Keine Leistung von Ausbildungsförderung bei Nichtvorlage der Leistungsbescheinigung nach mehrsemestriger krankheitsbedingter Studierunfähigkeit

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1 VGH München, Beschluss v ZB Titel: Keine Leistung von Ausbildungsförderung bei Nichtvorlage der Leistungsbescheinigung nach mehrsemestriger krankheitsbedingter Studierunfähigkeit Normenketten: BAföG 9, 15, 48 Abs. 2, Abs. 3 ÄAppO 16 Abs. 1 S. 2 Leitsätze: 1 Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung nach 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage der erforderlichen Leistungsbescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen. Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird nach 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dann für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist, wozu insbesondere auch eine Erkrankung rechnet. (red. LS Clemens Kurzidem) 2 15 Abs. 3 BAföG stellt einen Ausnahmefall dar, bei dem eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Planung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, die Verlängerung der Förderungshöchstdauer grundsätzlich nicht rechtfertigt (vgl. BVerwG BeckRS 9998, 29458). Erforderlich ist vielmehr, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft voll einsetzt, damit er seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann; ist ihm das nicht möglich und zumutbar, dann muss er sich - gegebenenfalls rückwirkend - beurlauben lassen. (red. LS Clemens Kurzidem) 3 Eine Beurlaubung von einem Hochschulstudium ist nicht deswegen unzumutbar, weil sie den Anspruch auf Ausbildungsförderung entfallen lässt und der Auszubildende daher Schwierigkeiten bekommt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In diesem Fall muss der Auszubildende ggf. versuchen, andere Sozialleistungen zu erhalten. (red. LS Clemens Kurzidem) 4 Die Angemessenheit des Zeitraums über die Förderungshöchstdauer hinaus, für den nach 15 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung geleistet wird, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. VGH München BeckRS 2013, 52486). Nach allgemeiner Auffassung, die ihren Niederschlag in Tz BAföG VwV gefunden hat, ist diejenige Zeit angemessen, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist. (red. LS Clemens Kurzidem) 5 BAföG-Leistungen dienen nach ihrer Stellung und Funktion im System staatlicher Sozialleistungen nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts. Kann der Auszubildende ohne Ausbildungsförderungsleistungen seinen Lebensunterhalt nicht mehr bewerkstelligen, wird ihm grundsätzlich zugemutet, auf die Aufnahme oder Fortführung einer förderungsfähigen Ausbildung zu verzichten, sofern er aus in der Person selbst liegenden Gründen, zb wegen Überschreitens der Altersgrenze, wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer, nach einem Fachrichtungswechsel ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund oder aus anderen Gründen keine Förderung mehr erhalten kann, und sich stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: Ausbildungsförderung, Hochschulstudium, Leistungsbescheinigung, Studierfähigkeit, Beurlaubung, Förderungshöchstdauer, schwerwiegender Grund, krankheitsbedingte Studierunfähigkeit, Lebensunterhalt Vorinstanz:

2 VG München, Beschluss vom M 15 K Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 1. Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte und begründete ( 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2016 wendet und ihr Begehren, ihr unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Beklagten vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2015 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Bewilligungszeitraum 02/2015 bis 09/2015 zu gewähren, weiterverfolgt, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache ( 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist ( 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen - soweit überhaupt hinreichend dargelegt - nicht vor Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2016 begegnet keinen ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Richtigkeit ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Zeitraum 02/2015 bis 09/2015 besitzt, weil der Beklagte zu Recht die Vorlage der Leistungsbescheinigung nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG nach Überschreiten des Vorlagezeitpunkts nicht zugelassen hat. Es hat dabei zutreffend angenommen, dass trotz der bei der Klägerin vorliegenden schwerwiegenden Erkrankung die Voraussetzungen für eine Zulassung des Leistungsnachweises zum Ende des 11. Fachsemesters anstatt zum Ende des 4. Fachsemesters nicht vorliegen, weil es der Klägerin möglich gewesen wäre, die eingetretene Verzögerung von zwischenzeitlich sieben Semestern - jedenfalls teilweise - zu verhindern Gemäß 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Der Nachweis der Eignung wird gemäß 9 Abs. 2 BAföG mit der Vorlage der nach 48 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise erbracht. Gemäß 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende entweder ein Zeugnis oder eine bestandene Zwischenprüfung oder eine ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.

