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1 KASSENZAHNÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG KZBV KZBV Postfach Köln Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) Präsident Wolfgang Stadler Oranienburger Straße Berlin Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. (bpa) Präsident Bernd Meurer Friedrichstr Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Vorstand Universitätsstraße Köln Tel Fax Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) Bundesverband e.v. Präsidentin Prof. Christel Bienstein Alt Moabit Berlin Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.v. (VDAB) Bundesvorsitzender Stephan Baumann Im Teelbruch Essen Bundesverband ambulante Dienste und stationäre Einrichtungen (bad) e. V. 1. Vorsitzender des Bundesvorstands Andreas Kern Annastr Essen Köln, /2.12 E/Br anschr-pflege-info-rahmenvereinb.docx Konsentierte Vereinbarung gem. 119b Abs. 2 SGB V Sehr geehrte Frau Prof. Bienstein, sehr geehrte Herren, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband als Partner der Vereinbarung gemäß 119b Abs. 2 SGB V bedanken sich für die im Rahmen der

2 2 Benehmensherstellung von Seiten der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene erfolgten Stellungnahmen. Mit Schreiben vom hatten wir Sie um Ihre Einschätzung zu der zwischen den Vertragspartnern konsentierten Entwurfsfassung gebeten. In Auswertung der Rückläufe haben wir zur Kenntnis genommen, dass wesentliche Aspekte der Rahmenvereinbarung, die Mindestanforderungen für zwischen Pflegeeinrichtungen und u.a. Vertragszahnärzten abzuschließende Kooperationsverträge aufstellt, ausdrücklich begrüßt werden. Das gilt insbesondere für den Inhalt der in 2 formulierten Qualitäts- und Versorgungsziele. Dabei ist nochmals besonders darauf hinzuweisen, dass sich aus dieser Bestimmung selbst keine Verpflichtungen für die Kooperationspartner ergeben. Die mit der Verbesserung der kooperativen und koordinierten zahnärztlichen und pflegerischen Versorgung verbundenen Aufgaben sind in den Bestimmungen der 3 und 4 niedergelegt. Andererseits sind von Ihrer Seite auch einige Punkte kritisch angesprochen worden, was für die Vertragspartner Anlass gewesen ist, sich in einem Gespräch am hierüber erneut auszutauschen. Ergebnis der Beratungen ist, dass den vorgebrachten Bedenken und Anregungen weitestgehend Rechnung getragen werden konnte. Die Aspekte im Einzelnen wollen wir im Folgenden chronologisch nach der Abfolge im Vertragstext darstellen. Vorweg: Bestandsschutz bestehender Kooperationsverträge Die Vertragspartner weisen darauf hin, dass die Rahmenvereinbarung nicht zur Unwirksamkeit bereits bestehender Kooperationsverträge führt. Auch weiterhin können Kooperationsverträge mit abweichendem Inhalt geschlossen werden. Die Beachtung der auf Bundesebene vorgegebenen Mindestanforderungen ist gemäß 87 Abs. 2j SGB V aber Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der zusätzlichen Vergütung. Vertragslaufzeit ( 1 Abs. 2 Satz 3) Aus Sicht einiger Verbände sollte die Rahmenvereinbarung keine Mindestlaufzeit für die Kooperationsverträge vorgeben. Die Bestimmungen zur Vertragslaufzeit einschließlich der Kündigungsfrist sind daher gestrichen worden. Regelmäßiger Besuchsturnus ( 1 Abs. 2 Satz 4) Zur Möglichkeit der Vereinbarung eines regelmäßigen Besuchsturnus ohne anlassbezogene Anforderung ist vorgebracht worden, dass dies zu den obligatorischen Aufgaben des

