Landesklinikum St. Pölten

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1 Bericht 6/2005 St. Pölten, im Oktober 2005 NÖ Landesrechnungshof 3109 St. Pölten, Tor zum Landhaus Wiener Straße 54 / Stg.A Tel: (02742) Fax: (02742) post.lrh@noel.gv.at Homepage: DVR:

2 INHALTSVERZEICHNIS Zusammenfassung Abkürzungsverzeichnis 1 Prüfungsauftrag Rechtliche Grundlagen Allgemeines Übernahme in die Rechtsträgerschaft des Landes NÖ Organisation und Führung Wirtschaftliche Entwicklung, Kennzahlen Finanzierung Kostenrechnung und Controlling, Innenrevision Liegenschaften Gebäude Bauliche Struktur des Landesklinikums St. Pölten Brandschutz Versicherungen und Riskmanagement Wärmelieferübereinkommen Küchenverwaltung und Speisenversorgung Gebäudereinigung Wäscheversorgung Lageplan Zentralklinikum St. Pölten Bericht 6/2005

3 ZUSAMMENFASSUNG Der Rechnungshofausschuss des Landtages von NÖ hat den NÖ Landesrechnungshof beauftragt, die Gebarung des Landeskrankenhauses St. Pölten zu prüfen. Es wurden dabei schwerpunktmäßig vor allem die Bereiche Übernahme in die Rechtsträgerschaft des Landes, Organisation und Führung, wirtschaftliche Entwicklung, Liegenschaften und bauliche Struktur inklusive Brandschutz, Versicherungen und Riskmanagement sowie die Ver- und Entsorgung untersucht. Im Zuge der Prüfung hat sich gezeigt, dass die Berührungspunkte bzw. Schnittstellen zwischen dem Land NÖ, dem NÖGUS, der neu geschaffenen NÖ Landeskliniken- Holding und den Krankenanstalten noch nicht befriedigend gelöst sind. Insbesondere ergeben sich offene Fragen in den Bereichen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen. Der NÖ Landesrechnungshof empfiehlt daher, möglichst rasch die dafür erforderlichen Klarstellungen zu treffen und nachvollziehbare Regelungen zu erarbeiten. Bei dem aus Aktualitätsgründen näher untersuchten Verantwortungsbereich des Verwaltungsdirektors sind Schwächen in der Aufbauorganisation festzustellen. Gleichfalls sind bei der stichprobenweisen Überprüfung von Beschaffungsvorgängen Mängel in der Abwicklung zu Tage getreten. Die im NÖ KAG geforderten Instrumente der Unternehmensführung zur Steuerung des Krankenhausbetriebes (Controlling) und der betriebsinternen Kontrolle zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebes (Innenrevision) sind nur in einem unbefriedigenden Ausmaß bzw. überhaupt nicht vorhanden. Diesbezüglich ist Handlungsbedarf gegeben. Die wirtschaftliche Entwicklung des Landesklinikums ist durch eine aufgehende Schere zwischen Aufwand und Ertrag gekennzeichnet. Während sich die Einnahmen annähernd im Landesdurchschnitt entwickeln, stieg der Finanzbedarf im Jahr 2004 überproportional. Im Zuge des damals anstehenden Wechsels der Rechtsträgerschaft wurden von der Stadt St. Pölten für das Jahr 2004 teilweise Maßnahmen zu Lasten des neuen Eigentümers Land NÖ gesetzt. Beispielsweise wurde bei den Investitionen in Anlagen ein Teil zurückgestellt. Gleichfalls lagen die Vorräte per deutlich unter den Beständen der beiden Vorjahre. Die Auszahlung von nicht konsumierten Urlaubsresten aus dem Jahr 2003 und früher sowie vermehrter Abfertigungen waren u.a. Gründe für einen überproportionalen Anstieg der Personalkosten. Der NÖ Landesrechnungshof erwartet, dass die in den Übergabeverträgen vorgesehenen Rechnungsabgrenzungen durchgeführt werden. Bericht 6/2005

4 In vielen Bereichen des Landesklinikums St. Pölten bestehen strukturelle, bauliche, hygienische und sicherheitstechnische Mängel mit zum Teil gravierenden Auswirkungen auf den Brandschutz. Obwohl bereits relativ umfangreiche Baumaßnahmen eingeleitet sind, konnten nur punktuelle Verbesserungen erzielt werden. In den restlichen Bereichen bleibt die Situation weiterhin unbefriedigend. Trotz der in der letzten Bauetappe vorgesehenen Geldmittel von rund 100 Mio ist absehbar, dass noch ein Mehrfaches dieses Betrages notwendig sein wird, um ein zeitgemäßes Zentralklinikum zu schaffen. Der NÖ Landesrechnungshof regt daher an, eine umfassende Zielplanung für einen Gesamtausbau mit Grundlagenermittlung des Grundstücksbedarfes, des Raum- und Funktionsprogrammes sowie des Qualitäts-, Termin- und Kostenrahmens zu erstellen. Darüber hinaus ist der NÖ Landesrechnungshof der Ansicht, dass vor weiteren Investitionen zu untersuchen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Zielvorgaben am derzeitigen Standort zu verwirklichen sind. Jedenfalls wäre auch die Variante eines Neubaues an einem anderen Standort zu prüfen und neben finanziellen Parametern auch die Belastungen für die Patienten und das Personal, die ein jahrelanger Umbau bei laufendem Betrieb mit sich bringt, entsprechend zu berücksichtigen. Für eine allfällige Erweiterung des Landesklinikums am bestehenden Standort empfiehlt der Landesrechnungshof, rechtzeitig mögliche Bauplatzreserven abzusichern. Zum Thema Versicherungswesen regt der Landesrechnungshof an, im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtversicherung Strategien zu entwickeln, in welcher Form die Risikoabdeckung in Zukunft erfolgen soll. In diesem Zusammenhang wird die Einführung und Verwirklichung von Riskmanagementsystemen gefordert. Die im Vergleich zu anderen Landeseinrichtungen hohen Preise für die Wärmelieferungen sind nach zu verhandeln. Die derzeit bestehenden sieben Verträge sind zu einem Vertrag zusammen zu führen. Die Kennzahlen der Kostenstelle Küche zeigen sowohl im Periodenvergleich als auch im Vergleich mit anderen Krankenhäusern ein positives Ergebnis. Im Bereich der Fremdverpflegung wird vom Landesrechnungshof eine kostendeckende Preisgestaltung eingefordert. Sonderleistungen für Institutionen, die nicht unmittelbar dem Landesklinikum zuzuordnen sind, sind einzustellen. Bei der Gebäudereinigung bestehen zwei unterschiedliche Organisationsformen: Eigenreinigung und Fremdreinigung. Im Bereich der Eigenreinigung sind unrichtige Zuordnungen von Dienstposten sowie eine auffallend hohe Anzahl an Krankenständen festzustellen. Für die Fremdreinigung wird eine Neuausschreibung gefordert, da die Vergabe der Fremdreinigungsleistungen zuletzt 1992 erfolgte. Ein Kostenvergleich zeigt, dass die Eigenreinigung gegenüber der Fremdreinigung deutlich kostenintensiver ist. Es wird angeregt, eine Änderung des Systems in Richtung vermehrter Fremdreinigung zu prüfen. Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen zugesagt, den Empfehlungen des NÖ Landesrechnungshofes Rechnung zu tragen. Bericht 6/2005

