Mehrfacher Fachrichtungswechsel isd 7 Abs. 3 S. 3 BAföG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Mehrfacher Fachrichtungswechsel isd 7 Abs. 3 S. 3 BAföG"

Transkript

1 VG Augsburg, Beschluss v Au 3 K Titel: Mehrfacher Fachrichtungswechsel isd 7 Abs. 3 S. 3 BAföG Normenketten: VwGO 166 ZPO 114, 121 Abs. 2 BAföG 7 Abs. 3 S. 1, S. 4 Leitsätze: 1 Ein mehrfacher Fachrichtungswechsel isd 7 Abs. 3 S. 3 BAföG ist förderungsunschädlich möglich, wenn für jeden Wechsel ein wichtiger (bzw. unabweisbarer) Grund vorlag oder vorliegt. (redaktioneller Leitsatz) 2 Wird einem Auszubildenden ein wichtiger Grund, der einer Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung entgegensteht, bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst, muss er einen Fachrichtungswechsel unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vornehmen. (redaktioneller Leitsatz) 3 Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Sanktion und dem Gewicht des sanktionsauslösenden Pflichtenverstoßes vorzunehmen. (redaktioneller Leitsatz) 4 Unter Anwendung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfen an die Unverzüglichkeit der Reaktion des Auszubildenden aufgrund des im Rahmen des 7 Abs. 3 BAföG geltenden Alles-oder-Nichts-Prinzips keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Prozesskostenhilfe, Studiengang, Ausbildungsförderung, Fachrichtungswechsel, mehrfacher Fachrichtungswechsel, Studierunfähigkeit, Behinderung, Jura-Studium, Krankheit Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom C Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsförderung gerichtete Klage Die am in (...) geborene verheiratete Klägerin studierte ab dem Sommersemester 2010 an der Universität zunächst im Bachelorstudiengang Deutsch als Zweit- und Fremdsprache im Hauptfach sowie im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre im Nebenfach. 3 Ab dem Wintersemester 2011/2012 studierte sie an der Universität (als einzigem Studienfach) Rechtswissenschaften. Im Sommersemester 2012 und im Wintersemester 2012/2013 war sie (wegen

2 eigener Krankheit) beurlaubt. Danach nahm sie im Sommersemester 2013 das Studium der Rechtswissenschaften im 2. Fachsemester wieder auf und führte dieses im Wintersemester 2013/2014 fort (3. Fachsemester). Im ersten Fachsemester meldete sie sich für insgesamt drei Klausuren an. Davon nahm sie an einer Klausur (Strafrecht I) nicht teil, die Klausur Rechtsgeschichte legt sie erfolgreich ab, die Klausur Bürgerliches Recht I bestand sie nicht. Nach ihrem Vortrag besuchte sie im zweiten und dritten Fachsemester die Vorlesungen und sonstigen Lehrveranstaltungen. An einer Klausur hat sie jedoch nicht teilgenommen; sie hat sich auch nicht für die Teilnahme an einer Klausur angemeldet. Zum Ende des Wintersemesters 2013/2014 wurde die Klägerin nach einer Bestätigung der Juristischen Fakultät vom 4. Mai 2015 im Studiengang Jura exmatrikuliert. 4 Im folgenden Sommersemester 2014 wechselte die Klägerin in den Studiengang Ba-chelor-of-Arts mit dem Hauptfach Germanistik und dem Nebenfach Deutsch als Zweit- und Fremdsprache. Dabei wurden ihr mit Bescheid der Hochschule vom 6. Februar 2015 Leistungen aus dem ursprünglichen Bachelor-Studiengang Deutsch als Zweit- und Fremdsprache im Hauptfach angerechnet und sie im Wintersemester 2014/2015 in das dritte Fachsemester eingestuft. Im Sommersemester 2015 sowie im Wintersemester 2015/2016 war die Klägerin wiederum (wegen eigener Krankheit) beurlaubt. 5 Mit Ausnahme der Beurlaubungszeiten erhielt die Klägerin vom Sommersemester 2010 bis einschließlich des Wintersemesters 2013/2014 Leistungen nach dem Bun-desausbildungsförderungsgesetz. 6 Am 31. März 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelorstudiengang mit dem Hauptfach Germanistik und dem Nebenfach Deutsch als Zweit- und Fremdsprache. Den Wechsel vom Studium der Rechtswissenschaften zu dieser Fachrichtung begründete sie im Wesentlichen mit einem Neigungswandel sowie damit, dass sie erst im Laufe des Jura-Studiums erkannt habe, dass sie für dieses Studium nicht geeignet sei Mit Bescheid vom 23. Juli 2015 lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium im Fach Germanistik/Deutsch als Zweit- und Fremdsprache ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 28. August 2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015 zurück. 8 Die Klägerin ließ am 12. November 2015 zum Verwaltungsgericht Klage erheben und (sinngemäß) beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 31. März 2014 Ausbildungsförderung für das Studium im Fach Germanistik/Deutsch als Zweit- und Fremdsprache in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Außerdem ließ sie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragen. Hinsichtlich der Begründung der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen der Klägerbevollmächtigten vom 11. und 25. November 2015 sowie 9. Mai 2016 verwiesen. 9 Der Beklagte beantragt in der Hauptsache, die Klage abzuweisen Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. 11 Das Verwaltungsgericht legt den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nach seinem erkennbaren Ziel als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach 166 VwGO, 114 ff. ZPO aus. Trotz Fehlens eines

