Leitsatz: Zur Anwendbarkeit des 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG bei Mehrfächerstudium (hier: Lehramt Gymnasium neu).

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1 VGH München, Urteil v BV Titel: (BAföG; Lehramt Gymnasium; Fachrichtungswechsel) Normenketten: 7 Abs 3 S 1 BAföG 7 Abs 3 S 5 BAföG Leitsatz: Zur Anwendbarkeit des 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG bei Mehrfächerstudium (hier: Lehramt Gymnasium neu). Schlagworte: Anrechnung, Anrechnungsverfahren, Ausbildung, Ausbildungsförderung, BAföG, Fachrichtung, Fachrichtungswechsel, Förderung, Gymnasium, Lehramt, Mehrfächerstudium, Semester, Semesteranrechnung, Studium, Wechsel Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für das Studium der Klägerin an der Universität Erlangen-Nürnberg im Studiengang Lehramt Gymnasium neu, Fächer Deutsch und Geographie, für das Wintersemester 2009/ Die am... geborene Klägerin war vom Wintersemester 2007/2008 bis einschließlich Sommersemester 2009, also vier Semester, an der Universität Erlangen-Nürnberg im Studiengang Lehramt Gymnasium neu, Fächer Deutsch und Englisch, immatrikuliert. Für diese Zeit hat sie Ausbildungsförderung in unterschiedlicher Höhe erhalten. 3 Zum Wintersemester 2009/2010 wechselte sie in ihrem Lehramtsstudium vom Fach Englisch zum Fach Geographie und beantragte am 3. September 2009 erneut Ausbildungsförderung für die Zeit vom Oktober 2009 bis September Sie legte eine Bescheinigung nach 48 BAföG bezüglich des Lehramtsstudiums im Fach Deutsch vor, wonach sie insoweit die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen am Ende des Sommersemesters 2009 erbracht habe. Der Wechsel zum Fach Geographie sei ihren Angaben folgend aufgrund verschiedener Faktoren geschehen. Einerseits habe sie das Englischstudium nicht als das empfunden, was sie sich vorgestellt habe, obwohl sie sich ausgiebig mit der Studienordnung und allen Zugehörigem auseinandergesetzt habe. Des Weiteren habe sie das Ergebnis des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung erst im Laufe des vierten Semesters erfahren, wodurch ihr ein früherer Wechsel nicht möglich gewesen sei. Nun habe sie das ganze letzte Semester damit verbracht, sich auf ihr Deutschstudium zu konzentrieren und sich ein neues weiteres Fach zu suchen. Nachdem sie sich mit allen Auswahlmöglichkeiten befasst habe, sei die Wahl auf Geographie gefallen, wozu sie auch zugelassen worden sei. Obwohl sie in ihrem neuen Fach ins erste Semester eingestuft worden sei, verliere sie nicht mehr als zwei oder maximal drei Semester, weil es nach der neuen Lehramtsprüfungsordnung (LPO) einfach möglich sei, sein Studium zu verkürzen und mehrere

2 Semester zusammenzuziehen. Da sie in Deutsch nun schon relativ weit fortgeschritten sei, werde sie sich vollkommen auf Geographie konzentrieren und definitiv versuchen, ihre Regelstudienzeit um nicht mehr als zwei Semester zu überschreiten. Dadurch sollte ihre Förderung nicht beeinträchtigt werden. Ihr sei die Regelung bekannt, dass man nur spätestens im dritte Semester einen Fachrichtungswechsel durchführen könne, jedoch sei es ihr nicht förderlich erschienen, wenn sie sich aufgrund dieser Regel für das vierte Semester exmatrikuliert hätte und mit dieser Unterbrechung die gesamte Dauer ihres Studiums immens verlängert hätte. 4 Mit Bescheid vom 23. September 2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin aus Ausbildungsförderung gemäß 7 Abs. 3 BAföG ab. Die Klägerin sei im Wintersemester 2009/2010 im Fach Deutsch in das fünfte und im Fach Geographie in das erste Fachsemester eingestuft worden, ihr seien nur vier Semester des Faches Deutsch, aber kein Fachsemester des Faches Englisch angerechnet worden. Gemäß Teilziffer und Buchst. b und c der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) stelle die Aufnahme der neuen Fächerverbindung offensichtlich keine Schwerpunktverlagerung, sondern einen Fachrichtungswechsel dar. Nach 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG könne nach einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung jedoch nur geleistet werden, wenn der oder die Auszubildende aus wichtigem Grund die Fachrichtung gewechselt habe und wenn dieser Fachrichtungswechsel vor Beginn des vierten Semesters vollzogen worden sei. Im Zeitpunkt des Wechsels habe die Klägerin aber bereits vier Semester in dem vorangegangenen Studium verbracht. Daran scheitere die Ausbildungsförderung für das jetzige Studium. Es seien auch keine Anhaltspunkte für einen Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund im Sinne von 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ersichtlich. Selbst das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung und die daraus gegebenenfalls resultierende Exmatrikulation stellten nach der Rechtsprechung und den Verwaltungsvorschriften keinen unabweisbaren Grund dar. 5 Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2009 zurück. 6 Die Klägerin erhob am 16. November 2009 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach. Es stehe nicht zwangsläufig fest, dass sich ihre Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester verlängere. Des Weiteren sei ihr ein Fachrichtungswechsel nach dem dritte Semester nicht möglich gewesen, weil man nur zum folgenden Wintersemester ein neues Studienfach beginnen könne. Die Möglichkeit, sich für ein Sommersemester exmatrikulieren zu lassen, sei ihr nicht sinnvoll erschienen, weil dadurch die Regelstudienzeit definitiv überschritten werde. Ihr Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung auch für das jetzige Studium resultiere aus 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5 BAföG. Es sei nicht bekannt gewesen, dass ein BAföG-unschädlicher Studienwechsel bis zum Abschluss des dritten Semesters im Erststudium hätte erfolgen müssen. Des weiteren habe sie innerhalb der drei Semester definitiv festgestellt, dass sie mit der gewählten Fächerkombination, nämlich mit Englisch, beruflich nicht glücklich werden könne. Auf die in dem Begründungsschreiben zum Fachrichtungswechsel genannten Gründe nahm sie Bezug. Darüber hinaus werde sie nach der neuen Lehramtsprüfungsordnung nicht mehr als zwei oder drei Semester verlieren, weil sie die Möglichkeit habe, ihr Studium zu verkürzen bzw. es in mehrere Semester zusammenzuziehen. Aus familiären Gründen sei sie auf das BAföG dringend angewiesen. Ihre Eltern hätten sich getrennt, zu ihrem leiblichen Vater habe sie wenig Kontakt, auch in finanzieller Hinsicht komme ihr Vater seinen rechtlichen Verpflichtungen nur geringfügig nach. Ihre Mutter sei in zweiter Ehe verheiratet und habe aus dieser zweiten Ehe einen neunjährigen Sohn zu betreuen. Sie unterstütze die Klägerin zwar nach besten Kräften, sei jedoch finanziell total überfordert. Bisher ohne Erfolg habe sie, die Klägerin, versucht, einen Studentenjob zu finden. 7 Das Verwaltungsgericht hat eine Stellungnahme beim Institut für Geographie der Friedrich-Alexander- Universität Erlangen-Nürnberg eingeholt und mit Urteil vom 1. Juli 2010 die Klage abgewiesen. Der

3 Wechsel vom Hauptfach Englisch zum Hauptfach Geographie im Studiengang Lehramt Gymnasium neu stelle keine bloße Schwerpunktverlagerung, sondern einen Fachrichtungswechsel im Sinne des 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG dar, weil damit für die Klägerin eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss verbunden sei. Diesen Fachrichtungswechsel habe die Klägerin erst zum Wintersemester 2009/2010 vollzogen, nachdem sie vorher vier Semester lang im Studiengang Lehramt Gymnasium neu mit den beiden Hauptfächern Deutsch und Englisch immatrikuliert gewesen sei. Ein unabweisbarer Grund im Sinne des 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG liege offenkundig nicht vor. Aber auch eine Förderung nach 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG sei nicht zu gewähren. 8 Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vom 25. August 2010 verfolgt die Klägerin ihren Leistungsanspruch weiter. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe ihr ein Förderungsanspruch in analoger Anwendung des 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG zur Seite. Das Verwaltungsgericht habe dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, dass es sich um ein Mehrfächerstudium handle und somit um einen ausbildungsbezogenen Umstand, der vom Normalfall des Fachrichtungswechsels abweiche. Dies liege bereits in der Natur des Lehramtsstudiums begründet, dass nur unter Hinzunahme eines weiteren Hauptfaches überhaupt weiterstudiert werden könne. Werde im Fall eines Lehramtsstudiums ein Fachrichtungswechsel vorgenommen, bei dem ein Hauptfach durch ein anderes ersetzt werde, werde nur in den allerwenigsten Fällen eine Anrechnung der Leistungen auf das vorherigen Fach möglich sein, weil sich die Fächer inhaltlich kaum deckten. 9 Die Klägerin beantragt, 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Juli 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2009 (richtig: 22. Oktober 2009) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Ausbildungsförderung zu gewähren. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Der Fachrichtungswechsel der Klägerin sei erst im vierten Fachsemester erfolgt, so dass 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG weder unmittelbar noch mangels hier erfolgter Anrechnung von Fachsemestern des bisherigen Studiums/Studienfaches auf das gewechselte/neue Fach aus 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG analog Anwendung finden könne. Entgegen den Ausführungen der Klägerin genüge es bei Mehrfachstudiengängen nicht, wenn sich die Anrechnung nur auf ein Fach, nämlich das nicht gewechselte Fach, beziehe. Erforderlich sei vielmehr, wie auch der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut besagt, und zwar ohne Unterscheidung danach, ob es sich um ein Ein-Fach-Studium oder Mehr-Fach-Studium handle, dass bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 des 7 Abs. 3 BAföG maßgeblichen Fachsemesters die Zahl der Semester abgezogen werde, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Insoweit sei aber der Begriff Fachrichtung in Verbindung mit der Frage zu sehen, ob hier ein Fachrichtungswechsel vorliege. Dass sei bei Mehr-Fach- Studiengängen, insbesondere beim hier vorliegenden Lehramtsstudium, dann der Fall, wenn eines von zwei Hauptfächern gewechselt werde, so dass es für die Frage der Anrechnung nach 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG auch nur darauf ankomme, ob hinsichtlich des gewechselten / neu hinzugenommenen Faches eine Anrechnung erfolge. Hätte die Klägerin, so wie das auch allen anderen Studierenden in allen anderen Fächern obliege, rechtzeitig und frühzeitig aus ihrem bereits zum ersten und zweiten Semester zutage getretenen Eignungsmangel die nötigen Konsequenzen gezogen, wäre es ihr ohne weiteres möglich

4 gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt das Fach zu wechseln und unter Beachtung der zeitlichen Grenzen des 7 Abs. 3 BAföG ihren Anspruch auf Ausbildungsförderung zu wahren. 14 Die Klägerin reicht noch ein Schreiben des Instituts für Geographie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 24. August 2010 nach, wonach eine Verkürzung des Studiums der Geographie dann möglich sei, wenn Seminare aus höheren Semestern vorgezogen würden. Die Möglichkeit, das Studium vor der Regelstudienzeit abzuschließen, sei jedenfalls gegeben. Dem stehe seitens des Institutes nichts entgegen. Ob eine Einstufung in ein höheres Semester möglich sei, müsse mit dem Prüfungsamt abgestimmt werden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen. 16 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat konnte nach 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. 