Handbuch. Hilfeleistung. Teil 2: Grenzüberschreitende

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1 Handbuch Hilfeleistung Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

2 Handbuch Hilfeleistung Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung Fassung Dezember 2010

3 2 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

4 Grenzüberschreitende Hilfeleistung Handbuch teil 2 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung 3

5 4 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

6 Inhaltsverzeichnis 1 Algemeines Einführung Ausgangspunkte und Problembeschreibung 12 2 Rechtsgrundlage der grenzüber schreitenden Hilfeleistung zwischen den Niederlanden, Deutschland und Belgien Einleitung Internationale Hilfeleistung innerhalb der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Entscheidungen der Europäischen Kommission Madrider Rahmenübereinkommen Prümer Vertrag Bilaterale und regionale niederländisch-deutsche Vereinbarungen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen, Bonn Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten, Enschede Euregionaler Katastrophenbekämpfungsplan für die Euregio Maas-Rhein-Nord Vereinbarungen über die grenzüberschreitende medizinische, feuerwehrdienstliche, technische und spezialistische Unterstützung in der Euregio Maas-Rhein Plan zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen der Region Nord- und Ostgelderland, der Region Twente, dem Landkreis Grafschaft Bentheim und dem Kreis Borken auf dem Gebiet der Bekämpfung von Katastrophen und schweren Unglücksfällen Grenzüberschreitender Hilfeleistungsplan des Technischen Hilfswerks, Landesverband Nordrhein- Westfalen, zur Unterstützung der Hilfeleistung in den niederländischen Feuerwehrregionen Twente, Nord- und Ostgelderland, Gelderland-Mitte, Gelderland-Süd, Limburg-Nord und Südlimburg Multilaterale, bilaterale und regionale niederländisch-belgische Vereinbarungen 21 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung 5

7 2.4.1 Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien über gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, Den Haag Kooperationsvereinbarung zwischen den Niederlanden, Belgien und Luxemburg über die Zusammenarbeit bei Krisen mit möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen, Senningen Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich der Niederlande und dem Großherzogtum Luxemburg über grenzüberschreitende Polizeieinsätze Bilaterales Hilfeleistungsabkommen zwischen den Provinzen Lüttich (Belgien) und Limburg (Niederlande) Bilaterales Hilfeleistungsabkommen zwischen den Provinzen Nordbrabant (Niederlande) und Limburg (Belgien), Herzogenbusch Katastrophenprotokoll samt Handbuch für die Euregio Scheldemond 23 3 Verwaltungsstruktur und Grenzregionen in den Niederlanden, Deutschland und Belgien Einleitung Die Verwaltungsstruktur in den Niederlanden und Deutschland Grenzregionen entlang der niederländisch-deutschen Grenze An Deutschland grenzende niederländische Regionen An die Niederlande grenzende deutsche Regionen Die Ems-Dollart-Region EUREGIO Euregio Rhein-Waal Euregio Rhein-Maas-Nord Euregio Rhein-Maas Die Verwaltungsstruktur in den Niederlanden und Belgien Grenzregionen entlang der niederländisch-belgischen Grenze An Belgien grenzende niederländische Regionen An die Niederlande grenzende belgische Regionen 35 4 Grenzüberschreitende Hilfeleistung zwischen den Niederlanden und Deutschland Einleitung Grundsatz der grenzüberschreitenden Hilfeleistung Verfahren für die Anforderung von Unterstützung durch Rettungsdienste und Feuerwehr Ersuchen der Niederlande um Unterstützung aus Deutschland Ersuchen Deutschlands um Unterstützung aus den Niederlanden 42 5 Verfahren für die Anforderung polizeilicher Unterstützung Anforderung polizeilicher Unterstützung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen Ersuchen der Niederlande um Unterstützung aus Deutschland Szenario 1: Katastrophe oder schwerer Unglücksfall außerhalb einer Grenzregion Szenario 2: Katastrophe oder schwerer Unglücksfall in einer Grenzregion und Vorliegen besonderer Eilbedürftigkeit Szenario 3: Katastrophe oder schwerer Unglücksfall in einer Grenzregion ohne Vorliegen besonderer Eilbedürftigkeit Ersuchen Deutschlands um Unterstützung aus den Niederlanden Katastrophe oder schwerer Unglücksfall außerhalb einer Grenzregion Katastrophe oder schwerer Unglücksfall in einer Grenzregion und Vorliegen besonderer Eilbedürftigkeit Katastrophe oder schwerer Unglücksfall in einer Grenzregion ohne Vorliegen besonderer Eilbedürftigkeit Verfahren für die Anforderung von Rechtshilfe Ersuchen der Niederlande um Rechtshilfe aus Deutschland Ersuchen Deutschlands um Rechtshilfe aus den Niederlanden Verfahren für die Anforderung polizeilicher Unterstützung im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Ersuchen der Niederlande um Unterstützung aus Deutschland 52 6 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

8 5.5.2 Ersuchen Deutschlands um Unterstützung aus den Niederlanden Verwaltungsrechtliche und operative Weisungsverhältnisse Einsatz niederländischer Hilfsmannschaften unter deutscher Weisung Einsatz deutscher Hilfsmannschaften unter niederländischer Weisung 56 6 Grenzüberschreitende Hilfeleistung zwischen den Niederlanden und Belgien Einleitung Grundsatz der grenzüberschreitenden Hilfeleistung Verfahren für die Anforderung von Unterstützung durch Rettungsdienste und Feuerwehr Ersuchen der Niederlande um Unterstützung aus Belgien Szenario 1: Katastrophe oder schwerer Unglücksfall außerhalb einer Grenzregion Szenario 2: Katastrophe oder schwerer Unglücksfall in einer Grenzregion und Vorliegen besonderer Eilbedürftigkeit Szenario 3: Katastrophe oder schwerer Unglücksfall in einer Grenzregion ohne Vorliegen besonderer Eilbedürftigkeit Ersuchen Belgiens um Unterstützung aus den Niederlanden Katastrophe oder schwerer Unglücksfall außerhalb einer Grenzregion Katastrophe oder schwerer Unglücksfall in einer Grenzregion und Vorliegen besonderer Eilbedürftigkeit Katastrophe oder schwerer Unglücksfall in einer Grenzregion ohne Vorliegen besonderer Eilbedürftigkeit 64 7 Verfahren für die Anforderung polizeilicher Unterstützung Anforderung polizeilicher Unterstützung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen Ersuchen der Niederlande um Unterstützung aus Belgien Szenario 1: Katastrophe oder schwerer Unglücksfall außerhalb einer Grenzregion Szenario 2: Katastrophe oder schwerer Unglücksfall in einer Grenzregion und Vorliegen besonderer Eilbedürftigkeit Szenario 3: Katastrophe oder schwerer Unglücksfall in einer Grenzregion ohne Vorliegen besonderer Eilbedürftigkeit Ersuchen Belgiens um Unterstützung aus den Niederlanden Katastrophe oder schwerer Unglücksfall außerhalb einer Grenzregion Katastrophe oder schwerer Unglücksfall in einer Grenzregion und Vorliegen besonderer Eilbedürftigkeit Katastrophe oder schwerer Unglücksfall in einer Grenzregion ohne Vorliegen besonderer Eilbedürftigkeit Grenzüberschreitende Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und Belgien Ersuchen der Niederlande um Rechtshilfe aus Belgien Ersuchen Belgiens um Rechtshilfe aus den Niederlanden Verfahren für die Anforderung polizeilicher Unterstützung im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Ersuchen der Niederlande um Unterstützung aus Belgien Ersuchen Belgiens um Unterstützung aus den Niederlanden Verwaltungsrechtliche und operative Weisungsverhältnisse Katastrophe oder Unglücksfall in einer belgischen Gemeinde Katastrophe oder Unglücksfall in mehreren belgischen Gemeinden Belgische Hilfsmannschaften im Einsatz bei der Katastrophenbekämpfung in den Niederlanden 77 Anhang 1 79 Anhang 2 81 Anhang 3 95 Anhang 4 99 Anhang Anhang Anhang Anhang Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung 7

