HPR-Bericht. In der Woche vom bis ist der Hauptpersonalrat nicht besetzt.
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- Sophie Hofmeister
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1 HPR-Bericht Feriendienst des örtlichen Personalrats und des Hauptpersonalrats Auch während der Sommerferien können beteiligungspflichtige Angelegenheiten anfallen. Daher sollte den Schulsekretariaten bekanntgegeben werden, wann und wie Mitglieder des örtlichen Personalrats per Telefon, Fax oder erreichbar sind. Das unterstützt auch die Arbeit des Hauptpersonalrats für den Fall, dass Rückfragen notwendig sein sollten. Die Mitglieder des Hauptpersonalrats sind für Sie in den Ferien abwechselnd erreichbar: dienstags und mittwochs, jeweils von bis Uhr unter der Rufnummer 089/ (Zentrale) oder direkt unter Dagmar Bär Rita Bovenz Ina Hesse - 21; Dagmar.Baer@hpr.km.bayern.de - 20; Rita.Bovenz@hpr.km.bayern.de - 27; Ina.Hesse@hpr.km.bayern.de In der Woche vom bis ist der Hauptpersonalrat nicht besetzt. Wie immer gilt, dass für persönliche Beratungsgespräche unbedingt vorher Termine vereinbart werden müssen. Die periodische Beurteilung 2018 Ende des Beurteilungszeitraums in Sonderfällen Der reguläre Beurteilungszeitraum dauert vom bis zum Dabei gilt, dass der Beurteilungszeitraum auszuschöpfen ist. Im Anschluss an den Beurteilungszeitraum wird den Kolleginnen und Kollegen die periodische Beurteilung eröffnet. Sie bildet die Grundlage für Entscheidungen, wem eine Funktion übertragen wird und wer zur Beförderung ansteht. Die Einschätzungen aus der Beurteilung sowie der Austausch im Eröffnungsgespräch sollen zudem eine konkrete und fassbare Rückmeldung zur Qualität der bisherigen Arbeit des Beurteilten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin sein. In einigen Fällen muss die Beurteilung vorzeitig gegen Ende des Schuljahres 2017/18 abgeschlossen und eröffnet werden. Hierzu zählen insbesondere Schulleiterwechsel zum Schuljahresende (z.b. wegen Ruhestandes oder Schulwechsels) und die Versetzung einer Lehrkraft mit Ende des Schuljahres 2017/18. Auch bei Beurlaubungen (z.b. wegen Elternzeit, Freistellungsjahr etc.), die mit dem Schuljahresende oder in den Sommerferien beginnen und über den hinaus andauern, ist die Beurteilung zum Schuljahresende abzuschließen und zu eröffnen. Ist die Tatsache der Versetzung nicht rechtzeitig bekannt, ist die Beurteilung baldmöglichst vom bisherigen Schulleiter abzuschließen. Die Eröffnung findet (nur in diesem Fall) durch den Leiter der Schule statt, an der sich die Lehrkraft bei Abschluss der Beurteilung befindet. Konnte die Beurteilung bei einer versetzten Lehrkraft also nicht mehr rechtzeitig abgeschlossen und eröffnet werden, übernimmt der Schulleiter der neuen Schule die Eröffnung und leitet die eröffnete Beurteilung an die frühere Schule zurück.
