Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 7 U 128/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 476/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn G T, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kläger und Berufungskläger, g e g e n Herrn Rechtsanwalt H P als Gesamtvollstreckungsverwalter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beklagter und Berufungsbeklagter, hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Vorsitzender, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und

2 - 2 - den Richter am Oberlandesgericht Werth für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die M GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) betrieb in Gebäuden, die auf einem im Eigentum ihrer einzigen Gesellschafterin, der M Agrar e.g., stehenden Grundbesitz errichtet waren, eine Championzuchtanlage. Der Kläger war bis Geschäftsführer der Schuldnerin. Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zum Gesamtvollstreckungsverwalter ernannt. Über das Vermögen der M Agrar e.g., deren Geschäftsführer der Vater des Klägers und Zeuge T war, wurde ebenfalls das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zum Gesamtvollstreckungsverwalter ernannt. In zwei Schreiben vom forderte das Finanzamt Brandenburg gemäß 69, 34 f. AO den Kläger zur Zahlung von Steuerrückständen der Schuldnerin in Höhe von insgesamt ,29 auf. Daneben nahmen mehrere Sozialversicherungsträger ihn auf die Begleichung rückständiger Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch. Der Kläger hat behauptet, er habe die Steuerschuld ausgeglichen und auf die Arbeitnehmeranteile insgesamt 6.060,20 gezahlt. Er hat vorgetragen, dass der Beklagte ihm die Erstattung der Beträge schulde, da er in pflichtwidriger Weise Verkürzungen der Masse herbeigeführt und damit seine - des Klägers - Befriedigung daraus verhindert

3 - 3 - habe. Der Kläger hat den Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter sowie persönlich in Anspruch genommen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom die gegen den Beklagten persönlich gerichtete Klage gemäß 145 ZPO abgetrennt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ,49 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus ,29 ab und aus weiteren 6.060,20 ab zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat durch Urteil vom die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünden Ansprüche gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter nicht zu, da er im Gesamtvollstreckungsverfahren weder die nun erhobenen Ansprüche bis zum Schlusstermin geltend gemacht noch einen Antrag auf die Durchführung einer Nachverteilung gestellt habe. Eine Haftung aus 8 GesO treffe nur den Beklagten persönlich, nicht aber die Schuldnerin. Gegen dieses Urteil, das ihm am zugestellt worden ist, hat der Kläger am Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis am begründet. Der Kläger beantragt, das Urteil vom abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn ,29 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab sowie weitere 6.060,20 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab

4 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom ergänzend vorgetragen. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn es können keine Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von ,29 und 6.060,20 erkannt werden. 1. Der Beklagte haftet nicht nach 8 Abs. 1 Satz 2 GesO, wobei es nicht darauf ankommt, ob danach nur der Verwalter persönlich oder auch die Masse einzustehen hat. Denn es sind bereits die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Nach 8 Abs. 1 Satz 2 GesO ist der Verwalter für die ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich. Die Regelung entspricht inhaltlich 82 KO, sodass für ihre Auslegung auf die für jene Norm entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann (Senat OLG-NL 2003, 282, 284; Kilger/K.Schmidt Insolvenzgesetze, 17. Aufl., 8 GesO, Anm. 4; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., 8, Rn. 115; Hess/Binz/ Wienberg, GesO, 4. Aufl., 8, Rn. 176); ebenso ist in 60 Abs. 1 Satz 1 InsO vorgesehen, dass der Insolvenzverwalter für die schuldhafte Verletzung ihm nach der InsO obliegender Pflichten den Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Beteiligte im Sinne dieser Vorschriften sind alle Personen, denen gegenüber eine insolvenzspezifische Pflichtenstellung des Verwalters besteht (BGH NJW 2004, 3334, 3336; 1993, 1206; 1987, 844, 845; 1985, 1159, 1160; VersR 1961, 450, 451; Kilger/K.

