Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
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- Leonard Raske
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1 Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt 1. Grundlage Für Amtshandlungen der Ingenieurkammer und die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen gilt diese Gebühren- und Auslagenordnung. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweiligen Fassung entsprechend. 2. Beratender Ingenieur Für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure wird eine Gebühr von 210,00 Euro 3. Mitglieder Für die Eintragung in die Liste der Mitglieder nach 18 Abs. 3 IngG LSA wird eine Gebühr von 160,00 Euro 4. Berufsbezeichnung Ingenieur 4.1 Für die Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur nach 2 Abs. 6 IngG LSA wird für Absolventen von Hochschulen in Sachsen-Anhalt eine Gebühr von 40,00 Euro Im Rahmen der Vereinbarungen Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur zwischen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und Hochschulen in Sachsen-Anhalt wird für die Geltungsdauer eine Gebühr in vereinbarter Höhe Für Kammermitglieder der Ingenieurkammer ist die in 4.1 vorgesehene Gebühr mit der Eintragungsgebühr gemäß Punkt 2 und 3 abgegolten. 4.3 Für die Eintragung in das Verzeichnis der Pro-Forma-Mitglieder einschließlich der Bescheinigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur wird eine Gebühr von 100,00 Euro bis 500,00 Euro in entsprechender Anwendung der jeweils gültigen Fassung der Allgemeinen Gebührenordnung LSA (ALLGO) Für die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur nach 3 bis 6 IngG LSA einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule gilt die unter Punkt 4.3 vorgesehene Eintragungsgebühr Bei Beantragung der Kammermitgliedschaft in der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist die in Punkt 2 und 3 vorgesehene Eintragungsgebühr mit der Gebühr nach 4.3 abgegolten Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Führen Seite 1
2 der Berufsbezeichnung Ingenieur zwischen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und staatlichen Institutionen anderer Länder wird für die Geltungsdauer eine Gebühr in vereinbarter Höhe 4.4 Für die jährliche Verlängerung der Eintragung in das Verzeichnis der Pro-Forma-Mitglieder wird eine Gebühr von 5. Berufsausweis, Stempel, Rückgabepflichten 5.1 Berufsausweis Für das Ausstellen eines Berufsausweises für Ingenieure (Ingenieurausweis / Professional Card) der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von 40,00 Euro 5.2 Rundstempel Für die Herstellung eines Rundstempels wird eine Gebühr von Der Stempel enthält bis zu drei Bezeichnungen von gesetzlich vorgeschriebenen Listen und Verzeichnissen gemäß 16 Abs. 5 IngG LSA, die bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführt werden. 25,00 Euro 5.3 Rückgabepflichten Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer sind Berufsausweise und Präqualifikationsausweise unverzüglich an die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zurückzugeben und können neu beantragt werden Mit Entfallen der Kammermitgliedschaft oder Entfallen einer der Voraussetzungen zum Führen der auf dem Stempel wiedergegebenen Bezeichnung verliert der Stempel seine Gültigkeit und ist unverzüglich an die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zurückzugeben. 6. Verzeichnis der Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren 6.1 Für die Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren wird eine Gebühr von 6.2 Für die Führung des Verzeichnisses der Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren wird eine Gebühr von jährlich 210,00 Euro 6.3 Für Beratende Ingenieure der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist die unter 6.2 aufgeführte Gebühr mit dem Beitrag gemäß Beitragsordnung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt abgedeckt. 7. Bauvorlageberechtigte Ingenieure Seite 2