3 ausdrücklichen Antrags nach 121 Abs. 2 ZPO geht das Gericht weiter davon aus, dass das Begehren der Klägerin auch und insbesondere die Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts umfasst. Denn eine Gewährung von Prozesskostenhilfe allein, d.h. ohne Rechtsanwaltsbeiordnung, hätte für die Klägerin keinen Vorteil, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist, somit nur außergerichtliche Kosten (Rechtsanwaltsvergütung) anfallen können, 12 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung hat jedoch keinen Erfolg. 13 Gemäß 166 VwGO i.v.m. 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 14 Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagtenseite angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v BVR 1526/02 - NJW 2003, 1857). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs. Dies trifft auch dann zu, wenn die Frage nach der Begründetheit der Klage nicht eindeutig in die eine oder andere Richtung zu beantworten ist, sondern erst einer weiteren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahrenbedarf (vgl. z.b. BayVGH, B.v C und B.v C beide juris). 15 Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Klage in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen werden. 16 Die Klägerin hat bereits zum Ende des Sommersemesters 2011 einen Fachrichtungswechsel i.s.d. 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vollzogen. Nach dem Wintersemester 2013/2014 hat sie erneut die Fachrichtung - von Rechtswissenschaft zu Germanistik/Deutsch als Zweit- und Fremdsprache - gewechselt. 17 Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel ist bis zum Beginn des vierten Semesters ( 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG) das Vorliegen eines wichtigen Grunds im Sinne von 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v V C BVerwGE 50, 161; BayVGH, B.v CE juris). 18 Ein mehrfacher Fachrichtungswechsel ist förderungsunschädlich möglich, wenn für jeden Wechsel ein wichtiger (bzw. unabweisbarer) Grund vorlag oder vorliegt (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, 7 Rn. 125). 19 Nach 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG wird beim erstmaligen Fachrichtungswechsel in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund erfüllt sind. Bei Auszubildenden an (u.a.) Hochschulen gilt dies