5 - 5 - Schmidt, a.a.o., 82 KO, Anm. 2; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., 82, Rn. 8; HeidelbKomm./Eick-mann, InsO, 4. Aufl., 60, Rn. 5; Braun/Kind, InsO, 2. Aufl., 60, Rn. 6). Dazu zählt der Kläger im vorliegenden Fall nicht. a) Seine Beteiligung folgt nicht daraus, dass er der - ehemalige - Geschäftsführer der Schuldnerin ist. Denn der Geschäftsführer der Schuldnerin gehört nicht zum Kreis der Beteiligten nach 8 Abs. 1 Satz 2 GesO, 82 KO, 60 Abs. 1 Satz 1 InsO, da ihm gegenüber insolvenzspezifische Verpflichtungen des Verwalters nicht bestehen (vgl. Kilger/K. Schmidt, a.a.o., 82 KO Anm. 2; Kuhn/Uhlenbruck a.a.o.; Heidelb- Komm./Eickmann, a.a.o., 60, Rn. 6 ff.). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass - wie hier geschehen - der Geschäftsführer anstelle des Schuldners nach 69, 34 f. AO auf die Begleichung von Steuerschulden und gemäß 823 Abs. 2 BGB, 266 a Abs. 1, 14 StGB auf Zahlung nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen werden kann. Denn diese Haftung knüpft an ein eigenes, pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers an, das dazu geführt hat, dass Steuern und Arbeitnehmeranteile vom Schuldner nicht abgeführt worden sind. Die Bewahrung des Geschäftsführers vor den Folgen eigenen Fehlverhaltens gehört indes nicht zu den Aufgaben des Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverwalters. b) Eine Beteiligung des Klägers folgt auch nicht aus den von ihm erhobenen Ansprüchen gegen die Masse auf Erstattung der verauslagten Beträge. aa) Der Kläger ist ungeachtet des Bestehens der Ansprüche nicht ein zum Kreis der Beteiligten zählender (vgl. Kilger/K. Schmidt, a.a.o., 82 KO, Anm. 2; HeidelbKomm./ Eickmann, a.a.o., 60, Rn. 8) Massegläubiger. Denn die Voraussetzungen des 13 GesO, der die Masseansprüche erschöpfend aufzählt (Kilger/K. Schmidt, a.a.o., 13 GesO, Anm. 1 a), liegen jedenfalls nicht vor. Ein Fall des 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO ist nicht gegeben, weil aus der vorgelegten Korrespondenz mit dem Finanzamts und den Sozialversicherungsträgern sowie aus dem vorgelegten Vollstreckungsbescheid zugunsten der Krankenkasse (Bl d.a.) hervorgeht, dass die dem Kläger abverlang-

6 - 6 - ten Zahlungsrückstände aus der Zeit seiner Geschäftsführung stammen und folglich vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstanden sind. Eine Erstattung von Gerichtskosten nach 13 Abs. 1 Nr. 2 GesO steht ersichtlich nicht in Rede. Ebenso macht der Kläger - seinerseits - nicht Lohn- oder Gehaltsforderungen von Arbeitnehmern oder Ansprüche der Träger der Sozialversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit nach 13 Abs. 1 Nr. 3 a, b GesO geltend, sondern eigene Rückgriffsansprüche gegen die Schuldnerin nach der Begleichung von ihr abzuführender Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. bb) Der Kläger zählt auch nicht zu den einfachen Insolvenzgläubigern, die ebenfalls zu den Beteiligten gehören (Kilger/K. Schmidt, a.a.o., 82 KO, Anm. 2; Heidelb.Komm./ Eickmann, a.a.o., 60, Rn. 7). Denn er hat die nun geltend gemachten Rückgriffsansprüche gegen die Schuldnerin nicht im Gesamtvollstreckungsverfahren angemeldet. Davon ist schon deshalb auszugehen, weil er seine diesbezügliche Behauptung (Bl. 5, 163 d.a.) trotz des bereits in erster Instanz erfolgten Bestreitens durch den Beklagten (Bl. 51, 100, 180 d.a.) nicht unter Beweis gestellt hat. Ungeachtet dessen bestätigt der Inhalt der vom Senat beigezogenen Insolvenzakte des Amtsgerichts Potsdam, Az.: 35 N 1174/98, die Richtigkeit des Vorbringens des Beklagten, dass der Kläger nur Ansprüche auf Zahlung von Geschäftsführergehalt für Januar 1999 in Höhe von 2.800,41 nebst Krankenkassenbeiträgen in Höhe von 593,69, nicht aber auch die nun streitgegenständlichen Forderungen angemeldet und auch eine Nachverteilung nicht beantragt hat. 2. Schadensersatzansprüche, die einer Haftungszurechnung entsprechend 31 BGB zugänglich sein könnten (vgl. Kilger/K. Schmidt, a.a.o., 8 GesO, Anm. 4), stehen dem Kläger ebenfalls nicht zu. Insbesondere kann eine deliktische Haftung des Beklagten nach 823 ff. BGB nicht erkannt werden. Ansprüche aus 823 Abs. 1 BGB scheiden aus, weil die Inanspruchnahme des Klägers durch das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger lediglich dessen Vermögen beeinträchtigt hat, das kein dieser Vorschrift unterfallendes Schutzgut darstellt (BGHZ 41, 123, 126 f.; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., 823, Rn. 11). Für einen Anspruch aus 823 Abs. 2 BGB fehlt es an der Verletzung eines Schutzgesetzes. Einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers nach

