Funktionsstellen Besetzungsverfahren

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1 Seite 1 Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2001 (K.u.U S. 68) geändert durch 1. Verwaltungsvorschrift vom 1. August 2005 (K.u.U. S. 109) 2. Artikel 3 der Verwaltungsvorschrift vom 11. November 2009 (K.u.U. S. 223) I. Besetzungsverfahren 1 Schulleiterstellen Um das vom Gesetz in 39 Abs. 4 Satz 2 Schulgesetz vorgegebene Ziel einer Wiederbesetzung frei gewordener Schulleiterstellen im Normalfall binnen sechs Monaten zu erreichen, ist wie folgt zu verfahren: 1.1 Ausschreibung freier bzw. frei werdender Schulleiterstellen Ist eine Schulleiterstelle frei geworden oder ist deren Freiwerden konkret abzusehen, veranlasst die obere Schulaufsichtsbehörde unverzüglich die Ausschreibung der Stelle durch elektronische Post unmittelbar bei der Redaktion des Amtsblattes Kultus und Unterricht. 1.2 Bewerbungen Bewerbungen um Schulleiterstellen und andere Funktionsstellen sind von der Bewerberin / dem Bewerber möglichst unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts der oberen Schulaufsichtsbehörde auf dem Dienstweg vorzulegen. Bewerbungsfristen sind grundsätzlich einzuhalten. Sie stellen jedoch keine Ausschlussfristen dar. Die Schulleiterin / der Schulleiter leitet die Bewerbung einer Lehrkraft umgehend an die Schulaufsichtsbehörde weiter. Die unteren Schulaufsichtsbehörden legen eingegangene Bewerbungen und dienstliche Beurteilungen unverzüglich der oberen Schulaufsichtsbehörde vor, ohne den Ablauf der Bewerbungsfrist abzuwarten. Bei der Besetzung einer Schulleiterstelle in einem anderen Regierungsbezirk legt die untere Schulaufsichtsbehörde die eingegangenen Bewerbungsunterlagen unmittelbar der oberen Schulaufsichtsbehörde vor, in deren Bezirk die Stelle zu besetzen ist. Gleichzeitig ist die für die Bewerberin / den Bewerber zuständige obere Schulaufsichtsbehörde über die Bewerbung zu unterrichten. Diese übersendet hierauf unverzüglich die Personalakten der oberen Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Stelle zu besetzen ist. 1.3 Überprüfung der Bewerberinnen / Bewerber Nach Ablauf der Bewerbungsfrist erarbeitet die obere Schulaufsichtsbehörde unverzüglich eine Bewerberübersicht. Im Bereich der Grund-,

2 Seite 2 zum Vorschriftenverzeichnis Haupt-, Werkreal-, Real- und Sonderschulen erfolgt dies im Benehmen mit der zuständigen unteren Schulaufsichtsbehörde. Grundlage ist das unter II. dieser Verwaltungsvorschrift geregelte Überprüfungsverfahren. Die Einzelnoten sowie die zusammenfassenden Eignungsbewertungen werden auf Blatt 5 der Bewerberübersicht festgehalten. Die Informationen zur Eignung der Bewerber (Blatt 4) enthalten für jede Bewerberin / jeden Bewerber die Eignungsbewertung mit Begründung. Diese Begründung muss aussagekräftig sein. 1.4 Beteiligung von Schulkonferenz und Schulträger Die oberen Schulaufsichtsbehörden leiten die Blätter 1 bis 4 der Bewerberübersicht unverzüglich der Schulkonferenz und dem Schulträger zur Mitwirkung nach 40 Schulgesetz zu. Die Gremien erhalten dabei ein Merkblatt zum Verfahren. Bei der Beteiligung von Schulkonferenz und Schulträger ist von den im Merkblatt dargestellten Verfahrensregelungen auszugehen. Kann die obere Schulaufsichtsbehörde dem Vorschlag eines Gremiums aus dienstrechtlichen Gründen nicht entsprechen, setzt sie sich mit der Schulkonferenz und / oder dem Schulträger ins Benehmen. Auf Verlangen eines der Beteiligten findet ein Verständigungsgespräch mit dem Ziel einer Einigung statt. Kommt es innerhalb von vier Wochen nicht zu einer Einigung, entscheidet das Kultusministerium über die Besetzungsvorschläge der Gremien unter Berücksichtigung der Stellungnahme der oberen Schulaufsichtsbehörde. 1.5 Information anderer Verfahrensbeteiligter Die zuständige Frauenvertreterin erhält nach Eingang aller Bewerbungen Blatt 1 der Bewerberübersicht unabhängig davon, ob eine Bewerberin am Verfahren beteiligt ist Eine vollständige Bewerberübersicht zur Information erhalten zeitgleich mit Schulkonferenz und Schulträger das Kultusministerium und die jeweils zuständige Hauptvertrauensperson der Schwerbehinderten, falls eine schwerbehinderte / ein schwerbehinderter oder den Schwerbehinderten gleichgestellte Bewerberin / gleichgestellter Bewerber beteiligt ist und die oberen Schulaufsichtsbehörden nicht selbst die Ernennungszuständigkeit besitzen, der Bezirkspersonalrat für die Lehrerinnen und Lehrer an Grund-, Haupt-,Werkreal-, Real- und Sonderschulen, sofern eine Schulleiterstelle aus diesem Bereich besetzt werden soll, und die jeweils zuständige Bezirksvertrauensperson der Schwerbehinderten, falls eine der Bewerberinnen / einer der Bewerber schwerbehindert oder den Schwerbehinderten gleichgestellt ist, die jeweils zuständige Frauenvertreterin.

