Das AMS NÖ Förderpaket

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1 Das AMS NÖ Förderpaket Die wichtigsten Förderinfos für Unternehmen im Überblick AMS. Vielseitig wie das Leben.

2 IMPRESSUM: Arbeitsmarktservice Niederösterreich Landesgeschäftsstelle Hohenstaufengasse 2, 1010 Wien Fotos: AMS Stand: April 2017

3 Inhaltsverzeichnis Qualifizierung & Beratung Impulsberatung für Betriebe 5 Qualifizierungsförderung für Beschäftigte 6 Arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA) 8 Überbetriebliche Lehrausbildung 9 Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse 10 Krisenmanagement Frühwarnsystem 45a (AMFG) 12 Kurzarbeit 14 Outplacementstiftungen 16 Weitere Angebote & Informationen Bildungskarenz 18 Bildungsteilzeitgeld 20 Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen 22 Eingliederungsbeihilfe COME BACK 23 Beschäftigungsinitiative Förderung der Lehrausbildung 24 Kombilohnbeihilfe 25 Jobchance Gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung: Job 2000 / start up 27 Verein INITIATIVE Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell 29 Kontakte & Adressen der AMS NÖ-Geschäftsstellen 30 Förderantrag über eams-konto Förderungen, die mit diesem Symbol gekennzeichnet sind, können Sie auch über Ihr eams-konto beantragen!

4 Qualifizierung & Beratung 4 Qualifizierung & Beratung

5 Impulsberatung für Betriebe Die Impulsberatung ist ein kostenfreies Beratungsangebot des AMS, das Unternehmen bei der Bearbeitung von Themen unterstützt, die sowohl die Personalentwicklung im Betrieb als auch den Arbeitsmarkt betreffen. Die Beratung wird im Auftrag des AMS von einem Beratungsunternehmen durchgeführt. Wer wird gefördert? Die Impulsberatung richtet sich an Kleinstbetriebe, kleine und mittlere Unternehmen sowie Großbetriebe, die Personalentwicklungsfragen bearbeiten wollen, die auch von arbeitsmarktpolitischer Bedeutung sind. Dazu zählen zum Beispiel Fragestellungen wie: Wie können Qualifikationen erhöht werden? Wie kann die Beschäftigungsfähigkeit älterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert werden? Wie kann der technologische und strukturelle Wandel bewältigt werden? Wie kann Vielfaltsmanagement einen Mehrwert für den Betrieb bringen? Wie kann im Fall von Kapazitätsschwankungen vorgegangen werden? Was wird gefördert? In Übereinstimmung mit den Erfordernissen des(regionalen) Arbeitsmarktes und abgestimmt auf die Interessen der Unternehmen und der MitarbeiterInnen werden Beratungsleistungen zu folgenden fünf Themen finanziert: Betriebliche Weiterbildung Alter(n)sgerechtes Arbeiten Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern Gestaltung betrieblicher Vielfalt Sicherung von Arbeitsplätzen bei Kapazitätsschwankungen Die AMS Dienstleistungen und Förderungen sind dabei wesentlicher Bestandteil der Beratung. Ablauf Die Beratung erfolgt in mehreren Phasen: Impuls-Erstgespräch Impuls-Check Impuls-Themenberatung Impuls-Follow-up Höhe der Förderung Je nach Betriebsgröße und gewählter Themenstellung beträgt die Dauer der Beratung maximal 12 Beratungstage. Die Beratungskosten werden zur Gänze vom AMS übernommen. Die Beratung stellt eine Förderung im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts dar (De-minimis-Beihilfe). Antragstellung Die Impulsberatung wird in ganz Österreich angeboten. Die weiteren Informationen dazu erhalten Sie direkt bei Ihrer AMS-Beraterin oder Ihrem AMS-Berater des Service für Unternehmen in Ihrer regionalen Geschäftsstelle. Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und -Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 30. Qualifizierung & Beratung Qualifizierung & Beratung 5

6 Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (für Kurse bis längstens 31. Dezember 2018) Qualifizierung & Beratung Mit dieser Beihilfe fördert das AMS die Kosten für Weiterbildungen von gering qualifizierten und älteren ArbeitnehmerInnen, um diese stärker in betriebliche Weiterbildungsaktivitäten einzubeziehen. Damit sollen Beschäftigungsfähigkeit, Arbeitsplatzsicherheit, Berufslaufbahn und Einkommenssituation dieser Personengruppe verbessert werden. Wer wird gefördert? Diese Förderung können alle Arbeitgeber erhalten ausgenommen sind juristische Personen öffentlichen Rechts, politische Parteien, Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, radikale Vereine sowie Unternehmen in Schwierigkeiten. Wohlfahrtseinrichtungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen förderbar. Sofern die Ausbildung zu einem vom AMS vordefinierten arbeitsmarktpolitischen Ziel beiträgt, sind folgende Personen förderbar: Personen mit höchstens Pflichtschulabschluss, wenn der Kurs zu mindestens einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beiträgt: höherwertige Tätigkeit am selben Arbeitsplatz Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz Verbesserung von Basiskompetenzen (z.b. Deutsch- oder Computerkenntnisse) Abschluss einer zertifizierten Ausbildung fachliche Spezialisierung Sicherung der Beschäftigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten Frauen mit Lehrabschluss bzw. Abschluss einer Berufsbildenden mittleren Schule, wenn der Kurs zu mindestens einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beiträgt: höhere Entlohnung (höhere kollektivvertragliche Verwendungsgruppe oder Erhöhung um mindestens 10%) Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz Erleichterung des Wiedereinstiegs nach einer familiär bedingten Berufsunterbrechung Verbesserung von Basiskompetenzen (z.b. Deutsch- oder Computerkenntnisse) Personen mit höherer Ausbildung als Pflichtschulabschluss, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, wenn der Kurs zu mindestens einem der folgenden arbeitsmarktpolitischen Ziele beiträgt: Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz Wechsel auf einen alternsgerechten, weniger belastenden Arbeitsplatz Anpassung an den aktuellen Stand der Technik / des Wissens fachliche Spezialisierung Verbesserung von Basiskompetenzen (z.b. Deutsch- oder Computerkenntnisse) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich in einem vollversicherungspflichtigen oder karenzierten Arbeitsverhältnis befinden. Nicht förderbar sind: UnternehmenseigentümerInnen Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (BeamtInnen oder ArbeitnehmerInnen in definitv gestellten Arbeitsverhältnissen) Lehrlinge überlassene ArbeiterInnen von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die der Sozialund Weiterbildungsfonds gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eine Förderung der Weiterbildung vorsieht. 6 Qualifizierung & Beratung

