HESSISCHER LANDTAG. Die Landesregierung wird ersucht im Haushaltsausschuss und im Rechtspolitischen Ausschuss über folgenden Gegenstand zu berichten:
|
|
- Paulina Holst
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Berichtsantrag der Fraktion der SPD betreffend Cum-Ex und Cum-Cum-Geschäfte Vorbemerkung: Der größte Steuerraub in der deutschen Geschichte titelt Zeit online am Gemeint sind Aktiengeschäfte über den Dividendenstichtag, bei denen mit betrügerischen Steuergestaltungsmodellen dem Staat, insbesondere in den Jahren , ca. 32 Milliarden Euro Steuern entzogen worden sind. Von den Steuerausfällen entfallen nach seriösen Schätzungen (Gutachten Prof. Dr. Spengel vom für den Bundestagsuntersuchungsausschuss) allein mindestens 10 Milliarden Euro auf sog. Cum/Ex- Geschäfte. Die Landesregierung wird ersucht im Haushaltsausschuss und im Rechtspolitischen Ausschuss über folgenden Gegenstand zu berichten: I. Cum/Ex-Geschäfte Anrechnung: Cum/Ex-Geschäfte sind Aktiengeschäfte über den Dividendenstichtag, bei denen einmal gezahlte Kapitalertragsteuer mit Hilfe objektiv fehlerhafter Steuerbescheinigungen zwei- oder mehrfach angerechnet bzw. erstattet wird. Durch rechtswidrige Steuergestaltungsmodelle haben findige Berater mit Hilfe von Banken eine vermeintlich unklare Gesetzeslage und den Umstand, dass die die Steuer einzubehaltende inländische Depotbank des Aktienverkäufers und die die Bescheinigung ausstellende inländische Depotbank des Aktienkäufers auseinanderfallen, genutzt, um sich auf Kosten des Steuerzahlers rechtswidrig zu bereichern. Schwerpunkt der Geschäfte ist der Börsenstandort Frankfurt. Der Steuerverwaltung ist die Problematik bereits seit 2009 bekannt. Bisher ist aber nur ein Bruchteil des dem Fiskus entstandenen Schadens in Milliardenhöhe wieder zurückgeführt worden. Öffentlich geworden sind Geschäfte des Luxemburger Sheridan Fonds, bei denen das BZfSt für mehrere hundert Millionen Euro Kapitalertragssteuer die Auszahlung versagte (Tagesschau24 vom ), die Nachzahlung von 80 Millionen Euro der australischen Macquarie Bank (n-tv vom ), die Hinterziehung der insolvent gegangenen kanadischen Maple-Bank von ca. 450 Millionen Euro (Handelsblatt vom ) sowie drei gerichtliche Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht mit einem Steuervolumen von zusammen rund 250 Millionen Euro. Die gegen die Versagung der Anrechnung der Kapitalertragsteuer gerichteten Klagen wurden sämtlich rechtskräftig abgewiesen - erstmals in 2012 dabei wurde die Rechtslage in den Entscheidungen (FG Hess. Beschluss vom V 1661/11 EFG 2013, 47; Urteil vom K 1684/14 EFG 2016, 761; Urteil vom K 977/14, EFG 2017, 656) umfassend dargelegt. Mittlerweile haben wir Zum Jahresende tritt für die hinterzogenen Steuern aus dem Jahr 2007 bereits Verjährung ein. Anlass nachzufragen, ob hier ein Vollzugsdefizit besteht, das für den Steuerzahler zu einem Milliardenschaden führt. Ausgehend von den o.g. Schätzungen stehen noch mehr als 8 Milliarden Euro Steuern aus.
