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1 Europäische Grenzüberwachung im Mittelmeerraum Nach der Tragödie von Lampedusa müssen Schutz und Rettung von Menschenleben an erster Stelle stehen. Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex) ist unter anderem für die Koordination der Einsätze im Mittelmeerraum zuständig. Um möglichst einheitliche Regeln für diese Einsätze zu schaffen erließ der Rat 2010 eine Verordnung, die jedoch bereits im September 2012, auf Klage vom Parlament, vom Europäischen Gerichtshof aufgehoben wurde. Ein Urteil vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Hirsi Jamaa und andere verbietet der Agentur außerdem die bis dahin gängige Praxis, das Abdrängen von Booten und legt den Grundstein für eine neue, humanere Verordnung zur Regelung der Grenzschutzeinsätze. MEP Josef Weidenholzer setzt sich als Hauptverhandler der S&D Fraktion für mehr Such- und Rettungsaktionen, dem Verbot des Abdrängens dieser oft seeuntüchtigen Schiffe, dem Einsatz von medizinischen Personal und eine Stärkung der Grundrechte ein und hat dafür 33 Abänderungsanträge eingebracht. Die Verordnung wird voraussichtlich im März 2014 im Parlament beschlossen. Untenstehend finden sich die wichtigsten Abänderungsanträge von Josef Weidenholzer. (1) Ziel der Unionspolitik im Bereich der Außengrenzen der Union ist es, die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen, auch durch Grenzüberwachung, sicherzustellen. Die Grenzüberwachung dient der Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Festnahme von Personen, die die Grenze irregulär überschreiten, beziehungsweise der Veranlassung sonstiger Maßnahmen gegen diese Personen. Eine wirksame Grenzüberwachung sollte Personen daran hindern und davon abhalten, Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen. Die Grenzüberwachung beschränkt sich daher nicht auf die Aufdeckung irregulärer Einreiseversuche, sondern umfasst auch Schritte wie das Abfangen von Schiffen, die mutmaßlich ohne Grenzkontrolle in die Union einzulaufen versuchen, sowie Vorkehrungen für die bei einem Grenzüberwachungseinsatz auf See möglicherweise erforderlich werdenden Such- und Rettungsaktionen und für die erfolgreiche Durchführung (1) Ziel der Unionspolitik im Bereich der Außengrenzen der Union ist es, die wirksame Überwachung der Außengrenzen, und den Schutz von Menschenleben an diesen, sicherzustellen. Die Grenzüberwachung dient der Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Einleitung rechtlicher Maßnahmen gegen Personen, die die Grenze irregulär überschreiten. Eine wirksame Grenzüberwachung sollte sicher stellen, dass Personen Kontrollen an den Grenzübergangsstellen nicht umgehen können. Die Grenzüberwachung umfasst Aufdeckung irregulärer Einreiseversuche, Schritte wie das Abfangen von Schiffen, die mutmaßlich ohne Grenzkontrolle in die Union einzulaufen versuchen und Suchund Rettungsaktionen.

2 solcher Einsätze. Such- und Rettungsaktionen sollten ein wesentlicher Bestandteil der Grenzüberwachung sein. Die Forderung nach einem stärkeren Fokus auf die Seenotrettung ergibt sich auch aus der gemeinsamen Entschließung 2013/2827(RSP) "Migratory flows in the Mediterranean, with particular attention to the tragic events off Lampedusa" vom 23. Oktober 2013.

3 (2 a) (2a) Eine Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten ist förderlich, um den unbefugten Grenzübertritt zu verhindern, grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und Such- und Rettungsmaßnahmen im Mittelmeerraum effizienter zu gestalten. Zudem sollte eine solche Zusammenarbeit die Einhaltung europäischer Grenzschutznormen, vor allem hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, fördern. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, kann die Agentur mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zusammenarbeiten, insbesondere in den Bereichen Risikoanalyse und Ausbildung; ferner sollte sie, sofern die Einhaltung der Grundrechte, des Völkerrechts und der Schutz der Flüchtlinge sichergestellt sind, eine operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten erleichtern. Auf Basis der gemeinsamen Entschließung 2013/2827(RSP) sollte die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, welche die Grundrechte, das Völkerrecht und den Schutz der Flüchtlinge sicherstellen, forciert werden, um tragische Vorkommnisse wie auf Lampedusa zu vermeiden. Recital 4 (4) Während Grenzüberwachungseinsätzen sollten die Mitgliedstaaten und die Agentur ihren Verpflichtungen aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dem (4) Während Grenzüberwachungseinsätzen sollten die Mitgliedstaaten und die Agentur ihren Verpflichtungen aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dem

