BESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
|
|
- Waltraud Günther
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Om 4/10 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates
2 2 Om 4/10 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Brigitte SCHENK, die Räte des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Günter SCHWAYER, Dr. Manfred VOGEL und Dr. Gottfried MUS- GER als rechtskundige Mitglieder und den Rat des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Johannes WERNER als fachtechnisches Mitglied in der Markenrechtssache des Antragstellers Herrn E *****, vertreten durch Lubberger Lehment Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, Mein-ekestraße 4, Berlin, Deutschland, gegen die Antragsgegnerin Firma S ***** B. V., ***** Niederlande, vertreten durch Patentanwälte Puchberger, Berger & Partner, Reichsratsstraße 13, 1010 Wien, wegen teilweiser Unwirksamerklärung der internationalen Marke Nr über die Berufung des Antragstellers gegen den Beschluss der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 23. Juli 2009, Nm 115/ entschieden. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts wird die Fortführung des Verfahrens aufgetragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. G r ü n d e :
3 3 Om 4/10 Für die Antragsgegnerin ist die IR-Marke mit Schutzerstreckung auf Österreich ua in der Klasse 12 für folgende Waren eingetragen: "fauteuils roulants et véhicules; véhicules, scooters et fauteuils roulants électriques; parties et accessoires pour ces produits non compris dans d'autres classes. Der in Österreich wohnhafte Antragsteller beantragte am 3. August 2007, die Marke mangels ernsthafter kennzeichenmäßiger Benutzung gemäß 33a MSchG für das Gebiet der Republik Österreich teilweise zu löschen, und zwar für Waren der Klasse 12 "véhicules". Nach Aufforderung durch das Patentamt, den Inhalt seines Antrags klarzustellen, präzisierte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Oktober 2007 und 15. Feber 2008 seinen Antrag letztlich dahin, der Teil-Löschungsantrag umfasse die Waren véhicules und scooters (ON 4). Die Antragsgegnerin teilte mit Eingabe vom 5. März 2009 mit, sie werde der vom Antragsteller geforderten Einschränkung des Warenverzeichnisses nachkommen. Mit Eingabe vom 24. März 2009 teilte der Antragsteller mit, er leite ein rechtliches Interesse auf Feststellung der Löschung von seiner eigenen gleichlautenden österreichischen Marke Nr ab; die vom Antragsgegner abgegebene Erklärung sei nicht ausreichend. Am 28. April 2009 teilte die Antragsgegnerin mit, beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die Einschränkung des Warenverzeichnisses in der Klasse 12 beantragt zu haben und damit der Aufforderung des Antragstellers
4 4 Om 4/10 nachgekommen zu sein. Sie legte eine Kopie der Mitteilung der WIPO vor, aus der sich folgende Einschränkung des Warenverzeichnisses in der Klasse 12 ergibt: fauteuils roulants et véhicules; véhicules, scooters et fauteuils roulants électriques; tous les produits susmentionnés se sont adaptés à l'usage des personnes âgées, infirmés ou handicapés; parties et accessoires pour ces produits non compris dans d'autres classes. Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 teilte das Patentamt den Parteien mit, dass die angefochtene Marke mit Wirksamkeit vom 11. März 2009 für das Gebiet der Republik Österreich teilweise gelöscht worden sei. Das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung sei mit Beschluss einzustellen, sofern der Antragsteller nicht unter Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses auf der Durchführung beharre. Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 (ON 10) teilte der Antragsteller mit, auf der Durchführung des Verfahrens zu beharren. Er sei Inhaber der mit der angefochtenen Marke im Wortlaut identischen österreichischen Marke Nr , die auch für die identen Waren der Klasse 12 eingetragen sei. Obwohl die Antragsgegnerin die Löschung ihrer Marke selbst beantragt habe, sei nicht auszuschließen, dass in zukünftigen Verfahren Zwischenrechte der Antragsgegnerin vor der Löschungsbekanntgabe gegen ihn entgegengehalten werden könnten. Es sei für die Rechtssicherheit erforderlich und notwendig, dass das Patentamt ausspreche, dass die angefochtene Marke fünf Jahre vor Antragstellung wegen Nichtbenutzung als gelöscht gelte.
