Aktuelles aus dem HPR Juli/August 2014

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1 Aktuelles aus dem HPR Juli/August 2014 Feriendienst des örtlichen Personalrats und des Hauptpersonalrats Da auch während der Ferien beteiligungspflichtige Angelegenheiten anfallen, sollte den Schulsekretariaten bekanntgegeben werden, wann und wie Mitglieder des örtlichen Personalrats per Telefon, Fax oder erreichbar sind. Das unterstützt auch die Arbeit des Hauptpersonalrats, wenn Rückfragen notwendig sein sollten. Die Mitglieder des Hauptpersonalrats des Bayerischen Philologenverbandes sind für Sie in den Ferien abwechselnd erreichbar: dienstags und mittwochs, jeweils von bis Uhr unter der Rufnummer 089/ (Zentrale) oder direkt unter Dagmar Bär Rita Bovenz Ina Hesse Michael Schwägerl - 21; Dagmar.Baer@hpr.km.bayern.de - 20; Rita.Bovenz@hpr.km.bayern.de - 17; Ina.Hesse@hpr.km.bayern.de - 27; Michael.Schwaegerl@hpr.km.bayern.de Da der Ausgang der Hauptpersonalratswahlen bei Redaktionsschluss im Juli noch nicht absehbar ist, werden hier die Namen und Durchwahlen der bisherigen Hauptpersonalratsmitglieder genannt. Die Namen der ab dem im Amt befindlichen Hauptpersonalräte können Sie im August unter nachlesen. Wie immer gilt, dass für persönliche Beratungsgespräche unbedingt vorher Termine vereinbart werden müssen. (RB) Leistungsprämien 2014 Auch in diesem Jahr können wieder Leistungsprämien vergeben werden, um herausragende Leistungen der Beschäftigten anzuerkennen und die Motivation der Beschäftigten zu heben. Die Vergabeentscheidungen sollten bis spätestens Anfang Oktober 2014 an die Dienststellen des Landesamtes für Finanzen gemeldet werden sollen, damit die Leistungsbezüge zuverlässig im Haushaltsjahr 2014 ausbezahlt werden können. Dabei sollen grundsätzlich und vorrangig Leistungsprämien vergeben werden, Leistungsstufen nur im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Ministerium und bei Vorliegen besonderer Gründe. Der Hauptpersonalrat Gruppe der Lehrer an Gymnasien empfiehlt, die Vergabe zum Ende dieses Schuljahres und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres vorzunehmen, damit die Prämien ihrem ursprünglich zugedachten Zweck zeitnah zugeführt werden können. Grundsätzlich gilt, dass Leistungsprämien und Leistungsstufen lediglich an verbeamtete Lehrkräfte und verbeamtetes Verwaltungspersonal vergeben werden dürfen, die auch an der Schule tätig sein müssen und nicht beurlaubt sein dürfen. Für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (auch Supervertrag, Aushilfsvertrag, ) gibt es seit 2009 leider keine Möglichkeit, eine Leistungsprämie aus den der Schule zugewiesenen Mitteln zu erhalten. Weitere Informationen können Sie dem ausführlichen Bericht in der Juli-Ausgabe 2013 dieser Zeitschrift entnehmen bzw. unter HPR Berichte.

2 Aufgaben des Personalrates zum Schuljahreswechsel Thema Aufgabe / Tätigkeit Zeitraum Feriendienst Mitteilung der Erreichbarkeit Ende Juli / Anfang August während der Ferien an Schulleitung, ggf. Absprache und Festlegung einer Vertretungsregelung Funktionslisten Kontrolle der vergebenen Funktionen Eingang Anfang August KMS zu Funktionen Befristete Verträge Mitbestimmung bei Einstellung und Verlängerung (Anschlussverträge) vor der Anfangskonferenz, insbes. Anfang August und Anfang September Funktionsübertragungen Vorlage der FÄBs Mitbestimmung Monatsgespräch bis Altersteilzeit Sondertermine Beratung von Kollegen Anträge spätestens Leistungsbezüge/-prämien Beteiligung Art. 77a BayPVG Monatsgespräch Neufassung der Lehrerdienstordnung 4 6 Monate vor Beginn Meldung der Vergabe ans LFF bis spätestens Voraussichtlich im neuen Schuljahr wird eine Neufassung der Lehrerdienstordnung in Kraft treten, in die unter anderem die im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) bereits implementierte erweiterte Schulleitung Eingang finden wird. Regelungen zu weiteren Änderungen des BayEUG wie die Möglichkeit der Übertragung der Weisungsberechtigung für Fachaufgaben an Fachbetreuer gemäß Art: 57 Abs. 2 Satz 3, die Inklusion und die Zusammenarbeit mit anderen Schularten werden ebenfalls aufgenommen werden. Neben diesen wichtigen inhaltlichen Aspekten findet eine allgemeine Anpassung an die aktuellen Gesetze und den üblichen Sprachgebrauch statt. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit konnte der Hauptpersonalrat beratend und mit Stellungnahmen mitwirken. Wichtigste Zielsetzung des HPR Gruppe Lehrer an Gymnasien - war hierbei die Wahrung des Geistes der Gesetzesänderung des BayEUG und die Heraushebung der im Rahmen der Beurteilung dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin vorbehaltenen Bewertung dienstlichen Verhaltens durch den Hinweis auf die gültigen Beurteilungsrichtlinien. Danach soll sich die Beurteilung des Schulleiters bzw. der Schulleiterin nicht nur auf seine eigenen Beobachtungen stützen. Die Bewertung, Einordnung und Gewichtung des Beobachteten obliegt aber ausschließlich ihm bzw. ihr. Sowohl die Einführung einer erweiterten Schulleitung als auch die Übertragung der fachlichen Weisungsbefugnis muss sorgfältig geplant und abgewogen werden. Sie soll nicht primär einer Entlastung für Schulleiterinnen und Schulleiter von Leitungsaufgaben dienen, sondern einer Qualitätsverbesserung der fachlichen und pädagogischen Arbeit der Kolleginnen und Kollegen. Die Erörterung der durch das BayEUG und künftig auch die LDO zulässigen Organisationsänderungen an der Dienststelle sollte nicht nur pro forma als Information sondern als konstruktives Gespräch zwischen örtlicher Personalvertretung und Schulleitung erfolgen. Eine Einführung im Hauruckverfahren trotz wichtiger ungeklärter Vorbehalte und Zweifel an der Dienststelle kann nicht zum Erfolg einer erweiterten Schulleitung führen.

