Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM)"

Transkript

1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Erläuterungen zur Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM) I. Ausgangslage Diese Verordnung geht aus der Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller und physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln 1 hervor. Seit Jahren wurde diese Verordnung immer wieder revidiert und mit den Erlassen der EU harmonisiert, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1925/ Mit dem neuen Lebensmittelgesetz soll eine weitergehende Harmonisierung erreicht werden. II. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen Titel der Verordnung: Der Titel wird an denjenigen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angepasst. Artikel 1: Gegenstand und Geltungsbereich Es geht in dieser Verordnung nicht mehr nur um eine Anreicherung aus ernährungsphysiologischen Gründen von Lebensmitteln sondern generell um den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln. In der EU gelten diese Bestimmungen nicht für Nahrungsergänzungsmittel. Dieser Grundsatz wird ebenfalls übernommen. Ebenso ausgenommen sind Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler. Die Nahrungsergänzungsmittel, wie auch die Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler, werden in einer eigenen Verordnung geregelt. Spezifische Bestimmungen zu einzelnen Lebensmittel bleiben vorbehalten. Artikel 2: Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen In der Verordnung (EU) Nr. 1925/2006 wird zwischen dem Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen unterschieden. Dieses Prinzip wurde in der vorliegenden Verordnung übernommen. In Absatz 1 wird festgehalten, aus welchen Gründen (Erhalt und Verbesserung des Nährwerts und aus Gründen der Volksgesundheit) Vitamine und Mineralstoffe und sonstige Stoffe zugesetzt werden können. Dies entspricht in der Verordnung (EU) Nr. 1925/2006 den Voraussetzungen in Artikel 3 insbesondere Absatz 2 Buchsta- 1 SR Verordnung (EG) NR. 1925/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, Abl. L 104 vom , S.26; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1161/2011, ABl. L 296 vom , S. 29. Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse Bern, Schweiz Telefon: +41 (0) info@blv.admin.ch

2 ben a-c. Den Begriff Volksgesundheit gibt es in der EU nicht. In der Schweiz ist er notwendig, um festzuhalten, dass mit diesen Zusätzen nicht Zwecke angestrebt werden, die der Heilmittelgesetzgebung vorbehalten sind. Absatz 2 Buchstabe a verweist auf die Anhänge 1 und 2, in welchen die zugelassenen Vitamine, Mineralstoffe und sonstigen Stoffe, sowie deren Höchstmengen aufgeführt sind. Während der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen vollständig mit dem EU-Recht harmonisiert wurde, soll für die "sonstigen Stoffe" eine Positivliste gelten. Durch die Aufgabe des "Positivprinzips" drängt es sich auch in der Schweiz auf, analog zum EU-Recht eine Verordnung über "neuartige Lebensmittel", eine sogenannte "novel food"-verordnung 3 zu schaffen. In der EU werden über die "Novel Food" Verordnung (EG) Nr. 258/97 4 neue Lebensmittelzutaten zugelassen und die Bedingungen für deren Einsatz und Verwendung präzise formuliert. Diese Verordnung wird durch die am 25. November 2015 verabschiedete neue "Novel Food" Verordnung (EU) 2015/ ersetzt. Stoffe nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b. dieser Verordnung, die unter die neue schweizerische Regelung über neuartige Lebensmittel fallen, sind nicht zusätzlich noch in den Anhängen 1 und 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Sie müssen einzig gemäss der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel zulässig sein. Die Anwendungsmodalitäten für diese Stoffe richten sich entweder nach den Auflagen in den diesbezüglichen Bewilligungen oder nach den in der neuen Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel festgelegten Vorgaben. Absatz 3 regelt, dass gewissen Lebensmitteln keine Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zugesetzt werden dürfen (s. Anhang 3). Einige Stoffe, für die in der EU Health Claims festgelegt wurden, fallen in der Schweiz unter das Heilmittelrecht und können daher nicht in Lebensmitteln zur Anreicherung eingesetzt werden. Diese in Absatz 4 genannten Stoffe sind in Anhang 4 aufgelistet. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin weitere Stoffe und Verbindungen in Anhang 2 aufnehmen. Die Anforderungen an einen solchen Antrag werden in Absatz 5 geregelt. Da es sich um einen Antrag auf Rechtsetzung handelt, besteht jedoch kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Aufnahme des Stoffes in die Positivliste. Artikel 3: Anforderungen an die Zusätze Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe müssen in bioverfügbarer Form vorliegen (Abs. 1). Für die spezifischen Reinheitskriterien wird auf die Verordnung (EU) Nr. 231/ verwiesen, sowie auf allgemein anerkannte Reiheitskriterien der FAO/WHO und auf Internationale Pharmakopöen (Abs. 2). 3 SR... 4 Verordnung (EG) Nr. 258/97 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten; ABl. L 43 vom , S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009; ABl. L 188, S Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates und zur Aufhebung des Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission, ABl. L 327 vom , S Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. L 83 vom , S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 966/2014, ABl. L 272 vom , S. 1 2 / 5