5 5 Om 4/10 Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes sprach mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Juli 2009 aus, dass das Verfahren gemäß 117 PatG eingestellt werde. Ein echtes rechtliches Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens könne sich im gegenständlichen Fall nur aus einer anhängigen oder doch zumindest konkret angedrohten Eingriffsklage ergeben; solches sei nicht geltend gemacht worden. Die bloße Möglichkeit der Klagserhebung innerhalb der Verjährungsfrist für eine Eingriffsklage reiche für ein rechtliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens nicht aus. Dagegen richtet sich die Berufung des Antragstellers, vertreten durch eine deutsche Anwaltskanzlei, namentlich unterfertigt durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Hildebrandt als Vertreter des Antragstellers, mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Antrag auf teilweise Löschung stattgegeben und der angegriffenen Marke der Schutz für folgende Waren der Klasse 12 entzogen wird: véhicules und scooters, ausgenommen elektrische scooter (Roller) zur Herstellung oder Sicherung der Mobilität von Behinderten, Patienten und älteren Menschen (alle vorgenannten Waren inklusive deren Teile und Zubehör). In einer Ergänzung zur Berufung vom 30. September 2009 beantragt der Antragsteller innerhalb der noch laufenden Berufungsfrist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu erkennen, dass dem österreichischen Teil der angefochtenen Marke rückwirkend zum 6. August 2002 der Schutz für die Waren der Klasse 12 véhicules und scooters entzogen werde. Er habe in seiner Eingabe vom 15. Feber 2008 zur Reichweite seines Löschungsantrags klargestellt, die Löschung für die Waren Véhicules und Scooters zu beantragen; in diesem Umfang werde der Löschungsantrag im Rahmen des Berufungsverfahrens weiterverfolgt.
6 6 Om 4/10 In ihrer Berufungsbeantwortung stellt die Antragsgegnerin die Vertretungsbefugnis der Rechtsvertreter des Antragstellers in Frage und beantragt in der Sache, der Berufung nicht Folge zu geben. Die Berufung ist berechtigt im Sinne des jedem Abänderungsantrag innewohnenden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 506 ZPO Rz 14 mwn) Aufhebungsantrags. 1. Zur Vertretungsbefugnis Die Antragsgegnerin bezweifelt die Vertretungsbefugnis einer deutschen Rechtsanwaltskanzlei; es genüge ihrer Auffassung nach nicht, wenn ein deutscher Rechtsanwalt der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer in Österreich seine Tätigkeit nach den Vorgaben des EIRAG angezeigt habe. Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beschwert erachtet, steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat offen ( 138 Abs 1 PatG). Zur Verhandlung sind die Parteien oder ihre Vertreter zu laden ( 118 Abs 3, 140 Abs 1 PatG). Nur wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, muss sich vor dem Obersten Patent- und Markensenat durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten lassen ( 61 Abs 4 MSchG). Für Österreicher und andere EWR-Inländer besteht demnach kein Vertretungszwang vor dem Obersten Patent- und Markensenat (Heger in Kucsko, marken.schutz 854), insoweit handelt es sich demnach um ein Verfahren ohne Anwaltspflicht.