5 Im Bericht verwendete Abkürzungen ARGE CTG EKG EN ISO 9001 EZ GE GGKP GO HNO IMCU KAKuG KG KRAZAF kw kwa LDF LGBl LKF LKH LRH MWh NÖ KAG NÖ LKH NÖGUS NÖGUS-G NÖKAS OP TRVB Arbeitsgemeinschaft Cardiotokographie (Herzton- und Wehenaufzeichnung) Elektrokardiogramm Europäische Norm (Qualitätsmanagement betreffend) Einlagezahl Geschäftseinteilung des Amtes der NÖ Landesregierung Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung Hals, Nasen, Ohren Intermediate Care Unit (Intermediäre Überwachungseinheit) Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz Katastralgemeinde Krankenanstaltenzusammenarbeitsfonds Kilowatt Kilowatt pro Jahr Leistungsorientierte Diagnosenfallgruppe Landesgesetzblatt Leistungsorientierte Krankenhausfinanzierung Landeskrankenhaus NÖ Landesrechnungshof Megawattstunde NÖ Krankenanstaltengesetz Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding NÖ Gesundheits- und Sozialfonds NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz NÖ Krankenanstaltensprengel Operationssaal Technische Richtlinie für Vorbeugenden Brandschutz Bericht 6/2005

6 1 Prüfungsauftrag Der Rechnungshofausschuss des Landtages von NÖ hat den NÖ Landesrechnungshof (LRH) mit Beschluss vom 20. Jänner 2005 gemäß Art 51 Abs 3 lit b NÖ Landesverfassung beauftragt, so rasch als möglich die Gebarung des Landeskrankenhauses St. Pölten zu prüfen. Dabei ist auf bereits laufende und von der Landesregierung beauftragte Überprüfungen Bedacht zu nehmen. 1.1 Prüfungsgegenstand Prüfungsgegenstand war demnach gemäß Auftrag des Rechnungshofausschusses die Gebarung des Landeskrankenhauses St. Pölten. Die gegenständliche Prüfung wurde im Wesentlichen Ende Mai 2005 abgeschlossen und beruhte daher auf den bis dahin geltenden rechtlichen Regelungen. Einige der einschlägigen Gesetze wurden im Juni 2005 vom Landtag von NÖ geändert bzw. neu erlassen, sind jedoch bis Ende Juni 2005 noch nicht in Kraft getreten. Ausführungen zu diesen neuen Regelungen bzw. dazu inwieweit diese bei der gegenständlichen Prüfung berücksichtigt werden konnten, finden sich in Punkt 2, Rechtliche Grundlagen, dieses Berichts. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung, GS4-NÖGUS-4/ , vom 22. Februar 2005 wurde die Bezeichnung der Krankenanstalt in geändert. Im gegenständlichen Bericht wird in der Regel die Kurzform Landesklinikum verwendet. Für Zeiträume vor der Übernahme können auch die seinerzeitigen Bezeichnungen wie zb Zentralklinikum oder Krankenhaus der Stadt St. Pölten im gegenständlichen Bericht aufscheinen. Parallel zur Prüfung durch den LRH wurde durch die Landesbuchhaltung, Abteilung Revision, im Auftrag des Leiters der Abteilung Finanzen im Jänner und Februar 2005 eine Gebarungsprüfung für das Rechnungsjahr 2004 durchgeführt. Der mit großer Sachkenntnis erstellte schriftliche Endbericht wurde dem LRH übermittelt und zum Teil in den gegenständlichen Bericht eingearbeitet. Im Bericht verwendete geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten grundsätzlich für Männer und Frauen. 1.2 Prüfungsschwerpunkte Die Prüfungsschwerpunkte bildeten die Übernahme der Rechtsträgerschaft des Zentralklinikums durch das Land NÖ, die Organisation und Führung, die wirtschaftliche Entwicklung, die Liegenschaften, die bauliche Struktur inklusive Brandschutz, die Versicherungen und das Riskmanagement, die Ver- und Entsorgung (Wirtschaftsbetriebe, Wärmelieferübereinkommen). Bericht 6/2005 1

7 2 Rechtliche Grundlagen Als wesentliche rechtliche Grundlagen im Zusammenhang mit einer Krankenanstalt im Land NÖ, die im Prüfungszeitraum in Geltung standen, können genannt werden: KAKuG, BGBl 1957/1, das einige bundesgesetzliche (Grundsatz)Bestimmungen enthält, die zum Teil auch Grundlage waren für das NÖ KAG, LGBl , das vor allem nähere Bestimmungen zur Errichtung und zum Betrieb von Krankenanstalten, über öffentliche und private Krankenanstalten, daneben aber zb auch Regelungen zur NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft oder zum NÖ Patienten-Entschädigungsfonds enthält. NÖGUS-G, LGBl , das als Zweck des eigens eingerichteten Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit die aufeinander abgestimmte Steuerung des Gesundheitsund Sozialwesens sowie des Landeskrankenanstaltenwesens in NÖ verfolgt. Vom Landtag von NÖ wurden im Juni 2005 das NÖ KAG und das NÖGUS-G geändert und das Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding (NÖ LKH) neu erlassen. Durch dieses neue NÖ LKH wird aus dem NÖGUS der Bereich Führung und Betrieb aller Landeskrankenanstalten NÖ Landeskliniken-Holding ausgegliedert und dafür auf einer eigenständigen rechtlichen Grundlage ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung NÖ Landeskliniken-Holding geschaffen. Auf diese und weitere eventuell relevante Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, Dienstanweisungen, Bescheide usw.) wird bei Bedarf im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen. Einleitend kann festgehalten werden, dass es sich beim Landesklinikum um eine allgemeine öffentliche Krankenanstalt handelt, die als Zentralkrankenanstalt eingerichtet wurde und gleichzeitig eine NÖ Fondskrankenanstalt ist. Rechtsträger des Landesklinikums ist das Land NÖ; die Betriebsführung oblag gemäß dem NÖGUS-G, LGBl , dem NÖGUS (Bereich Führung und Betrieb aller Landeskrankenanstalten NÖ Landeskliniken-Holding). Gemäß dem neuen 2 NÖ LKH obliegt die Errichtung, die Führung und der Betrieb aller Landeskrankenanstalten der NÖ Landeskliniken- Holding. 2.1 Zuständigkeiten Auf Grund der vielen in Bezug auf eine Krankenanstalt abzudeckenden Aufgabenbereiche bestehen im Land NÖ auch die verschiedensten Zuständigkeiten für das Landesklinikum, die nachfolgend nach Materien gegliedert dargestellt werden. Welchen Einfluss die oben genannte neue Rechtslage auf die GO und die GE haben wird, ist für den LRH zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, weshalb hier die Zuständigkeiten mit dem Stand Ende Mai 2005 dargestellt werden. 2 Bericht 6/2005