2 1. Wie viel weitere, außer den o.g. öffentlich gewordenen Cum/Ex-Fällen sind von der Finanzverwaltung bisher aufgegriffen worden, bei denen der Steuerabzug erfolgreich versagt wurde? 2. Wie viele Fälle sind noch in der Prüfung und um welches Steuervolumen handelt es sich dabei? 3. Welche konkreten Maßnahmen werden derzeit ergriffen, um weitere Fälle zu entdecken und aufzugreifen, insbesondere um die drohende Verjährung zu unterbrechen? 4. Ist nach so langer Zeit überhaupt noch mit einem Aufdecken weiterer Fälle zu rechnen, zumal die Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragssteuer bereits erfolgt ist und die Datengrundlagen sowie das Zahlenmaterial zwischenzeitlich bei der Finanzverwaltung nur noch komprimiert gespeichert sind? I. Cum/Ex-Geschäfte Haftungsinanspruchnahme An Stelle der Inanspruchnahme des Aktienleerkäufers der die Anrechnung bzw. die Erstattung der Kapitalertragsteuer geltend gemacht hat, ist die Haftungsinanspruchnahme der eingeschalteten Depotbank des Aktienkäufers als Aussteller einer unrichtigen Bescheinigung nach 45a Abs. 7 EStG bzw. der Depotbank des Aktienverkäufers wegen rechtswidriger Nichtvornahme des Kapitalertragssteuerabzugs nach 44 Abs. 5 EStG angezeigt. Dabei ist unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten insbesondere die Haftungsinanspruchnahme wegen Verletzung der gesetzlichen Einbehaltungspflicht geboten und auch praktisch im Vergleich leichter durchsetzbar. Rechtlicher Hintergrund für die Haftungsinanspruchnahme ist, dass die inländischen Depotbanken des Aktienverkäufers nach der auf Vorschlag des Bankenverbandes ab 2007 eingeführten Gesetzesregelung, zur Vermeidung von Steuerausfällen bei Aktienleerverkäufen über den Dividendenstichtag verpflichtet sind, Kapitalertragsteuer auch auf Dividendenkompensationszahlungen einzubehalten. Entgegen dieser in 43 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. 44 Abs. 1 S. 3 EStG für die inländische Depotbank des Aktienverkäufers normierten gesetzlichen Verpflichtung haben große inländische Depotbanken rechtswidrig keine Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen einbehalten. Dies hat das Hessische Finanzgericht in seiner Entscheidung vom , Az.: 4 K 977/14 aufgedeckt und in seinem Urteil dazu ausgeführt, dass wegen der rechtswidrigen Nichteinbehaltung der Kapitalertragsteuer eine Haftungsinanspruchnahme der Banken geboten sei. Die Rechtsliteratur hat dies bestätigt und mit überzeugenden Gründen ergänzend ausgeführt, dass eine solche Haftungsinanspruchnahme sogar vorrangig gegenüber der Nichtanrechnung der Kapitalertragsteuer beim Aktienkäufer zu erfolgen habe (vgl. Prof. Dr. Spengel, Unzulässige Verrechnungspraxis deutscher Banken bei Cum/Ex-Geschäften, Finanzrundschau 2017, 545 ff.; Dr. Jehke/Blank, Cum/Ex-Geschäfte mit inländischer Depotbank auf Verkäuferseite: Vorrang der Haftung vor der Rücknahme der Anrechnungsverfügung? DStR 2017, 905 ff.). Die bayrischen Finanzbehörden haben daraufhin zwischenzeitlich die dort ansässigen Bankinstitute erfolgreich mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen (vgl. Pressemitteilung der SZ.de vom unter Entsprechende Meldungen aus Hessen sind bisher nicht erfolgt. Zum Jahresende verjähren die Steueransprüche aus dem Jahr Sind in Hessen, dem größten Bankenstandort in Deutschland, bisher Banken, die ihrer gesetzlichen Einbehaltungsverpflichtung zur Erhebung der