3 Für den Zusatz von lebenden Bakterienkulturen zu Lebensmitteln gelten die Anforderungen nach Anhang 6 (Abs. 3). Artikel 4: Mindest- und Höchstmengen Der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen muss aus Gründen des Täuschungsschutzes einerseits so bemessen sein, dass eine signifikante Menge von Stoffen nach den Anhängen 1 und 2 in der Tagesration nach Anhang 7 enthalten ist und anderseits dürfen die festgelegten Höchstmengen nicht überschritten werden. Damit soll der Schutz der Gesundheit sichergestellt und eine Abgrenzung der mit Zusätzen angereicherten Lebensmittel von den Heilmitteln erreicht werden (Abs. 1-3). Die Bestimmung zur Überdosierung ist seit 1957 eine Eigenheit des schweizerischen Rechts. Damals musste eine Regelung eingeführt werden, welche garantierte, dass die Vitaminkonzentrationen im Lebensmittel den angepriesenen Gehalten entsprechen. Die Vitaminverbindungen waren oft sehr instabil und um den Gehalt am Ende der Haltbarkeit zu garantieren, musste eine grosszügige Überdosierung zugelassen werden. In der heutigen Zeit ist dies nicht mehr notwendig, da heute stabile Vitaminverbindungen durch spezifische Verfahren hergestellt werden können. Wer Lebensmittel herstellt, hat im Rahmen der Selbstverantwortung zu entscheiden, bei welcher Verbindung wie viel zugesetzt werden muss, damit garantiert werden kann, dass der Gehalt zum Zeitpunkt der Abgabe der angegebenen Menge entspricht (Abs. 4). Es werden zudem Toleranzen für die deklarierten Mengen festgelegt (Anhang 8). Die festgelegten Toleranzen basieren auf den Guidelines der EU-Kommission für mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherte Lebensmittel 7 (Abs. 4). Bakterienkulturen benötigen eine Mindestmenge, damit beim Verzehr genügend lebende Keime vorhanden sind um eine Wirkung erzielen zu können (Abs. 5). Artikel 5: Zusätze zu Speisesalz Zusätze zu Speisesalz werden gesondert geregelt und fallen nicht unter die Artikel 2 und 3 dieser Verordnung. Die Bestimmungen im geltenden Recht bezüglich des Zusatzes von Fluor und Iod zu Speisesalz wurden leicht umformuliert, aus zwei Absätzen werden drei. Der Zusatz von Fluor zu Trinkwasser wurde gestrichen, da ein solcher Zusatz aus gesundheitlichen Überlegungen in der heutigen Zeit obsolet ist und die Konsumentinnen und Konsumenten erwarten, dass Trinkwasser rein ist und keine Zusätze aufweist (vgl. Anhang 3 Ziffer 2). Artikel 6: Kennzeichnung Im Absatz 1 wird festgehalten, dass im Verzeichnis der Zutaten der Zusatz an Vitaminen, Mineralstoffen und anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung angegeben werden muss. Dabei ist auf die zugesetzte Verbindung hinzuweisen (z.b. Natruim-L-ascorbat, nicht Vitamin C ). Wenn ein Lebensmittel angereichert wird, muss in jedem Fall eine vollständige Nährwertdeklaration (Big-7) erfolgen, auch in denjenigen Fällen, die gemäss der neuen LIV von der obligatorischen Nährwertdeklaration ausgenommen sind. Dies gilt jedoch nicht für iodiertes bzw. fluoridiertes Kochsalz. 7 Guidance Document for competent authorities for the control of compliance with legislation on: Regulation (EU) No 1169/2011 of the European Parliament and of the Council of 25 October 2011 on the provision of food information to consumers, amending Regulations (EC) No 1924/2006 and (EC) No 1925/2006 of the European Parliament and of the Council, and repealing Commission Directive 87/250/EEC, Council Directive 90/496/EEC, Commission Directive 1999/10/EC, Directive 2000/13/EC of the European Parliament and of the Council, Commission Directives 2002/67/EC and 2008/5/EC and Commission Regulation (EC) No 608/2004 and Council Directive 90/496/EEC of 24 September 1990 on nutrition labelling of foodstuffs and Directive 2002/46/EC of the European Parliament and of the Council of 10 June 2002 on the approximation of the laws of the Member States relating to food supplements with regard to the setting of tolerances for nutrient values declared on a label (Version Dezember 2012). 3 / 5

