Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, Fassung vom I. Abschnitt Totenbeschau

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1 Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, Fassung vom Beachte für folgende Bestimmung Erfassungsstichtag: Langtitel Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 StF: LGBl Nr 84/1986 (WV) Änderung LGBl Nr 31/1989 LGBl Nr 28/1994 LGBl Nr 110/1994 (DFB) LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess) LGBl Nr 125/2003 (Blg LT 12. GP: RV 706, 5. Sess; AB 191, 6. Sess) LGBl Nr 58/2005 (Blg LT 13. GP: RV 458, AB 560, jeweils 2. Sess) LGBl Nr 64/2006 (Blg LT 13. GP: RV 478, AB 569, jeweils 3. Sess) LGBl Nr 108/2007 LGBl Nr 78/2009 (Blg LT 14. GP: RV 9, AB 56, jeweils 1. Sess) LGBl Nr 20/2010 (Blg LT 14. GP: RV 124, AB 206, jeweils 2. Sess) LGBl Nr 64/2010 (Blg LT 14. GP: RV 688, AB 730, jeweils 2. Sess) LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285, AB 393, jeweils 3. Sess) LGBl Nr 46/2015 (Blg LT 15. GP: RV 642, AB 726, jeweils 3. Sess) Text I. Abschnitt Totenbeschau Allgemeine Bestimmungen 1 (1) Ist eine Person nach den vorliegenden Anzeichen verstorben, so ist sie vor der Bestattung der Totenbeschau zu unterziehen. (2) Soweit die Regelung der Totenbeschau einschließlich der Leichenöffnung (Obduktion) nicht der Bundesgesetzgebung vorbehalten ist und soweit nicht das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 SKAG besondere Bestimmungen enthält, ist die Totenbeschau nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vorzunehmen. (3) Durch die Totenbeschau ist festzustellen: 1. ob die zu beschauende Person wirklich tot ist; 2. ob sie eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit gestorben und wegen dieser Krankheit von einem zur Berufsausübung berechtigten Arzt behandelt worden ist; 3. aus welcher sonstigen Ursache der Tod eingetreten ist 4. ob Umstände vorliegen, die Maßnahmen zur Abwehr von Erkrankungen erfordern; 5. ob dem Verstorbenen ein Herzschrittmacher eingesetzt ist; 6. ob einer Überführung der Leiche grundsätzlich sanitätspolizeiliche Bedenken (z. B. wegen Seuchengefahr) entgegenstehen. (4) Die Totenbeschau hat sich auch auf Totgeburten und totgeborene Früchte (Fehlgeburten) zu erstrecken. Seite 1 von 14

2 Totenbeschauer 2 (1) Steht ein natürlicher Tod fest, sind zur Vornahme der Totenbeschau berufen: a) in der Landeshauptstadt Salzburg die zuständigen Amtsärzte oder die dafür von der Landeshauptstadt Salzburg innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereichs bestellten, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte; b) in den anderen Gemeinden die nach den Vorschriften über den Gemeindesanitätsdienst zuständigen Sprengelärzte oder die dafür von den Gemeinden innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereichs bestellten, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte. (2) Eine zur Feststellung der Todesursache erforderliche Leichenöffnung (Obduktion, 8) ist in allen Gemeinden vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde oder von dem von dieser Behörde gemäß 52 Abs 2 AVG herangezogenen Arzt vorzunehmen. (3) Vom Wirkungsbereich der im Abs 1 angeführten Totenbeschauer ist die Totenbeschau in öffentlichen Krankenanstalten ausgenommen; dort obliegt sie dem nach der Organisation der Krankenanstalt mit dieser Aufgabe betrauten Arzt als Totenbeschauer. Anzeige des Todesfalles 3 (1) Jeder außerhalb einer öffentlichen Krankenanstalt eingetretene Todesfall ist unverzüglich dem zuständigen Totenbeschauer anzuzeigen. Zu dieser Anzeige sind verpflichtet: a) wenn der Tod in der Wohnung oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen eingetreten ist, die Angehörigen des Verstorbenen ( 15 Abs. 1), die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen des Verstorbenen, der Wohnungsinhaber, der Hausbesitzer bzw. Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist; b) wenn der Tod in einer Anstalt (private Krankenanstalt, Kuranstalt, Fürsorgeerziehungsheim u. dgl.) eingetreten ist, der Anstaltsleiter; c) in allen übrigen Fällen derjenige, der zuerst den Todesfall bemerkt oder den Toten aufgefunden hat. (2) Die Anzeige kann entweder unmittelbar oder im Wege des für die Bestattung in Anspruch genommenen Leichenbestattungsunternehmens erstattet werden, welches verpflichtet ist, die Anzeige sofort weiterzuleiten. Im Fall des Auffindens eines Toten kann die Anzeige auch beim örtlich zuständigen Gemeindeamt oder bei der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei erstattet werden. (3) Bei Totgeburten und totgeborenen Früchten (Fehlgeburten) ist der beigezogene Arzt und die beigezogene Hebamme zur Anzeige verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. (4) Die nach personenstandsrechtlichen Vorschriften bestehende Pflicht zur Anzeige des Todesfalles wird hiedurch nicht berührt. Auskunfterteilung 4 (1) Auf Verlangen sind dem Totenbeschauer von jeder Person die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu diesen Auskünften gehört auch die Bekanntgabe des Arztes, der den Verstorbenen innerhalb eines Monats vor Eintritt des Todes behandelt hat (behandelnder Arzt). (2) Der Totenbeschauer hat vom behandelnden Arzt einen ärztlichen Behandlungsschein anzufordern. Aus dem ärztlichen Behandlungsschein müssen die für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben, insbesondere die Krankheit, wegen der die ärztliche Behandlung stattgefunden hat, und die vom behandelnden Arzt angenommene unmittelbare Todesursache zu entnehmen sein. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, den angeforderten Behandlungsschein unverzüglich auszustellen und ihn dem Totenbeschauer nach Tunlichkeit bei der Durchführung der Totenbeschau, spätestens jedoch vor der Ausstellung des Totenbeschaubefundes, zu übermitteln. Für die Ausstellung des ärztlichen Behandlungsscheins ist der durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Vordruck zu verwenden. Seite 2 von 14

