Stellungnahme der Bundearchitektenkammer e.v. zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Novellierung der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL-E)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme der Bundearchitektenkammer e.v. zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Novellierung der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL-E)"

Transkript

1 1 Stellungnahme der Bundearchitektenkammer e.v. zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Novellierung der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL-E) Die e.v. (BAK) ist der Zusammenschluss der 16 Architektenkammern der Bundesländer. Damit vertritt die BAK die Interessen von mehr als Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und Stadtplanern in Deutschland. Den Architektenkammern der Länder ist als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Aufgabe zugewiesen, die Architektenlisten zu führen und damit über das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation für das Führen der Berufsbezeichnung Architekt zu entscheiden. Darüberhinaus garantieren sie die Einhaltung der berufsrechtlichen Pflichten der Architekten. Die Architektenkammern der Länder tragen damit eine große Verantwortung für das Gemeinwohl insbesondere unter den Gesichtspunkt der Sicherheit der Allgemeinheit sowie der Qualität der Planung und baubegleitender Leistungen. Integraler Bestandteil der verantwortungsvollen Aufgabe der Kammern und ihrer Gemeinwohlverpflichtung ist es auch, zu Fragen der Architektur und des Baugeschehens sowie der Baukultur Stellung zu nehmen. Die folgenden Änderungsanträge und Begründungen geben die Position der BAK zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Novellierung der Berufsanerkennungsrichtlinie (KOM (2011) 883) und zum Berichtsentwurf der Berichterstatterin im IMCO-Ausschuss des Europäischen Parlaments, MEP Vergnaud (2011/0435(COD) wider. Die genannten Änderungsanträge sind abgestimmt mit dem europäischen Dachverband der Architekten, dem Architects Council of Europe (ACE). Der ACE vertritt den Berufsstand der Architekten in Europa und damit insgesamt mehr als Architekten. 1. Partieller Berufszugang Kommissionsvorschlag Erwägungsgrund 4 Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Angehörige eines Berufs, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige eigentlich ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren muss, um die Lücken auszugleichen, und stellt dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag, so sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen Erwägungsgrund 4 -Streichung-

2 2 besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zum Beispiel im Fall eines Arztes oder anderer Angehöriger der Gesundheitsberufe, sollte ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang verweigern können. Kommissionvorschlag Artikel 4f Partieller Zugang 1. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen eigentlich der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen; b) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen. Für die Zwecke von Buchstabe b gilt eine Tätigkeit als trennbar, wenn sie im Herkunftsmitgliedstaat als eigenständige Tätigkeit ausgeübt werden kann. 2. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie die öffentliche Gesundheit gerechtfertigt ist, sofern damit das angestrebte Ziel erreicht und nicht über das unbedingt Erforderliche hinausgegangen würde. 3. Anträge auf Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat werden im Fall einer Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel I und IV geprüft. 4. Anträge auf vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im Artikel 4f -Streichung-

3 3 Aufnahmemitgliedstaat betreffend Berufstätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, werden gemäß Titel II geprüft. 5. Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 6 und Artikel 52 Absatz 1 wird die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt, sobald partieller Zugang gewährt worden ist. Begründung: Die BAK lehnt die Regelung der Kommission zum partiellen Berufszugang ab. Der Vorschlag der Kommission belastet die zuständigen Behörden zum einen mit aufwändigen Einzelfallprüfungen. Die Kodifizierung des partiellen Berufszugangs hat zur Folge, dass der Ausnahmecharakter der vom EuGH geschaffenen Rechtsfigur aufgehoben wird, insbesondere auch deshalb, weil der Vorschlag der Europäischen Kommission über die Rechtsprechung des EuGH deutlich hinausgeht. Die zuständigen Behörden müssten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Berufsqualifikation an sich nicht vorliegen, einer doppelten Prüfung unterziehen und dabei die ihnen per se nicht bekannte Regelungslage im Herkunftsstaat einbeziehen. Damit wird das Ziel der Richtlinie, die Anerkennung von Berufsqualifikationen klarer zu regeln und damit zu beschleunigen nicht erreicht. Zudem besteht die Befürchtung, dass es durch den partiellen Berufszugang gemäß Vorschlag der Kommission zu Störungen des Binnenmarkts insgesamt kommen kann, letztlich das hohe Qualifikationsniveau der eingetragenen Berufsträger untergraben wird und sich die Qualität der Dienstleistungen verschlechtert. Dies läuft dem Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes zuwider, da eine für den Verbraucher unklare und unübersichtliche Situation geschaffen wird. Der Bundesrat spricht hier von einer Modularisierung der Berufsbilder, die so nicht im Sinne der Verbraucher sein kann und die für das Berufsbild des Architekten nicht denkbar ist. Vor diesem Hintergrund ist es transparenter, das bestehende System im Rahmen dessen der partielle Berufszugang in Ausnahmefällen entsprechend dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Rechtsprechung des EuGH zu gewähren ist, aufrecht zu erhalten. Sollte an der Kodifizierung des partiellen Berufszugangs festgehalten werden, wird im Sinne des Vorschlags der Berichterstatterin eine eng an der Rechtsprechung des EuGH orientierte Regelung befürwortet. Aus Gründen der Einheitlichkeit und Klarheit wird vorgeschlagen, Berufe mit gesundheitsrechtlicher und sicherheitsrechtlicher Relevanz, jedenfalls aber die sektoralen Berufe vom partiellen Berufszugang aus den genannten Gründen auszunehmen. 2. Ausbildung der Architekten Kommissionsvorschlag Artikel 46 Ausbildung der Architekten 1. Die Dauer der Ausbildung zum Architekten Artikel 46 Ausbildung der Architekten 1. Die Dauer der Ausbildung zum Architekten