7 7 Om 4/10 Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben ( 21 Abs 1 PatG). Für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Gemäß 4 Abs 1 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EI- RAG) haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängt, die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen. Vor dem erstmaligen Einschreiten im Sprengel einer Rechtsanwaltskammer haben sie die nach dem Ort der inländischen Dienstleistungserbringung jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer ( 7 Abs 1 EIRAG) schriftlich zu verständigen. Dass die Vertretungstätigkeit für den Antragsteller im Inland der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer in Österreich angezeigt wurde, zieht die Antragsgegnerin nicht in Zweifel. Damit besitzt der Vertreter des Antragstellers die Stellung eines inländischen Rechtsanwalts und erfüllt somit die Voraussetzungen einer wirksamen Vertretung gemäß 61 Abs 1 MSchG. Der Bestellung eines Einvernehmensrechtsanwalts bedarf es nur in Verfahren mit An-
8 8 Om 4/10 waltspflicht ( 5 Abs 1 EIRAG); das Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat zählt wie ausgeführt - nicht dazu. 2. Zu 117 PatG Der Berufungswerber macht geltend, 117 PatG sei bei teilweisem Erlöschen einer Marke überhaupt nicht anzuwenden, da die Vorschrift umfassend vom Erlöschen des Patents spreche. Zudem sei häufig nicht eindeutig, ob das teilweise Erlöschen den Löschungsantrag abdecke oder ob das Erlöschen hinter dem Antrag zurückbleibt. Um diese Unklarheiten zu beseitigen, bedürfe es einer Sachentscheidung des Patentamts. Das rechtliche Interesse des Antragstellers liege jedenfalls deshalb vor, weil die internationale Registrierung durch den erklärten Teilverzicht des Antragsgegners nicht im beantragten Umfang erloschen sei; insbesondere die beantragte Löschung für Fahrzeuge sei nicht vollzogen worden. Die Antragsgegnerin gesteht in der Berufungsbeantwortung zu, dass das von der WIPO bestätigte Warenverzeichnis nach Teillöschung irrtümlicherweise zwischen "fauteuils roulants et véhicules" und "scooters et fauteuls roulants électriques" den Begriff "véhicules" enthalte. Dies sei auf ein Versehen der WIPO zurückzuführen. Der Senat hat dazu erwogen: Die Registrierung einer internationalen Marke bei der WIPO hat zur Folge, dass diese Marke in jedem Vertragsstaat, auf den sich
9 9 Om 4/10 der Schutz erstreckt, ebenso geschützt ist, wie wenn sie in jedem der betroffenen Vertragsländer unmittelbar eingetragen worden wäre (Art 4 Abs 1 MMA). Diese Eintragung verschafft dem Markeninhaber daher dieselbe Rechtsposition, die er durch nationale Eintragungen in jedem der betroffenen Vertragsstaaten erlangt hätte. Das durch die internationale Registrierung auch in Österreich entstandene Markenrecht ist daher einem österreichischen Markenrecht gleichzuhalten, das durch Anmeldung und Registrierung der Marke beim österreichischen Patentamt entstanden ist (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ 45 Rz 16). Der Antragsteller hat in dem von ihm eingeleiteten Löschungsverfahren insbesondere beantragt, die angegriffene Marke im Umfang der Waren véhicules zu löschen. Wie von der Antragsgegnerin zugestanden, ist ein Löschung der Marke durch die WIPO in diesem Umfang bisher nicht erfolgt. Ob es sich dabei um ein Versehen der Antragsgegnerin oder der WIPO handelt, ist ohne Bedeutung. Die Marke ist jedenfalls im nicht gelöschten Umfang auch in Österreich weiterhin geschützt. Unter diesen Umständen liegen aber die Voraussetzungen für eine Beendigung des Verfahrens nach 117 PatG nicht vor: Nach dieser Bestimmung (ivm 42 Abs 1 MSchG) ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen, wenn die Marke während des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung erlischt, sofern der Antragsteller nicht unter Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses auf der Durchführung beharrt. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn das Erlöschen der Marke nur einzelne Warengruppen betrifft und die Marke im übrigen aufrecht bleibt.
10 10 Om 4/10 Wie ausgeführt, ist die Marke während des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung im Umfang der vom Löschungsantrag umfassten Warengruppe véhicules nicht erloschen. Eine Einstellung des Verfahrens unter Berufung auf 117 PatG kommt damit schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dem Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung solange nicht abgesprochen werden kann, als über seinen verfahrenseinleitenden Rechtsschutzantrag nicht zur Gänze inhaltlich abgesprochen worden ist. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und der Nichtigkeitsabteilung die Fortführung des Verfahrens aufzutragen. Der Kostenvorbehalt beruht auf 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO. Wien, am 23. Juni 2010 Die Vorsitzende: Dr. Schenk Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
BESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om14/10 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om14/10 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des Obersten
MehrERKENNTNIS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 16/10 ERKENNTNIS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 16/10 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des
MehrBESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 3/13 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 3/13 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des Obersten
MehrBESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 7/12 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 7/12 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Brigitte SCHENK, die Räte
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/2251-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L, R, vom 19. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 30. August
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
Mehr2 Ob 36/15f. B e s c h l u s s. gefasst: Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
2 Ob 36/15f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den
MehrMarkenrecht in der Verfahrenspraxis
Markenrecht in der Verfahrenspraxis Universität Wien VO 030350, SS 2015 RA Dr. Egon Engin-Deniz Partner Head of IP CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH www.cms-rrh.com Löschung von AT und IR Marken
MehrBeschluss. Begründung
34R77/14i Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Marke MEDIAWIKI über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 16.1.2014,
MehrI. Teil. Inhalt. Gesetze, Verordnungen, Kundmachungen usw. Wien, 15. September 2014 / CXI. Jahrgang / Nr. 9
I. Teil Wien, 15. September 2014 / CXI. Jahrgang / Nr. 9 Herausgeber Erscheint am 15. jedes Monats Bestellung beim Österreichischen Patentamt DVR: 0078018 Bezugspreise: Einzelne Hefte Teil I & II 31,90
MehrDie 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung
4 Ta 80/02 3 Ca 783/01 C (Bamberg) In dem Rechtsstreit K... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:... Beschwerdeführer: RAe Dr. H... g e g e n Firma E... - Beklagte - wegen Kündigung Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts
MehrBESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 10/10 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 10/10 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Brigitte SCHENK, die Räte
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
Mehr4 Ob 107/14k. gefasst:
4 Ob 107/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
MehrDas Beschränkungsverfahren
Das Beschränkungsverfahren Patentanwalt - Patentrecht - 88 Beschränkungsmöglichkeit 64 PatG Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 154/14x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
Mehr3 Ob 60/12p. gefasst:
3 Ob 60/12p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch
MehrZahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014
Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau KK, wohnhaft
MehrB e g r ü n d u n g :
6 Ob 256/03w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk
MehrIn der Handelsregistersache. xxx, mit Sitz in xxx
Oberlandesgericht München Az.: 31 Wx 172/13 HRB 118506 AG München In der Handelsregistersache xxx, mit Sitz in xxx weiter beteiligt: xxx - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBGB 1059a Nr. 2, 1094, 1098 Abs. 3; GBO 22, 29; AktG 273 Abs. 4 (analog)
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i3wx123_10 letzte Aktualisierung: 10.11.2010 OLG Düsseldorf, 14.7.2010 - I-3 Wx 123/10 BGB 1059a Nr. 2, 1094, 1098 Abs. 3; GBO 22, 29; AktG 273 Abs. 4 (analog)
MehrUrteil IM NAMEN DES VOLKES. Dr. Liste Anwalt, Rechtsanwalt 55, 44793 Bochum - Kläger u. Widerbeklagter -
Amtsgericht Hamburg Az.: 18b C 389/11 Verkündet am 11.09.2012 Roggenkamp, JHSekrin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Dr. Liste Anwalt, Rechtsanwalt 55, 44793
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
[Bereitgestellt: 04.04.2014 20:34] REPUBLIK ÖSTERREICH HANDELSGERICHT WIEN 50 R 85/13a (Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: 0043 1 51528 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Handelsgericht
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
5 Ob 69/04i Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Tittel
MehrBerufungsentscheidung
E 9 Außenstelle Salzburg Senat 4 GZ. RV/784-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. WK gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
MehrMarkenrecht in der Verfahrenspraxis
Markenrecht in der Verfahrenspraxis Universität Wien VO 030350, SS 2015 RA Dr. Egon Engin-Deniz Partner Head of IP CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH www.cms-rrh.com Anmeldung einer internationalen
MehrBeschwerdeentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0024-W/13 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien
MehrB e s c h l u s s zurückgewiesen
7 Ob 183/00p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr.
Mehr7 Ob 158/12d. gefasst:
7 Ob 158/12d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag.
MehrDer außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Teilurteil wird aufgehoben, und die Rechtssache wird auch insofern zur neuerlichen
17 Ob 15/11x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 C 21.05 VG 8 E 2110/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am
Mehr2 2 Ob 259/02f. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Rekurskosten selbst. zu tragen.