3 7.1 Für die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure wird eine Gebühr von Die Kosten für das Führen der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure sind für die Kammermitglieder der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt mit dem Kammerbeitrag abgedeckt. 7.3 Für die Eintragung in das Verzeichnis der Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und das erstmalige Tätigwerden in Deutschland nach 64 Abs. 4 BauO LSA der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt anzeigen müssen, wird eine Gebühr von 7.4 Für das Führen des Verzeichnisses der Personen aus 7.2 wird eine jährliche Gebühr von 25,00 Euro 7.5 Das Ausstellen der Bescheinigung nach 64 Abs. 4 BauO LSA ist kostenfrei. 7.6 Für die Eintragung in das Verzeichnis der Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und das erstmalige Tätigwerden in Deutschland nach 64 Abs. 5 BauO LSA der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt anzeigen müssen, wird eine Gebühr von 7.7 Für das Führen des Verzeichnisses der Personen nach 7.6 wird eine jährliche Gebühr von 7.8 Für das Ausstellen der Bescheinigung nach 64 Abs. 5 BauO LSA wird eine Gebühr von 1 10,00 Euro 8. Nachweisberechtigte für Standsicherheit 8.1 Für die Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit der Kammermitglieder der Ingenieurkammer bzw. der Architektenkammer Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von Die Kosten für das Führen der Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit sind für die Kammermitglieder der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt mit dem Kammerbeitrag abgedeckt. 8.3 Für die Listenführung der Nachweisberechtigten für Standsicherheit wird von den dort eingetragenen Mitgliedern Seite 3
4 der Architektenkammer Sachsen-Anhalt eine jährliche Gebühr von 8.4 Für die Eintragung in das Verzeichnis der Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Nachweisberechtigte für Standsicherheit niedergelassen sind und das erstmalige Tätigwerden in Deutschland nach 65 Abs. 2, 64 Abs. 4 BauO LSA der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt anzeigen müssen, wird eine Gebühr von 8.5 Für das Führen des Verzeichnisses der Personen aus 8.4 wird eine jährliche Gebühr von 25,00 Euro 8.6 Das Ausstellen der Bescheinigung nach 65 Abs. 2, 64 Abs. 4 BauO LSA ist kostenfrei. 8.7 Für die Eintragung in das Verzeichnis der Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Nachweisberechtigte für Standsicherheit niedergelassen sind und das erstmalige Tätigwerden in Deutschland nach 65 Abs. 2, 64 Abs. 5 BauO LSA der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt anzeigen müssen, wird eine Gebühr von 8.8 Für das Führen des Verzeichnisses der Personen aus 8.7 wird eine jährliche Gebühr von 8.9 Das Ausstellen der Bescheinigung nach 65 Abs. 2, 64 Abs. 5 BauO LSA wird eine Gebühr von 1 10,00 Euro 9. Fachingenieure 9.1 Für die Eintragung in die Liste der Fachingenieure wird eine Gebühr von Für die Listenführung der Fachingenieure wird eine Gebühr von jährlich 10. Anerkannte Sachverständige 10.1 Für die Eintragung in die Liste der anerkannten Sachverständigen wird eine Gebühr von 1 Seite 4
5 10.2 Für die Listenführung der anerkannten Sachverständigen wird eine Gebühr von jährlich Entscheidung über das Anerkennungsverfahren für anerkannte Sachverständige der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt in Höhe von Die Ingenieurkammer kann vom Antragsteller zusätzliche Auslagen ersetzt verlangen, soweit sie den üblicherweise von der Ingenieurkammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten. 11. Zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC Für die Bearbeitung des Fragebogens Bestellungskörperschaft und Weiterleitung an eine akkreditierte Zertifizierungsstelle wird eine Gebühr von 11.2 Für die Eintragung in das Verzeichnis der zertifizierten Sachverständigen nach DIN EN ISO/IEC bei der Ingenieurkammer wird eine Gebühr von 11.3 Für die Führung des Verzeichnisses der zertifizierten Sachverständigen nach DIN EN ISO/IEC bei der Ingenieurkammer wird eine Gebühr von jährlich 100,00 Euro 12. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Entscheidung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen Erstbestellung in Höhe von 1.000,00 Euro in den übrigen Fällen (insbesondere der Verlängerung der Bestellung) in Höhe von 400,00 Euro 12.2 Der Antragsteller trägt außerdem die Auslagen der Ingenieurkammer für die Prüfungskommission, auszustellende Urkunden, Stempel und Ausweis Die Ingenieurkammer kann vom Antragsteller zusätzliche Auslagen ersetzt verlangen, soweit sie den üblicherweise von der Ingenieurkammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten Die Ingenieurkammer erhebt bei Antragstellung einen Vorschuss für Gebühren und Auslagen: für Erstbestellung in Höhe von 500,00 Euro Seite 5
6 in den übrigen Fällen in Höhe von 200,00 Euro 12.5 Für die Eintragung in das Verzeichnis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wird eine Gebühr in Höhe von 12.6 Für die Führung des Verzeichnisses der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wird eine Gebühr von jährlich Weitere Listen von Ingenieuren, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit besondere Qualifikationsvoraussetzungen erforderlich sind und die der Gesetzgeber festlegt 13.1 Für die Eintragung in weitere Listen wird eine Gebühr von Für die Listenführung in einer weiteren Liste wird eine Gebühr von jährlich 14. Eintragungen in die Energieeffizienz-Experten-Liste der Deutschen Energie-Agentur (dena) gemäß Kooperationsvereinbarung Netzwerkpartner 14.1 Für die Eintragung in die Liste der Energieeffizienz-Experten-Liste der Deutschen Energie-Agentur (dena) wird eine Gebühr in Höhe von 120,00 Euro 14.2 Für die Listenführung der Energieeffizienz-Experten in den Verzeichnissen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und der dena wird jährlich eine Gebühr: - für Fachingenieure Energie der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt von 60,00 Euro - für sonstige Mitglieder von 85,00 Euro 15. Berufs-Haftpflichtversicherungspflichtige nach 33 IngG LSA 15.1 Für die Eintragung von natürlichen Personen in die Liste der Berufs- Haftpflichtversicherten wird eine Gebühr von 15.2 Für die Führung von natürlichen Personen in der Liste der Berufs-Haftpflichtversicherten wird eine Gebühr von jährlich 15.3 Für die Eintragung von Ingenieurgesellschaften in die Liste der Berufs-Haftpflichtversicherten wird eine Gebühr von 1 Seite 6
7 15.4 Für die Führung von Ingenieurgesellschaften in der Liste der Berufs-Haftpflichtversicherten wird eine Gebühr von jährlich 15.5 Für Kammermitglieder der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist die unter 14.1, 14.2 und 14.4 aufgeführte Gebühr mit dem Beitrag gemäß Beitragsordnung der Ingenieurkammer abgedeckt Die vorstehenden Regelungen gelten auch hinsichtlich der gemäß 4 Abs. 7 der Satzung in die Liste der Berufs-Haftpflichtversicherten vorzunehmenden Eintragungen. 16. Interessenten nach 3 der Satzung der Ingenieurkammer 16.1 Für die Eintragung in das Verzeichnis der Interessenten wird keine Gebühr 16.2 Für die Führung des Verzeichnisses der Interessenten wird eine Gebühr von jährlich 33,00 Euro 17. Umschreibungen Umschreibung wegen Statuswechsel: - vom Beratenden Ingenieur zum Mitglied 60,00 Euro* *entfällt bei unmittelbarer Aufnahme in die Beitragsgruppe 4 (Ingenieure ohne aktive Berufsausübung) - vom Mitglied zum Beratenden Ingenieur 180,00 Euro 18. Versagung der Eintragung Bei Versagung der Eintragung in die Listen oder Verzeichnisse der Ingenieurkammer oder Ablehnung einer beantragten Umschreibung wird eine Gebühr in halber Höhe wie nach Ziffern 2. bis Rücknahme des Antrages Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag zurückgezogen wird, bevor über ihn entschieden wurde. Bei Rücknahme des Antrags kann die Kammer die Gebühren nach Ziffern 2. bis 15. um bis zu 75% reduzieren. 20. Löschung Löschung der Eintragung wegen Fortfalls der Eintragungsvoraussetzung 1 Seite 7