3 Verbot von Veränderungen am Verstorbenen 5 (1) Bis zur Vornahme der Totenbeschau ist der Verstorbene am Sterbeort zu belassen. Hievon kann nur mit Zustimmung des Totenbeschauers Abstand genommen werden, wenn auf Grund dessen eigener Wahrnehmung oder auf Grund des ärztlichen Behandlungsscheines keinerlei Zweifel an der Todesursache bestehen und das Belassen des Verstorbenen am Sterbeort unzweckmäßig erscheint. (2) Bei plötzlichen Todesfällen, im Fall eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht fremden Verschuldens ist der Verstorbene in unveränderter Lage zu belassen, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage des Verstorbenen aus sonstigen wichtigen Gründen (z. B. bei Unfällen im Hochgebirge, Lawinenverschüttungen u. dgl.) geboten erscheint. Vornahme der Totenbeschau 6 (1) Die Totenbeschau ist nach Einlangen der Anzeige ( 3) so rasch wie möglich, jedoch nicht vor Ablauf von drei Stunden nach dem vermutlichen Eintritt des Todes, vorzunehmen. (2) Die Totenbeschau hat am entkleideten Verstorbenen zu erfolgen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen. (3) Der Totenbeschauer hat auf Grund der Totenbeschau sowie allenfalls der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheines und der erteilten Auskünfte ( 4) entsprechend den medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen die im 1 Abs. 3 angeführten jeweils in Betracht kommenden Feststellungen zu treffen. Anzeigepflicht des Totenbeschauers 7 (1) Wenn auf Grund der Totenbeschau sowie allenfalls der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheines und der erteilten Auskünfte ( 4) die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden kann, so hat der Totenbeschauer, wenn er nicht selbst Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde ist, unverzüglich die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt) zu erstatten. (2) Die Anzeigepflicht des Totenbeschauers gemäß 78 StPO bleibt davon unberührt. Leichenöffnung (Obduktion) 8 (1) Auf Grund einer Anzeige nach 7 Abs. 1 hat der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Ermittlungen des Totenbeschauers zu überprüfen und für den Fall, daß sich auf Grund dieser Überprüfung sowie allenfalls ergänzender Ermittlungen die Todesursache nach wie vor nicht einwandfrei feststellen läßt, die Leichenöffnung (Obduktion) zu veranlassen. (2) Die Obduktion darf nur in einem hiefür geeigneten Raum vorgenommen werden. Ein solcher Raum ist von der Gemeinde des Sterbeortes unentgeltlich beizustellen, sofern die Gemeinde über einen solchen verfügt. (3) Über die Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher der erhobene Befund, die Krankheitsdiagnose und die Todesursache zu ersehen sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Arzt zu fertigen, der die Obduktion vorgenommen hat. (4) Nach Beendigung der Obduktion sind die Hautschnitte zu vernähen und die Leiche zu reinigen. (5) Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche oder sanitätspolizeiliche Obduktion ( 128 Abs. 2 StPO bzw 5 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950) geboten erscheinen lassen, ist die Obduktion zu unterbrechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen. (6) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet werden. Totenbeschaubefund 9 (1) Auf Grund der vorgenommenen Totenbeschau hat der Totenbeschauer oder bei Leichenöffnungen der diese vornehmende Arzt einen Totenbeschaubefund auszustellen. Für die Ausstellung ist der durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Vordruck zu verwenden. Je eine Ausfertigung des Totenbeschaubefundes ist bestimmt: Seite 3 von 14

4 1. für denjenigen, der für die Bestattung Sorge trägt ( 16), bzw das mit der Bestattung betraute Leichenbestattungsunternehmen zur Weiterleitung an die Verwaltung der Bestattungsanlage; 2. für den Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde; 3. bei Leichenöffnungen für den Totenbeschauer, der die Anzeige nach 7 Abs. 1 erstattet hat. (2) In den Fällen, in denen eine Leiche aus strafverfahrensrechtlichen oder sanitätspolizeilichen Gründen behördlich sichergestellt wurde, darf der Totenbeschaubefund erst ausgestellt werden, wenn die in Betracht kommende Behörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat. (3) Die Ausstellung und die Übermittlung der Totenbeschaubefunde an die im Abs. 1 genannten Personen hat, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2, unverzüglich nach Vornahme der Totenbeschau zu erfolgen. Der für den Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Ausfertigung ist ein allenfalls vorliegender ärztlicher Behandlungsschein anzuschließen. Totenbeschauprotokoll 10 (1) Jeder Totenbeschauer hat auf der Grundlage der Totenbeschaubefunde zeitlich fortlaufend ein nach den Sterbeorten gemeindeweise geordnetes Totenbeschauprotokoll zu führen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt) hat die einlangenden Ausfertigungen des Totenbeschaubefundes zeitlich fortlaufend nach den Sterbeorten gemeindeweise geordnet zu Kontrollzwecken zu sammeln. (3) Das Totenbeschauprotokoll und die im Abs. 2 angeführte Sammlung der Totenbeschaubefunde sind jährlich abzuschließen und durch zehn Jahre aufzubewahren. (4) Für das Totenbeschauprotokoll kann die Landesregierung durch Verordnung ein Formularmuster festsetzen. Gebührnisse der Totenbeschauer 11 Den im 2 Abs. 1 angeführten Totenbeschauern gebührt: a) für die Vornahme der Totenbeschau ohne Obduktion eine Vergütung in der Höhe des hiefür im Gebührentarif für die sprengelärztlichen Leistungen ( 5 Abs. 4 des Gemeindesanitätsgesetzes 1967) festgesetzten Betrages; b) für die Vornahme einer Obduktion ( 8) eine Vergütung in der Höhe des für gerichtlich angeordnete Leichenöffnungen vorgesehenen Betrages der Entlohnung der ärztlichen Mühewaltung. Aufsicht 12 (1) Die Sprengelärzte sowie die in den öffentlichen Krankenanstalten mit der Totenbeschau befaßten Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Aufgabe der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt). (2) Die bezüglich dieser Ärzte nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden behördlichen Aufsichtsrechte werden hiedurch nicht berührt. II. Abschnitt Bestimmungen über Leichenöffnungen (Obduktionen), die nicht behördlich angeordnet worden sind 13 (1) Eine nicht von der Behörde angeordnete Leichenöffnung (Obduktion) außerhalb einer öffentlichen Krankenanstalt darf nur von einem zur Berufsausübung berechtigten Arzt und nur dann vorgenommen werden, wenn eine diesbezügliche Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt; 15 Abs. 1 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung. Von der beabsichtigten Vornahme einer solchen Obduktion ist der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Ort und Zeit zu verständigen. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Die Obduktion ist zeitlich so vorzunehmen, daß für die rechtzeitige ( 19 Abs. 3 und 4 bzw. 20 Abs. 2) Bestattung der Leiche die erforderliche Vorsorge getroffen werden kann. Seite 4 von 14

