Bewilligungen für Energieanlagen!
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- Meike Bachmeier
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1 Bewilligungen für Energieanlagen! Rolf Scheurer, Energieberater der Region Amriswil
2 Solaranlagen sind Baubewilligungspflichtig 86 Ziff. 4 Planungs- und Baugesetz
3 Bei der Standortgemeinde überprüfen, ob die Liegenschaft im Hinweisinventar bzw. Baureglement als geschütztes oder erhaltenswertes Kulturobjekt registriert ist.
4 Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) Vom 22. Juni 1979 (Stand am 1.August 2008) Art 18a Solaranlagen In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.
5 Erdsondenanlagen Pro 100 m nimmt die Temperatur um 3.3 zu
6 Erdwärmekarte
7 Erdwärmekarte
8 Erdsondenanlagen Baubewilligungspflicht Sonde Grenzabstand 4 m
9 Ergänzende Unterlagen für Eigentümer Abschätzung der Jahresarbeitszahl
10 Holzfeuerungen Die Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung sind einzuhalten Als kleine Holzfeuerungen werden alle Feuerungen für Feststoffe bezeichnet, welche bestimmungsgemäss mit Holzbrennstoffen betrieben werden und die eine Feuerungswärmeleistung bis maximal 70 kw aufweisen.
11 Zugelassene Anlagen Holzfeuerungen dürfen bis zum 31. Dezember 2009 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang 4 erfüllen. Diese gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Holzfeuerungen nach dem 31. Dezember 2003 von Holzenergie Schweiz mit dem Qualitätssiegel für Holzfeuerungen ausgezeichnet wurden.
12 Holzbrennstoffe Als Holzbrennstoffe gemäss LRV gelten: a. naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, insbesondere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen b. naturbelassenes nichtstückiges Holz, insbesondere Holzpellets, Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde
13 Kaminhöhe Neue Kamine sind bewilligungspflichtig Bewilligungsverfahren mit Standortgemeinde absprechen
14 Mindesthöhe von Kaminen Kamine möglichst wie folgt anordnen: auf Satteldächern: am First oder in unmittelbarer Nähe des Firstes auf Flachdächern: im Bereich der Gebäudeschmalseite bei abgestuften Gebäuden: am höheren Gebäudeteil Kaminmündungen bei Kleinanlagen (Ziffer 3 LRV) müssen überragen: den höchsten Gebäudeteil (z.b. Dachfirst) um mindestens 0.5 m Flachdächer um mindestens 1.5 m (begehbare Dächer um mindestens 2 m, gemäss Feuerpolizeivorschriften) bei grösseren Anlagen beurteilt das AfU die Kaminhöhe Bei Gasfeuerungen bis 40 kw FWL, deren Kamin nicht im Bereich des Dachfirstes ausmündet, muss die Kaminmündung die Dachfläche im rechten Winkel um mindestens 0.4 m überragen. Die Abgase dürfen aber nicht im Bereich von Dachfenstern ausmünden.
15 Beispiele für Kamine über Dach
16 Grenzabstand von Scheiterbeigen mind. halbe Höhe 3 Abs. 2 Gesetz über Flur und Garten
17 Biogasanlagen Baubewilligungspflicht Bewilligungsverfahren mit Gemeinde und Raumplanungsamt koordinieren
18 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Energienutzung 13 Die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften ist vom Bauherrn und vom Projektverfasser mit amtlichem Formular nachzuweisen: 2. beim Ersatz oder Umbau wesentlicher Teile von haustechnischen Anlagen
19 Nachweispflichtig sind Änderungen an haustechnischen Anlagen
20 Der Energieberater weiss Rat
21 Anhang I (Beitragsreglement Rationelle Energienutzung) Beitragstarif für Minergie-Standards nach Art. 2 lit. a Minergie-Standard Neubau EFH MFH DL / Andere Fr. / m² Max. m² EBF / Wohnung Max. Wohnungen 10 Max. Grundbeitrag/Gebäude 1' Zusätzlicher Bonus: Solar / Fotovoltaik Luft / Wasser WP Sole / Wasser WP Holzfeuerung ' '000.- Gebäudehüllen 1' ' '000.- Minergie-P 1' ' '500.-
22 Minergie-Standard Sanierung Ansätze für Gebäude mit Baujahr vor 2000 EFH MFH DL/Andere Ansatz Fr. / m² Max. m² EBF /Wg Max. Wohnungen 10 Max. Beitrag/Gebäude 4' '
23 Gebäudehüllensanierung (Standard Minergie Einzelbauteile) Neu Wand, Dach, Boden gegen Aussenklima 10.-/m2 Fenster gegen Aussenklima 25.-/m2 Wand, Decke, Boden gegen unbeheizt / Erdreich 5.-/m2 Maximaler Beitrag 10'000.- EFH: Einfamilienhaus MFH: Mehrfamilienhaus DL/Andere: Dienstleistungsbetrieb/Andere EBF: m² beheizte Energiebezugsfläche
24 1. Thermische Sonnenkollektoranlagen Grundbeitrag pro Anlage Fr Flächenabhängiger Beitrag Fr. m² Absorber 50.- Maximaler Förderbeitrag pro Anlage Fr Berechnungsfaktor:(auf Gesamtsumme) Vakuumröhrenkollektoren 1.3 Selektiv verglaste Kollektoren 1.0 Nicht selektive, verglaste Kollektoren 0.8 Selektive, unverglaste Kollektoren Fotovoltaikanlagen Leistungsabhängiger Förderbeitrag Maximaler Förderbeitrag pro Anlage Fr / kwp Fr. 8'250.-
25 3. Holzenergieanlagen kleiner 70 kw: Stückholzheizung Pauschalbeitrag Fr. 1'000.- kleiner 70 kw: Autom. Holzheizung Pauschalbeitrag Fr. 1'150.- grösser 70 kw bis 150 kw mit Filter < 20 mg/m3 Fr / MWh grösser 150 kw bis 300 kw mit Filter < 20 mg/m3 Fr / MWh grösser 300 kw bis 600 kw mit Filter < 20 mg/m3 Fr / MWh grösser 600 kw Grundbeitrag 10'000.- mit Filter < 20 mg/m3 Fr. 5.- / MWh Partikelfilter Holzfeuerung <70 kw: Pauschalbeitrag Fr. 1' Anschluss an Wärmenetz / Abwärmenutzung kleiner 70 kw: Pauschalbeitrag Fr. 1'250.- Grösser 70 kw: (Maximalbeitrag Fr. 10'000.-) Fr / MWh 5. Biogasanlagen Einmaliger Investitionsbeitrag (Maximalbeitrag Fr. 10'000.-) für produzierte Elektrizität für produziertes Erdgas Co-Substrat < 20 % Fr / MWh Fr / MWh
26 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Luftreinhaltevorschriften für Holzfeuerungen, Cheminées und Cheminéeöfen
Bau und Umwelt Umweltschutz und Energie Kirchstrasse 2 8750 Glarus Telefon 055 646 64 50 Fax 055 646 64 58 E-Mail: umweltschutz@gl.ch www.gl.ch Luftreinhaltevorschriften für Holzfeuerungen, Cheminées und
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