3 Nach 48 Abs. 2 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Nach 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Hierzu gehört insbesondere auch eine Erkrankung (vgl. Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl.2016, 15 Rn. 23; s.a. Tz VwV; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 15 Rn. 19, 21.1). Auch psychische Störungen mit Krankheitscharakter zählen hierzu (vgl. Rothe/Blanke a. a. O., 15 Rn m. w. N.). Davon ist das Verwaltungsgericht zugunsten der Klägerin zutreffend ausgegangen. Es hat darüber hinaus rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Gewährung einer Ausnahme nach 15 Abs. 3 BAföG grundsätzlich ein Ausnahmefall bleiben muss und eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Planung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nicht rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil v C , juris; SächsOVG, Urteil v A 176/11 - juris; Rothe/Blanke, a. a. O., 15 Rn. 19). Denn das Gesetz fordert grundsätzlich, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft voll einsetzt, damit er seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann. Ist ihm das nicht möglich und zumutbar, dann muss er sich - gegebenenfalls rückwirkend - beurlauben lassen (Rothe/Blanke a. a. O., 15 Rn. 19; Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., 15 Rn. 22). Eine Beurlaubung ist nicht deshalb unzumutbar, weil sie den Förderanspruch entfallen lässt und der Auszubildende deshalb Schwierigkeiten bekommt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hier muss der Auszubildende ggf. versuchen, andere Sozialleistungen zu erhalten (Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., 15 Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwGE 64, 168 = FamRZ 1982, 204) Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die eingetretene Studienverzögerung hätte zumindest teilweise verhindert werden können, ist die Klägerin nicht in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründenden Weise entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin auf die Prüfung ihrer Studierfähigkeit regelmäßig ein besonderes Augenmerk hätte richten müssen. Jedenfalls nach Wiederaufnahme des Studiums nach erfolgter Beurlaubung für die Fachsemester 3 und 4 lag im darauf folgenden Sommersemester 2012 nach Aussage ihres sie bereits seit 2009 behandelnden Arztes noch immer eine Studienerschwerung vor, die Leistungsnachweise nur eingeschränkt möglich machte. Gleiches galt für das darauffolgende Wintersemester 2012/2013. Die Klägerin vermochte in beiden Semestern keinerlei Leistungsnachweise zu erbringen, so dass sich ihr die Prüfung ihrer Studierfähigkeit umso mehr hätte aufdrängen müssen, als sie bereits im 1. Fachsemester, für das eine Beurlaubung nach 9 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der FAU über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation grundsätzlich ausgeschlossen war, studierunfähig war und ebenso im 2. Fachsemester, für das ein Beurlaubungsantrag aufgrund des Umstands der nicht rechtzeitigen Erkennbarkeit der Studierunfähigkeit nicht mehr gestellt werden konnte. Da die Klägerin mit der Beurlaubung für die beiden folgenden Semester jedoch in der Lage war, die notwendigen Konsequenzen aus ihrer fehlenden Studierfähigkeit zu ziehen, wäre es geboten gewesen, diese nach Beendigung der Beurlaubung im darauf folgenden Sommersemester 2012, spätestens jedoch im Wintersemester 2012/13 erneut besonders gründlich zu prüfen, um angesichts der offensichtlich weiterhin fortbestehenden Unmöglichkeit, jedweden Leistungsnachweis zu erbringen, die nunmehr unabweisbare Konsequenz einer erneuten Beurlaubung bzw. eines zumindest vorübergehenden Studienabbruchs zu ziehen, zumal laut ärztlichem Attest weiterhin eine Studienerschwerung vorgelegen hat. Das Vorliegen einer Behinderung gem. 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, die möglicherweise zu einer anderen Beurteilung hätte führen können (vgl. BayVGH, B. v. 17. Juni CE , 12 CE , 12 CE juris), hat die Klägerin ausdrücklich verneint Der Einschätzung der Aussichtslosigkeit eines Beurlaubungsantrags im Hinblick auf die jeweiligen Beurlaubungsrichtlinien von FAU bzw. LMU muss entgegengehalten werden, dass nicht nur aufgrund der