3 3 Kooperationszahnarztes gehören sollte. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV- Spitzenverband haben diesen Punkt bewusst der Regelungskompetenz der Kooperationspartner vor Ort überlassen. Das gilt sowohl für das "Ob", besonders aber für das "Wie" der Ausgestaltung einer entsprechenden Regelung. Dort ist der Besuchsturnus dann selbstverständlich obligatorisch auszugestalten. Information über Behandlungsnotwendigkeiten" ( 3 Abs. 1 Satz 2) Es wird kritisch hinterfragt, zu welchem Zweck die Pflegeeinrichtung Informationen des Kooperationszahnarztes über Behandlungsnotwendigkeiten" zur Kenntnis nehmen solle. Sofern eine Behandlung notwendig werde, müsse diese vom Zahnarzt und nicht von der Pflegeeinrichtung veranlasst werden. Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass mit der Kenntnisnahme gerade des festgestellten Behandlungsbedarfs keine rechtlichen Konsequenzen verbunden sind. Nach Auffassung der Vertragspartner ist es sinnvoll, dass der Pflegeeinrichtung sämtliche den Patienten betreffende Informationen zur Kenntnis gelangen. Selbstverständlich bleibt es Sache des Zahnarztes, eine ggf. notwendige Behandlung vorzunehmen bzw. zu veranlassen. Um möglichen Irritationen vorzubeugen, ist nun in 3 Abs. 1 Satz 2 auf den Begriff der Behandlungsnotwendigkeiten" verzichtet worden. Einwilligung des Patienten ( 3 Abs. 1 Satz 3) Bei der Umsetzung der durch den Zahnarzt vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung der Mund- und Zahngesundheit ist jeweils die Einwilligung des Pflegebedürftigen bzw. des gesetzlichen Vertreters notwendig. Dies ist selbstverständlich und ergibt sich generalklauselartig aus dem letzten Absatz der Präambel. Auf diese Weise muss nicht an jeder Stelle im Vertragstext, in der zahnärztliche oder pflegerische Maßnahmen angesprochen werden, erneut ausdrücklich auf das Einwilligungserfordernis hingewiesen werden. Frist für Information des Zahnarztes bei Neuaufnahme ( 3 Abs. 2 Satz 1, 2) Die Frist für die Pflegeeinrichtung zur Information des Kooperationszahnarztes über den Wunsch eines neuen Bewohners auf Betreuung durch den Kooperationszahnarzt ist auf Anregung einiger Verbände von zwei auf vier Wochen verlängert werden. Damit soll eine angemessene Eingewöhnungsphase berücksichtigt werden.

4 4 Mitteilung der Bewohnerzahl ( 3 Abs. 2 Satz 3) Auf Bedenken insbesondere datenschutzrechtlicher Art ist die Verpflichtung der Pflegeeinrichtung gestoßen, dem Kooperationszahnarzt die Anzahl der Bewohner insgesamt mitzuteilen. Die Vertragspartner haben die entsprechende Regelung gestrichen. Damit zusammenhängend sind entsprechende Folgeänderungen in 6 (Berichterstattung) und in Anlage 2 (Berichtsbogen) vorgenommen worden. Schaffen geeigneter Rahmenbedingungen ( 3 Abs. 3 Satz 3) Das Schaffen geeigneter Rahmenbedingungen" durch die Pflegeeinrichtung ist präziser gefasst worden und bezieht sich auf die Benennung konkreter Ansprechpartner und die Ermöglichung des Zugangs zum Patienten. Damit wird noch deutlicher klargestellt, dass eben gerade nicht die Assistenz oder Unterstützung des Zahnarztes bei der Behandlung gemeint ist. Selbstverständlich ist darüber hinaus, dass es nicht zu den Aufgaben der Pflegeeinrichtung gehört, etwaige Gerätschaften wie beispielsweise mobile Behandlungseinheiten vorzuhalten. Verfügbarkeit medizinischer Unterlagen ( 3 Abs. 4) Auch die Regelung zur Aushändigung relevanter medizinischer Unterlagen ist auf Anregung klarer gefasst worden. Dem Wortlaut ist nun unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Einschätzung von Behandlungsrisiken und Behandlungserfolgen als Grundlage der Entscheidung, welche medizinischen Unterlagen bereitgestellt werden sollen, selbstverständlich Aufgabe des Zahnarztes ist. Außerdem erfolgt die Aushändigung lediglich in Form der Einsichtnahme durch den Zahnarzt. Formblatt ( 4 Abs. 1 Nr. 2) Es ist von einigen der beteiligten Verbände nachdrücklich gefordert worden, das Formblatt nach Anlage 1 solle nicht Bestandteil der Pflegedokumentation werden. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband betonen, dass sie das Formblatt zur Unterstützung des Pflegepersonals entwickelt haben und darin eine enorme Hilfestellung sehen. Dennoch sind die Vertragspartner der Forderung nachgekommen. In 4 Abs. 1 Nr. 2 ist nun vorgesehen, dass der Zahnarzt das Formblatt als Grundlage für den Austausch mit der Pflegeeinrichtung nutzbar macht. Es bleibt der jeweiligen Einrichtung überlassen, ob sie das Formblatt als hilfreich erachtet und dem Pflegeplan beifügen möchte.