2 Geht eine Lehrkraft nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2018/19, aber vor dem in die Elternzeit oder eine andere Beurlaubung, so endet der Beurteilungszeitraum am Tag vor Beginn der Beurlaubung. Dabei gilt: Zeiten des Mutterschutzes zählen zu den Beschäftigungszeiten, auch wenn die Lehrkraft im Mutterschutz keine Dienstleistung erbringt. Lehrkräfte, die noch vor Unterrichtsende in Mutterschutz und Elternzeit gehen (gegangen sind), können (konnten) die Einbeziehung in die Beurteilung beantragen und so eine vorgezogene periodische Beurteilung erhalten. Der Hauptpersonalrat hat diese Kolleginnen in zahlreichen Einzelfällen individuell beraten. In Fällen, in denen ein Abschluss der Beurteilung nicht möglich war, kann der Beurteilungszeitraum verlängert werden. War eine Lehrkraft also beispielsweise wegen eines Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft oder wegen einer Erkrankung so lange nicht im Dienst, dass die Schulleitung keine ausreichenden Erkenntnisse für eine Beurteilung gewinnen konnte, und es schließt sich eine Beurlaubung an, muss er oder sie nach der Rückkehr aus der Beurlaubung oder Freistellungsphase binnen Jahresfrist beurteilt werden. Die Leistungen seit der letzten periodischen Beurteilung (bzw. im Einzelfall der Probezeitbeurteilung) verfallen dabei nicht. Bei weiteren Fragen sei auf die neue Beurteilungsschrift 2018 des Bayerischen Philologenverbandes hingewiesen, die die Rechtsgrundlagen der Beurteilung und Leistungsfeststellung von den Beurteilungsrichtlinien bis zu den KMSsen enthält und übersichtlich nach Themen zusammenfasst und erläutert. IH Neue Beurteilungsschrift für die dienstliche Beurteilung 2018 abgeschlossen Rechtzeitig zum Beurteilungsjahr konnten wir unter Berücksichtigung der aktuellsten Regelungen des Ministeriums die neue Beurteilungsschrift fertigstellen. Sie enthält die Rechtsgrundlagen der Beurteilung und Leistungsfeststellung. Übersichtlich nach Themen zusammengefasst und mit Erläuterungen versehen ist die Beurteilungsschrift als Download unter für Mitglieder des bpv einsehbar. Die Schulen erhalten zudem bis Ende des Schuljahres jeweils mehrere Belegexemplare zu Händen des Obmanns/der Obfrau des bpv. Mit Bild (klein) vom Cover der Beurteilungsschrift Die Datenschutzgrundverordnung: Hinweise zum Verfahren bei der Einstellung von Arbeitnehmern Mit dem ist die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Sie schränkt die bisherige Praxis der Erhebung von personenbezogenen Daten ein. Dabei sind bei allen Daten die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO zu beachten. Gerade im Hinblick auf den Umstand, dass es immer wieder zu Rückfragen beim Hauptpersonalrat kommt, ob die örtlichen Personalräte personenbezogene Daten (Bewerbungsunterlagen) von Bewerbern für befristete und unbefristete Verträge
3 kennen dürfen, sei darauf hingewiesen, dass die Rechtslage sich hier nicht geändert hat. Nach wie vor ist der örtliche Personalrat kein Dritter im Sinne des Gesetzes, also keine externe Stelle. Er unterliegt nach Art. 10 Abs. 1 BayPVG der Verschwiegenheitspflicht. Auf dieser Grundlage basierend, hat er auch im Hinblick auf Aushilfsverträge, die vom Schulleiter unter Hinzunahme der Regierung als Beschäftigungsbehörde geschlossen werden nach Art. 69 Abs. 2 BayPVG einen Anspruch auf die für seine Mitbestimmung erforderlichen Unterlagen. Diese sind ihm rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der örtliche Personalrat muss diese Unterlagen wieder zurückgeben, die Erstellung und Aufbewahrung von Kopien widerspräche den Vorgaben der DSGVO und des bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG). Der Personalrat muss sich aber nicht mit einer mündlichen Unterrichtung oder einer Einsichtnahme im Büro des Schulleiters außerhalb seiner Personalratssitzung zufrieden geben. Nach Art. 70 Abs. 2 Satz 1 und 2 hat die Unterrichtung schriftlich zu erfolgen, es sei denn, dass der Personalrat selbst darauf verzichtet. IH Dienstunfallschutz für eine Fortbildung während der Elternzeit/Beurlaubung Immer wieder erhält der Hauptpersonalrat Anfragen von Lehrkräften, die sich in Elternzeit oder Beurlaubung befinden und während dieser Zeit an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstherrn teilnehmen möchten. Aus familiären Gründen