9 8 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

10 Einleitung Das Handbuch gliedert sich in einen theoretischen und einen operativen Teil. Der theoretische Teil, der die Kapitel 2 und 3 umfasst, enthält Hintergrundinformationen zu den Verträgen, Abkommen und gesetzlichen Bestimmungen, die der grenzüberschreitenden Hilfeleistung zwischen den Niederlanden, Deutschland und Belgien zugrunde liegen, 1 sowie Informationen über die Verwaltungsgliederung und die Grenzregionen der drei Länder. Im operativen Teil des Handbuchs, der die Kapitel 4 und 5 umfasst, werden anhand schematischer Darstellungen die Verfahren für die Anforderung grenzüberschreitender Hilfeleistung zwischen den Niederlanden und Deutschland (Kapitel 4) sowie zwischen den Niederlanden und Belgien (Kapitel 5) der Feuerwehr, der Polizei (Unterstützung bei Katastrophen und schweren Unfällen sowie Rechtshilfe) und der Rettungsdienste erläutert. Außerdem wird in schematischen Darstellungen die operative Leitung der niederländischen, deutschen und belgischen Unterstützungseinheiten während ihres grenzüberschreitenden Einsatzes dargelegt. Die Anhänge des Handbuchs schließlich enthalten als Muster noch einige Formulare zur Anforderung grenzüberschreitender Hilfeleistung durch die Polizei, die Feuerwehr und die Rettungsdienste. Außerdem werden einige ergänzende gesetzliche (polizeiliche) Regelungen sowie eine Übersicht über die niederländischen Korpsverwalter und die Kommissare der Königin präsentiert. Darüber hinaus werden die Organisationen vorgestellt, die in den Niederlanden, Deutschland und Belgien bei der Katastrophenbekämpfung eine wichtige Rolle spielen. Die in den Anhängen enthaltenen Übersichten haben Beispielcharakter und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Durch Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2010, führt dem Minister für Sicherheit und Justiz die in diesem Handbuch erwähnte Aufgabe des Ministers des Innern und des Königreichs. Da internationale Übereinkünfte noch auf die neue Klassifikation Ministerebene angepasst worden, erwähnte der Minister des Innern und Königreichs Minister als zuständig. 1 Im Handbuch Teil 2 ist kein Kapitel in Bezug auf die grenzüberschreitende Hilfeleistung zwischen den Niederlanden und Luxemburg aufgenommen, da Luxemburg nicht direkt an die Niederlande grenzt. Die Niederlande und Luxemburg haben jedoch schon Abkommen über die grenzüberschreitende Hilfeleistung abgeschlossen, beispielsweise den Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich der Niederlande und dem Großherzogtum Luxemburg über grenzüberschreitende Polizeieinsätze und die Vereinbarung von Senningen (1996). Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung 9

11 10 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

12 Algemeines 1.1 Einführung Die Niederlande und unsere direkten Nachbarländer Deutschland und Belgien können durchaus mit einem großen Schadensereignis oder einer Krise im Folgenden zusammenfassend als Katastrophe bezeichnet konfrontiert werden, etwa einer Überschwemmung oder einem schweren Unglücksfall. Es ist nicht auszuschließen, dass die Hilfsorganisationen im betreffenden Land auf regionaler oder nationaler Ebene personell und materiell nicht in der Lage sein werden die Situation zu bewältigen, sodass Unterstützung aus dem Ausland angefordert werden muss. Auf regionaler und kommunaler Ebene sind bereits zahlreiche Vereinbarungen mit ausländischen Grenzregionen und -gemeinden über die Inanspruchnahme und Leistung grenzüberschreitender Unterstützung getroffen worden. In Grenzregionen ist es nämlich in bestimmten Fällen effektiver Unterstützung aus dem Ausland anzufordern als die nationalen Hilfsdienste im eigenen Land in Anspruch zu nehmen, da die ausländischen Hilfsdienste oft schneller zur Stelle sein können als diejenigen aus weiter entfernten Regionen im eigenen Land. Zurzeit fehlt es an Koordinierung auf nationaler Ebene, und es besteht kein klarer Überblick darüber, wie diese Regelungen im Einzelnen ausgestaltet werden. In diesem Handbuch werden die wichtigsten Vereinbarungen, Regelungen und Verfahren dargelegt, die zwischen den Niederlanden und Deutschland bzw. den Niederlanden und Belgien bereits existieren. Berücksichtigt sind dabei die bestehenden und offiziell genehmigten Regelungen, Vereinbarungen und Verträge auf regionaler und höherer Ebene. Regelungen und Vereinbarungen auf lokaler Ebene, beispielsweise zwischen Gemeinden oder bestimmten Hilfsdiensten, bleiben also außer Betracht, ebenso wie solche, die zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Handbuchs noch nicht offiziell festgestellt waren. Dieses Handbuch bezweckt die Klarheit, Einheitlichkeit und Effizienz der grenzüberschreitenden Hilfeleistung zu fördern. Das Zentrale Einsatzkoordinierungszentrum (LOCC) sorgt auf nationaler Ebene für einen bedarfsgerechten, effektiven und effizienten Einsatz des Personals und der Mittel der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Feuerwehr, Streitkräfte, Rettungsdienste und Polizei), der Gemeinden und anderer Stellen im Falle von Krisen, Katastrophen, Großschadensereignissen und Massenveranstaltungen. Hierbei geht es vor allem um Situationen, in Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung 11

