Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen
|
|
- Maja Burgstaller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V über Anfrderungen an eine kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn pflegebedürftigen Versicherten in statinären Pflegeeinrichtungen (Rahmenvereinbarung kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn statinär Pflegebedürftigen) zwischen 1. der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung swie 2. dem GKV-Spitzenverband Präambel Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene swie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesndere zur Verbesserung der Qualität der Versrgung Anfrderungen an eine kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn pflegebedürftigen Versicherten in statinären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung sll eine die besnderen Bedürfnisse vn pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigende zahnärztliche Versrgung in statinären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. Erfrderlich sind hierzu insbesndere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen swie eine enge Kperatin zwischen den Vertragspartnern des Kperatinsvertrags. Hierfür haben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungspsitin in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für Zahnärzte (BEMA-Z) nach 87 Abs. 2j SGB V die erfrderlichen Vraussetzungen geschaffen. Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vrgesehenen der empfhlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewhner der sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. Ebens bleibt das Recht auf freie Arztwahl unberührt. 1 Kperatinsverträge mit statinären Pflegeeinrichtungen (1) Vertragszahnärzte (im Flgenden: Kperatinszahnärzte) können nach 119b Abs. 1 SGB V mit statinären Pflegeeinrichtungen auf Basis der vrliegenden Vereinbarung einzeln der gemeinsam Kperatinsverträge schließen. (2) Der Kperatinsvertrag umfasst alle in 2, 3 und 4 enthaltenen Inhalte. In dem Kperatinsvertrag nach 119b Abs. 1 SGB V ist verbindlich zu regeln, dass die Vertragspartner auch im Rahmen dieses Vertrags weder ein Entgelt nch snstige wirtschaftliche Vrteile für die Zuweisung vn Versicherten im Sinne der 73 Abs. 7 swie 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V versprechen der gewähren dürfen. Des Weiteren kann der Kperatinsvertrag die flgenden Inhalte umfassen: Die statinäre Pflegeeinrichtung verwahrt relevante Unterlagen (z. B. das Bnusheft) für die Pflegebedürftigen und stellt sie dem Kperatinszahnarzt zur Verfügung
2 Rahmenvereinbarung kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn statinär Pflegebedürftigen Ein regelmäßiger Besuchsturnus hne anlassbezgene Anfrderung eines Besuchs wird vereinbart Regelungen zur Rufbereitschaft Regelungen zur Laufzeit und zur Kündigung (3) Die Teilnahme an einem Vertrag gemäß Abs. 1 und 2 ist vm Vertragszahnarzt unter Angabe der Vertragspartner gegenüber der für diesen zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch Vertragsänderungen swie die Beendigung eines slchen Vertrags, etwa inflge Kündigung der Ablauf der Vertragsdauer. Auf Verlangen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung hat der Vertragszahnarzt den Vertrag dieser vrzulegen. Im Fall einer Vertragsänderung kann sich die Kassenzahnärztliche Vereinigung den Vertrag erneut vrlegen lassen. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung stellt gegenüber dem Vertragszahnarzt knstitutiv fest, dass dieser auf der Grundlage des vn ihm mit der Pflegeeinrichtung geschlssenen der eines geänderten Vertrags nach Abs. 1 und 2 zur Abrechnung der Leistungen gemäß 87 Abs. 2j SGB V berechtigt ist. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung trifft ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind vn der Kassenzahnärztlichen Vereinigung unter Angabe der Vertragspartner nach Abs. 1 swhl über den Abschluss als auch über die Änderung eines Kperatinsvertrags zu unterrichten. 