Beobachtungssituationen/-möglichkeiten zur Beurteilung der Leistungsmerkmale
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- Alexandra Mann
- vor 6 Jahren
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1 Beobachtungssituationen/-möglichkeiten zur Beurteilung der Leistungsmerkmale 3.1. Unterrichtsplanung 3.2 Unterrichtsdurchführung Fachliche Kompetenz transparente, strukturierte Unterrichtsgestaltung Dabei sind vor allem folgende Aspekte zu beurteilen: die Planung des Schuljahres durch sinnvolle Verteilung der Lehrplaninhalte; die Vorbereitung des Unterrichts; die Vermittlung der Lerninhalte und das Erreichen der Lernziele; der Einbezug der Korrektur der schriftlichen Leistungsnachweise in die nächste Planung Fachwissenschaftliche Fundierung; Einheit der fachwissenschaftlichen, didaktischen und methodischen Kompetenz mit der personalen Kompetenz Didaktik: Altersgemäße didaktische Reduktion der Inhalte; Einbettung der Unterrichtsstunde in eine Unterrichtssequenz; Berücksichtigung von Realitäts- und Anwendungsbezug; Betonung des aufbauenden und wirkmächtigen Lernens, handlungsorientierter und fächerübergreifender Unterricht; Aufgabenstellungen, mit denen die Entwicklung von Sozial- sowie Lern- und Arbeitskompetenzen gefördert werden Sicherung des Unterrichtsziels: Aufgaben, die jahrgangsstufengerecht über reine Reproduktion hinausgehen und Transferleistungen erfordern; Überprüfung der Schülerleistung mit gezielter Hilfestellung, auch bei der Korrektur der Hausaufgaben; klare Stellung von Hausaufgaben und deren Überwachung Leistungsnachweise: Beachtung von Lehrplan- und Unterrichtsbezug; Grundwissen und Grundfertigkeiten bei der Aufgabenstellung; Vielfalt der Aufgabenstellung mit unterschiedlichen Anforderungsstufen; sorgfältige und transparente Korrektur, Besprechung mit gezielter Hilfestellung für die Schülerinnen und Schüler; sinnvolle Verteilung über das Schuljahr Unterrichtserfolg: Hu/Kg Januar
2 3.2.3 Einsatz und Verwendung von Methoden und Medien Nutzung des Zeitbudgets 3.3 Diagnose, Leistungsbeurteilung 3.4 Erziehung das Erreichen vorgegebener Lern- und Bildungsziele; die gezielte Hilfestellung beim Erwerb von fachlichen Kompetenzen; das Erkennen des individuellen Förderbedarfs der Schülerinnen und Schüler und Ergreifen geeigneter Maßnahmen; das Erkennen und Fördern besonderer Begabungen; die Transparenz und Akzeptanz der Leistungsmessung Methodik: Methodenvielfalt; angemessener Einsatz situations- und adressatenbezogener unterrichtlicher und erzieherischer Maßnahmen; Einsatz von Unterrichtsmethoden, die Schülerinnen und Schüler aktivieren und selbstgesteuertes Lernen unterstützen; effizienter und kompetenter Einsatz von Medien Pünktlicher Beginn, pünktliches Ende des Unterrichts; Redeanteil von SuS versus Lehrkraft; zeitökonomische Gestaltung der Arbeitsphasen; Ankündigung der Zeitvorgaben Dabei sind vor allem folgende Aspekte zu beurteilen: Arbeit mit differenzierten Selbsteinschätzungen der SuS; für SuS klar erkennbar, was als Leistung bewertet wird, z. B. Lernerfolgstests, Klassenarbeiten, Tests, Referate, Präsentationen, Dokumentationen, mündliche und schriftliche Zusammenfassungen, Ergebnisse der Hausaufgaben; erkennbarer Maßstab und Berücksichtigung des individuellen Lernzuwachs; förderliche Hinweise bei Korrekturen; Berücksichtigung der Beschlüsse der Fachkonferenz Bei der Beurteilung des erzieherischen Wirkens geht es um folgende Bereiche: das altersangemessene fachliche und persönliche Eingehen auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler; die Unterstützung der Schülerin oder des Schülers bei der Entwicklung von Lern- und Arbeitskompetenzen sowie Sozialkompetenzen; den Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers, die Führung und Betreuung von Klassen und Unterrichtsgruppen; die Förderung eigenverantwortlichen Engagements von Schülerinnen und Schülern in der Schulgemeinschaft (z. B. Tutoren, Streitschlichter); das gezielte und konsequente Eintreten für die Beachtung der Schulordnung, der Erziehungsziele, das für angemessenes Pausenverhalten und für die vereinbarten Regeln; Hu/Kg Januar