13 denen die personelle und materielle Ausstattung auf provinzialer oder regionaler Ebene zur Bewältigung des Ereignisses/der Katastrophe nicht ausreicht, sowie um Schadensereignisse, deren Auswirkungen die Grenzen der Provinz bzw. Region überschreiten. Das LOCC ist in den Niederlanden für die Koordinierung der nationalen und der grenzüberschreitenden Unterstützung sowie der Unterstützung aus dem Ausland zuständig. Keine Katastrophe ist wie die andere. Bei der Ausarbeitung des vorliegenden 2. Teils des Handbuchs zur Hilfeleistung Grenzüberschreitende Hilfeleistung 2 wurde von der Annahme ausgegangen, dass sich eine Katastrophe ereignet, die aufgrund der Art, des Ortes oder des Umfangs Unterstützung aus den Nachbarländern erfordert. 1.2 Ausgangspunkte und Problembeschreibung Unter Hilfeleistung im Sinne dieses Handbuchs ist Folgendes zu verstehen: Die Zurverfügungstellung von Kapazitäten (Personal und Mittel) für ein Land bzw. die zuständige Behörde eines Landes oder die Inanspruchnahme solcher Kapazitäten eines anderen Landes auf der Grundlage existierender Verträge oder Vereinbarungen. Internationale humanitäre Hilfe kann in Form von Personal, Material oder Finanzmitteln geleistet werden. Angesichts der Reichweite des Handbuchs, das sich auf die Hilfeleistung zugunsten der Nachbarländer und aus den Nachbarländern Deutschland und Belgien beschränkt, bleibt die Unterstützung in Form der Finanzierung von Hilfeersuchen humanitärer Organisationen in diesem Zusammenhang außer Betracht. Auch der Einsatz von Nichtregierungsorganisationen (NRO), die im Rahmen der humanitären Hilfe finanziert werden können, wird in diesem Handbuch nicht behandelt. Und schließlich fällt auch der Wissens- und Informationsaustausch, beispielsweise im Rahmen von Ermittlungsverfahren, nicht unter die Definition des Begriffs Hilfeleistung im Sinne dieses Handbuchs. Grenzüberschreitende Hilfeleistung ist die von einem Land innerhalb der Grenzen eines Nachbarlands geleistete Unterstützung. Grundsätzlich wird diese Unterstützung unbewaffnet geleistet. Es sind jedoch Situationen denkbar, in denen beispielsweise zur Wahrung der öffentlichen Ordnung oder im Rahmen einer Fahndung die Unterstützung einer bewaffneten ausländischen Polizeieinheit erwünscht ist. In solchen Ausnahmesituationen wird auf die polizeiliche Unterstützung im Rahmen der EU und der hierfür getroffenen Vereinbarungen zurückgegriffen. Die Fähigkeiten und Qualifikationen der Unterstützungskräfte können von Land zu Land unterschiedlich sein, ebenso wie die Anerkennung von Ausbildungen und Zeugnissen. Es ist kaum möglich eine vollständige Übersicht über alle Unterschiede hinsichtlich der Qualifikation, der Anerkennung von Ausbildungen usw. zusammenzustellen. Es ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ausländische Unterstützungskräfte möglicherweise nur begrenzt operativ einsetzbar sind. Dessen soll sich die Organisation, welche die Unterstützung aus dem Ausland in Anspruch nimmt, bewusst sein. 2 Das Handbuch zur Hilfeleistung umfasst außerdem Teil 1 Nationale Hilfeleistung, Teil 3 Eingehende Hilfeleistung aus dem Ausland, und Teil 4 Hilfeleistung zugunsten der überseeischen Gebietsteile des Königreichs der Niederlande. 12 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

14 Kapitel A. Theoretischer Teil Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung 13

15 14 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

16 Rechtsgrundlage der grenzüber schreitenden Hilfeleistung zwischen den Niederlanden, Deutschland und Belgien 2.1 Einleitung In diesem Kapitel werden die wichtigsten Regelungen und Vereinbarungen in Bezug auf die internationale Hilfeleistung innerhalb der Europäischen Union dargelegt. Anschließend wird auf die wichtigsten Vereinbarungen und Regelungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Hilfeleistung eingegangen, die in bilateralen Verträgen zwischen den Niederlanden und Deutschland bzw. den Niederlanden und Belgien niedergelegt sind. Auch die darauf basierenden trilateralen Vereinbarungen auf regionaler oder Euregio-Ebene werden angesprochen. Neben Vereinbarungen auf internationaler, multilateraler, bilateraler und regionaler Ebene haben viele grenznahe Kommunen lokale grenzüberschreitende Vereinbarungen getroffen. 3 Bei der Erstellung dieses Handbuchs ist jedoch beschlossen nur die Regelungen auf regionaler und höherer Ebene zu berücksichtigen. 2.2 Internationale Hilfeleistung innerhalb der Europäischen Union Die aktuelle Rechtsgrundlage für die Hilfeleistung in Form von Zivilschutzmitteln innerhalb der EU ist das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung vom November 2007: 2007/779/EG) samt dem zugehörigen Finanzierungsinstrument (März 2007: 2007/162/EC). 4 In diesem Verfahren ist unter anderem niedergelegt, welche Rolle die Europäische Kommission und der Mitgliedstaat, der die Ratspräsidentschaft innehat, bei einer europäischen Krise spielen. Darüber hinaus wird die 3 Dabei handelt es sich unter anderem um Vereinbarungen über die allgemeine Unterstützung bei Bränden und Unfällen sowie über Übungen, Versicherungen, die Alarmierung und die Kostenverteilung (in den meisten Fällen nach dem Prinzip der Kostenneutralität). Auch manche Rettungsdienste haben mit benachbarten Regionen Vereinbarungen über die allgemeine notärztliche Versorgung getroffen. In einigen Fällen sind auch Absprachen über den Einsatz von Rettungshubschraubern im Nachbarland getroffen. 4 Das aktuelle Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz ersetzt die Erstfassung dieses Verfahrens, die vom Oktober 2001 datiert. Die wichtigsten Gründe für die Schaffung einer Neufassung waren neue Erkenntnisse, die mit dem ursprünglichen Verfahren gesammelten Erfahrungen und die Anschläge vom 11. September Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung 15

17 Rolle des europäischen Informations- und Beobachtungszentrums (EU Monitoring and Information Centre/EU MIC) beschrieben. Abschließend wird die Möglichkeit erörtert Übungen gegebenenfalls auf europäischer Ebene durchzuführen, Workshops und Seminare zu organisieren und Katastrophenschutzmodule (selbstständige Krisenbewältigungsteams) einzusetzen. Das EU MIC fungiert im Krisenfall als Schaltstelle zwischen dem um Hilfe ersuchenden und dem Hilfe leistenden Land. Für die Katastrophenschutzmodule ist ein gesonderter Durchführungsbeschluss erlassen (2008/73/EG). Darin werden unter anderem die Anforderungen formuliert, denen ein Katastrophenschutzmodul genügen muss. Wenn innerhalb der EU ein Hilfeersuchen gestellt wird, sollen diese Anforderungen künftig nach Möglichkeit in Form spezifischer Module formuliert werden, die einfacher und rascher einsetzbar sind als ad hoc zusammengestellte Unterstützungsteams. Den Rahmen für die humanitäre Hilfe bildet der europäische Konsens über humanitäre Hilfe, der im Dezember 2007 vereinbart worden ist Vertrag über die Europäische Union Eine wichtige Regelung im Rahmen der EU ist in den konsolidierten Fassungen des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt. In Artikel 3.2 des Vertrags über die Europäische Union heißt es: Einer der Zwecke der Union ist den Bürgerinnen und Bürgern in der Europäischen Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu bieten. Der Artikel zielt auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ab Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Die Mitgliedstaaten bezwecken mit diesem Beschluss die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf den unter den Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fallenden Gebieten zu verstärken, insbesondere den Informationsaustausch zwischen Stellen, die mit der Verhütung und Ermittlung von Straftaten betraut sind. Dazu enthält dieser Beschluss Regelungen für folgende Bereiche: a) Bestimmungen über die Voraussetzungen und Verfahren für die automatisierte Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten Daten aus nationalen Fahrzeugregistern; b) Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug; c) Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten; d) Bestimmungen über die Voraussetzungen und Verfahren für die Intensivierung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit durch verschiedene Maßnahmen Entscheidungen der Europäischen Kommission Zwei weitere wichtige Regelungen im Rahmen der EU sind in zwei Entscheidungen der Europäischen Kommission niedergelegt: Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6. Dezember 2006 (15437/06) über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Spezialeinheiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Krisensituationen. Diese Bestimmungen gelten für von Menschen verursachte Krisensituationen, die eine physische Bedrohung für Personen oder Institutionen in einem Mitgliedstaat darstellen. Zu denken ist hier etwa an Flugzeugentführungen und Geiselnahmen (Art. 2 Abs. 2). 16 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