4 In den Absätzen 2 und 3 wird festgelegt wie iodiertes bzw. fluoridiertes Speisesalz/Kochsalz zu kennzeichnen ist. Damit die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Iod/Fluor und vor allem die Kommunikation dazu sicher gestellt werden kann, werden die beiden nach geltendem Recht zulässigen Hinweise in Absatz 4 beibehalten, auch wenn sie zum Teil im Widerspruch zu den gesundheitsbezogenen Angaben gemäss LIV stehen. Sie sind in der Schweiz jedoch seit Jahren etabliert und sollen weiterhin verwendet werden können, damit der Sinn und Zweck der Anreicherung für die Konsumentinnen und Konsumenten ersichtlich ist. Artikel 7: Nachführung der Anhänge Wie schon bisher erhält das BLV die Kompetenz, die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anzupassen. Angesichts dessen, dass in Europa die Fachkompetenz zur Beurteilung von Fragen im Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit bei der European Food Safety Authority (EFSA) konzentriert ist, erscheint es angezeigt, dass das BLV bei der Ausgestaltung der Anhänge deren Stellungnahmen in seine Überlegungen miteinbezieht. Artikel 8: Aufhebung eines anderen Erlasses Die zurzeit geltende Verordnung über den Zusatz essentieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln wird aufgehoben. Artikel 9: Inkrafttreten Diese Verordnung soll gleichzeitig mit dem neuen Lebensmittelgesetz und dem auf die LGV abgestützten Verordnungsrecht in Kraft treten. Die Übergangsbestimmungen richten sich nach Art. 95 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Anhänge Anhang 1: Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen In Anhang 1 werden diejenigen Vitamine und Mineralstoffe aufgelistet, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen. Die Höchstkonzentrationen sind pro 100 g bzw. pro 100 ml anzugeben. Im Gegensatz zur europäischen Verordnung wurde auf die Angabe von Natrium und Bor verzichtet. Ein Zusatz aus ernährungsbezogener Sicht macht bei Natrium keinen Sinn, bzw. widerspricht der schweizerischen Salzstrategie. Der Zusatz von Bor ist aus ernährungsspezifischer Sicht keine Notwendigkeit, zudem konnten keine wissenschaftlichen Daten gefunden werden, welche die Festlegung einer Höchstkonzentration rechtfertigen würden. Anhang 2: Sonstige Stoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen Dieser Anhang enthält eine abschliessende Liste mit sonstigen Stoffe, welche Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen. 4 / 5

5 Anhang 3: Liste der Lebensmittel, denen keine Vitamine, Mineralstoffe oder bestimmte andere Stoffe zugesetzt werden dürfen Diese Liste entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006. Anhang 4: Liste der Stoffe, welche Lebensmittel nicht zugesetzt werden dürfen Die in Art. 2 Abs. 4 genannten Stoffe sind hier aufgelistet. Anhang 5: Verbindungen der Vitamine, Mineralstoffe und bestimmter anderer Stoffe In diesem Anhang werden die zulässigen Verbindungen aufgeführt. Die Liste entspricht bis auf die Natrium- und Borsalze der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006. Sie wurde an die neueste Entwicklung angepasst. Anhang 6: Anforderungen an lebende Bakterienkulturen Hier werden die grundlegenden Anforderungen an lebende Bakterien zur Verwendung in Lebensmitteln genannt. Anhang 7: Tagesrationen In diesem Anhang werden die etablierten Tagesrationen von Lebensmitteln aufgeführt. Neu wurde auch eine Tagesration für konzentrierte Energydrinks (Energyshots) eingeführt. Abweichungen sind im Einzelfall möglich, wenn der Hersteller diese ernährungsphysiologisch begründen kann. Es ist Sache der kantonalen Vollzugsbehörde, im Einzelfall darüber zu befinden. Anhang 8: Toleranzen Die Toleranzen für die deklarierten Mengen werden hier festgelegt. Sie basieren auf Kapitel 5.1. der Leitlinien der EU-Kommission für mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherte Lebensmittel 8 und wurden so festgelegt, dass in jedem Fall die signifikanten Mengen erreicht werden. 8 Guidance Document for competent authorities for the control of compliance with legislation on: Regulation (EU) No 1169/2011 of the European Parliament and of the Council of 25 October 2011 on the provision of food information to consumers, amending Regulations (EC) No 1924/2006 and (EC) No 1925/2006 of the European Parliament and of the Council, and repealing Commission Directive 87/250/EEC, Council Directive 90/496/EEC, Commission Directive 1999/10/EC, Directive 2000/13/EC of the European Parliament and of the Council, Commission Directives 2002/67/EC and 2008/5/EC and Commission Regulation (EC) No 608/2004 and Council Directive 90/496/EEC of 24 September 1990 on nutrition labelling of foodstuffs and Directive 2002/46/EC of the European Parliament and of the Council of 10 June 2002 on the approximation of the laws of the Member States relating to food supplements with regard to the setting of tolerances for nutrient valuesdeclared on a label (Version Dezember 2012) 5 / 5

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln vom 23. November 2005 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 18 Absatz

Mehr

Erläuterungen. zur Verordnung des EDI über Getränke. I. Ausgangslage. Zu den einzelnen Bestimmungen

Erläuterungen. zur Verordnung des EDI über Getränke. I. Ausgangslage. Zu den einzelnen Bestimmungen Eidgenössisches Departement des Inneren EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Erläuterungen zur Verordnung des EDI über Getränke I. Ausgangslage In dieser neuen Verordnung sollen

Mehr

Das schweizerische Spielzeugrecht

Das schweizerische Spielzeugrecht Das schweizerische Spielzeugrecht Fachveranstaltung INSOS vom Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen: LMG, LGV, VSS 2. Totalrevision 2012: Ziele, Neuerungen 3. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Mehr

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1423) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1423) (Nur der dänische Text ist verbindlich) 16.3.2016 L 70/27 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/376 R KOMMISSION vom 11. März 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von 2 -O-Fucosyllactose als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung

Mehr

Revision des Lebensmittelrechts Zusammenfassung der Änderungen

Revision des Lebensmittelrechts Zusammenfassung der Änderungen Département fédéral de l'intérieur DFI Office fédéral de la sécurité alimentaire et des affaires vétérinaires OSAV Denrées alimentaires et nutrition Revision des Lebensmittelrechts Zusammenfassung der

Mehr

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME. des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses. zu dem

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME. des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses. zu dem Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss NAT/ 228 "Zusatz von Vitaminen und Mineralien sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln" Brüssel, den 31. März 2004 STELLUNGNAHME des Europäischen

Mehr

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels

Mehr

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) Änderungen vom... Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 1

Mehr

817.022.105 Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse

817.022.105 Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse vom 23. November 2005 (Stand am 22. März 2009) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel

Mehr

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL; SR 817.022.51)

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL; SR 817.022.51) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL; SR

Mehr

Der rechtliche Rahmen für die Kennzeichnung von Olivenölen: Möglichkeiten und Grenzen

Der rechtliche Rahmen für die Kennzeichnung von Olivenölen: Möglichkeiten und Grenzen Der rechtliche Rahmen für die Kennzeichnung von Olivenölen: Möglichkeiten und Grenzen Evelyn Kirchsteiger-Meier Dozentin Qualitätsmanagement, Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelrecht Homepage: www.iqfs.ch

Mehr

10. FEI-Kooperationsforum 2011

10. FEI-Kooperationsforum 2011 10. FEI-Kooperationsforum 2011 Functional Food 2.0: Neue Perspektiven für die Lebensmittelindustrie Functional Food: Der aktuelle Rechtsrahmen RA Peter Loosen, LL.M. Geschäftsführer/Leiter Büro Brüssel

Mehr

Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel

Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) 817.022.51 vom 23. November 2005 (Stand am 27. Dezember 2005) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel

Mehr

Vernehmlassungsantwort zum Entwurf der Lebensmittelverordnung

Vernehmlassungsantwort zum Entwurf der Lebensmittelverordnung Vernehmlassungsantwort zum Entwurf der Lebensmittelverordnung Murbacherstrasse 34 Postfach 205 4013 Basel Grundsätzliches Der Basler Appell gegen Gentechnologie setzt sich schon seit langem ein gegen die

Mehr

Österreichisches Lebensmittelbuch. IV. Auflage Kapitel / B 26 / Erfrischungsgetränke

Österreichisches Lebensmittelbuch. IV. Auflage Kapitel / B 26 / Erfrischungsgetränke Österreichisches Lebensmittelbuch IV. Auflage Kapitel / B 26 / Erfrischungsgetränke Veröffentlicht mit Geschäftszahl: BMG-75210/0006-II/B/13/2014 vom 25.02.2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite: 1 FRUCHTSAFTLIMONADE,

Mehr

I. Allgemeine Erläuterung

I. Allgemeine Erläuterung Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Erläuterungen zur Verordnung des EDI über die Qualität von Wasser, das für den menschlichen Konsum

Mehr

Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel

Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt) Änderung

Mehr

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln 817.022.32 vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2014) Das Eidgenössische Departement des Innern

Mehr

Staatliche und kollektive Kennzeichnung

Staatliche und kollektive Kennzeichnung Staatliche und kollektive Kennzeichnung Anforderungen und Möglichkeiten im Lebensmittelrecht Dr. Michael Beer Abteilung Lebensmittelsicherheit 1 Inhalt Rechtliche Basis Vorgeschriebene Kennzeichnung Freiwillige

Mehr

vom 23. November 2005 (Stand am 4. Februar 2014) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

vom 23. November 2005 (Stand am 4. Februar 2014) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Verordnung des EDI über Speziallebensmittel 817.022.104 vom 23. November 2005 (Stand am 4. Februar 2014) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze

Mehr

Lebensmittelkennzeichnung in der Schweiz

Lebensmittelkennzeichnung in der Schweiz Lebensmittelkennzeichnung in der Schweiz Grundlagen, Bedeutung und Ziele E. Nellen-Regli, dipl. pharm. Leiterin der Sektion Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 1 Aufbau des Referats Rechtliche Grundlagen

Mehr

RA Peter Loosen, LL.M.

RA Peter Loosen, LL.M. 1 Nährwertprofile als Voraussetzung für Health Claims 3. BfR-Forum Verbraucherschutz Berlin, 23. April 2007 Aus der Sicht des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.v. Geschäftsführer/Leiter

Mehr

Zusatzstoffe Rechtliche Rahmenbedingungen in der Tier- und Humanernährung Hülsenberger Gespräche 2012 Lübeck 6. Juni 2012

Zusatzstoffe Rechtliche Rahmenbedingungen in der Tier- und Humanernährung Hülsenberger Gespräche 2012 Lübeck 6. Juni 2012 Zusatzstoffe Rechtliche Rahmenbedingungen in der Tier- und Humanernährung Hülsenberger Gespräche 2012 Lübeck 6. Juni 2012 Gliederung Einleitung Rechtsbestimmungen Übersicht Begriffsbestimmungen / Definitionen