3 3.5 Sozial-, Beratungs- und interkulturelle Kompetenz Erziehungs-, Sozialkompetenz Interkulturelle Kompetenz Informieren und Beraten der Schüler/innen und der Eltern Kommunikativität, Kritik-, Konfliktfähigkeit 3.6 Zusammenarbeit die Gestaltung und Sauberkeit im Unterrichtsraum; den angemessenen Einsatz der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen; die Durchführung von Elternabenden, Klassenreisen; die Dokumentation der Gespräche wesentlicher Gespräche mit SuS und Eltern Dabei sind vor allem folgende Aspekte zu beurteilen: die Übereinstimmung von Aussagen und Handeln; die Vorbildfunktion im Sinne der o. a. Erziehungsziele; die Versiertheit in verschiedenen Gesprächssituationen; die eigene Reflexionsfähigkeit die Organisation des Zusammenlebens; die Toleranzbreite von Vertrautem zu Fremdem; das Vermögen auf kulturelle Besonderheiten einzugehen; die Offenheit für Austauschprogramme das Bewusstsein über den gemeinsamen Erziehungsauftrag mit den Eltern und entsprechendes Handeln durch grundsätzlich ständige Gesprächsbereitschaft mit Eltern (Erziehungsberechtigten); die Kenntnisse über die verbindliche Zusammenarbeit von Schule und Jugendamt; das Erstellen und Beachten notwendiger Förderpläne; die Förderung der Eltern- und Schülerpartizipation; Gestaltung der Elternabende, Elternsprechtage die grundsätzliche Kompetenz, für die eigenen Belange zugewandt und Konflikt mindernd einzutreten; die Teamfähigkeit und Frustrationstoleranz Zu beurteilen sind: die Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Fachkollegen; die Bereitschaft zur fächerübergreifenden Zusammenarbeit; das zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele notwendige Zusammenwirken mit dem Klassenkollegium; die Zusammenarbeit der Lehrkraft mit Erziehungsberechtigten, die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten; die Mitarbeit in Steuerungsgruppen; Unter diesem Punkt müssen in Berlin auch die sonstigen dienstlichen Tätigkeiten beurteilt werden, da sie im Hu/Kg Januar
4 3.7 Fortbildung Anforderungsprofil nicht weiter aufgeführt sind Zu beurteilen sind Arbeitserfolg und Arbeitsweise der Lehrkraft bei sonstigen außerunterrichtlichen Tätigkeiten, wie z.b. Initiativen und Beiträge zur inneren Schulentwicklung über den Unterricht hinaus; Organisation und Durchführung schulischer Veranstaltungen; Tätigkeit als Verbindungslehrer bzw. Ansprechpartner für die Schülerinnen und Schüler; Mitarbeit in verschiedenen Gremien; Erarbeitung des Stundenplans; Mitwirkung bei ganztägigen Förderungs- und Betreuungsangeboten; Mitarbeit bei der Organisation des Unterrichtsbetriebs (z. B. Schülerbücherei, Medien Räume); ggf. die Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen (z. B. Schulberatung, Jugendämtern; Ausbildungsbetrieben, Unternehmen, Hochschulen, anderweitigen Institutionen, die die schulische und unterrichtliche Arbeit bereichern können) die Nachweise/Zertifikate absolvierter Fortbildungen; die Bereitschaft zur Fortbildung im Hinblick auf das Schulprogramm oder das Schulprofil; die Bereitschaft am Fortbildungskonzept der Schule mitzuarbeiten Für die Lehrkräfte, die als Fachleiter/in, Fachbereichsleiter/in, Qualitätsbeauftragte/r, Mittel-/Oberstufenkoordinator/in tätig sind, finden Sie im Formblatt für die Dienstliche Beurteilung differenzierte Beobachtungsmerkmale. Wichtig ist jedoch, ob und ggf. inwieweit diese Funktionsstelleninhaber/innen von Ihnen als Führungskräfte angesehen werden, mit entsprechenden Aufgaben betraut sind und in entsprechenden eigenen Arbeitsformen selbstständig und in Leitungsrunden mit Ihnen arbeiten. Hu/Kg Januar
5 Das Führungsverhalten ist dann entsprechend gewichtig zu beurteilen oder auch gesondert in der Befähigungseinschätzung im Hinblick auf zukünftige Aufgaben als Potenzial darzustellen. Im Einzelnen: Führungsverhalten (nur Bei der Bewertung der Qualität des Führungsverhaltens sind folgende bei Lehrkräften, die Aspekte zu berücksichtigen: Inhaber von Vorbildwirkung durch persönliche, soziale, fachliche und methodische Kompetenz; Funktionsstellen sind) Setzen innovativer Impulse; Festlegung von Zielen und Prioritäten, die nicht nur auf messbare Arbeitsergebnisse abstellen, sondern auch das Arbeitsumfeld und die Zusammenarbeit einbeziehen; sinnvolle und zweckmäßige Gestaltung der Arbeits- und Kommunikationsabläufe; sachgerechte Delegation