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1 Vereinbarung zur Bildung eines Schlichtungsausschusses gemäß 17 c Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zwischen der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt einerseits e.v. und - der AOK Sachsen-Anhalt - dem BKK-Landesverband Ost Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt - der IKK Sachsen-Anhalt und Bremen - dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. Landesvertretung Sachsen-Anhalt - dem AEV Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. Landesvertretung Sachsen-Anhalt der LKK Mittel- und Ostdeutschland handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung -der Bundesknappschaft Verwaltungsstelle Chemnitz andererseits (nachfolgend Vertragspartner genannt) Schlichtungsstelle 17 c KHG

2 2 Präambel Gemäß 17 c Abs. 4 KHG können die Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 KHG, soweit sie sich über die Prüfergebnisse nach 17 c Abs. 2 und 3 KHG nicht einigen können, den Schlichtungsausschuss anrufen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft geben gemeinsam Empfehlungen zum Prüfverfahren ab, die auf landesebene berücksichtigt werden sollen. 1 Aufgaben des Schlichtungsausschusses Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist die Schlichtung zwischen den Vertragsparteien, wenn diese sich über die Prüfergebnisse und die sich daraus ergebenden Folgen nach 17 c Abs. 2 u. 3 KHG nicht einigen können. Der Schlichtungsausschuss entscheidet im Streitfall über folgende Fragen:... Sind Patienten in das Krankenhaus aufgenommen worden, die nicht der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen, und verbleiben bei der Abrechnung von tagesbezogenen Pflegesätzen Patienten im Krankenhaus, die nicht mehr der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen (Fehlbelegung)? Sind Patienten aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig verlegt oder entlassen worden? Sind die Abrechnungen der nach 17 b KHG vergüteten Krankenhausfälle ordnungsgemäß? 2 Geschäftsführende Stelle Die Geschäfte des Schlichtungsaussch usses werden von der Geschäftsstelle geführt. Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz bei einer der Vertragsparteien. Einzelheiten hierzu werden in der Anlage 1 geregelt. 3 Mitglieder des Schlichtungsausschusses 1 Der Schlichtungsausschuss setzt sich aus dem unparteiischen Vorsitzenden sowie jeweils 5 Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser zusammen. Für jeden Vertreter sind Stellvertreter zu benennen. 2. Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter. Vorsitzender und Stellvertreter wechseln sich nach jedem Verfahren im Vorsitz ab. 3. Die Vertreter der Krankenkassen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen, die Vertreter der

3 3 zugelassenen Krankenhäuser von der Landeskrankenhausgesellschaft durch schriftliche Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages an die Geschäftsstelle bestellt. Bei der Auswahl der Vertreter sollen sowohl medizinischer Sachverstand als auch besondere Kenntnisse in Fragen der Abrechnung der DRG- Fallpauschalen berücksichtigt werden. 4 Vorsitz 1. Der unparteiische Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Venragspaneien gemeinsam bestellt. Die erneute Bestellung ist zulässig. Die Venragspaneien einigen sich innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss dieses Vertrages auf einen unparteiischen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Bestellung erfolgt schriftlich, wobei die Bestellungsurkunde von den Venragspanner unterzeichnet und der Geschäftsstelle zugeleitet wird. 2 Kommt eine Einigung über die Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss dieses Vertrages oder bis sechs Wochen nach einem vorzeitigen Ausscheiden nicht zustande, so kann jede Vertragsseite innerhalb von drei Wochen eine geeignete Persönlichkeit vorschlagen. Über die Auswahl unter diesen Persönlichkeiten entscheidet das Ministerium für Gesundheit und Soziales Sachsen-Anhalt. 5 Amtsperiode 1 Die erste Amtsperiode des Schlichtungsausschusses beginnt am und endet am Die nachfolgenden Amtsperioden betragen jeweils zwei Jahre. 2. Die erste Amtsdauer des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der anderen Mitglieder und deren Stellvertreter beginnt am und endet am Die nachfolgenden Amtsperioden betragen jeweils zwei Jahre. Die Amtsdauer einer während der Amtsdauer neu hinzugetretenen Person endet mit Ablauf der Amtsperiode. Nach Ablauf einer Amtsperiode bleiben alle beteiligten Personen solange im Amt, bis ihre Nachfolger bestellt sind. 3 Eine erneute Bestellung von beteiligten Personen ist zulässig 6 Abberufung und Amtsniederlegung 1 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können von den Vertragspartnem gemeinsam abberufen werden. Die anderen Mitglieder des Schlichtungsausschusses und deren Stellvertreter können von den Institutionen abberufen werden, die sie bestellt hat.