8 21. Nachforschung Für die Nachforschungen, die erforderlich werden, um zur ordnungsgemäßen Führung der Listen und Verzeichnisse der Ingenieurkammer die zustellungsfähige Anschrift (Wohnsitz oder berufliche Niederlassung) zu ermitteln, wird eine Gebühr in Höhe von 22. Überwachung der Berufsordnung, Berufsgerichtsbarkeit 22.1 Bei Verstößen gegen die Berufspflichten - Einstellung entsprechend 153, 153a StPO der Strafprozessordnung (StPO) bis Gebühren für das Verfahren vor dem Berufsgericht Verweis nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache 100,00 Euro bis 500,00 Euro % der verhängten Geldbuße, mindestens jedoch Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Kammer Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Kammer 1 bis 1.000,00 Euro 1 bis 1.000,00 Euro Löschung aus der Liste der Beratenden Ingenieure 200,00 Euro bis 1.500,00 Euro Einstellung des Verfahrens 125,00 Euro bis 375,00 Euro Gebühren für das Verfahren vor dem Berufsgerichtshof Hat eine Hauptverhandlung stattgefunden, betragen die Gebühren das Doppelte der entsprechenden Gebühren nach Wird eine Berufung vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen, entsteht ein Viertel der vollen Gebühr Wird die Berufung nach Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen, entsteht die Hälfte der vollen Gebühr Erfolglose Beschwerden gegen Entscheidungen des Berufsgerichtshofes 200,00 Euro Wiederaufnahme des Verfahrens Wird der Antrag als unzulässig oder unbegründet verworfen oder abgelehnt, entsteht die Hälfte der Gebühren nach bzw Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet, so werden im Falle der Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung die vollen Gebühren nach bzw Seite 8
9 Im Falle der Aufhebung der früheren Entscheidung gilt für die Gebührenerhebung das neue Verfahren mit dem früheren Verfahren zusammen als eine Instanz. Danach sind bei Verurteilungen die Gebühren aller Instanzen nach den neu verhängten Maßnahmen zu bemessen. Bei Freispruch entfallen die Gebühren aller Instanzen. Bereits gezahlte Gebühren sind zu erstatten. 23. Gebühren für das Schlichtungsverfahren 23.1 für die Anrufung des Schlichtungsausschusses (Grundgebühr) 200,00 Euro 23.2 für die mündliche Schlichtungsverhandlung (Verhandlungsgebühr) 200,00 Euro 23.3 für eine Entscheidung des Schlichtungsausschusses (Spruchgebühr) 200,00 Euro Daneben sind Kosten für etwaige während der Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingeholte Gutachten von Sachverständigen nach der Entscheidung des Ausschusses festzusetzen. 24. Beratungsleistungen Beratungsleistungen durch die Geschäftsstelle, den Justiziar, den Ombudsmann oder die Ausschüsse der Ingenieurkammer werden je angefangene Beratungsstunde mit berechnet, soweit im Beratungsvertrag nichts anderes vereinbart ist. 70,00 Euro 25. Auslagen für Dienstleistungen Auslagen für Dienstleistungen werden auf Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) berechnet. 26. Fälligkeit 26.1 Die Gebühren und Auslagen werden nach der Durchführung der Amtshandlung oder nach der Inanspruchnahme von Einrichtungen mit der Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig Wird eine Gebühr nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins von Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten, wobei die Abrundung auf den nächsten durch fünfzig Cent teilbaren Betrags erfolgt. 27. Vollstreckung Die nach dieser Ordnung zu entrichtenden Gebühren, Auslagen und Zuschläge werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt beigetrieben. Seite 9
10 28. Inkrafttreten Diese Gebühren- und Auslagenordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Durch die Vertreterversammlung beschlossen am Ausgefertigt am Dipl.-Ing. Jörg Herrmann Präsident der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Durch die Aufsichtsbehörde genehmigt am Seite 10
Gebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Seite 1 Ingenieurkammer MV * Alexandrinenstraße 32 * 19055 Schwerin * Tel.: 0385/558 360 * Fax: 0385/558 36 30 Gebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern Aufgrund des 20 Absatz 1 Nummer
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