3 Probezeiteinschätzung verkürzte Probezeit Vermehrt erreichen uns Anfragen, wie verfahren wird, wenn eine verkürzte Probezeit (18 Monate anstelle von 24 Monaten) möglich ist. Grundsätzlich ist das der Fall, wenn man anhand der Platzziffer zu den ersten 20% seines Prüfungsjahrgangs in der betreffenden Fächerkombination gehört. Bei weniger als zehn Personen in der Fächerkombination kommt nur eine Person in Betracht, bei weniger als fünf auch nur dann, wenn die Examensnote mindestens 1,5 oder besser ist. Ungefähr acht Monate vor dem Ende der Probezeit (also bei möglicher Verkürzung ca. 10 Monate nach der Einstellung bzw. ca. 16 Monate sonst) erhält die Schulleiterin / der Schulleiter vom Ministerium eine Information über die zur Beurteilung anstehenden Lehrkräfte. Kommen nun Lehrkräfte für eine Abkürzung der Probezeit infrage, ist zu würdigen, ob ihre Leistungen gemessen an denen der übrigen Lehrkräfte ihrer Besoldungsgruppe im Beamtenverhältnis auf Probe erheblich über dem Durchschnitt liegen. Trifft dies im Einzelfall zu, wird die Schulleiterin / der Schulleiter nach einem Jahr keine Probezeiteinschätzung vornehmen, sondern rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit die Beurteilung fertig stellen. Erhält man dagegen eine Probezeiteinschätzung, hat sich die Schulleiterin / der Schulleiterin gegen die Verkürzung entschieden. Im Rahmen dieses Verfahrens besteht für die Beurteiler keine rechtliche Verpflichtung, die Betroffenen frühzeitig zu informieren, zumal sie erst nach zehn Monaten über den Personenkreis informiert sind. Wir empfehlen aber mit Blick auf einen wertschätzenden, motivierenden Führungsstil eine rechtzeitige Aufklärung, sodass nicht erst mit dem Erhalt oder dem Ausbleiben der Probezeiteinschätzung für die Betroffenen Klarheit über eine mögliche Verkürzung der Probezeit geschaffen wird. Neue Beurteilungsschrift für die dienstliche Beurteilung 2014 abgeschlossen Rechtzeitig zum Beurteilungsjahr konnten wir unter Berücksichtigung der aktuellsten Regelungen des Ministeriums die neue Beurteilungsschrift fertigstellen. Sie ist als Download unter einsehbar. Die Schulen haben zudem jeweils mehrere Belegexemplare zu Händen des Obmanns/der Obfrau erhalten. Andere Bewerber? Prüfervergütung beantragen! Die Anzahl an Abiturprüfungen für andere Bewerber nimmt kontinuierlich zu. Da die Prüfertätigkeit, ob als Erstprüfer oder Zweitprüfer weder in den schriftlichen noch in den mündlichen Abiturprüfungen als staatliche Prüfung nach 9a LDO mehrarbeitsvergütungsfähig ist, sei an dieser Stelle daran erinnert, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Prüfervergütung besteht. Dieser Anspruch besteht übrigens auch für die Besondere Prüfung. Rechtsgrundlage ist die KMBek. V Nr. III/1-P 1164/4-1/5802 KWMBl. Nr. 14/2002 S. 235, zuletzt geändert durch KMBek. Nr. II.1-5 P b vom Die Antragstellung erfolgt über Formulare, die einige Bezirksregierungen auf ihre Homepage gestellt haben, unter anderem die Regierung von Unterfranken unter und die Regierung von Oberbayern unter are/f_bereich4/sg_44/44_036_i.pdf. Sie sind sehr einfach und rasch auszufüllen und müssen