3 Kapitalertragssteuer nicht nachgekommen sind, als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden? Wenn ja, in welchem Umfang? 6. Auf der Kapitalertragssteueranmeldung ist eine separate Spalte für Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen ausgewiesen. Trotz überproportionalen Anstiegs der Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag in den Jahren ab 2007 haben große deutsche Banken, die bekanntermaßen umfangreiche derartiger Aktiengeschäfte durchgeführt haben, keine oder nur auffällig geringe Kapitalertragssteuerbeträge auf Dividendenkompensationszahlungen abgeführt. Die Verwaltung hätte danach bereits frühzeitig in den Jahren ab 2007 erkennen können, dass die inländischen Banken ihrer gesetzlichen neu eingeführten Einbehaltungsverpflichtung auf Dividendenkompensationszahlungen nicht nachkommen. Warum sind die Banken in Hessen trotz Erkennbarkeit des Verstoßes gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen bisher nicht mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden? 7. Bestand zur Schonung der Banken eine dienstliche Anweisung vorrangig die Anrechnung beim Aktienkäufer zu versagen, der regelmäßig nicht erkennen konnte, ob die inländische Depotbank des Aktienverkäufers ihrer gesetzlichen Einbehaltungsverpflichtung nachgekommen ist? 8. Der Untersuchungsausschuss hat in seinem Abschlussbericht ausdrücklich einen Ermittlungsauftrag an den BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder erteilt, eine Haftungsinanspruchnahme der inländischen Depotbanken zu prüfen und das Notwendige zu veranlassen (vgl. Abschlussbericht des 4. Untersuchungsausschusses Cum/ex-Geschäfte, II. Nr. 4, S. 35). Sind daraufhin zwischenzeitlich Maßnahmen zur Haftungsinanspruchnahme der in Hessen ansässigen Banken ergriffen worden? Wenn ja, welche? 9. Sind konkreten Maßnahmen geplant, um die zum Jahresende 2017 drohende Verjährung für die Aktiengeschäfte in 2007 zu unterbrechen? Wenn ja, welche? II. Cum/Cum-Geschäfte Parallel zu den Cum/Ex-Geschäften gehen dem Fiskus durch sog. Cum/Cum-Geschäfte jährlich bis zu 5 Milliarden Euro verloren (Dr. Ramthun, Wirtschaftswoche, Stand ; Zeit Online, Stand : Gesamtschaden 31,8 Milliarden Euro; Prof. Dr. Spengel, Sachverständigengutachten für den 4. Untersuchungsausschuss, vom S. 10 m.w.n.). Bei den Cum/Cum-Geschäften werden mit Hilfe inländischer Banken durch sog. Wertpapierleihgeschäfte über den Dividendenstichtag die Dividendeneinkünfte ausländischer Anteilseigner aus deutschen Aktiengesellschaften faktisch steuerfrei gestellt. Diese durch Cum/Cum-Geschäfte erlangten Steuervorteile sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 ff) wegen fehlenden Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums ( 39 Abs. 2 AO) oder eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ( 42 AO) in konkreten Einzelfällen illegal (vgl. Prof. Dr. Spengel, Dringender Handlungsbedarf bei Cum/Cum- Geschäften, Der Betrieb 2016, 298 ff. m.w.n). Ein Journalistennetzwerk hat bereits im Mai 2016 die Cum/Cum-Geschäfte im Bankenbereich aufgedeckt, die ausschließlich steuerlich zum Schaden des Steuerzahlers