5 5 Kooperationsgespräche ( 4 Abs. 1 Nr. 7) Ein weiteres Anliegen war es, dass der Zahnarzt mit den an der Gemeinschaftsverpflegung Zuständigen sowie an der Versorgung beteiligten Berufsgruppen, für deren Tätigkeit die Einrichtung die Verantwortung trägt, keine Kooperationsgespräche führt. Auch dem ist entsprochen worden. Mustervertrag (Anlage 1 alt) Eine weitere Forderung war es, das in Anlage 1 des Entwurfs beigefügte Muster für einen Kooperationsvertrag solle nicht Gegenstand der Rahmenvereinbarung sein. Die Ausgestaltung müsse den Partnern der Kooperationsverträge überlassen bleiben. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband weisen darauf hin, dass es sich hierbei lediglich um ein unverbindliches Muster handelt, das lediglich der Hilfestellung dienen soll. Den Partnern der Kooperationsverträge ist es indessen unbenommen, die verbindlichen Mindestvorgaben der Rahmenvereinbarung auf eine vollkommen andere Grundlage zu stellen. Angesichts der mit Nachdruck vorgebrachten Forderung einiger Verbände ist der Mustervertrag aber dennoch herausgenommen worden. Durch die dargestellten Modifizierungen konnten die abgegebenen Stellungnahmen umfassend berücksichtigt werden. Der Kooperation zwischen vertragszahnärztlichem Leistungserbringer und stationärer Pflegeeinrichtung ist damit eine für beide Seiten sinnvolle und praktikable Basis gegeben worden. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV- Spitzenverband gehen vor diesem Hintergrund mit positiver Erwartung davon aus, dass in absehbarer Zeit jede Pflegeeinrichtung einen vertragszahnärztlichen Kooperationspartner haben wird und als Ziel eine verbesserte zahnmedizinische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten erreicht werden kann. In der Anlage übersenden wir Ihnen zugleich im Namen und im Auftrag des GKV- Spitzenverbandes zu Ihrer Information vorab die zwischen den Vertragspartnern konsentierte Rahmenvereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V. Unmittelbar nach Abschluss

6 6 des Unterschriftenverfahrens werden wir Ihnen zudem eine unterzeichnete Version zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Wolfgang Eßer Vorsitzender des Vorstandes Anlage

7 Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V über Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen zwischen (Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen) 1. der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sowie 2. dem GKV-Spitzenverband Präambel Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. Hierfür haben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für Zahnärzte (BEMA-Z) nach 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl unberührt. 1 Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen (1) Vertragszahnärzte (im Folgenden: Kooperationszahnärzte) können nach 119b Abs. 1 SGB V mit stationären Pflegeeinrichtungen auf Basis der vorliegenden Vereinbarung einzeln oder gemeinsam Kooperationsverträge schließen. (2) Der Kooperationsvertrag umfasst alle in 2, 3 und 4 enthaltenen Inhalte. In dem Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 SGB V ist verbindlich zu regeln, dass die Vertragspartner auch im Rahmen dieses Vertrags weder ein Entgelt noch sonstige wirtschaftliche Vorteile für die Zuweisung von Versicherten im Sinne der 73 Abs. 7 sowie 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V versprechen oder gewähren dürfen. Des Weiteren kann der Kooperationsvertrag die folgenden Inhalte umfassen: - Die stationäre Pflegeeinrichtung verwahrt relevante Unterlagen (z. B. das Bonusheft) für die Pflegebedürftigen und stellt sie dem Kooperationszahnarzt zur Verfügung

8 Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen Ein regelmäßiger Besuchsturnus ohne anlassbezogene Anforderung eines Besuchs wird vereinbart Regelungen zur Rufbereitschaft Regelungen zur Laufzeit und zur Kündigung (3) Die Teilnahme an einem Vertrag gemäß Abs. 1 und 2 ist vom Vertragszahnarzt unter Angabe der Vertragspartner gegenüber der für diesen zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch Vertragsänderungen sowie die Beendigung eines solchen Vertrags, etwa infolge Kündigung oder Ablauf der Vertragsdauer. Auf Verlangen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung hat der Vertragszahnarzt den Vertrag dieser vorzulegen. Im Fall einer Vertragsänderung kann sich die Kassenzahnärztlichen Vereinigung den Vertrag erneut vorlegen lassen. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung stellt gegenüber dem Vertragszahnarzt konstitutiv fest, dass dieser auf der Grundlage des von ihm mit der Pflegeeinrichtung geschlossenen oder eines geänderten Vertrags nach Abs. 1 und 2 zur Abrechnung der Leistungen gemäß 87 Abs. 2j SGB V berechtigt ist. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung trifft ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung unter Angabe der Vertragspartner nach Abs. 1 sowohl über den Abschluss als auch über die Änderung eines Kooperationsvertrags zu unterrichten. 2 Qualitäts- und Versorgungsziele Ziel der Kooperationsverträge ist die Sicherstellung einer regelmäßigen, die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Kooperation mit der stationären Pflegeeinrichtung. Zahnarzt und Pflegeeinrichtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken. Die insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des Zahn-, Mundund Kieferbereichs Regelmäßige Kontroll- und Bonusuntersuchungen Zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf eine solche Behandlung Verminderung der beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den an der Pflege sowie der medizinischen und zahnmedizinischen Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen, den Bewohnern/gesetzlichen Vertretern sowie deren Angehörigen. Seite 2 von 8

9 Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen 3 Kooperationsregeln (1) Der Kooperationszahnarzt unterstützt durch Wahrnehmung seiner Aufgaben nach 4 die stationäre Pflegeeinrichtung bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Mundgesundheit der Pflegebedürftigen. Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Aufgaben nimmt die Pflegeeinrichtung die Informationen des Kooperationszahnarztes insbesondere über Maßnahmen zum Erhalt der Mundgesundheit zur Kenntnis ( 4 Abs. 1 Ziffer 2). Des Weiteren nimmt das Personal der Pflegeeinrichtung je nach den Gegebenheiten an der (ggf. praktischen) Anleitung durch den Kooperationszahnarzt ( 4 Abs. 1 Ziffer 4) teil und setzt dessen Vorschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit sowie Hinweise zu Besonderheiten der Zahnpflege und zu Pflege/Handhabung des Zahnersatzes um. (2) Die Pflegeeinrichtung informiert den Kooperationszahnarzt zeitnah über Bewohner, die eine Betreuung durch den Kooperationszahnarzt wünschen. Bei neu aufgenommenen Bewohnern geschieht dies nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen. (3) Die Pflegeeinrichtung ermöglicht durch Schaffen geeigneter Rahmenbedingungen eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen durch den Kooperationszahnarzt. Hierzu zählt, dass dem Kooperationszahnarzt konkrete Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung benannt werden, und dass er für die Durchführung der Besuche in geeigneter Form Zugang zu den Räumlichkeiten erhält. (4) Die Pflegeeinrichtung gewährt dem Kooperationszahnarzt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur insoweit es der Kooperationszahnarzt für die Beurteilung eventueller Behandlungsrisiken und des Behandlungserfolgs erforderlich hält Einsicht in die medizinischen Unterlagen der Pflegebedürftigen und stellt die Kontaktdaten der den jeweiligen Pflegebedürftigen behandelnden Ärzte und Zahnärzte zur Verfügung. 4 Aufgaben des Kooperationszahnarztes (1) Um die in 2 formulierten Qualitäts- und Versorgungsziele umzusetzen, soll der Kooperationszahnarzt bei den in der Pflegeeinrichtung betreuten Versicherten die folgenden Leistungen erbringen: Diagnostik Im Fall der Neuaufnahme eines Pflegebedürftigen in die Pflegeeinrichtung soll die erste Untersuchung innerhalb von acht Wochen ab der Information des Zahnarztes durch die Pflegeeinrichtung über die Neuaufnahme stattfinden Bis zu zweimal jährlich: Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, dabei Beurteilung des zahnärztlichen Behandlungsbedarfs, des Pflegezustands der Zähne, der Mundschleimhaut sowie der Prothesen, Einbringen von versichertenbezogenen Vorschlägen für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit, einschließlich Dokumentation anhand des Formblatts nach Anlage 1. Die im Formblatt dokumentierten Informationen werden der Pflegeeinrichtung vermittelt; die Pflegeeinrichtung kann das Formblatt als Anlage zum Pflegeplan nutzen. Bestätigung der zahnärztlichen Untersuchung im Hinblick auf die Erhöhung der Festzuschüsse zum Zahnersatz nach 55 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB V (Bonusheft) Seite 3 von 8

