FINANZGERICHT HAMBURG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FINANZGERICHT HAMBURG"

Transkript

1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 109/12 Urteil des Senats vom Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit Anhang II VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 77 Abs. 2 Buchst. b Ziffer i, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 79 Abs. 3 Satz 1, VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziffer ii, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 69 Abs. 2 Leitsatz: Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird durch Gemeinschaftsrecht verdrängt, wenn Deutschland der für die Gewährung von Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern nach Art. 77 VO (EWG) Nr. 1408/71 zuständige Mitgliedstaat ist. Die Schweizer Kinderrente ist einer Familienbeihilfe nicht gleichartig, so dass das deutsche Kindergeld ohne deren Berücksichtigung zu zahlen ist. Antikumulierungsvorschriften der VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. der DVO (EWG) Nr. 574/72 sind in einem solchen Fall nicht einschlägig Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird durch Gemeinschaftsrecht verdrängt, wenn neben deutschem Kindergeld für einen in Deutschland wohnhaften Empfänger einer deutschen Erwerbsminderungsrente und einer Schweizer Invalidenrente eine Schweizer Kinderrente für ein in Deutschland wohnendes Kind zu zahlen ist. Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht einschlägig, weil die Schweizer Kinderrente nicht den Regelungen für Familienleistungen unterfällt. Selbst wenn Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden wäre, wäre im Streitfall Deutschland vorrangig zuständig. Überschrift: Einkommensteuer/Kindergeld: Schweizer Kinderrente steht der Festsetzung von deutschem Kindergeld nicht entgegen Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Bezug einer Schweizer Kinderrente dazu führt, die Festsetzung von deutschem Kindergeld im Streitzeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Mai 2012 abzulehnen. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Vater des am geborenen A. Im Streitzeitraum bezog der in B wohnende und nicht erwerbstätige Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung-1. Einen Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt der Kläger nicht. Daneben bezog er eine Invalidenrente von der Schweizerischen Ausgleichskasse und gemäß Art. 35 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Bundesgesetz [BG] vom über die Invalidenversicherung [IVG], Fassung gemäß Ziff. II des BG vom , Amtliche Sammlung [AS] 1972, 2483; Bundesblatt [BBl] 1971 II 1057) eine Kinderrente für seinen Sohn A. Die Kinderrente betrug von Oktober 2011 bis Dezember 2011 monatlich 252 CHF und ab Januar 2012 monatlich 257 CHF. A lebte im Streitzeitraum weder im Haushalt des Klägers noch im Haushalt der Kindesmutter, sondern in einem eigenen Haushalt in B. Nach dem Erwerb seines

2 Abiturs im Sommer 2011 war A ab Oktober 2011 als Vollzeitstudent an der Fernuniversität in C eingeschrieben. A hatte keine eigenen Einkünfte und Bezüge im Jahr Der Kläger leistete monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 100 EUR, die Kindesmutter leistete keine Unterhaltszahlungen. Der Kläger beantragte am bei der Beklagten die Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn A. Die Beklagte lehnte die Festsetzung des Kindergeldes ab Oktober 2011 mit Bescheid vom ab. Hiergegen legte der Kläger am Einspruch ein, den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom zurückwies. Am erhob der Kläger Klage. Er ist der Auffassung, die Zahlung der Schweizer Kinderrente stehe der Festsetzung von deutschem Kindergeld nicht entgegen. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung des Kindergeldes vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Mai 2012 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Ablehnung der Festsetzung sei zu Recht erfolgt. Die Schweizer Kinderrente führe zu einem Ausschluss des Anspruchs auf deutsches Kindergeld. Die Beteiligten verzichteten am auf eine mündliche Verhandlung. Dem Gericht hat die Kindergeldakte der Familienkasse B der Bundesagentur für Arbeit, Kindergeld-Nr...., vorgelegen. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Erörterungstermins vom verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Das Gericht entscheidet gemäß 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. II. Gegenstand der Klage ist die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Mai Dies ergibt sich aus dem Regelungsgehalt des Ablehnungsbescheides vom , der die Festsetzung des Kindergeldes ausdrücklich ab Oktober 2011 ablehnt. Da die