5 (2) Im übrigen haben auf diese Obduktionen die Bestimmungen des 8 Abs. 2 bis 5 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung zu finden, daß eine Abschrift der Niederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt) zu übermitteln ist. (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder operative Eingriffe an der Leiche (z. B. Herzstich) durchgeführt werden. III. Abschnitt Bestattung Bestattungspflicht und -arten 14 Jede Leiche ist zu bestatten. Als Bestattungsarten kommen die Erdbestattung und die Feuerbestattung in Betracht. Bestimmungen über die Bestattung 15 (1) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht dem Ehegatten oder eingetragenen Partner, den großjährigen Kindern, den Eltern und den Geschwistern des Verstorbenen das Recht zu, die Bestattungsart zu bestimmen, den in der Reihenfolge später Genannten jedoch nur dann, wenn die vorher Genannten nicht vorhanden oder geschäftsunfähig sind oder wenn sie dieses Recht nicht ausüben. (2) Kommen im Einzelfall in der Rangordnung nach Abs. 1 mehrere Berechtigte in Betracht und einigen sich diese über die Art der Bestattung nicht innerhalb von vier Tagen nach Eintritt des Todes oder kann die Bestattungsart sonst nicht eindeutig bestimmt werden, so hat dies der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tod erfolgte oder die Leiche aufgefunden wurde, durch einen einem Rechtsmittel nicht unterliegenden Bescheid festzustellen. In diesem Fall ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen. (3) Auf die Bestimmung des Bestattungsortes finden die Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung. Vorsorge für die Bestattung 16 (1) Für die Bestattung der Leiche einschließlich den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen haben grundsätzlich die gegenüber dem Verstorbenen unterhaltspflichtigen Angehörigen Sorge zu tragen. Ihr allfälliger Anspruch auf Ersatz der dadurch verursachten Bestattungskosten gegen die nach bürgerlichem Recht Zahlungspflichtigen wird hiedurch nicht berührt. (2) Wenn von den im Abs. 1 angeführten Verpflichteten für die Bestattung der Leiche nicht oder nicht rechtzeitig ( 19 Abs. 3 und 4 bzw. 20 Abs. 2) Vorsorge getroffen wird, hat die Gemeinde, in der der Tod erfolgte oder die Leiche aufgefunden wurde, die Bestattung der Leiche zu veranlassen. Die einschlägigen Vorschriften über die Bestreitung der Bestattungskosten werden hiedurch nicht berührt. Anstelle der Bestattung kann die Gemeinde die Leiche auch dem Anatomischen Institut einer österreichischen Universität übergeben, wenn dieses für die Erdbestattung der Leiche sorgt und der Gemeinde daraus sowie aus der Überführung der Leiche keine Kosten entstehen. Dies ist jedoch nicht zulässig, wenn der Gemeinde eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine solche Übergabe ausdrücklich abgelehnt hat. (2a) Liegt eine Erklärung des Verstorbenen vor, nach der seine Leiche dem anatomischen Institut einer österreichischen Universität übergeben werden soll, so haben die nach dem Abs. 1 zur Vorsorge für die Bestattung Verpflichteten für diese Übergabe zu sorgen, wenn das betreffende anatomische Institut die Erd- oder Feuerbestattung sicherstellt. (3) Die Kosten einer angemessenen Bestattung, die von den nach dem bürgerlichen Recht hiefür Zahlungspflichtigen nicht aufgebracht oder von ihnen nicht hereingebracht werden können, sind nach Maßgabe des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes zu tragen. Leichenhalle (Leichenkammer) 17 (1) Bei jedem Friedhof und bei jeder Feuerbestattungsanlage muß eine Leichenhalle oder Leichenkammer vorhanden sein. Seite 5 von 14