4 dazugehörigen Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg, dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften nachkommen. Recital 5 (5) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) 14 und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sollten während eines Überwachungseinsatzes getroffene Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, nicht diskriminierend sein und die Menschenwürde, die Grundrechte sowie die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, uneingeschränkt achten. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sind bei Asylanträgen, die in ihrem Hoheitsgebiet einschließlich der Grenze und der Transitzonen gestellt werden, an die Bestimmungen des Asyl-Besitzstands, insbesondere an die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft 15, gebunden. dazugehörigen Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg, dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften nachkommen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen muss eine Überprüfung des Verstoßes sowie gegebenenfalls Sanktionen erfolgen. (5) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) 14 und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sollten während eines Überwachungseinsatzes getroffene Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, nicht diskriminierend sein und die Menschenwürde, die Grundrechte, die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden und den Grundsatz der Nichtzurückweisung, uneingeschränkt achten. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sind bei Anträgen auf internationalen Schutz, die in ihrem Hoheitsgebiet einschließlich der Grenze, den Hoheitsgewässern, den Transitzonen oder auf hoher See gestellt werden, an die Bestimmungen des Asylrechts, insbesondere an die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, gebunden.

5 Das Urteil des EGMR 27765/09 (Hirsi) beschreibt klar, dass auch auf hoher See die Verpflichtung besteht, Ansuchen auf internationalen Schutz individuell zu überprüfen. Recital 5 a (new) (5 a) (5a) Diese Verordnung ist unter uneingeschränkter Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung umgesetzt werden, demzufolge niemand zurückgewiesen, abgeschoben, deportiert oder ausgeliefert werden darf oder sonst wie gezwungen oder motiviert werden darf in einen Staat einzureisen, in dem für sie oder ihn das Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht oder in dem das Leben oder die Freiheit dieser Person wegen ihrer Herkunft, Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, sexuellen Orientierung, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Familie wegen ihrer politischen oder philosophischen Überzeugung bedroht sein würde. Das etwaige Bestehen einer Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kann die Mitgliedstaaten nicht von ihren aus dem Völkerrecht und den Rechtsvorschriften der Union hervorgehenden Verpflichtungen, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, entbinden. Die Definition des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sollte möglichst im Einklang mit den bestehenden Definitionen der Charta der Grundrechte, der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Urteil des EGMR (Hirsi) sein. Recital 6 (6) Das etwaige Bestehen einer (6) Das etwaige Bestehen einer

6 Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kann die Mitgliedstaaten nicht von diesen Verpflichtungen entbinden, wenn ihnen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Drittstaat durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, oder wenn ihnen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass ein Drittstaat Praktiken anwendet, die gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kann die Mitgliedstaaten nicht von ihren aus dem Völkerrecht und den Rechtsvorschriften der Union hervorgehenden Verpflichtungen, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, entbinden, wenn ihnen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Drittstaat kein individuelles, faires und effektives Verfahren ermöglichen oder wenn ihnen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass ein Drittstaat Praktiken anwendet, die gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Die Einsatzkräfte der Mitgliedsstaaten oder der Agentur orientieren sich auch dann an den Vorgaben des Unions und Völkerrechts, wenn die Einsätze in Hoheitsgewässern von Drittstaaten stattfinden und diese andere Normen vorsehen würden. Es soll vermieden werden Schutzbedürftige Personen in Länder abzuschieben in denen es keine geigneten Verfahren gibt um internationalen Schutz zu beantragen. Article 3 paragraph 1 Die zum Zwecke eines Seeeinsatzes getroffenen Maßnahmen werden so durchgeführt, dass die Sicherheit der aufgegriffenen oder geretteten Personen und die Sicherheit der beteiligten Einsatzkräfte nicht gefährdet ist. Article 4 paragraph 1 (1) Niemand wird ausgeschifft oder auf andere Weise den Behörden eines Staates Die zum Zwecke eines Seeeinsatzes getroffenen Maßnahmen werden so durchgeführt, dass die Sicherheit der aufgegriffenen oder geretteten Personen und die Sicherheit der beteiligten Einsatzkräfte, einschließlich einer sicheren Über- und Weiterfahrt, in jedem Fall gewährleistet ist. (1) Niemand wird zurückgewiesen, abgeschoben, deportiert oder ausgeliefert

7 überstellt, in dem der betreffenden Person Todesstrafe, Folter oder eine sonstige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen oder in dem eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in ein anderes Land unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht. werden darf oder sonst wie gezwungen oder motiviert werden darf in einen Staat einzureisen, in dem für sie oder ihn das Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht oder in dem das Leben oder die Freiheit dieser Person wegen ihrer Herkunft, Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, sexuellen Orientierung, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Familie wegen ihrer politischen oder philosophischen Überzeugung bedroht sein würde oder in dem eine Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in ein anderes Land oder des Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht oder dieser Staat keinen Zugang zu einem individuellen, fairen und effektiven Verfahren bietet in dem die Person um internationalen Schutz ansuchen kann. Die Definition des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sollte möglichst im Einklang mit den bestehenden Definitionen der Charta der Grundrechte, der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Urteil des EGMR (Hirsi) sein.(siehe auch: Erwägungsgrund 5a) Article 4 paragraph 2 (2) Vor der Entscheidung über die Ausschiffung in einem Drittstaat berücksichtigen die beteiligten Einsatzkräfte die allgemeine Lage in diesem Drittstaat, und die aufgegriffenen oder geretteten Personen werden nicht in diesem Drittstaat ausgeschifft, wenn dem Aufnahmemitgliedstaat oder den beteiligten Mitgliedstaaten bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass dieser Drittstaat die in Absatz 1 genannten Praktiken anwendet. (2) (2) Vor und während eines Seeeinsatzes untersuchen der Aufnahmemitgliedstaat und die beteiligten Mitgliedstaaten die allgemeine Lage in den benachbarten Drittstaaten. Aufgegriffene oder gerettete Personen werden nicht in einen Drittstaat ausgeschifft, wenn dem Aufnahmemitgliedstaat, der Agentur oder den beteiligten Mitgliedstaaten bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass dieser Drittstaat die in Absatz 1 genannten Praktiken anwendet. Jene Mitgliedstaaten sollten den beteiligten Einsatzkräften

8 diese Informationen zur Verfügung stellen. Zu diesem Zweck können sie gegebenenfalls auf die Informationen zurückgreifen, die von dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, der Agentur und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ausgearbeitet wurden. Neben den wichtigen Ergänzungen des Berichterstatters, sollte auch die Agentur Verantwortung übernehmen und proaktiv Informationen über Drittstaaten liefern, die Praktiken aus Absatz 1 Article 4 paragraph 3 (3) Im Falle der Ausschiffung in einem Drittstaat stellen die beteiligten Einsatzkräfte die Identität der aufgegriffenen oder geretteten Personen fest und bewerten ihre persönliche Situation vor der Ausschiffung so weit wie möglich. Sie unterrichten die aufgegriffenen oder geretteten Personen auf geeignete Weise über den Ort der Ausschiffung und geben ihnen Gelegenheit, etwaige Gründe für die Annahme, dass die Ausschiffung an dem vorgeschlagenen Ort gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstößt, vorzubringen. (3) (3) Wird eine Ausschiffung in einem Drittstaat in Erwägung gezogen, stellen die beteiligten Einsatzkräfte die Identität der aufgegriffenen oder geretteten Personen fest und bewerten ihre persönliche Situation, einschließlich ihres Gesundheitszustandes und anderer Umstände, die gegebenenfalls ein Nachweis ihrer Schutzbedürftigkeit sind. Bevor eine Entscheidung getroffen wird unterrichten sie die aufgegriffenen oder geretteten Personen auf geeignete Weise über ihre Rechte, insbesondere des Rechtes auf internationalen Schutz und den möglichen Ort der Ausschiffung in einer Sprache, die diese Personen verstehen oder bei der mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, und geben ihnen Gelegenheit, etwaige Gründe für die Annahme, dass die Ausschiffung an dem vorgeschlagenen Ort unrechtmäßig erfolgt, vorzubringen. Es wird den geretteten oder aufgegriffenen Personen Rechtsbeistand und Zugang zu einem effizienten Rechtsbehelf sowie zu Übersetzung gewährt und ihnen ermöglicht, Beweise zu ihrer Entlastung beizubringen.