2 Qualitäts- und Versrgungsziele Ziel der Kperatinsverträge ist die Sicherstellung einer regelmäßigen, die besnderen Bedürfnisse vn pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versrgung in Kperatin mit der statinären Pflegeeinrichtung. Zahnarzt und Pflegeeinrichtung verflgen gemeinsam das Ziel, die an der Versrgung der Bewhner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken. Die insweit zu verflgenden Qualitäts- und Versrgungsziele sind insbesndere: Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prthesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezgenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, sziale Teilhabe) Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln vn Erkrankungen des Zahn-, Mundund Kieferbereichs Regelmäßige Kntrll- und Bnusuntersuchungen Zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf eine slche Behandlung Verminderung der beschwerderientierten Inanspruchnahme, Vermeiden vn zahnmedizinisch bedingten Krankentransprten und Krankenhausaufenthalten Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Infrmatinsaustauschs zwischen den an der Pflege swie der medizinischen und zahnmedizinischen Versrgung der Bewhner beteiligten Berufsgruppen, den Bewhnern/gesetzlichen Vertretern swie deren Angehörigen Seite 2 vn 8
3 Rahmenvereinbarung kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn statinär Pflegebedürftigen 3 Kperatinsregeln (1) Der Kperatinszahnarzt unterstützt durch Wahrnehmung seiner Aufgaben nach 4 die statinäre Pflegeeinrichtung bei der Wahrnehmung der ihr bliegenden Aufgaben hinsichtlich der Mundgesundheit der Pflegebedürftigen. Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Aufgaben nimmt die Pflegeeinrichtung die Infrmatinen des Kperatinszahnarztes insbesndere über Maßnahmen zum Erhalt der Mundgesundheit zur Kenntnis ( 4 Abs. 1 Ziffer 2). Des Weiteren nimmt das Persnal der Pflegeeinrichtung je nach den Gegebenheiten an der (ggf. praktischen) Anleitung durch den Kperatinszahnarzt ( 4 Abs. 1 Ziffer 4) teil und setzt dessen Vrschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit swie Hinweise zu Besnderheiten der Zahnpflege und zu Pflege/Handhabung des Zahnersatzes um. (2) Die Pflegeeinrichtung infrmiert den Kperatinszahnarzt zeitnah über Bewhner, die eine Betreuung durch den Kperatinszahnarzt wünschen. Bei neu aufgenmmenen Bewhnern geschieht dies nach Möglichkeit innerhalb vn vier Wchen. (3) Die Pflegeeinrichtung ermöglicht durch Schaffen geeigneter Rahmenbedingungen eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen durch den Kperatinszahnarzt. Hierzu zählt, dass dem Kperatinszahnarzt knkrete Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung benannt werden, und dass er für die Durchführung der Besuche in geeigneter Frm Zugang zu den Räumlichkeiten erhält. (4) Die Pflegeeinrichtung gewährt dem Kperatinszahnarzt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur insweit es der Kperatinszahnarzt für die Beurteilung eventueller Behandlungsrisiken und des Behandlungserflgs für erfrderlich hält Einsicht in die medizinischen Unterlagen der Pflegebedürftigen und stellt die Kntaktdaten der den jeweiligen Pflegebedürftigen behandelnden Ärzte und Zahnärzte zur Verfügung. 4 Aufgaben des Kperatinszahnarztes (1) Um die in 2 frmulierten Qualitäts- und Versrgungsziele umzusetzen, sll der Kperatinszahnarzt bei den in der Pflegeeinrichtung betreuten Versicherten die flgenden Leistungen erbringen: Diagnstik 1. Im Fall der Neuaufnahme eines Pflegebedürftigen in die Pflegeeinrichtung sll die erste Untersuchung innerhalb vn acht Wchen ab der Infrmatin des Zahnarztes durch die Pflegeeinrichtung über die Neuaufnahme stattfinden 2. Bis zu zweimal jährlich: Eingehende Untersuchung zur Feststellung vn Zahn-, Mundund Kieferkrankheiten, dabei Beurteilung des zahnärztlichen Behandlungsbedarfs, des Pflegezustands der Zähne, der Mundschleimhaut swie der Prthesen, Einbringen vn versichertenbezgenen Vrschlägen für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit, einschließlich Dkumentatin anhand des Frmblatts nach Anlage 1. Die im Frmblatt dkumentierten Infrmatinen werden der Pflegeeinrichtung vermittelt; die Pflegeeinrichtung kann das Frmblatt als Anlage zum Pflegeplan nutzen. 3. Bestätigung der zahnärztlichen Untersuchung im Hinblick auf die Erhöhung der Festzuschüsse zum Zahnersatz nach 55 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB V (Bnusheft) Seite 3 vn 8