4 nur bis zum Beginn des dritten Fachsemesters. Diese Regelvermutung kann zu Gunsten der Klägerin nicht eingreifen, weil sie zum zweiten Mal und darüber hinaus erst nach dem dritten Fachsemester die Fachrichtung gewechselt hat. 20 Für den vorliegend allein relevanten zweiten Fachrichtungswechsel der Klägerin vom Studium der Rechtswissenschaften zum Bachelor-Studiengang Germanistik/Deutsch als Zweit- und Fremdsprache zum Sommersemester 2014 bedarf es daher für die Weitergewährung von Ausbildungsförderung eines wichtigen Grundes i.s.v. 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG. Ein solcher ist jedoch bislang weder klägerseits dargetan noch sonst ersichtlich. 21 Wird einem Auszubildenden ein wichtiger Grund, der einer Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung entgegensteht, bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst, muss er einen Fachrichtungswechsel unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vornehmen. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln ergibt sich aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. Sobald er sich Gewissheit über den Hinderungsgrund für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss er unverzüglich die notwendigen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung aufgeben (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, 7 Rn. 134 f.). Verzögert er die Beendigung des bisherigen Studiums oder den Fachrichtungswechsel ohne triftigen Grund, so geht er eines weiteren Förderanspruchs verlustig. 22 Ob er unverzüglich gehandelt hat, bestimmt sich nicht nur nach objektiven Umständen, sondern es ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob dem Auszubildenden ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Verhalten durch ausbildungsbezogene Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG, U.v C 138/83 - juris; U.v C 94/80 - juris). 23 Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Sanktion und dem Gewicht des sanktionsauslösenden Pflichtenverstoßes vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ist hierbei zu prüfen, ob die Verzögerungsgründe nach der Zielsetzung der Norm berücksichtigungsfähig sind (VG München, U.v M 15 K juris). Unter Anwendung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfen an die Unverzüglichkeit der Reaktion des Auszubildenden aufgrund des im Rahmen des 7 Abs. 3 BAföG geltenden Al-les-oder-Nichts-Prinzips keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies betrifft insbesondere die zwei Semester andauernde und in 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG zugrunde gelegte Orientierungsphase des Erststudiums (VG Dresden, U.v K 1302/13 - juris Rn. 52). Während dieser Orientierungsphase besteht für Auszubildende noch keine gesteigerte Handlungspflicht (VG Dresden, U.v a.a.o. juris Rn. 54). Außerdem sind in der Eingangsphase eines Studiums bei Anwendung des 7 Abs. 3 BAföG geringere Anforderungen an das Gewicht der im Bereich der Interessen des Auszubildenden liegenden Umstände zu stellen. Verzögerungsverschulden, das in seinen Auswirkungen über die Eingangsphase des Studiums, d.h. über den Ablauf des ersten Studienjahres nicht hinausreicht, mag im Einzelfall mit dem umfassenden Verlust des Förderungsanspruchs zu hart sanktioniert sein (BVerwG, U.v C 45/87 - NVwZ 1990, 1168; vgl. zum Ganzen VG Bayreuth, U.v B 3 K juris). Zu beachten ist jedoch, dass die nach dem Gesetz mögliche Anerkennung eines wichtigen Grundes bis zum Ablauf des dritten Fachsemesters nur die äußerste Grenze markiert und nicht dahin missverstanden werden darf, dass bis zu diesem Zeitpunkt stets eine Orientierungs- und Überlegungsfrist besteht (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, 7 Rn. 134). 24