Mehr

Österreichisches Lebensmittelbuch

Österreichisches Lebensmittelbuch Österreichisches Lebensmittelbuch IV. Auflage Codexkapitel / B 7 / Fruchtsäfte, Gemüsesäfte Veröffentlicht mit Erlass: BMGF-75210/0004-IV/B/10/2005 vom 4.2.2005 Veröffentlichung der Toleranzen bei der

Mehr

Schweizer Verordnung über Bedarfsgegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln (SR 817.023.21) Zugelassene Stoffe für Verpackungstinten

Schweizer Verordnung über Bedarfsgegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln (SR 817.023.21) Zugelassene Stoffe für Verpackungstinten Schweizer Verordnung über Bedarfsgegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln (SR 817.023.21) Zugelassene Stoffe für Verpackungstinten Fragen und Antworten Seite 1 von 6 Das Eidgenössische Department des Innern

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

748.222.3 Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste

748.222.3 Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste (VAPF) vom 13. Januar 2014 (Stand am 1. Februar 2014) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,

Mehr

Landesuntersuchungsamt, Institut für Lebensmittelchemie Trier. Information

Landesuntersuchungsamt, Institut für Lebensmittelchemie Trier. Information Die Europäische Kommission hat am 18.07.2002 mit der Richtlinie 2002/67/EG 1 neue Etikettierungsvorschriften für koffein- und chininhaltige Lebensmittel beschlossen, die zum 01.07.2004 in Kraft treten

Mehr

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium

Mehr

Wissen Optimieren Reduzieren

Wissen Optimieren Reduzieren Wissen Optimieren Reduzieren Fachtagung Salz und Gesundheit Weniger ist mehr! Schweizerische Herzstiftung, 31. Oktober 2013 Liliane Bruggmann, Leiterin Sektion Ernährungspolitik 1 1. Ausgangslage Eidgenössisches

Mehr

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) Luftsicherheitsgebührenverordnung (ebv) ebv Ausfertigungsdatum: 23.05.2007 Vollzitat: "Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 181 des Gesetzes

Mehr

1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. EGGenTDurchfG. Ausfertigungsdatum: 22.06.2004.

1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. EGGenTDurchfG. Ausfertigungsdatum: 22.06.2004. Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter

Mehr

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Erläuterungen zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung I Ausgangslage Das Parlament hat am 20. Juni 2014 ein neues Lebensmittelgesetz (nlmg) verabschiedet. Dieses bringt verschiedene Neuerungen

Mehr

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), L 268/24 VERORDNUNG (EG) Nr. 1830/2003 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit

Mehr

4. Innovationentagung Innovation - Pro&Contra!

4. Innovationentagung Innovation - Pro&Contra! 4. Innovationentagung Innovation - Pro&Contra! DI Klaus Riediger AGES- LSV Wien LMTZ- Francisco Josephinum, Schloss Weinzierl, Wieselburg, 23.04.2015 www.ages.at Österreichische Agentur für Gesundheit

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom 25.9.2015

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom 25.9.2015 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.9.2015 C(2015) 6478 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 25.9.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments

Mehr

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für natürliches Mineralwasser, Trink- und Quellwasser.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für natürliches Mineralwasser, Trink- und Quellwasser. Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (Artikel 1 der Verordnung zur Neuordnung der Nährwertkennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel)

Mehr

Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände: Anhörung bis 15.03.2013

Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände: Anhörung bis 15.03.2013 Stellungnahme von / Organisation : NGO-Allianz Ernährung, Bewegung und Körpergewicht Abkürzung der Firma / Organisation : Adresse : c/o CardioVasc Suisse Kontaktperson : Andy Biedermann Telefon : E-Mail

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 6/2015) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil IV VORBEMERKUNG

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.2.2004 KOM(2004) 10 endgültig/2 Corrigendum L année qui figurait dans le COM(2003) 10 endgültig du 28.1.2004, doit se lire COM(2004) 10 endgültig.

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Anhörung Projekt Largo; Revision Verordnungsrecht zum LMG 2015 Anhörung der interessierten Kreise vom 22. Juni 2015 bis 30.

Anhörung Projekt Largo; Revision Verordnungsrecht zum LMG 2015 Anhörung der interessierten Kreise vom 22. Juni 2015 bis 30. Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Stellungnahme von Anhörung Projekt Largo; Revision Verordnungsrecht zum LMG 2015 Anhörung der interessierten

Mehr

1 EUStBV Allgemeines 1a EUStBV Sendungen von geringem Wert 2 EUStBV Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände

1 EUStBV Allgemeines 1a EUStBV Sendungen von geringem Wert 2 EUStBV Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände 1 EUStBV Allgemeines (1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der 1a bis 10, die Einfuhr von Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über

Mehr

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG

Mehr

Stand der Umsetzung der Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nährwertprofile und weiteres Verfahren bei Botanicals

Stand der Umsetzung der Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nährwertprofile und weiteres Verfahren bei Botanicals Deutscher Bundestag Drucksache 18/1273 18. Wahlperiode 30.04.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Kordula Schulz-Asche, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter

Mehr

Leitfaden zur Lebensmittelinformations- Verordnung

Leitfaden zur Lebensmittelinformations- Verordnung Leitfaden zur Lebensmittelinformations- Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Version: April 2013 www.fooddrinkeurope.eu www.eurocommerce.be Hintergrund der Verordnung Einleitung Die Verordnung (EU)

Mehr

Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)

Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) Übersicht Einführung Die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gilt ab dem 13.12.2014. Sie bringt eine Vielzahl neuer Kennzeichnungsvorschriften

Mehr

Zulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014

Zulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014 Zulassungspflichten Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014 Dr. M. Hofmann, Bundesamt für Gesundheit,, Abteilung Chemikalien Inhalt Schnittstelle ChemV

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II 416. Verordnung: Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische

Mehr

State of the Art Stuttgart, 04.07.2013

State of the Art Stuttgart, 04.07.2013 Projektionstechnik State of the Art Stuttgart, 04.07.2013 1 Neuartige Lichtquelle auf Basis von Laser/LED 2 Wieso neue Lichtquellen? LASER / LED Aufgrund neuer EU-Richtlinien dürfen ab 2016 keine Projektoren

Mehr

NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL. Lebensmittel. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL. Lebensmittel. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL Lebensmittel Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH Was ist ein Nahrungsergänzungsmittel? Im 3 Ziffer 4 des LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz),

Mehr

4.3 Zusatzstoffe und Gentechnik

4.3 Zusatzstoffe und Gentechnik 4.3 Zusatzstoffe und Gentechnik 4.3.1 Einleitung In der Öffentlichkeit wird immer wieder behauptet, dass Gentechnik bei Zusatzstoffen eine Rolle spielt. Tatsächlich können verschiedene der in der EU und

Mehr

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2014) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel

Mehr

10.07.2014 GZ: BA 52-FR 2402-2014/0001 (Bitte stets angeben) 2014/0907950. Rundschreiben 5/2014 (BA) An alle Kreditinstitute und

10.07.2014 GZ: BA 52-FR 2402-2014/0001 (Bitte stets angeben) 2014/0907950. Rundschreiben 5/2014 (BA) An alle Kreditinstitute und BaFin Postfach 12 53 53002 Bonn 10.07.2014 GZ: BA 52-FR 2402-2014/0001 (Bitte stets angeben) 2014/0907950 Bankenaufsicht Hausanschrift: Besanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str.

Mehr

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bearbeitungsstand: 23.09.2015 12:29 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes A. Problem und Ziel Zum

Mehr

EG-Konformitätserklärung EC Declaration of Conformity. SIMATIC Mobile Panel 277 IWLAN V2

EG-Konformitätserklärung EC Declaration of Conformity. SIMATIC Mobile Panel 277 IWLAN V2 EG-Konformitätserklärung EC Declaration of Conformity Nr. / No. SIMATIC Mobile Panel 277 IWLAN V21 V1 / 04.2013 Hersteller: Manufacturer: Anschrift: Address: Siemens AG IIAAS Gleiwitzer Str. 555 DE-90475

Mehr

Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen

Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen 1 Basis-VO (EG) Nr. 178/2002, SARAH STÜRENBURG 1.1 Art. 1 Ziel und Anwendungsbereich 1.2 Art. 2 Definition von Lebensmittel 1.3 Artikel 3 Sonstige Definitionen

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I

Mehr

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DEN BESCHLUSS NR. 2006/86 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DEN BESCHLUSS NR. 2006/86 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DEN BESCHLUSS NR. 2006/86 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

Kleine Teilchen - große Fragen! NanoDialog Baden-Württemberg

Kleine Teilchen - große Fragen! NanoDialog Baden-Württemberg Kleine Teilchen - große Fragen! NanoDialog Baden-Württemberg 1. Dezember 2011 Dialogstationen: Lebensmittel und Verpackungen 11:30 13:00 Uhr und 13:45 15:15 Uhr Dr. Sieglinde Stähle Wissenschaftliche Leitung

Mehr

Leitsätze für Erfrischungsgetränke

Leitsätze für Erfrischungsgetränke Leitsätze für Erfrischungsgetränke Neufassung vom 27. November 2002 (BAnz. 2003 S. 5897, GMBl 2003 S. 383), geändert durch die Bekanntmachung vom 07. Januar 2015 (BAnz. AT vom 27.01.2015 B1, GMBl 2015

Mehr

09.434. Parlamentarische Initiative Stempelabgaben. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates. vom 23.

09.434. Parlamentarische Initiative Stempelabgaben. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates. vom 23. 09.434 Parlamentarische Initiative Stempelabgaben Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 23. November 2009 Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, Mit

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1297.7 (Laufnummer 11837)

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1297.7 (Laufnummer 11837) KANTON ZUG VORLAGE NR. 1297.7 (Laufnummer 11837) ANPASSUNG KANTONALER GESETZE AN DIE REVISION DES ALLGEMEINEN TEILS DES STRAFGESETZBUCHS (AT STGB) UND AN DAS BUNDESGESETZ ÜBER DAS JUGENDSTRAFRECHT (JUGENDSTRAFGESETZ,