8 2.1.1 Liegenschaften und Gebäude Materie GO GE Angelegenheiten, die sich aus der Verwaltung landeseigener Bauten und Liegenschaften ergeben, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind Angelegenheiten der Landesgebäudeverwaltung, soweit diese keiner anderen Abteilung zugewiesen sind Energie Energielieferverträge für Landesgebäude Hochbau Angelegenheiten des Hochbaues Angelegenheiten des Hochbaues des Landes Personalangelegenheiten Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll ( 2 I. 3.) Abteilung Gebäudeverwaltung (LAD3) Materie GO GE Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll ( 2 I. 3.) Abteilung Gebäudeverwaltung (LAD3) Materie GO GE Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll ( 2 I. 8.) Abteilung Landeshochbau (BD6) Materie GO GE Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer für den Bereich Führung und Betrieb der Landeskrankensanstalten (NÖ Landeskliniken-Holding) des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds Personalangelegenheiten der Bediensteten der Landesanstalten Finanzangelegenheiten Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll ( 2 I. 17.) Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll ( 2 I. 2.) Abteilung Personalangelegenheiten A (LAD2-A) Abteilung Personalangelegenheiten B (LAD2-B) Materie GO GE Finanzangelegenheiten einschließlich der Verwaltung des Landesvermögens, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind Finanzangelegenheiten einschließlich der Verwaltung des Landesvermögens, soweit diese keiner anderen Abteilung zugewiesen sind Landesrat Mag. Wolfgang Sobotka ( 2 IV. 1.) Abteilung Finanzen (F1) Bericht 6/2005 3

9 2.1.6 Gesundheitswesen Materie GO GE Angelegenheiten der Sicherheitstechnik im Gesundheitswesen Angelegenheiten des Gesundheitswesens, Medizinische Angelegenheiten des Gesundheitswesens, soweit sie keiner anderen Abteilung zugewiesen sind Rechtliche Angelegenheiten des Gesundheitswesens, ausgenommen Landesrat Mag. Wolfgang Sobotka ( 2 IV. 5.) Landesrat Emil Schabl ( 2 IX. 3.) Abteilung Umwelttechnik (BD4) Abteilung Gesundheitswesen (GS1) Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht (GS4) Anmerkung: Die bei der Abteilung GS1 angeführte Materie umfasst die medizinische Sachverständigentätigkeit gemäß KAKuG, die sanitäre Aufsicht in Krankenanstalten sowie Angelegenheiten der Krankenhaushygiene (daneben aber auch Bereiche wie Vorsorgemedizin oder Beratung) Krankenanstalten Materie GO GE Angelegenheiten der Krankenanstalten einschließlich der sanitären Aufsicht, ; Medizinische Angelegenheiten der Krankenanstalten Rechtliche Angelegenheiten der Krankenanstalten Landesrat Emil Schabl ( 2 IX. 3.) Abteilung Gesundheitswesen (GS1) Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht (GS4) Anmerkung: Die bei der Abteilung GS4 angeführte Materie umfasst rechtliche Angelegenheiten der öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die behördliche Wirtschaftsaufsicht und die behördlich sanitäre Aufsicht über Krankenanstalten Geschäftsstelle Landeskrankenanstalten Geschäftsstelle Landeskrankenanstalten Materie GO GE Landesrat Emil Schabl ( 2 IX. 3.) Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime (GS7) Anmerkung: Die Geschäftsstelle Landeskrankenanstalten besteht derzeit im Wesentlichen nur noch formal und nimmt keine konkreten Aufgaben wahr. Die der Geschäftsstelle Landeskrankenanstalten ursprünglich zugewiesenen Aufgaben wurden zu einem großen Teil an den NÖGUS übertragen. 4 Bericht 6/2005

10 2.1.9 Abgrenzung der Zuständigkeiten Die obige Zusammenstellung zeigt auf, dass im Zusammenhang mit Krankenanstalten eine Vielzahl von Zuständigkeiten bestehen, deren Abgrenzung voneinander nicht immer einfach und eindeutig vorgenommen werden kann. Dies hat sich auch in einigen Gesprächen im Zuge der gegenständlichen Prüfung bestätigt. Wie komplex das gesamte System zum Teil aufgebaut ist, soll auch durch die nachfolgend vereinfacht aufgelisteten, rechtlich geregelten Berührungspunkte bzw. Schnittstellen zwischen dem Land NÖ, dem NÖGUS, der neu geschaffenen NÖ Landeskliniken- Holding und einer Krankenanstalt veranschaulicht werden: Der NÖGUS erhält Mittel vom Land NÖ ( 3 NÖGUS-G). Nach der neuen Rechtslage erhält auch die NÖ Landeskliniken-Holding Mittel vom Land NÖ ( 3 NÖ LKH). Das Land NÖ ist Rechtsträger der Landeskrankenanstalten ( 2 NÖGUS-G). Nach der neuen Rechtslage wird die Rechtsträgerschaft gemäß 2 NÖ LKH ausgeübt. Dem Land NÖ steht als Rechtsträger das Verfügungsrecht über eine Landeskrankenanstalt zu ( 16a NÖ KAG). Das Land NÖ hat Vorschriften über Verwaltung und Wirtschaftsführung von Landeskrankenanstalten zu erlassen ( 11 KAKuG). Die NÖ Landesregierung übt die wirtschaftliche Aufsicht über Landeskrankenanstalten aus ( 11 KAKuG). Die NÖ Landesregierung übt die Aufsicht über den NÖGUS aus ( 13 NÖGUS-G). Nach der neuen Rechtslage übt die NÖ Landesregierung die Aufsicht über den NÖGUS gemäß 12 NÖGUS-G und über die NÖ Landeskliniken-Holding gemäß 11 NÖ LKH aus. Der NÖ Landesregierung obliegt die Aufsicht in behördlichen und rechtlichen Belangen über die Landeskrankenanstalten ( 23 NÖ KAG). Der NÖGUS hat dem Land NÖ vierteljährlich zu berichten, Einsicht in Unterlagen zu gewähren, Auskünfte zu erteilen, Voranschläge und Rechnungsabschlüsse zur Genehmigung vorzulegen und einmal jährlich einen Geschäftsbericht zu übermitteln ( 13 NÖGUS-G). Nach der neuen Rechtslage hat der NÖGUS diese Verpflichtungen gemäß 12 NÖGUS-G und die NÖ Landeskliniken-Holding gemäß 13 NÖ LKH. Dem NÖGUS (NÖ Landeskliniken-Holding) obliegt Führung und Betrieb der Landeskrankenanstalten ( 2 NÖGUS-G). Diese Tätigkeiten werden nach der neuen Rechtslage gemäß 2 NÖ LKH von der NÖ Landeskliniken-Holding wahrgenommen, wobei dieser nun auch die Errichtung von Krankenanstalten obliegt. Der NÖGUS hat die Aufsicht in finanziellen und betriebswirtschaftlichen Belangen über Landeskrankenanstalten ( 23 NÖ KAG). Der Anstaltsleitung einer Krankenanstalt obliegt die Führung des Betriebes in wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten, die Auswirkungen auf den ärztlichen und pflegerischen Dienst haben ( 16a NÖ KAG). Bericht 6/2005 5