4 4 2 Die Abberufung erfolgt schriftlich und ist unter gleichzeitiger Benennung eines Nachfolgers der Geschäftsstelle anzuzeigen. 3, Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die anderen Mitglieder und deren Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen. 4 Die Geschäftsstelle informiert die Vertragspartner schriftlich von der Abberufung, der Niederlegung und der Neubestellung des Amtes. 7 Antrag und Antragsunterlagen 1 Soweit das überprofte Krankenhaus oder die betroffene Krankenkasse mit dem Zustandekommen oder/und dem Inhalt des PrOfberichts des MDK und/oder den daraus abgeleiteten Prüfergebnissen nicht einverstanden sind, können sie den Schlichtungsausschuss anrufen. Das Verfahren wird mit einem entsprechendem schriftlichen Antrag und der Zusendung der entsprechenden Unterlagen in 12facher Ausfertigung an die geschäftsführende Stelle eingeleitet. Insbesondere gehört zu diesen Unterlagen das Protokoll über die festgelegten strittigen Punkte. 2 Die geschäftsführende Stelle prüft unverzüglich die Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Sie ist berechtigt, fehlende Unterlagen und Erklärungen in benötigter Anzahl abzufordern. 3. Die geschäftsführende Stelle leitet sodann die Antragsunterlagen dem Vorsitzenden, den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und dem Antragsgegner bzw. der Antragsgegnerin zu. 8 Verfahren 1 Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses sorgt für eine unverzügliche Durchführung des Verfahrens innerhalb von 6 Wochen nach Zugang aller Antragsunterlagen bei der geschäftsführenden Stelle. 2 Die Schlichtungsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlungen unter Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende bestimmt Termin und Sitzungsort der Verhandlung und veranlasst die schriftliche Ladung der Mitglieder des Schlichtungsausschusses und der Verfahrensbeteiligten durch die geschäftsführende Stelle. Die Ladungs- und Benachrichtigungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Der Ladung sind Empfangsbekenntnisse beizufügen, die unverzüglich unterschrieben an die geschäftsführende Stelle zurückzusenden sind. 3 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Schlichtungsausschuss versucht, eine Einigung zwischen den Verfahrensbeteiligten herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Schlichtungsausschuss. Dabei reicht

