Stellungnahme der Bundearchitektenkammer e.v. zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Novellierung der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL-E)
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- Anna Salzmann
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1 1 Stellungnahme der Bundearchitektenkammer e.v. zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Novellierung der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL-E) Die e.v. (BAK) ist der Zusammenschluss der 16 Architektenkammern der Bundesländer. Damit vertritt die BAK die Interessen von mehr als Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und Stadtplanern in Deutschland. Den Architektenkammern der Länder ist als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Aufgabe zugewiesen, die Architektenlisten zu führen und damit über das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation für das Führen der Berufsbezeichnung Architekt zu entscheiden. Darüberhinaus garantieren sie die Einhaltung der berufsrechtlichen Pflichten der Architekten. Die Architektenkammern der Länder tragen damit eine große Verantwortung für das Gemeinwohl insbesondere unter den Gesichtspunkt der Sicherheit der Allgemeinheit sowie der Qualität der Planung und baubegleitender Leistungen. Integraler Bestandteil der verantwortungsvollen Aufgabe der Kammern und ihrer Gemeinwohlverpflichtung ist es auch, zu Fragen der Architektur und des Baugeschehens sowie der Baukultur Stellung zu nehmen. Die folgenden Änderungsanträge und Begründungen geben die Position der BAK zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Novellierung der Berufsanerkennungsrichtlinie (KOM (2011) 883) und zum Berichtsentwurf der Berichterstatterin im IMCO-Ausschuss des Europäischen Parlaments, MEP Vergnaud (2011/0435(COD) wider. Die genannten Änderungsanträge sind abgestimmt mit dem europäischen Dachverband der Architekten, dem Architects Council of Europe (ACE). Der ACE vertritt den Berufsstand der Architekten in Europa und damit insgesamt mehr als Architekten. 1. Partieller Berufszugang Kommissionsvorschlag Erwägungsgrund 4 Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Angehörige eines Berufs, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten umfasst. Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige eigentlich ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren muss, um die Lücken auszugleichen, und stellt dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag, so sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen Erwägungsgrund 4 -Streichung-
2 2 besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zum Beispiel im Fall eines Arztes oder anderer Angehöriger der Gesundheitsberufe, sollte ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang verweigern können. Kommissionvorschlag Artikel 4f Partieller Zugang 1. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen eigentlich der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen; b) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen. Für die Zwecke von Buchstabe b gilt eine Tätigkeit als trennbar, wenn sie im Herkunftsmitgliedstaat als eigenständige Tätigkeit ausgeübt werden kann. 2. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie die öffentliche Gesundheit gerechtfertigt ist, sofern damit das angestrebte Ziel erreicht und nicht über das unbedingt Erforderliche hinausgegangen würde. 3. Anträge auf Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat werden im Fall einer Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel I und IV geprüft. 4. Anträge auf vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im Artikel 4f -Streichung-