5 Im konkreten Fall kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin die von ihr vorgebrachten Gründe für den Fachrichtungswechsel (so diese tatsächlich erst nach Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaften entstanden sein sollten) nicht unverzüglich zum Anlass genommen hat, das Jura- Studium zu beenden. Hierauf deutet ihr gesamtes Studierverhalten - jedenfalls nach dem ersten Fachsemester - sowie ihr Vorbringen in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2014 an den Beklagten hin. Selbst wenn man davon ausginge, dass ihr im ersten Fachsemester (Wintersemester 2011/2012) der nach ihren Angaben erst später zu Tage getretene angebliche Neigungs- und Eignungsmangel noch nicht bewusst gewesen sollte, kann dies für das zweite Fachsemester (Sommersemester 2013), erst recht für das dritte Fachsemester (Wintersemester 2013/2014), nicht mehr angenommen werden. Bereits im zweiten Fachsemester hat sich die Klägerin zu keiner Klausur mehr angemeldet, geschweige denn an einer solchen teilgenommen. Dass die Klägerin angeblich vom 10. Mai 2013 bis zum 31. Juli 2013 wegen Krankheit die Universität nicht besuchen" konnte, entlastet sie nicht. Denn die Klägerin hat während der angeblich krankheitsbedingten Studierunfähigkeit" Ausbildungsförderungsleistungen in Anspruch genommen, somit von der in 15 Abs. 2a BAföG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dies hat zur Folge, dass ihr das Sommersemester 2013 ausbildungsförderungsrechtlich als reguläres Fachsemester anzurechnen ist. Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass es die Klägerin unterlassen hat, sich für das genannte Semester ggf. auch rückwirkend beurlauben zu lassen. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich bereits im zweiten JuraFachsemester des angeblichen Neigungswandels bzw. Eignungsmangels hätte bewusst sein und unverzüglich das Studium der Rechtswissenschaften hätte beenden müssen, denn jedenfalls ab Beginn des dritten Fachsemesters bestand für die Klägerin kein Grund mehr, das Jura-Studium weiterzuführen (und für diese Zeit Ausbildungsförderung in Anspruch zu nehmen). 25 Soweit sich die Klägerin nunmehr darauf beruft, dass sie sich wegen einer seit Geburt bestehenden (durch ärztliches Attest belegten) Behinderung des rechten Armes bzw. der rechten Hand veranlasst gesehen habe, die Fachrichtung zu wechseln, hilft ihr dies ebenfalls nicht weiter. Denn diese Behinderung wirkt sich für das Studium der Rechtswissenschaften und dem zuletzt gewählten Studium (Germanistik und Deutsch als Zweit- und Fremdsprache) gleichermaßen aus. Die Argumentation, dass die Behinderung ein Germanistikstudium ermöglichen, einem Jura-Studium jedoch entgegenstehen würde, kann nur als abstrus qualifiziert werden. Für eine erstmals im Klageverfahren geltend gemachte nunmehr aufgetretene Behinderung auch der linken Hand, fehlt es bereits an jeglichem Nachweis; das dazu vorgelegt Attest der behandelnden Hausärztin vom 23. November 2015 enthält keine Aussage über eine Behinderung der linken Hand. Darüber hinaus gilt insoweit nichts anderes als oben (in Bezug auf die Behinderung der rechten Hand) bereits dargelegt. 26 Nach alledem ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ankommt.

Orientierungsatz: Ausbildungsförderung; Zweimaliger Fachrichtungswechsel; Wichtiger Grund; Parkstudium / Wunschstudium

Orientierungsatz: Ausbildungsförderung; Zweimaliger Fachrichtungswechsel; Wichtiger Grund; Parkstudium / Wunschstudium VG München, Urteil v. 26.02.2015 M 15 K 14.3059 Titel: VG München: Betriebswirtschaftslehre, Ausbildungsförderung, Bachelor, Studiengang, Fachrichtungswechsel, BAföG, Studienplatz, Fachrichtung, Fachsemester,

Mehr

Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel

Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel VG München, Urteil v. 30.06.2016 M 15 K 15.4800 Titel: Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel Normenkette: BAföG 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 46 Abs. 5 S. 1 u. 2, 48 Abs. 1 Leitsätze: Ausbildungsförderung

Mehr

Kein Parkstudium bei fehlendem Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung

Kein Parkstudium bei fehlendem Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung VG München, Urteil v. 16.02.2017 M 15 K 16.3981 Titel: Kein Parkstudium bei fehlendem Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung Normenkette: BAföG 5a S. 1, 7 Abs. 3 Leitsätze: 1 Ein wichtiger Grund

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

Schlagworte: Bachelorstudiengang, Exmatrikulation, Prozesskostenvorschuss, Fachrichtungswechsel

Schlagworte: Bachelorstudiengang, Exmatrikulation, Prozesskostenvorschuss, Fachrichtungswechsel VGH München, Beschluss v. 14.10.2015 12 C 14.2417 Titel: VGH München: Regensburg, Narkolepsie, BAföG, Prozeßkostenvorschuss, Exmatrikulation, Studentenwerk, Rechtsquelle, Beschwerde der Klägerin, Anwaltsbeiordnung,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 192/10 5 L 195/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 160/09 5 K 833/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen den Landkreis

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis

Mehr

Titel: Fachrichtungswechsel, Sporteignungstest, Neigungswandel, Zeitpunkt, Obliegenheit, unverzügliches Handeln, Ausbildungsförderung