18 Entscheidung des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz. Die Bestimmungen beziehen sich auf schwere Notfälle oder unmittelbar drohende schwere Notfälle. Der Mitgliedstaat richtet das Hilfeersuchen an das MIC oder unmittelbar an die anderen Mitgliedstaaten (Art. 7 Abs. 1). Das MIC leitet das Ersuchen an die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten weiter. Darüber hinaus hat das MIC die Aufgabe die Bereitstellung von Unterstützung zu erleichtern und Informationen über die Notfalllage zu sammeln (Art. 7 Abs. 2). Die Mitgliedstaaten stellen fest, ob sie die angeforderte Hilfe leisten können (Art. 7 Abs. 3). Der um Hilfe ersuchende Mitgliedstaat legt die Leitlinien für die Einsatzteams fest (Art. 7 Abs. 4) Madrider Rahmenübereinkommen Am 21. Mai 1980 hat der Europarat in Madrid das Europäische Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften unterzeichnet. 5 Dies war der erste Schritt auf dem Weg zu grenzüberschreitenden öffentlich-rechtlichen Kooperationsstrukturen. In diesem Übereinkommen verpflichten sich die Mitgliedstaten die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften unter Beachtung der jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern. Es bietet einen rechtlichen Rahmen für den Abschluss bi- und multinationaler Vereinbarungen, die eine auf öffentlichem Recht basierende grenzüberschreitende Zusammenarbeit nachgeordneter Gebietskörperschaften vorsehen. Allerdings sind die von diesen Gebietskörperschaften erlassenen Vorschriften ausschließlich für öffentliche Körperschaften innerhalb des grenzüberschreitenden Gebiets verbindlich. Durch Ratifikation des Übereinkommens erklären die Mitgliedstaaten die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften zu fördern und zu erleichtern Prümer Vertrag Am 27. Mai 2005 ist in Prüm ein Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, unterzeichnet worden. 6 Hierzu sieht der Vertrag einige Regelungen zur Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den Vertragsparteien vor, indem dieser vereinfacht und beschleunigt wird. Außerdem ermöglicht es der Vertrag unter bestimmten Bedingungen bei Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zum Zweck der Verhinderung von Straftaten Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln. Schließlich enthält der Vertrag einige allgemeine Regelungen über gemeinsame Einsätze, Hilfeleistung auf Ersuchen und unvorhergesehene grenzüberschreitende Einsätze in Notfalllagen. Diese Regelungen basieren auf dem Benelux- Vertrag über grenzüberschreitende Polizeieinsätze und dem Vertrag von Enschede. Einige wichtige Artikel aus dem Vertrag: Artikel 24: In diesem Artikel werden die gemeinsamen Einsatzformen zur Intensivierung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit beschrieben. Artikel 25: Dieser Artikel sieht vor, dass Beamte einer Vertragspartei im Falle eines dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei die gemeinsame Grenze überschreiten dürfen. So können die Beamten im Falle von Notfalllagen auf der anderen Seite der Grenze rasch reagieren und einen grenzüberschreitenden Polizeieinsatz initiieren. 5 Unterzeichnerländer des Übereinkommens sind die Niederlande, Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Griechenland, Frankreich, Luxemburg, Irland, Italien, Portugal, Österreich, Finnland, Schweden, Großbritannien und Nordirland. 6 Unterzeichnerländer sind die Niederlande, Deutschland, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Großbritannien, Österreich und Spanien. Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung 17

19 Artikel 26: Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien dazu sich nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen gegenseitig zu unterstützen. 2.3 Bilaterale und regionale niederländisch-deutsche Vereinbarungen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen, Bonn 1988 Durch Unterzeichnung dieses Abkommens haben die Niederlande und Deutschland vereinbart, der anderen Vertragspartei bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen Hilfe zu leisten. Es werden gegenseitig Maßnahmen getroffen, um die grenzüberschreitende Hilfeleistung zu erleichtern. Die zuständigen Organe jeder Vertragspartei können ein Hilfeersuchen stellen, wenn nach ihrer Auffassung Ort, Umfang und Art der Katastrophe beziehungsweise des schweren Unglücksfalls in Anbetracht des verfügbaren Personals und Materials Hilfe erforderlich machen (Art. 3 Abs. 2). Die Hilfe wird durch Entsendung von für den Katastrophenschutz oder die Hilfeleistung bei schweren Unglücksfällen ausgebildeten und ausgerüsteten Hilfsmannschaften oder durch Entsendung von Luftfahrzeugen und erforderlichenfalls in anderer geeigneter Weise geleistet (Art. 4). Das Abkommen unterscheidet nach Hilfeleistungen für und durch aneinandergrenzende Bundesländer und Provinzen einerseits und Hilfeleistungen für und durch nicht aneinandergrenzende Bundesländer und Provinzen andererseits. Aneinandergrenzende Bundesländer und Provinzen: Für die Anforderung und Auslösung von Hilfsmaßnahmen sind auf deutscher Seite der Innenminister des betreffenden deutschen Bundeslandes und auf niederländischer Seite der Vorsitzende der betroffenen niederländischen Sicherheitsregion zuständig. Jedes Hilfeersuchen wird unverzüglich dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise dem Minister des Innern des Königreichs der Niederlande gemeldet (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a). Nicht aneinandergrenzende Bundesländer und Provinzen: Für die Anforderung und Auslösung von Hilfsmaßnahmen sind auf deutscher Seite der Bundesminister des Innern und auf niederländischer Seite der Minister des Innern zuständig (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b). Der Anhang 4 enthält einige zwischen den Niederlanden und Deutschland vereinbarte ergänzende Regelungen über Kosten und Entschädigungen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten, Enschede 2006 Die Niederlande und Deutschland haben einen Vertrag unterzeichnet, um der internationalen Kriminalität sowie grenzüberschreitenden Gefahren durch Zusammenarbeit wirksamer begegnen zu können. Beide Länder halten es für erwünscht den Informationsaustausch zwischen den vertragsschließenden Parteien zu intensivieren sowie die Zusammenarbeit beim Einsatz von Mitteln zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie im Rahmen der Verhinderung und der Verfolgung von Straftaten zu verstärken. Die zuständigen Stellen der Vertragstaaten unterstützen sich nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen, indem sie (Art. 22): sich gegenseitig über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen unterrichten; bei Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Maßnahmen vornehmen; auf Ersuchen Hilfe leisten. 18 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