Mehr

Allgemeine Bestimmungen. Basis-VO (EG) Nr. 178/2002 BORIS RIEMER, SARAH STÜRENBURG

Allgemeine Bestimmungen. Basis-VO (EG) Nr. 178/2002 BORIS RIEMER, SARAH STÜRENBURG Diese und weitere Inhalte komfortabel auf BEHR'S...ONLINE recherchieren. Inhaltsverzeichnis I 1 1.1 1.2 1.3 2 2.1 2.2 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 Allgemeine Bestimmungen Basis-VO (EG) Nr. 178/2002,

Mehr

Merkblatt zum Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrolle

Merkblatt zum Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrolle BUNDESKARTELLAMT Stand: Juli 2004 GRUNDSATZABTEILUNG Merkblatt zum Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrolle Dieses Merkblatt bietet eine Hilfe zum Verständnis der Kompetenzverteilung zwischen EU- Kommission

Mehr

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) 18.10.2003 L 268/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 1829/2003 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

Mehr

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG)

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 2. Lesung Schlussabstimmung

Mehr

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission, L 404/26 VERORDNUNG (EG) NR. 1925/2006 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln DAS

Mehr

WERTBESTIMMENDE INHALTSSTOFFE VON NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTELN Werner Pfannhauser O.Univ.Prof. Dr. Werner Pfannhauser KG A-1180 Wien, Kreuzgasse 79

WERTBESTIMMENDE INHALTSSTOFFE VON NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTELN Werner Pfannhauser O.Univ.Prof. Dr. Werner Pfannhauser KG A-1180 Wien, Kreuzgasse 79 WERTBESTIMMENDE INHALTSSTOFFE VON NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTELN Werner Pfannhauser O.Univ.Prof. Dr. Werner Pfannhauser KG A-1180 Wien, Kreuzgasse 79 Wertbestimmende Inhaltsstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln

Mehr

Vermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen

Vermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen Bl/ 2. Dezember 2014 Vermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen Grundsatz Die LMIV gilt ab dem 13. Dezember

Mehr

Rundschreiben über die Überprüfung der radioaktiven Kontamination von Lebensmittelprodukten, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist

Rundschreiben über die Überprüfung der radioaktiven Kontamination von Lebensmittelprodukten, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Rundschreiben über die Überprüfung der radioaktiven Kontamination von Lebensmittelprodukten, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist Referenz PCCB/S3/EM/678219

Mehr

Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen

Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen 15. April 2013 Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen Erläuterungsbericht Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch A225844/00097/1046297

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2006R1925 DE 28.02.2014 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) NR. 1925/2006 DES EUROPÄISCHEN

Mehr

03.09.2013 NDS RUE 1. Inhalt. Konsequenzen aus dem 6.SEB: Was will der Bund erreichen?

03.09.2013 NDS RUE 1. Inhalt. Konsequenzen aus dem 6.SEB: Was will der Bund erreichen? Konsequenzen aus dem 6.SEB: Was will der Bund erreichen? Nationale Fachtagung der SGE Liliane Bruggmann, Leiterin Sektion Ernährungspolitik Inhalt 1. Internationalen Grundlagen 2. Nationalen Grundlagen:

Mehr

REACH und Kunststoffrecycling der aktuelle Stand. aktuelle Stand. Lars Tietjen. 20. Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 1 10.05.

REACH und Kunststoffrecycling der aktuelle Stand. aktuelle Stand. Lars Tietjen. 20. Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 1 10.05. REACH und Kunststoffrecycling t der aktuelle Stand Lars Tietjen 10.05.2011 20. Seminar Kunststoffrecycling in Sachsen 1 REACH und Kunststoffrecycling Hinweise zu Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-VO

Mehr

zu Punkt... der 936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015

zu Punkt... der 936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015 Bundesrat Drucksache 340/1/15 14.09.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse - Wi zu Punkt der 936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015 Verordnung zur msetzung der novellierten abfallrechtlichen

Mehr

Erläuterungen zur Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyV) 1. Ausgangslage

Erläuterungen zur Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyV) 1. Ausgangslage Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Erläuterungen zur Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyV) 1. Ausgangslage Das Psychologieberufegesetz

Mehr

Pflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten

Pflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten Pflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten Lars Tietjen 1 Einstufung und Kennzeichnung für Kunststoffrecycler nach CLP-VO Stand der Aktivitäten ECHA zur Schaffung eines Leitfadens zu Abfall und zurückgewonnene

Mehr

THÜRINGER LANDTAG. Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/4970 4. Wahlperiode 12.03.2009. G e s e t z e n t w u r f. der Landesregierung

THÜRINGER LANDTAG. Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/4970 4. Wahlperiode 12.03.2009. G e s e t z e n t w u r f. der Landesregierung Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/4970 4. Wahlperiode 12.03.2009 THÜRINGER LANDTAG G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung

Mehr

EG-Zertifikat. wurde das Teilsystem (genauer beschrieben im Anhang) the following subsystem (as detailed in the attached annex)