3 Seite 3 2 Sonstige Funktionsstellen im Schulbereich 2.1 Sinngemäße Anwendung der o.g. Regelungen Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten, soweit sie nicht Besonderheiten des Verfahrens zur Besetzung von Schulleiterstellen betreffen (Abschnitte 1.4 und 1.5), sinngemäß auch für die Besetzung sonstiger Funktionsstellen im Schulbereich. Anders als bei Schulleiterbesetzungen erarbeitet die obere Schulaufsichtsbehörde ggf. im Benehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde bei allen anderen Funktionsstellen wie bisher einen Besetzungsvorschlag. Die Begründung des Besetzungsvorschlags muss aussagekräftig sein und mit der zusammenfassenden Eignungsbewertung übereinstimmen. Das Formular Bewerberübersicht ist bei allen Funktionsstellenbesetzungen zu verwenden. 2.2 Beteiligung der Schulleiterin / des Schulleiters Bei der Besetzung von stellvertretenden Schulleiterstellen sowie Fachleiterstellen erhält die Schulleiterin / der Schulleiter nach Eingang der Bewerbungen eine Bewerberübersicht (Blatt 1). Die Schulleiterin / der Schulleiter kann gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ein Votum abgeben. Deckt sich der spätere Besetzungsvorschlag der Schulaufsichtsbehörde mit dem Schulleitervotum, wird dies in der verbalen Stellenbesetzungsbegründung auf Blatt 4 der Bewerberübersicht festgehalten. Anderenfalls wird der Schulleiterin / dem Schulleiter der Besetzungsvorschlag mitgeteilt und die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme eingeräumt. Sofern eine solche abgegeben wird, ist sie dem Besetzungsvorschlag beizufügen. Hat die Schulleiterin / der Schulleiter auf die Abgabe eines Votums und / oder einer Stellungnahme verzichtet, ist dies ebenfalls auf Blatt 4 der Bewerberübersicht zu dokumentieren. Die schriftlichen und / oder mündlichen Äußerungen der Schulleiterin / des Schulleiters im Rahmen dieser Beteiligung haben nicht den Charakter von dienstlichen Beurteilungen. 1 Allgemeines II. Überprüfungsverfahren Das Überprüfungsverfahren umfasst die Erstellung einer Anlassbeurteilung nach der Verwaltungsvorschrift Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 21. Juli 2000 (K.u.U. 2000, S. 280 ff.) in der jeweils geltenden Fassung und je nach Funktionsstelle weitere Überprüfungsmaßnahmen. Weitere Überprüfungsmaßnahmen sind die Unterrichtsanalyse mit Beratung und das Bewerbergespräch. Schulverwaltungsbeamtinnen / -beamte, die sich auf Funktionsstellen an Schulen bewerben, werden nach den gemeinsamen Richtlinien aller