4 motiviert waren. Der Finanzverwaltung sind die Praktiken der Banken in diesem Bereich schon länger bekannt. Gleichwohl werden die Fälle offenbar nicht aufgegriffen. Ein BMF-Schreiben dazu vom Dezember 2016 wurde nach kurzer Zeit wieder einkassiert, nachdem die Länderfinanzminister das BMF bereits am mit großer Mehrheit aufgefordert haben das o.g. Schreiben zeitnah mit entsprechenden Klarstellungen und Ergänzungen zu versehen (Greive/Votsmeier, Handelsblatt vom , Seite 33). Erst kürzlich, am ist ein neues überarbeitetes BMF-Schreiben erschienen. Erste Reaktionen darauf sind äußert kritisch. So wird neben dem unklaren Anwendungsbereich im Verhältnis zu dem zurückgezogenen Schreiben, der fehlende rechtliche Ansatz am wirtschaftlichen Eigentum statt des schwierig nachweisbaren Gestaltungsmissbrauchs gerügt. Insbesondere wird Unverständnis geäußert, warum Transaktionen vor dem nicht aufgegriffen werden sollen (vgl. Handelsblatt vom , S. 33). Der Kommentator im Handelsblatt spricht von einem Verrat am Steuerzahler, wenn der Fiskus nun Banken und Steuertrickser schont und auf Milliardenrückzahlungen verzichtet (Votsmeier in Handelsblatt vom , S. 29). Zusammen mit dem Arbeitsauftrag an den BMF, das ursprüngliche Schreiben vom zu überarbeiten, hatte die Länderfinanzministerkonferenz die Verwaltung aufgefordert, das Schreiben zu vollziehen, soweit dies zur Vermeidung der Verjährung im Einzelfall notwendig ist. Zum tritt die normale Verjährung für das Streitjahr 2013 auf ein. Bisher hat sich noch nichts getan. Aktuell ist zu befürchten dass die Finanzverwaltung einen Großteil illegaler Cum/Cum-Transaktionen mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufgreifen wird. 10. Sind bisher Maßnahmen ergriffen worden, um die drohende Verjährung für die Cum/cum-Geschäfte des Jahres 2013 durch die dem Steuerzahler nach Schätzungen Steuern i.h. von ca. 5 Milliarden Euro entgangen sind, zu unterbrechen? Wenn ja, welche? 11. In einen Kommentar in der Süddeutschen Zeitung fordert der Wirtschaftsredakteur Klaus Ott (SZ vom ) als zusätzliches Mittel zur Bestrafung von Steuerhinterziehern erzieherische Maßnahmen in Anlehnung an das Jugendstrafrecht. Bankmanager sollen durch gemeinnützige Arbeit in Pflegeheimen und bei anderen sozialen Einrichtungen, wo Dienst am Menschen getan wird, ein Gespür für den gesellschaftlichen Schaden bekommen, den sie anrichten. Unterstützt die Regierungskoalition eine dahingehende Gesetzesinitiative? 12. Ist es im Zuge von Cum/Ex und Cum/Cum-Geschäften zu strafrechtlichen Ermittlungen gekommen? Wenn ja, wie ist der aktuelle Stand der strafrechtlichen Ermittlungen, wie viele Anklagen und wie viele Urteile gibt es? 13. Wenn es im Zuge von Cum/Ex und Cum/Cum-Geschäften zu keinen strafrechtlichen Ermittlungen gekommen ist, warum nicht? III. aggressive Steuergestaltung am Rande der Legalität und der Umgang damit 14. Sind der hessischen Steuerverwaltung noch weitere Sachverhalte von aggressiver Steuergestaltung am Rande der Legalität untergekommen? 15. Wie und durch welche Arbeitseinheiten wurden sie aufgedeckt und was wird solchen Sachverhalten entgegen gestellt? 16. Wie werden solche Sachverhalte qualitativ gesichert bearbeitet? Wurden Verwaltungsakte, bspw. Steuerbescheide, hierzu erlassen?
5 17. Gibt es in Hessen einen strukturierten Aufgriff solcher Fälle und wie wird diesen konkret entgegen gewirkt? Wiesbaden, den PA I/19.WP/Haushalt/Parl. Ini./Kleine Anfragen/2017_09_06_ Hofmann _Schmitt _Cum-Ex und Cum-Cum-Geschäfte Für die Fraktion der SPD: Der Fraktionsvorsitzende Thorsten Schäfer-Gümbel Eingegangen am Ausgegeben am
Strafrecht, nach allen Regeln der Kunst. Banken im Cum-Ex-Fokus Rechtsanwalt Prof. Dr. Ahlbrecht 4. Bankrechtstag, Düsseldorf, 16.