4 4 muss mindestens sechs Jahre (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) betragen. Die Ausbildung in einem Mitgliedstaat umfasst entweder a) mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und mindestens zwei Jahre bezahltes Praktikum oder b) mindestens fünf Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und mindestens ein Jahr bezahltes Praktikum; 2. ( ) 3. Das bezahlte Praktikum muss in einem Mitgliedstaat unter der Aufsicht einer Person absolviert werden, die hinreichende Garantie in Bezug auf ihre Fähigkeit zur Erteilung einer praktischen Ausbildung bietet. Es muss nach Abschluss des Studiums nach Absatz 1 absolviert werden. Der Abschluss des bezahlten Praktikums muss durch ein dem Ausbildungsnachweis beigefügtes Zeugnis bestätigt werden. 4. ( ) muss mindestens sechs Jahre betragen. Die Ausbildung in einem Mitgliedstaat umfasst entweder a) mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau, die eine offizielle Qualifikation vermittelt, erfolgreich abgeschlossen werden, und mindestens zwei Jahre Praktikum für die praktische Ausbildung, die eine Berufsqualifikation vermittelt oder b) mindestens fünf Studienjahre auf Vollzeitbasis (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau die eine offizielle Qualifikation vermittelt, erfolgreich abgeschlossen werden, und mindestens ein Jahr bezahltes Praktikum für die praktische Ausbildung, die eine Berufsqualifikation vermittelt. 2. ( ) 3. Das Praktikum muss in einem Mitgliedstaat absolviert werden unter der Aufsicht oder Führung eines Architekten oder einer Person oder Stelle, die dazu von einer zuständigen Behörde zugelassen ist, die eine geeignete Prüfung der Fähigkeiten zur Erteilung einer praktischen Ausbildung vorgenommen hat. Der Abschluss des Praktikums muss durch ein dem offiziellen Ausbildungsnachweis beigefügtes, von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Zeugnis bestätigt werden. 4. ( ) Begründung: a) Berufspraxiszeit/ Praktikum: aa) Position der BAK: Die BAK unterstützt ausdrücklich die Einführung der Berufspraxiszeit als Voraussetzung der automatischen Anerkennung.

