1 K 1431/10.MZ RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Mainz Aktenzeichen 1 K 1431/10.MZ

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1 RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 1 K 1431/10.MZ Gericht VG Mainz Aktenzeichen 1 K 1431/10.MZ Entscheidungsart Urteil Datum veröffentlicht in rechtskräftig Ja Leitsatz 1. Zu der Vermutung der Gleichwertigkeit gemäß Teilziffer BAföG-VV gehören auch die Erasmus-Stipendien-Programme, da diese in die Stipendien- und Austauschprogramme des DAAD einbezogen sind. 2. Die Vermutung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse wird nicht allein dadurch widerlegt, dass im Inland bereits ein Bachelor-Abschluss erreicht wurde und der ausländische Studiengang ebenfalls mit einem Bachelor abschließt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der ausländische Bachelor-Abschluss gegenüber dem deutschen mit nur drei Jahren insgesamt vier Jahre voraussetzt und bereits früher bei einem Diplom-Abschluss schon eine Förderung erfolgt war. Die Entscheidung ist rechtskräftig, die Beschwerde wurde mit Beschluss des OVG Koblenz vom A 10397/11.OVG zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des BVerwG vom Az: 5 C zurückgewiesen. Rechtsgebiete Schlagworte Normen Ausbildungsförderungsrecht Abschluss, atypischer Sonderfall, Ausbildung, Ausbildungsabschluss, Ausbildungsförderung, Ausbildungsförderungsrecht, Ausland, Auslandsstudium, Austauschprogramm, Bachelor, Bachelorabschluss, BAföG, DAAD, Diplom, Erasmus-Programm, Förderung, Gleichwertigkeit, Gleichwertigkeitsvermutung, Masterabschluss, Masterstudiengang, Programm, Sonderfall, Stipendienprogramm, Stipendium, Studium, Vermutung BAföG 5,BAföG 5 Abs 4,BAföG-VV Nr 5,BAföG-VV Nr 5.4,BAföG-VV Nr 5.4.1,BAföG-VV Nr Volltext VERWALTUNGSGERICHT MAINZ 1 K 1431/10.MZ URTEIL

2 In dem Verwaltungsrechtsstreit... wegen Ausbildungsförderung (Auslandsstudium) hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 10. Februar 2011, an der teilgenommen haben... für Recht erkannt: Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium. Die Klägerin studierte an der Universität A. seit dem Wintersemester 2006/2007 im Bachelorstudiengang "Übersetzungswissenschaft" (A-Sprache Deutsch, B-Sprache Russisch, C-Sprache Englisch). Dieses Studium schloss sie im September 2009 ab. Sodann nahm sie zum Wintersemester 2009/2010 den konsekutiven zweijährigen Masterstudiengang "Konferenzdolmetschen" auf. Für ihr Studium erhält sie Förderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Klägerin beantragte am 12. März 2010 bei dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der B.-University/Großbritannien in der Fachrichtung Übersetzen/Dolmetschen vom 1. September bis 31. Dezember Hierbei handelt es sich um ein Auslandsstudium im Rahmen des Erasmus-Austauschprogramms. Nach Antritt des Auslandsstudiums übersandte die Klägerin dem Beklagten das für die abschließende Bearbeitung des BAföG-Antrags noch erforderliche Certificate of enrolmet (Immatrikulationsbescheinigung) der B.-University vom 14. September Danach ist sie als Studentin in " undergraduate studies" mit der Teilnahme an Kursen im Bachelor-Level eingeschrieben. Mit Bescheid vom 29. September 2010 bewilligte der Beklagte Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium der Klägerin von