18 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid des Studentenwerkes Erlangen-Nürnberg vom 23. September 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 5 VwGO), weil sie im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum keinen Anspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hat. Der Ausbildungsförderung der Klägerin steht die Vorschrift des 7 Abs. 3 BAföG in der hier einschlägigen Fassung des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföG-ÄndG) vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) entgegen.. 19 Der Senat macht sich die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu eigen, nimmt hierauf Bezug ( 130b Satz 2 VwGO) und weist im Hinblick auf die Berufungsbegründung ergänzend auf Folgendes hin: 20 Hat ein Auszubildender oder eine Auszubildende aus wichtigem Grund (Nummer 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nummer 2) die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet ( 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG); bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. 21 Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht in dem Wechsel vom Hauptfach Englisch zum Hauptfach Geographie im Studiengang Gymnasium neu einen Fachrichtungswechsel im Sinne des 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG gesehen, denn Satz 3 der Bestimmung besagt, dass ein Fachrichtungswechsel immer dann vorliegt, wenn der oder die Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Das ist der Fall, wenn der oder die Auszubildende in einem

5 Mehrfächerstudium, wie es das Lehramtsstudium darstellt, eines der beiden Hauptfächer wechselt (so auch Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: März 2011, 7 RdNrn und 47.5 unter Hinweis auf VGH BW FamRZ 1978, 212 und BVerwG FamRZ 1980, 834). Das hat die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet. 22 Ebenso zutreffend sind die vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Folgerungen, auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG komme es nach dem Wortlaut der Vorschrift wegen des Studienfortschrittes der Klägerin nicht an. Hieran scheitert auch die widerlegbare gesetzliche Vermutung (dazu BT-Drs. 15/3655 S. 9) aus 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG. Und auch ein unabweisbarer Grund im Sinne der Nummer 2 der Vorschrift liege unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor, denn die Klägerin habe wegen des endgültigen Nichtbestehens einer im Fach Englisch erforderlichen Prüfung die Fachrichtung gewechselt (siehe dazu BVerwG vom BVerwGE 120, 149). Auch das wird klägerseits nicht in Zweifel gezogen. 23 Ein Förderungsanspruch für die Klägerin ergibt sich aber auch nicht aus 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG. Demzufolge wird bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden ( 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG). Der Anwendung der Vorschrift im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum steht nicht entgegen, dass sie erst durch das 22. BAföG-ÄndG vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2354) dem 7 Abs. 3 BAföG angefügt worden ist, denn diese Ergänzung übernimmt in den Gesetzestext nur das, was seinerzeit ohnehin aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift geltendes Recht war (siehe dazu BVerfG vom FamRZ 2005, 1895; Humborg, a.a.o., RdNr. 52). 24 Eine solche Anrechnung von Semestern aus dem ursprünglichen Hauptfach Englisch auf das neue Hauptfach Geographie, wie 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG sie verlangt, erfolgt ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen der Universität nicht. Auch das stellt die Klägerin nicht in Zweifel, meint aber, im Falle eines Mehrfächerstudiums sei die analoge Heranziehung des 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG zwingend geboten. Dieser zwingende Grund liege in der Natur des Lehramtsstudiums begründet. Wenn schon nach der ständigen Rechtsprechung ein Wechsel eines Hauptfaches als Fachrichtungswechsel eingestuft werde, obwohl das Berufsbild und das Studienziel Staatsexamen beibehalten werde, erscheine eine Anwendung der Vorschrift als gerecht, wenn sichergestellt sei, dass der Auszubildende keine längere Förderung als bei rechtzeitigem Wechsel in Anspruch nehme. 