20 Das Abkommen von Bonn vom 7. Juni 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Hilfeleistung bleibt hiervon unberührt Euregionaler Katastrophenbekämpfungsplan für die Euregio Maas-Rhein-Nord Auf niederländischer Seite umfasst die Euregio das Gebiet des regionalen Kooperationsverbunds Region Nord- und Mittellimburg. Der deutsche Teil der Euregio umfasst die Städte Krefeld und Mönchengladbach sowie die Kreise Kleve (südlichen Teil), Neuss und Viersen. Die zuständigen Organe können ein Hilfeersuchen s tellen, wenn nach ihrer Auffassung Ort, Umfang und Art des Unglücksfalls in Anbetracht des verfügbaren Personals und Materials im Gebiet der Euregio Rhein-Maas-Nord Hilfe erforderlich machen. Die Hilfe wird durch Entsendung von Hilfsmannschaften, Ausrüstung, Hilfsmitteln und/oder Hilfsgütern an den Ort des Brandes oder Unglücksfalls oder an einen anderen von den zuständigen Organen bestimmten Ort geleistet. Zuständig für das Stellen eines Hilfeersuchens sind: die Verwaltung der Region Nord- und Mittellimburg; der Stadtrat der kreisfreien Städte Krefeld und Mönchengladbach; der Kreistag der Kreise Kleve, Neuss und Viersen. Im Falle der Delegierung der entsprechenden Befugnisse sind folgende Organe befugt ein Hilfeersuchen zu stellen: der zuständige Verwaltungsleiter (koordinierender Bürgermeister) des Regionalen Koordinierungszentrums oder der Leiter des Sektors Sicherheit der Region Nord- und Mittellimburg; der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte Krefeld und Mönchengladbach; der Landrat der Kreise Kleve, Neuss und Viersen. Diese Organe müssen jedes Hilfeersuchen möglichst unverzüglich dem Kommissar der Königin der Provinz Limburg beziehungsweise der Bezirksregierung Düsseldorf melden. Die Hilfeersuchen sind nach Möglichkeit über das Regionale Koordinierungszentrum für Nord- und Mittellimburg in Venlo beziehungsweise die Leitstelle in Kleve oder Viersen zu stellen Vereinbarungen über die grenzüberschreitende medizinische, feuerwehrdienstliche, technische und spezialistische Unterstützung in der Euregio Maas-Rhein In dieser Kooperationsvereinbarung sind unter anderem folgende Verfahrensregeln festgelegt: Bei der Bekämpfung von Bränden und Unglücksfällen wird möglichst gute grenzüberschreitende Hilfe geleistet. Das Hilfeersuchen wird vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gestellt. Die zuständigen Stellen können auf der Grundlage innerstaatlicher Vorschriften ein Hilfeersuchen stellen, wenn Ort, Umfang und Art des Brandes oder Unglücksfalls in Anbetracht des verfügbaren Personals und Materials Hilfe erforderlich machen. Für die Anforderung der Hilfe sind die zuständigen Stellen verantwortlich. Die Hilfe wird unter Einschaltung der Meldezentralen durch Entsendung von Hilfsmannschaften, Gebrauchsgütern und Material geleistet. Der Kommandant der Hilfsmannschaft untersteht der Weisung der zuständigen Behörde vor Ort Plan zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen der Region Nord- und Ostgelderland, der Region Twente, dem Landkreis Grafschaft Bentheim und dem Kreis Borken auf dem Gebiet der Bekämpfung von Katastrophen und schweren Unglücksfällen Dieser Plan bezieht sich auf die grenzüberschreitende Bereitstellung von Personal und Material zur Brandbekämpfung sowie zur technischen und medizinischen Hilfe bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen im Gebiet der vier Partner. Wenn sich eine Katastrophe oder ein schwerer Unglücksfall ereignet, kann ein Hilfeersuchen gestellt werden. Dies ist Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung 19

21 nach diesem Plan der Fall, wenn durch Feuer, Explosion, Naturgewalt oder sonstige Ereignisse das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet wird, oder erheblicher Sachschaden entsteht, während die erforderlichen personellen und materiellen Kapazitäten nicht in ausreichendem Umfang oder kurzfristig zur Verfügung stehen. Die Partner stellen einander- sofern möglich - Personal und Material zur Verfügung zur: Brandbekämpfung; Leistung technischer Hilfe; Leistung medizinischer Hilfe. Die zuständigen operativen Leiter vor Ort oder das Regionale Einsatzteam (ROT) sind bzw. ist dafür zuständig bei (drohenden) Katastrophen um grenzüberschreitende Hilfeleistung zu ersuchen. In Absprache mit dem Regionalen Einsatzleiter (CVD) wird das Hilfeersuchen direkt an die Meldezentrale des Nachbarlands gerichtet. Die Bewilligung der grenzüberschreitenden Hilfe erfolgt direkt durch die Meldezentrale gemäß den eigenen Verfahren (und somit gegebenenfalls in Absprache mit dem Regionalen Einsatzleiter oder dem Leiter der Sektion Rettungsdienste (HS-GHOR) Grenzüberschreitender Hilfeleistungsplan des Technischen Hilfswerks, Landesverband Nordrhein- Westfalen, zur Unterstützung der Hilfeleistung in den niederländischen Feuerwehrregionen Twente, Nord- und Ostgelderland, Gelderland-Mitte, Gelderland-Süd, Limburg-Nord und Südlimburg Dieser Hilfeleistungsplan zielt darauf ab die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, dem Landesverband Nordrhein-Westfalen und den an Nordrhein-Westfalen grenzenden niederländischen Feuerwehrregionen zu verbessern. Der Einsatz der Hilfsmannschaften der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen erfolgt auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen (1988). Der Landesverband Nordrhein-Westfalen des THW bietet der niederländischen Feuerwehr im Rahmen dieses Plans technische Unterstützung im Rahmen der allgemeinen Hilfeleistung. In diesem Plan ist Folgendes geregelt: Anforderung der Unterstützung des THW; Beratung über die Einsatzmöglichkeiten des THW; Einheiten/Material des THW; Anfahrt der THW-Einheiten zum Unglücksort; Kommunikation; operative Leitung; Logistik/Versorgung; Kostenregelung; Kostenregelung. Der grenzüberschreitende Hilfeleistungsplan des THW wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen jährlich aktualisiert und konkretisiert. Für die Feuerwehrregionen Groningen, Drenthe, IJsselland und Twente ist ein entsprechendes Dokument erstellt worden, der Grenzüberschreitende Hilfeleistungsplan des Technischen Hilfswerks, Länderverband Bremen/ Niedersachsen, zur Unterstützung der Hilfeleistung in den niederländischen Feuerwehrregionen Groningen, Drenthe, IJsselland und Twente. 20 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

22 2.4 Multilaterale, bilaterale und regionale niederländisch-belgische Vereinbarungen Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien über gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, Den Haag 1984 Durch Unterzeichnung dieses Abkommens haben die Niederlande und Belgien vereinbart der anderen Vertragspartei bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen Hilfe zu leisten. Das Abkommen enthält Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfeleistung. Die zuständigen Organe jeder Vertragspartei können ein Hilfeersuchen stellen, wenn nach ihrer Auffassung Ort, Umfang und Art der Katastrophe beziehungsweise des schweren Unglücksfalls in Anbetracht des verfügbaren Personals und Materials Hilfe erforderlich machen (Art. 3 Abs. 2). Die Hilfe wird durch Entsendung von für den Katastrophenschutz oder die Hilfeleistung bei schweren Unglücksfällen ausgebildeten und ausgerüsteten Hilfsmannschaften oder durch Entsendung von Luftfahrzeugen und erforderlichenfalls in anderer geeigneter Weise geleistet (Art. 4). Das Abkommen unterscheidet nach Hilfeleistungen für und durch aneinandergrenzende Provinzen einerseits und Hilfeleistungen für und durch nicht aneinandergrenzende Provinzen andererseits (Art. 3). Aneinandergrenzende Provinzen: Zuständig ist der Gouverneur der betreffenden Provinz auf belgischer Seite und der Vorsitzende der betreffenden Sicherheitsregion auf niederländischer Seite. Jedes Hilfeersuchen wird unverzüglich dem niederländischen Minister für Inneres und Königreichsbeziehungen beziehungsweise dem belgischen Minister des Innern gemeldet. Nicht aneinandergrenzende Provinzen: Zuständig ist der Minister des Innern auf belgischer Seite und der Minister für Inneres und Königreichsbeziehungen auf niederländischer Seite. Der Anhang 4 enthält einige zwischen den Niederlanden und Belgien vereinbarte ergänzende Regelungen über Kosten und Entschädigungen Kooperationsvereinbarung zwischen den Niederlanden, Belgien und Luxemburg über die Zusammenarbeit bei Krisen mit möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen, Senningen 1996 Art der Vereinbarung Die Vereinbarung bezweckt die Zusammenarbeit zwischen Belgien, den Niederlanden und Luxemburg auf dem Gebiet der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit einem Ereignis oder Unglücksfall im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zu etablieren und zu intensivieren. Diese Zusammenarbeit kann folgende Aspekte umfassen (Art. 1): Erkennung der Risiken; Planung der Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung im Krisenfall; Krisenbewältigung; gegenseitige Hilfeleistung auf Ad-hoc-Basis; Informationsaustausch; Information und Aufklärung der Bevölkerung im Krisenfall; Durchführung gemeinsamer Übungen. Informationsaustausch Die Durchführung der vorgenannten Tätigkeiten wird von den Krisenzentren in den drei Ländern koordiniert. In den Niederlanden ist dies das Zentrale Einsatzkoordinierungszentrum (Landelijk Operationeel Coördinatiecentrum/ LOCC), und in Belgien das Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung (Coördinatie- en Crisiscentrum van de regering/(cgccr) (Art. 2). Im Falle von Ereignissen oder Unglücksfällen im Sinne dieser Vereinbarung kann jede Vertragspartei einen Verbindungsbeamten benennen und ihn in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien entsenden, um den Fortgang der Maßnahmen zu verfolgen, nachdem sich die beteiligten Vertragsparteien entsprechend geeinigt haben. Der Verbindungsbeamte ist befugt die erfassten Daten an die beteiligten Dienststellen in seinem eigenen Land zu Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung 21