7 Was wird gefördert? Höhe der Förderung Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen, überbetrieblich verwertbaren Kursen mit einer Dauer von mindestens 24 Stunden inkl. Pausen (= Netto-Lehrzeit mindestens 20 Stunden). Die Auswahl des Kurses erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den ArbeitnehmerInnen. Die Beihilfe kann nur nach Vorlage eines Bildungsplanes gewährt werden und wenn die vollständige Begehrenseinbringung im Allgemeinen spätestens eine Woche vor Kursbeginn erfolgt. Nicht förderbar ist die Teilnahme an: ordentlichen Studien oder Lehrgängen an Universitäten einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen oder von in Zusammenarbeit mit diesen durchgeführten Studien oder Lehrgängen und sonstigen Aus- und Weiterbildugen Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongressen und Symposien mit reinem Informationscharakter reinen Produktschulungen nicht arbeitsmarktorientierten Kursen Kursen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln Standardausbildungsprogrammen im Sinne einer für die MitarbeiterInnen des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung Kursen von betriebsspezifischen Schulungseinrichtungen Kursen, die im Ausland stattfinden, wenn eine Vor-Ort-Prüfung nicht gewährleistet werden kann Individualcoachings Kursen mit Sport- und Freizeitcharakter, sofern diese nicht in direktem Zusammenhang mit der Ausübung einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Unternehmen stehen Ausbildungen, die im Rahmen der Beihilfe zur Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse förderbar sind (Infos zu dieser Förderung finden Sie auf Seite 10 dieses Folders). Die Höhe der Förderung beträgt: 50% der Kurskosten 50% der Personalkosten ab der 25. Kursstunde, bei Personen mit höchstens Pflichtschulabschluss ab der ersten Kursstunde. Ausbildungsstunden im Rahmen einer praktischen Ausbildung sind nur förderbar, sofern sie in einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung stattfinden oder von dieser durchgeführt werden und getrennt von sonstigen betrieblichen Abläufen stattfinden. Die Förderung darf pro Person und Begehren ,- nicht übersteigen. Ablauf Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des AMS richtet sich nach der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die zu fördernden Personen beschäftigt sind. Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und -Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 30. Qualifizierung & Beratung Qualifizierung & Beratung 7

8 Arbeitsplatznahe Qualifizierung (Aqua) Das AMS NÖ unterstützt Sie bei der Qualifizierung künftiger MitarbeiterInnen. Die Aus- und Weiterbildung der Personen orientiert sich an Ihren konkreten betrieblichen Anforderungen und ist daher besonders praxisnah, den Inhalt der Ausbildung bestimmen Sie mit. Qualifizierung & Beratung Wer wird gefördert? Unternehmen, mit Fachkräftemangel können in Abstimmung mit dem AMS arbeitslose Personen gezielt für ihren Bedarf zu Fachkräften ausbilden. Das AMS erwartet, dass der Ausbildungsbetrieb die Person(en) nach AQUA in ein Dienstverhältnis übernimmt. Erwachsene Arbeitsuchende, die beim AMS NÖ arbeitslos vorgemerkt sind. Geförderte Ausbildungen Theoretische Qualifizierung (z.b. Kurs einer Bildungseinrichtung), die überbetrieblich verwertbar ist und die das AMS arbeitsmarktpolitisch befürwortet. Praktische Ausbildung im Unternehmen, praxisnah und maßgeschneidert. Ablauf 1. Das AMS bietet AQUA personalsuchenden Unternehmen an, die keine ausreichend qualifizierten BewerberInnen finden. 2. AMS und Betrieb wählen gemeinsam den/ die für die Ausbildung am besten geeignete/n BewerberIn aus. 3. Unternehmen und AQUA-TeilnehmerIn legen das Ausbildungsziel fest und erstellen einen Bildungsplan. 4. Das AMS prüft den Bildungsplan und der Fördervoraussetzungen. 5. Bei Genehmigung kann AQUA beginnen. Nähere Informationen erhalten Sie beim Service für Unternehmen Ihrer regionalen AMS-Geschäftsstelle. Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ- Geschäftsstellen mit Telefonnummern und -Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 30. Wer übernimmt welche Kosten Das Unternehmen finanziert die Qualifizierungskosten. Das Arbeitsmarktservice NÖ kümmert sich um die Existenzsicherung der TeilnehmerInnen. Ausbildungsdauer Ausbildungen im Rahmen der AQUA dauern mindestens 13 Wochen. Bei AQUA ohne Lehrabschlussprüfung darf die praktische Ausbildung im Ausbildungsbetrieb höchstens doppelt so lange dauern wie die absolvierte theoretische Ausbildung. Bei AQUA mit Ziel Lehrabschlussprüfung ist die Dauer mit maximal der Hälfte der regulären Lehrzeit begrenzt. Anrechenbare Vorkenntnisse sind zu berücksichtigen. 8 Qualifizierung & Beratung

9 Überbetriebliche Lehrausbildung Ziele der Ausbildung Sicherung des Fachkräftebedarfs für österreichische Betriebe Standortsicherung durch besondere Ausbildungsqualität der Auszubildenden (und späteren Fachkräfte) Quantitative und qualitative Erweiterung der beruflichen Erstausbildung Anhebung der Anzahl der Lehrstellen Schaffung einer Ausbildungsgarantie für Jugendliche (Absolvierung der gesamten Lehrausbildung) Überbetriebliche Lehrgänge Dauer: 10 bis 12 Monate (mit Verlängerungsmöglichkeit). Mindestens 20% der Ausbildung erfolgen durch das Kursinstitut, mit dem die Lehrlinge einen Ausbildungsvertrag abschließen. Der Berufsschulbesuch ist verpflichtend. Betriebspraktikum (für Betriebe kostenlos). Der Praktikumsbetrieb muss über eine Ausbildungsberechtigung verfügen. Die notwendige Anzahl an Ausbildern muss vorhanden sein, und die Inhalte des Berufsbildes müssen vermittelt werden. Das AMS finanziert auch die Ausbildungsentschädigung, die den Jugendlichen monatlich vom Kursinstitut ausbezahlt wird. Qualifizierung & Beratung Qualifizierung & Beratung 9