5 5 Die Änderungsanträge 67 und 68 der Berichterstatterin Vergnaud zu Artikel 46 BARL-E, die die berufspraktische Ausrichtung der Praxiszeit betonen und Präzisierungen zur Qualität des Hochschulabschlusses und Nachweis der Praxiszeit enthalten, werden begrüßt. Die Bezeichnung der Berufspraxiszeit als Praktikum (traineeship) erscheint jedoch überdenkenswert. Da es hier um praktische Erfahrung nach einem qualifizierenden Hochschulabschluss geht, wäre der Begriff Berufspraxiszeit (practical professional experience/ practical professional training) vorzugswürdig. Dieser Begriff entspricht der gängigen Terminologie des europäischen Dachverbands ACE. Herauszustellen ist, dass die Hochschulausbildung kein Äquivalent für fehlende Berufspraxis darstellen kann. Bei der Berufspraxiszeit handelt es sich um einen von der Hochschulausbildung zu unterscheidenden Ausbildungsabschnitt, der die akademische Ausbildung konsolidiert. Deren Dauer sollte daher nicht von der Dauer der Hochschulausbildung im Sinne einer rechnerischen Gesamtausbildungsdauer abhängig gemacht werden. Nach Auffassung der BAK sollte deshalb die Berufspraxiszeit unabhängig von der Ausbildungsdauer- grundsätzlich auf zwei Jahre ausgelegt sein. Aus unserer Sicht wird dieser Zeitraum von den Absolventen benötigt, um ein ausreichendes Maß an Erfahrung sammeln zu können. Damit wird der unter Sicherheitsaspekten besonders verantwortungsvollen Aufgabe des Architekten als Planer von Bauvorhaben Rechnung getragen. Fehler im Bereich der Planung, ja bereits bei der Grundlagenermittlung, können sich unmittelbar auf Qualität und Standfestigkeit von Bauvorhaben und damit die Sicherheit der Gesamtbevölkerung, Leib und Leben auswirken. bb) Hintergrundinformation zur Berufspraxiszeit Entsprechend der Baurechts- und Verwaltungssysteme in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten, wird in Deutschland die Einhaltung der baurechtlichen, insbesondere der bautechnischen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften insbesondere durch die Qualifikation der bauvorlageberechtigten Architekten gewährleistet. Über die baurechtlichen Genehmigungsverfahren hinaus findet eine staatliche Kontrolle der baulichen Tätigkeit in der Regel nicht mehr statt. Daher ist die Kenntnis der baupraktischen Zusammenhänge von zentraler Bedeutung, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Ausweitung der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfreistellungsverfahren zum Zweck des Bürokratieabbaus. Zudem umfasst das Berufsbild des Architekten in Deutschland ebenso wie in zahlreichen anderen Mitgliedstaaten ein breites Aufgabenspektrum, welches von der Vorplanung über die Genehmigungsplanung bis hin zur Objektüberwachung reicht. Im Rahmen der Objektüberwachung ist der Architekt für die Koordinierung der einzelnen Gewerke verschiedener Handwerker und Baufirmen sowie die Überprüfung der wesentlichen Ausführungsschritte, insbesondere solcher mit Auswirkung auf die Standfestigkeit des Gebäudes zuständig. Bei Umplanungen ist der Architekt dafür verantwortlich, dass deren Auswirkungen auf das gesamte Bauvorhaben berücksichtigt werden, etwa erforderliche statische (Neu-) Berechnungen angestellt werden. Im Bereich der Energieeffizienz bedarf es ebenfalls umfassender planerischer und technischer Kenntnisse um einerseits die gewünschten Energieeinsparung zu erreichen und andererseits dem eigentypischen Charakter von Gebäuden gerecht zu werden. Die hierfür erforderlichen baupraktischen und bautechnischen Fähigkeiten können nicht ausschließlich im Rahmen einer Hochschulausbildung erworben werden. Auch vor dem Hintergrund der weitgehenden Architektenhaftung ist eine ausreichende baupraktische Ausbildung der Architekten erforderlich. Damit ist die Berufspraxis der Architekten ganz wesentlich für einen effektiven Verbraucherschutz. Dies entspricht auch dem Standpunkt des ACE, der eine Berufspraxiszeit von zwei Jahren fordert sowie Ziffer 6 des UIA- Abkommens (UIA: Weltverband der Architekten) zur Empfehlung internationaler Standards für die Berufsausübung von Architekten.

6 6 b) Ausgestaltung der Berufspraxiszeit aa) Unbezahlte Berufspraxiszeit Soweit die Berichterstatterin in Änderungsantrag 16 zu Artikel 3 Abs. 1 (j) BARL-E klarstellt, dass die Berufspraxiszeit/ das Praktikum auch unbezahlt sein kann, wird dies ausdrücklich begrüßt. Insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Krise sollte auch die unbezahlte Berufspraxiszeit den Einstieg für Berufsanfänger in das Berufsleben ermöglichen. Folglich wäre auch in Artikel 46 Abs. 1 BARL-E das Wort bezahlt zu streichen. bb) Überwachung der Berufspraxiszeit Im Hinblick auf die Überprüfung der Berufspraxiszeit sollte den Mitgliedstaaten in Art. 46 Abs. 3 BARL-E mehr Flexibilität zugestanden werden. Die Berufspraxiszeit muss nicht zwingend unter fachlicher Anleitung stattfinden, sondern muss auch selbständig absolviert werden können. Wesentlich ist nach Auffassung der BAK die ausreichende Überprüfung der qualifizierenden berufspraktischen Erfahrung durch Vorlage von geeigneten Unterlagen des Antragstellers. Dies wird in Deutschland durch die Architektenkammern der Länder als Körperschaften öffentlichen Rechts gewährleistet. cc) Inhaltliche Ausgestaltung der Berufspraxiszeit Eine Verschulung der Berufspraxiszeit wird von der BAK abgelehnt. Die Ausgestaltung der Berufspraxis sollte in der Verantwortung der Mitgliedstaaten bleiben. In diesem Sinne wird auch der Änderungsantrag 16 zur Definition des Begriffs Praktikum in Artikel 3 Abs. 1 j) BARL-E verstanden und daher grundsätzlich begrüßt. 3. Automatische Anerkennung auf der Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze Kommissionsvorschlag Artikel 49 a Gemeinsamer Ausbildungsrahmen 1. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet gemeinsamer Ausbildungsrahmen ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen. Für die Zwecke der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verleiht ein Mitgliedstaat den auf der Grundlage dieses Ausbildungsrahmens erworbenen Ausbildungsnachweisen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Kriterien nach Absatz 2 erfüllt. Diese Kriterien müssen den Angaben nach Absatz 3 genügen. 2. Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen erfüllt folgende Bedingungen: (a)-(c) (d) die in diesem gemeinsamen Ausbildungsrahmen aufgeführten Kenntnisse, Artikel 49 a Gemeinsamer Ausbildungsrahmen 1. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet gemeinsamer Ausbildungsrahmen ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen. Für die Zwecke der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verleiht ein Mitgliedstaat den auf der Grundlage dieses Ausbildungsrahmens erworbenen Ausbildungsnachweisen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Kriterien nach Absatz 2 erfüllt. Diese Kriterien müssen den Angaben nach Absatz 3 genügen. 2. Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen erfüllt folgende Bedingungen: (a)-(c) (d) die in diesem gemeinsamen Ausbildungsrahmen aufgeführten Kenntnisse,