25 Mit dieser Auffassung lässt sich aber eine analoge Heranziehung des 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG im Falle der Klägerin nicht begründen, denn es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke, die auszufüllen wäre. Es ist nicht zu ersehen und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber beim Erlass des 22. BAföG-ÄndG die Rechtsprechung zu sogenannten Mehrfächerstudiengängen nicht bekannt gewesen wäre. Gleichwohl hat er keine über 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG hinausgehende Ausnahmen in das Bundesausbildungsförderungsgesetz aufgenommen, sondern auf eine tatsächlich Anrechnung von früheren Fachsemestern durch die Ausbildungsstätte abgestellt. 26 Das entspricht auch dem Regelungszweck der Vorschrift und benachteiligt die Auszubildenden, die ein Lehramtsstudium ergreifen nicht unverhältnismäßig. 27 Das Bundesverfassungsgericht hat für seine erweiternde Auslegung des früheren 7 Abs. 3 BAföG gerade und entscheidend darauf abgestellt, dass wegen der Anrechnung von Semestern der bisherigen Fachrichtung die für die Ausbildungsförderung maßgebliche Zeitschwelle nicht überschritten wird (siehe

6 dazu bereits BayVGH vom Az. 12 ZB ). Es hielt es mit dem früheren Wortlaut der Vorschrift für zwanglos vereinbar, die Dauer der Erstausbildung im Sinne des 7 Abs. 1 (jetzt auch: Abs. 4) BAföG um die Zahl der Fachsemester zu verkürzen, die in der anderen (neuen) Ausbildung anerkannt werden. Mit dieser Interpretation der Vorschrift sei auch deren Intention Rechnung getragen, im Interesse eines sinnvollen Einsatzes von Fördermitteln, die Möglichkeit des förderungsunschädlichen Fachrichtungswechsel zeitlich zu limitieren. 28 Das bedeutet aber nicht, dass Auszubildenden in einem Mehrfächerstudium, denen seitens der Ausbildungsstätte keine Fachsemester des bisherigen Studiums angerechnet werden, die Anrechnungsregelung in 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG über eine Rechtsanalogie immer dann zu eröffnen ist, wenn sie aufgrund persönlicher Fähigkeiten und/oder besonderer Anstrengungen gleichsam von selbst die Möglichkeit ergreifen, letztlich ein oder mehrere Semester im Studienverlauf einzusparen. 29 Eine so verstandene Anrechnungsreglung, die nicht nur auf persönliche Fähigkeiten und/oder Anstrengungen sondern auch auf ungewisse zukünftige Umstände abstellt, würde die Klägerin ohne hinreichenden sachlichen Grund besser stellen als andere Auszubildende in einem Ein-Fach-Studium, die wegen Nichtbestehens einer Prüfung nach dem vierten Fachsemester exmatrikuliert werden, unter anderem auch deshalb, weil sie zudem im neuen Fach Geographie wieder vier Semester Zeit hätte, die Bescheinigung nach 48 BAföG zu erbringen. 30 Eine solche verfassungsrechtliche nicht gebotene Förderung entgegen dem Gesetzeswortlaut des 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG lässt sich auch nicht über eine entsprechende Heranziehung des 15a BAföG erreichen. 31 Die im Schreiben vom 9. November 2010 hilfsweise angebotene Einvernahme der Klägerin als Partei ist mithin nicht veranlasst und auch aus dem Schreiben des Instituts für Geographie der Friedrich-Alexander- Universität Erlangen-Nürnberg vom 24. August 2010 lässt sich nach alledem nichts Entscheidungserhebliches herleiten Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 33 Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat der Senat abgesehen, weil er davon ausgeht, dass der Beklagte nicht beabsichtigt, seine ohnehin nur in geringer Höhe angefallenen außergerichtlichen Kosten vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu vollstrecken Die Revision wird nicht zugelassen, weil vor dem Hintergrund der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 2005 und die daraufhin erfolgte Änderung des 7 Abs. 3 BAföG die Voraussetzungen des 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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