6 (2) Zur Errichtung und Erhaltung der Leichenhalle (Leichenkammer) ist die Rechtsperson verpflichtet, die den Friedhof oder die Feuerbestattungsanlage errichtet und verwaltet ( 24). (3) Die Leichenhalle (Leichenkammer) muß so groß gehalten sein, daß sie erfahrungsgemäß zur Aufbahrung der Leichen ausreicht. Außerdem ist in Orten mit mehr als 5000 Einwohnern, in denen keine allgemeine öffentliche Krankenanstalt besteht, bei der Neuerrichtung oder Erweiterung von Leichenhallen (Leichenkammern) ein Raum vorzusehen, der für die Vornahme behördlich angeordneter Obduktionen von Leichen ausgestattet ist. (4) Die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung einer Leichenhalle (Leichenkammer) bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Darauf ist 25 Abs. 1, 3, 3a und 4 sinngemäß anzuwenden. Aufbahrung der Leiche 18 Nach durchgeführter Totenbeschau ist die Leiche zur Aufbahrung in eine Leichenhalle (Leichenkammer) zu überführen. Im Sterbehaus oder sonst außerhalb der Leichenhalle (Leichenkammer) kann eine Leiche nur mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werden, wobei diese Zustimmung nur versagt werden darf, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen. Erdbestattung 19 (1) Die Erdbestattung (Beerdigung der Leiche) darf grundsätzlich nur auf einem Friedhof erfolgen. (2) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur bestattet werden, wenn eine entsprechende Begräbnisstätte vorhanden ist. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, die hiebei die erforderlichen Vorschreibungen zur Hintanhaltung gesundheitlicher Gefährdungen zu machen hat. (3) Eine Leiche ist in der Regel nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu beerdigen. Ausnahmen hievon können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht bestehen. (4) Werden Leichen in besonderen, die Verwesung hindernden Einrichtungen (Kühlräumen) aufbewahrt, kann die Beerdigung bis längstens 10 Tage nach dem Eintritt des Todes aufgeschoben werden. Ausnahmen hievon können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht bestehen. Ob und inwieweit eine Einrichtung zur Aufbewahrung von Leichen in dieser Art geeignet ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Eigentümers festzustellen. (5) Die Verwaltung der Bestattungsanlage darf die Beerdigung einer Leiche nur zulassen, wenn ihr eine Ausfertigung des Totenbeschaubefundes ( 9) vorliegt. Feuerbestattung 20 (1) Die Feuerbestattung (Einäscherung der Leiche) darf nur in einer behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlage erfolgen. (2) Die Bestimmungen des 19 Abs. 3 bis 5 sind auf die Feuerbestattung sinngemäß anzuwenden; die Feuerbestattung darf aber, wenn im Totenbeschaubefund vermerkt ist, daß dem Verstorbenen ein Herzschrittmacher eingesetzt worden ist, nur vorgenommen werden, wenn zusätzlich eine Bestätigung der Entnahme desselben vorliegt. Beisetzung der Asche in Urnen 21 (1) Die Asche der eingeäscherten Leiche ist, soweit im 21a nicht anderes bestimmt ist, in ein Behältnis (Urne) aufzunehmen. Dieses ist so zu kennzeichnen, daß auf die Dauer seines Bestandes festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Asche herrührt. (2) Die die Asche enthaltende Urne ist in der Regel auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen. Die Urne ist vom Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar einem Bestattungsunternehmen oder der Beisetzungsstelle zu übergeben oder zu übersenden. Anderen Personen, insbesondere Angehörigen des Verstorbenen, darf die Urne außer in den Fällen des Abs. 3 nur zur Beisetzung im Ausland ausgefolgt werden. In den Fällen des Abs. 3 darf die Ausfolgung der Urne nur gegen Vorlage des Bewilligungsbescheides erfolgen. Seite 6 von 14

7 (3) Mit Bewilligung des Bürgermeisters kann die die Asche enthaltende Urne auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw. verwahrt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt. (4) In Ausnahmefällen kann der Bürgermeister die Beisetzung von Urnen auch auf geschlossenen Friedhöfen ( 26) bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe (z. B. Bestehen einer alten Familiengrabstätte) hiefür vorliegen. (5) Für Bewilligungen nach Abs. 3 und 4 ist der Bürgermeister jener Gemeinde zuständig, in deren Gebiet die Urne beigesetzt bzw. verwahrt werden soll. Naturbestattung 21a (1) Die Asche der eingeäscherten Leiche darf auch auf einer dafür vorgesehenen Fläche eines Friedhofes verstreut oder in einen dort befindlichen ortsfesten Gegenstand eingebracht werden. (2) Außerhalb eines Friedhofes darf die Asche nicht verstreut, jedoch mit Bewilligung des Bürgermeisters in einen festen Gegenstand eingebracht werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen und die beabsichtigte Art des Einbringens nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt. Überführung von Leichen 22 (1) Bei der Überführung einer Leiche ist sanitätspolizeilichen und ethischen Anfordernissen Rechnung zu tragen, die durch Verordnung der Landesregierung insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels festgelegt werden. (2) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen überführt werden. Das die Leichenüberführung vornehmende Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofs bzw der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. Enterdigung von Leichen 23 (1) Die Enterdigung von bereits beigesetzten Leichen und Leichenresten bedarf, abgesehen von den behördlich angeordneten Enterdigungen, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich der Friedhof gelegen ist, auf dem die Leiche bestattet ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Enterdigung nur bewilligen, wenn nicht sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen. (2) Wenn die Bewilligung der Enterdigung erteilt wird, sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendig erscheinenden Bedingungen vorzuschreiben. (3) Sollen eine enterdigte Leiche oder Leichenreste überführt werden, gelten die Bestimmungen des 22 mit der Maßgabe, daß die Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde auch in jenen Fällen erforderlich ist, in denen eine Überführung nur innerhalb des Gebietes der Gemeinde (des Gesundheitssprengels) einschließlich der hieran angrenzenden Gemeinden stattfindet. (4) Für Enterdigungen und Überführungen von Leichen und Leichenresten, die im Rahmen der staatlichen Kriegsgräberfürsorge durchgeführt werden, kann die Landesregierung Ausnahmen von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze sowie des 22 gewähren, insoweit dies vom sanitätspolizeilichen Standpunkt zulässig ist. Errichtung und Erhaltung von Bestattungsanlagen 24 (1) Bestattungsanlagen, d. s. Friedhöfe, Feuerbestattungsanlagen, Urnenhaine und Urnenhallen, können von den Gemeinden, jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft sowie von allen Personen, die sich zu situationsangepasst pietätvollem Verhalten verpflichten, errichtet und erhalten werden. Soweit die Errichtung und Erhaltung von Friedhöfen auf diese Weise nicht gesichert ist, hat die Gemeinde dafür zu sorgen. (2) Mit der Errichtung einer Bestattungsanlage ist die Verpflichtung verbunden, die Anlage zu erhalten und für die Bereitstellung der notwendigen Betriebsmittel und des erforderlichen Personals (Verwaltung, Bestattungspersonal) Vorsorge zu treffen. Seite 7 von 14