7 7 Fähigkeiten und Kompetenzen beziehen sich auf die Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (*); (e) (f) (g) der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, die Qualifikation innerhalb dieses Rahmens zu erwerben, ohne Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen. Fähigkeiten und Kompetenzen beziehen sich auf die in Artikel 11 dieser Richtlinie bezeichneten Qualifikationsniveaus. (e) (f) (g) der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, die Qualifikation innerhalb dieses Rahmens zu erwerben, ohne vorher Mitglied einer berufsständischen Organisation sein zu müssen. Begründung: Die BAK begrüßt ebenso wie der ACE die Aufnahme der Regelungen zur automatischen Anerkennung auf Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze. Artikel 49 a Abs. 2 (e) stellt klar, dass der Gemeinsame Ausbildungsrahmen nicht Architekten (Hochbau) betrifft, da diese unter die Regelungen nach Titel III Kapitel III (sektorale Regelung) fallen. Allerdings kann Artikel 49 a BARL-E Anwendung finden auf Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und Stadtplaner, die in mehreren europäischen Mitgliedstaaten reglementiert sind. Die BAK und der ACE sind der Auffassung, dass im Rahmen des Artikels 49 a 2 (d) auf die fünf Qualifikationsniveaus des Artikels 11 der Richtlinie Bezug genommen werden sollte. Der widersprüchliche Hinweis auf den Europäischen Qualifikationsrahmen sollte gemäß der Schlussfolgerungen der GHK Studie der Kommission aus dem Jahr 2011 gelöscht werden. Dies entspricht der Position des europäischen Dachverbands der Landschaftsarchitekten (EFLA). Der Wortlaut des Artikels 49 a) 2 (g) sollte ebenfalls klarer gefasst werden. Der Wortlaut besagt, dass der gemeinsame Ausbildungsrahmen es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten ermöglicht, die Qualifikation innerhalb dieses Rahmens zu erwerben, ohne Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen. Artikel 2 (g) schafft jedoch Unklarheit für Länder, in denen diese Berufsgruppen durch Kammern registriert werden. 4. Ausschussverfahren Kommissionsvorschlag Artikel 58 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung vonberufsqualifikationen unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/ ( ) Artikel 58 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterstützt, der die Gewähr für eine angemessene Vertretung und Beteiligung europäischer und nationaler Sachverständiger bietet wie in Erwägungsgrund 24 erwähnt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der