Titel: Fachrichtungswechsel, Sporteignungstest, Neigungswandel, Zeitpunkt, Obliegenheit, unverzügliches Handeln, Ausbildungsförderung VG Bayreuth, Urteil v. 27.07.2015 B 3 K 14.383 Titel: Fachrichtungswechsel, Sporteignungstest, Neigungswandel, Zeitpunkt, Obliegenheit, unverzügliches Handeln, Ausbildungsförderung Normenkette: BAföG 7

Mehr

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 188/09 4 K 1170/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuerin prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - - Beschwerdeführer

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 205/09 4 K 1157/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Stadt

Mehr

Versagung der Akteneinsichtsgewährung wegen des Schutzes von Sozialdaten

Versagung der Akteneinsichtsgewährung wegen des Schutzes von Sozialdaten VG Augsburg, Beschluss v. 12.01.2016 Au 3 K 15.402 Titel: Versagung der Akteneinsichtsgewährung wegen des Schutzes von Sozialdaten Normenketten: SGB X 25 Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII 50, 65 VwGO 166 ZPO 114

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 116/09 4 K 1403/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Kamenz vertreten durch den Bürgermeister

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 245/17 6 L 641/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 D 35/14 2 K 1518/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis Zwickau

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 D 47/15 6 K 3031/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 3.04 (5 PKH 4.04) OVG 12 LC 4/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 175.07 OVG 7 A 11613/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Oktober 2007 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Verlängerung der Ausbildungsförderung wegen Kindererziehung

Verlängerung der Ausbildungsförderung wegen Kindererziehung VG Ansbach, Urteil v. 17.11.2016 AN 2 K 14.01843 Titel: Verlängerung der Ausbildungsförderung wegen Kindererziehung Normenketten: BAföG 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 3a, 15a Abs. 1 BAföG-VwV

Mehr

Prozesskostenhilfe. Verwaltungsgericht Braunschweig. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Prozesskostenhilfe. Verwaltungsgericht Braunschweig. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verwaltungsgericht Braunschweig Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Mit

Mehr

Kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs

Kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs VG München, Beschluss v. 06.03.2017 M 12 K 17.217, M 12 S 17.218 Titel: Kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs Normenketten: AufenthG 18 Abs. 2, Abs. 3, 28 Abs. 1 Nr. 1, 31

Mehr

Ausbildungsförderung, Bachelor, Bachelorstudiengang, Fachrichtungswechsel, Lehrer, Lehramt, Studienplatz

Ausbildungsförderung, Bachelor, Bachelorstudiengang, Fachrichtungswechsel, Lehrer, Lehramt, Studienplatz VG München, Urteil v. 20.11.2014 M 15 K 13.3227 Titel: Ausbildungsförderung, Bachelor, Bachelorstudiengang, Fachrichtungswechsel, Lehrer, Lehramt, Studienplatz Normenkette: BAföG 1, 7 III 5 Schlagworte:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:

Mehr

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Rauchverbot in Gaststätten gilt grundsätzlich auch für Rauchervereine. Es greift im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft nicht ein. 2. Reine Vereinstreffen eines Rauchervereins

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 3 N 210.12 VG 2 K 6.12 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der, Klägerin und Antragstellerin, g e g e n die Bundesrepublik

Mehr

November BVerwG, Urteil vom Az. 5 C 14/11 Ausbildungsförderung bei Auslandsstudium

November BVerwG, Urteil vom Az. 5 C 14/11 Ausbildungsförderung bei Auslandsstudium November 2012 Seite: 1 NewslETTER VERWALTUNGSRECHT November 2012 BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 Az. 5 C 14/11 Ausbildungsförderung bei Auslandsstudium November 2012 Seite: 2 BVerwG, Urteil vom 12.07.2012

Mehr

Keine Leistung von Ausbildungsförderung bei Nichtvorlage der Leistungsbescheinigung nach mehrsemestriger krankheitsbedingter Studierunfähigkeit

Keine Leistung von Ausbildungsförderung bei Nichtvorlage der Leistungsbescheinigung nach mehrsemestriger krankheitsbedingter Studierunfähigkeit VGH München, Beschluss v. 15.12.2016 12 ZB 16.1141 Titel: Keine Leistung von Ausbildungsförderung bei Nichtvorlage der Leistungsbescheinigung nach mehrsemestriger krankheitsbedingter Studierunfähigkeit

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 35/16 5 L 1290/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller - - Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Leitsatz: Zur Anwendbarkeit des 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG bei Mehrfächerstudium (hier: Lehramt Gymnasium neu).