3 Beklagte infolge des Einspruchs des Klägers - entsprechend seinem Verpflichtungsbegehren - prüft, ob der Anspruch auf Kindergeld besteht, betrifft die Entscheidung auch die Monate nach der Ablehnungsentscheidung bis zu dem Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, hier bis einschließlich Mai 2012 (vergleiche - vgl. - Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom III R 71/10, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV , 298 mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -). III. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung des Kindergeldes vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid ist aufzuheben, da der Kläger einen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Mai 2012 hat. Da die Sache spruchreif ist, wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum Oktober 2011 einschließlich Mai 2012 festzusetzen ( 101 Satz 1 FGO). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld. Der Kläger ist anspruchsberechtigt gemäß 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), da er im Inland seinen Wohnsitz hat. Sein Sohn A ist gemäß 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als sein leiblicher Sohn, der an der Fernuniversität für einen Beruf ausgebildet wird, zu berücksichtigen. Für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2011 ist der Sohn A als Kind zu berücksichtigen, da er im Jahr 2011 keine Einkünfte und Bezüge im Sinne des 33 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung (alte Fassung - a. F. -) hatte. Er ist auch im Zeitraum Januar 2012 bis einschließlich Mai 2012 zu berücksichtigen, da es sich bei seinem Studium um sein Erststudium handelte ( 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Fassung). Der Kläger erhält das Kindergeld gemäß 64 Abs. 3 Satz 1 EStG, da er als einziger Kindergeldberechtigter dem Kind, das in einem eigenen Haushalt lebt, eine Unterhaltsrente zahlt. 2. Dem Anspruch des Klägers auf Festsetzung des Kindergeldes für seinen Sohn A steht 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht entgegen. Gemäß 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das im Ausland Leistungen zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, die dem Kindergeld oder einer Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Zwar ist die Schweizer Kinderrente eine dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. 270 Sozialgesetzbuch - SGB - Sechstes Buch - VI -) im Sinne des 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vergleichbare Leistung (vgl. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, 72. Lieferung - Lfg. - April 2011, 65 EStG Randnummer - Rn. - 12; BFH-Beschluss vom III B 15/06, BFH/NV 2007, 228 m. w. N.). Allerdings ist die Regelung des 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im

4 Hinblick auf vorrangige europäische Rechtsvorschriften im Streitfall nicht anzuwenden. a) Für den Streitzeitraum Oktober 2011 bis einschließlich März 2012 wird 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch vorrangiges Gemeinschaftsrecht verdrängt. Der Kläger erhält danach das Kindergeld nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die durch das Gemeinschaftsrecht ergänzt werden. aa) In diesem Zeitraum sind im Verhältnis zur Schweiz die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO 1408/71; konsolidierte Fassung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABl. - L 28 vom , Seite - S. - 1, 13 ff.), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom über die Durchführung der EWG-VO Nr. 1408/71 (im Folgenden: DVO 574/72; konsolidierte Fassung, ABl. L 28 vom , S. 1, 102 ff.) zu beachten. Nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden: Freizügigkeits-Abkommen Schweiz) vom (vgl. Gesetz vom zu dem Freizügigkeits- Abkommen Schweiz, Bundesgesetzblatt Teil II - BGBl II , 810 ff.), das am in Kraft getreten ist (BGBl II 2002, 1692), sind diese Vorschriften anzuwenden (Anhang II des Abkommens, BGBl II 2001, 822). Dabei sind die VO 1408/71 und die DVO 574/72 in der Fassung der Beschlüsse Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom (ABl. L 187 vom , S. 55) und Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom (ABl. L 270 vom , S. 67 ff.) anzuwenden (vgl. zur enumerativen Verweisung Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteil vom [Xhymshiti], Rechtssache - Rs. - C-247/09, Sammlung der Rechtsprechung - Slg S. I-11845, Rn. 35 und 36). Danach gelten die VO 1408/71 und die DVO 574/72 in der zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. L 100 vom , S. 1) geänderten Fassung. bb) Der Kläger fällt unter den persönlichen Anwendungsbereich der VO 1408/71. Die Rentner, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt sind, fallen auch dann, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit unter die Bestimmungen der VO 1408/71 über die Arbeitnehmer, soweit auf sie keine besonderen Bestimmungen anzuwenden sind (EuGH-Urteil vom , Rs. C- 388/09 [da Silva Martins], Celex-Nr CJ0388, juris, Rn. 37 m. w. N.). cc) Der Kläger hat einen Anspruch auf das deutsche Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften, die durch das Gemeinschaftsrecht ergänzt werden. (1) Der Anspruch des Klägers richtet sich gemäß Art. 77 VO 1408/71 nach den deutschen Rechtsvorschriften. Art. 77 VO 1408/71 dient der Bestimmung des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sich die Gewährung von Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern regelt. Die Leistungen werden dann gemäß dem in Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71 niedergelegten Grundsatz, dass nur ein nationales Recht anwendbar sein soll,