10 Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen Information, Kooperation und Koordination Bis zu zweimal jährlich: Anleitung (ggf. praktisch) des Pflegepersonals bei der Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben durch versichertenbezogene Vorschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit sowie Hinweise zu Besonderheiten der Zahnpflege sowie zu Pflege und Handhabung des Zahnersatzes Bedarfsorientiert: konsiliarische Erörterungen mit Ärzten und Zahnärzten; insbesondere soll dem Krankheitsbild der Xerostomie durch Hinweise auf eine Prüfung und ggf. Änderung einer möglicherweise Mundtrockenheit bewirkenden Medikation entgegengewirkt werden Bedarfsorientiert: Unterrichten der Pflegeeinrichtung über festgestellte Befunde, die nicht im Rahmen der zahnärztlichen Besuchstätigkeit behandelt werden können, ggf. Empfehlung/Überweisung zur weiteren Abklärung oder Behandlung von festgestellten Befunden Bedarfsorientiert: Kooperationsgespräche mit der Einrichtungsleitung/Pflegedienstleitung, dem beliefernden Apotheker und anderen an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen, sofern die Pflegeeinrichtung die Verantwortung für deren Tätigkeit nicht trägt, im Hinblick auf Strukturen und Abläufe, die der Mundgesundheit der Bewohner förderlich sind Therapie Unmittelbar nach der eingehenden Untersuchung oder an einem weiteren Behandlungstermin: Behandlung bzw. Hinwirken auf eine Behandlung entsprechend des festgestellten Behandlungsbedarfs; dabei erfolgen in der Pflegeeinrichtung nur solche Maßnahmen, die in dieser nach den konkreten Umständen sowie nach den Regeln der zahnmedizinischen Kunst fachgerecht erbracht werden können. (2) Dem Kooperationszahnarzt wird empfohlen, regelmäßig Fortbildungsmaßnahmen zu den aus dem Kooperationsvertrag erwachsenden speziellen diagnostischen und therapeutischen Aufgabenstellungen zu absolvieren. 5 Abrechnung der zusätzlichen Vergütung nach 87 Abs. 2j SGB V (1) Die Leistungen nach 87 Abs. 2j SGB V sind abrechenbar, wenn ein zwischen Kooperationszahnarzt und Pflegeeinrichtung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach näherer Maßgabe des 1 Abs. 3 gültiger Kooperationsvertrag besteht. (2) Der Kooperationszahnarzt rechnet die Leistungen nach 87 Abs. 2j SGB V über die Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber der Krankenkasse ab. 6 Berichterstattung (1) Der Kooperationszahnarzt dokumentiert zum Ende des Kalenderjahrs gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung die Anzahl der von ihm in der jeweiligen Pflegeeinrichtung betreuten Versicherten durch Vorlage des Berichtsbogens nach Anlage 2. (2) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen berichten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres über das Versorgungsgeschehen im Zusammenhang mit Kooperationsverträgen im Berichtsjahr. Dabei sind die Daten zu den Parametern des Seite 4 von 8