Leitsatz: Zur Anwendbarkeit des 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG bei Mehrfächerstudium (hier: Lehramt Gymnasium neu). VGH München, Urteil v. 16.06.2011 12 BV 10.2187 Titel: (BAföG; Lehramt Gymnasium; Fachrichtungswechsel) Normenketten: 7 Abs 3 S 1 BAföG 7 Abs 3 S 5 BAföG Leitsatz: Zur Anwendbarkeit des 7 Abs. 3 Satz 5

Mehr

Orientierungsatz: Auslandsstudium; Master; kein vorhergehender Bachelor-Studiengang; kein vorhergehendes sonstiges Studium

Orientierungsatz: Auslandsstudium; Master; kein vorhergehender Bachelor-Studiengang; kein vorhergehendes sonstiges Studium VG Augsburg, Urteil v. 05.04.2011 3 K 10.1697 Titel: Normenketten: BAföG 5 II 1 N.3, 7 HRG 19 VwGO 42, 113 V 7 Abs. 1 a BAföG 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG 7 BAföG 7 Abs. 2 BAföG 7 Abs. 1 a BAföG 7 Abs. 2 Satz

Mehr

Orientierungsätze: Keine unverzügliche Aufnahme des Studiums nach Erreichen der Zugangsvoraus-setzungen

Orientierungsätze: Keine unverzügliche Aufnahme des Studiums nach Erreichen der Zugangsvoraus-setzungen VG München, Urteil v. 25.10.2012 15 K 11.5737 Titel: Normenketten: 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG Orientierungsätze: Keine unverzügliche

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 27.05.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beendigung einer Aussetzung 94 VwGO analog Beendigung

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Az.: 1 A 131/11 5 K 75/07 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter, wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen

Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter, wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen Leitsatz: Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird. Oberlandesgericht Dresden 6. Zivilsenat Beschluss vom 26.09.2006

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 3 K 221/15.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Ausbildungsförderung hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 107/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 1147/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K V - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 202/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 370/07 Amtsgericht Bernau Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau W S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägerin

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.565 AUSFERTIGUNG Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg In der Verwaltungsstreitsache - Klägerbevollmächtigt; fsn-recht Rechtsanwälte Georg-Schumann-Str. 179, 04159 Leipzig gegen J o b c e n

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel

Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer anderen Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 71/09 5 K 1099/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Studentenwerk

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 48.14 VGH 12 BV 13.108 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 D 20/10 5 K 686/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Technische Universität Dresden

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Orientierungssatz: Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als kapazitätsdeckend anzuerkennen, wenn die Hochschule im Haupt- und Nachrückverfahren einen Überbuchungsfaktor

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 8 S 1/05 In dem Finanzrechtsstreit... Antragstellerin Prozessbevollmächtigte/r:... gegen Agentur für Arbeit... -Familienkasse- Antragsgegner wegen Prozeßkostenhilfe

Mehr

Überschreitung der Förderungshöchstdauer wegen fehlender Fremdsprachenkenntnisse

Überschreitung der Förderungshöchstdauer wegen fehlender Fremdsprachenkenntnisse VG Ansbach, Urteil v. 13.10.2016 AN 2 K 15.00032 Titel: Überschreitung der Förderungshöchstdauer wegen fehlender Fremdsprachenkenntnisse Normenketten: BAföG 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5,

Mehr

Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren

Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.09.2017 7 Ta 115/17 Titel: Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren Normenketten: ZPO 114, 127 RL 2003/8/EG Art. 7 Buchst. b, Art. 8 Buchst. b, Art. 12 RVG 46 Leitsätze:

Mehr

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt"

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549 Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt" Normenketten: 84 VwGO 88 VwGO 7 BetrWPrV Schlagworte: Anfechtungsklage, Prüfungsentscheidung,

