Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer e.v. im Rahmen der öffentlichen Konsultation zur Berufsanerkennungsrichtlinie

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1 Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer e.v. im Rahmen der öffentlichen Konsultation zur Berufsanerkennungsrichtlinie Die deutschen Architektenkammern danken für die Gelegenheit, zur geplanten Überarbeitung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen eine Stellungnahme abgeben zu können. Zu dem Konsultationsdokument wird wie folgt Stellung genommen: Präambel Aus Sicht der deutschen Architekten funktioniert das in der Berufsanerkennungsrichtlinie verankerte System der automatischen Anerkennung hervorragend. Die bereits seit der Richtlinie 85/384 EC ( Architektenrichtlinie ) bestehenden Strukturen (öffentliche Register, Austausch unter den zuständigen Behörden) haben sich in der Praxis bewährt. Die mit Berufsanerkennungsrichtlinie einhergehenden Erleichterungen für die Dienstleister ( best practice ) wurden umgesetzt und haben noch einmal den unkomplizierten und weitgehend bürokratiefreien Wechsel von Dienstleistern gefördert. Auch die in Art. 46 Berufsanerkennungsrichtlinie verankerten Mindestausbildungsinhalte haben sich als Richtschnur für die Ausgestaltung der Curricula der Hochschulen bewährt und sind zugleich zum Maßstab für die Eintragungen in die Architektenlisten der Länder geworden. Das in der Richtlinie verankerte System der Notifizierung der europäischen Studiengänge ist ebenfalls vernünftig. Die Schwierigkeiten und Verzögerungen, die sich bei den Notifizierungen durch die deutsche Hochschulen ergeben haben, zeigen aber auch, dass Verbesserungen im Detail notwendig sind. Zugleich sollte die Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung in das System der automatischen Anerkennung aufgenommen werden.

2 Angemerkt werden muss allerdings auch, dass der Wunsch nach Migration kein alleiniger Selbstzweck sein kann. Es gibt Branchen, in denen grenzüberschreitenden Dienstleistungen Alltag und für den wirtschaftlichen Erfolg zwingend notwendig ist. Im Bereich Architektur ist dieser Wechsel unkompliziert möglich und wird insbesondere von Absolventen regelmäßig praktiziert. Aufgrund der Einmaligkeit sowie der Ortsgebundenheit von Bauvorhaben, ist der Stellenwert der Migration in der Branche Architektur sicherlich geringer als in sonstigen Bereichen. Im Folgenden finden Sie die Antworten zu den konkreten Fragen. Frage 1: Haben Sie Vorschläge für die weitere Verbesserung der Zugangs von Bürgern zu Informationen zum Verfahren der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat? Aufgrund der ihnen bekannten Ansprechpartner haben die Architekten direkten Zugang zu den Registrier- und den anderen zuständigen Behörden. Anfragen nach Artikel 57 an die Kontaktstellen erübrigen sich erfahrungsgemäß deshalb ebenso wie die Inanspruchnahme der Einheitlichen Ansprechpartner. Auf die Einrichtung der Kontaktstellen sollte deswegen zukünftig verzichtet werden. Frage 2: Haben Sie Vorschläge zur Vereinfachung der derzeitigen Anerkennungsverfahren? In den wesentlichen Bausteinen, die den Berufsstand der Architekten betreffen seien es die Art. 10 ff BARL oder der Bereich der automatischen Anerkennung nach Artikel 46 BARL bedarf es keiner Vereinfachungsmöglichkeiten. 2