von Aufgaben und Verantwortung; Bereitstellung von Orientierungshilfen; Förderung der Motivation und Einsatzbereitschaft der Lehrkräfte; Förderung der einzelnen Lehrkraft durch Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarungen Entscheidungsvermögen Urteilsvermögen; Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft; Kreativität, Aufgeschlossenheit für neue Aufgaben Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft physische und psychische Belastbarkeit; Engagement bei der Erledigung dienstlicher Aufgaben; Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben Berufskenntnisse und ihre Erweiterung in den Fächern der Lehramtsbefähigung; sonstiges für die Berufstätigkeit förderliches Können und Wissen; besondere Kenntnisse des Schul- und Dienstrechts; Angabe/Beschreibung unter 2.2 besondere Bereitschaft zur Fortbildung und zur Weitergabe der gewonnenen Erkenntnisse in Schule und Unterricht Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen (nur bei kommissarischer Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes durch die Schulaufsicht oder bei durch die Schulleitung übertragenen Funktionen () Die Wahrnehmung von Funktionen ist unter folgenden Gesichtspunkten zu bewerten: Sachkompetenz bezüglich der jeweils wahrgenommenen Funktion, Hu/Kg Januar
6 Nr. 6 Befähigungseinschätzung Nr. 4 Sonstiger Inhalt dienstlicher Beurteilungen (Nr. 3.7/AV) Sozialkompetenz (Beratung der anvertrauten Personen und der Vorgesetzten, Zusammenarbeit und Teamverhalten); Handlungskompetenz (Organisationsvermögen, Effizienz, Innovationsvermögen; Kreativität, Impulse zur Profilbildung der Dienststelle); Einsatzbereitschaft und Engagement Bei Lehrkräften, die auch als Beratungslehrkräfte im schulpsychologischen Dienst tätig sind, werden die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen, z. B. Planung und Gestaltung der Beratungstätigkeit; Erfolg der Beratungstätigkeit; Zusammenarbeit beurteilt. Da diese o. a. Leistungen beurteilt werden müssen, dafür aber kein Anforderungsprofil zu Grunde gelegt werden darf, sollten die Beurteilungen in Aussagen zur Befähigung / zum Potenzial für höherwertige Aufgaben münden. Besonderheiten bei der Wahrnehmung der Pflichten gemäß 33 ff. des Beamtenstatusgesetzes sind aufzunehmen. 33 Grundpflichten (1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. (2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. 35 Weisungsgebundenheit Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Hu/Kg Januar
7 Erkenntnisquellen / grundsätzlich Gesetz unterworfen sind. 1. (unmittelbar) eigene Tatsachenfeststelllungen 2. Tatsachenfeststellungen Dritter 3. Werturteile Dritter (mündlich und schriftlich) 4. Beurteilungsbeiträge Dritter, die sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der/die Beurteilte dem Beurteiler nicht unterstellt war. (Diese müssen sich von vorbereitenden Stellungnahmen dadurch unterscheiden, dass sie zwingend zur Kenntnis genommen und bedacht werden müssen. Soweit nicht durch Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist, ist es grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Diese müssen nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken beruhen. Er kann sich die erforderlichen Kenntnisse neben eigener unmittelbarer Beobachtung u.a. auch durch Vorlage schriftlicher Arbeiten des Beamten, mündliche oder schriftliche Auskünfte des Vorgesetzten des jeweiligen Beamten, Arbeitsplatzbeschreibungen usw. verschaffen (vgl. Weiss/Niedermayer/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band III, Anm. 6 zu Art. 118 BayBG a.f., m.w.n. aus der Rspr.). Eine spezielle Sachkunde ist für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen nicht erforderlich. Der Beurteiler muss jedenfalls sachgerechte und angemessene Erkenntnismöglichkeiten in einem Umfang heranziehen, der ihn im Verein mit seiner Erfahrung, seiner Kenntnis der Anforderungen der Ämter und Laufbahnen und seinem Überblick über seine Vergleichsmöglichkeiten in Stand setzt, entsprechend dem vorgeschriebenen Beurteilungsinhalt den Beamten zutreffend und sachgerecht zu beurteilen. VG Würzburg Urteil vom 22. Februar 2011 Az. W 1 K Hu/Kg Januar
), ) REALSCHULE
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