EG-Zertifikat. wurde das Teilsystem (genauer beschrieben im Anhang) the following subsystem (as detailed in the attached annex) _. _ NOTIFIED BODY INTEROPERABILITY EG-Zertifikat EC Certificate EG-Baumusterprufbescheinigung EC Type Examination Certificate Zertifikat-Nummer/ certificate Number: 0893/1/SB/12/RST/DE EN/2201 GemaR,

Mehr

Studienplan der Graduate School of the Arts

Studienplan der Graduate School of the Arts u b ochschule der Künste Bern aute ecole des arts de Berne b UNIVERSITÄT BERN Studienplan der Graduate School of the Arts vom 6. Februar 05 Die Philosophisch-historische Fakultät der Universität Bern und

Mehr

Vom 7. Juli 2009. Artikel 1

Vom 7. Juli 2009. Artikel 1 2125 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung von staatlich geprüften Lebensmittelchemikern sowie von Lebensmittelkontrolleuren Vom 7. Juli 2009 Auf Grund des a) 4 des Lebensmittelchemikergesetzes

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung Bundesrat Drucksache 186/04 04.03.04 Verordnungsantrag des Landes Hessen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung A. Problem und Ziel Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Mehr

vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 182 vom 3.7.1987, S.

vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 182 vom 3.7.1987, S. 1987R1898 DE 01.01.1988 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B VERORDNUNG (EWG) Nr. 1898/87 DES

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

Übersicht zur Darstellungsform sowie Schriftart, -größe und -farbe in der Etikettierung von Erzeugnissen des Weinrechts

Übersicht zur Darstellungsform sowie Schriftart, -größe und -farbe in der Etikettierung von Erzeugnissen des Weinrechts Trier, im März 2015 Übersicht zur Darstellungsform sowie Schriftart, -größe und -farbe in der Etikettierung von Erzeugnissen des Weinrechts GMO = Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 8.12.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 323/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1088/2010 DER KOMMISSION vom 23. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG)

Mehr

Verordnung Nr. 2659/2000 der EU-Kommission über

Verordnung Nr. 2659/2000 der EU-Kommission über Inhalt Vorwort Hinweise für die Online-Nutzung Abkürzungen Literatur V IX XVII XXIII Allgemeine Einführung 2 1. Ausschließlicher Lizenzvertrag 146 2. Geheimhaltungsverpflichtung 324 3. Vorabvertrag über

Mehr

089413/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12985/12 AGRILEG 120 CODEC 1993

089413/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12985/12 AGRILEG 120 CODEC 1993 089413/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 27. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12985/12 AGRILEG 120 CODEC 1993 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission 26.

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

Wirkstoffüberwachung

Wirkstoffüberwachung Wirkstoffüberwachung Zuständigkeiten bei der Überwachung der GMP-Compliance von Wirkstoffherstellern (Behörde MAH) Auftragsaudits bei Wirkstoffherstellern Einsichtnahme in Auditberichte durch die Behörde

Mehr

Interpretation des Verbotes der Anwendung von Gentechnik in der Erzeugung und bei der Verarbeitung von biologischen Lebensmitteln

Interpretation des Verbotes der Anwendung von Gentechnik in der Erzeugung und bei der Verarbeitung von biologischen Lebensmitteln Interpretation des Verbotes der Anwendung von Gentechnik in der Erzeugung und bei der Verarbeitung von biologischen Lebensmitteln 1. Hintergrund Die Anwendung der Gentechnik in Öko-Lebensmitteln ist gesetzlich

Mehr

HÜMMERICH & BISCHOFF. Hinweise zur Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Direktvermarktung und Informationen über aktuelle Vorschriften und Vorgaben

HÜMMERICH & BISCHOFF. Hinweise zur Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Direktvermarktung und Informationen über aktuelle Vorschriften und Vorgaben Hinweise zur Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Direktvermarktung und Informationen über aktuelle Vorschriften und Vorgaben 10. September 2014 Rechtsanwalt Mario Genth HÜMMERICH & BISCHOFF Telefon:

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2006R2023 DE 17.04.2008 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 2023/2006 DER

Mehr

EFRE-Programm Bremen 2007 2013 Informationsblatt Nr. 2 - Publizität. Publizitätsvorschriften 2007 2013

EFRE-Programm Bremen 2007 2013 Informationsblatt Nr. 2 - Publizität. Publizitätsvorschriften 2007 2013 Publizitätsvorschriften 2007 2013 Um die Aufmerksamkeit stärker auf ihre Aktivitäten zu lenken, hat die Europäische Union im Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1828/2006 Vorschriften zu Information

Mehr

Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG)

Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) WRMG Ausfertigungsdatum: 29.04.2007 Vollzitat: "Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 29.

Mehr

Nr. 441502. Regenwächter. Ausgabe: 2 / Datum: 06/14. Produktdatenblatt

Nr. 441502. Regenwächter. Ausgabe: 2 / Datum: 06/14. Produktdatenblatt Produktdatenblatt Regenwächter Nr. 441502 Ausgabe: 2 / Datum: 06/14 1 Ausführung Bestell - Nr. Messwert Ausgang Betriebsspannung 5.4106.00.000 Niederschlagsstatus (ja / nein) 441502 Niederschlagsstatus

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel

Mehr