5 5 die einfache Mehrheit. Bei Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmengleichheit gibt die Stimme des 4. Der Schlichtungsausschuss kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Verfahrensbeteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. 5. Der Schlichtungsausschuss kann bei Nichterscheinen aller oder einzelner Verfahrensbeteiligten in deren Abwesenheit verhandeln. wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann. 6. Der Schlichtungsausschuss kann durch Beschluss unabhängige Sachverständige zur Klärung streitiger Fragen beauftragen und Zeugen laden. Der Beschluss zur Beauftragung unabhängiger Sachverständiger kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Zur Ladung von Zeugen reicht die einfache Mehrheit. Die Stimme des Vorsitzenden zählt mit. 9 Entscheidung 1 Bei der mündlichen Verhandlung ist der Schlichtungsausschuss beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder je Vertragspartei anwesend sind. Wird wegen Beschlussunfähigkeit der Schlichtungsausschuss zum zweiten Mal zur Verhandlung über dieselbe Angelegenheit zusammengerufen, so ist er, unabhängig von der erschienen Anzahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses, beschlussfähig. Bei der Ladung der Mitglieder zu dem neuen Termin hat ein Hinweis darauf zu erfolgen. Ober die Verhandlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses sowie den Verfahrensbeteiligten unverzüglich zugeleitet wird. Die Entscheidung wird am Ende der Verhandlung durch den Vorsitzenden verkündet und kurz begründet. 2. Entscheidet der Schlichtungsausschuss ohne mündliche Verhandlung im sogenannten schriftlichen Verfahren, so müssen von den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses schriftliche Gutachten oder Voten vorgelegt werden. Der Schlichtungsausschuss entscheidet nach Maßgabe der mehrheitlich vorgeschlagenen Voten. Bei Zweifel am Inhalt der Voten muss unverzüglich eine mündliche Verhandlung gemäß 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung anberaumt werden. 3. Die Entscheidung und deren Begründung sind schriftlich zu fassen und vom Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu unterschreiben. Die Entscheidung ihrer Begründung sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung werden den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und den Verfahrensbeteiligten unverzüglich zugestellt.

6 6 10 Amtsführung I Schweigepflicht I Datenschutz 1 Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und alle Mitglieder des Schlichtungsausschusses führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden. Sie sind hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2. Bei der Tätigkeit des Schlichtungsausschusses sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften und die ärztliche Schweigepflicht zu beachten. Auslagenersatz/Entschädigung 11 der Schlichtungsausschussmitglieder 1. 2 Der Vorsitzende erhält für jedes durchgeführte Verfahren eine Entschädigung Die Höhe und weitere Regelungen hierzu werden in der Anlage 2 festgelegt. Die anderen Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Verfahrensbeteiligten erhalten Reisekosten sowie Entschädigung für Auslagen und Zeitaufwand nach den für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sie benennenden Institutionen geltenden Grundsätze. Gegebenenfalls bestehende Ansprüche richten sich ausschließlich gegen die benennende Institution. 12 Entschädigung tür Zeugen und Sachverständige Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss des Schlichtungsausschusses hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" in der jeweils geltenden Fassung. Die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus Anlage Kosten der geschäftsführenden Stelle Die Kosten der geschäftsführenden Stelle übernommen, die die Geschäftsstelle innehat. werden von der Vertragspartei 14 Sch I uss besti mm u ngen/nebena brede n Nebenabreden, Anderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind; sie müssen ausdrücklich als

7 7 Vereinbarungsänderung bzw. Vereinbarungsergänzung bezeichnet werden. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. 15 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Vereinbarung im Übrigen dennoch gültig, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war tür eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen andem Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben am nächsten kommt. Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sie entsprechend zu ergänzen. 16 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer Die Vereinbarung tritt am in Kraft. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten bis zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

8 8 Unterschriftsseite zur Vereinbarung zur Bildung eines Sch I ichtungsaussch usses gemäß 17 c Abs. 4 KHG Halle, den..-1'. 0 ". D tt b. ~ Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e. V..( / AOK Sac~sen-Anhalt -- BKK-Landesverband Ost Landesrep,sentanz Sachsen-Anhalt,. I IKK u~. Sachsen-Anhalt ~..~.~ und Bremen i A,!\ IGI:: S -;-,,'v.,.. Verband Lc;c' ;\~, - Krankenk Der Leiter der Landesvertretung Sachsen-Anhalt La / 3tl..; ; Ä.EV'A~~i.\.~Y;;;;?k~~~~~.~V~~~.~d'.. e.v. Der Leiter der Landesvertretung Sachsen-Anhalt //1 ḟ LKK Mitt,kl-.. und Ostdeutschland, ~ ha nd elr)fj als LV Bun.~sknappschaft VerW~lltungsstelie Ch nitz