10 Qualifizierung & Beratung Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse Das AMS fördert mit dieser Beihilfe die Kosten der Ausbildungen von ArbeitnehmerInnen in Gesundheits- und Sozialberufen sowie Elementarpädagogik. Ziel ist es, den Fachkräftebedarf durch Höherqualifizierung von Beschäftigten zu reduzieren und die Weiterbildungsaktivitäten der Arbeitgeber zu erleichtern. Wer wird gefördert? Diese Förderung können alle Arbeitgeber erhalten ausgenommen sind Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts. Förderbar sind alle vollversicherten oder karenzierten ArbeitnehmerInnen, die an bestimmten Ausbildungen im Gesundheits-, Sozialbereich oder der Elementarpädagogik teilnehmen. Nicht förderbar sind ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (BeamtInnen und ArbeitnehmerInnen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen) sowie überlassene ArbeiterInnen von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eine Förderung der Weiterbildung vorsieht. Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung beträgt 60% der Kursund/oder Personalkosten. Voraussetzung für die Kurskostenförderung ist eine mindestens 75%ige Anwesenheit; Personalkosten können nur für Ausbildungsstunden während der bezahlten Arbeitszeit bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage anerkannt werden. Die Landesdirektorien können Obergrenzen für anerkennbare Kurskosten pro TeilnehmerIn und Tag festlegen. Die für die Ausfinanzierung erforderlichen restlichen 40% der Gesamtkosten sind bei Antragsstellung durch eine schriftliche Zusage anderer Förderungsstellen oder durch eine Finanzierungszusage des Antragsstellers nachzuweisen. Ablauf Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des AMS richtet sich nach der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die zu fördernden Personen beschäftigt sind. Die vollständige Begehrenseinbringung muss im Allgemeinen spätestens vier Wochen vor Ausbildungsbeginn im Original erfolgen. Förderbare Ausbildungen Gefördert werden kann die Teilnahme an folgenden Ausbildungen: Ausbildung zum/zur PflegeassistentIn (gem. 92 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) Ausbildung zum/zur PflegefachassistentIn (gem. 92 Gesundheits- und Krankenpflegegeset Ausbildung vom/von der PflegeassistentIn zum/zur PflegefachassistentIn Ausbildung vom/von der PflegeassistentIn zum/zur Diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerIn, zum/zur Diplomierten KinderkrankenpflegerIn, zum/zur Diplomierten psychiatrischen Gesundheits- und KrankenpflegerIn (gem. 44 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) Ausbildung vom/von der PflegefachassistentIn zum/zur Diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerIn, zum/zur Diplomierten KinderkrankenpflegerIn, zum/zur Diplomierten psychiatrischen Gesundheits- und KrankenpflegerIn Ausbildung zum/zur Fach-SozialbetreuerIn mit dem Schwerpunkt Altenarbeit Ausbildung zum/zur Diplom-SozialbetreuerIn mit dem Schwerpunkt Altenarbeit Ausbildung zum/zur Fach-SozialbetreuerIn mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit Ausbildung zum/zur Diplom-SozialbetreuerIn mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit Ausbildung zum/zur Fach-SozialbetreuerIn mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung Ausbildung zum/zur Diplom-SozialbetreuerIn mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung Ausbildung zum/zur ElementarpädagogIn Ausbildung zum/zur SonderkindergartenpädagogIn Ausbildung zum/zur HortpädagogIn Ausbildung zum/zur Asyl- und MigrationsbegleiterIn 10 Qualifizierung & Beratung

11 Krisenmanagement Krisenmanagement 11

12 Frühwarnsystem Gesetzliche Grundlage ist 45a AMFG (Arbeitsmarktförderungsgesetz) Krisenmanagement Anzeigepflicht Anzeigepflicht besteht für Betriebe bei Auflösung von Arbeitsverhältnissen von mindestens fünf ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder von mindestens fünf von hundert der ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder von mindestens 30 ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit mehr als 600 Beschäftigten oder von mindestens fünf ArbeitnehmerInnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: nicht bei Saisonbetrieben). Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz. Zuständigkeit und Form der Anzeige Betroffene DienstgeberInnen haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige Regionale Geschäftsstelle des AMS durch eine schriftliche Anzeige mindestens 30 Tage vor Ausspruch der Kündigungen zu verständigen. Grundsätzlich ist das Anzeigeformular zu verwenden. Eine formlose schriftliche Mitteilung genügt nur, wenn sämtliche Punkte, die im Anzeigenformular aufscheinen, ersichtlich sind. Inhalt der Anzeige Die schriftliche Anzeige muss folgende Angaben enthalten: Zahl und Verwendung der regelmäßig Beschäftigten. Zahl und Aufgliederung der betroffenen ArbeitnehmerInnen nach Verwendung, Qualifikation, Alter, Geschlecht, Beschäftigungsdauer und Hinweise auf sonst maßgebliche Auswahlkriterien. Angaben über die Gründe der beabsichtigten Auflösungen sowie über flankierende soziale Maßnahmen. Der Betriebsrat muss informiert und konsultiert worden sein (Nachweis ist die Mitunterfertigung der schriftlichen Anzeige). Falls kein Betriebsrat vorhanden ist, muss eine Kopie der Anzeige allen voraussichtlich betroffenen DienstnehmerInnen übermittelt werden. Beschäftigtenstand Zu den ArbeitnehmerInnen zählen alle in unselbstständiger Beschäftigung stehenden Personen, Lehrlinge und leitende Angestellte. Präsenzdiener und BezieherInnen von KUG bzw. Kinderbetreuungsgeld sind bei der Zählung der ständigen Arbeitsplätze nur einmal zu berücksichtigen (Ersatzdienstnehmer werden nicht gezählt). Für die Beurteilung, welche Beschäftigtenzahl ein Betrieb in der Regel aufweist, ist nicht die gegebene Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der Anzeige, sondern der Durchschnitt der Beschäftigtenzahlen zu den letzten drei Monatsenden vor der Anzeigeneinbringung heranzuziehen. Aufzulösende Arbeitsverhältnisse Bei der Zahl der aufzulösenden Dienstverhältnisse sind nicht zu berücksichtigen DienstnehmerInnen, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Ansprüche aus der Pensionsversicherung, durch Kündigung der DienstnehmerInnen oder einvernehmliche Lösung selbst beenden wollen. Bei einvernehmlichen Lösungen auf Initiative des Betriebes sind diese DienstnehmerInnen auf die Anzahl der aufzulösenden Dienstverhältnisse anzurechnen. DienstnehmerInnen, deren befristetes Dienstverhältnis durch Zeitablauf endet. DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis während der Probezeit gelöst wird. DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis durch gerechtfertigte Entlassung gelöst wird. DienstnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis durch Tod endet. 12 Krisenmanagement