23 übermitteln (Art. 7). Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus. Dies erfolgt über ein Übermittlungssystem, das es ermöglicht Alarmmeldungen, Benachrichtigungen, Hilfeersuchen und sonstige Informationen im Zusammenhang mit Krisensituationen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, rund um die Uhr und rund um die Woche zu versenden (Art. 4) Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich der Niederlande und dem Großherzogtum Luxemburg über grenzüberschreitende Polizeieinsätze Art des Vertrags Die Niederlande, Belgien und Luxemburg haben einen Vertrag unterzeichnet, der zum Ziel hat die Möglichkeiten der polizeilichen Zusammenarbeit im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, im Rahmen des Schutzes von Personen und Gütern und im Rahmen der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auszuweiten (Art. 2). Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und im Rahmen der Verhütung und Aufklärung von Straftaten halten es die Vertragsparteien für erwünscht den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien wie auch die Zusammenarbeit beim Einsatz von Mitteln und Material zu intensivieren. Hilfeersuchen Unter einem grenzüberschreitenden Polizeieinsatz im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wird auch die gemeinsame Organisation beziehungsweise Koordination von Ereignissen und organisierten Transporten verstanden. Ein grenzüberschreitender Polizeieinsatz im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist nur auf Ersuchen möglich (Art. 4 Abs. 1). Das Ersuchen wird von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet (Art. 4 Abs. 1). Auf niederländischer Seite ist dies das beim Ministerium für Inneres und Königreichsbeziehungen ressortierende Nationale Koordinierungszentrum (NCC). Das Ersuchen enthält eine Beschreibung der Art des gewünschten grenzüberschreitenden Polizeieinsatzes wie auch der operativen Notwendigkeit dieses Einsatzes. Zugleich wird angegeben, ob das Ersuchen einen einmaligen Grenzübertritt oder eine bestimmte Kategorie Grenzübertritte innerhalb eines bestimmten Zeitraums betrifft (Art. 4 Abs. 2). Auf Ersuchen können die Staaten Mittel und Material zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liefern. Die Mittel und das Material werden mit einer zusammenfassenden Aufstellung geliefert (Art. 9 Abs. 1). Das Ersuchen wird auf niederländischer Seite von dem beim Ministerium für Inneres und Königreichsbeziehungen ressortierenden Nationalen Koordinierungszentrum (NCC) durchgeführt Bilaterales Hilfeleistungsabkommen zwischen den Provinzen Lüttich (Belgien) und Limburg (Niederlande) Art des Abkommens Die niederländische Provinz Limburg und die belgische Provinz Lüttich haben ein bilaterales Abkommen über die Bekämpfung von Katastrophen und Unglücksfällen abgeschlossen. Vertragschließende Parteien sind der Kommissar der Königin auf niederländischer Seite und der Provinzgouverneur auf belgischer Seite. Das Abkommen ist eine nähere Spezifizierung des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien über gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen (Den Haag, 2004). Informationspflicht Bei Katastrophen oder großen Unglücksfällen, die sich auf das Hoheitsgebiet der anderen Provinz auswirken oder auswirken können, tauschen die betreffenden Bürgermeister, Vorsitzenden der Sicherheitsregionen und Provinzgouverneure beziehungsweise Kommissare der Königin Informationen aus und informieren den jeweiligen Innenminister (Art. 2 Abs. 1). 22 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

24 Hilfeersuchen Das Hilfeersuchen hat bestimmte Anforderungen zu erfüllen. So hat es eine Beschreibung der Situation, den Zeitpunkt der gewünschten Hilfeleistung, den Ort, an dem sich der Leiter der Hilfsmannschaft melden soll, Besonderheiten hinsichtlich der Ausrüstung, die Dauer der Hilfeleistung und sonstige relevante Informationen zu enthalten (Artikel 4). Des Weiteren gilt für das Hilfeersuchen Folgendes: Das Hilfeersuchen wird vom Vorsitzenden der Sicherheitsregion oder seinem Stellvertreter gestellt. Der Kommissar der Königin (auf niederländischer Seite) und der Provinzgouverneur (auf belgischer Seite) werden möglichst schnell in Kenntnis gesetzt. Die Hilfe wird unter Einschaltung der Meldezentralen durch Entsendung von Hilfsmannschaften, Gebrauchsgütern und Material geleistet Bilaterales Hilfeleistungsabkommen zwischen den Provinzen Nordbrabant (Niederlande) und Limburg (Belgien), Herzogenbusch 1992 Art des Abkommens Dieses Abkommen haben der Kommissar der Königin der niederländischen Provinz Nordbrabant und der Gouverneur der belgischen Provinz Limburg abgeschlossen. Wenn sich im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien eine Katastrophe ereignet, die sich auf das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auswirken kann, informiert der zuständige Bürgermeister am Ort des Ereignisses seine Bürgermeisterkollegen auf der anderen Seite der Landesgrenze (Artikel 2). Hilfeersuchen Beide Provinzen können einander Hilfe leisten. Das Hilfeersuchen hat bestimmte Anforderungen zu erfüllen. So hat es eine Beschreibung der Situation, den Zeitpunkt der gewünschten Hilfeleistung, den Ort, an dem sich der Leiter der Hilfsmannschaft melden soll, Besonderheiten hinsichtlich der Ausrüstung, die Dauer der Hilfeleistung und sonstige relevante Informationen zu enthalten (Artikel 4). Der Kommandant der Einheit, die im Hoheitsgebiet der anderen Provinz Hilfe leistet, untersteht der Weisung des Kommandanten, der am Ort der Bekämpfung des Schadensereignisses die Leitung innehat (Art. 6). Auch andere Provinzen haben inhaltlich identische Hilfeleistungsabkommen abgeschlossen: Bilaterales Hilfeleistungsabkommen zwischen den Provinzen Nordbrabant (Niederlande) und Antwerpen (Belgien), Herzogenbusch 1992; Bilaterales Hilfeleistungsabkommen zwischen den Provinzen Limburg (Niederlande) und Limburg (Belgien), Herzogenbusch Katastrophenprotokoll samt Handbuch für die Euregio Scheldemond Art des Protokolls Bei diesem Katastrophenprotokoll handelt es sich um einen Kooperationsverbund zwischen den belgischen Provinzen Ost- und Westflandern und der niederländischen Provinz Seeland. Das Protokoll hat zum Ziel Großeinsätze bei Katastrophen und Unglücksfällen in der Euregio Scheldemond besser mit den zuständigen Behörden auf beiden Seiten der Grenze abzustimmen. Hierzu ist ein Handbuch mit konkreten Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Hilfeleistung verfasst worden, das eine Kopplung der Sicherheitsnetze in den Provinzen Seeland, Ostflandern und Westflandern vorsieht (Artikel 2). Hilfeersuchen Die Vertragsparteien sind sich der Tatsache bewusst, dass Hilfseinsätze im Nachbarland grundsätzlich nur im Rahmen der Brandbekämpfung und der medizinischen Hilfe möglich sind, wie sie formal in den in der Präambel genannten Abkommen geregelt sind (Art. 6). Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung 23