3 3 Aufnahmemitgliedstaat betreffend Berufstätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, werden gemäß Titel II geprüft. 5. Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 6 und Artikel 52 Absatz 1 wird die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt, sobald partieller Zugang gewährt worden ist. Begründung: Die BAK lehnt die Regelung der Kommission zum partiellen Berufszugang ab. Der Vorschlag der Kommission belastet die zuständigen Behörden zum einen mit aufwändigen Einzelfallprüfungen. Die Kodifizierung des partiellen Berufszugangs hat zur Folge, dass der Ausnahmecharakter der vom EuGH geschaffenen Rechtsfigur aufgehoben wird, insbesondere auch deshalb, weil der Vorschlag der Europäischen Kommission über die Rechtsprechung des EuGH deutlich hinausgeht. Die zuständigen Behörden müssten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Berufsqualifikation an sich nicht vorliegen, einer doppelten Prüfung unterziehen und dabei die ihnen per se nicht bekannte Regelungslage im Herkunftsstaat einbeziehen. Damit wird das Ziel der Richtlinie, die Anerkennung von Berufsqualifikationen klarer zu regeln und damit zu beschleunigen nicht erreicht. Zudem besteht die Befürchtung, dass es durch den partiellen Berufszugang gemäß Vorschlag der Kommission zu Störungen des Binnenmarkts insgesamt kommen kann, letztlich das hohe Qualifikationsniveau der eingetragenen Berufsträger untergraben wird und sich die Qualität der Dienstleistungen verschlechtert. Dies läuft dem Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes zuwider, da eine für den Verbraucher unklare und unübersichtliche Situation geschaffen wird. Der Bundesrat spricht hier von einer Modularisierung der Berufsbilder, die so nicht im Sinne der Verbraucher sein kann und die für das Berufsbild des Architekten nicht denkbar ist. Vor diesem Hintergrund ist es transparenter, das bestehende System im Rahmen dessen der partielle Berufszugang in Ausnahmefällen entsprechend dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Rechtsprechung des EuGH zu gewähren ist, aufrecht zu erhalten. Sollte an der Kodifizierung des partiellen Berufszugangs festgehalten werden, wird im Sinne des Vorschlags der Berichterstatterin eine eng an der Rechtsprechung des EuGH orientierte Regelung befürwortet. Aus Gründen der Einheitlichkeit und Klarheit wird vorgeschlagen, Berufe mit gesundheitsrechtlicher und sicherheitsrechtlicher Relevanz, jedenfalls aber die sektoralen Berufe vom partiellen Berufszugang aus den genannten Gründen auszunehmen. 2. Ausbildung der Architekten Kommissionsvorschlag Artikel 46 Ausbildung der Architekten 1. Die Dauer der Ausbildung zum Architekten Artikel 46 Ausbildung der Architekten 1. Die Dauer der Ausbildung zum Architekten
4 4 muss mindestens sechs Jahre (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) betragen. Die Ausbildung in einem Mitgliedstaat umfasst entweder a) mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und mindestens zwei Jahre bezahltes Praktikum oder b) mindestens fünf Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und mindestens ein Jahr bezahltes Praktikum; 2. ( ) 3. Das bezahlte Praktikum muss in einem Mitgliedstaat unter der Aufsicht einer Person absolviert werden, die hinreichende Garantie in Bezug auf ihre Fähigkeit zur Erteilung einer praktischen Ausbildung bietet. Es muss nach Abschluss des Studiums nach Absatz 1 absolviert werden. Der Abschluss des bezahlten Praktikums muss durch ein dem Ausbildungsnachweis beigefügtes Zeugnis bestätigt werden. 4. ( ) muss mindestens sechs Jahre betragen. Die Ausbildung in einem Mitgliedstaat umfasst entweder a) mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau, die eine offizielle Qualifikation vermittelt, erfolgreich abgeschlossen werden, und mindestens zwei Jahre Praktikum für die praktische Ausbildung, die eine Berufsqualifikation vermittelt oder b) mindestens fünf Studienjahre auf Vollzeitbasis (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau die eine offizielle Qualifikation vermittelt, erfolgreich abgeschlossen werden, und mindestens ein Jahr bezahltes Praktikum für die praktische Ausbildung, die eine Berufsqualifikation vermittelt. 2. ( ) 3. Das Praktikum muss in einem Mitgliedstaat absolviert werden unter der Aufsicht oder Führung eines Architekten oder einer Person oder Stelle, die dazu von einer zuständigen Behörde zugelassen ist, die eine geeignete Prüfung der Fähigkeiten zur Erteilung einer praktischen Ausbildung vorgenommen hat. Der Abschluss des Praktikums muss durch ein dem offiziellen Ausbildungsnachweis beigefügtes, von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Zeugnis bestätigt werden. 4. ( ) Begründung: a) Berufspraxiszeit/ Praktikum: aa) Position der BAK: Die BAK unterstützt ausdrücklich die Einführung der Berufspraxiszeit als Voraussetzung der automatischen Anerkennung.