5 grundsätzlich nach dem Recht allein dieses Mitgliedstaats gewährt (EuGH-Urteil vom , Rs. C-471/99 [Martínez Domínguez u. a.], Slg S. I-7835, Rn. 23 m. w. N.). Im vorliegenden Verfahren ist Art. 77 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i VO 1408/71 maßgebend. Danach erhält - ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat der Rentner oder die Kinder wohnen - der Rentner, der - wie im Streitfall - nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn Anspruch auf eine der in Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71 genannten Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der in Deutschland wohnende Kläger hat einen Anspruch auf das deutsche Kindergeld, das eine in Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71 genannte Leistung ist. Gemäß Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71 sind Leistungen im Sinne dieses Artikels die Familienbeihilfen für Empfänger von Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71). Das deutsche Kindergeld ist eine Familienbeihilfe im Sinne dieses Artikels (Erklärung der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 5 VO 1408/71, ABl. C 210 vom , S. 1 [2, Ziffer IV.]; EuGH-Urteil vom , Rs. C-251/89 [Athanasopoulos u. a.], Slg S. I-2797, Rn. 29). (2) 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden. Es würde dem Sinn und Zweck der Freizügigkeit widersprechen, wenn ein Rentner nach den nationalen Vorschriften des zuständigen Mitgliedstaats von der Gewährung einer Familienbeihilfe ausgeschlossen wird, nur weil er von seinem Recht der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und Ansprüche auf Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat bzw. der Schweiz erworben hat (vgl. auch Erwägungsgrund 6 der VO 1408/71, wonach die Koordinierungsregeln u. a. Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen sollen, ABl. L 28 vom , S. 1; vgl. auch EuGH-Urteil vom , Rs. C-388/09 [da Silva Martins], juris, Rn. 73 bis 76 m. w. N.; vgl. auch EuGH-Urteil vom , Rs. C- 611/10 [Hudzinski] und C-612/10 [Wawrzyniak], juris, Rn. 76 bis 85, zur Nichtanwendbarkeit des 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn die Bundesrepublik Deutschland nicht der Mitgliedstaat ist, der nach der VO 1408/71 für die Gewährung von Leistungen zuständig ist). (3) Die Antikumulierungsregel des Art. 79 Abs. 3 Satz 1 VO 1408/71 ist nicht anzuwenden. Gemäß Art. 79 Abs. 3 Satz 1 VO 1408/71 ruht der Anspruch auf Leistungen u. a. aufgrund des Art. 77 VO 1408/71, wenn für die Kinder Anspruch auf Leistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht. Im Streitfall greift Art. 79 Abs. 3 Satz 1 VO 1408/71 nicht ein. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Anspruch des Klägers nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - im Streitfall: Schweiz - besteht, der einer Familienbeihilfe im Sinne des Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71 gleichartig ist (vgl. auch EuGH-Urteil vom , Rs. 115/77 [Laumann], Slg S. 805, Rn. 8 f.). Die Schweizer Kinderrente ist jedoch dem deutschen Kindergeld als Familienbeihilfe nicht gleichartig. Gemäß Art. 1 Buchstabe