4 Rahmenvereinbarung kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn statinär Pflegebedürftigen Infrmatin, Kperatin und Krdinatin 4. Bis zu zweimal jährlich: Anleitung (ggf. praktisch) des Pflegepersnals bei der Durchführung der ihm bliegenden Aufgaben durch versichertenbezgene Vrschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit swie Hinweise zu Besnderheiten der Zahnpflege swie zu Pflege und Handhabung des Zahnersatzes 5. Bedarfsrientiert: knsiliarische Erörterungen mit Ärzten und Zahnärzten; insbesndere sll dem Krankheitsbild der Xerstmie durch Hinweise auf eine Prüfung und ggf. Änderung einer möglicherweise Mundtrckenheit bewirkenden Medikatin entgegengewirkt werden 6. Bedarfsrientiert: Unterrichten der Pflegeeinrichtung über festgestellte Befunde, die nicht im Rahmen der zahnärztlichen Besuchstätigkeit behandelt werden können, ggf. Empfehlung/Überweisung zur weiteren Abklärung der Behandlung vn festgestellten Befunden 7. Bedarfsrientiert: Kperatinsgespräche mit der Einrichtungsleitung/Pflegedienstleitung, dem beliefernden Aptheker und anderen an der Versrgung der Bewhner beteiligten Berufsgruppen, sfern die Pflegeeinrichtung die Verantwrtung für deren Tätigkeit nicht trägt, im Hinblick auf Strukturen und Abläufe, die der Mundgesundheit der Bewhner förderlich sind Therapie 8. Unmittelbar nach der eingehenden Untersuchung der an einem weiteren Behandlungstermin: Behandlung bzw. Hinwirken auf eine Behandlung entsprechend des festgestellten Behandlungsbedarfs; dabei erflgen in der Pflegeeinrichtung nur slche Maßnahmen, die in dieser nach den knkreten Umständen swie nach den Regeln der zahnmedizinischen Kunst fachgerecht erbracht werden können. (2) Dem Kperatinszahnarzt wird empfhlen, regelmäßig Frtbildungsmaßnahmen zu den aus dem Kperatinsvertrag erwachsenden speziellen diagnstischen und therapeutischen Aufgabenstellungen zu abslvieren. 5 Abrechnung der zusätzlichen Vergütung nach 87 Abs. 2j SGB V (1) Die Leistungen nach 87 Abs. 2j SGB V sind abrechenbar, wenn ein zwischen Kperatinszahnarzt und Pflegeeinrichtung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach näherer Maßgabe des 1 Abs. 3 gültiger Kperatinsvertrag besteht. (2) Der Kperatinszahnarzt rechnet die Leistungen nach 87 Abs. 2j SGB V über die Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber der Krankenkasse ab. 6 Berichterstattung (1) Der Kperatinszahnarzt dkumentiert zum Ende des Kalenderjahrs gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung die Anzahl der vn ihm in der jeweiligen Pflegeeinrichtung betreuten Versicherten durch Vrlage des Berichtsbgens nach Anlage 2. (2) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen berichten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals des auf das Berichtsjahr flgenden Jahres über das Versrgungsgeschehen im Zusammenhang mit Seite 4 vn 8
5 Rahmenvereinbarung kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn statinär Pflegebedürftigen Kperatinsverträgen im Berichtsjahr. Dabei sind die Daten zu den Parametern des Berichtsbgens nach Anlage 2, die Anzahl der knsiliarischen Erörterungen für alle im KZV- Bereich abgeschlssenen Verträge swie die Anzahl der Kperatinszahnärzte und der erbrachten Leistungen nach 87 Abs. 2j SGB V darzustellen. (3) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung berichtet dem GKV-Spitzenverband bis zum Ende des dritten Quartals des Flgejahrs über die bundesweiten Ergebnisse. Dabei werden die Daten zu den Parametern des Berichtsbgens nach Anlage 2, die Anzahl der Kperatinszahnärzte und der abgerechneten Leistungen nach 87 Abs. 2j SGB V swie die Anzahl der knsiliarischen Erörterungen gegliedert nach Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dargestellt. (4) Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband werten im Abstand vn jeweils drei Jahren, erstmals im Jahr 2017, die Berichte nach Absatz 3 aus und beraten über Knsequenzen, ggf. auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen. 7 Inkrafttreten, Kündigung, salvatrische Klausel (1) Die Rahmenvereinbarung tritt zum 1. April 2014 in Kraft. (2) Die Rahmenvereinbarung kann vn beiden Partnern mit einer Frist vn sechs Mnaten zum Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Die Kündigung des Vertrags schließt die Anlagen mit ein. Sbald eine Kündigung erflgt der wenn Rechtsänderungen auf die Inhalte dieser Rahmenvereinbarung einwirken, treten die Partner der Rahmenvereinbarung in Verhandlungen über eine neue Rahmenvereinbarung ein. (3) Sllte eine Bestimmung der Rahmenvereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davn nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kmmende, wirksame Regelung zu treffen. Seite 5 vn 8