3 Sinnvoll erscheint aus Sicht der deutschen Architektenkammern die Beibehaltung der Qualifikationsniveaus nach Art 11 der Richtlinie, mit deren Hilfe eine verlässliche und in der Praxis bewährte Handhabung der Anerkennungsfälle sichergestellt wird. Die Anerkennungsbedingungen für die reglementierten Berufe werden allgemein in Art. 13 BARL geregelt, dem auch die Architekten unterliegen, sofern sie nicht der automatischen Anerkennung unterliegen. Als Grundsatz ist zunächst festgehalten, dass der Aufnahmemitgliedstaat, der die Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufs von bestimmten Berufsqualifikationen abhängig macht, einem Antragsteller aus einem anderen Mitgliedstaat der EU die Aufnahme oder Ausübung des reglementierten Berufs unter denselben Voraussetzungen gestatten muss, wie Inländern. Allerdings muss der Antragsteller den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in dem anderen Mitgliedstaat (also seinem Herkunftsland) erforderlich ist, um diesen Beruf dort ausüben zu können. Als weitere Voraussetzung muss dieser Befähigungsnachweis bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 BARL liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert. Dieses System wird auch dann aufrecht erhalten, wenn der Beruf in dem anderen Mitgliedstaat (Herkunftsland) nicht reglementiert ist. Zusätzlich muss in diesen Fällen von der zuständigen Behörde bescheinigt werden, dass der Inhaber (Antragsteller) auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Nach der Berufsanerkennungsrichtlinie dürfen sich die Ausbildungsgänge nicht wesentlich unterscheiden. Es muss sich um benachbarte Ausbildungsgänge im Sinne der Richtlinie, Art. 11 BARL handeln. Nur wenn innerhalb dieser Ausbildungsgänge Unterschiede bestehen, ist erst die Möglichkeit von Ausgleichsmaßnahmen eröffnet. Die Berufsanerkennungsrichtlinie setzt dieses System um, indem sie in Artikel 11 5 Qualifikationsniveaus beschreibt zur Einordnung der Qualifikationen von Antragstellern im Hinblick auf ihre Gleichwertigkeit mit den Qualifikationen inländischer Berufsangehöriger. Erreicht der Antragsteller ein um lediglich eine Stufe niedrigeres Niveau, können Ausgleichmaßnahmen verlangt werden. Liegt das Niveau des Antragstellers um mehr als eine Stufe unter dem im Auf- 3

4 nahmestaat geforderten Niveau, ist der Antrag abzulehnen. Ausgleichsmaßnahmen sind in diesem Fall nicht mehr möglich. Für die Festlegung des innerstaatlich geforderten Niveaus ist der jeweilige Mitgliedsstaat selbst verantwortlich (siehe Erwägungsgrund 11 der BARL). Das Verfahren erlaubt die Ablehnung aller unqualifizierten Antragsteller bzw. die Nachqualifikation von schlechter qualifizierten Antragstellern. Dieses Verfahren hat sich in der täglichen Anwendung bewährt. Die Architektenkammern nutzen dieses Herzstück der BARL regelmäßig für die Anerkennungsverfahren von Inhabern noch nicht notifizierter Studienabschlüsse sowie von auswärtigen Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplanern, da letztgenannte reglementierte Berufe nicht dem System der automatischen Anerkennung unterliegen. Der Regelung dient als eine Art Türwächter. Antragsteller, die sich über dieses Verfahren informieren, können in der Regel selbst einschätzen, welches Qualifikationsniveau ihre berufliche Ausbildung erfüllt, wodurch eine Antragstellung ungenügend qualifizierter Bewerber meist im Vorfeld vermieden wird. Allerdings gibt es mit den Qualitätsniveaus (d) und (e) Unklarheiten bei der Zuordnung, da beide Niveaus Studienzeiten von 4 Jahren erfassen. (d) erfasst Studienzeiten von bis zu 4 Jahren, (e) von mindestens 4 Jahren. Hier sollte klargestellt werden, dass (e) nur Studienzeiten von mehr als 4 Jahren erfasst. Einer weitergehenden Anpassung z. B. an das System des EQF (European Qualifications Framework) bedarf es derzeit nicht. Frage 3: Sollte der Verhaltenskodex rechtsverbindlich werden? Ist es erforderlich, den Inhalt des Verhaltenskodex zu ergänzen? Frage 4: Haben Sie Erfahrungen mit Ausgleichsmaßnahmen gemacht? Meinen Sie, dass diese eine abschreckende Wirkung haben könnten, beispielsweise hinsichtlich der dreijährigen Dauer des Anpassungslehrgangs. 4