6 u Ziffer ii VO 1408/71, der als Definition der Familienbeihilfe heranzuziehen ist (vgl. EuGH-Urteil vom , Rs. C-313/86 [Lenoir], Slg S. 5391), ist eine Familienbeihilfe eine regelmäßige Geldleistung, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt wird. Dies trifft auf die Schweizer Kinderrente nicht zu. Denn sie ist gemäß Art. 35 Abs. 1 IVG abhängig von dem Bestehen einer Invalidenrente (anderer Ansicht - a. A. - Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Urteil vom , 2 K 333/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG , 747). Vielmehr entspricht die Schweizer Kinderrente einem Kinderzuschuss zu einer Invaliditätsrente im Sinne von Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71, der von einer Familienbeihilfe nach dem Wortlaut des Art. 77 Abs. 1 VO 1408/71 zu unterscheiden und dieser nicht gleichartig ist. Die Schweizer Kinderrente ist als aus der Hauptrente abgeleitete Zusatzrente anzusehen. Der Anspruch auf die Schweizer Kinderrente besteht gemäß Art. 35 Abs. 1 IVG für Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, und zwar für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte. Zudem beträgt nach Art. 38 Abs. 1 IVG die Kinderrente grundsätzlich 40 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente (vgl. zur Einordnung als Zuschuss zur Rente auch die Antwort der Kommission vom auf die Schriftliche Anfrage E-2779/02 vom an die Kommission, ABl. C 92E vom , S. 208). Im Übrigen ergibt sich die Schweizer Kinderrente nicht aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sondern ist gemäß Art. 35 Abs. 1 IVG von dem Bestehen einer Invalidenrente abhängig. (4) Die Antikumulierungsregel des Art. 10 Abs. 1 DVO 574/72 ist nicht einschlägig. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a DVO 574/72 ruht der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist - hier: der Anspruch auf das deutsche Kindergeld -, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73, 74, 77 oder 78 der VO 1408/71 geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen. Die Regelung des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii DVO 574/72, wonach als Ausnahme zu dem Grundsatz des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a DVO 574/2 der Anspruch auf die Schweizer Kinderrente ruhen könnte, ist nicht anwendbar, da der Kläger keine Beschäftigung in Deutschland ausübt. Nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a DVO 574/72 könnte der Anspruch des Klägers auf deutsches Kindergeld als Familienbeihilfe, das nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, ruhen, da die Schweizer Kinderrente allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Schweiz geschuldet wird. Allerdings sind hier die Grundsätze der Auslegung zu Art. 79 Abs. 3 VO 1408/71 zu übertragen, da Art. 10 DVO 574/72 als Antikumulierungsvorschrift denselben Sinn und Zweck wie Art. 79 Abs. 3 VO 1408/71 hat (vgl. auch Erwägungsgrund 8 des Beschlusses Nr. 207 der Verwaltungskommission vom , ABl. L 175 vom , S. 83, bzw. Beschluss Nr. 119 der Verwaltungskommission vom , ABl. C 295 vom , S. 3). Danach greift die Regelung des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a DVO 574/72 nicht, da die