13 Vollständigkeit der Anzeige Verbesserungsauftrag Ist die Anzeige nicht vollständig ausgefüllt, wird der Dienstgeber umgehend schriftlich dazu aufgefordert, die Angaben innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt diese Mitteilung des Dienstgebers fristgerecht, so gilt das Datum der Ersteinbringung der Anzeige. Nach erfolglosem Verstreichen der Frist muss seitens des AMS ein schriftlicher Zurückweisungsbescheid erfolgen (Beschwerde kann seitens des Dienstgebers gegen den Bescheid vier Wochen ab Zustellung schriftlich bei der bescheiderlassenden Geschäftsstelle des AMS eingebracht werden. Die Behandlung dieses Rechtsmittels erfolgt im Wesentlichen nach den Regelungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Nächste Instanz im Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht). Antrag auf Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung von Dienstverhältnissen Bei Vorliegen wichtiger wirtschaftlicher Gründe kann der Betrieb einen schriftlichen Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen vor Ablauf der 30-tägigen Wartefrist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringen. Wichtige wirtschaftliche Gründe liegen dann vor, wenn bei der Einhaltung der Wartefrist eine Gefährdung für die verbleibenden Arbeitsplätze besteht. Die Entscheidung, ob der Verkürzung der Wartefrist zugestimmt wird, obliegt dem Landesdirektorium des AMS NÖ. Die Entscheidung seitens der Landesgeschäftsstelle wird dem Betrieb mittels schriftlichem oder mündlichem Bescheid bekanntgegeben. Weitere Hinweise für Betriebe Die Anzahl der angezeigten aufzulösenden Dienstverhältnisse darf nicht überschritten werden. Bei einer Erhöhung der Zahl der Auflösungen von Arbeitsverhältnissen innerhalb von 30 Tagen ist eine Anzeige der zusätzlich betroffenen DienstnehmerInnen unter Beachtung der Wartefrist von 30 Tagen einzubringen. Kündigungen sind rechtsunwirksam, wenn sie vor Einlangen der Anzeige beim AMS ausgesprochen werden oder sie vor Ablauf von 30 Tagen nach Einlangen der Anzeige beim AMS (Wartefrist) ausgesprochen werden und die Landesgeschäftsstelle nicht die Zustimmung zum vorzeitigen Ausspruch erteilt hat. Beispiel: Einlangen der Anzeige in der Regionalen AMS-Geschäftsstelle: Wartefrist: bis Ausspruch der Kündigungen unter Einhaltung der Kündigungsfrist: ab Weitere Informationen erhalten Sie bei allen regionalen Geschäftsstellen (Adressverzeichnis siehe Seite 30) und bei der Landesgeschäftsstelle des AMS NÖ Abteilung Service für Unternehmen Martina Kaschütz Telefon 01/ Krisenmanagement Krisenmanagement 13

14 Kurzarbeit Kurzarbeit ist die befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf Grundlage einer arbeitsund lohnrechtlichen Vereinbarung (Sozialpartnervereinbarung). Ziel von Kurzarbeit ist es, die Beschäftigung bei unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu sichern. Mit Kurzarbeit kann ein zeitlich begrenzter Engpass infolge eines vorübergehenden Ausfalls von Aufträgen oder von Zulieferungen bzw. Betriebsmitteln überbrückt und für die Qualifizierung der betroffenen ArbeitnehmerInnen genutzt werden. Die ArbeitnehmerInnen erhalten vom Arbeitgeber anstelle des Arbeitsverdienstes für jede Ausfallstunde eine Kurzarbeitsunterstützung bzw. für jede für Qualifizierung verwendete Ausfallstunde eine Qualifizierungsunterstützung. Durch die Förderung des AMS werden dem Arbeitgeber die Kosten der Kurzarbeitsunterstützung bzw. der Qualifizierungsunterstützung in Höhe der pro Ausfallstunde festgelegten Pauschalsätze ersetzt. Krisenmanagement Voraussetzungen Vorübergehende (nicht saisonbedingte) wirtschaftliche Schwierigkeiten Verständigung des AMS über bestehende Beschäftigungsschwierigkeiten sechs Wochen vor Einführung bzw. vier Wochen vor Verlängerung der Kurzarbeit (sofern keine anderen Fristen vereinbart werden) Beratung über anderweitige Lösungs- und Unterstützungsmöglichkeiten (Erstgewährung) unter Einbeziehung des Betriebsrates und der Kollektivvertragsparteien Arbeitszeitausfall im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich nicht unter 10% und nicht über 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder bei Teilzeitbeschäftigten der vereinbarten Normalarbeitszeit Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere über den Geltungsbereich, den Kurzarbeitszeitraum sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit und einer allenfalls darüber hinausgehenden Behaltefrist Festlegungen der Grundzüge des Ausbildungskonzeptes und der Höhe der Qualifizierungsunterstützung im Rahmen der Sozialpartnervereinbarung Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen ist die Verständigung und Beratung unmittelbar nach Eintritt des Ereignisses und anstatt der Sozialpartnervereinbarung eine Vereinbarung auf betrieblicher Ebene erforderlich. Wer wird gefördert? Förderbar sind alle Arbeitgeber. Ausgenommen sind der Bund, die Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts. Förderbar sind alle ArbeitnehmerInnen, die aufgrund von Kurzarbeit einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Verdienstausfall verbunden ist ausgenommen sind Lehrlinge und Mitglieder der geschäftsführenden Organe. Überlassene Arbeitskräfte sind förderbar, wenn sie im Beschäftigerbetrieb von Kurzarbeit betroffen sind. Was wird gefördert? Die Kurzarbeitsbeihilfe wird für die Kurzarbeitsunterstützung, die vom Arbeitgeber an die betroffenen ArbeitnehmerInnen zumindest in Höhe der Pauschalsätze für Ausfallstunden ausbezahlt wird, gewährt. 14 Krisenmanagement

