Studiengebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium
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- Maya Beltz
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1 Studiengebühren für Internatinale Studierende und für ein Zweitstudium Die baden-württembergischen Hchschulen erheben für das Land ab dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren für Internatinale Studierende und für ein Zweitstudium. Inhalt Studiengebühr für Internatinale Studierende Ausnahmen und Befreiungen Studiengebühr für ein Zweitstudium Ausnahmen und Befreiungen Übergangsregelungen Kperatinsstudiengänge Die hier ausgeführten Infrmatinen sllen Ihnen die Regelungen des Gesetzes und die damit zusammenhängenden Abläufe erläutern rechtlich relevant ist allein das Landeshchschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiensekretariate haben keine Möglichkeit, diese Rechtslage zu beeinflussen der gar in eigener Zuständigkeit Ausnahmen vrzusehen, Gebühren zu erlassen der zu reduzieren. Diese Seite wird laufend aktualisiert, sbald uns neue Infrmatinen vrliegen. Die Erhebung der Gebühren erflgt im Rahmen der Einschreibung bzw. Rückmeldung. Weitere Infrmatinen Gesetz zur Änderung des Landeshchschulgebührengesetzes ( ; Gesetzblatt vm ) Landeshchschulgebührengesetz FAQs des Ministeriums für Wissenschaft, Frschung und Kunst (MWK) zu den Studiengebühren Studiengebühr für Internatinale Studierende Internatinale Studierende, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaates sind, müssen ab dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren in Höhe vn Eur pr Semester bezahlen, wenn sie sich in einen Diplm-, Bachelr-, knsekutiven Master- der Staatsexamensstudiengang einschreiben der in diesen wechseln. Zu bezahlen sind außerdem die üblichen Semesterbeiträge in Höhe vn derzeit 178,10 Eur. 1
2 Ausnahmen aufgrund vn Amtsermittlung (autmatisch): In diesen Fällen wird die Gebühr autmatisch nicht erhben. Studierende aus der EU und dem EWR; Bildungsinländer/-innen (z.b. deutsche Hchschulzugangsberechtigung) gemäß 58 LHG; bei Deltaprüfungen, beruflichen Qualifikatinen und weiteren anerkannten Vrbildungen muss Flgendes zusätzlich gegeben sein: die der Deltaprüfung zugrundeliegende Hchschulreife nach 58 Abs. 2 Nr. 4 LHG muss in Deutschland erwrben sein, die Aufstiegsfrtbildungsprüfung nach 58 Abs. 2 Nr. 5 LHG muss in Deutschland erwrben sein, die nach 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG vrausgesetzte Berufsausbildung und - erfahrung muss in Deutschland abslviert wrden sein, weitere Vrbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat, müssen in Deutschland erwrben sein (vgl. 58 Abs. 2 Nr. 12 LHG). Hinweis: Der Nachweis der Qualifikatin zum Hchschulstudium gemäß 58 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11 LHG führt nicht zur Ausnahme vn der Gebührenpflicht, insbesndere genügt ein in Deutschland erwrbener Bachelrabschluss ( 58 Abs. 2 Nr. 8 LHG) nicht zur Ausnahme vn der Gebühr. Studierende eines Weiterbildungsmaster- der Prmtinsstudiengangs; Austauschstudierende und Duble Degree Studierende in bestimmten Knstellatinen. Ausnahmen mit gefestigtem Inlandsbezug (Mitwirkungspflicht) Beachten Sie bitte, dass Sie in diesem Fall eine Mitwirkungspflicht haben und im Zuge Ihrer Einschreibung ein Auskunftsfrmular ausfüllen und dazugehörige Dkumente einreichen müssen, wenn Sie eine Ausnahme geltend machen möchten. Das Auskunftsfrmular wird Ihnen während des Zulassungsverfahrens per Pst zugesendet. Ausnahmen vn der Gebührenpflicht bestehen für: Familienangehörige (Eheleute, LebenspartnerInnen und Kinder) vn Staatsangehörigen der EU/des EWR nach 3 Freizügigkeitsgesetz/EU, Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis der Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU, Geflüchtete Ausländerinnen und Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die im Ausland nach der Genfer Flüchtlingsknventin anerkannt und in Deutschland nicht nur vrübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, 2
3 Heimatlse Ausländerinnen und Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatlser Ausländer im Bundesgebiet, Ausländerinnen und Ausländer mit ständigem Whnsitz in Deutschland und einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären, plitischen, familiären der snstigen Gründen mit guter Bleibeperspektive (z.b. Asylberechtigte, im Inland anerkannte Geflüchtete nach der Genfer Flüchtlingsknventin der bei Familiennachzug zu Deutschen der zu Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungserlaubnis), Ausländerinnen und Ausländer mit ständigem Whnsitz in Deutschland, die sich seit mindestens 15 Mnaten ununterbrchen rechtmäßig, gestattet der geduldet im Inland aufhalten und eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis (z.b. wegen eines Abschiebungsverbts der eines