7 Schweizer Kinderrente nicht dem deutschen Kindergeld als Familienbeihilfe gleichartig ist (siehe oben III.2.a]cc][3]; vgl. auch EuGH-Urteil vom , Rs. 104/84 [Kromhout], Slg S. 2205, Rn. 14, wonach die Antikumulierungsregel die Zahlung paralleler Sozialleistungen aufgrund ein und derselben Situation für denselben Zeitraum verhindern soll). b) Auch für den Streitzeitraum April 2012 und Mai 2012 wird 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch vorrangiges Gemeinschaftsrecht verdrängt. Der Kläger erhält danach das Kindergeld nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die durch das Gemeinschaftsrecht ergänzt werden. aa) Für diesen Zeitraum sind die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004; ABl. L 166 vom , S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. L 284 vom , S. 43), sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (im Folgenden DVO 987/2009; ABl. L 284 vom , S. 1) gemäß Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom (ABl. L 103 vom , S. 51) zu beachten. bb) Der Kläger fällt in den persönlichen Anwendungsbereich der VO 883/2004. Gemäß Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten. Dies ist bei dem Kläger, der deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist und der nach deutschem Recht eine Erwerbsminderungsrente erhält, gegeben. cc) Der Anspruch des Klägers auf das Kindergeld bestimmt sich nach den deutschen Rechtsvorschriften, die durch das Gemeinschaftsrecht ergänzt werden. (1) Der Kläger unterliegt gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e VO 883/2004 den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die sein Wohnmitgliedstaat ist. Der Kläger hat Anspruch auf deutsche Familienleistungen. Das deutsche Kindergeld ist eine Familienleistung, da es sich um eine Geldleistung zum Ausgleich von Familienlasten handelt (vgl. auch Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung Europarecht, 69. Lfg. Juni 2010, Art. 67 VO 883/2004 Rn. 5). Zwar unterscheidet die VO 883/2004 im Vergleich zur VO 1408/71 nicht mehr zwischen Familienbeihilfen und anderen Familienleistungen (vgl. zur dortigen Unterscheidung auch EuGH-Urteil vom Rs. C-313/86 [Lenoir], Slg S. 5391). Dem steht die Einordnung des deutschen Kindergelds als Familienleistung im Sinne der VO 883/2004 jedoch nicht entgegen. Das deutsche Kindergeld war schon unter der VO 1408/71 nach der vergleichbaren Definition des Art. 1 Buchstabe u Ziffer i VO 1408/71 als Familienleistung anzusehen und fiel jedenfalls (zusätzlich) wegen der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland als Familienbeihilfe unter die Sonderbestimmung des Art. 77 VO 1408/71 als Leistung für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern. Im Übrigen sollten die Familienleistungen in der VO 883/2004 in ihrer Gesamtheit geregelt werden (Erwägungsgrund 34 der VO 883/2004).

8 (2) Die Regelung des 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die als einzige Vorschrift nach nationalem Recht einen Anspruch ausschließt, ist in diesem Zusammenhang wegen des Sinn und Zwecks des Abkommens, Freizügigkeit zu ermöglichen und nicht zu behindern (siehe oben III.2.a]cc][2]), nicht anzuwenden. (3) Die Prioritätsregel des Art. 68 VO 883/2004 steht dem Anspruch auf deutsches Kindergeld nicht entgegen. Art. 68 VO 883/2004 regelt die Rangfolge und das Zusammentreffen von Ansprüchen, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. (a) Die Prioritätsregel des Art. 68 VO 883/2004 ist im Streitfall nicht einschlägig, da zwar das deutsche Kindergeld, nicht jedoch die Schweizer Kinderrente hiervon erfasst ist. Zu den Leistungen im Sinne des Art. 68 VO 883/2004 gehört zwar das deutsche Kindergeld. Allerdings gehört die Schweizer Kinderrente nicht zu den Leistungen im Sinne des Art. 68 VO 883/2004, da sie diesen nicht im Sinne der VO 883/2004 gleichartig ist. Zwar erhält eine Person, der eine Invalidenrente zusteht, gemäß Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, eine Kinderrente, also eine Geldleistung. Die Schweizer Kinderrente unterliegt aber nicht den Regeln für Familienleistungen (Kapitel 8 der VO 883/2004, Art. 67 bis 69 VO 883/2004). Die Kinderrente ist als Zuschuss zur Invalidenrente anzusehen (siehe oben III.2.a]cc][3]). Solche Rentenzuschüsse werden gemäß Art. 69 Abs. 2 VO 883/2004 nach Kapitel 5 der VO 883/2004 (Alters- und Hinterbliebenenrenten, Art. 50 bis 60 VO 883/2004) berechnet und gewährt. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 69 Abs. 2 VO 883/2004 auf Waisenrenten und Waisenbezüge (so aber Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung Europarecht, 69. Lfg. Juni 2010, Art. 69 VO 883/2004 Rn. 5; ggf. auch Art. 61 DVO 987/2009) lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Im Übrigen ist die Schweizer Kinderrente auch deshalb nach Kapitel 5 der VO 883/2004 zu betrachten, weil - aus Schweizer Sicht - Art. 46 Abs. 1 VO 883/2004 (Leistungen bei Invalidität, wenn die Leistungen auch von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist) auf das Kapitel 5 der VO 883/2004 verweist und damit eine einheitliche Regelung für diese Rente erreicht wird. (b) Selbst wenn Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 einschlägig wäre, wäre danach vorrangig deutsches Kindergeld zu gewähren, da Deutschland der Staat des Wohnorts des Kindes ist (Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO 883/2004). Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 unterscheidet danach, aus welchen Gründen Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten zu gewähren sind: Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a VO 883/2004 regelt die Rangfolge zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, nach denen die Familienleistungen gewährt werden (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 VO 883/2004), wenn die Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren sind. Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b VO 883/2004 regelt hingegen die Rangfolge, wenn Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren sind. Im Streitfall wäre Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO 883/2004 einschlägig, sofern die Schweizer Kinderrente als Familienleistung im Sinne des Art. 68 VO 883/2004