Beurlaubten soll nach Art. 12 Abs. 1 Satz 3 BayGlG die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen ermöglicht werden. Laut Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG gehört zum Dienst auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, zu denen Fortbildungsveranstaltungen des Dienstherrn zählen. Da auf der Internetseite des Landesamts für Finanzen derzeit (Stand: ) ausgeführt wird, dass für Beamte, die sich in Elternzeit befinden und an dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen, kein Dienstunfallschutz besteht, wurde vom Personalreferat des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus eine entsprechende Anfrage zur Klärung des Sachverhalts an das Ministerium für Staatsfinanzen, Landesentwicklung und Heimat gerichtet. Auslöser hierfür war die anderslautende Auskunft des Finanzministeriums an den Hauptpersonalrat, dass auch während Elternzeit oder Beurlaubung Dienstunfallschutz bei der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen bestehe, wenn die Veranstaltung materiell und formell dienstbezogen ist. Die Voraussetzung dafür ist also, dass die Fortbildung dienstlichen Interessen dient und der Dienstvorgesetzte, d.h. der Schulleiter/die Schulleiterin der Teilnahme an der Fortbildung im Vorfeld zugestimmt hat. Die Nachfrage ergab, dass die gegebene Auskunft korrekt ist und somit auch während der Elternzeit oder Beurlaubung Dienstunfallschutz besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Fortbildungsanmeldung über FIBS, ggfs. über die Schulleitung - Fortbildungsinhalt dient dienstlichen Interessen Ist die Genehmigung dann erteilt worden, besteht also für die Fortbildungsveranstaltung sowohl ein Teilnahmerecht als auch Dienstunfallschutz. Die Inhalte der Internetseite werden demnächst entsprechend aktualisiert. Abordnungen an andere Dienststellen
4 Bedingt durch rückläufige Schülerzahlen und damit auch weniger Eingangsklassen in der 5. Jahrgangsstufe, die Fremdsprachenwahl, die Fächerwahl in der Oberstufe und die Einführung des neunjährigen Gymnasiums ohne Nachmittagsunterricht zeichnete sich an einigen Schulen bereits nach der Abgabe der vorläufigen Unterrichtsübersicht im Mai ab, dass durch eine Überversorgung mit Lehrerstunden in bestimmten Fächern Abordnungen von Lehrkräften erforderlich sein werden. Diverse Anfragen beim Hauptpersonalrat bestätigen den Informationsbedarf hierzu. Zunächst müssen die Zuweisungen von Lehrkräften im Versetzungs- und Einstellungsverfahren sowie die Zuweisungen von Referendaren im Zweigschuleinsatz feststehen; erst dann kann Genaueres (Fächer/Stundenumfang) zu ggfs. notwendigen Abordnungen festgelegt werden. Ist dies erfolgt und werden Abordnungen notwendig, erhält der/die Schulleiter/in ein Schreiben des Ministeriums, in dem die konkrete Zahl der Abordnungsstunden und die dazu gehörigen Fächer benannt werden. Welche Lehrkraft bzw. welche Lehrkräfte abgeordnet werden, wird vor Ort im Zusammenwirken der Schulleitung, der Lehrkräfte und des Personalrats einem Entscheidungsprozess zugeführt. Bei diesem sollen soziale Kriterien, schulorganisatorische Belange und weitere Faktoren Beachtung finden. Sicherlich handelt es sich dabei immer um Einzelfallentscheidungen. Für den Fall, dass die betroffene Lehrkraft nicht mit der Abordnung einverstanden ist, ist der örtliche Personalrat gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 7 BayPVG in der Mitbestimmung. Personalratsschulungen im Herbst 2018 Der bpv führt auch im Herbst 2018 wieder Personalratsschulungen durch. Eine Grundschulung für neu gewählte Personalräte wird von 16. bis in Würzburg stattfinden. Eine Schulung für wiedergewählte Personalräte wird vom 22. bis in Nürnberg stattfinden. Interessierte melden sich bitte unter bpv@bpv.de oder unter 089/ Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, der Hauptpersonalrat dankt allen Kolleginnen, Kollegen und besonders den örtlichen Personalräten für die vertrauensvolle und gute Zusammenarbeit im vergangenen Schuljahr. Wir wünschen Ihnen einen schönen Abschluss des laufenden Schuljahres, erholsame Ferientage und einen guten Start in das Schuljahr 2018/2019. Mit kollegialen Grüßen Ihre bpv-hauptpersonalrätinnen Dagmar Bär Rita Bovenz Ina Hesse
5 Mit Bild Ferienwünsche
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