6 Rahmenvereinbarung kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn statinär Pflegebedürftigen Köln, Berlin.. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung GKV-Spitzenverband Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung GKV-Spitzenverband Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung GKV-Spitzenverband Seite 6 vn 8
7 Rahmenvereinbarung kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn statinär Pflegebedürftigen Vrname, Nachname Anlage 1: Frmblatt, auch als Beitrag zum Pflegeplan: Zahnärztliche Infrmatin und Pflegeanleitung Einrichtung Datum der Untersuchung Status Bedarf Krdinatin Befund/Versrgung Oberkiefer rechts links Ttalprthese Teilprthese Beläge rechts Beläge links Unterkiefer Ttalprthese Teilprthese Beläge rechts Beläge links rechts links Zustand Pflege Bitte zeichnen Sie die Prthesenbasis ein Zähne J K L Schleimhaut/ Zunge/Zahnfleisch J K L Zahnersatz J K L Unterstützung bei Mund-, Zahn- und Prthesenpflege Pflegebedarf Zähne reinigen (2 x/tag) Bürste Hand * Bürste elektrisch* * Dreikpfbürste* * Fluridzahnpaste (2 x/tag) Keine Teil Vll Zahnzwischenräume reinigen (1 x/tag) Mundschleimhaut reinigen (1 x/tag) Zunge reinigen (1 x/tag) Prthese(n) reinigen (2 x/tag) Speichelfluss fördern Spüllösung Snstiges Behandlungsbedarf Füllung Zahnfleisch/Mundschleimhaut Zahnentfernung Zahnersatz Snstiges x/tag x/tag Rücksprache Zahnarzt erfrderlich mit Bewhner Betreuer Angehörige Hausarzt Pflege Hauszahnarzt Aptheker Snstige W sll Behandlung erflgen Pflegeeinrichtung Zahnarztpraxis Andernrts Behandlung in Narkse Krankenfahrt/-transprt erfrderlich Behandlungseinwilligung ist erflgt Ja Nein Besnderheiten/Anmerkungen Unterschrift Zahnarzt * Empfehlung zur effektiven und effizienten Umsetzung. Bestehende Regelungen zur Kstentragung der Maßnahmen bleiben unberührt
8 Rahmenvereinbarung kperative und krdinierte zahnärztliche und pflegerische Versrgung vn statinär Pflegebedürftigen Anlage 2: Berichtsbgen (Vertragszahnärzte an KZV): Krdinatins- und Kperatinsleistungen in statinären Pflegeeinrichtungen nach 119b Abs. 1 SGB V Abr.-Nr. Kperatinszahnarzt: Pflegeeinrichtung (Name, Ort) Berichtsjahr Anzahl der vm Kperatinszahnarzt betreuten Versicherten zum Stichtag 30. Juni des Berichtsjahrs bzw. einmalig zu Beginn des Kperatinsvertrags Ort, Datum, Unterschrift Zahnarzt Seite 8 vn 8
Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen
von stationär Pflegebedürftigen Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V über Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten
Mehr(Muster-) Kooperationsvertrag
(Muster-) Kperatinsvertrag Stand Juli 2014 Handbuch I, 23 KZV-Handbuch, Band I Stand Juli 2014 Register 23 Mustervertrag der Krankenkassen/-verbände im Lande Schleswig-Hlstein im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen
MehrVERTRAG. zwischen. [Pflegeeinrichtung, Name, Anschrift, vertreten durch ] - im Folgenden Pflegeeinrichtung - und
VERTRAG nach 119 b Abs. 1 SGB V zur kooperativen und koordinierten zahnärztlichen und pflegerischen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Kooperationsvertrag
MehrPräambel. 1 Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen
Anlage 12 Vereinbarung nach 119b Absatz 2 SGB V über Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen
MehrAnforderungen nach 119b Abs. 2 SGB V an einen Kooperationsvertrag zwischen Vertragszahnärzten und Pflegeeinrichtungen
Anforderungen nach 119b Abs. 2 SGB V an einen Kooperationsvertrag zwischen Vertragszahnärzten und Pflegeeinrichtungen Vorbemerkung: Ab dem 01.04.2014 eröffnet sich für Vertragszahnärzte, die mit einer
MehrKZV-Handbuch, Stand: 4/2014. III.: Überregionale Vereinbarungen
Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V über Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen
MehrVereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband
MehrVereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
MehrZahnärztliche Versorgung Ihrer Bewohner: Service und Angebot verbessern, Qualität und QM optimieren
Zahnärztliche Versorgung Ihrer Bewohner: Service und Angebot verbessern, Qualität und QM optimieren Sehr geehrte Damen und Herren, seit 2014 bieten wir eine komplette optimale Betreuung in Pflege- und
MehrVereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009
Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen
MehrEine Information des Ingenieurbüro Körner zur Baustellenverordnung
Eine Infrmatin des Ingenieurbür Körner zur Baustellenverrdnung Ihr Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Frank Körner Wasserbank 6 58456 Witten Ruf- Nr. (02302) 42 98 235 Fax- Nr. (02302) 42 98 24 e-mail: kerner@ibkerner.de
Mehrzum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -
Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung
MehrVereinbarung. gemäß 2 Abs. 5 in Anlehnung an die Anlage 7a zum BMV-Z über das Gutachterverfahren für Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen
Vereinbarung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen und der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt Geschäftsbereich Bremen
MehrIII.2.3) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
1. Anfrderungen an das Unternehmen 1.1 Sicherheitsanfrderungen Gegenstand des vrliegenden Auftrags sind Lieferungen und Leistungen, die entweder ganz der teilweise der Geheimhaltung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
MehrMuster-Kooperationsvertrag Pflegeeinrichtung - Zahnarzt. Vertrag
Muster-Kooperationsvertrag Pflegeeinrichtung - Zahnarzt Vertrag i.s.d. 119b Abs. 1, 87 Abs. 2j SGB V zur kooperativen und koordinierten zahnärztlichen und pflegerischen Versorgung von pflegebedürftigen
MehrService Level Agreement (SLA) für OS4X Suite der c-works GmbH
Seite 1 vn 6 Service Level Agreement (SLA) für OS4X Suite der Datum des Inkrafttretens: 19-10-2011 Dkument-Eigentümer: Versin Versin Datum Beschreibung Autr 1.0 10.10.2011 Service Level Agreement H. Latzk
MehrVergütung. Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung
Vergütung Anlage 9 Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung (1) Die Vergütungsregelung dieses Vertrages gilt für die an diesem Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer nach 6 Abs. 2 und 3 sowie nach 7.
MehrDialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig!
Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig! Dr. Stefan Böhm, stv. Vorsitzender des Vorstands 25 Fälle aus der Beratung. Davon waren 11 Fälle, sich mit Rechnungsstellung, mangelnder Aufklärung für
MehrKassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008
Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Information für den Zahnarzt Stand: Dezember 2008 2 Zum Thema Der neue Basistarif tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Basistarifversicherte bleiben Privatversicherte.
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrMuster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln
Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende
MehrNetzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
MehrPflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)
Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) PTVS - 2008 PTVS - 2013 Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen
MehrOrdnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013
Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt Seite I. Beispiel (Brutt-Rechnungsbetrag über 150 )...2 II. Erleichterungen für Rechnungen vn weniger als 150,- brutt (sg. Kleinstbetragsrechnungen)
MehrMustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6
Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden
MehrBund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:
Die Berufsverbände der Hebammen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin -
MehrUMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX
UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX Mai 2015 & Thmas Hchgeschurtz 1. Anschreiben an Mitarbeiter zur Verfahrenseinleitung Einladung
MehrWer am Lehrgang regelmäßig teilnimmt und die lehrgangsinterenen Leistungsnachweise erbringt, erhält das IHK-Zertifikat.