5 Aus Sicht der deutschen Architektenkammern handelt es sich bei dem aktuellen System der Ausgleichsmaßnahmen um ein funktionierendes System. Dies System sollte beibehalten werden. Frage 5: Unterstützen Sie die Idee, europaweite Verhaltenskodizes zu Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgängen zu entwickeln? Die deutschen Architektenkammern teilen die Einschätzung der Kommission, dass die Ausarbeitung und Durchführung von individuellen Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgängen für die Anerkennungsbehörden einen erheblichen Aufwand bedeutet. In den Fällen, in denen die Richtlinie bereits gemeinsame Mindestausbildungsinhalte vorsieht wie bei den sektoralen Berufen dürfte eine eventuelle Entwicklung gemeinsamer Ansätze für Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgänge leichter zu erreichen sein als bei Berufen mit großen Unterschieden in den Ausbildungen der Mitgliedstaaten. Frage 6: Halten Sie es für erforderlich, die Rechtsprechung zum teilweisen Zugang in die Richtlinie aufzunehmen? Unter welchen Bedingungen sollte ein Berufsangehöriger, dem ein teilweiser Zugang eingeräumt worden ist, den vollen Zugang erhalten? Frage 7: Halten Sie es für wichtig, die Mobilität von Absolventen zu erleichtern, die noch nicht vollständig für ihren Beruf qualifiziert sind und Zugang zu einem bezahlten Praktikum oder einer beaufsichtigten Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat suchen? 5

6 Frage 8: Wie sollte der Herkunftsstaat vorgehen, wenn der Berufsangehörige nach einer beaufsichtigten Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zurückzukehren wünscht? Wie Antwort zu Frage 7. Frage 9: Inwieweit stellt das Erfordernis einer zweijährigen Berufserfahrung ein Hindernis für den Zugang zu Berufen da, bei denen eine Mobilität, die viele Mitgliedstaaten umfasst, ein wesentliches Merkmal ist? Hier sind bei Niederlassung zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: a) Abschlüsse der Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung, die den allgemeinen Regelungen nach Artikel 10 unterworfen sind. Es ist tatsächlich unklar, ob ausländische Antragsteller im Aufnahmestaat berufspraktische Erfahrungen nachweisen müssen, wenn den inländischen Berufsangehörigen im Aufnahmestaat gleichzeitig eine zweijährige Berufspraxis abverlangt wird. Hier handelt es sich eindeutig um eine Besserstellung ausländischer Berufsangehöriger. Es sollte geprüft werden, ob im Sinne einer Gleichstellung bei den Berufsqualifikationen der Artikel 13 klarer gefasst werden sollte, um einen Nachweis der Berufspraxis auch von ausländischen Berufsangehörigen fordern zu können. b) Abschlüsse, die nach Artikel 46 im sektoralen Teil zu behandeln sind. Bei diesen Abschlüssen ist die Berufspraxis als Teil der Berufsqualifikation durch das zusätzlich erforderliche Zertifikat aus Spalte 4 des Annexes V.7.1 nachzuweisen, soweit dieses zusätzliche Erfordernis notifiziert wurde. Frage 10: Wie kann das Konzept der reglementierten Ausbildung besser im Sinne der Bürger genutzt werden? Wenn eine solche Ausbildung nicht spezifisch auf einen bestimmten Beruf gerichtet ist, könnte eine Liste mit Mindestausbildungsvoraussetzungen ein Weg vorwärts sein? 6