11 Dem Kaufmännischen Direktor einer Krankenanstalt obliegt als verantwortlichen Leiter ( 11 KAKuG) für wirtschaftliche, administrative und technische Angelegenheiten die Wirtschaftsführung einer Krankenanstalt ( 22 NÖ KAG). Ergänzend wird auf folgende Zuständigkeiten hingewiesen: Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die sanitäre Aufsicht über Krankenanstalten ( 60 KAKuG). Der Landeshauptmann kann bei sanitären Mängeln in Krankenanstalten deren Beseitigung auftragen ( 61 KAKuG). Der Rechnungshof kann die Gebarungskontrolle über Krankenanstalten ausüben ( 11 KAKuG und 23 NÖ KAG). Alle vorstehenden Ausführungen zu den Zuständigkeiten und zu den Schnittstellen lassen erkennen, dass es sich im Zusammenhang mit Landeskrankenanstalten um ein komplexes System handelt, bei dem die Lösung von konkreten Problemstellungen und Abgrenzungsfragen nicht immer leicht zu finden ist. Im Rahmen dieser Prüfung kann es nicht die Aufgabe des LRH sein, die zu Tage getretenen und zum Teil oben beschriebenen Unklarheiten über die Zuständigkeiten, die Aufgaben und die Schnittstellen zwischen dem Land NÖ, dem NÖGUS, den Krankenanstalten und nun zusätzlich auch der NÖ Landeskliniken-Holding zu bereinigen und einer eindeutigen Lösung zuzuführen. Vielmehr muss dies durch die Beteiligten selbst geschehen, wobei jedoch beispielhaft auf einige Problembereiche hingewiesen bzw. einige Fragen angedacht werden sollen: Welche Stelle beim Land NÖ nimmt die Aufgaben der verschiedenen Arten der Aufsicht über den NÖGUS (alt: 13 NÖGUS-G; neu: 12 NÖGUS-G) und die NÖ Landeskliniken-Holding ( 12 NÖ LKH) wahr? Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen der wirtschaftlichen Aufsicht der NÖ Landesregierung ( 11 KAKuG) und der Aufsicht in finanziellen und betriebswirtschaftlichen Belangen des NÖGUS ( 23 NÖ KAG) über die Landeskrankenanstalten und welche Rolle wird dabei der NÖ Landeskliniken-Holding zukommen? Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Führung und Betrieb durch die NÖ Landeskliniken-Holding ( 2 NÖ LKH), Führung des Betriebes durch die Anstaltsleitung ( 16a NÖ KAG) und den Kaufmännischen Direktor ( 22 NÖ KAG) im Hinblick auf eine Krankenanstalt? Welche Funktionen bzw. Aufgaben könnten der Geschäftsstelle Landeskrankenanstalten zukommen? Wer nimmt die Aufgaben der Klärung und Koordinierung grundsätzlicher strategischer und rechtlicher Fragen, die dem Land NÖ als Rechtsträger weiterhin obliegen, im Hinblick auf die Landeskrankenanstalten wahr? Welche Stelle kann als Schnittstelle zu den Landeskrankenanstalten, zum NÖGUS und zur NÖ Landeskliniken-Holding eine zentrale Funktion für das Land NÖ bzw. die NÖ Landesregierung einnehmen? 6 Bericht 6/2005

12 Werden die Energielieferverträge für die Landeskrankenanstalten von der Abteilung LAD3 abgeschlossen oder fällt dies im Rahmen der Führung und des Betriebes einer Krankenanstalt dem NÖGUS bzw. nach der neuen Rechtslage der NÖ Landeskliniken-Holding zu? Nach Ansicht des LRH zeigt diese Zusammenstellung auch unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage noch offene Problembereiche, die allen Beteiligten durchaus bewusst sind, beispielhaft auf. Es scheint dringend geboten, in Form eines Gesamtkonzeptes die verschiedenen Bereiche zu behandeln und möglichst bald klare, nachvollziehbare, wirksame und effiziente Kompetenzen und Strukturen zu schaffen. Erst danach wenn also die nötigen Klarstellungen erfolgt sind wird es möglich sein, dass das gesamte System seine Effektivität weiter steigert und der mit der Errichtung des NÖGUS und der NÖ Landeskliniken-Holding angestrebte Erfolg auch zur Gänze eintritt. Ergebnis 1 Zur Steigerung der Effizienz und Effektivität des gesamten Bereiches im Zusammenhang mit den NÖ Landeskrankenanstalten sind möglichst rasch die dafür erforderlichen Klarstellungen zu den Zuständigkeiten und den Aufgaben zu treffen, in klarer und nachvollziehbarer Weise zu regeln sowie in geeigneter Form darzustellen. Stellungnahme der NÖ Landesregierung: Zur Steigerung der Effizienz und Effektivität der gesamten Betriebsführung der NÖ Landeskliniken wurde bereits in einem ersten Schritt auf Basis einer neuen gesetzlichen Grundlage, die am kundgemacht wurde, eine eigene NÖ Landeskliniken-Holding eingerichtet. Durch das NÖ Landeskliniken-Holding- Gesetz (NÖ LKH) hat sich die Rechtslage einerseits geändert, andererseits sind die im Bericht angeführten Aufgaben, wenn auch ähnlich lautend, durchaus unterschiedlich. Der NÖGUS und die NÖ Landeskliniken-Holding sind nunmehr völlig getrennt und haben unterschiedliche Aufgaben. Der NÖGUS nimmt die Aufgaben gem. der Art. 15 a Vereinbarung zwischen Bund und Ländern wahr. Seine Haupttätigkeit liegt in Verhandlungen mit dem Bund und den Sozialversicherungen insbesondere auch auf Ebene der Gesundheitsplattformen. Er hat auch Aufgaben gegenüber den Trägern, jedoch unabhängig davon, ob der Träger das Land oder eine Gemeinde ist. Die NÖ Landeskliniken-Holding nimmt für den Träger Land Niederösterreich die Führung des Betriebes der dem Land gehörigen Spitäler wahr und steht dabei unter der Aufsicht der Landesregierung. Diese Aufsicht bezieht sich aber nur auf die Tätigkeit des Landes als Träger von Privatrechten und ist keine behördliche Aufsicht. Bericht 6/2005 7