anderen Ausreisehindernisses) besitzen, Geduldete Ausländerinnen und Ausländer mit ständigem Whnsitz in Deutschland, die sich seit mindestens 15 Mnaten ununterbrchen im Inland aufhalten, Ausländerinnen und Ausländer, die sich 5 Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind, Ausländerinnen und Ausländer, vn denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten 6 Jahre vr Beginn des Studiums insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelr- und einen Masterstudiengang der einen Staatsexamens- der Diplmstudiengang in Deutschland abgeschlssen haben (vgl. dann Zweitstudiengebühr). Befreiung nach Antrag Einen Antrag auf Befreiung vn der Studiengebühr können nach Erhalt des Gebührenbescheids stellen: Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung nach 55 Abs. 1 Asylgesetz, die die Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vm Bundesamt für Migratin und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums mit einer Schutzqute vn 50 Przent der mehr bewertet wurde (derzeit Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Smalia); Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach 2 SGB IX; Studierende in einem praktischen Studiensemester, das Bestandteil der Regelstudienzeit ist, sfern der Antrag auf Befreiung vr Beginn der Vrlesungszeit gestellt wurde; Studierende in einem Urlaubssemester, sfern die Anträge auf Beurlaubung und Befreiung vr Beginn der Vrlesungszeit gestellt wurden. 3
4 Studiengebühr für ein Zweitstudium Studierende, die ein zweites der weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Diplm- der Bachelrstudiengang) der in einem zweiten der weiteren knsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlssenen Hchschulstudium aufnehmen (Zweitstudium), müssen ab dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren in Höhe vn 650 Eur pr Semester swie die üblichen Semesterbeiträge vn derzeit 178,10 Eur bezahlen. Ausnahmen Die Studiengebühr fällt nicht an: für diejenigen, die bereits als Internatinale Studierende gebührenpflichtig sind; bei einem Studienfachwechsel innerhalb eines Studiengangs der einem Wechsel des gesamten Studiengangs hne Abschluss; für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges; wenn das Zweitstudium nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses zwingend erfrderlich ist (z.b. Kieferchirurgie). Hinweis: Ein im Ausland erwrbener Hchschulabschluss wird nicht als Erststudium bewertet und führt deshalb nicht zur Gebührenpflicht. Befreiung nach Antrag Einen Antrag auf Befreiung vn der Studiengebühr können nach Erhalt des Gebührenbescheids stellen: Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach 2 SGB IX; Studierende in einem praktischen Studiensemester, das Bestandteil der Regelstudienzeit ist, sfern der Antrag auf Befreiung vr Beginn der Vrlesungszeit gestellt wurde; Studierende in einem Urlaubssemester, sfern die Anträge auf Beurlaubung und Befreiung vr Beginn der Vrlesungszeit gestellt wurden. Übergangsregelungen für bereits immatrikulierte Studierende (Internatinale Studierende und Zweitstudium) Internatinale Studierende und Studierende im Zweitstudium, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ( ) bereits an der Universität Stuttgart immatrikuliert waren, können ihr Studium in diesem Studiengang und mit dem aktuell angestrebten Abschluss in Stuttgart 4
5 gebührenfrei zu Ende führen. Dies gilt auch bei zwei der mehr Studiengängen, für die bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Immatrikulatin besteht. Bei einem Mehrfachstudiengang bleibt der einmalige Wechsel eines Teilstudiengangs gebührenfrei. Ein Wechsel des kmpletten Studiengangs darunter fällt auch der Wechsel vm Bachelr in den Master der der Wechsel vn einem Sprachkurs an der Universität Stuttgart ins Fachstudium führt grundsätzlich zur Gebührenpflicht. für Internatinale Studienbewerber/innen, die derzeit im Studienklleg immatrikuliert sind (vr WS 2017/18) Internatinale Studienbewerber/innen, die im Studienjahr vr Beginn des Wintersemesters 2017/18 zur Vrbereitung auf die Feststellungsprüfung in einem Studienklleg in Baden- Württemberg eingeschrieben sind, müssen für ein Studium, das sie unmittelbar nach erflgreichem Abschluss der Feststellungsprüfung erstmals aufnehmen, keine Studiengebühren bezahlen. für Internatinale Studienbewerber/innen mit Stipendium Internatinale Studienbewerber/innen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ( ) ein Stipendium eines öffentlich finanzierten Stipendiengebers schriftlich zugesagt bekmmen haben, müssen für ein Studium, das sie unmittelbar nach der Stipendienzusage erstmals aufnehmen, keine Studiengebühren bezahlen. Kntakt Für Fragen, die hier nicht bereits beantwrtet werden, können Sie sich gerne per an das Studierendenbür wenden 5
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