2 Ob 259/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr.
MehrBESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 13/11 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 13/11 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I
1 von 29 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 126. Bundesgesetz: Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrMarkenrecht in der Verfahrenspraxis
Markenrecht in der Verfahrenspraxis Universität Wien VO 030350, SS 2015 RA Dr. Egon Engin-Deniz Partner Head of IP CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH www.cms-rrh.com Löschung von AT und IR Marken
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Salzburg Senat 4 GZ. RV/0244-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Erbschaftssteuer
Mehr6 Synopse FGG/FamFG Textsynopse alt/neu
6 Synopse / Textsynopse alt/neu 478 141 [Löschung einer Firma] 393 Löschung einer Firma (1) 1 Soll nach 31 Abs. des Handelsgesetzbuchs das Erlöschen einer Firma von Amts 31 Abs. des Handelsgesetzbuchs
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrÄnderungen im Markenrecht
Änderungen im Markenrecht Das europäische Markenrecht wird reformiert. Ziel der Reform ist es, das markenrechtliche Verfahren in der EU einfacher, günstiger und schneller zu machen. Die maßgebliche Änderungsverordnung
MehrOberlandesgericht Dresden. 1. Zivilsenat 1 AR 120/04. Leitsatz:
Oberlandesgericht Dresden 1. Zivilsenat 1 AR 120/04 Leitsatz: Wird ein Rechtsanwalt sowohl im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach 36, 37 ZPO als auch im anschließenden Hauptsacheverfahren
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/3471-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr1, vom 22. Juni 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom 15. Juni 2010
MehrKapitalerhöhung: Keine Umwandlung einer UG in eine reguläre GmbH ohne Volleinzahlung
Kapitalerhöhung: Keine Umwandlung einer UG in eine reguläre GmbH ohne Volleinzahlung GmbHG 5a Abs. 2 S. 1 Beim Upgrading einer UG zur GmbH ist eine Sachkapitalerhöhung nicht zulässig; die Sonderregelung
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 59/15x
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 59/15x 2 10 ObS 59/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat
MehrB e g r ü n d u n g :
4 Ob 116/08z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr... ausgegeben am... 2015
Referendumsvorlage 232.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr.... ausgegeben am... 2015 Gesetz vom 3. September 2015 über die Abänderung des Markenschutzgesetzes Dem nachstehenden vom
MehrGESETZ Nr. 478/1992 Sml., das Gebrauchsmustergesetz. Grundbestimmungen
GESETZ Nr. 478/1992 Sml., das Gebrauchsmustergesetz Grundbestimmungen 1 Technische Lösungen, die neu sind, die den Rahmen einer bloßen Fachkenntnis übersteigen und die gewerblich anwendbar sind, werden
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597-02
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 559702 Aktenzeichen: 25 W 1742/11 23 O 7849/11 Landgericht München I In Sachen Antragsteller und Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte:
Mehrgefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
4 Ob 60/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrPatentanwaltsprüfung III / 2012 Praktische Prüfungsaufgabe
Patentanwaltsprüfung III / 2012 Praktische Prüfungsaufgabe Bestehend aus den Teilen A und B; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden Teil A: Firma A ist Inhaberin des Deutschen Gebrauchsmusters 204, das
Mehrhat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 3 U 103/06 407 O 301/05 In dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. August 2006 In Sachen.. hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat,
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0271-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Mehr1 4 Ob 13/04x. gefasst:
1 4 Ob 13/04x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS
From:Verwaltungsgericht Frankfurt/M To:003020623829 19/05/2015 11:10 #415 P.002/007 VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS in dem Verwaltungsstreitverfahren Proz.-Bev.:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrDie Registrierung von Lizenzen -------------------------
Die Registrierung von Lizenzen ------------------------- Dr. Susanne Lang Österreichisches Patentamt Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz Dresdner Straße 87, A-1200 Wien Tel.: +43 1 53424-0
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Oktober 2004. in dem selbständigen Beweisverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 23/03 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2004 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494a Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 101 Abs. 1 a) Eine einseitige Erledigungserklärung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. März 2014. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I Z B 6 0 / 1 3 BESCHLUSS vom 13. März 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 259 Abs. 2 Bei der Prüfung, ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen
MehrBESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 14/12 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 14/12 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 1.11.2007. OLG Bremen, 1.11.2007-2 Not 1/2007. BNotO 39
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2not1_2007 letzte Aktualisierung: 1.11.2007 OLG Bremen, 1.11.2007-2 Not 1/2007 BNotO 39 Bestellung eines erst kurze Zeit (hier 7 Monate) zugelassenen Rechtsanwalts