13 Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) und das NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) regeln die behördliche Aufsicht über alle Krankenanstalten, sohin auch über die nicht dem Land gehörigen Krankenanstalten und ist dies eine andere Aufsicht als jene nach dem NÖ Landeskliniken-Holding-Gesetz (NÖ LKH). Der 11 KAKuG spricht daher auch nicht von Landeskrankenanstalten, sondern generell von Krankenanstalten. Es gibt zwar eine Berichtspflicht sowohl für den NÖGUS, als auch für die NÖ Landesklinken-Holding jedoch für völlig unterschiedliche Aufgaben. Der Anstaltsleitung obliegt zwar die Führung des Krankenhauses, jedoch unter der Leitung des Rechtsträgers als Verfügungsberechtigten oder eines von ihm damit Beauftragten (NÖ Landesklinken-Holding) Es werden aber in Umsetzung der Empfehlung des NÖ Landesrechnungshofes zwischen den Fachabteilungen, der NÖ Landesklinken-Holding und dem NÖGUS weiterführende Gespräche geführt werden, um eine klarere Abstimmung der Aufgaben sicherzustellen. NÖ Landesrechnungshof: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2.2 Überprüfungen nach dem KAKuG Gemäß 60 Abs 1 KAKuG haben die Bezirksverwaltungsbehörden unter Beiziehung von Amtsärzten in den Krankenanstalten die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die auf Grund des Ersten Teiles des KAKuG erlassen wurden, zu prüfen. Dieser Erste Teil des KAKuG enthält grundsätzliche Bestimmungen über Krankenanstalten, die eine nähere Ausführung durch den Landesgesetzgeber erforderlich machen. Bei diesen landesrechtlichen Bestimmungen, die auf Grund des Ersten Teiles des KAKuG erlassen wurden, handelt es sich um die Regelungen des NÖ KAG und dessen sanitäre Vorschriften. Die konkrete Zuordnung von Normen unter den Begriff sanitäre Vorschriften ist oft nicht ganz einfach und kann zu einigen Abgrenzungsfragen führen. Allgemein und vereinfacht können sanitäre Vorschriften als solche umschrieben werden, die Gesundheitsschädigungen bei Patienten und Personal einer Krankenanstalt verhindern sollen. Die letzten beiden von der Stadtgemeinde St. Pölten als Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommenen Überprüfungen fanden in den Jahren 1998 und 2001 statt. Dabei wurde wiederholt festgestellt, dass der Betrieb der Krankenanstalt in vielen Bereichen entsprechend den einschlägigen Vorschriften erfolgt, durchaus aber immer wieder auch Vorschriften sanitärer Art nicht eingehalten werden und daher sowohl für Patienten als auch für das Personal gewisse Risiken auftreten können. Beispielsweise konnte von der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überprüfung im Jahr 2001 festgestellt werden, dass viele aber bei weitem nicht alle der im Jahr 1998 vorgefundenen Mängel behoben wurden. Bis zum Jahr 2001 wurden im Abstand von zwei bis drei Jahren relativ regel- 8 Bericht 6/2005

14 mäßig Überprüfungen durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt. Trotz der festgestellten Mängel erfolgte seither keine Überprüfung mehr. Für den LRH ist nachvollziehbar, dass in einem Betrieb mit einer derartigen Größe gewisse Mängel auftreten können. Es sollte aber danach getrachtet werden, festgestellte Mängel so rasch als möglich zu beheben, um die Gefahren für Patienten und Personal möglichst gering zu halten. Anzustreben und jedenfalls umsetzbar ist für diesen Bereich aber auch, dass durch ein geeignetes Management das Auftreten von Mängeln möglichst überhaupt vermieden wird (zb durch Implementierung eines umfassenden Riskmanagements). Um die Effizienz der Maßnahmen auf eine geeignete Weise beurteilen zu können, ist es aus der Sicht des LRH wünschenswert, dass behördliche Kontrollen in kürzeren Zeitabständen als bisher stattfinden. Jedenfalls sollte dazu auch eine enge Zusammenarbeit der Krankenanstalt mit der Bezirksverwaltungsbehörde und den zuständigen Landesdienststellen erfolgen, damit alle Stellen über die nötigen Informationen verfügen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang vor allem auf 60 Abs 3 und 61 KAKuG. Gemäß 61 Abs 3 KAKuG hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Landeshauptmann über die Verletzung sanitärer Vorschriften zu benachrichtigen und unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Einschau in der Krankenanstalt durchzuführen und hierüber dem Landeshauptmann zu berichten. Zusätzlich hat der Landeshauptmann nach 61 KAKuG die Möglichkeit, die Beseitigung der Missstände (Verletzung sanitärer Vorschriften) mit Bescheid aufzutragen. Diese dem Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung übertragenen Aufgaben werden beim Amt der NÖ Landesregierung von der Abteilung GS4 wahrgenommen. Ergebnis 2 Durch geeignete Managementmaßnahmen ist sicherzustellen, dass das Auftreten von Mängeln effektiv vermieden wird bzw. festgestellte Mängel so rasch als möglich behoben werden. Der NÖ Landesrechnungshof empfiehlt, dass die behördlichen Kontrollen je nach Bedarf (im Hinblick auf die Schwere der festgestellten Mängel) auch in kürzeren Zeitabständen stattfinden. Stellungnahme der NÖ Landesregierung: Grundsätzlich wird nicht nur zum Ergebnis Punkt 2, sondern auch zu den folgenden Punkten ausdrücklich festgehalten, dass das Land Niederösterreich erst mit die Rechtsträgerschaft übernommen hat und sehr viele Kritikpunkte bzw. Feststellungen des NÖ Landesrechnungshofes aus der Zeit der Rechtsträgerschaft der Stadtgemeinde St. Pölten herrühren und es aus Sicht des Landes als Rechtsträger und der NÖGUS-Betriebsführung unmöglich war, innerhalb eines so kurzen Zeitrahmens die aufgezeigten Mängel, die in der Vergangenheit aufgetreten sind, zu beseitigen. Bericht 6/2005 9

15 Dessen ungeachtet wurden schon in einem Zeitraum von wenigen Monaten zahlreiche Verbesserungsmaßnahmen eingeleitet. In einem ersten Schritt wurde unter Federführung der Abteilung Finanzen und deren Buchhaltungs-Revisionsabteilung mit Einbeziehung von Experten kurzfristig ein Revisionsbericht über die finanzielle Ist-Situation erstellt. In einem zweiten Schritt wurden durch den Aufbau eines geeigneten Managements (Regionalmanagement in der Region NÖ-Mitte) die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen für die Implementierung des angeregten Riskmanagements getroffen. Auf Basis dieser Struktur wird seitens der NÖ Landeskliniken-Holding bereits in einem dritten Schritt intensiv daran gearbeitet, Mängel im Vorfeld zu vermeiden. Bezüglich einer noch offenen Mängelliste wird zwischen kurzfristig zu behebenden Mängeln unabhängig von der erst mittelfristig zu lösenden baulichen Infrastruktur und jenen Mängeln zu unterscheiden sein, deren Behebung die Verbesserung des baulichen Standards voraussetzt. Die Abteilung Gesundheitswesen wird in Umsetzung der Empfehlung des NÖ Landesrechnungshofes in Abstimmung mit dem Magistrat der Stadt St. Pölten als Bezirksverwaltungsbehörde und den weiteren zuständigen Landesdienststellen Sorge tragen, dass die behördlichen Kontrollen zukünftig bedarfsorientiert in kürzeren Zeitabständen stattfinden werden. NÖ Landesrechnungshof: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2.3 Erlässe Bei den Landeskrankenanstalten handelt es sich um Dienststellen des Landes NÖ, für die wie für alle anderen Dienststellen auch grundsätzlich die sie betreffenden Normerlässe (Dienstanweisungen und Vorschriften) gelten, die in der internen Normerlass- Datenbank des Landes NÖ enthalten sind. Die Besonderheit bei den NÖ Fondskrankenanstalten besteht nun darin, dass deren Führung und Betrieb zu einem erheblichen Teil dem NÖGUS obliegen. Wenn diese Aufgaben vom Land NÖ dem NÖGUS als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit übertragen und nicht mehr selbst von Landesorganen wahrgenommen werden, so ist damit aber auch teilweise die Geltung der Normerlässe des Landes NÖ für die NÖ Fondskrankenanstalten zu hinterfragen. Würden alle Normerlässe für die NÖ Fondskrankenanstalten uneingeschränkt gelten, wäre damit der Wirkungsbereich des NÖGUS wohl in manchen Bereichen in einer nicht beabsichtigten Weise eingeschränkt. Eine anspruchsvolle Aufgabe ist dabei sicherlich herauszuarbeiten, welche Normerlässe in welchem Ausmaß für die NÖ Fondskrankenanstalten gelten. 10 Bericht 6/2005