Seite 1 206 3 Kaufmännische und Betriebswirtschaftliche Grundlagen Zielgruppe Der Lehrgang richtet sich an alle, die neue und interessante Aufgaben im Unternehmen übernehmen wllen und hierzu betriebswirtschaftliches
MehrIch versichere die Richtigkeit meiner Angaben und die Gültigkeit der beigefügten Unterlagen.
Zertifizierung vn Betrieben gemäß 6 der Chemikalien-Klimaschutzverrdnung (ChemKlimaschutzV) vm 02.07.2008 (BGBl I S. 1139), die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 1 der Verrdnung (EG) Nr. 842/2006 2
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
MehrGKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in der
MehrGesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Stand 30.10.2012 Neuausrichtung der Pflegeversicherung mit dem Ziel Stärkung der an Demenz erkrankten pflegebedürftigen
MehrPsychotherapie und die Krankenkassen Wer zahlt was
Psychtherapie und die Krankenkassen Wer zahlt was Für Klienten, die eine psychtherapeutische Leistung in Anspruch nehmen wllen, stellt sich immer wieder die Frage, b die Psychtherapie vn der Krankenkasse
MehrV4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
V4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen KZBV Postfach 41 01 69 50861 Köln An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Körperschaft des öffentlichen Rechts Abteilung Vertrag Universitätsstraße 73 50931 Köln
MehrWegweiser zum Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth
Wegweiser Prmtinsprüfung Prmtinsrdnung 2008/2011 Stand 06.10.14 Wegweiser zum Antrag auf Zulassung zur Prmtinsprüfung an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der nach der Prmtinsrdnung vn 2008/2011
MehrV E R E I N B A R U N G
V E R E I N B A R U N G zwischen dem GKV-Spitzenverband 1, Berlin und dem Bundesversicherungsamt, Bonn nach 8 Abs. 3 Satz 10 SGB XI vom 01. Juli 2008 1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund
Mehrzwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
MehrKlinisch-Therapeutisches Institut Hamburg
Klinisch-Therapeutisches Institut Hamburg Andere Wege zur Gesundheit bei Behandlung, Therapie und Pflege Der Mensch im Mittelpunkt einer medizinischen und therapeutischen Versorgung ganzheitlich individuell
MehrDie Betriebliche Altersversorgung
Die Betriebliche Altersversrgung Die Betriebliche Altersversrgung Arbeitgeberexemplar Penning Steuerberatung Clumbusstraße 26 40549 Düsseldrf Tel.: 0211 55 00 50 Fax: 0211 55 00 555 Tückingstraße 6 41460
MehrProtokollnotiz vom 29.11.2013. zwischen
Protokollnotiz vom 29.11.2013 zwischen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse Vogelrainstraße 25, 70199 Stuttgart Deutscher Hausärzteverband
MehrB U N D E S R E P U B L I K D E U T S C H L A N D
- B U N D E S R E P U B L I K D E U T S C H L A N D Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dieses vertreten durch die Bundesanstalt für Straßenwesen - 2 - Forschungs- und Entwicklungsvertrag
MehrMuster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher
Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft
MehrAntragsstellung Führerschein. Information. Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Notwendige Unterlagen
Antragsstellung Führerschein Wir nehmen gemeinsam mit Ihnen den Führerscheinantrag auf und leiten diesen dann zur weiteren Bearbeitung an die Führerscheinstelle des Kreises Dithmarschen weiter. Sbald Ihr
Mehrzwischen und dem GKV-Spitzenverband*, Berlin
Ergänzungsvereinbarung zu 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung nach 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002,
MehrDie Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und die Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus (nachfolgend Knappschaft genannt) schließen nach 83 SGB V folgenden Gesamtvertrag
MehrVertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur. der Regiobahn Bitterfeld Berlin GmbH
Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Regiobahn Bitterfeld Berlin GmbH Die Regiobahn Bitterfeld Berlin GmbH (RBB) OT Bitterfeld Straße am Landgraben 5 06749 Bitterfeld-Wolfen nachfolgend
Mehr1 Antrags- und Genehmigungsverfahren
Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der kieferorthopädischen Behandlung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, KdöR, Köln und dem GKV-Spitzenverband,
MehrFact Sheet 2 Personalkosten
Fact Sheet 2 Persnalksten V e G ü2 7 G ü Zusammenfassung: Für den Anspruch auf Erstattung vn Persnalksten, das Erstattungsantragsverfahren swie für die zur Erstattung vrzulegenden Nachweise gelten ausführliche
MehrNetzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma
MehrVereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG.
Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
MehrVertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"
Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und
MehrStellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
MehrEmpfehlungen zur zahnmedizinischen Versorgung und Mundpflege bei älteren Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen
Bündnis Gesund Älter werden Arbeitsgruppe Mundgesundheit bei älteren Menschen Empfehlungen zur zahnmedizinischen Versorgung und Mundpflege bei älteren Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen 30. März
MehrVertrag über freie Mitarbeit / Honorarvertrag
Vertrag über freie Mitarbeit / Hnrarvertrag Vertragsnummer: (bitte immer angeben)..ho..... (Dienststelle erste 4 Ziff.).(HO). (Jahr). (laufende Nr. 5-stellig) zwischen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg,
MehrVereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung
Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung zwischen der KVB und der KZVB jeweils vertreten durch ihre Vorstände Vorbemerkung: Mund-, Kiefer-,
MehrPräambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren
Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz - nachfolgend Knappschaft
MehrVereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, andererseits Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte
MehrUPC TV MINI. Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen. für Wien, Wiener Neustadt, Baden, Wien West, Oberösterreich, Graz und Klagenfurt
UPC TV MINI Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen für Wien, Wiener Neustadt, Baden, Wien West, Oberösterreich, Graz und Klagenfurt Gültig ab 29.10.2015 Seite 1 vn 6 Mnatsentgelte UPC TV MINI
MehrVertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Hörseltalbahn GmbH. Hörseltalbahn GmbH Adam Opel Strasse 100 in 99817 Eisenach
Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der die Adam Opel Strasse 100 in 99817 Eisenach - nachfolgend HTB genannt und das EVU Muster GmbH Musterallee 00 in 00000 Musterstadt - nachfolgend EVU
Mehr- nachfolgend als SPZ Wüzburg bezeichnet - - nachfolgend als PKV-Verband bezeichnet - Vereinbarung {.-, Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.
Vereinbarung {.-, gem. S 75 Abs. 3 b S. 7 SGB V i.v.m. $ 75 Abs. 3a SGB V Zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v. vertreten durch den Vorstand Reinhold Schulte und Dr. Volker Leienbach
MehrNewsletter e-rechnung an die öffentliche Verwaltung
Vn: E-Rechnung an den Bund Gesendet: Dnnerstag, 16. Oktber 201413:16 Betreff: ERB-Newsle)er: Deutsch Newsletter e-rechnung an die öffentliche Verwaltung Sehr geehrte Abnnentin, sehr
MehrQualitätsbericht der IKK Südwest
Qualitätsbericht der IKK Südwest nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2014 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer zum
MehrVereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin und der AOK-Bundesverband, K.d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö.
Mehr2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)
Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die
MehrHinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012
Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.
MehrPreis und Leistungsverzeichnis der Host Europe GmbH. Trafficoptionen V 1.0. Stand: 01.11.2012
Preis und Leistungsverzeichnis der Hst Eurpe GmbH Trafficptinen V 1.0 Stand: 01.11.2012 INHALTSVERZEICHNIS PREIS- UND LEISTUNGSVERZEICHNIS TRAFFICOPTIONEN... 3 Prduktbeschreibung... 3 Traffcptin: Lw-Latency...
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
Mehrüber die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle
Vereiinbarung über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle gemäß 2 Abs. 2a des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt i. V. m. 2 Abs.