15 Die Qualifizierungsbeihilfe wird für die Qualifizierungsunterstützung, die vom Arbeitgeber an die betroffenen ArbeitnehmerInnen zumindest in Höhe der Pauschalsätze für die für Qualifizierung verwendeten Ausfallstunden ausbezahlt wird, gewährt. Wird die Unterstützung in einem die Pauschalsätze übersteigenden Ausmaß geleistet, ist der sich daraus ergebende Differenzbetrag nicht förderbar. Dauer der Unterstützung Die Dauer ist zunächst mit höchstens sechs Monaten beschränkt. Liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, kann eine Verlängerung um jeweils maximal sechs Monate erfolgen. Der maximale Beihilfenzeitraum beträgt 24 Monate. Infos & Kontakt Die Zuständigkeit der Regionalen Geschäftsstelle des AMS (Verständigung und Beratung) richtet sich nach dem Betriebsstandort. Höhe der Unterstützung Die für die Kurzarbeitsunterstützung pro Ausfallstunde festgelegten Pauschalsätze richten sich nach den Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung für Arbeitslosengeld zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge entstünden. Die für die Qualifizierungsunterstützung festgelegten Pauschalsätze beinhalten einen Zuschlag für schulungsbedingte Mehraufwendungen im Ausmaß von 15%. Für die jeweilige Höhe des Pauschalsatzes ist die geltende gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegte Normalarbeitszeit, das monatliche Bruttoentgelt zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen vor Beginn der Kurzarbeit und die jeweilige Anzahl der Kinder maßgeblich. Hinweis Die ergänzende Förderung der Schulungskosten für Beschäftigte in Kurzarbeit erfolgt im Rahmen der Beihilfe für Schulungskosten. Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und -Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 30. Das Kurzarbeitsbegehren für ein oder mehrere Betriebsstandorte im Bundesland ist bei der jeweiligen AMS Landesgeschäftsstelle drei Wochen vor Beginn bzw. Verlängerung der Kurzarbeit einzubringen (sofern keine anderen Fristen vereinbart werden). Bitte wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartnerin in der Landesgeschäftsstelle des AMS NÖ Abteilung Service für Unternehmen Martina Kaschütz Telefon 01/ Krisenmanagement Krisenmanagement 15

16 Outplacementstiftungen Das sozialpartnerschaftliche Instrument der Arbeitsstiftung ermöglicht eine zielgerichtete Qualifizierung und berufliche Wiedereingliederung von Personen, die wegen eines größeren bzw. für das Unternehmen bedeutsamen Personalabbaus ihren Arbeitsplatz verlieren. Angeboten werden wichtige arbeitsmarktbezogene Hilfestellungen (Berufsorientierung, Aus- und Weiterbildungen, aktive Arbeitssuche). Krisenmanagement Arten von Outplacementstiftungen Unternehmensstiftung zur Verfügung gestellt von einem oder mehreren verbundenen Unternehmen, das/die von einem Personalabbau in größerem Umfang betroffen sind Regionalstiftung zur Verfügung gestellt von mehreren Unternehmen einer Region, die zusammen von einem größeren Personalabbau betroffen sind Branchenstiftung zur Verfügung gestellt von der gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitgeber wegen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem bestimmten Wirtschaftszweig, der von einem größeren Personalabbau betroffen ist Insolvenzstiftung zur Verfügung gestellt von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person für ein oder mehrere Unternehmen, die infolge von Insolvenztatbeständen oder aus anderen schwerwiegenden Gründen dazu nicht in der Lage sind Wer wird unterstützt? Unternehmen, die von einem größeren bzw. für das Unternehmen bedeutsamen Personalabbau betroffen sind und für die betroffenen MitarbeiterInnen eine Stiftungseinrichtung zur Verfügung stellen und finanzieren wollen (Ausnahmen Insolvenzstiftung und Branchenstiftung). Umsetzung und Ablauf Die Mitfinanzierung des AMS ist grundsätzlich auf die Gewährung von finanziellen Leistungen an die TeilnehmerInnen beschränkt. Außer bei Unternehmensstiftungen kann vom AMS eine Projektförderung in beschränktem Ausmaß gewährt werden, wenn die Ausfinanzierung trotz ernstlicher Bemühungen nachweislich nicht möglich ist. Das Konzept einer Arbeitsstiftung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des 18 Abs 5 i.v.m. 6 bis 9 AlVG vom AMS per Bescheid anerkannt. Dazu ist die Vorlage von Anerkennungsantrag, Stiftungskonzept, Kostenplan samt Finanzierungskonzept, Stiftungsordnung, Finanzierungszusage(n) sowie der Zustimmungserklärungen der für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der DienstgeberInnen und DienstnehmerInnen erforderlich. Nach Vorliegen eines rechtskräftigen positiven Bescheides des AMS kann die Stiftungstätigkeit aufgenommen werden. Die TeilnehmerInnen erhalten vom AMS Existenzsicherung (Arbeitslosengeld, in Einzelfällen Notstandshilfe bzw. Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes) und von der Stiftungseinrichtung eine monatliche Zuschussleistung. Der im Rahmen der Berufsorientierung mit den TeilnehmerInnen erarbeitete individuelle Maßnahmenplan kann nach Bewilligung durch das AMS umgesetzt werden. MitarbeiterInnen dieser Unternehmen die aufgrund des Personalabbaus ihren Arbeitsplatz verlieren und Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) haben. In Einzelfällen kann vom AMS auch die Teilnahme von Personen ohne ALG-Anspruch zugelassen werden. Kontakt Nähere Informationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS NÖ. Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ- Geschäftsstellen mit Telefonnummern und -Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite Krisenmanagement

