A02 Vertragsbedingungen vereinbaren. Anhang. Inhaltsverzeichnis. Geltungsbereich. Allgemeines. Übersicht der Vertragsbestandteile
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- Susanne Sauer
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1 Seite 1 von A03 (alt) Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich... 1 Allgemeines... 1 Übersicht der Vertragsbestandteile... 1 Übersicht der Zahlungsbedingungen... 3 Auftragsverhältnisse mit Konzernunternehmen Geltungsbereich (1) Nach Führungsstruktur Konzernweit für die Konzernunternehmen, deren kaufmännische Systeme in SAP R/3 K geführt werden, und für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne des Anhangs A01 Öffentliche Auftragsvergabe. (2) Rechtsraum Eingeschränkt auf Konzernunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Union. (3) Zielgruppe: Alle Mitarbeiter. 02 Allgemeines In den Vertragsbedingungen ist vorzuschreiben, dass bestimmte, allgemeine, ergänzende, zusätzliche oder besondere Einkaufsoder Vertrags- und Zahlungsbedingungen Bestandteil des Vertrages werden. 03 Übersicht der Vertragsbestandteile Für die Vereinbarung von Vertragsbestandteilen sind die folgenden zu verwenden. Vertragsbestandteile Fachautor: Frank-Michael Fay FEG1 Tel.: , intern
2 Seite 2 von 6 Hinweis: Die Vertragsbestandteile stehen im Internetportal des DB-Konzerns und in der Konzernregelwerksdatenbank (KRWD) zur Verfügung. (1) Für Lieferleistungen die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen (AEB A03). (2) Für Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für Beratungs- und Dienstleistungen (AVB Beratungs- und Dienstleistungen A04). (3) Für Bauleistungen a) die Allgemeinen Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Ausführung von Architekten- und Ingenieurleistungen (AVB Arch./Ing A05), b) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen des Auftraggebers durch Dritte (ZVB-EDV A06), c) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die ört-liche Bauüberwachung durch Dritte (ZVB Bauüberwachung A07), d) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Ausführung von Bauleistungen (ZVB-DB A10), e) die Besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 2.1 Besondere Vertragsbedingungen V30), f) die Zusätzlichen technischen Bestimmungen ( V40), g) die Allgemeinen Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Si-cherung von Arbeitskräften zur Abwendung der Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten in Gleisbereichen der DB AG und der mit ihr verbundenen Un-ternehmen (hier: Gefahren, die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen) und für bauaffine Dienstleistungen (AVB SbaD V20). (4) Zusätzlich bei allen Leistungen fallweise
3 Seite 3 von 6 a) die Ergänzenden Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen (EVB Beistellung A06), b) die Ergänzenden Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Qualitätssicherung bei der Beschaffung (EVB Qualitätssicherung Beschaffung A05), c) die Ergänzenden Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zur Vermeidung von Unfällen auf Bahngebiet und bei Arbeiten an oder für Anlagen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen, die sich nicht auf Bahngelände befinden (EVB Unfallverhütung A07), d) die Ergänzenden Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Kartellprävention (EVB Kartellprävention A09), wenn Warengruppe dieser Leistungen der Kartellrisikogruppe 3 zugeordnet wurde. Hinweis zu Buchstabe d): Die Zuordnung der Warengruppe zur Kartellrisikogruppe 3 erfolgt im Rahmen der Warengruppenstrategiearbeit. Eine Kennzeichnung der Warengruppe als Kartellrisikogruppe 3 erfolgt im Warengruppenkatalog. e) die Ergänzenden Vertragsbedinungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu Tariftreue und Mindestlohne (EVB Mindestlohn A08) 04 Übersicht der Zahlungsbedingungen Für die Vereinbarung von Zahlungsbedingungen sind die folgenden zu verwenden. (1) Zahlungsbedingungen ZS mit Skonto für die Be-schaffung von Lieferungen und Leistungen (LuL) ZS 24: Die Zahlungsfrist beträgt 21 Tage unter Abzug von drei Prozent Skonto oder 30 Tage netto. Diese Zahlungsbedingung ist vorrangig vertraglich zu vereinbaren. ZS 18: Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage unter Abzug von drei Prozent Skonto oder 60 Tage netto. Diese Zahlungsbedingung darf alternativ zur ZS 24 vereinbart werden. (2) Zahlungsbedingungen mit reduzierter Skontierung für LuL ZS 04: Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage unter Abzug von zwei Prozent Skonto oder 60 Tage netto. ZS mit Skonto für LuL
4 Seite 4 von 6 ZS 05: Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage unter Abzug von zwei Prozent Skonto oder 30 Tage netto. Die Zahlungsbedingungen dürfen alternativ zur ZS 24 vereinbart werden. (3) Zahlungsbedingungen ZS mit Skonto für die Beschaffung von Bauleistungen ZS 73: Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage unter Abzug von drei Prozent Skonto oder 21 Tage netto. Die Zahlungsbedingung ZS 73 ist für Abschlagszahlungen vertraglich zu vereinbaren. ZS 77: Die Zahlungsfrist beträgt 24 Tage unter Abzug von drei Prozent Skonto oder 30 Tage netto. ZS 72: Die Zahlungsfrist beträgt 48 Tage unter Abzug von drei Prozent Skonto oder 60 Tage netto. Die Zahlungsbe-dingung ZS 72 ist für Zahlungen zu Teilschluss- und Schlussrechnungen vertraglich zu vereinbaren. (4) Bei Bauleistungen mit vertraglich vereinbartem Verfahren optimierte Bauabrechnung 2.0 ist die Zahlungsbedingung ZZ 99 zu vereinbaren. Hinweis: Das Verfahren optimierte Bauabrechnung 2.0 beinhaltet als Zahlungskondition die Zahlung in 12 Tagen netto. (5) Zahlungs Zahlungsbedingungen ZB ohne Skonto für LuL: ZB 02: Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage netto. ZB 03: Die Zahlungsfrist beträgt 21 Tage netto. ZB 04: Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto. Bedingung für die vertragliche Vereinbarung der vorstehenden Zahlungsbedingungen ohne Skonto ist in jedem Einzelfall die Zustimmung des Leiters der für die Beschaffung zuständigen Stelle. Die Zustimmung ist im Vergabevorgang zu dokumentieren. Hinweise: Für die beschaffenden Stellen der Konzernfunktion Zentrale Beschaffung erteilt die Zustimmung (a) bis 1 Mio. EUR die Leiter der Produktbereiche, (b) ab 1 Mio. EUR der Chief Procurement Officer (Leiter der Konzernfunktion Zentrale Beschaffung). Die für die Beschaffung zuständigen Stellen der Geschäftsfelder treffen für die Zustimmung eigene Regelungen. ZS mit Skonto für Bau ZZ 99 ohne Skonto für Bau ZB ohne Skonto für LuL ZS mit Skonto für Bau
5 Seite 5 von 6 (6) Bei Bauleistungen mit vertraglich vereinbartem Verfahren optimierte Bauabrechnung ist die Zahlungsbedingung ZS 98 zu vereinbaren. Hinweise: Das Verfahren optimierte Bauabrechnung beinhaltet die Zahlungsbedingungen ZS 73 und ZS 72. Zur Sicherstellung des Zahlungszieles ZS 73 wird in SAP bei ZS 98 das Zahlungsziel sieben Tage drei Prozent und 14 Tage netto standardmäßig hinterlegt (Zahlung mit nächstem Zahllauf). Bei eingehenden Teilschluss- und Schlussrechnungen ersetzt die Finanzbuchhaltung die Zahlungsbedingungen der ZS 98 manuell durch die ZS 72 ( optimierte Bauabrech-nung gilt nicht für Teilschluss- und Schlusszahlungen). (7) Grundsätzlich ausgenommen sind Gebühren aller Art, Versicherungsprämien, Immobilienmieten, Pachten sowie Steuern aller Art. (8) Grundsätzlich sind die in dieser Rahmenrichtlinie beschriebenen Zahlungsbedingungen bei vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen. Sollen andere als die hier beschriebenen Zahlungsbedingungen vereinbart werden, entscheiden darüber die Leiter der beschaffenden Stellen. (9) Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmeregelung sind Skontoabzüge zwischen den Konzerngesellschaften nicht zulässig. (10) Wenn dem Auftrag ein Vergabeverfahren und/ oder ein Zuwendungsverhältnis mit der Öffentlichen Hand zu Grunde liegt und dort Skontovereinbarungen getroffen wurden, sind auch zwischen Konzernunternehmen Skontoerträge vertragskonform umzusetzen. Nicht skontofähige Warengruppen Besondere Skontoregelungen Kein Skonto im DB-Konzern Ausnahme Skonto im DB-Konzern 05 Auftragsverhältnisse mit Konzernunternehmen Für Auftragsverhältnisse mit Konzernunternehmen, die auf Grundlage eines Vergabeverfahrens zustande gekommen sind und an denen Konzerngesellschaften entweder einzeln oder als Teil einer ARGE beteiligt sind, sind die Bedingungen bei konzerninterner Leistungserbringung und für die Geltendmachung von Ansprüchen (Konzerninterne Leistungsbedingungen) nicht anzuwenden. Insoweit gelten vollumfänglich die vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere auch Regelungen zu Sicherheitsleistungen (z.b. Bürgschaften). Dies gilt insbesondere für die DB Bahnbau Gruppe GmbH.
6 Seite 6 von 6 Hinweis: Die Übersicht der mit der DB AG verbundenen Konzernunternehmen ist im Bilanzierungshandbuch enthalten. \\bku.db.de\db\db_001\glw_22\handbuch \Arbeitshilfen\Tabelle von _WettbewerblicheVergabenAnInterneLieferanten_TEG4. xls
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