16 Ansätze zu einer Klärung dieser Frage finden sich bereits im Übergabevertrag, der als Anhang auch Richtlinien für die Übernahme des Personals des Zentralklinikums St. Pölten enthält. Ohne hier näher auf diese Richtlinien einzugehen kann festgehalten werden, dass diese konkrete Regelungen über die Geltung von Normerlässen und eine beispielhafte Aufzählung der geltenden Normerlässe enthalten. Ein derartiger Weg sollte auch für alle anderen Normerlässe beschritten werden, wobei festzulegen ist, welche Normerlässe in welchem Umfang gelten. Nach Ansicht des LRH wäre bei dieser Festlegung vor allem Folgendes zu berücksichtigen: Auszugehen ist davon, dass grundsätzlich alle Normerlässe des Landes NÖ für die NÖ Fondskrankenanstalten Gültigkeit haben. Die Ausnahmen davon sind ausschließlich vom Land NÖ festzulegen, das somit über die konkrete Anwendung bestimmter Normerlässe bzw. deren Teile zu entscheiden hat. Nur mit dieser Vorgangsweise kann nach und nach die für alle Beteiligten erforderliche Klarheit, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben in den NÖ Fondskrankenanstalten unbedingt erforderlich ist, geschaffen werden. Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für Runderlässe. Ergebnis 3 Es ist eindeutig und klar festzulegen, welche Normerlässe inwieweit für die NÖ Fondskrankenanstalten gelten, wobei jedenfalls von deren grundsätzlicher Geltung auszugehen ist. Dies gilt sinngemäß auch für Runderlässe. Stellungnahme der NÖ Landesregierung: Die neu übernommenen Krankenanstalten genießen organisatorisch dieselbe rechtliche Stellung wie die schon bisher dem Land gehörenden Krankenanstalten. Alle Erlässe für die bisherigen Landeskrankenanstalten gelten daher auch für die neu hinzugekommenen Krankenanstalten. Die Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime wird durch einen entsprechenden Auftrag an die neuen Landeskrankenanstalten zur Beachtung dieser Erlässe eine nachweisliche Bindungswirkung bewirken. Für die neuen Normerlässe wurde der Verteiler ergänzt. NÖ Landesrechnungshof: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bericht 6/

17 3 Allgemeines Im Jahr 1895 wurde das Krankenhaus mit 150 Betten (Chirurgie, Interne und Infektion) in Betrieb genommen. Durch ständige Erweiterungen sowohl der Bettenzahl als auch der Einrichtungen (Röntgen, Gynäkologie, HNO, Augen) wies das Krankenhaus im Jahr 1936 bereits 550 Betten auf. Im Jahr 1941 wurde der Pavillon 4 in Betrieb genommen. Nach dem Krieg wurde die teilweise durch Bomben zerstörte Klinik wieder in Stand gesetzt. In den Jahren 1975 bis 1980 wurde ein Neubau basierend auf dem 1961 vom Gemeinderat beschlossenen Generalplan stockwerksweise in Betrieb genommen. Seither wurde das Krankenhaus praktisch jedes Jahr durch neue Einrichtungen, begleitet von einer Vielzahl von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, ergänzt. In der Sitzung am 13. Dezember 2001 wurde vom Landtag von NÖ der Grundsatzbeschluss für das Projekt A. ö. Krankenhaus St. Pölten, 2. Bauabschnitt 1. Bauetappe, Funktions- und Bettentrakt für Herzchirurgie, Kardiologie und Neurochirurgie, Neu-, Zu- und Umbau gefasst. Schließlich wurde in der Sitzung am 29. Jänner 2004 vom Landtag von NÖ die Aufstockung der Gesamtherstellungskosten für den Neubau der 2. Medizinischen Abteilung, die Errichtung einer zweiten Herzkathetereinheit und die Beschaffung von medizinischen Großgeräten auf ,00 genehmigt. (Eine detaillierte Aufstellung findet sich im Punkt 10.1, Bau- und Entwicklungschronologie.) 3.1 Kenndaten In der folgenden Aufstellung werden zur allgemeinen Information und besseren Übersicht einige Kenndaten des Landesklinikums dargestellt. Diese werden im Bericht in den jeweils zutreffenden Abschnitten näher behandelt. Die Daten wurden im Wesentlichen der Krankenanstaltenstatistik entnommen und beziehen sich auf die Durchschnittswerte des Jahres Durch unterschiedliche Stichtage sind Abweichungen von im Bericht angeführten Daten möglich. Kenndaten Bezeichnung 2004 systemisierte Betten tatsächlich aufgestellte Betten 998 Belagstage Jahresumsatz inkl. Ausgleichsgebarung in ,40 LDF-Punkte LDF-Erträge in Verweildauer in Tagen (Durchschnitt) 5,6 Auslastung in % 76,27 korrigierte Beschäftigte 2.369,50 12 Bericht 6/2005

18 3.2 Einrichtungen Das Landesklinikum gliedert sich in folgende Abteilungen, Institute und Ambulatorien: Abteilungen Insgesamt sind Betten systemisiert (Bescheid der NÖ Landesregierung vom 26. April 1988, VII/3-47/VIII-2/5), für die stationäre Aufnahme standen am Stichtag 1. Mai 2005 im Landesklinikum tatsächlich 998 Betten zur Verfügung. Gegenüberstellung der systemisierten mit den tatsächlich aufgestellten Betten Abteilung Betten Gemäß Bescheid vom Tatsächl. aufgestellt per Medizinische Abteilung Medizinische Abteilung Medizinische Abteilung 71 Chirurgie Herzchirurgie 19 Plastische Chirurgie 18 Neurochirurgie 18 Unfallabteilung davon für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie Orthopädie Urologie Gynäkologie und Geburtshilfe HNO Abteilung Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde Abteilung für Augenheilkunde Schielabteilung (Sehschule) Dermatologie Intensivpflegeabteilung Neurologie Interdisziplinäre Bettenstation 36 Strahlenbetten (angeschlossen an Röntgeninst.) 12 Gesamt Die sanitätsbehördliche Bewilligung für den Betrieb einer Abteilung für Herzchirurgie mit 14 Patientenbetten wurde mit Bescheid vom 19. Dezember 1995, VII/3-47/VIII-2/104, erteilt. Die mit festgesetzte Gesamtkapazität an Patientenbetten blieb unverändert. Die sanitätsbehördliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung für ein 15-Betten-Provisorium für den Bereich Neurochirurgie wurde im Zuge der sanitätsbehördlichen Errich- Bericht 6/