11 Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen Berichtsbogens nach Anlage 2, die Anzahl der konsiliarischen Erörterungen für alle im KZV- Bereich abgeschlossenen Verträge sowie die Anzahl der Kooperationszahnärzte und der erbrachten Leistungen nach 87 Abs. 2j SGB V darzustellen. (3) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung berichtet dem GKV-Spitzenverband bis zum Ende des dritten Quartals des Folgejahrs über die bundesweiten Ergebnisse. Dabei werden die Daten zu den Parametern des Berichtsbogens nach Anlage 2, die Anzahl der Kooperationszahnärzte und der abgerechneten Leistungen nach 87 Abs. 2j SGB V sowie die Anzahl der konsiliarischen Erörterungen gegliedert nach Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dargestellt. (4) Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband werten im Abstand von jeweils drei Jahren, erstmals im Jahr 2017, die Berichte nach Absatz 3 aus und beraten über Konsequenzen, ggf. auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen. 7 Inkrafttreten, Kündigung, salvatorische Klausel (1) Die Rahmenvereinbarung tritt zum 1. April 2014 in Kraft. (2) Die Rahmenvereinbarung kann von beiden Partnern mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Die Kündigung des Vertrags schließt die Anlagen mit ein. Sobald eine Kündigung erfolgt oder wenn Rechtsänderungen auf die Inhalte dieser Rahmenvereinbarung einwirken, treten die Partner der Rahmenvereinbarung in Verhandlungen über eine neue Rahmenvereinbarung ein. (3) Sollte eine Bestimmung der Rahmenvereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kommende, wirksame Regelung zu treffen. Seite 5 von 8

12 Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen Köln, Berlin Dr. Wolfgang Eßer Dr. Doris Pfeiffer Dr. Günther E. Buchholz Johann-Magnus von Stackelberg Dr. Jürgen Fedderwitz Gernot Kiefer Seite 6 von 8

13 Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen Anlage 1: Formblatt, auch als Beitrag zum Pflegeplan: Zahnärztliche Information und Pflegeanleitung Vorname, Nachname Einrichtung Datum der Untersuchung BefundNersorgung Oberkiefer Totalprothese Teilprothese Beläge rechts Beläge links Unterkiefer Totalprothese Teilprothese Beläge rechts Beläge links Zustand Pflege EI rechts rechts links links Bitte zeichnen Sie die Prothesenbasis ein Unterstützung bei Mund-, Zahn- und Prothesenpflege Pflegebedarf Zähne reinigen (2 )(Trag) Bürste Hand Bürste elektrisch* D Drei kopfbürste* Fluoridzahnpaste (2 x/tag) Keine 0 Teil 0 Voll Zahnzwischenräume reinigen (1 x/tag) Mundschleimhaut reinigen (1 x/tag) Zunge reinigen (1 x/tag) Prothese(n) reinigen (2 x/tag) Speichelfluss fördern Spüllösung Sonstiges x/tag x/tag Rücksprache Zahnarzt erforderlich mit Bewohner Betreuer Angehörige Hausarzt Pflege Hauszahnarzt Apotheker Sonstige Wo soll Behandlung erfolgen Pflegeeinrichtung Zahnarztpraxis Andernorts Behandlung in Narkose Krankenfahrt/-transport erforderlich Behandlungseinwilligung ist erfolgt Ja Nein Besonderheiten/Anmerkungen Zähne Behandlungsbedarf Füllung Schleimhaut/ Zunge/Zahnfleisch Zahnersatz Zahnfleisch/Mundschleimhaut Zahnentfernung Zahnersatz Sonstiges Unterschrift Zahnarzt * Empfehlung zur effektiven und effizienten Umsetzung. Bestehende Regelungen zur Kostentragung der Maßnahmen bleiben unberührt

14 Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen Anlage 2: Berichtsbogen (Vertragszahnärzte an KZV): Koordinations- und Kooperationsleistungen in stationären Pflegeeinrichtungen nach 119b Abs. 1 SGB V Abr.-Nr. Kooperationszahnarzt: Pflegeeinrichtung (Name, Ort) Berichtsjahr Anzahl der vom Kooperationszahnarzt betreuten Versicherten zum Stichtag 30. Juni des Berichtsjahrs bzw. einmalig zu Beginn des Kooperationsvertrags Ort, Datum, Unterschrift Zahnarzt Seite 8 von 8

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