7 Aus Sicht der deutschen Architektenkammern wäre zunächst eine klarere Definition des reglementierten Berufs (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie) wünschenswert und in der Praxis der Anerkennung hilfreich. Davon abgesehen wird bezweifelt, dass eine Liste mit Mindestausbildungsvoraussetzungen im allgemeinen Bereich ein geeigneter Weg ist, Unklarheiten des Konzeptes der reglementierten Ausbildung zu beseitigen. Die Vereinbarung von Mindestausbildungsvoraussetzungen bedeutet einen erheblichen Aufwand und sollte besser für eine Ausweitung der automatischen Anerkennung angestrebt werden. Die Architekten befürworten dies auch im Bereich der sogenannten kleinen Fachrichtungen: Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung. Davon abgesehen käme ein fachspezifischer Katalog von Mindestausbildungsvoraussetzungen (sog. 28 Regime) im allgemeinen System der Richtlinie allenfalls als Ersatz für gemeinsame Plattformen nach Art. 15 der Richtlinie in Frage. Frage 11: Was halten Sie von den Zielen eines Europäischen Berufsausweises? Sollte solch ein Ausweis den Anerkennungsprozess beschleunigen? Sollte er die Transparenz für Verbraucher und Arbeitgeber erhöhen? Sollte er das Vertrauen verbessern und eine bessere Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat herstellen? Aus Sicht der deutschen Architektenkammern ist die Einführung von Berufsausweisen für die Erreichung der in der Frage formulierten Ziele nicht erforderlich, da diese Funktionen von den Kammern bereits heute durch jederzeit zugängliche öffentliche Register sicherstellen. Dadurch kann auch effektiv einem eventuellen Missbrauch begegnet werden. Frage 12: Stimmen Sie den vorgeschlagenen Funktionen der Berufsausweise zu? Siehe dazu die Antwort zu Frage 11. 7

8 Frage 13: Welche Informationen sollte der Ausweis notwendigerweise enthalten? Wie kann eine rechtzeitige Aktualisierung derartiger Informationen organisiert werden. Siehe dazu die Antwort zu Frage 11. Frage 14: Halten Sie die Bezeichnung professional card ( Berufskarte ) für angemessen? Wäre die Bezeichnung professional passport ( Berufsausweis ) mit der auf Mobilität hindeutenden Nebenbedeutung angemessener? Frage 15: Was halten Sie von der Einführung des Konzeptes eines Europäischen Curriculums einer Art 28. Regime, das zusätzlich zu nationalen Anforderungen anwendbar ist? Welche Bedingungen könnten für seine Entwicklung vorgesehen werden? Aus Sicht der deutschen Architektenkammern erscheint es richtig, weitere dafür geeignete Berufe in die automatische Anerkennung zu überführen. Frage 16: Inwieweit besteht ein Risiko, dass Märkte durch eine exzessive Zahl reglementierter Berufe zersplittert werden? Bitte nennen Sie veranschaulichende Beispiele für Sektoren, die mehr und mehr zersplittert werden? Aus Sicht der deutschen Architektenkammern sind solche Risiken nicht ersichtlich. Allgemein gesehen ist eine klare Definition der Sektoren in der Richtlinie im Interesse einer hohen Transparenz und Qualitätssicherung günstig. Frage 17: Sollten leichtere Regime für Berufsangehörige entwickelt werden, die Verbraucher in andere Mitgliedstaaten begleiten? Trifft auf Architekten nicht zu. 8

9 Frage 18: Wie könnte das derzeitige Meldungsregime vereinfacht werden, um unnötige Belastungen zu reduzieren? Ist es notwendig, eine Meldung zu verlangen, wenn der überwiegende Teil der Dienstleistung online ohne Meldung erbracht wird? Ist es notwendig, die Begriffe vorübergehend oder gelegentlich klarzustellen oder sollten die Voraussetzungen für Berufsangehörige vereinfacht werden, ihre Qualifikation dauerhaft anerkennen zu lassen? Ergänzend wird auf die Position zu Berufsausweisen verwiesen dazu Antwort. 11. Frage 19: Besteht eine Notwendigkeit, am System der Pro-forma-Registrierung festzuhalten? Nach der Erfahrung der deutschen Architektenkammern wird das System der Pro-forma-Registrierung (Art. 6 lit. a der Richtlinie) in Deutschland nicht genutzt. Es wird keine Notwendigkeit gesehen, an dem System festzuhalten. Frage 20: Sollten die Mitgliedstaaten den derzeitigen Anwendungsbereich für Vorabprüfungen von Berufsqualifikationen reduzieren und entsprechend den Anwendungsbereich für Ausnahmen vom Meldeverfahren? Frage 21: Eröffnet die derzeitige Harmonisierung der Mindestausbildungsvoraussetzungen einen echten Zugang zu den Berufen, insbesondere für Krankenpfleger, Hebammen und Apotheker? Die Harmonisierung der Mindestausbildungsvoraussetzungen durch die 11 Punkte nach Artikel 46 ist für Architekten ausreichend und bedarf derzeit keiner Änderung. 9