25 Alarmierungsverfahren 1. Anforderung niederländischer Unterstützung durch Belgien: Der Leiter der Einsatzleitstelle (Dir-CP-Ops) meldet das Schadensereignis unverzüglich der diensthabenden Leitstelle in Belgien ( 100-Zentrum ). Das 100-Zentrum setzt sich mit der Gemeinsamen Einsatzzentrale Seeland (Gemeenschappelijke Meldkamer Zeeland) in Middelburg (Niederlande) in Verbindung. Die Einsatzzentrale Seeland alarmiert unverzüglich die Bürgermeister der betroffenen Nachbargemeinden sowie die beteiligten operativen Hilfsdienste. Nur in sehr dringlichen Fällen benachrichtigt die Polizei die Polizeidienststellen und Bürgermeister im Nachbarland. 2. Anforderung belgischer Unterstützung durch die Niederlande: Der Operative Leiter meldet das Schadensereignis unverzüglich der Gemeinsamen Einsatzzentrale Seeland (Gemeenschappelijke Meldkamer Zeeland) in Middelburg (Niederlande). Die Einsatzzentrale Seeland setzt sich unverzüglich mit dem zuständigen 100-Zentrum in Belgien in Verbindung. Das 100-Zentrum alarmiert unverzüglich die Bürgermeister der betroffenen Nachbargemeinden sowie die beteiligten operativen Hilfsdienste. 24 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

26 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung 25

27 26 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

28 Verwaltungsstruktur und Grenzregionen in den Niederlanden, Deutschland und Belgien 3.1 Einleitung In diesem Kapitel werden die Verwaltungsstrukturen in den Niederlanden, Deutschland und Belgien beschrieben. Anschließend werden anhand von Kartenmaterial die Grenzregionen entlang der niederländisch-deutschen sowie der niederländisch-belgischen Grenze dargestellt. 3.2 Die Verwaltungsstruktur in den Niederlanden und Deutschland Für die niederländischen und deutschen Entscheidungsträger und Hilfeleistenden ist es wichtig zu wissen, welche Stellen und Personen im Falle grenzüberschreitender Hilfeleistung zu kontaktieren sind. Deutschland und die Niederlande weisen unterschiedliche Verwaltungsstrukturen auf. In der Bundesrepublik Deutschland haben die Länder im Prinzip Staatsgewalt. Manche Länder sind zudem in Regierungsbezirke untergliedert, die ihrerseits in der Praxis meist aus Kooperationsverbünden mehrerer Kommunen, den so genannten Kreisen (Nordrhein-Westfalen) oder Landkreisen (Niedersachsen), bestehen. Die kreisfreien Städte oder Stadtkreise sind größere Städte in der Regel ab Einwohnern, die keinem Kreis oder Landkreis angehören. Die Abbildung 1 zeigt eine Gegenüberstellung der Verwaltungsstrukturen in den Niederlanden und Deutschland. Obwohl es zwischen den Verwaltungsebenen in beiden Ländern Gemeinsamkeiten gibt, sind sie keineswegs ohne weiteres miteinander vergleichbar. Auch wenn der Maßstab in etwa übereinstimmt, gibt es hinsichtlich der Organisation und der Aufgaben große Unterschiede. Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung 27

29 Abbildung 1: Verwaltungsstrukturen in den Niederlanden und Deutschland LETZTVERANTWORTLICHE VERWALTUNGS- STRUKTUR DER NIEDERLANDE VERWALTUNGS- STRUKTUR DEUTSCHLANDS LETZTVERANTWORTLICHE MINISTER FÜR INNERES UND KÖNIGREICHSBEZIEHUNGEN KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE BUND BUNDESMINISTER DES INNERN MINISTER FÜR INNERES UND KÖNIGREICHSBEZIEHUNGEN NIEDERLANDE BUNDESLAND LANDESINNENMINISTER KOMMISSAR DER KÖNIGIN PROVINZ REGIERUNGSBEZIRK ODER BEZIRKSREGIERUNG (IN MANCHEN BUNDESLÄNDERN) REGIERUNGSPRÄSIDENT VORSITZENDER DER SICHERHEITSREGION SICHERHEITSREGION (LAND-) KREIS BZW. KREISFREIE STADT LANDRAT ODER OBERBÜRGERMEISTER BÜRGERMEISTER GEMEINDE (KREISANGEHÖRIGE) STADT ODER GEMEINDE BÜRGERMEISTER Deel Grenzregionen entlang der niederländisch-deutschen Grenze An Deutschland grenzende niederländische Regionen Für die grenzüberschreitende Hilfeleistung ist es wichtig zu wissen, welche niederländischen Sicherheitsregionen an Deutschland grenzen. In der nachstehenden Karte werden die niederländischen Sicherheitsregionen dargestellt. 28 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

30 Abbildung 2: Die 25 niederländischen Sicherheitsregionen 1 Die Sicherheitsregionen 2 Groningen 3 Friesland 4 Drenthe 5 IJsselland 6 Twente 7 Nord- und Ostgelderland 8 Gelderland-Mitte 9 Gelderland-Süd 10 Utrecht 11 Nordholland-Nord 12 Zaanstreek-Waterland 13 Kennemerland 14 Amsterdam-Amstelland 15 Gooi und Vechtstreek 16 Haaglanden 17 Holland Mitte 18 Rotterdam-Rijnmond 19 Südholland-Süd 20 Seeland 21 Mittel- und Westbrabant 22 Brabant-Nord 23 Südostbrabant 24 Nord- und Mittellimburg 25 Südlimburg 26 Flevoland Quelle: nl.wikipedia.org/wiki/veiligheidsregio Erläuterung Folgende niederländische Sicherheitsregionen grenzen direkt an Deutschland: Groningen Drenthe IJsselland Twente Nord- und Ostgelderland Gelderland-Mitte Gelderland-Süd Nord- und Mittellimburg Südlimburg Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung 29

31 3.3.2 An die Niederlande grenzende deutsche Regionen Eine Euregio ist ein grenzüberschreitender Kooperationsverbund von Gebieten innerhalb der Europäischen Union. Euregionen gibt es in ganz Europa. In fünf Euregionen arbeiten niederländische und deutsche Regionen zusammen: in der Ems-Dollart-Region, der EUREGIO, der Euregio Rhein-Waal, der Euregio Rhein-Maas-Nord und der Euregio Rhein-Maas. Abbildung 3: Die fünf niederländisch-deutschen Euregionen Eems Dollart Regio EUREGIO Euregio Rijn-Waal Euregio Rijn Maas noord Euregio Maas-Rijn Ems-Dollart-Region EUREGIO Euregio Rhein-Waal Euregio Rhein-Maas-Nord Euregio Maas-Rhein Quelle: 30 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