9 Ergänzungen auf Basis der aktuellen Rechtssprechung, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Urteil des EGMR (Hirsi) Article 4 paragraph 5 (5) An einem Seeeinsatz beteiligte Grenzschutzbeamte werden im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Grundrechte, des Flüchtlingsrechts und des internationalen Rechtsrahmens für die Suche und Rettung geschult. (5) An einem Seeeinsatz beteiligte Grenzschutzbeamte werden im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Grundrechte, des Flüchtlingsrechts und des internationalen Rechtsrahmens für die Suche und Rettung geschult. Alle beteiligten Einsatzkräfte sollte Personen mit einer ärztlichen Ausbildung beinhalten, welche auch bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der angehaltenen Personen zu Rate gezogen wird. Zusätzlich zu der Sinnvollen Ergänzung des Berichterstatters, ist es ratsam, die kompetenteste Person für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Flüchtlinge einzusetzen. Article 4 paragraph 5 a (new) (5 a) Bei einem Verstoß gegen das Völkerrecht oder die Charta der Grundrechte muss eine Überprüfung des Verstoßes sowie gegebenenfalls Sanktionen erfolgen. Article 6 paragraph 1 point e e) Erteilen der Anweisung an das Schiff, den Kurs zu ändern und entweder einen Bestimmungsort außerhalb des Küstenmeers oder der Anschlusszone anzusteuern beziehungsweise diese zu verlassen, einschließlich Eskortieren oder Geleiten des Schiffs, bis es sich auf e) entfällt

10 diesem Kurs befindet; Die Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) besagt, dass die Regelungen für Ansuchen auf internationalen Schutz im gesamten Hoheitsgebiet, einschließlich der Gewässer, gelten. Der vorliegende Pargraph widerspricht der vorgeschriebenen Vorgangsweise einer individuellen, fairen und effizienten Überprüfung der Schutzbedürftigkeit und könnte Massenabschiebungen oder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung provozieren. Dies würde auch dem Gerichtsurtel des EGMR (Hirsi) widersprechen. Article 7 paragraph 1 point e e) Erteilen der Anweisung an das Schiff, den Kurs zu ändern und entweder einen Bestimmungsort außerhalb des Küstenmeers oder der Anschlusszone anzusteuern beziehungsweise diese zu verlassen, einschließlich Eskortieren oder Geleiten des Schiffs, bis es sich auf diesem Kurs befindet; e) entfällt Article 7 paragraph 1 point f f) Führen des Schiffs beziehungsweise Beförderung der an Bord befindlichen Personen zu einem Drittstaat oder aber Überstellung des Schiffs beziehungsweise der an Bord befindlichen Personen an die Behörden eines Drittstaats; f) entfällt Im Gerichtsurteil des EGMR (Hirsi) wird festgestellt, dass Grenzkontrolle eine primäre Staatsfunktion ist (...). Daher sind alle Formen der Immigration und Grenzkontrollen Teil der Europäischen Menschenrechtskonvention (...) unabhängig davon wo diese stattfinden. Es wird bezweifelt, dass es möglich ist, auf hoher See eine individuelle und faire Prüfung der Schutzbedürftigkeit der Personen vorzunehmen bevor das Schiff, wie in diesem Artikel vorgeschlagen, in einen Drittstaat eskortiert wird. Article 10 a (new)

11 Article 10 a Bericht 1. Die Agentur unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis xxx (zwei Jahre nach Inkrafttreten) und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung. 2. Der Bericht enthält eine Beschreibung der von der Agentur zur Umsetzung dieser Verordnung eingeführten Verfahren bei Einsätzen auf See und eine Abschätzung der praktischen Anwendung dieser Verordnung, einschließlich etwaiger Zwischenfälle. Er gibt detaillierte Auskünfte über die Einhaltung von bzw. Auswirkung auf Grundrechte(n) und enthält eine Übersicht über die nach Artikel 4(3) vorgebrachten Gründe der aufgegriffenen Personen sowie der danach gesetzten Maßnahmen. In der wichtigen Ergänzung des Berichterstatters (Berichte der Agentur an das Parlament, den Rat und die Kommission), sollte auch auf den kritischen Punkt, also der Einsprüche der aufgegriffenen Personen, eingegangen werden.

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