Jahr unvermutet und bis ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem Ι. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber die Mitgliederversammlung unterrichtet. 20 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe Alle Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben werden. Die Vorschrift des 13 bleibt unberührt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handerheben. Die Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor der Versammlung befugt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über die Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsrecht und Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. 21 Satzungsänderung und Auflösung des Vereines Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später noch einmal zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Satzung doc.doc Seite Februar 1987
7 22 Vermögen des Vereins Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestandteile, sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Gemeindeverwaltung Cremlingen, mit der Maßgabe, dass es als Grundstock dienen soll, bei Neugründung eines Sportvereins in der Ortschaft Klein Schöppenstedt. Sollte sich in absehbarer Zeit (mindestens 2 Jahre) kein neuer Sportverein bilden, so kann das Vermögen auch einem anderen Sportverein in der Ortschaft Klein Schöppenstedt zugesprochen werden. In beiden Fällen muss die Gemeinnützigkeit gewährleistet sein. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. 23 Geschäftsjahr Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Sport- und Kulturverein Klein Schöppenstedt am 13. Februar Der Vorstand gez. Hans-Joachim Eichenlaub gez. Karl-Heinz Schmidt gez. Hannelore Fulle gez. Eberhard Groß gez. Andreas Sölig (Ι. Vorsitzender) (ΙΙ. Vorsitzender) (Kassenwart) (Schriftführer) (Sportwart) Satzung doc.doc Seite Februar 1987
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