9 Anlage 1 zur Vereinbarung zur Bildung eines Schlichtungsausschusses gemäß 17 c Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Sitz der Geschäftsstelle 2 der Vereinbarung) Die Geschäftsstelle zum Schichtungsausschuss gemäß 17c KHG wird ab dem bei der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt geführt. Erstmals ist ein Wechsel unter den Vertragspartnem (Krankenhausgesellschaft einerseits und Landesverbände der Krankenkassen/Ersatzkassen andererseits) zum möglich. Der Wechsel der Geschäftsstelle soll turnusmäßig alle 4 Jahre analog der Regelung zum Wechsel der Geschäftsstelle zur Schiedsstelle nach 18a KHG erfolgen. Die Vertragsparteien haben aber die Möglichkeit, einvernehmlich von einem Wechsel der Geschäftsstelle abzusehen. Die Vertragsparteien verständigen sich mindestens 3 Monate vor dem planmäßigen Wechsel, ob dieser stattfinden soll. Hierbei ist immer zu berücksichtigen, dass die Geschäftsstelle zur Schiedsstelle nach 18a KHG und die Geschäftsstelle zum Schlichtungsausschuss nach 17c KHG nicht bei einem Vertragspartner gleichzeitig ansässig sein soll. SchliCntungsStellel7c KRGAnlage1

10 Anlage 2 zur Vereinbarung zur Bildung eines Schlichtungsausschusses gemäß 17 c Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) 1. Entschädigung des Vorsitzenden ( 11 der Vereinbarung) Der Vorsitzende bzw. Stellvertreter erhält für jedes Verfahren eine Entschädigung in Höhe von 750,- ~. Darüber hinaus werden ihm die Reisekosten nach den Regelungen des jeweils gültigen Bundesangestelltentarifs Ost vergütet. Diese sind jeweils von dem Vertragspartner (Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt einerseits und landesverbände der Krankenkassen/Ersatzkassen andererseits) zu tragen, der nicht die Geschäftsstelle führt. Die Vertragsparteien verständigen sich darauf, dass unter einem Verfahren, die strittigen Fälle eines Krankenhauses fallen, die mit einem Antrag zur Klärung beim Schlichtungsausschuss eingereicht werden. Inhaltlich gleichgelagerte Fälle eines Krankenhauses werden vom Vorsitzenden zusammengeführt und als ein Verfahren behandelt, wenn dies zeitlich und organisatorisch möglich ist. 2. Entschädigung für Zeugen und Sachverständige Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss des Schlichtungsausschusses hinzugezogen werden, erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz Ober die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG). Diese ist jeweils von dem Vertragspartner (Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt einerseits und Landesverbände der Krankenkassen/Ersatzkassen andererseits) zu tragen, die nicht die Geschäftsstelle führt. Schlichtungsstelle 17c KHG Anlage2

11 Protokollanhang Zur Vereinbarung zur Bildung eines Schlichtungsausschusses gemäß 17 c Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) 1. Vergütung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle Der Vorsitzende erhält for ein Verfahren einen Entschädigung in Höhe von 750 ~. Ein reguläres Verfahren hat mindestens 20 strittige Fälle und höchstens 50 strittige Fälle pro geprüftem Krankenhaus. - Bei einer Fallzahl unter 20 ist ein Abschlag von 10 % der Aufwandsentschädigung tor den Vorsitzenden zu veranlagen. - Bei einer FallzahlOber 50 ist ein Zuschlag in Höhe von 10 % bei der Entschädigung des Vorsitzenden zu veranlagen. Zusätzlich zu der Aufwandsentschädigung erhält der Vorsitzende noch eine Vergütung der Reisekosten gem. dem Bundesreisekostengesetz (maximal in einer Höhe von 150 ~). Sollte noch unter 11 Auslagenersatz aufgenommen werden: Die Kosten für den Vorsitzenden trägt die nicht geschäftsstellenführende Partei zu gleichen Teilen. Anmerkung: Die Staffelung seitens der Fälle sollte noch diskutiert werden

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