4 dann nur noch an den Dienststellenleiter weiter gereicht werden. Es ist ratsam, die Prüfervergütung vor Abschluss des Schuljahres zu beantragen. Abordnungen an eine andere Dienststelle Bereits mit der Abgabe der vorläufigen Unterrichtsübersicht Anfang Mai war in einigen Fällen aufgrund der Anmeldezahlen für die Jahrgangsstufe 5 und der Fächerwahl in der Oberstufe absehbar, dass Abordnungen einzelner Kolleginnen und Kollegen an andere Dienststellen erforderlich werden könnten, da eine Überversorgung in bestimmten Fächern auftreten dürfte. Endgültig kann die Notwendigkeit einer Abordnung erst festgestellt werden, wenn auch die Zuweisungen von Lehrkräften im Einstellungs- und Versetzungsverfahren ebenso wie von Studienreferendaren feststehen. Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin erhält in diesen Fällen ein Schreiben des Ministeriums, in dem er/sie aufgefordert wird, eine bestimmte Anzahl von Stunden einer Fachrichtung abzuordnen. Die Auswahl innerhalb des Kollegiums obliegt ihm/ihr. Dabei sollen sowohl schulorganisatorische als auch soziale Kriterien Eingang in die Entscheidung finden. Regelungen, denen zufolge beispielsweise immer die dienstjüngste Lehrkraft abzuordnen ist, existieren nicht. Es hat vielmehr eine Einzelfallabwägung stattzufinden. Ist die betroffene Lehrkraft nicht mit der Abordnung einverstanden, so ist gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 7 BayPVG der örtliche Personalrat in der Mitbestimmung. Da entsprechende Entscheidungen auch kurzfristig zu treffen sein können, ist die zeitnahe, umfassende Information über Zuweisungen und die Abwägung hinsichtlich der Abordnung durch die Schulleitung besonders wichtig. Auch für die in diesem Fall oft schwierigen Beratungen gilt die Frist von 2 Wochen, in dringenden Fällen von einer Woche für die Mitbestimmung (Art. 70 Abs. 2 BayPVG). Äußert sich der örtliche Personalrat innerhalb der angegebenen Frist nicht, so gilt die Zustimmung als erteilt. Weiterzahlung von Anwärterbezügen für Studienreferendare Das Beamtenverhältnis auf Probe endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung. Studienreferendare und Studienreferendarinnen, die das Referendariat beenden, erhalten ihre Anwärterzüge und ggf. den Familienzuschlag nach Art. 76 BayBesG i.v.m. 22 Abs. 4 BeamtStG und Art. 4 BayBesG allerdings auf Antrag bis zum Ende des Monats, in dem das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet (vgl. C und ASG). Auch die Beihilfeberechtigung endet dann. Wird bereits vor dem Ende des entsprechenden Monats (Februar oder September) eine hauptberufliche Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (also auch eine Planstelle) oder bei einer Ersatzschule mit Ansprüchen auf Bezüge begründet, so endet die Zahlung der Anwärterbezüge und die Beihilfeberechtigung am Tag vor dem Beginn der Ansprüche auf Bezüge aus der neuen Tätigkeit. Erfolgt keine Übernahme in den Staatsdienst oder an eine Ersatzschule, werden die Bezüge auf Antrag bis zum Monatsende nach der Aushändigung der Bescheinigung nach C ASG weiter gezahlt. Das Antragsformular kann, soweit es nicht zugeschickt wurde, auf der Formularseite des Landesamtes für Finanzen heruntergeladen und ausgefüllt werden (Erklärung zur Weiterzahlung der Anwärterbezüge X_Z180 unter Auch wenn die Weiterzahlung nicht beantragt wird, weil eine Anstellung ab 1. August (oder Mitte Februar) bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule ausgeübt werden soll, müssen Studienreferendare und Studienreferendarinnen dem Staatsministerium umgehend auf dem Dienstweg, also über den Seminarvorstand, schriftlich Mitteilung machen (vgl. C ASG). Das oben genannte Formular ist auch in diesen Fällen einschlägig.

5 Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Hauptpersonalrat dankt allen Kolleginnen, Kollegen und besonders den örtlichen Personalräten für die gute Zusammenarbeit in unserer verkürzten Amtsperiode von 2011 bis Wir wünschen für die nächsten Wochen einen erfolgreichen Abschluss des alten Schuljahres und bis zum Beginn des neuen Schuljahres eine erholsame Ferienzeit! Mit den besten Wünschen Ihre bpv-hauptpersonalräte Dagmar Bär Rita Bovenz Ina Hesse Michael Schwägerl

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