3 September bis Dezember Diesen Bescheid hob der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 27. September abgesandt am 29. September auf der Grundlage des 45 SGB X auf, da die Fördervoraussetzungen nicht vorlägen. Die eingereichte Immatrikulationsbescheinigung könne nicht akzeptiert werden, da die Klägerin in einem Undergraduate-Bachelorstudiengang eingeschrieben sei, obwohl sie in Deutschland ein Masterstudium betreibe. Damit sei die gemäß 5 Abs. 4 BAföG erforderliche Gleichwertigkeit zum inländischen Masterstudium nicht gegeben. Die zuständige Erasmus-Koordinatorin der Universität A. teilte dazu mit, die Erasmus-Studierenden besuchten an der B.-University immer die Lehrveranstaltungen im Fach Dolmetschen in dem auf Übersetzen und Dolmetschen spezialisierten dortigen Bachelorstudiengang. Ein Masterstudium sei im Rahmen des Erasmus-Programms wegen der viel höheren Studiengebühren nicht zulässig und werde auch nicht angeboten. Die Klägerin führte aus, sämtliche Studenten aus A. (BA, MA, Diplom) würden entsprechend einem Abkommen zwischen den Universitäten wegen der Vergleichbarkeit der Studiengänge als undergraduate eingestuft. In A. sei es nicht möglich, Konferenzdolmetschen bereits im Bachelorstudiengang zu studieren. Den Studenten im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen werde im Bewerbungsantrag für das Erasmus-Programm die B.-University ausdrücklich als geeignet empfohlen. Im Übrigen wies die Klägerin auf Ziffer der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz hin, wonach der Besuch der Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig gelte, wenn die Ausbildung in bestimmte Stipendien- und Austauschprogramme einbezogen sei, wozu auch das Erasmus-Programm gehöre. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 forderte der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage des 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung des bisher geleisteten Förderbetrags in Höhe von 1.402,00 auf. Hiergegen erhob die Klägerin Klage, welche unter dem Az.: 1 K 1553/10.MZ geführt wird. Die Klägerin hat am 21. Oktober 2010 Klage gegen den Bescheid vom 27. September 2010 erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie habe sich für ein Auslandssemester an der B.-University entschieden, weil diese die einzige Partneruniversität der Universität A. sei, die Konferenzdolmetschen als Studienfach anbiete. Auch die Studierenden im Masterstudiengang Konferenzdolmetschen würden in das Undergraduate-Programm eingestuft, da dort bereits im Bachelor mit dem Dolmetschen begonnen werde. Es liege eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen hinsichtlich des Konferenzdolmetschens vor. Die Gleichwertigkeit ergebe sich auch aus Ziffer der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG. Auf den im Ausland zu erreichenden Abschluss allein könne es bei ansonsten gegebener Gleichwertigkeit der Studiengänge nicht ankommen. Wenn im Laufe des deutschen Bachelorstudiums keine Möglichkeit bestehe, das Konferenzdolmetschen zu erlernen, könne der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland mithin nicht entgegenstehen, dass eben dieser Stoff dort bereits im Bachelorstudium vermittelt werde.

4 Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium werde im Übrigen schon seit vielen Jahren genauso unter diesen Umständen für die B.-University gewährt. Die Probleme gebe es offensichtlich nur deshalb, weil nunmehr auch der deutsche Studiengang in Bachelor und Master aufgeteilt worden sei. Es habe für die früheren, auch fortgeschrittenen Studierenden des Diplom- Studiengangs Dolmetschen nie eine Rolle gespielt, dass die Diplom- Studenten ein Auslandssemester in einem Undergraduate Studiengang verbracht hätten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 27. September 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Gleichwertigkeit der Auslandsausbildung gemäß 5 Abs. 4 BAföG sei vorliegend nicht gegeben. Der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte sei nur dann gleichwertig, wenn er bei vergleichbarer Qualifikation der vermittelten Ausbildung zu einem vergleichbaren Ausbildungsabschluss führe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Bei dieser Würdigung seien insbesondere die in Ziffer der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG normierten Voraussetzungen beachtet worden, die kumulativ vorliegen müssten. Neben der vergleichbaren Qualität der Ausbildung müsse damit auch ein vergleichbarer Ausbildungsabschluss vorliegen. Die Voraussetzungen der Ziffer der VV seien nicht erfüllt, da vorliegend im Hinblick auf den nicht vergleichbaren Ausbildungsabschluss eine Ausnahme von dem dort aufgestellten Grundsatz der Gleichwertigkeit zu machen sei. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie das Verfahren 1 K 1553/10.MZ verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 27. September 2010, mit dem die mit Bescheid vom 29. September 2010 erfolgte Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Auslandsstudium der Klägerin zurückgenommen wurde, erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weshalb er aufzuheben ist ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach 5 Abs. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - erfordert die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Studium im Ausland die Gleichwertigkeit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte. Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist nach Teilziffer der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) dann gleichwertig, wenn er unter entsprechenden