5 5 Die Änderungsanträge 67 und 68 der Berichterstatterin Vergnaud zu Artikel 46 BARL-E, die die berufspraktische Ausrichtung der Praxiszeit betonen und Präzisierungen zur Qualität des Hochschulabschlusses und Nachweis der Praxiszeit enthalten, werden begrüßt. Die Bezeichnung der Berufspraxiszeit als Praktikum (traineeship) erscheint jedoch überdenkenswert. Da es hier um praktische Erfahrung nach einem qualifizierenden Hochschulabschluss geht, wäre der Begriff Berufspraxiszeit (practical professional experience/ practical professional training) vorzugswürdig. Dieser Begriff entspricht der gängigen Terminologie des europäischen Dachverbands ACE. Herauszustellen ist, dass die Hochschulausbildung kein Äquivalent für fehlende Berufspraxis darstellen kann. Bei der Berufspraxiszeit handelt es sich um einen von der Hochschulausbildung zu unterscheidenden Ausbildungsabschnitt, der die akademische Ausbildung konsolidiert. Deren Dauer sollte daher nicht von der Dauer der Hochschulausbildung im Sinne einer rechnerischen Gesamtausbildungsdauer abhängig gemacht werden. Nach Auffassung der BAK sollte deshalb die Berufspraxiszeit unabhängig von der Ausbildungsdauer- grundsätzlich auf zwei Jahre ausgelegt sein. Aus unserer Sicht wird dieser Zeitraum von den Absolventen benötigt, um ein ausreichendes Maß an Erfahrung sammeln zu können. Damit wird der unter Sicherheitsaspekten besonders verantwortungsvollen Aufgabe des Architekten als Planer von Bauvorhaben Rechnung getragen. Fehler im Bereich der Planung, ja bereits bei der Grundlagenermittlung, können sich unmittelbar auf Qualität und Standfestigkeit von Bauvorhaben und damit die Sicherheit der Gesamtbevölkerung, Leib und Leben auswirken. bb) Hintergrundinformation zur Berufspraxiszeit Entsprechend der Baurechts- und Verwaltungssysteme in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten, wird in Deutschland die Einhaltung der baurechtlichen, insbesondere der bautechnischen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften insbesondere durch die Qualifikation der bauvorlageberechtigten Architekten gewährleistet. Über die baurechtlichen Genehmigungsverfahren hinaus findet eine staatliche Kontrolle der baulichen Tätigkeit in der Regel nicht mehr statt. Daher ist die Kenntnis der baupraktischen Zusammenhänge von zentraler Bedeutung, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Ausweitung der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfreistellungsverfahren zum Zweck des Bürokratieabbaus. Zudem umfasst das Berufsbild des Architekten in Deutschland ebenso wie in zahlreichen anderen Mitgliedstaaten ein breites Aufgabenspektrum, welches von der Vorplanung über die Genehmigungsplanung bis hin zur Objektüberwachung reicht. Im Rahmen der Objektüberwachung ist der Architekt für die Koordinierung der einzelnen Gewerke verschiedener Handwerker und Baufirmen sowie die Überprüfung der wesentlichen Ausführungsschritte, insbesondere solcher mit Auswirkung auf die Standfestigkeit des Gebäudes zuständig. Bei Umplanungen ist der Architekt dafür verantwortlich, dass deren Auswirkungen auf das gesamte Bauvorhaben berücksichtigt werden, etwa erforderliche statische (Neu-) Berechnungen angestellt werden. Im Bereich der Energieeffizienz bedarf es ebenfalls umfassender planerischer und technischer Kenntnisse um einerseits die gewünschten Energieeinsparung zu erreichen und andererseits dem eigentypischen Charakter von Gebäuden gerecht zu werden. Die hierfür erforderlichen baupraktischen und bautechnischen Fähigkeiten können nicht ausschließlich im Rahmen einer Hochschulausbildung erworben werden. Auch vor dem Hintergrund der weitgehenden Architektenhaftung ist eine ausreichende baupraktische Ausbildung der Architekten erforderlich. Damit ist die Berufspraxis der Architekten ganz wesentlich für einen effektiven Verbraucherschutz. Dies entspricht auch dem Standpunkt des ACE, der eine Berufspraxiszeit von zwei Jahren fordert sowie Ziffer 6 des UIA- Abkommens (UIA: Weltverband der Architekten) zur Empfehlung internationaler Standards für die Berufsausübung von Architekten.