19 tungsbewilligung für den 2. Bauabschnitt 1. Bauetappe mit Abteilung für Neurochirurgie, erteilt (Bescheid vom 2. April 2002, GS 4-P/VIII-2/169 und GS 4-P/VIII-2/167). Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich ist, weichen die tatsächlich aufgestellten Betten sowohl hinsichtlich Höchstzahl als auch Art von den behördlich bewilligten systemisierten Betten ab. Seitens der Anstaltsleitung ist auf Grundlage der bereits erfolgten bzw. beabsichtigten Umstrukturierung ein Antrag auf Neusystemisierung zu stellen. Ergebnis 4 Die tatsächlich aufgestellten Betten weichen sowohl hinsichtlich Höchstzahl als auch Art von den systemisierten Betten ab. Es wird erwartet, dass die notwendigen sanitätsbehördlichen Verfahren eingeleitet werden. Stellungnahme der NÖ Landesregierung: Im Hinblick auf den derzeit laufenden Zubau des Landesklinikums St. Pölten und auf die Zielplanung im allgemeinen, wurden Bettenstandsbereinigungen im systemisierten Stand in den letzten Jahren durch den alten Rechtsträger nicht mehr durchgeführt. Derzeit werden alle Schritte eingeleitet, um einerseits die jetzt feststehenden neuen bzw. neu situierten Abteilungen mit der auch im Krankenanstaltenplan vorgesehenen Bettenanzahl zu systemisieren, auf deren Grundlage dann die notwendigen sanitätsbehördlichen Verfahren durch die Abteilung Sanitätsund Krankenanstaltenrecht durchgeführt werden können. NÖ Landesrechnungshof: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Nichtbettenführende Einrichtungen Im Landesklinikum werden zahlreiche nichtbettenführende Institute und Anstaltsambulatorien geführt: Institute: Klinische Pathologie, Laboratoriumsmedizin, Anästhesiologie und Intensivmedizin, Medizinische Radiologie-Diagnostik, Physikalische Medizin, Hygiene und Mikrobiologie. Anstaltsambulatorien: Augenheilkunde, Chirurgie, Computertomographie, Dermatologie, Dialyse, Frühkindliche Bewegungsstörungen (Bobath-Therapie), Gynäkologie und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen, Herzchirurgie, Innere Medizin (1), Innere Medizin (2), Innere Medizin (3), Kardiologie, Isotopen, Kieferchirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, Logopädie, Multiple Sklerose, Neurologie, Onkologie, Orthopädie, Physikalische Medizin, Plastische und wiederherstellende Chirurgie, Psychotherapie, Röntgen, Schielen, Schwachsichtigkeit und Bewegungsstörungen des Auges, Schmerzambulanz, Unfallchirurgie, Urologie. 14 Bericht 6/2005

20 3.3 Anstaltsordnung Die sanitätsbehördliche Bewilligung für die Anstaltsordnung gemäß 16 Abs 6 NÖ KAG, wurde mit Bescheid vom 13. März 2001, GS4-PVIII-2/172, erteilt. Im Zuge der Übertragung der Rechtsträgerschaft und Namensänderung wurde das Landesklinikum durch die NÖ Landesregierung aufgefordert, die damit verbundene Änderung der Anstaltordnung zur bescheidmäßigen Genehmigung gemäß 16 Abs 6 NÖ KAG vorzulegen. In diesem Zusammenhang weist der LRH auf die bereits zugesagte Überarbeitung der Musteranstaltsordnung für alle öffentlichen Krankenanstalten Niederösterreichs seitens der NÖ Landesregierung hin. Ergebnis 5 Der NÖ Landesrechnungshof erwartet, dass die Überarbeitung der Musteranstaltsordnung abgeschlossen wird und damit praktikable, kürzere und übersichtlichere Anstaltsordnungen der NÖ Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden können. Stellungnahme der NÖ Landesregierung: Die von der NÖ Landesregierung bereits aus Anlass bisheriger Prüfberichte zugesagte Überarbeitung der Musteranstaltsordnung für alle öffentlichen Krankenanstalten Niederösterreichs wird nunmehr in Angriff genommen. Die zeitliche Verzögerung ergibt sich aus dem Umstand, dass die durch die Übernahme der Kliniken bedingten ersten Erfahrungen abgewartet wurden. Dabei wird darauf Bedacht genommen, dass diese Anstaltsordnung kürzer und übersichtlicher als bisher erstellt wird. NÖ Landesrechnungshof: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bericht 6/

21 4 Übernahme in die Rechtsträgerschaft des Landes NÖ 4.1 Allgemeines Das Land NÖ hat am 22. Jänner 2002 ein grundsätzliches Übernahmeangebot an alle Gemeinden gemacht, die in ihrer Trägerschaft befindlichen Krankenanstalten zu übernehmen. Es sollte damit ein klares Signal gesetzt werden, dass das Land NÖ Verantwortung übernimmt, allen Bürgern des Landes NÖ auch zukünftig eine Versorgung auf qualitativ hochwertigem Niveau zu garantieren und gleichzeitig den Gemeinden für ihre Aufgaben auf kommunaler Ebene mehr Spielraum zu verschaffen. Dieses Angebot wurde mit Beschluss der NÖ Landesregierung vom 5. Oktober 2004 mit sofortiger Wirkung wieder aufgehoben. Mit jenen Rechtsträgern, die bis zum 5. Oktober 2004 beim Land NÖ ein schriftliches Ersuchen um Aufnahme von Verhandlungen über eine Übertragung der Rechtsträgerschaft gerichtet hatten, wurden die Verhandlungen auf Basis des Beschlusses vom 22. Jänner 2002 weitergeführt. Es hatten bis zu diesem Zeitpunkt mit Ausnahme von Klosterneuburg, Neunkirchen und Wiener Neustadt alle Gemeinden von diesem Angebot Gebrauch gemacht. Diese Absicht wurde mit der Unterzeichnung einer rechtlich unverbindlichen Absichtserklärung dem so genannten Letter of Intent kundgetan. Die erste Gemeinde, die das Angebot angenommen hat, war die Stadtgemeinde Baden, deren Krankenhaus bereits mit 1. Jänner 2003 vom Land NÖ übernommen wurde. Um eine entsprechende Vertragsgestaltung bei der Übernahme der restlichen Gemeindespitäler zu gewährleisten, erfolgt diese in zwei Etappen: Ab 1. Jänner 2005 Übernahme der Krankenhäuser Amstetten, Gmünd, Hainburg, Hollabrunn, Lilienfeld, St. Pölten, Weinviertelklinikum Mistelbach, Waidhofen an der Thaya. Ab 1. Jänner 2006 sollen weitere sieben Krankenanstalten mit zehn Standorten übernommen werden: das Waldviertelklinikum mit den Standorten Horn, Eggenburg, Allentsteig, der Krankenanstaltenverband Humanisklinikum mit den Standorten Korneuburg und Stockerau, sowie die Krankenhäuser Krems, Melk, Scheibbs, Waidhofen an der Ybbs und Zwettl. Durch diese Übernahmen soll eine beträchtliche finanzielle Entlastung der Gemeinden herbeigeführt werden. Vom Land NÖ werden damit ca Mitarbeiter mit allen Rechten und Pflichten übernommen. Durch die Übernahme wächst das Budgetvolumen des Landes NÖ um rund Mio an. Die Führung und der Betrieb der NÖ Landeskrankenanstalten wurden mit 1. Juli 2004 der NÖ Landeskliniken-Holding übertragen. Damit ist beabsichtigt, die Versorgungsaufträge entsprechend wahrzunehmen und Synergien aus der Kooperation unter den Standorten und Einrichtungen sowie Kostenreduktionspotentiale in Betrieb und Organisation optimal zu nutzen. Zum Gründungszeitpunkt galt der Auftrag nur für die Krankenhäuser Baden und Mödling, Mauer, Tulln, Gugging und Hochegg. Mit Jahresbeginn 2005 bzw wurden bzw. werden die Aufgaben jeweils um die Anzahl der geplan- 16 Bericht 6/2005