10 Frage 22: Sehen Sie eine Notwendigkeit, die Mindestausbildungsvoraussetzungen zu modernisieren? Sollten diese Voraussetzungen auch eine begrenzte Zahl an Fähigkeiten enthalten? Falls ja, welche Fähigkeiten kämen in Betracht? Siehe dazu die Antwort zu Frage 11. Frage 23: Sollten die Mitgliedstaaten zu größerer Transparenz verpflichtet werden und anderen Mitgliedstaaten mehr Informationen über zukünftige Qualifikationen zur Verfügung stellen, die von einer automatischen Anerkennung profitieren? Frage 24: Sollte das derzeitige System zur Notifizierung neuer Diplome überarbeitet werden? Sollten derartige Notifizierungen zu einem deutlich früheren Zeitpunkt erfolgen? Aus Sicht der deutschen Architektenkammern stellt sich die Frage der Notifizierung neuer Studienabschlüsse derzeit insbesondere vor dem Hintergrund der Umstellung des Architektur-Studiums im Zuge des Bologna-Prozesses auf Bachelor- und Masterabschlüsse. Bislang wird bei neuen Architekturstudiengängen die Vermittlung der in der Richtlinie festgelegten Mindestausbildungsvoraussetzungen in einem aufwändigen Verfahren von allen Mitgliedstaaten geprüft. Das Verfahren sollte vereinfacht werden. Neue Bachelor- und Masterstudiengänge werden im Rahmen des Bologna- Prozesses in Akkreditierungsverfahren überprüft. Diese Akkreditierungsverfahren sollten wesentliche Aspekte der Notifizierung einbeziehen. Dazu sollten die Zuständigen Behörden in die Akkreditierungsverfahren einbezogen werden. 10

11 Frage 25: Sehen Sie eine Notwendigkeit, das Regime der automatischen Anerkennung aufgrund Berufserfahrung und insbesondere die Liste der Tätigkeiten nach Anhang IV zu modernisieren? Diese Frage ist nicht einschlägig für Architekten. Frage 26: Sehen Sie eine Notwendigkeit, die Zahl der Jahre an Berufserfahrung zu reduzieren, die für eine automatische Anerkennung notwendig sind? Diese Frage ist nicht einschlägig für Architekten. Frage 27: Sehen Sie eine Notwendigkeit, dauerhafte berufliche Weiterbildung auf EU-Ebene stärker zu berücksichtigen? Falls ja, wie könnte diese Notwendigkeit in der Richtlinie widergespiegelt werden? Aus Sicht der deutschen Architektenkammern ist die heute bereits in Art. 22 Buchstabe b der Richtlinie enthaltene Pflicht zur Fortbildung ausreichend. Es wäre unverhältnismäßig, Berufsangehörigen wegen versäumter Pflichtfortbildungen die automatische Anerkennung und damit die Ausübung ihre Berufes zu versagen. Frage 28: Würde eine Ausweitung von IMI auf Berufe außerhalb des Anwendungsbereichs der Dienstleistungsrichtlinie mehr Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten schaffen? Sollte die Ausweitung der verpflichtenden Nutzung von IMI einen proaktiven Frühwarnmechanismus umfassen in Fällen, in denen ein derartiger Mechanismus derzeit nicht anwendbar ist, insbesondere in den Gesundheitsberufen? Aus Sicht der deutschen Architektenkammern hat sich das IMI bewährt und ist bereits in den Erfahrungsberichten zur Evaluierung der Berufsanerkennungsrichtlinie überwiegend positiv bewertet worden. Frage 29: In welchen Fällen sollte eine Warnung ausgelöst werden? 11

12 Frage 30: Sind Sie auf größere Probleme mit dem in der Richtlinie vorgesehenen Spracheregime gestoßen? Aus Sicht der deutschen Architektenkammern treten in diese Bereich keine Probleme auf. Ende der Stellungnahme 12

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