4 vom Verwaltungsgericht eingeholten telefonischen Auskünfte der FAU und der LMU eine über zwei Semester hinausgehende Beurlaubung ausnahmsweise gewährt wird; dies ergibt sich vielmehr auch aus dem ausdrücklichen Wortlaut in den jeweiligen Richtlinien selbst. Darin ist jeweils explizit geregelt, dass eine Beurlaubung in der Regel zwei Semester nicht überschreiten soll. Damit ist zugleich auch für einen juristischen Laien deutlich erkennbar, dass eine längere Beurlaubung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, so dass sich die Klägerin unter konkreter Angabe der genauen Gründe um einen längeren Zeitraum hätte bemühen müssen. Jedenfalls wäre es ihr zumutbar gewesen, angesichts der Tatsache der bereits vor Studienbeginn vorliegenden Erkrankung entsprechende Erkundigungen bzw. Rat einzuholen, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist. In den Richtlinien zur Beurlaubung vom Studium an der Universität Erlangen-Nürnberg ist in Ziffer 3. Abs. 2 Satz 2 zudem ausdrücklich ausgeführt, dass eine Beurlaubung über zwei Semester hinaus in schwerwiegenden Fällen möglich ist und auch statt der Beurlaubung die Unterbrechung des Studiums nach 9 Abs. 3 der Immatrikulationssatzung in Betracht zu ziehen ist (Ziff. 3 Abs. 2 Satz 3). Gleichermaßen berät das Studentenwerk München auf seiner Internetseite die Studierenden dahingehend, dass eine Verschiebung oder verlängerte Förderung nicht möglich ist, wenn eine länger andauernde Studierunfähigkeit vorliegt, die eine Beurlaubung oder Exmatrikulation unumgänglich macht ( Jedenfalls hätte sich die Klägerin insgesamt zu ihrer Förderungssituation beraten lassen müssen (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss v C juris) Soweit der Klägerbevollmächtigte meint, eine rückwirkende Beurlaubung sei auch wegen Krankheit nicht möglich, gilt diese Einschränkung lediglich für zurückliegende Semester, nicht jedoch für das laufende, wie sich aus den jeweiligen Beurlaubungsrichtlinien von FAU und LMU entnehmen lässt. Entgegen seiner Auffassung bestand darüber hinaus für den Beklagten auch keine Verpflichtung zur Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach 48 Abs. 3 BAföG. Nach dieser Vorschrift kann das BAföG-Amt bei begründeten Zweifeln an der Eignung während des Besuchs einer Hochschule eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte auch zu anderen als den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten einholen. Die Regelung betrifft demnach eine völlig andere, hier nicht vorliegende Konstellation, für den Fall, dass der Auszubildende innerhalb der Förderungshöchstdauer das angestrebte Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreichen wird, mit anderen Worten die persönlichen Eignungsvoraussetzungen des 9 BAföG für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht vorliegen (vgl. Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., 48 Rn. 30, 31) Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist auch die Angemessenheitsprüfung nach 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Was eine angemessene Zeit ist, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss v B 21/85 -, Buchholz BAföG Nr. 23; BayVGH, Beschluss v CE , 12 C , 12 C juris). Nach allgemeiner Auffassung (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 15 Rn. 16; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, 15 Rn. 11; BayVGH, Beschluss v , a. a. O.), die ihren Niederschlag in Tz BAföG VwV gefunden hat, ist angemessen eine Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist. Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Zeitraum für die Verschiebung der Vorlage des Leistungsnachweises vorliegend nicht mehr angemessen ist. Seine Einschätzung, die Belange der Klägerin, deren Gesamtsituation dem Gericht sehr wohl bewusst war, müssten insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Gesamtstudiendauer und Regelstudienzeit hinter die vom Beklagten wahrgenommenen Interessen der Allgemeinheit zurücktreten, ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Gemäß 2 der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 24. November 2009 beträgt die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit für den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach 16 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO sechs Jahre und drei Monate, wobei sich nach 7 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungs- und Studienordnung das Studium in einen zweijährigen ersten Studienabschnitt und einen vierjährigen zweiten Studienabschnitt gliedert. Die Klägerin hat nach nunmehr 9 zu berücksichtigenden Fachsemestern den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erfolgreich

5 bestanden. Angesichts der Gesamtstudiendauer von regelmäßig 12 Semestern kann eine solche Verzögerung bereits im ersten Studienabschnitt deshalb zu Recht nicht mehr als angemessen erachtet werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des schiefsemestrigen Studienbeginns, der allenfalls zu einer Verlängerung des zweijährigen ersten Studienabschnitts um ein Semester führen dürfte, was von der Klägerin in die Planungen ihres Studiums hätte mit einbezogen werden müssen. Denn 3 Satz 2 der Prüfungs- und Studienordnung sieht vor, dass antizyklisch Weiterstudierende gegebenenfalls eine Verzögerung des Studienablaufs in Kauf nehmen müssen Das Bundesausbildungsförderungsgesetz dient der Förderung von Schul- und Hochschulausbildungen. Es soll nach Stellung und Funktion im System staatlicher Sozialleistungen in seinem Anwendungsbereich die individuelle Förderung von Ausbildungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach jedenfalls grundsätzlich abschließend regeln (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., Einführung Rn. 1, 26). Daraus folgt zugleich, dass BAföG-Leistungen nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen. Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf verweist, dass die Klägerin ohne Ausbildungsförderungsleistungen ihren Lebensunterhalt nicht mehr bewerkstelligen könnte, ist darauf aufmerksam zu machen, dass den Betroffenen grundsätzlich zugemutet wird, auf die Aufnahme oder Fortführung einer förderungsfähigen Ausbildung zu verzichten, wenn sie aus in der Person selbst liegenden Gründen, z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze, wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer, nach einem Fachrichtungswechsel ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund oder aus anderen Gründen keine Förderung mehr erhalten können und sich stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., Einführung, Rn. 26) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil sich die hier aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz selbst beantworten lassen oder aber in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts bereits abschließend geklärt sind (vgl. zu alledem Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, 124 Rn. 27 ff., 32; BayVGH, Beschluss v ZB juris). Weder den Gerichtsakten beider Instanzen noch den Behördenakten sind Anhaltspunkte für eine besondere tatsächliche Schwierigkeit zu entnehmen, was lediglich dann der Fall wäre, wenn es sich um einen besonders unübersichtlichen oder unter den Beteiligten besonders kontroversen Sachverhalt handeln würde (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., 124 Rn. 33). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Die Streitsache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten deshalb auf, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel ( 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO) Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2016 gemäß 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

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