22 ten Übernahmen erweitert. Die in diesem Zusammenhang bestehenden organisatorischen Unklarheiten bzw. Verbesserungspotentiale sowie die mittlerweile eingeleiteten gesetzlichen Änderungen sind in den Punkten 2, Rechtliche Grundlagen, und 5, Organisation und Führung, näher ausgeführt. 4.2 Übernahme des Zentralklinikums St. Pölten Nach langwierigen politischen Verhandlungen wurde am 30. Juni 2004 von Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll und dem damaligen Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten Willi Gruber durch die Unterzeichnung des Letter of Intent und eines Sideletters die Absicht zur Übernahme des Zentralklinikums St. Pölten in die Rechtsträgerschaft des Landes NÖ bekräftigt. Es konnten somit die Detailverhandlungen in den laut Projektstruktur vorgesehenen Arbeitsgruppen Kernprojektteam, Personal, Finanzen/ Recht, Betriebsführungsausschuss begonnen werden. Die Ergebnisse flossen in einen zwischen dem Land NÖ vertreten durch Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll und Landesrat Emil Schabl und der Landeshauptstadt St. Pölten vertreten durch den neuen Bürgermeister Mag. Matthias Stadler abgeschlossenen Übergabevertrag ein. Dieser wurde samt Beilagen am 30. November 2004 von der NÖ Landesregierung zum Beschluss erhoben. Der Vertrag regelt einerseits den Übergang der Rechtsträgerschaft am Zentralklinikum St. Pölten von der Stadt St. Pölten auf das Land NÖ und enthält andererseits die Erklärung des Landes NÖ, die Übertragung des Zentralklinikums gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages anzunehmen, die im Wesentlichen wie folgt festgelegt wurden: Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltenpflege Die NÖ Landesregierung wird auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung in 35 Abs 1 NÖ KAG nach Maßgabe der Vorgaben des Österreichischen Krankenanstaltenplanes in der jeweiligen Fassung sowie des Versorgungsauftrages des NÖGUS die Funktion des Zentralklinikums St. Pölten als Krankenanstalt mit Aufgaben der Spitzenmedizin für die Bevölkerung Niederösterreichs einschließlich der Grundversorgung und der zugehörigen Ausbildungseinrichtungen sicherstellen Betriebsführungsausschuss Zu Beginn der Übernahmeverhandlungen wurde von den Vertragspartnern für wesentliche Entscheidungen, die finanzielle Auswirkungen auf die Zukunft haben wie zb Vertragsabschlüsse, Personalaufnahmen, Eingehen unbefristeter Dienstverhältnisse, bezugsmäßige und dienstrechtliche Besserstellungen ohne zwingende gesetzliche Grundlage, ein Betriebsführungsausschuss eingerichtet. Sollten ohne Zustimmung der Vertreter des Landes NÖ in diesem Gremium wesentliche Entscheidungen getroffen worden sein, hat die Landeshauptstadt St. Pölten die daraus entstandenen Kosten samt Folgekosten zu tragen. Im Falle des Zentralklinikums St. Pölten wurden in diesem Zusammenhang nur im Bereich Personalangelegenheiten einige Anträge vorgelegt, die abgeändert bzw. abgelehnt wurden. Die entsprechende Umsetzung der Beschlüsse des Be- Bericht 6/

23 triebsführungsausschusses wurde durch die Abteilung Personalangelegenheiten überprüft. Für den Betriebsführungsausschuss wurde eine entsprechende Geschäftsordnung erlassen. Er bestand aus sechs Vertretern des Landes NÖ (je zwei der Geschäftsstelle für Landeskrankenanstalten und der NÖ Landeskliniken-Holding und je einem der Abteilung Personalangelegenheiten und des Zentralbetriebsrates) sowie aus sieben Vertretern der Stadtgemeinde St. Pölten bzw. des zu übernehmenden Krankenhauses. Die Koordinierungsfunktion wurde der Geschäftsstelle Landeskrankenanstalten übertragen. Der Leiter bzw. ein Mitglied der Geschäftsstelle Landeskrankenanstalten hatte den Vorsitz inne. Die Protokollführung lag ebenfalls bei der Geschäftsstelle Landeskrankenanstalten. Laut Übergabevertrag bleibt dieser Ausschuss für die Durchführung der Rechnungsabgrenzung, die in Art 7 des Vertrages sehr ausführlich geregelt ist, noch bis zum 31. Dezember 2005 bestehen. In der Geschäftsordnung des Betriebsführungsausschusses ist jedoch festgelegt, dass dieser mit der rechtsgültigen Übernahme des Krankenhauses durch das Land NÖ, also mit 1. Jänner 2005, endet. Weiters kann die Geschäftsstelle Landeskrankenanstalten durch den Wegfall des zugeteilten Personals mit Beginn 2005 de facto als aufgelöst angesehen werden. Bis Mitte April 2005 war auch kein Betriebsführungsausschuss tätig. Diese Feststellung trifft auch auf alle übrigen mit 1. Jänner 2005 übernommenen Krankenhäuser zu. Ergebnis 6 Um die korrekte Abwicklung der in den Übergabeverträgen festgelegten Rechnungsabgrenzungen sicherzustellen, sind für alle per 1. Jänner 2005 übernommenen Krankenanstalten Betriebsführungsausschüsse einzurichten. Diese haben auch alle in der Zwischenzeit angefallenen Geschäftsfälle und insbesondere die relevanten Daten der Rechnungsabschlüsse 2004 entsprechend zu prüfen. Stellungnahme der NÖ Landesregierung: Die vom NÖ Landesrechnungshof angeregte Einrichtung von Betriebsführungsausschüssen für alle per übernommenen Krankenanstalten ist bereits erfolgt. Diese prüfen derzeit alle von der Rechnungsabgrenzung gem. Art 7 des Übergabevertrages umfassten Bereiche (alle anderen Übergabeverträge enthalten im Wesentlichen gleich lautende Bestimmungen). Gemäß dieser Bestimmung besteht der Betriebsführungsausschuss nur für diesen Zweck der Rechnungsabgrenzung über den hinaus weiter. Vertraglich ist nicht vorgesehen, dass darüber hinaus nach dem Übergabezeitpunkt noch wesentliche Entscheidungen betreffend das gemeinsam mit der Stadt St. Pölten getroffen werden. Dies wäre auch nicht im Interesse des Landes als Träger der Krankenanstalt. Insofern ist eine Überprüfung aller in der Zwischenzeit angefallenen Geschäftsfälle falls damit Geschäftsfälle seit gemeint sind weder vorgesehen, noch sinnvoll. 18 Bericht 6/2005

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