8 (3) Die näheren sanitätspolizeilichen Bestimmungen über die Errichtung und Erhaltung von Bestattungsanlagen (Grundbeschaffenheit, Grabtiefe usw. bei Friedhöfen und Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen, notwendige Einrichtung usw. bei Feuerbestattungsanlagen) und das bei Bestattungen zu beobachtende Verhalten (Beschaffenheit der Särge und Urnen und von mit zur Bestattung kommenden Gegenständen wie z. B. Sargeinlagen, Bestattungshüllen, Kleidung, Führung von Einäscherungsverzeichnissen usw.) werden nach Anhörung des Landessanitätsrates durch Verordnung der Landesregierung erlassen. Dabei sind die Erfordernisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Erweiterung und Auflassung von Bestattungsanlagen Bewilligung der Errichtung, 25 (1) Die Errichtung, Erweiterung und Auflassung einer Bestattungsanlage ( 24 Abs. 1) bedarf der behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sich gegen das Vorhaben keine sanitätspolizeilichen Bedenken ergeben. Zur Sicherstellung dieser Voraussetzung kann die Behörde die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen und Auflagen vorschreiben. Die Errichtung und Erweiterung einer Bestattungsanlage darf ferner nur bewilligt werden, wenn das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht widerspricht. Friedhöfe und Urnenhaine müssen eingefriedet sein. (2) Für die Erteilung der Bewilligung ist hinsichtlich einer Feuerbestattungsanlage die Landesregierung, hinsichtlich anderer Bestattungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. In der Stadt Salzburg ist auch für die Erteilung der Bewilligung hinsichtlich eines Gemeindefriedhofes, eines Gemeindeurnenhaines oder einer Gemeindeurnenhalle die Landesregierung zuständig. (3) Partei im Bewilligungsverfahren ist nur der Rechtsträger der Bestattungsanlage. (3a) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn der Bescheid nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen. (4) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die nach anderen Gesetzen bestehenden Vorschriften, insbesondere die baurechtlichen Vorschriften, nicht berührt. Behördliche Schließung und Auflassung von Friedhöfen 26 (1) Wenn es sanitätspolizeiliche Rücksichten insbesondere wegen des Wachstums einer Siedlung oder wegen der Sicherstellung einwandfreier Trinkwasserversorgung, erfordern, kann die zuständige Behörde ( 25 Abs. 2) die Schließung oder die Auflassung eines Friedhofes verfügen. Die Schließung oder Auflassung kann sich auch auf Teile eines Friedhofes beschränken. (2) Bei der Schließung eines Friedhofes bleibt dieser zwar bestehen; Bestattungen dürfen jedoch nicht mehr und Beisetzungen nur im engen Rahmen des 21 Abs. 4 vorgenommen werden. Mit der Auflassung eines Friedhofes hört dieser als solcher zu bestehen auf. (3) Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des 25 gelten sinngemäß. Enteignung für Friedhofszwecke 27 Die Landesregierung kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes unbedingt erforderlich ist. Hiebei finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit folgenden Abweichungen sinngemäß Anwendung: a) Die Durchfühung des Enteignungsverfahrens obliegt der Landesregierung; b) Der Enteignungsbescheid hat auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist mangels einer Vereinbarung der Parteien auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln; c) Jede der beiden Seiten kann, wenn sie sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages beim Landesgericht Salzburg begehren. Seite 8 von 14

9 Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. d) Der Vollzug eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald die im Enteigungsbescheid ermittelte Entschädigung gerichtlich erlegt ist. e) Solange und insoweit die Enteigung nicht vollzogen und die Entschädigung nicht ausbezahlt oder gerichtlich hinterlegt ist, ist die im 24 Abs. 1 genannte, jeweils in Betracht kommende Rechtsperson bis zum Ablauf von drei Jahren nach Zustellung des Enteignungsbescheides oder, wenn für die Auszahlung der Entschädigung ein späterer Zeitpunkt vereinbart wurde, bis zum Ablauf von drei Jahren von diesem Zeitpunkt an, der Enteignete aber nach diesem Zeitpunkt berechtigt, bei der Landesregierung die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides zu begehren. f) Grundstücke und Rechte, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteigungsrecht besteht, dürfen nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden enteignet werden. IV. Abschnitt Sonderbestimmungen für Bestattungsanlagen der Gemeinden Grundsätzliche Bestimmungen 28 (1) Die von der Gemeinde errichteten und erhaltenen Bestattungsanlagen ( 24 Abs. 1) sind öffentlich. Die Errichtung, Schließung und Auflassung von Friedhöfen, Urnenhainen und Urnenhallen sowie die Errichtung und Schließung von Feuerbestattungsanlagen der Gemeinden bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung (des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg), es sei denn, daß es sich um eine Schließung oder Auflassung eines Friedhofes gemäß 26 handelt. Die Schließung oder Auflassung kann sich auch auf Teile der Bestattungsanlage beschränken. Die Eigenschaft einer Bestattungsanlage als Gemeindefriedhof, Gemeindeurnenhain oder Gemeindeurnenhalle ist unabhängig davon, ob die Gemeinde Eigentümerin des hiefür in Anspruch genommenen Grundstückes ist oder dieses auf Grund eines anderen Rechtsgrundes benützt. (2) Die Schließung oder Auflassung eines Friedhofes, eines Urnenhaines und einer Urnenhalle hat die Wirkungen des 26 Abs. 2; ab der Schließung dürfen Benutzungsrechte nicht mehr verliehen werden. (3) Im folgenden werden unter der Bezeichnung Friedhof oder Friedhofsanlage auch Urnenhaine und Urnenhallen verstanden. Grabstellenbenutzungsrecht Inhalt des Benutzungsrechtes 29 (1) Das Recht zur Benutzung von Grabstellen ist ein öffentliches Recht. Es wird duch Verwaltungsakt begründet. Durch die Verleihung des Benutzungsrechtes wird kein privates Recht an der Grabstelle erworben. Ein Anspruch auf Verleihung des Benutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstelle besteht nicht. (2) Die Verleihung des Benutzungsrechtes an einer Grabstelle begründet das Recht auf Bestattung von Leichen und Leichenteilen oder auf Beisetzung von Urnen und auf die Ausgestaltung der Grabstelle sowie die Pflicht, die Grabstelle instand zu halten. (3) Das Benutzungsrecht wird auf die Dauer von zehn Jahren oder ein Vielfaches von zehn Jahren verliehen und kann jeweils auf weitere zehn Jahre oder ein Vielfaches von zehn Jahren erneuert werden. (4) Vom Zeitpunkt einer Bestattung in einer Grabstelle - ausgenommen in einer Aschengrabstelle ( 30 Abs. 1 Z 3) - muß der Lauf der Mindestruhefrist von zehn Jahren gewährleistet sein. Reicht die noch offene Dauer des Benutzungsrechtes hiefür nicht aus, ist das Benutzungsrecht durch Erlag eines verhältnismäßigen Teiles der Grabstellengebühr ( 38) zu verlängern. (5) Innerhalb der Mindestruhefrist darf nur die der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Bestattungen vorgenommen werden. Seite 9 von 14