8 8 Verordnung (EU) Nr. 182/ ( ) Begründung: Während keine Änderung des Kommissionsvorschlags notwendig ist, um der Kommission beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten die Möglichkeit einzuräumen, die zuständigen Behörden und Berufsorganisationen einzubeziehen, betont der ACE und die BAK die absolute Notwendigkeit der Einbeziehung der betroffenen Akteure sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene um eine erfolgreiche Gesetzgebung und spätere Umsetzung zu ermöglichen. Der ACE begrüßt die diesbezüglichen Versicherungen der Kommission. Die Einbeziehung der zuständigen Behörden ist von besonderer Bedeutung sowohl bei der Notifizierung von Hochschulabschlüssen als auch der Einführung IMI- gestützter Berufsausweise. 5. Befugnisübertragungen an die Kommission Die BAK sieht die weitgehenden Befugnisübertragungen an die Kommission im Richtlinienvorschlag kritisch. Diese finden sich u.a. in Art. 4 ff., 21 a, 46 durch Verweis auf den neuen Art. 58 a BARL-E Gleiches gilt für die in diesen Vorschriften vorgesehene Ermächtigung der Kommission weitreichende und unmittelbar wirkende Regelungen und Konkretisierungsmöglichkeiten Form sog. Durchführungsrechtsakte zu erlassen. 6. Stellungnahme zu (weiteren) Änderungsanträgen der Berichterstatterin: a) Berufsausweise: Änderungsanträge 24, 25 und 26 der Berichterstatter der Berichterstatterin, die eine Verlängerung der Fristen bei der Erteilung von Berufsausweisen sowie Verkürzung der Geltungsdauer der Berufsausweise auf ein Jahr vorsehen, werden von der BAK begrüßt. Zur Gewährleistung eines effektiven Verbraucherschutzes und hierfür erforderlicher angemessener Prüfungsfristen wird eine weitergehende Fristverlängerung (mind. 1 Monat) und ein Überdenken der Anerkennungsfiktion für erforderlich gehalten. b) Berufshaftpflichtversicherung Die BAK befürwortet den Änderungsantrag 40 der Berichterstatterin. Bezüglich der sicherheitsrelevanten Tätigkeit der Architekten ist die Forderung des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung im Rahmen der automatischen Anerkennung in der Berufsanerkennungsrichtlinie sachgerecht. 1.Oktober 2012

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1930 07.09.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes A. Problem und Ziel Das Gesetz dient der

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.9.2017 C(2017) 6054 final DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

Stellungnahme Nr. 25/2012 Mai 2012

Stellungnahme Nr. 25/2012 Mai 2012 Stellungnahme Nr. 25/2012 Mai 2012 BRAK Stellungnahme zum Richtlinienentwurf 2011/0435 (COD) zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über

Mehr

Binnenmarktinformationssystem Internal Market Information System -IMI - Schulung für Zuständige Behörden in Berlin 6. und 11.

Binnenmarktinformationssystem Internal Market Information System -IMI - Schulung für Zuständige Behörden in Berlin 6. und 11. Binnenmarktinformationssystem Internal Market Information System -IMI - Schulung für Zuständige Behörden in Berlin 6. und 11. Juni 2012 Berufsanerkennungsrichtlinie Dr. Jens Homann Senatsverwaltung für

Mehr

INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg

INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg F:\_MERKBLÄTTER_\01_Regelwerke\M002_Ingenieurgesetz IngG-BW_2009-12-24.docx INFO Merkblatt Nr. 002 Stand: Dezember 2009 Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg Inhalt: Seite gültig ab 1... 2 01.01.1994

Mehr

Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom 26. November 2015

Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom 26. November 2015 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO)

Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO) Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über

Mehr

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften1

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften1 497 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom. Dezember 05 fähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige

Mehr

Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen 1 gemäß 8 EU/EWR HwV

Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen 1 gemäß 8 EU/EWR HwV Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen 1 gemäß 8 EU/EWR HwV 1. Diese Meldung betrifft: die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen eine wesentliche Änderung von Umständen, welche

Mehr

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Bundesrat Drucksache 661/07 (Beschluss) 09.11.07 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 838. Sitzung am 9. November

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

Familienname:... Geburtsname:... Vornamen:... Akademischer Grad, Titel, Amtsbezeichnung:... geboren am:... in...

Familienname:... Geburtsname:... Vornamen:... Akademischer Grad, Titel, Amtsbezeichnung:... geboren am:... in... Architektenkammer Thüringen Eintragungsausschuss Bahnhofstraße 39 99084 Erfurt Eingegangen am: Vollständig am: Registriernummer: A N T R A G auf Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste nach

Mehr

Dienstleistungspaket der EU-Kommission

Dienstleistungspaket der EU-Kommission Dienstleistungspaket der EU-Kommission hier: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8030. Beschlussempfehlung. Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8030. Beschlussempfehlung. Hannover, den Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8030 Beschlussempfehlung Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung Hannover, den 10.05.2017 Entwurf eines

Mehr

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen - Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E 4-9013 (913) 8397 Drs 15/4409 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Zweites Gesetz

Mehr

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Petitionsausschuss 16.12.2011 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0274/2011, eingereicht von V.C., rumänischer Staatsangehörigkeit, zur Nichtanerkennung ihres

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt. Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/2004-2

EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt. Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/2004-2 EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt FREIER WARENVERKEHR, REGLEMENTIERTE BERUFE UND POSTDIENSTE Reglementierte Berufe Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/2004-2 GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME

Mehr

Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle. EU/EWRHwV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle. EU/EWRHwV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen

EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen WISSENSBESTIMMTE WIRCHAFT Reglementierte Berufe Brüssel, 5. Juni 2008 MARKT D/953/1/2008-DE (ex-d/14122/2007-de) MITTEILUNG GEMÄSS

Mehr

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom )

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ) Ländergemeinsame Eckpunkte für die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG geändert durch Richtlinie 2013/55/EU im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Lehrerberufsqualifikationen (Beschluss der Kultusministerkonferenz

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 33. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

Amtsblatt der Europäischen Union L 33. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache Amtsblatt der Europäischen Union L 33 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 61. Jahrgang 7. Februar 2018 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter BESCHLÜSSE Beschluss (EU) 2018/180 des Rates

Mehr

Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen

Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten PharmTAG Ausfertigungsdatum: 18.03.1968 Vollzitat: "Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg

INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg F:\_MERKBLÄTTER_\01_Regelwerke\M002_Ingenieurgesetz IngG-BW_2016-03-01.docx INFO Merkblatt Nr. 002 Stand: Februar 2016 von Baden-Württemberg Inhalt: Seite: 1 Berufsbezeichnung... 2 2 Berufsaufgaben...

Mehr

Kenntnis- und Fachsprachenprüfung in Nordrhein-Westfalen Rechtliche Rahmenbedingungen. Herne, 19. Januar 2016

Kenntnis- und Fachsprachenprüfung in Nordrhein-Westfalen Rechtliche Rahmenbedingungen. Herne, 19. Januar 2016 Kenntnis- und Fachsprachenprüfung in Nordrhein-Westfalen Rechtliche Rahmenbedingungen Herne, 19. Januar 2016 1 Erlaubnisvorbehalt für die Ausübung des ärztlichen Berufs Approbation ( 3 BÄO) zeitlich und

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.9.2011 KOM(2011) 589 endgültig 2009/0035 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise

Mehr

Betreff: GD Binnenmarkt und Dienstleistungen, Referat E-4 Freizügigkeit von Fachkräften

Betreff: GD Binnenmarkt und Dienstleistungen, Referat E-4 Freizügigkeit von Fachkräften Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen, Referat E-4 Rue de Spa/Spastraat 2 Büro 06/014 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Per E-Mail: MARKT-PQ-EVALUATION@ec.europa.eu Wiener Neustadt, 20.9.2011

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2017 COM(2017) 384 final 2017/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 30.12.2017 L 351/55 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2468 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern

Mehr

Der Europäische Berufsausweis

Der Europäische Berufsausweis EBA Der Europäische Berufsausweis Elektronisches Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen Europäische Union ) EBA Der Europäische Berufsausweis (EBA) Der Europäische Berufsausweis (EBA)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 12. Februar in der Patentnichtigkeitssache. PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG 1 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 12. Februar in der Patentnichtigkeitssache. PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG 1 Abs. BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 42/13 vom 12. Februar 2014 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja IP-Attorney (Malta) PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG

Mehr

Vermerk zur Änderung der ÄAppO zum durch die Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen

Vermerk zur Änderung der ÄAppO zum durch die Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen Berlin, 13.09.2013 Vermerk zur Änderung der ÄAppO zum 01.01.2014 durch die Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 Sitzungsdokument 2004 27/03/2000 C5-0162/2000 ***II GEMEINSAMER STANDPUNKT Betr.: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2008D0691 DE 01.01.2012 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. August

Mehr

M e r k b l a t t. Die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs für Absolventen einer Hochschulausbildung wird erteilt für:

M e r k b l a t t. Die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs für Absolventen einer Hochschulausbildung wird erteilt für: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst M e r k b l a t t Im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst erfolgt die Bewertung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen

Mehr

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Abschnitt 5 die Wörter im Ausland durch die Wörter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

Mehr

19 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen

19 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Abschnitt 5 Sonderregelungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat 19 Anerkennungsregelungen für

Mehr

Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Berufsbezeichnung

Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Berufsbezeichnung Page 1 of 6 Fundstelle: GVBl 2007, S. 237 714-2 Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember 2007 *) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.9.2007 KOM(2007) 525 endgültig 2007/0192 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung

Mehr

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en) 12412/17 ENV 762 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 19. September 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D052916/02

Mehr

vom 13. Dezember 2007

vom 13. Dezember 2007 414.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008 Nr. 26 ausgegeben am 31. Januar 2008 Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikations-Anerkennungs-Gesetz;

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 DER KOMMISSION 7.2.2017 L 32/35 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 R KOMMISSION vom 3. Februar 2017 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG

Mehr

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.11.2015 L 295/11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2014 R KOMMISSION vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN STELLUNGNAHME DER KOMMISSION KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 18.07.2003 KOM(2003) 463 endgültig 2001/0245 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag

Mehr

Dienstleistungspaket der EU-Kommission

Dienstleistungspaket der EU-Kommission Dienstleistungspaket der EU-Kommission hier: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ( ) eingeführte

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.5.2018 COM(2018) 249 final 2018/0117 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. November 2012 (05.12) (OR. en) 16293/12 ETS 28 MI 737 COMPET 697 EDUC 346 CODEC 2693

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. November 2012 (05.12) (OR. en) 16293/12 ETS 28 MI 737 COMPET 697 EDUC 346 CODEC 2693 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. November 2012 (05.12) (OR. en) 16293/12 ETS 28 MI 737 COMPET 697 EDUC 346 COC 2693 VERMERK des Vorsitzes/Generalsekretariats des Rates für den Ausschuss der Ständigen

Mehr

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) 22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin Arzt Nachfolgend werden Sie über die aktuelle

Mehr

Bauvorlageberechtigung - gegenseitige Anerkennung Stand: Januar 2010

Bauvorlageberechtigung - gegenseitige Anerkennung Stand: Januar 2010 Stand: nuar 2010 Musterbauordnung (MBO) (ARGEBAU) 65 Abs. 3 MBO: - berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens - zwei hre praktische Tätigkeit

Mehr

Satzung über die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach 5 Abs. 4 und 5 Architektengesetz Rheinland-Pfalz

Satzung über die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach 5 Abs. 4 und 5 Architektengesetz Rheinland-Pfalz Satzung über die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach 5 Abs. 4 und 5 Architektengesetz Rheinland-Pfalz vom 13. März 2017 Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 8 7 5 zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie der Europäischen Union für die Berufe im Gesundheitswesen Vom 11. November 2015 Der Landtag des

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und

Mehr

Zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt

Zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt I Name, Vorname:....... Straße:.. Land, Postleitzahl, Wohnort:....... Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen- Landesprüfungsamt für Lehrämter Liebknechtstraße 65 39110 Magdeburg Antrag

Mehr

Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer e.v. im Rahmen der öffentlichen Konsultation zur Berufsanerkennungsrichtlinie

Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer e.v. im Rahmen der öffentlichen Konsultation zur Berufsanerkennungsrichtlinie Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer e.v. im Rahmen der öffentlichen Konsultation zur Berufsanerkennungsrichtlinie Die deutschen Architektenkammern danken für die Gelegenheit, zur geplanten Überarbeitung

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 115028/EU XXIV. GP Eingelangt am 23/05/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 21. Mai 2013 (OR. en) 2011/0360 (COD) LEX 1341 PE-CONS 69/1/12 REV 1 EF 306 ECOFIN 1057 COC 2999

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 3. April 2014 (OR. en) 2012/0184 (COD) 2012/0185 (COD) 2012/0186 (COD) LEX 1487 PE-CONS 11/2/14 REV 2 TRANS 18 COC 113 RICHTLINIE S EUROPÄISCHEN

Mehr

Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2009, 478 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2009, 478 Gliederungs-Nr: Voris - Vollversion: Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: NMarkG Ausfertigungsdatum: 16.12.2009 Gültig ab: 28.12.2009 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2009, 478 Gliederungs-Nr: 75100 Niedersächsisches

Mehr

Ingenieurgesetz Änderungsentwurf. Ingenieurgesetz BW. In der Fassung vom 28. März Stand: August Berufsbezeichnung

Ingenieurgesetz Änderungsentwurf. Ingenieurgesetz BW. In der Fassung vom 28. März Stand: August Berufsbezeichnung 1 Die Berufsbezeichnung»Ingenieur oder Ingenieurin«allein oder in einer Wortverbindung darf führen, 1. wer a) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.3.2014 COM(2014) 141 final 2014/0080 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen

Mehr

***I ENTWURF EINES BERICHTS

***I ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 2016/0182(COD) 21.11.2016 ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Unionsprogramms

Mehr

* ENTWURF EINES BERICHTS

* ENTWURF EINES BERICHTS EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014-2019 Rechtsausschuss 4.11.2014 2011/0450(NLE) * ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einverständniserklärung der Mitgliedstaaten im Interesse

Mehr

Düsseldorf, EU Dienstleistungspaket Vorschläge der Europäischen Kommission. Sehr geehrte Damen und Herren,

Düsseldorf, EU Dienstleistungspaket Vorschläge der Europäischen Kommission. Sehr geehrte Damen und Herren, An das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Frau MinR in Monika Ottemeyer Frau MinR in Dr. Kirstin Pukall Herrn MinR Joachim Garrecht Herrn MinR Dr. Alexander Lücke 11019 Berlin ausschließlich