5 Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist. Nach Teilziffer BAföGVwV gilt der Besuch der Ausbildungsstätte grundsätzlich als gleichwertig, wenn die Ausbildung in eines der dort genannten Stipendien- oder Austauschprogramme, u.a. des DAAD, einbezogen ist. Hierzu gehört auch das hier in Frage stehende Erasmus-Programm der EU (Rothe/Blanke, BAföG, 5 Rdnr. 18 unter Hinweis auf einen entsprechenden Vollzugserlass des BMBF vom 18. Mai 2005). Diese Regelung rechtfertigt sich in der spezifischen besonderen Fachkunde des DAAD hinsichtlich der Ausbildungssysteme in den Zielstaaten der Stipendienprogramme, weshalb die Gleichwertigkeit in den aufgeführten Fällen ohne weiteres zu bejahen ist (Rothe/Blanke, a.a.o.). Dementsprechend ist auch vorliegend von der erforderlichen Gleichwertigkeit auszugehen, denn die Vermutung der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Teilziffer BAföGVwV ist in der vorliegend gegebenen Fallkonstellation entgegen der Ansicht der Beklagten nicht widerlegt. Zwar war die Klägerin während ihres Auslandsstudiums in Großbritannien in einem Studiengang mit Bachelorabschluss eingeschrieben, der formal betrachtet in der Tat dem von der Klägerin im Inland angestrebten Masterabschluss nicht gleichwertig ist. Es ist jedoch bereits nicht anzunehmen, dass ein deutscher Bachelorabschluss nach einem nur dreijährigen Studium gegenüber einem ausländischen Studiengang, der, wie hier der englische Studiengang, für den Bachelorabschluss ein vierjähriges Studium voraussetzt, überhaupt als Zugangsvoraussetzung für ein Auslandsstudium in einem Masterstudiengang anerkannt wird. Entscheidend ist jedenfalls, dass die von der Beklagten vorgenommene rein formale Betrachtungsweise der vorliegenden Fallkonstellation nicht gerecht wird. Die Problematik der fehlenden Gleichwertigkeit der Abschlüsse beruht nämlich allein darauf, dass im Inland die früheren Diplom-Studiengänge ausgelaufen und auf die gestuften Bachelor- und Masterstudiengänge umgestellt worden sind. Dies gilt auch für den Studiengang der Klägerin. Für die Zeit vor dieser Systemänderung war jedoch bereits damals der Diplom-Abschluss, ebenso wie nunmehr der Masterabschluss, als höherwertiger anzusehen als der Bachelorabschluss. Dies hinderte jedoch trotz der offensichtlichen Unterschiede in der Wertigkeit der Studienabschlüsse nicht die grundsätzliche Annahme der Gleichwertigkeit für die in Teilziffer BAföGVwV angeführten Stipendien- und Austauschprogramme. An dieser schon immer gegebenen Sachlage hat sich nach der Umstellung des Studiengangs der Klägerin mit der Folge, dass Gegenstände des früheren Diplom-Studiums jetzt erst im Masterstudium vermittelt werden, nichts geändert. Ebenso wie zuvor fehlt es an einer Gleichwertigkeit der Abschlüsse, nämlich vorliegend des englischen Bachelorabschlusses und des deutschen Masterabschlusses. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch nach Sinn und Zweck der Gleichwertigkeitsvermutung nicht gerechtfertigt, bei einem Auslandsstudium, das, wie hier, ohne irgendwelche institutionelle oder inhaltliche Änderung in gleicher Weise auch nach der Umstellung der deutschen Studiengänge im Erasmus-Programm verbleibt, die in Teilziffer BAföGVwV enthaltene Vermutung der grundsätzlichen Gleichwertigkeit als widerlegt anzusehen. Im Übrigen erfordert die Feststellung einer Ausnahme von einer derartigen grundsätzlichen

6 Vermutung, wie sie die Regelung der Teilziffer BAföGVwV für den Regelfall enthält, auch das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls. Ein solcher ist vorliegend aber nicht gegeben, denn die aufgezeigte Problematik betrifft keinen außergewöhnlichen Sonderfall, sondern stellt sich als notwendige Folge der Umstellung der deutschen Studienabschlüsse in einer Vielzahl von Fällen in gleicher Weise. Derartige Fallkonstellationen sind dann aber nicht mehr als Ausnahmefall anzusehen. Nach alldem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nach 124 a Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage der Gleichwertigkeit des Besuchs der Ausbildungsstätte nach 5 Abs. 4 BAföG für Studierende in einem inländischen Masterstudiengang, die im Rahmen eines Stipendien- und Austauschprogramms im Sinne der Teilziffer BAföGVwV ein Auslandsstudium in einem Bachelorstudiengang absolvieren, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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