10 Arten der Grabstellen 30 (1) Die Grabstellen, an denen Benutzungsrechte verliehen werden, sind nach ihren wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen in 1. Erdgräber für einfachen und mehrfachen Belag; 2. gemauerte Grabstellen (Grüfte) und 3. Aschengrabstellen zu scheiden. (2) Freigräber sind solche Grabstellen, in denen ohne Verleihung eines Benutzungsrechtes Leichen von Personen bestattet werden, die der öffentlichen Fürsorge unterliegen. Übertragung eines Benutzungsrechtes 31 (1) Die Übertragung von Benutzungsrechten unter Lebenden ist nur mit Zustimmung der Gemeinde bei gleichzeitiger Neuverleihung des Benutzungsrechtes durch die Gemeinde an den Erwerber zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Übernehmer die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle gewährleistet und das Benutzungsrecht für eine im Gemeindegebiet wohnhafte Person in Anspruch genommen wird. Eine Übertragung ohne Zustimmung hat keine rechtliche Wirkung. (2) Im Fall des Todes des Benutzungsberechtigten bestimmt sich die Rechtsnachfolge im Benutzungsrecht zuerst nach der ausdrücklichen Verfügung des vorherigen Benutzungsberechtigten, sodann nach der Einigung der Erben und, wenn auch eine solche nicht zustande kommt, nach der tatsächlichen Erbfolge. Die Rechtsnachfolge ist nachzuweisen. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zur Ausübung des Benutzungsrechtes zu bestellen. Bis dahin gilt der bekannte überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner und sodann der bekannte nächste Verwandte (Verschwägerte) des verstorbenen Benutzungsberechtigten als Vertreter des (der) Rechtsnachfolger(s) im Benutzungsrecht. Unter gleichen nahen Verwandten (Verschwägerten) gilt hiebei derjenige als vertretungsbefugt, der in der Gemeinde, in der sich die Bestattungsanlage befindet, seinen Wohnsitz hat, unter mehreren hienach Berufenen der älteste. Beendigung von Benutzungsrechten 32 (1) Das Benutzungsrecht endet a) durch Zeitablauf; b) durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht ( 29 Abs. 2); c) durch Schließung oder Auflassung des Friedhofes nach Maßgabe des 28 Abs. 2 und des 33; d) durch schriftlichen Verzicht. (2) Die gemäß Abs. 1 lit. a im Lauf eines Kalenderjahres erlöschenden Benutzungsrechte sind jeweils im Monat Dezember des vorhergehenden Jahres öffentlich durch einen das ganze Kalenderjahr währenden Anschlag an der Kundmachungstafel des betreffenden Friedhofes unter Hinweis auf das Erlöschen des Benutzungsrechtes und die Säumnisfolgen zu verlautbaren. Außerdem sind die bekannten Benutzungsberechtigten vom bevorstehenden Erlöschen des Benutzungsrechtes mindestens sechs Monate vorher schriftlich zu benachrichtigen. Auf die Verlautbarung an der Kundmachungstafel des Friedhofes ist von der Gemeinde auf die Art hinzuweisen, die für die Kundmachung der Anordnungen ihrer Gemeindeorgane, die die Allgemeinheit betreffen, vorgesehen ist. (3) Nach Endigung des Benutzungsrechtes können die Grabstellen, ohne daß den bisherigen Berechtigten ein Ersatzanspruch zusteht, unter Einhaltung der im 33 genannten Frist einem neuen Benutzungsberechtigten verliehen werden. Säumnisfolgen 33 (1) Nach Endigung des Benutzungsrechtes können Leichenreste und Urnen, sofern sie der bisher Benutzungsberechtigte nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten anderweitig beisetzen läßt, in einem Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden. (2) Monumente, Denkmäler, Grabkreuze, Grufteinfassungen und -bestandteile und alle anderen Grabgegenstände sind, soweit sie sich ohne Beschädigung der Grabstelle entfernen lassen, in der gleichen Frist durch den bisherigen Benutzungsberechtigten abzuräumen, sofern er sie nicht an den neuen Seite 10 von 14