9 angesehen wird. Dann würden Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen gewährt werden, nämlich aufgrund einer Rente. Denn bei der Bestimmung des den Leistungsanspruch auslösenden Grundes ist nicht auf die nationalen Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach der VO 883/2004 unterstellt ist. Anderenfalls könnte ein Mitgliedstaat, der wie die Bundesrepublik Deutschland den Anspruch auf Kindergeld von Wohnsitzvoraussetzungen abhängig macht, die europarechtliche Prioritätsregelung damit abschwächen, dass der Anspruch nach seinen nationalen Rechtsvorschriften immer an letzter Stelle steht (vgl. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung Europarecht, 69. Lfg. Juni 2010, Art. 68 VO 883/2004 Rn. 5; FG Münster, Urteil vom , 10 K 4079/10 Kg, EFG 2012, 1680, Revisions-Aktenzeichen - Rev.-Az. - III R 31/12, m. w. N.). Der Senat teilt nicht die gegenteilige Auffassung des FG München (Urteil vom , 12 K 1488/11, EFG 2012, 2214, Rev.-Az. III R 43/12), wonach bei der Bestimmung des den Leistungsanspruch auslösenden Grundes nach Art. 68 VO 883/2004 auf die nationalen Rechtsvorschriften abzustellen ist. Aus dem vom FG München erwähnten Zweck der VO 883/2004, die Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren und gerade kein einheitliches Sozialsystem zu schaffen, lässt sich die Auffassung des FG München nicht stützen. Denn eine Koordinierung kann auch dann erfolgen, wenn die Bundesrepublik Deutschland - wie im Streitfall - vorrangig zuständig ist und die Schweiz ihrerseits ihre Leistungen bis zur Höhe des deutschen Kindergelds nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO 883/2004 aussetzt. Soweit das FG München auf den Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission vom (ABl. C 106 vom , S. 11; vgl. Ziffer 5 Abschnitt B des Anhangs II, Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom , ABl. L vom , S. 51) hinweist, wonach ausdrücklich darauf abgestellt werde, wodurch der Anspruch auf Familienleistungen eines Mitgliedstaates "nach dessen Rechtsvorschriften" ausgelöst wird (Erwägungsgrund Ziffer 1 Satz 1 des Beschlusses Nr. F1 vom ), teilt der Senat die Auffassung gleichfalls nicht. Denn ein Beschluss der Verwaltungskommission hat angesichts des Rechtes der Betroffenen, die Gerichte in Anspruch zu nehmen, keine Bindungswirkung für Gerichte (FG Münster, Urteil vom , 4 K 812/12 Kg, juris). 3. Die Sache ist spruchreif ( 101 Satz 1 FGO). Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Mai 2012 festzusetzen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 151 Abs. 1 und 3, 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision ist gemäß 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38 BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0261-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr

Mehr

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 6 Ob 118/03a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr.

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 43/11 Urteil des Senats vom 27.09.2011 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG 33a Abs. 1, EStG 33a Abs. 4 Leitsatz: 1. Unterhaltsaufwendungen eines

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab. Leitsätze: 1. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. 2. Besondere

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Haben Sie während der letzten 5 Jahre vor der Antragstellung in Deutschland Kindergeld erhalten? Wenn ja: Von welcher Stelle?