Strafrecht, nach allen Regeln der Kunst Banken im Cum-Ex-Fokus Rechtsanwalt Prof. Dr. Ahlbrecht 4. Bankrechtstag, Düsseldorf, 16. März 2016 Inhalte Prolog Cum-Ex-Geschäfte eine Beschreibung Die umstrittene
MehrSchätzung des durch Cum/Cum-Geschäfte entstandenen Steuerschadens. Das Wichtigste in Kürze
Schätzung des durch Cum/Cum-Geschäfte entstandenen Steuerschadens Christoph Spengel und Julia Peitzmeier Universität Mannheim 16. Mai 2017 Das Wichtigste in Kürze Die potentiellen Steuerausfälle, die in
MehrGeneralstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Der Generalstaatsanwalt - Pressesprecher
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Der Generalstaatsanwalt - Pressesprecher - 22.05.2018 Bundesweit erste Anklage wegen des Verdachts der schweren Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften
Mehr48d. Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen. idf des EStG v (BGBl. I 2002, 4210; BStBl. I 2002, 1209)
48d 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen idf des EStG v. 19.10.2002 (BGBl. I 2002, 4210; BStBl. I 2002, 1209) (1) 1 Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach 48 unterliegen, nach
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07
BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der
MehrHESSISCHER LANDTAG. Berichtsantrag der Fraktion der SPD
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/5259 13. 09. 2017 RTA INA Berichtsantrag der Fraktion der SPD betreffend gewalttätige Angriffe auf Justizvollzugsbedienstete, Polizisten, Rettungsdienste
Mehrder Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Britta Haßelmann, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13549 18. Wahlperiode 08.09.2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Britta Haßelmann, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus und der Fraktion
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11978 18. Wahlperiode 18.04.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter
Mehr4. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode Öffentliche Sachverständigenanhörung 14. April Prof. Dr. Christoph Spengel
4. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode Öffentliche Sachverständigenanhörung 14. April 2016 Prof. Dr. Christoph Spengel 1 Gegenstand Ich wurde um die Erörterung und Beantwortung von Fragen zu insgesamt
MehrAktuelle Fragen zur steuerlichen Freistellung von Sanierungsgewinnen
Aktuelle Fragen zur steuerlichen Freistellung von Sanierungsgewinnen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Aktuelle Fragen zur steuerlichen Freistellung von Sanierungsgewinnen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
MehrCum-Ex sind zwielichtige Aktiengeschäfte, mit denen Banken Milliarden Steuern gespart haben. Wie haben die das nur wieder geschafft?
http://www.faz.net/-gv6-8i3xo Von CORINNA BUDRAS dpa Cum-Ex sind zwielichtige Aktiengeschäfte, mit denen Banken Milliarden Steuern gespart haben. Wie haben die das nur wieder geschafft? ür einige ist es
MehrAktuelles zur Haftung im Steuerrecht
Aktuelles zur Haftung im Steuerrecht Fachkreis Steuerrecht am 07.09.2017 Rico Deutschendorf Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht www.steueranwalt-leipzig.de Einstieg Haftung = Einstehen-Müssen für
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 0.2.205 bis 30..206 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.207 Valuta: 5.03.207 Datum
MehrE. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1)
E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von n ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) 23 Betreffen eine Rechtsfrage, die vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH
MehrDStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG
1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79
MehrTitel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)
FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S
Mehrhttps://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...
Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /
MehrABDRUCK. Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin ABDRUCK POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrSteuerausfälle durch ungerechtfertigte Erstattungen von Kapitalertragsteuer
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13638 17. Wahlperiode 27. 05. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, weiterer Abgeordneter
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrHESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage. des Abg. Greilich (FDP) vom betreffend Sammelabschiebungen und Antwort
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/4686 27. 06. 2017 Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 15.03.2017 betreffend Sammelabschiebungen und Antwort des Ministers des Innern und für Sport
MehrCM-CIC Euro Actions, FCP
CM-CIC Euro Actions, FCP Frankreich Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG CM-CIC EURO ACTIONS Anteilklasse C Thesaurierung ISIN : FR0010359331 WKN : A0Q693 Privat-
MehrSelbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Checkliste RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de A. Einführung I. Steuerstraftaten
MehrSecurity Kapitalanlage AG Graz, Österreich
Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo New World (A) ISIN: AT0000986054 Zeitraum: 01.10.2017 bis 31.12.2017 (alle Angaben je