4 Seite 4 zum Vorschriftenverzeichnis Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten vom 8. September 1989 (GABl. 1989, S. 1033) beurteilt. Eine dienstliche Anlassbeurteilung durch die hierfür vorgesehene Vorgesetzte / den Vorgesetzten erfolgt unabhängig von einer vorliegenden Regelbeurteilung. Die Unterrichtsanalyse mit Beratung umfasst in der Regel eine Unterrichtsstunde. Diese Stunde kann von zwei, höchstens drei Bewerbern beobachtet werden. Eine dienstliche Beurteilung ist erneut zu erstellen, wenn die letzte dienstliche Beurteilung mehr als ein Jahr zurückliegt. Sie kann höchstens zweimal für jeweils ein Jahr bestätigt werden. Bescheide über die Unterrichtsanalyse mit Beratung sind drei Jahre gültig. Auf Veranlassung der Schulverwaltung oder auf Wunsch der Bewerberin / des Bewerbers kann die Unterrichtsanalyse mit Beratung wiederholt werden, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres. Das Verfahren endet mit der Eignungsbewertung für die zu besetzende Funktionsstelle. Sie umfasst vier Stufen: besonders gut geeignet, gut geeignet, geeignet, nicht geeignet. Auch die Eignungsbewertung wird der Bewerberin / dem Bewerber bekannt gegeben und auf Verlangen mit ihr / ihm besprochen. 2 Bereich der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Sonderschulen 2.1 Konrektorin / Konrektor Nach Erstellung der Anlassbeurteilung durch die Schulleiterin / den Schulleiter führt die untere Schulaufsichtsbehörde, bei behördenübergreifenden Bewerbungen die aufnehmende untere Schulaufsichtsbehörde, ein Bewerbergespräch durch und macht der oberen Schulaufsichtsbehörde einen Besetzungsvorschlag Die obere Schulaufsichtsbehörde, bei regierungsbezirksübergreifenden im Benehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde, bei behördenübergreifenden Bewerbungen mit der aufnehmenden unteren Schulaufsichtsbehörde, die Eignungsbewertung und entscheidet dann über die Besetzung der Stelle. Zusätzlich zum Überprüfungsverfahren kann vor Festlegung der Eignungsbewertung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ein Vorstellungsgespräch stattfinden, zu dem die untere Schulaufsichtsbehörde eingeladen wird. 2.2 Rektorin / Rektor und Schulrätin / Schulrat Nach der Erstellung der Anlassbeurteilung durch die Schulleiterin / den Schulleiter führt die obere Schulaufsichtsbehörde, bei regierungsbezirksübergreifenden Bewerbungen die aufnehmende obere Schulauf-

5 Seite 5 sichtsbehörde, unter Beteiligung der unteren Schulaufsichtsbehörde, bei behördenübergreifenden Bewerbungen der aufnehmenden unteren Schulaufsichtsbehörde, das weitere Überprüfungsverfahren durch. Es umfasst eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbergespräch. Darüber erstellt die obere Schulaufsichtsbehörde einen Beurteilungsbescheid mit Note Die obere Schulaufsichtsbehörde, bei regierungsbezirksübergreifenden im Benehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde, bei behördenübergreifenden Bewerbungen mit der aufnehmenden unteren Schulaufsichtsbehörde, die Eignungsbewertung. Zusätzlich zum Überprüfungsverfahren kann vor Festlegung der Eignungsbewertung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ein Vorstellungsgespräch stattfinden, zu dem die untere Schulaufsichtsbehörde eingeladen wird. 3 Bereich der beruflichen Schulen und allgemein bildenden Gymnasien 3.1 Nach der Erstellung der Anlassbeurteilung durch die Schulleiterin / den Schulleiter führt die obere Schulaufsichtsbehörde, bei regierungsbezirksübergreifenden Bewerbungen die aufnehmende obere Schulaufsichtsbehörde, das weitere Überprüfungsverfahren durch. Es umfasst eine Unterrichtsanalyse mit Beratung, ausgenommen bei stellvertretenden Schulleitern und Fachleitern, und ein Bewerbergespräch. Darüber wird ein Beurteilungsbescheid mit Note erstellt. 3.2 Die obere Schulaufsichtsbehörde, bei regierungsbezirksübergreifenden und gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Vorstellungsgesprächs die Eignungsbewertung. III. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft. Die Verwaltungsvorschriften Verfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen und sonstigen Funktionsstellen im Schulbereich vom 13. April 1994 (K.u.U. S. 108) und Überprüfungsverfahren bei Funktionsstellenbewerbern vom 13. April 1994 (K.u.U. S. 109) sind aufgrund der Bereinigungsanordnung vom 16. Dezember 1981 (GABl S. 14), geändert am 8. Januar 1997 (GABl. S. 74), mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft getreten /2005 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

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