Mehr

Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagoginnen (Sozialberufe-

Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagoginnen (Sozialberufe- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8547 28.04.2015 Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Beschlussempfehlung (Drs. 16/8468) des Ausschusses

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/2009. vom 9. Juni 2009

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/2009. vom 9. Juni 2009 DE DE DE BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/2009 vom 9. Juni 2009 zur Änderung von Anhang X (Audiovisuelle Dienste) und Anhang XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME

Mehr

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 R KOMMISSION vom 27. Februar 2014 zur des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Mehr

Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur (Sächsisches Ingenieurgesetz SächsIngG) 1

Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur (Sächsisches Ingenieurgesetz SächsIngG) 1 Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur (Sächsisches Ingenieurgesetz SächsIngG) 1 Vom 23. Februar 1993 Der Sächsische Landtag hat am 22. Januar 1993 das folgende Gesetz

Mehr

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 9.11.2011 SEK(2011) 1330 endgültig 2011/0312 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.7.2018 COM(2018) 509 final 2018/0270 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG

Mehr

Gesetz über den Beruf des Logopäden

Gesetz über den Beruf des Logopäden Gesetz über den Beruf des Logopäden LogopG Ausfertigungsdatum: 07.05.1980 Vollzitat: "Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 17c des Gesetzes vom

Mehr

Gesetzentwurf. Drucksache 16/6752. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode der Landesregierung

Gesetzentwurf. Drucksache 16/6752. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode der Landesregierung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6752 17.09.2014 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes A Problem und Regelungsbedarf 1.) Das Baukammerngesetz

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt H 13614 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 29 2016 Ausgegeben zu Wiesbaden am 16. Februar 2016 Nr. 3 Tag Inhalt Seite 5. 2. 16 Gesetz zur Änderung des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Mehr

Wir machen Sie darauf aufmerksam:

Wir machen Sie darauf aufmerksam: Wir machen Sie darauf aufmerksam: Wenn sie im Rahmen einer Schischule eines anderen Mitgliedstaates oder als selbständige Schilehrerin/selbständiger Schilehrer in Vorarlberg nur vorübergehend (nicht mehr

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 01.12.2004 SEK(2004)1472 endgültig. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2751 5. Wahlperiode 01.09.2009 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich

Mehr

* ENTWURF EINES BERICHTS

* ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres 26.1.2017 2016/0823(CNS) * ENTWURF EINES BERICHTS über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates zur

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17 19.11.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1165/2013 R KOMMISSION vom 18. November 2013 zur des Wirkstoffs Orangenöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz Bundesrat Drucksache 100/08 (Beschluss) 14.03.08 Beschluss des Bundesrates Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz Der Bundesrat hat in seiner 842. Sitzung am 14.

Mehr

LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung

LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung 2.1 Die Rechtsnatur der EU 2.2 Die Organe der EU 2.3 Die Rechtsquellen des Unionsrechts 2.4 Der Acquis Communautaire 2.5 Der EUV im Überblick

Mehr

ENTWURF WIENER LANDTAG

ENTWURF WIENER LANDTAG Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen

Mehr

Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten PharmTAG Ausfertigungsdatum: 18.03.1968 Vollzitat: "Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden.

Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden. GZ: 269350/2016 zu erecht LG - 03109/2016/0001 1 von 2 Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden Der Wiener

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN L 359/30 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1329/2014 R KOMMISSION vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU)

Mehr

RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 02005L0036 DE 01.12.2017 012.001 1 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.8.2013 C(2013) 5405 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 21.8.2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments

Mehr

Da die Regelung zur unmittelbaren Umsetzung von EU-Recht erforderlich ist, bestehen keine Alternativen.

Da die Regelung zur unmittelbaren Umsetzung von EU-Recht erforderlich ist, bestehen keine Alternativen. Bundesrat Drucksache 12/16 08.01.16 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - AIS - K - R Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

Mehr

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-

Mehr

zu Punkt... der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

zu Punkt... der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007 Bundesrat Drucksache 415/1/07 10.09.07 Empfehlungen der Ausschüsse - - zu Punkt.. der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie

Mehr

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für konstitutionelle Fragen 2017/0035(COD) 12.5.2017 ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen für den Rechtsausschuss zu dem des

Mehr

1. Welche Behörde ist zuständig für die Anerkennung von ausländischen Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerdiplomen?

1. Welche Behörde ist zuständig für die Anerkennung von ausländischen Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerdiplomen? FAQ 1. Welche Behörde ist zuständig für die Anerkennung von ausländischen Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerdiplomen? Alle ausländischen Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die in Rheinland-Pfalz ärztlich tätig

Mehr