MehrSehr wichtige Information
1 Sehr wichtige Infrmatin vn Mensch zuerst Netzwerk Peple First Deutschland e.v. Es gibt eine sehr wichtige Änderung für die Bilder aus 'Das neue Wörterbuch für Leichte Sprache'. Es geht um die bunten
MehrInformationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz
Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrVereinbarung. über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien
Vereinbarung über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf -
MehrTarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
MehrDVGW SDV GmbH - Anweisung SDV-001 Qualitätssicherung und Prozesse für Qualifikationsmaßnahmen
DVGW SDV GmbH - Anweisung SDV-001 Qualitätssicherung und Przesse für Qualifikatinsmaßnahmen Stand: 23.04.2014 Versin: 001 Verantwrtliche Stelle: Geschäftsführung Freigabe (Ort / Datum): 23.04.2014 Unterschrift:
MehrAUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung
AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat
MehrSelbstbewertungsbogen
Selbstbewertungsbgen für Krankenpflegedienste in der ambulanten Versrgung schwerkranker Kinder und Jugendlicher Vrliegender Bgen dient der Selbsteinschätzung der Spezialisierung und Erfahrung in der Versrgung
MehrAmbulante Pflege der Sozialstation
Ambulante Pflege der Sozialstation 24 Stunden erreichbar 0 51 21 93 60 22 Ihre Ansprechpartner: Stefan Quensen - Pflegedienstleitung Roswitha Geßner - Stellv. Pflegedienstleitung Unsere Leistungsarten
MehrBewerbung für die Auszeichnung RheumaPreis Fragebogen. Bitte füllen Sie diesen Fragebogen aus und senden Sie ihn an die folgende Adresse:
Bewerbung für die Auszeichnung RheumaPreis Fragebgen Bitte füllen Sie diesen Fragebgen aus und senden Sie ihn an die flgende Adresse: Organisatinsbür RheumaPreis Pstfach 17 03 61 60077 Frankfurt/Main Angaben
MehrEmpfehlung. gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG. für die. Kalkulation von Zusatzentgelten. des Bundesverbandes der landw. Krankenkassen, Kassel
Empfehlung gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG für die Kalkulation von Zusatzentgelten des AOK-Bundesverbandes, Bonn des BKK Bundesverbandes, Essen des IKK-Bundesverbandes, Bergisch Gladbach des Bundesverbandes
MehrVertrag über die Betreuung und Beratung eines EDV-Netzwerkes
Vertrag über die Betreuung und Beratung eines EDV-Netzwerkes Zwischen dem Verein ProMedien e.v. Niedersachsenstr. 2 49356 Diepholz vertreten durch Herrn Hartmut Albers und dem Schulträger vertreten durch
MehrMontessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
MehrVertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter
Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
MehrArtikel I. Vor 25 Zeugnis, Bescheinigung wird die Zeile 24 a Prüfungen bei Kooperationen eingefügt.
Zweite Ordnung zur Änderung der Diplmprüfungsrdnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldrf Vm 03.06.2002 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes
MehrHomebanking-Abkommen
Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher
Mehrzwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und
Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und den Winzer- und Weingärtnergenossenschaften, Erzeugerorganisationen
MehrHausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.
Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des
MehrPflegevertrag / Kostenübernahmeerklärung
Pflegevertrag / Kostenübernahmeerklärung Zwischen Frau / Herrn und dem ambulanten Krankenpflegedienst im folgenden Pflegebedürftige benannt MitHilfe GmbH & Co. KG Pflege von Mensch zu Mensch Unterdörnen
MehrVertrag Nr. : 176. Anlage 5.15.2. Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden Inkontinenz
Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom Vertrag Nr. : 176 Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden
MehrDarlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift
Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
MehrÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG
ÄNDERUNGSVERTRAG zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG zwischen der Infineon Technologies Finance GmbH, Neubiberg - IFTF" - und der Infineon Technologies AG, Neubiberg - Infineon" - ( Änderungsvertrag")
MehrRahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015
(Verbände Krankenkassen) 1/5 Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (handelnd als Landesverband)
MehrKompetenztraining Bork
K o o p e r a t i o n s v e r t r a g über die Durchführung der Ausbildung gemäß dem Altenpflegegesetz (Stand: 28.03.2003) Gültig ab 01. August 2003 Träger der praktischen Ausbildung im Folgenden genannt
MehrBerechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld
Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Neben der professionellen Pflege in Form von Sachleistungen durch eine gewählte (ambulante) Pflegeeinrichtung
MehrExklusive Buchungsmaske für Reisebüros und Reiseveranstalter
Exklusive Buchungsmaske für Reisebürs und Reiseveranstalter Ihre Vrteile Keine Ksten / keine Vertragsbindung 24h verfügbar Zugang zu Realtime-Verfügbarkeiten Kein Anruf der Fax ntwendig Wiederverkäuferknditinen
Mehr