6 6 b) Ausgestaltung der Berufspraxiszeit aa) Unbezahlte Berufspraxiszeit Soweit die Berichterstatterin in Änderungsantrag 16 zu Artikel 3 Abs. 1 (j) BARL-E klarstellt, dass die Berufspraxiszeit/ das Praktikum auch unbezahlt sein kann, wird dies ausdrücklich begrüßt. Insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Krise sollte auch die unbezahlte Berufspraxiszeit den Einstieg für Berufsanfänger in das Berufsleben ermöglichen. Folglich wäre auch in Artikel 46 Abs. 1 BARL-E das Wort bezahlt zu streichen. bb) Überwachung der Berufspraxiszeit Im Hinblick auf die Überprüfung der Berufspraxiszeit sollte den Mitgliedstaaten in Art. 46 Abs. 3 BARL-E mehr Flexibilität zugestanden werden. Die Berufspraxiszeit muss nicht zwingend unter fachlicher Anleitung stattfinden, sondern muss auch selbständig absolviert werden können. Wesentlich ist nach Auffassung der BAK die ausreichende Überprüfung der qualifizierenden berufspraktischen Erfahrung durch Vorlage von geeigneten Unterlagen des Antragstellers. Dies wird in Deutschland durch die Architektenkammern der Länder als Körperschaften öffentlichen Rechts gewährleistet. cc) Inhaltliche Ausgestaltung der Berufspraxiszeit Eine Verschulung der Berufspraxiszeit wird von der BAK abgelehnt. Die Ausgestaltung der Berufspraxis sollte in der Verantwortung der Mitgliedstaaten bleiben. In diesem Sinne wird auch der Änderungsantrag 16 zur Definition des Begriffs Praktikum in Artikel 3 Abs. 1 j) BARL-E verstanden und daher grundsätzlich begrüßt. 3. Automatische Anerkennung auf der Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze Kommissionsvorschlag Artikel 49 a Gemeinsamer Ausbildungsrahmen 1. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet gemeinsamer Ausbildungsrahmen ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen. Für die Zwecke der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verleiht ein Mitgliedstaat den auf der Grundlage dieses Ausbildungsrahmens erworbenen Ausbildungsnachweisen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Kriterien nach Absatz 2 erfüllt. Diese Kriterien müssen den Angaben nach Absatz 3 genügen. 2. Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen erfüllt folgende Bedingungen: (a)-(c) (d) die in diesem gemeinsamen Ausbildungsrahmen aufgeführten Kenntnisse, Artikel 49 a Gemeinsamer Ausbildungsrahmen 1. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet gemeinsamer Ausbildungsrahmen ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen. Für die Zwecke der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verleiht ein Mitgliedstaat den auf der Grundlage dieses Ausbildungsrahmens erworbenen Ausbildungsnachweisen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Kriterien nach Absatz 2 erfüllt. Diese Kriterien müssen den Angaben nach Absatz 3 genügen. 2. Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen erfüllt folgende Bedingungen: (a)-(c) (d) die in diesem gemeinsamen Ausbildungsrahmen aufgeführten Kenntnisse,
7 7 Fähigkeiten und Kompetenzen beziehen sich auf die Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (*); (e) (f) (g) der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, die Qualifikation innerhalb dieses Rahmens zu erwerben, ohne Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen. Fähigkeiten und Kompetenzen beziehen sich auf die in Artikel 11 dieser Richtlinie bezeichneten Qualifikationsniveaus. (e) (f) (g) der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, die Qualifikation innerhalb dieses Rahmens zu erwerben, ohne vorher Mitglied einer berufsständischen Organisation sein zu müssen. Begründung: Die BAK begrüßt ebenso wie der ACE die Aufnahme der Regelungen zur automatischen Anerkennung auf Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze. Artikel 49 a Abs. 2 (e) stellt klar, dass der Gemeinsame Ausbildungsrahmen nicht Architekten (Hochbau) betrifft, da diese unter die Regelungen nach Titel III Kapitel III (sektorale Regelung) fallen. Allerdings kann Artikel 49 a BARL-E Anwendung finden auf Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und Stadtplaner, die in mehreren europäischen Mitgliedstaaten reglementiert sind. Die BAK und der ACE sind der Auffassung, dass im Rahmen des Artikels 49 a 2 (d) auf die fünf Qualifikationsniveaus des Artikels 11 der Richtlinie Bezug genommen werden sollte. Der widersprüchliche Hinweis auf den Europäischen Qualifikationsrahmen sollte gemäß der Schlussfolgerungen der GHK Studie der Kommission aus dem Jahr 2011 gelöscht werden. Dies entspricht der Position des europäischen Dachverbands der Landschaftsarchitekten (EFLA). Der Wortlaut des Artikels 49 a) 2 (g) sollte ebenfalls klarer gefasst werden. Der Wortlaut besagt, dass der gemeinsame Ausbildungsrahmen es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten ermöglicht, die Qualifikation innerhalb dieses Rahmens zu erwerben, ohne Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen. Artikel 2 (g) schafft jedoch Unklarheit für Länder, in denen diese Berufsgruppen durch Kammern registriert werden. 4. Ausschussverfahren Kommissionsvorschlag Artikel 58 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung vonberufsqualifikationen unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/ ( ) Artikel 58 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterstützt, der die Gewähr für eine angemessene Vertretung und Beteiligung europäischer und nationaler Sachverständiger bietet wie in Erwägungsgrund 24 erwähnt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der
8 8 Verordnung (EU) Nr. 182/ ( ) Begründung: Während keine Änderung des Kommissionsvorschlags notwendig ist, um der Kommission beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten die Möglichkeit einzuräumen, die zuständigen Behörden und Berufsorganisationen einzubeziehen, betont der ACE und die BAK die absolute Notwendigkeit der Einbeziehung der betroffenen Akteure sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene um eine erfolgreiche Gesetzgebung und spätere Umsetzung zu ermöglichen. Der ACE begrüßt die diesbezüglichen Versicherungen der Kommission. Die Einbeziehung der zuständigen Behörden ist von besonderer Bedeutung sowohl bei der Notifizierung von Hochschulabschlüssen als auch der Einführung IMI- gestützter Berufsausweise. 5. Befugnisübertragungen an die Kommission Die BAK sieht die weitgehenden Befugnisübertragungen an die Kommission im Richtlinienvorschlag kritisch. Diese finden sich u.a. in Art. 4 ff., 21 a, 46 durch Verweis auf den neuen Art. 58 a BARL-E Gleiches gilt für die in diesen Vorschriften vorgesehene Ermächtigung der Kommission weitreichende und unmittelbar wirkende Regelungen und Konkretisierungsmöglichkeiten Form sog. Durchführungsrechtsakte zu erlassen. 6. Stellungnahme zu (weiteren) Änderungsanträgen der Berichterstatterin: a) Berufsausweise: Änderungsanträge 24, 25 und 26 der Berichterstatter der Berichterstatterin, die eine Verlängerung der Fristen bei der Erteilung von Berufsausweisen sowie Verkürzung der Geltungsdauer der Berufsausweise auf ein Jahr vorsehen, werden von der BAK begrüßt. Zur Gewährleistung eines effektiven Verbraucherschutzes und hierfür erforderlicher angemessener Prüfungsfristen wird eine weitergehende Fristverlängerung (mind. 1 Monat) und ein Überdenken der Anerkennungsfiktion für erforderlich gehalten. b) Berufshaftpflichtversicherung Die BAK befürwortet den Änderungsantrag 40 der Berichterstatterin. Bezüglich der sicherheitsrelevanten Tätigkeit der Architekten ist die Forderung des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung im Rahmen der automatischen Anerkennung in der Berufsanerkennungsrichtlinie sachgerecht. 1.Oktober 2012
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