11 Benutzungsberechtigten übergibt und diese Übergabe nachgewiesen wird. Andernfalls kann die Gemeinde diese Gegenstände auf Kosten des bisherigen Benutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernen und der Lagerung zuführen. Für die mit der Entfernung und Lagerung dieser Gegenstände verbundenen Kosten steht der Gemeinde an den gelagerten Gegenständen ein Pfandrecht zu. Die Vollstreckung obliegt den Gerichten ( 1 Z 12 der Exekutionsordnung). Werden die Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde vom bisherigen Benutzungsberechtigten nicht an sich genommen, so verfallen sie nach dreijähriger Lagerung zugunsten der Gemeinde. (3) Im Fall der Schließung eines Friedhofes oder Friedhofteiles sind die bisherigen Benutzungsberechtigten nur mit besonderer Bewilligung befugt, die zur Ausschmückung der Gräber dienenden Gegenstände (Monumente, Denkmäler, Grabkreuze, Grufteinfassungen und -bestandteile u. dgl.) zu entfernen. Es erlöschen aber die den Benutzungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen. Im Fall der Auflassung jedoch steht es den Berechtigten frei, innerhalb einer nach den Bestimmungen des 32 Abs. 2 kundzumachenden Frist diese Gegenstände an sich zu nehmen, widrigenfalls die Gemeinde nach Abs. 2 verfahren kann. Die bisher Benutzungsberechtigten können auf ihre Kosten mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde ( 23) die Reste der in ihren Grabstellen beigesetzten Leichen enterdigen und diese sowie die Urnen anderweitig beisetzen. Übergangsvorschrift hinsichtlich älterer Benutzungsrechte 34 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Benutzungsrechte an Grabstellen sind von diesem Zeitpunkt an als Benutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Sie gelten, wenn das Benutzungsrecht auf eine bestimmte Dauer erworben wurde, auf diese Dauer, wenn das Benutzungsrecht aber auf unbestimmte Dauer erworben wurde, bis zur Schließung oder Auflassung des Friedhofes. Erhaltungswürdige Grabstellen 35 Grabstellen, an deren weiterer Erhaltung ein historisches oder kulturelles Interesse besteht, können, sofern sie nicht von der Gemeinde selbst in weitere Pflege übernommen werden, zu diesem Zweck einer anderen Rechtsperson übertragen werden, wenn diese die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle gewährleistet. Friedhofsgebühren Friedhofsgebührenordnung 36 (1) Für die Verleihung von Benutzungsrechten und deren Erneuerung, die Benutzung von Friedhofseinrichtungen und die Beanspruchung von Arbeitsleistungen des Friedhofspersonals kann die Gemeinde nach Maßgabe einer von der Gemeindevertretung (vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg) zu beschließenden Friedhofsgebührenordnung Gebühren einheben. Neben der Friedhofsgebührenordnung gelten die Bestimmungen der jeweiligen Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenvorschriften. (2) Die jährlichen Friedhofsgebühren dürfen in ihrer Gesamtheit das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Gemeindefriedhöfe sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten nicht übersteigen. (3) Die Friedhofsgebühren können für die einzelnen Friedhöfe einer Gemeinde je nach der örtlichen Lage und Ausstattung in verschiedener Höhe festgesetzt werden. (4) Die Friedhofsgebührenordnung ist ortsüblich kundzumachen. Arten der Friedhofsgebühren 37 In der Friedhofsgebührenordnung sind folgende Gebührenarten vorzusehen: a) Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr ( 38); b) Beisetzungsgebühr ( 39); c) Enterdigungsgebühr ( 40); d) Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Leichenkammer) ( 41). Seite 11 von 14

12 Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr 38 (1) Für die Verleihung des Rechtes zur Benutzung einer Grabstelle ( 29 Abs. 1) ist für die Dauer von je zehn Jahren des Benutzungsrechtes eine Grabstellengebühr festzusetzen, deren Sätze entsprechend den Arten der Grabstellen ( 30) abzustufen sind. (2) Der für die Verleihung des Benutzungsrechtes an der Grabstelle festgesetzte Gebührensatz soll in derselben Höhe jeweils auch für eine Erneuerung des Benutzungsrechtes ( 29 Abs. 3) und in verhältnismäßiger Höhe auch für eine Verlängerung des Benutzungsrechtes ( 29 Abs. 4) gelten. Beisetzungsgebühr 39 Für die Beerdigung jeder Leiche ( 19) oder die Beisetzung einer Urne ( 21) ist eine Beisetzungsgebühr festzusetzen. Die Beisetzungsgebühr soll die Hälfe der jeweiligen Grabstellengebühr für zehn Jahre nicht übersteigen. Die Beisetzungsgebühr für Leichen von Kindern unter zehn Jahren soll die Hälfte der sonstigen Beisetzungsgebühr nicht übersteigen. Enterdigungsgebühr 40 Für die Enterdigung einer Leiche ( 23) ist eine Enterdigungsgebühr festzusetzen, die das Zweieinhalbfache der Beisetzungsgebühr nicht übersteigen soll. Die Enterdigungsgebühr ist jedoch nur dann zu entrichten, wenn die Ausgrabung der Leiche nicht auf Grund einer behördlichen Anordnung erfolgt. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Leichenkammer) 41 Für die Benutzung der Leichenhalle (Leichenkammer) zur Aufbahrung der Leiche ( 18) ist eine nach Tagen zu berechnende Gebühr festzusetzen. Hiebei sind die Tage, die eine Leiche auf Grund behördlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muß, bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht zu lassen. In Gemeinden, in denen Aufbahrungsräume verschiedener Ausstattungen vorhanden sind, kann diese Gebühr in verschiedener Höhe festgesetzt werden. Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit und Zahlungspflicht 42 (1) Die Gebührenschuld entsteht: a) bei der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr mit der Verleihung bzw. mit der Erneuerung (Verlängerung) des Benutzungsrechtes; b) bei der Beisetzungsgebühr mit der erfolgten Beisetzung der Leiche oder der Urne; c) bei der Enterdigungsgebühr mit der Vorlage der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde ( 23) an die Gemeinde; d) bei der Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Leichenkammer) mit dem Beginn der Benutzung. (2) Zur Entrichtung der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr ist derjenige verpflichtet, dessen Ansuchen um Verleihung (Erneuerung, Verlängerung) des Benutzungsrechtes an einer Grabstelle bewilligt wird; zur Entrichtung der übrigen Gebühren ist derjenige verpflichtet, dem das Benutzungsrecht an der Grabstelle, in der die Leiche oder Urne beigesetzt wird oder ist, zukommt, wenn jedoch dieser selbst bestattet wird, derjenige, der nach 16 Abs. 1 für die Bestattung Sorge zu tragen hat. Sind mehrere Personen zur Entrichtung einer Gebühr verpflichtet, so haften sie hiefür zur ungeteilten Hand. Rückerstattung von Friedhofsgebühren 43 (1) In der Friedhofsgebührenordnung sind auch Bestimmungen darüber zu erlassen, ob und inwieweit bei vorzeitigem Verzicht auf ein Recht zur Benutzung einer Grabstelle ( 32 Abs. 1 lit. d) oder bei Schließung oder Auflassung eines Friedhofes oder Friedhofteiles ( 28 Abs. 2) ein Rückersatz erlegter Friedhofsgebühren stattfindet. (2) In den Fällen des 34 ist die Grabstellengebühr bis zum Ende des Benutzungsrechtes als abgegolten anzusehen. Seite 12 von 14