17 Weitere Angebote & Informationen Weitere Angebote & Informationen 17

18 Bildungskarenz eine Möglichkeit zur Weiterbildung Durch die Bildungskarenz werden zeitlich befristete Arbeitsplätze frei. Für die Dauer der Bildungskarenz kann vom Unternehmen eine arbeitslose Person als Ersatzkraft eingestellt werden. Weitere Angebote & Infos Rahmenbedingungen Die Bildungskarenz kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr abgeschlossen werden. Der/die ArbeitnehmerIn kann das Jahr zur Gänze durchgehend in Anspruch nehmen was dazu führt, dass in den darauf folgenden drei Jahren keine weitere Bildungskarenz konsumiert werden kann, die 12-monatige Bildungskarenz innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen verbrauchen oder mit einer Bildungsteilzeit kombinieren wollen (siehe dazu Kombination von Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld auf Seite 21 dieses Folders). Jeder einzelne Teil einer Bildungskarenz muss aber zumindest zwei Monate andauern. Während dieser Zeit erhält die karenzierte Person vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch 14,53 täglich. Was wird gefördert? Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen oder Fremdsprachenschulungen. Höherqualifizierung des Personals und Reduktion der Lohnkosten. Unterstützung durch das AMS bei der Einstellung allenfalls erwünschter Ersatzarbeitskräfte. Wer wird gefördert? Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein: Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten ununterbrochener Dauer. Für Saisonkräfte bestehen Sonderregelungen mit einer kürzeren ununterbrochenen Beschäftigungsdauer Näheres dazu bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle. Unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz muss die karenzierte Beschäftigung ununterbrochen sechs Monate (drei Monate bei Saisonbetrieben) arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sein. Im Hinblick auf Ausnahmen von dieser Regelung (z.b. wenn Sie eine Bildungskarenz im Anschluss an eine Elternkarenz planen) erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle über die diesbezüglichen Möglichkeiten. Nachweis der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung. Haben Sie Betreuungspflichten für ein Kind, das das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen Sie die besuchte Bildungsmaßnahme durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden in Anspruch nehmen, wenn keine längere Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorhanden ist. Nachgewiesene Lern- und Übungszeiten werden auf das geforderte Stundenausmaß angerechnet. 18 Weitere Angebote & Informationen

19 Vereinbarung einer Bildungskarenz nach 11 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) oder einer gleichartigen Karenzierung (z.b. nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen) zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn Vorlaufzeiten bis zum nächstmöglichen Beginn der Bildungsmaßnahme sowie ferienbedingte Unterbrechungen ersuchen wir Sie im Vorfeld mit Ihrer regionalen AMS-Geschäftsstelle abzuklären. Wird während der Bildungskarenz einem Studium nachgegangen, muss nach jedem Semester bzw. nach jeweils sechs Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten erbracht werden. Alternativ kann auch ein anderer Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und des zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder einer sonstigen Abschlussarbeit) erbracht werden. Erfolgt das nicht, ist das Weiterbildungsgeld einzustellen. Wird die Bildungskarenz unter Mitwirkung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin vor dem Mindestzeitraum von zwei Monaten beendet, z.b. weil der/die ArbeitnehmerIn die Beschäftigung wieder aufnimmt, führt dies zu einer Rückforderung des Weiterbildungsgeldes. Antragstellung Die Antragstellung muss entweder persönlich in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS oder über das eams-konto erfolgen. Nähere Auskünfte erhalten Sie von Ihrem/r AMS-BeraterIn. Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und -Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 30. Wichtige Informationen Während des Bezugs von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Diese Zeiten werden bei der Pensionsermittlung berücksichtigt. Wenn Sie während des Bezuges des Weiterbildungsgeldes auch einer anderen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, informieren Sie sich bitte bei einem/r unserer BeraterInnen über die zulässigen Einkommens- bzw. Umsatzgrenzen. Werden diese überschritten, besteht kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Weitere Angebote & Infos Weitere Angebote & Informationen 19

20 Bildungsteilzeitgeld Eine/r Ihrer MitarbeiterInnen möchte seine/ihre Arbeitszeit reduzieren, um eine Weiterbildung zu absolvieren? Er/sie kann die Möglichkeiten der dafür vorgesehenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Weitere Angebote & Infos Voraussetzung Voraussetzung für eine Bildungsteilzeit nach 11a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) oder gleichartigen landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen ist, dass der/die DienstnehmerIn seit mindestens sechs Monaten bei gleichbleibender Normalarbeitszeit bei Ihnen beschäftigt ist (für Saisonbetriebe bestehen Sonderregelungen). Trifft dies zu, können Sie mit dem/der MitarbeiterIn im Rahmen einer Bildungsteilzeit eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens 25% und höchstens 50% vereinbaren. Die während der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf dabei zehn Stunden nicht unterschreiten und das Dienstverhältnis muss nach wie vor über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt sein. Anwartschaftszeiten Liegen die notwendigen Anwartschaftszeiten vor, ist eine der Grundvoraussetzungen für den Anspruch, dass der/die DienstnehmerIn nachweislich in diesem Zeitraum an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung (wie während eines Studiums) teilnimmt. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. Studium während der Bildungsteilzeit Wird während der Bildungsteilzeit einem Studium nachgegangen, muss nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflichtund Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 4 ECTS-Punkten erbracht werden. Alternativ kann auch ein anderer Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und des zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder einer sonstigen Abschlussarbeit) erbracht werden. Erfolgt das nicht, ist das Bildungsteilzeitgeld einzustellen. Zeitraum Eine Bildungsteilzeit kann innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß von maximal zwei Jahren abgeschlossen werden. Es bleibt dabei dem/der DienstnehmerIn überlassen, ob er/sie die beiden Jahre zur Gänze durchgehend in Anspruch nehmen will was dazu führt, dass er/sie in den darauf folgenden zwei Jahren keine weitere Bildungsteilzeit und auch keine Bildungskarenz konsumieren kann, die 24-monatige Bildungsteilzeit innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen verbrauchen oder mit einer Bildungskarenz kombinieren will (siehe dazu Kombination von Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld ). Jeder einzelne Teil einer Bildungsteilzeit muss aber zumindest vier Monate andauern. Antragstellung Die Antragstellung muss entweder persönlich in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS oder über das eams-konto erfolgen. Nähere Auskünfte erhalten Sie von Ihrem/r AMS-BeraterIn. Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und -Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite Weitere Angebote & Informationen

21 Kombination von Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld Bildungskarenz und Bildungsteilzeit können innerhalb eines Vierjahreszeitraumes kombiniert werden die Anwartschaftserfüllung am Beginn des Vierjahreszeitraums gilt für beide Leistungen. Beim selben Dienstgeber ist nur ein einmaliger Wechsel zwischen den beiden Varianten zulässig. Es erfolgt eine Anrechnung der beiden Leistungen Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld aufeinander ein Tag Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz entspricht dabei zwei Tagen Bildungsteilzeitgeld. Der vierjährige Beobachtungszeitraum beginnt mit dem ersten Bezugstag von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld je nachdem welche Leistung am Beginn des Vierjahreszeitraumes steht. Innerhalb des Vierjahreszeitraumes können entweder zwölf Monate Weiterbildungsgeld oder 24 Monate Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Bei einer Kombination beider Leistungen kommt es zu einer wechselseitigen Kürzung mit dem Umrechnungsschlüssel 1 zu 2. Genauere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle. Ein Wechsel von einer Bildungsteilzeit auf eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge ist beim selben Dienstgeber nicht möglich. Höhe des Bildungsteilzeitgeldes Das Bildungsteilzeitgeld beträgt täglich 0,79 für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird (z.b. ergibt eine Reduktion der Arbeitszeit um 10 Stunden einen täglichen Anspruch von 7,90). Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Somit wird in Kalendermonaten mit 30 Tagen bei z.b. einer Reduktion der Arbeitszeit um 50% der Normalarbeitszeit (von 40 auf 20 Stunden) Bildungsteilzeitgeld in der Höhe von monatlich 474,- bzw. bei Reduktion der Arbeitszeit um 25% (um 10 Stunden) in der Höhe von monatlich 237,- ausbezahlt. Wird das Dienstverhältnis während der Bildungsteilzeit durch den Arbeitgeber gelöst und liegen die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld (mit Ausnahme der Bildungskarenz) vor, kann nach Abzug der bereits in Anspruch genommenen Bezugszeiten für die noch nicht verbrauchte Bezugsdauer Weiterbildungsgeld ausbezahlt werden. Es muss in einem solchen Fall so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, das Ausmaß der Bildungsmaßnahme(n) auf das für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Mindestausmaß angehoben werden. HINWEIS: Bildungsteilzeitgeld kann nur an eine bestimmte Anzahl von Personen pro Betrieb ausbezahlt werden (vier DienstnehmerInnen bei Betrieben bis zu 50 Personen, 8% der Belegschaft bei Betrieben mit über 50 DienstnehmerInnen). Wird dieser Wert überschritten, muss eine Zustimmung des mit VertreterInnen der Sozialpartner paritätisch besetzten Regionalbeirates eingeholt werden. Bestätigungsformulare erhalten Sie bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice oder im Internet unter Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und -Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 30. Weitere Angebote & Infos Weitere Angebote & Informationen 21

22 Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen Sie wollen Ihre erste Arbeitnehmerin/Ihren ersten Arbeitnehmer einstellen? Dann nützen Sie das Förderungsangebot des Arbeitsmarktservice. Sie können einen pauschalierten Ersatz des Dienstgeberanteiles zur Sozialversicherung erhalten, wenn Sie als Ein-Personen-Unternehmen nach fünf Jahren wieder oder erstmalig eine/n ArbeitnehmerIn beschäftigen. Wer wird gefördert? Diese Förderung können Ein-Personen- Unternehmen (unter besonderen Voraussetzungen auch Personen- oder Kapitalgesellschaften) erhalten, wenn der/die ArbeitgeberIn seit mehr als drei Monaten über eine Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) verfügt und nach fünf Jahren wieder oder erstmalig eine/n ArbeitnehmerIn in diesem Unternehmen vollversicherungspflichtig beschäftigt. Wer wird nicht gefördert? Von der Förderung ausgeschlossen sind: EhepartnerInnen, LebensgefährtInnen, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Schwager/Schwägerinnen, Stiefkinder, Stiefeltern, Adoptivkinder und Adoptiveltern des Förderungswerbers/der Förderungswerberin bzw. der zur Geschäftsführung berufenen natürlichen Personen, geschäftsführende Organe, Lehrlinge, WerkvertragsnehmerInnen, neue Selbständige (mit und ohne Werkvertrag) und freie DienstnehmerInnen. Dauer der Förderung Die Beihilfe wird für die Dauer eines Jahres gewährt. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis muss länger als zwei Monate dauern. Was wird gefördert? Gefördert werden kann das vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis von arbeitslosen Personen, die seit mindestens zwei Wochen beim AMS vorgemerkt sind und von vorgemerkten Arbeitsuchenden unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung. Es muss ein Arbeitsverhältnis begründet werden, das mindestens 50% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden umfasst. Antragstellung Der Antrag auf die Beihilfe muss innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in der für den Arbeitgeber zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erfolgen. Weitere Angebote & Infos Höhe der Förderung Der Arbeitgeber erhält ein Viertel des laufenden Bruttoentgelts vom Arbeitsmarktservice als Beihilfe ausbezahlt. Die anerkennbare Obergrenze für die Beihilfe ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage für das laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und -Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite Weitere Angebote & Informationen

23 Eingliederungsbeihilfe COME BACK Sie suchen neues Personal? Dann nützen Sie das Förderungsangebot des Arbeitsmarktservice. Sie können einen Zuschuss zu den Lohnkosten erhalten! Wer wird gefördert? Diese Förderung können alle ArbeitgeberInnen erhalten. Ausgenommen von der Förderung sind das Arbeitsmarktservice, politische Parteien, Clubs politischer Parteien, radikale Vereine sowie der Bund. Was wird gefördert? Gefördert werden kann das Arbeitsverhältnis von vorgemerkten Arbeitslosen ab 45 Jahren und von Arbeitsuchenden, die mindestens sechs Monate (bei Personen unter 25 Jahren) bzw. zwölf Monate (bei Personen ab 25 Jahren) arbeitslos vorgemerkt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderung auch Personen, die akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind (z.b. WiedereinsteigerInnen oder AusbildungsabsolventInnen mit fehlender betrieblicher Praxis), gewährt werden. Höhe und Dauer der Förderung Förderungshöhe und -dauer werden im Einzelfall je nach arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen zwischen AMS und Arbeitgeber vereinbart. Information und Antragstellung Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch zwischen AMS und Arbeitgeber bezüglich der zu fördernden Person gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn vor Beginn der Beschäftigung mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen AMS-Geschäftsstelle Kontakt aufnimmt. Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und -Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 30. Beschäftigungsinitiative 2017 Was wird gefördert? Gefördert werden kann das Arbeitsverhältnis von Personen über 50 Jahre, die mindestens 182 Tage arbeitslos vorgemerkt sind oder deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen erschwert sind oder deren Beschäftigungschancen wegen langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert sind (z.b. WiedereinsteigerInnen). UND: Gefördert werden kann das Arbeitsverhältnis von Personen unabhängig vom Alter, die beim AMS vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit 365 Tage überschreitet. Höhe und Dauer der Förderung Förderungshöhe und -dauer werden im Einzelfall je nach arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen zwischen AMS und Arbeitgeber vereinbart. Die Förderhöhe und -dauer beträgt für Frauen 1 Monat 100% und 4 Monate 66,7% und für Männer 4 Monate 40%. Information und Antragstellung Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch zwischen AMS und Arbeitgeber bezüglich der zu fördernden Person gebunden. Dies erfordert,dass der/die FörderungswerberIn vor Beginn der Beschäftigung mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen AMS-Geschäftsstelle Kontakt aufnimmt. Weitere Angebote & Infos Weitere Angebote & Informationen 23

24 Förderung der Lehrausbildung Sie suchen einen Lehrling? Dann nützen Sie das Förderungsangebot des Arbeitsmarktservice. Unternehmen oder Ausbildungseinrichtungen können für die Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen einen pauschalierten Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbildung (mit verlängerter Lehrzeit) bzw. der Teilqualifikation erhalten. Weitere Angebote & Infos Wer wird gefördert? Diese Förderung können Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen, die nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) bzw. dem Landund forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) berechtigt sind, Lehrlinge bzw. TeilnehmerInnen an einer Lehrausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder einer Teilqualifikation auszubilden, erhalten. Ausgenommen sind der Bund, politische Parteien sowie Anstalten im Sinne des 29 BAG. Was wird gefördert? Gefördert werden kann die Lehrausbildung von Mädchen in Berufen mit geringem Frauenanteil, Jugendlichen, die am Arbeitsmarkt benachteiligt sind, TeilnehmerInnen an einer Lehrausbildung mit verlängerter Laufzeit oder einer Teilqualifikation, Erwachsenen (über 18-jährigen), deren Beschäftigungsproblem aufgrund von Qualifikationsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann. Ablauf Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch zwischen AMS und Unternehmen oder Ausbildungseinrichtung bezüglich der zu fördernden Person gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn vor Aufnahme des Lehr-/ Ausbildungsverhältnisses mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS Kontakt aufnimmt. Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und -Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 30. Höhe und Dauer der Förderung Die Förderung wird als monatlicher Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbildung bzw. der Integrativen Berufsausbildung (Lehrlingsentschädigung, Personal- und Sachaufwand) in pauschalierter Form ausbezahlt. Die Höhe der Beihilfe kann sich in folgendem Rahmen bewegen: Mädchen/Frauen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil 300,- Benachteiligte 250,- Über 18-Jährige mit regulärer Lehrlingsentschädigung (Ausnahme: TeilnehmerInnen an einer Lehrausbildung mit verlängerter Laufzeit oder einer Teilqualifikation 400,-) bis zu 300,- Über 18-Jährige mit höherer Lehrlingsentschädigung / HilfsarbeiterInnenlohn 755,- TeilnehmerInnen an einer Lehrausbildung mit verlängerter Laufzeit oder einer Teilqualifikation 400,- Die Beihilfe wird jeweils für ein Lehr-/Ausbildungsjahr bewilligt. Sie kann für Mädchen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil um ein Jahr verlängert werden. Für die förderbaren Personenkreise SonderschulabgängerInnen und Lernschwache PflichtschulabsolventInnen kann die Beihilfe für maximal drei Jahre bewilligt werden. Für über 18-Jährige, die eine kollektivvertraglich festgelegte höhere Lehrlingsentschädigung oder HilfsarbeiterInnenlohn erhalten, kann die Beihilfe für drei Jahre gewährt werden. Für die TeilnehmerInnen an einer Lehrausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder einer Teilqualifikation kann die Beihilfe für die gesamte Lehrzeit gewährt werden. 24 Weitere Angebote & Informationen

25 Kombilohnbeihilfe Ein Angebot des Arbeitsmarktservice zur Förderung vollversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse. Wer wird gefördert? Gefördert werden Personen über 45 Jahre oder WiedereinsteigerInnen oder Personen mit gesundheitlichen Vermittlungseinschränkungen die länger als 182 Tage arbeitslos vorgemerkt sind. Ebenfalls förderbar sind arbeitslose Personen, die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation absolviert haben oder die REHAB-Geld bezogen haben. Höhe der Förderung Die Höhe der Beihilfe ergibt sich aus der Differenz des zuletzt gebührenden Arbeitslosengeldes bzw. der zuletzt gebührenden Notstandshilfe (ohne Anrechnung des (Partner) Einkommens) plus 30% und dem Nettoerwerbseinkommen (inklusive Sonderzahlungen). Die maximale Beihilfenhöhe beträgt 950,- monatlich. Förderungen von monatlich unter 10,- werden aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht gewährt. Was wird gefördert? Gefördert werden kann ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden (in Ausnahmefällen ist eine geringere Wochenstundenanzahl möglich). Dauer der Förderung Die Beihilfe kann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, maximal bis zu einem Jahr, gewährt werden. Für arbeitslose Personen ab 59 Jahre, die länger als 182 Tage arbeitslos vorgemerkt sind oder die Maßnahmen der beruflichen Rehalbilitation absolviert haben oder die REHAB-Geld bezogen haben kann die Kombilohnbeihilfe nach neuerlicher jährlicher Prüfung des Einkommens bis zu drei Jahre gewährt werden. Mit der Kombilohnbeihilfe ergibt sich ein Gesamteinkommen in der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe plus 30%. Alle Änderungen (z.b. Änderung des Beschäftigungsausmaßes, Unterbrechungen, monatliche Einkommensschwankungen über 150,-) sind dem AMS umgehend bekannt zu geben und führen zu einer Neuberechnung der Beihilfe. Ablauf und Antragsstellung Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch gebunden. Dazu muss der/die FörderungswerberIn rechtzeitig vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen AMS-Geschäftsstelle Kontakt aufnehmen oder einen entsprechenden Beihilfenantrag über das eams-konto übermitteln. Ein Adressverzeichnis aller AMS NÖ-Geschäftsstellen mit Telefonnummern und -Adressen finden Sie in diesem Folder auf Seite 30. Weitere Angebote & Infos Weitere Angebote & Informationen 25

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