32 3.3.3 Die Ems-Dollart-Region 7 Die an die Niederlande grenzenden deutschen Regionen in der Ems-Dollart-Region sind: Landkreis Aurich (grenzt an die Sicherheitsregion Groningen); Landkreis Emsland (grenzt an die Sicherheitsregionen Groningen und Drenthe); Kreisfreie Stadt Emden (grenzt an die Sicherheitsregion Groningen); Landkreis Leer (grenzt an die Sicherheitsregion Groningen). Die nicht an die Niederlande grenzenden deutschen Regionen in der Ems-Dollart-Region sind: Landkreis Wittmund; Landkreis Ammerland; Landkreis Friesland; Landkreis Cloppenburg EUREGIO 8 Die an die Niederlande grenzenden deutschen Regionen in der EUREGIO sind: Kreis Borken (grenzt an die Sicherheitsregionen Twente und Nord- und Ostgelderland); Landkreis Grafschaft Bentheim (grenzt an die Sicherheitsregionen Twente, IJsselland und Drenthe) 9. Die nicht an die Niederlande grenzenden deutschen Regionen in der EUREGIO sind: Kreis Coesfeld; Kreis Steinfurt; Stadt Münster; Kreis Warendorf; Landkreis Osnabrück 10 ; Stadt Osnabrück 11 ; Landkreis Emsland Euregio Rhein-Waal 12 Die an die Niederlande grenzenden deutschen Regionen in der Euregio Rhein-Waal sind: Kreis Kleve (grenzt an die Sicherheitsregionen Nord- und Mittellimburg, Gelderland-Süd, Gelderland-Mitte und Nord- und Ostgelderland). Die nicht an die Niederlande grenzenden deutschen Regionen in der Euregio Rhein-Waal sind: Kreis Wesel; Stadt Duisburg. 7 Niedersachsen 8 Nordrhein-Westfalen 9 Niedersachsen 10 Niedersachsen 11 Niedersachsen 12 Nordrhein-Westfalen Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung 31

33 3.3.6 Euregio Rhein-Maas-Nord 13 Die an die Niederlande grenzende deutschen Regionen in der Euregio Rhein-Maas-Nord sind: Kreis Viersen (grenzt an die Sicherheitsregion Nord- und Mittellimburg). Die nicht an die Niederlande grenzenden deutschen Regionen in der Euregio Rhein-Maas-Nord sind: Stadt Krefeld; Stadt Mönchengladbach; Kreis Neuss Euregio Rhein-Maas 14 Die an die Niederlande grenzenden deutschen Regionen in der Euregio Rhein-Maas sind: Kreis Heinsberg (grenzt an die Sicherheitsregion Limburg-Süd); Kreis Aachen (grenzt an die Sicherheitsregion Limburg-Süd). Die nicht an die Niederlande grenzenden deutschen Regionen in der Euregio Rhein-Maas sind: Kreis Düren; Kreis Euskirchen; Kreis Daun 15 ; Eifelkreis Bitburg-Prüm Die Verwaltungsstruktur in den Niederlanden und Belgien Belgien und die Niederlande weisen ebenfalls unterschiedliche Verwaltungsstrukturen auf. Belgien ist ein Föderalstaat, in dem sich die Staatsgewalt auf drei Verwaltungsebenen verteilt: die Föderalregierung, die Regierungen der drei Regionen (Flämische Region, Wallonische Region und Region Brüssel-Hauptstadt) und die drei Gemeinschaftsregierungen (Flämische Gemeinschaft, Französische Gemeinschaft und Deutschsprachige Gemeinschaft). Die Provinzen und die Gemeinden stellen die nachgeordneten Verwaltungsebenen dar. Die Zuständigkeit für die Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen liegt auf nationaler Ebene bei der Föderalregierung in Person des Ministers des Innern. Die Befugnisse der Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften erstrecken sich nicht auf die Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen. Aus diesem Grund werden diese Befugnisse im nachstehenden Schema nicht berücksichtigt. 13 Nordrhein-Westfalen 14 Nordrhein-Westfalen 15 Rheinland-Pfalz 16 Rheinland-Pfalz 32 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

34 Abbildung 4: Verwaltungsstrukturen in den Niederlanden und Belgien LETZTVERANTWORTLICHE VERWALTUNGS- STRUKTUR DER NIEDERLANDE VERWALTUNGS- STRUKTUR BELGIENS LETZTVERANTWORTLICHE MINISTER FÜR INNERES UND KÖNIGREICHSBEZIEHUNGEN KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE KÖNIGREICH BELGIEN MINISTER DES INNERN MINISTER FÜR INNERES UND KÖNIGREICHSBEZIEHUNGEN NIEDERLANDE BELGIEN MINISTER DES INNERN KOMMISSAR DER KÖNIGIN PROVINZ PROVINZ PROVINZGOUVERNEUR VORSITZENDER DER SICHERHEITSREGION SICHERHEITSREGION BÜRGERMEISTER GEMEINDE GEMEINDE BÜRGERMEISTER Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung 33

35 3.5 Grenzregionen entlang der niederländisch-belgischen Grenze An Belgien grenzende niederländische Regionen Für die grenzüberschreitende Hilfeleistung ist es wichtig zu wissen, welche niederländischen Sicherheitsregionen an Belgien grenzen. In der nachstehenden Karte werden die niederländischen Sicherheitsregionen dargestellt. Abbildung 5: Die niederländischen Sicherheitsregionen 1 Die Sicherheitsregionen 2 Groningen 3 Friesland 4 Drenthe 5 IJsselland 6 Twente 7 Nord- und Ostgelderland 8 Gelderland-Mitte 9 Gelderland-Süd 10 Utrecht 11 Nordholland-Nord 12 Zaanstreek-Waterland 13 Kennemerland 14 Amsterdam-Amstelland 15 Gooi und Vechtstreek 16 Haaglanden 17 Holland Mitte 18 Rotterdam-Rijnmond 19 Südholland-Süd 20 Seeland 21 Mittel- und Westbrabant 22 Brabant-Nord 23 Südostbrabant 24 Nord- und Mittellimburg 25 Südlimburg 26 Flevoland Quelle: nl.wikipedia.org/wiki/veiligheidsregio Erläuterung Folgende niederländische Sicherheitsregionen grenzen direkt an Belgien: Seeland Mittel- und Westbrabant Südostbrabant Nord- und Mittellimburg Südlimburg 34 Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung

36 3.6 An die Niederlande grenzende belgische Regionen An der belgisch-niederländischen Grenze gibt es drei Euregionen, in denen die Niederlande und Belgien zusammenarbeiten: die Euregio Benelux-Mitte, die Euregio Scheldemond und die Euregio Maas-Rhein. Die Euregionen Benelux-Mitte und Scheldemond arbeiten in der Grenzregion Flandern-Niederlande zusammen. Abbildung 6a: Grenzregion Flandern-Niederlande Hasselt Hasselt Maastricht Abbildung 6b: Euregio Maastricht Maas-Rhein Aken Aachen Eupen Eupen Luik Lüttich Quelle: Handbuch Hilfeleistung - Teil 2: Grenzüberschreitende Hilfeleistung 35

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