13 V. Abschnitt Friedhofsordnung 44 (1) Für jeden Friedhof (Urnenhain, Urnenhalle) ist von der Friedhofsverwaltung ( 24 Abs. 2) eine Friedhofsordnung zu erlassen, die insbesondere die Art und Beschaffenheit der Grabstellen (Erdgräber, Grüfte, Aschengrabstellen u. dgl.) und die Reihenfolge der Wiederbelegung der Grabstellen festzusetzen hat. Sie kann auch Anordnungen bezüglich der würdigen, gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofes sowie über das Verhalten im Friedhof enthalten. (2) Für die Bestattungsanlagen der Gemeinden (IV. Abschnitt) wird die Friedhofsordnung im Rahmen der bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg) durch Verordnung erlassen. (3) Die Friedhofsordnung für einen einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft gehörenden Friedhof hat die Bestimmung zu enthalten, daß auch die Beerdigung von Leichen von der Kirche und Religionsgesellschaft nicht angehörenden Personen zugelassen ist, wenn es sich um die Beisetzung in einem Familiengrab handelt oder wenn sich in der Ortsgemeinde, in der der Todesfall eintrat oder die Leiche gefunden worden ist, ein für Angehörige der Kirche oder Religionsgesellschaft des Verstorbenen bestimmter Friedhof oder eine Bestattungsanlage der Gemeinde ( 28 Abs. 1) nicht befindet (Art. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49). Diese Bestimmung gilt bei einem von einem Verein verwalteten Friedhof (Urnenhain, Urnenhalle) sinngemäß bezüglich Personen, die dem Verein als Mitglieder nicht angehören. (4) Die Friedhofsordnung ist dauernd am Friedhof (Urnenhain, Urnenhalle) öffentlich anzuschlagen. 45 Innerhalb der Friedhöfe (Urnenhaine, Urnenhalle) sind verboten: a) das Mitbringen von Tieren; b) das Lärmen und Radfahren; c) das Verteilen von Drucksorten; d) das Feilbieten von Waren sowie das Anbieten gewerblicher Dienste; e) das Ablagern von Abraum außerhalb der hiefür bestimmten Plätze; f) das Verrichten gewerblicher Arbeiten an den Grabstellen ohne vorherige Anmeldung; g) für die Friedhofsbesucher das Rauchen. VI. Abschnitt Schlussbestimmungen Verweisungen auf Bundesrecht 45a (1) Die Verweisung auf das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz EisbEG, BGBl Nr 71/1954, gilt als Verweisung auf die Fassung, die dieses Gesetz durch Änderungen bis einschließlich durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2010 erhalten hat. (2) Die Bezugnahmen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, die Strafprozeßordnung 1975 StPO und das Epidemiegesetz 1950 gelten als Bezugnahmen auf die jeweils geltende Fassung. 46 Strafbestimmung Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen werden, sofern die Tat oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengeren Strafen bedroht oder gerichtlich strafbar ist, als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu geahndet. 47 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Wo in diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Organen der Gemeinde einschließlich des Sprengelarztes als Totenbeschauer eine Zuständigkeit eingeräumt ist, fällt diese in den eigenen Seite 13 von 14

14 Wirkungsbereich der Gemeinde. Soweit nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung der bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes dem Bürgermeister. Umsetzungshinweis 47a 25 Abs. 3a dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S Inkrafttreten novellierter Bestimmungen (1) Die 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 3, 19 Abs. 4, 22 Abs. 4, 5 und 6, 25 Abs. 1 und 32 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/1989 treten mit 1. April 1989 in Kraft. (2) Die 21, 24 Abs. 3, 26 Abs. 1 und 2 und 28 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (3) 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (4) Die 4, 22, 46, 47 und 48 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 125/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt 15 Abs. 4 außer Kraft. (5) 3 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. (6) Die 9 Abs. 1 und 36 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt 49 außer Kraft. (7) Die 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 5, 11, 16 Abs. 2a, 21 Abs. 1, 21a, 27 und 45a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. 49 (1) Die 17 Abs. 4, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 bis 3a sowie 47a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen. (2) 16 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft. (3) Die 15 Abs 1 und 31 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. (4) Die 2 und 45a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes 46/2015 treten mit dem Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Seite 14 von 14

qwm FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG FRIEDHOFSGEBÜHREN

qwm FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG FRIEDHOFSGEBÜHREN qwm Friedhöfe Gneiser Strasse 8 Postfach 63 5024 Salzburg BEILAGE A Tel. +43 662 8072 4324 Fax +43 662 8072 4333 friedhofsverwaltung@stadt-salzburg.at Bearbeitet von Manfred Obermair Tel. +43 662 8072

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