MehrStoffverteilungsplan Gewerblicher Rechtsschutz (Stand 31.08.2011)
Stoffverteilungsplan Gewerblicher Rechtsschutz (Stand 31.08.2011) 80 50 10 1. Ausbildungsjahr Aufgabe und Stellung des Patentanwalts in der Rechtspflege, Voraussetzungen, Abgrenzung zum Rechtsanwalt Übersicht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. November 2004. in dem Verfahren
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 84/03 BESCHLUSS vom 8. November 2004 in dem Verfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAO 43c; FAO 5 Satz 1 Buchst. f, Satz 2 Der Rechtsanwalt kann den Erwerb der für
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 8.12 VGH 1 S 2465/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrPrüfungsarbeit eines Bewerbers
Prüfungsarbeit eines Bewerbers Verwendete Abkürzungen Art.: Artikel R: Regel i. V. m.: in Verbindung mit GebO: Gebührenordnung RiLi: Prüfungsrichtlinien des EPA Soweit nicht anders angegeben, beziehen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrDie Zollbehörden als Partner im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie. Claudia Naimi Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz
Die Zollbehörden als Partner im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie Das Tätigwerden der Zollbehörden nach VO (EG) Nr. 1383/2003 Tätigwerden der Zollbehörden Anhalten von Waren die im Verdacht stehen
MehrNichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten
Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Statusverfahrens 1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige
MehrB e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin
MehrBERLIN-BRANDENBURG BESGHLÜSS
OVG 12 N 55.07 VG 12 A 399.04 Berlin In der Verwaltungsstreitsache BERLIN-BRANDENBURG BESGHLÜSS Klägers und Antragstellers, gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger
MehrStellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E
Stellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E Der Entwurf enthält im Vergleich zur jetzigen Fassung der AUV deutlich mehr
MehrThüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist
Gericht Thüringer Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 188/11 Datum Beschluss vom 31.08.2011 Vorinstanzen AG Jena, 03.03.2011, Az. HRA 102590 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Komplementär,
MehrFür Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04
Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrLG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013
1. Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1545-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom 18. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 94/04b
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 94/04b 2 10 ObS 94/04b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 41/11 BESCHLUSS vom 20. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
MehrDer Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
1 Ob 32/12f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrGemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen
BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 196/09s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als
MehrBerufungsentscheidung
Senat (Wien) 5 GZ. RV/4106-W/02 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 25. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 27. März 2002 betreffend Abweisung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 13.08 VG 5 K 190/06 Me In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS
22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.
MehrIdee, Produkt, Logo. Was kann man wie markenrechtlich schützen? RA Markus Feinendegen, DHPG Bonn
Idee, Produkt, Logo Was kann man wie markenrechtlich schützen? RA Markus Feinendegen, DHPG Bonn www.dhpg.de Seite 1 Gliederung I. Einführung II. III. IV. Wo kann man eine Marke registrieren lassen? Was
MehrNEWSLETTER INHALT. Mai 2013
Mai 2013 In diesem Newsletter informieren wir Sie über die Einführung der neuen Domainendungen ab Sommer 2013 und den Schutz Ihrer Marken durch eine Registrierung im Trademark Clearing House sowie über
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/0645-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer für
MehrKammergericht. Beschluss. Geschäftsnummer: 5 W 230/07 96 O 194/07 Landgericht Berlin. In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Kammergericht Beschluss Geschäftsnummer: 5 W 230/07 96 O 194/07 Landgericht Berlin In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der r GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer M Q, W, - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrWSPATENT. MANDANTENINFORMATION NR. 6 [Stand: März 2011] Was ist eine Marke? Was sollte ich bei der Gestaltung einer Marke beachten?
WSPATENT PATENTANWALT EUROPEAN PATENT ATTORNEY EUROPEAN TRADE MARK ATTORNEY DR.-ING. WOLFRAM SCHLIMME HAIDGRABEN 2 D - 85521 OTTOBRUNN TELEFON TELEFAX E-MAIL INTERNET 089-60 80 77 2-0 089-60 80 77 2-27
MehrBundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0315-G/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Mag. G.G. in XY., vom 25. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September 2011. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 61/10 BESCHLUSS vom 22. September 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter ZPO 900 Abs.
MehrMarkenschutzverordnung
Markenschutzverordnung (MSchV) Änderung vom xx Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Markenschutzverordnung vom 3. Dezember 199 1 wird wie folgt geändert: Titel Verordnung über den Schutz von Marken
Mehr