Haben Sie während der letzten 5 Jahre vor der Antragstellung in Deutschland Kindergeld erhalten? Wenn ja: Von welcher Stelle? Name und der antragstellenden Person Kindergeld-Nr. F K KG 51R Anlage Ausland zum Antrag auf deutsches Kindergeld vom.. für Personen, die eine Rente oder Versorgungsbezüge von einem deutschen Träger beziehen

Mehr

Rundschreiben. Laufende Nummer RS 2010/240

Rundschreiben. Laufende Nummer RS 2010/240 Rundschreiben Laufende Nummer RS 2010/240 Thema: Anlass: Für Fachbereich/e: EU Neue VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen; Versicherungsrechtliche

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5855 Entscheid Nr. 178/2014 vom 4. Dezember 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Deutsch-französisches Forum, 27. November 2009 Sylvia Müller-Wolff, EURES-Beraterin, Arbeitsagentur Karlsruhe 1993: Gründung EURES

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

DA Seite 1 28. Gesetzestext

DA Seite 1 28. Gesetzestext DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches

Mehr

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991...

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991... 1 von 7 19.03.2009 18:10 Verwaltet vom Amt für Avis Veröffentlichungen juridique important 61991J0171 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. MAI 1993. - DIMITRIOS TSIOTRAS GEGEN LANDESHAUPTSTADT STUTTGART. -

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Anspruch auf Kindergeld besitzen:

Anspruch auf Kindergeld besitzen: Anspruch auf Kindergeld besitzen: (1) Staatsangehörige aus der EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (2) Ausländer/innen mit Niederlassungserlaubnis ( 62 II Ziffer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

13. Wahlperiode 20. 12. 2004. Kindergeldleistungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger Schweiz/Deutschland

13. Wahlperiode 20. 12. 2004. Kindergeldleistungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger Schweiz/Deutschland 13. Wahlperiode 20. 12. 2004 Kleine Anfrage des Abg. Andreas Hoffmann CDU und Antwort des Sozialministeriums Kindergeldleistungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger Schweiz/Deutschland Kleine Anfrage

Mehr

Beispiel überschießendes Kindergeld:

Beispiel überschießendes Kindergeld: Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en Seite 1 von 5 Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en 1 (1) Für Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer der oben genannten öffentlich-rechtlichen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In dem Verfahren Beteiligte: 1. mdj. A. [ ], 2. mdj. L. [ ], 3. [ ], 4. [

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) 2015. KROATISCHES RENTENVERSICHERUNGSAMT Geltendes Gesetz: Rentenversicherungsgesetz (seit dem 1.

Mehr

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen (Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum und Schweiz) Anwendung des überstaatlichen Rechts

Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen (Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum und Schweiz) Anwendung des überstaatlichen Rechts Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen (Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum und Schweiz) Anwendung des überstaatlichen Rechts Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die Besonderheiten

Mehr

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2011

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2011 L 3 R 242/10 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2011 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9369/12 In dem Rechtsstreit Der A GbR Kläger, bevollmächtigt: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen Haftungs-

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO 2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

GA IntRecht Alv Seite 1 (Stand 09/2012) Schweiz. Änderungen

GA IntRecht Alv Seite 1 (Stand 09/2012) Schweiz. Änderungen GA IntRecht Alv Seite 1 (Stand 09/2012) Schweiz Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Das Sektorenabkommen mit der Schweiz wurde zum 01.04.12 wie folgt geändert: - Im Verhältnis

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Gültig ab Inkrafttreten der bilateralen Abkommen Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Die Bestimmungen über die Koordination der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz

Mehr

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen

Mehr

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Originaltext

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Originaltext Originaltext 0.831.109.163.15 Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit Abgeschlossen in Wien am 1.

Mehr

GA IntRecht Alv Seite 1 (03/2016) Bezug ausl. Alg

GA IntRecht Alv Seite 1 (03/2016) Bezug ausl. Alg GA IntRecht Alv Seite 1 (03/2016) Bezug ausl. Alg Allgemeine Hinweise Die GA wurde in ein neues Format überführt und gegenüber dem mit Juni 2013 veröffentlichten Stand inhaltlich nicht verändert. Aktualisierung,

Mehr

Probleme bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Prof. Dr. Christiane Brors Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Probleme bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Prof. Dr. Christiane Brors Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Probleme bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Prof. Dr. Christiane Brors Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Überblick I. Probleme bei der Entsendung II. Sozialversicherungsrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr