Merkblatt zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für ein (Höheres) Lehramt an Schulen im Freistaat Sachsen gemäß LAPO II 1
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1 Stand: November 2017 Merkblatt zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für ein (Höheres) Lehramt an Schulen im Freistaat Sachsen gemäß LAPO II 1 Ausbildungsbeginn: , Bewerbungsschluss: Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst Für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt an Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I bestanden hat oder 2. ein Fachstudium an einer Universität oder an einer Fachhochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Diplomgrad erfolgreich abgeschlossen hat und damit eine Ausbildung nachweist, die mindestens a) zwei Fächern, b) einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach oder c) einem Förderschwerpunkt und einem Fach zugeordnet werden kann und nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich von der Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I abweicht; für das Lehramt an Grundschulen ist eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachzuweisen, die mindestens ein Fach, die Grundschuldidaktik und den bildungswissenschaftlichen Bereich umfasst, 3. ein Fachstudium gemäß 4 Nummer 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom , zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom , erfolgreich abgeschlossen und die wissenschaftliche Ausbildung in einem zweiten Fach, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt nach den 3 bis 9 der Lehrer- Qualifizierungsverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, absolviert hat oder 4. im Lehramt an Grundschulen die wissenschaftlichen Ausbildungen in einem Fach und in der Grundschuldidaktik einschließlich der Grundschulpädagogik oder im Lehramt Sonderpädagogik die wissenschaftlichen Ausbildungen in einem Fach und in einem Förderschwerpunkt nach den 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung absolviert hat und im Freistaat Sachsen unbefristet an einer öffentlichen Schule mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist. Über den Antrag auf Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst, Ausbildungsbeginn: , entscheidet die Sächsische Bildungsagentur (ab : das Landesamt für Schule und Bildung). 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Absolventen mit Masterabschluss sowie die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II - LAPO II) vom , zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom ab : Landesamt für Schule und Bildung, ggf. Standort zvv_08_00_033
2 2. Bewerbung Für den Zulassungsantrag ist der bei der Sächsischen Bildungsagentur (ab : der bei dem Landesamt für Schule und Bildung) oder unter bzw. erhältliche Vordruck zu verwenden. Der Antrag auf Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst, Ausbildungsbeginn: 01. August 2018, ist bis zum 01. März 2018 (Posteingang bei der zuständigen personalverwaltenden Regionalstelle 2 ) auf dem Dienstweg über die zuständige personalverwaltende Regionalstelle 2 bei der Sächsischen Bildungsagentur 2 einzureichen. Es werden nur vollständig eingereichte Anträge berücksichtigt! 3. Dem Antrag beizufügende Unterlagen Dem Antrag auf Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst sind folgende Unterlagen beizufügen: - vollständig ausgefüllter Antrag auf Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst - tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und ggf. ausgeübte Berufstätigkeiten, - Zeugnisse über die zum Zugang zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für ein (Höheres) Lehramt berechtigenden Abschlüsse und Prüfungen oder eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungen, - der Arbeitsvertrag mit dem Freistaat Sachsen und - eine Erklärung des Bewerbers, dass er mit der Einsichtnahme in seine Personalakte einverstanden ist. Die Unterlagen sind im Original, als amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift vorzulegen. Amtliche Beglaubigungen der Unterlagen können nur von den nach landesrechtlichen Bestimmungen befugten Behörden erstellt werden. Im Freistaat Sachsen sind dies nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden im Freistaat Sachsen (Beglaubigungsverordnung - BeglVO) vom 01. April 1998 (Sächs- GVBl. S. 154), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 409), u. a. die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie die Behörden der Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise. Beglaubigungen sonstiger Behörden (einschließlich Hochschulverwaltungen) außerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit werden auch anerkannt. Im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren bestehen seitens der zulassenden Stelle keine Bedenken, wenn die öffentliche Schule, an der der Bewerber derzeit tätig ist, bei der Vorlage von Kopien zusammen mit den Originalen die Kopie mit dem Vermerk: Vorstehende/umseitige Kopie stimmt mit Original überein, Datum, Unterschrift und Schulstempel versieht und der jeweiligen Bewerbung beifügt
3 4. Ausbildung und Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung im Rahmen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes Mit dem Antrag auf Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst kann ggf. ein Antrag auf Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung unter Beifügung des Zeugnisses über das Bestehen der entsprechenden Erweiterungsprüfung im Sinne des 22 Abs. 1 LAPO I oder eines Abschlusses nach 7 Abs. 4 Satz 2 LAPO II gestellt werden. 5. Zulassung Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das jeweils zuständige Referat 41 der Sächsischen Bildungsagentur 2. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten an der Sächsischen Bildungsagentur 2. Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze, wird nach Bedarf, dem Grad der Eignung und Befähigung sowie dem dienstlichen Einsatz entschieden. 6. Zulassungsverfahren Nach Eingang aller entscheidungsrelevanten Unterlagen in der Sächsischen Bildungsagentur 2 erfolgt die Prüfung, inwieweit die für eine Zulassung notwendigen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen sowie die Erstellung einer Bewerberübersicht je Lehramt. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten an der Sächsischen Bildungsagentur 2 erfolgt ab Juni 2018 durch das zuständige Referat 41 der Sächsischen Bildungsagentur 2 die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung über das Ergebnis der Bewerbung. 7. Ablauf des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes 7.1. Beginn und Dauer des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst dauert 12 Monate, er beginnt am 01. August 2018 und endet voraussichtlich am 31. Juli des nächsten Jahres. In Abweichung von 12 Abs. 2 LAPO II ist eine Eingangsphase (Einführung in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit unter Anleitung in Form eines begleiteten Unterrichts) nicht vorgesehen Ausbildungsstätten Ausbildungsstätten sind gemäß 8 Abs. 1 LAPO II die Schulaufsichtsbehörde (bis : Sächsische Bildungsagentur; ab : Landesamt für Schule und Bildung) (Lehrerausbildungsstätten) sowie die öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Ausbildungsschulen). Die Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Oberschulen und für das Höhere Lehramt an Gymnasien erfolgt im Ausbildungsjahr 2018/2019 ( ) an den Lehrerausbildungsstätten Dresden und Leipzig mit Außenstelle Chemnitz. Die Ausbildung für das Lehramt Sonderpädagogik erfolgt im Ausbildungsjahr 2018/2019 ( ) an der Lehrerausbildungsstätte Leipzig und ggf. auch an der Außenstelle Chemnitz und die Ausbildung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen an der Lehrerausbildungsstätte Dresden. Die Sächsische Bildungsagentur 2 bestimmt, welcher Lehrerausbildungsstätte der Bewerber in Abhängigkeit von den Zulassungszahlen für die Lehrämter und die Unterrichtsfächer/ Förderschwerpunkte zugewiesen wird, sofern für das betreffende Lehramt verschiedene Lehrerausbildungsstätten bestehen. Die schulpraktische Ausbildung findet in der Regel an der Stammschule des Bewerbers statt und erfolgt innerhalb des Regelstundenmaßes mit selbständigem Lehrauftrag. Ggf. erforderliche Ab
4 ordnungen sind mit dem Referat 12 bzw. der Abteilung 4 der zuständigen personalführenden Regionalstelle 2 zu klären Ausbildung an der Sächsischen Bildungsagentur 2 Die Teilnehmer des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes sollen die pädagogischen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten, die sie während des Studiums an der Hochschule erworben haben, in engem Bezug zur Schulpraxis so erweitern und vertiefen, dass sie verantwortlich und erfolgreich den Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrkraft wahrnehmen können. Die Ausbildung erstreckt sich auf folgende Bereiche: 1. Schwerpunkte der Didaktik und Methodik unter Berücksichtigung der Bildungswissenschaften in Bezug auf die Unterrichtsfächer, die Förderschwerpunkte oder die beruflichen Fachrichtungen sowie 2. Schulrecht und Lehrerdienstrecht. Die Teilnehmer des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes werden von Lehrbeauftragten betreut. Sie hospitieren im Unterricht, besprechen mit dem Teilnehmer des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes die hospitierten Unterrichtsstunden und geben ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Für die Ausbildung an der Sächsischen Bildungsagentur 2 steht ein Wochentag zur Verfügung. Die Ausbildung wird zusätzlich zum Regelstundenmaß geleistet Ausbildung an der Schule Die schulpraktische Ausbildung findet in der Regel an der Stammschule statt und erfolgt innerhalb des Regelstundenmaßes mit selbstständigem Lehrauftrag. 8. Staatsprüfung Lehramt an Grundschulen 1. je einer Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Sorbisch und Mathematik; eine der Prüfungslehrproben wird in der Klassenstufe 1 oder 2 durchgeführt, - zwei Prüfungen in der Grundschuldidaktik, jeweils eine im Gebiet Sachunterricht und einem weiteren Gebiet der Grundschule oder dem gewähltem Fach, sofern es nicht Deutsch, Sorbisch oder Mathematik ist, einschließlich der Bildungswissenschaften, Lehramt Sonderpädagogik 1. zwei Prüfungslehrproben in unterschiedlichen Klassenstufen im Unterrichtsfach der Oberschule oder in zwei Unterrichtsfächern der Grundschule, - eine Prüfung in dem Förderschwerpunkt einschließlich der Bildungswissenschaften, - eine Prüfung in der Didaktik und Methodik des studierten Faches der Oberschule oder in der Grundschuldidaktik einschließlich der Bildungswissenschaften, - 4 -
5 Lehramt an Oberschulen 1. einer Prüfungslehrprobe in jedem der Unterrichtsfächer, - jeweils eine Prüfung in den Schwerpunkten der Didaktiken und Methodiken der Fächer einschließlich der Bildungswissenschaften, Höheres Lehramt an Gymnasien 1. einer Prüfungslehrprobe in jedem der Unterrichtsfächer; eine der Prüfungslehrproben wird in der Sekundarstufe II durchgeführt, - jeweils eine Prüfung in den Schwerpunkten der Didaktiken und Methodiken der Fächer einschließlich der Bildungswissenschaften (Ausnahme im Doppelfach Musik: nur eine mündliche Prüfung im Fach Musik) Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen 1. einer Prüfungslehrprobe in jedem der Unterrichtsfächer oder beruflichen Fachrichtungen in der Regel in unterschiedlichen Klassen- oder Jahrgangsstufen verschiedener Schularten der berufsbildenden Schulen, - jeweils eine Prüfung in den Didaktiken und Methodiken der beruflichen Fachrichtung und des allgemeinbildenden Faches oder der gewählten Vertiefungsrichtung der beruflichen Fachrichtung einschließlich der Bildungswissenschaften, 9. Für weitere Anfragen steht Ihnen das jeweilige Referat 41 zur Verfügung: bis : Sächsische Bildungsagentur Sächsische Bildungsagentur Regionalstelle Leipzig Regionalstelle Dresden Nonnenstraße 44c Großenhainer Straße Leipzig Dresden Sächsische Bildungsagentur Regionalstelle Leipzig Außenstelle Chemnitz Straße der Nationen Chemnitz - 5 -
6 ab : Landesamt für Schule und Bildung Landesamt für Schule und Bildung Standort Leipzig Standort Dresden Nonnenstraße 44c Großenhainer Str Leipzig Dresden Landesamt für Schule und Bildung Standort Leipzig Außenstelle Chemnitz Straße der Nationen Chemnitz - 6 -
Zu einer schulpraktischen Ausbildung in einem Fach, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt kann zugelassen werden, wer
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