7 BGB steht bereits entgegen, dass - wie ausgeführt - seine Inanspruchnahme die Folge eigenen pflichtwidrigen Verhaltens als Geschäftsführer der Schuldnerin ist. 3. Ob Ansprüche des Klägers auf Erstattung der verauslagten Geldbeträge aus anderen Rechtsgründen in Betracht kommen, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger ist solcher Ansprüche jedenfalls verlustig gegangen, da er sie - wie dargestellt - im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht angemeldet und Einwendungen im Schlusstermin am nicht erhoben hat. Für den Schlusstermin ist unstreitig und ergibt sich aus den beigezogenen Akten des Insolvenzgerichts, dass der Kläger persönlich nicht anwesend gewesen ist. Soweit er vorträgt, der Zeuge T sei erschienen und habe Einwendungen erhoben, kann ihm dies nicht nach 164 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. Denn es ist schon nicht dargetan und lässt sich auch nicht den beigezogenen Akten entnehmen, dass der Zeuge für den Kläger aufgetreten ist; letzteres kann vor dem Hintergrund, dass der Zeuge T nach dem eigenen und unstreitigen Vorbringen des Klägers (Bl. 3 d.a.) der Geschäftsführer der M Agrar e.g. gewesen ist, nicht ohne weiteres angenommen werden. Ungeachtet dessen kann nicht erkannt werden, dass der Zeuge T zur Vertretung des Klägers berechtigt gewesen ist. Der Kläger hat eine Vertretungsmacht des Zeugen, die sich aus den beigezogenen Akten ebenfalls nicht ersehen lässt, nicht dargetan, obwohl der Beklagte deren Vorliegen in Zweifel gezogen hat (Bl. 103, 180 d.a.). Eine rechtzeitige Forderungsanmeldung folgt auch nicht aus dem vom Kläger vorgetragenen (Bl. 75, 165 f. d.a.) Schreiben vom Denn das - als solches nicht vorgelegte - Schreiben ist, wie der Beklagte in der Berufung ausdrücklich vorträgt (Bl. 181 d.a.), erst nach der Beendigung des Schlusstermins versandt worden. Das erschließt sich schon aus dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers (Bl. 75 f. d.a.), dass wegen der Geschehnisse im Schlusstermin dem Beklagten am die Forderung noch einmal schriftlich angetragen worden sei; das bedeutet zwingend, dass das Schreiben im Nachgang zum Schlusstermin übersandt worden ist. Dem steht der Inhalt des Schreibens des Beklagten vom (Bl. 171 f. d.a.), auf das der Kläger in der Berufung abhebt (Bl. 165 f. d.a.), nicht entgegen; daraus geht lediglich hervor, dass der

8 - 8 - Beklagte das Schreiben vom erhalten hat, nicht aber der Zeitpunkt des Zugangs. Mithin ist davon auszugehen, dass für den Kläger eine Erhebung von Einwendungen im Schlusstermin nicht stattgefunden hat, was dazu führt, dass er seiner Rechte, sollten solche bestanden haben, verlustig gegangen ist (vgl. Kilger/K. Schmidt, a.a.o., 18 GesO, Rn. 2 c; Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.o., 18, Rn. 16). 4. Der Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom führt weder zu einer anderen Entscheidung noch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach 156 ZPO. Mit dem neuen Vortrag, dass er Gesellschafter der Schuldnerin sei, kann er nach 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht gehört werden. Eine Zulassung des Vorbringens nach 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, da für eine Verhinderung eines rechtzeitigen erstinstanzlichen Vortrags zu der Übertragung der Geschäftsanteile am nichts dargetan ist. Eine Zulassung nach 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass das erstinstanzliche Gericht - ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben sein muss - durch seine Prozessleitung das Vortragsverhalten der Partei beeinflusst und dadurch die Verlagerung des Vorbringens in die Berufungsinstanz herbeigeführt hat (BGH NJW-RR 2005, 167, 168; 2004, 927, 928), was hier nicht der Fall ist. Als Insolvenzgläubiger ist der Kläger nicht zu behandeln, da er - wie ausgeführt - die streitbefangenen Ansprüche nicht im Gesamtvollstreckungsverfahren angemeldet hat; auf die Anmeldung von Ansprüchen durch das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger kommt es dabei nicht an. Der Kläger nimmt auch nicht als Gläubiger eines Anspruches aus 426 BGB automatisch am Verfahren teil. Das lässt sich der von ihm zitierten Rechtsprechung (BGH NJW 1997, 1014, 1015) nicht entnehmen; in dem dort zu entscheidenden Fall hatten alle Gläubigerprätendenten ihre Forderungen zur Konkurstabelle angemeldet. Der Verweis des Klägers auf 110 HGB ist unbehelflich, da - wie ausgeführt - der Kläger nach 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht als Gesellschafter der Schuldnerin angesehen werden kann.

9 - 9 - Zur Anerkennung von ihm angemeldeter Forderungen durch den Beklagten führt der Kläger selbst und zutreffend aus, dass diese andere als die streitgegenständlich erhobenen Ansprüche zum Gegenstand gehabt hat. Im Hinblick auf den Schlusstermin im Gesamtvollstreckungsverfahren ist entscheidungserheblicher neuer Streitstoff nicht vorgetragen. Ob eine verspätete Anmeldung von Forderung zu einer Anerkennung durch den Beklagten hätte führen müssen, bedarf keiner Entscheidung, da eine solche nicht stattgefunden hat. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, 543 Abs. 2 ZPO. Hein Fischer Werth

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