Mehr

Klagebefugnis des Alleinerziehenden zur Geltendmachung von Unterhaltsvorschuss

Klagebefugnis des Alleinerziehenden zur Geltendmachung von Unterhaltsvorschuss VGH München, Beschluss v. 20.01.2014 12 C 13.2488 Titel: Klagebefugnis des Alleinerziehenden zur Geltendmachung von Unterhaltsvorschuss Normenketten: VwGO 166, ZPO 114 S. 1, 121, UVG 1 Abs. 1, 9 Abs. 1,

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 60.07 VGH 11 S 1035/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 21.06 (3 PKH 6.06) VGH 10 S 2854/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden

Mehr

Arbeitsgericht Nürnberg

Arbeitsgericht Nürnberg Arbeitsgericht Nürnberg Aktenzeichen: 3 Ca 9646/04 A In dem Rechtsstreit A - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen Änderungskündigung erlässt das

Mehr

B e s c h l u s s. Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter. In der Familiensache. der X, Klägerin,

B e s c h l u s s. Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter. In der Familiensache. der X, Klägerin, Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter B e s c h l u s s In der Familiensache der X, Klägerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Y Beklagten, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 213/15 1 L 577/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES LANDES BERLIN

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES LANDES BERLIN VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES LANDES BERLIN Im Namen des Volkes Beschluss Geschäftsnummer: VerfGH 86/15 ln dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Förster,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 487/13 1 K 308/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuer - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

Verwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache

Verwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache 2 K 2771/11 Verwaltungsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache g e g e n - Kläger - Studierendenwerk Hamburg, Amt für Ausbildungsförderung, Anstalt des öffentlichen Rechts,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 15 AS 147/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis Leer Zentrum

Mehr

entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen.

entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen. Leitsätze: Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des 1600 b Abs. 1 BGB genügt unter den Voraussetzungen des 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch;

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 D 111/14.NC NC 15 L 245/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

Akademischer Grad "Diplom-Jurist"

Akademischer Grad Diplom-Jurist VG München, Urteil v. 23.04.2012 3 K 10.798 Titel: Akademischer Grad "Diplom-Jurist" Normenketten: BayHSchG Art. 66 I 5 HRG 18 I 3 Art. 3 GG Art. 12 Abs. 1 GG 113 Abs. 1 VwGO Art. 3 Abs. 1 GG Art. 3 GG

Mehr

Titel: Ausbildungsförderung: Wechsel im Studiengang Architektur von Universität auf Fachhochschule

Titel: Ausbildungsförderung: Wechsel im Studiengang Architektur von Universität auf Fachhochschule VG Regensburg, Urteil v. 01.04.2011 RO 9 K 10.01285 Titel: Ausbildungsförderung: Wechsel im Studiengang Architektur von Universität auf Fachhochschule Normenketten: 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3

Mehr

Änderungsvorschläge zu 522 ZPO. Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO

Änderungsvorschläge zu 522 ZPO. Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO ZPO 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss [derzeit geltende Fassung] (1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in dem Prozesskostenhilfeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in dem Prozesskostenhilfeverfahren BUNDESGERICHTSHOF III ZA 42/16 BESCHLUSS vom 10. August 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 688 ff a) Für das Mahnverfahren (

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren

Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2017 AN 3 K 16.02467 Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren Normenketten: BayVwVfG Art. 80 VwGO 72, 73 Leitsatz: Für den Anspruch auf

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 27.06 OVG 3 LB 7/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2007 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Dekanat. Informationsveranstaltung zur Studien- und Prüfungsordnung für Studierende im Staatsexamensstudiengang am

Dekanat. Informationsveranstaltung zur Studien- und Prüfungsordnung für Studierende im Staatsexamensstudiengang am Dekanat Informationsveranstaltung zur Studien- und Prüfungsordnung für Studierende im Staatsexamensstudiengang am 8.11.2017 Gegenstand des Vortrags & Begriffe: Grundlagenschein Übungen für Anfänger Orientierungsprüfung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 1 Ca 1284/09 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren H R Prozessbevollmächtigte und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte Dr. B & W -

Mehr