MehrMITARBEITER-SEMINARE 2016 NEUES ZUM VERFAHRENSRECHT IN DER BERATUNGSPRAXIS
MITARBEITER-SEMINARE 2016 NEUES ZUM VERFAHRENSRECHT IN DER BERATUNGSPRAXIS Dozent Dipl.-Fw. Stefan Göttker Juni 2016 Aachen 1 - Aachen 2 - Bonn - Heinsberg - Köln 1 - Köln 2 Stand Mai 2016 Nachdruck -
Mehrkonkreten Geschäften. Er führte unter Bezugnahme auf die konkreten Geschäfte aus, dass in diesen Fällen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse aufgrund
Entscheidung des BFH vom 15.12.1999 I R 29/17, BStBl. II 2000, S. 527 ff Wirtschaftlicher Hintergrund Der Entscheidung des BFH vom 15.12.1999 zum sog. Dividendenstripping liegt ein Geschäftsmodell zugrunde,
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h
Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2012 bis 30.09.2013 Ex-Tag
MehrAltfällenkeinenKapitalertragsteuerabzugaufvereinnahmteStückzinsenvorgenommen.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4656 17. Wahlperiode 03. 02. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h
Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.11.2012 bis 31.10.2013 Ex-Tag
MehrBesteuerungsgrundlagen
Besteuerungsgrundlagen Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbh Düsseldorf SPS Active Value Selection vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 ISIN: DE000A1C0T02 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG Ex-Tag 03.07.2017
MehrSecurity Kapitalanlage AG Graz, Österreich
Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: SUPERIOR 5 - Ethik Kurzinvest (A) ISIN: AT0000A01UQ7 Zeitraum: 01.06.2017 bis 31.12.2017 (alle
MehrZweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften
An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung
MehrGrundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum
MehrBesteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Value Investment Fonds Klassik (A)
Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Value Investment Fonds Klassik (A) ISIN: AT0000654652 Zeitraum: 01.10.2016 bis 30.09.2017 Ausschüttung: 01.12.2017 (alle Angaben je 1
Mehr+50 für Steuergerechtigkeit
Finanzamt Darmstadt -Steuerfahndungsstelle- +50 für Steuergerechtigkeit Weitere Spezialisten für Kampf gegen Steuerkriminalität Pressekonferenz von Finanzminister Dr. Thomas Schäfer am 10. September 2018
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03
BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.
MehrHESSISCHER LANDTAG. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich im Einvernehmen mit der Ministerin der Justiz die Kleine Anfrage wie folgt:
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/1244 12. 02. 2015 Kleine Anfrage der Abg. Cardenas (DIE LINKE) vom 11.12.2014 betreffend zu Unrecht im Knast - Gerechtigkeit für Abschiebehäftlinge in Hessen
MehrKEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich
KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: KEPLER Rent 2018 (A) ISIN: AT0000A0UA25 Zeitraum: 1.4.2015 bis 31.3.2016
MehrSchätzung des durch Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen entstandenen Steuerschadens. Das Wichtigste in Kürze
Schätzung des durch Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen entstandenen Steuerschadens Christoph Spengel/Verena Dutt/Heiko Vay Mannheim 31. März 2017 Das Wichtigste in Kürze Die Schätzung des durch Cum/Ex-Geschäfte
MehrMuster I. Steuerbescheinigung
'6/ Muster I... (Bezeichnung der auszahlenden Stelle / des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und / oder -depots Verlustbescheinigung im Sinne
MehrCM - CIC EURO ACTIONS, FCP
CM - CIC EURO ACTIONS, FCP Frankreich Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG CM-CIC EURO ACTIONS Anteilklasse C Thesaurierung ISIN : FR0010359331 Privat- Betriebs- Betriebs-
MehrMusterverfahren: Kassieren ohne zu prozessieren!
Musterverfahren: Kassieren ohne zu prozessieren! 1 Klagen vor dem Finanzgericht sind teuer. Wenn Sie sich auf ein schwebendes Musterverfahren berufen, können Sie sich eine Klage und die damit verbundenen
MehrFinanzgericht München.
- --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD. für ein Gesetz zur vollständigen Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen. 19.
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/6748 04. 09. 2018 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur vollständigen Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen A. Problem Die Erhebung von
MehrIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h
Bescheinigung vom 11.12.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 Ex-Tag der Ausschüttung: 15.12.2014 Valuta: 15.12.2014
MehrBesteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo 2 Global Bond (A)
Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo 2 Global Bond (A) ISIN: AT0000856711 Zeitraum: 01.10.2016 bis 30.09.2017 Ausschüttung: 01.12.2017 (alle Angaben je 1 Anteil) Privatanleger
MehrFG Berlin-Brandenburg - Vorrang der Anfechtung eines ESt-Null-bescheids vor. der des Verlustfeststellungsbescheids (rkr.) (siehe Sonderausgaben)
Fachinformation Nr. 7 / 2016 vom 28.07.2016 Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Seite 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Abgabenordnung/Änderung von Steuerbescheiden BMF - Schreiben - Einkommensteuerliche
MehrKindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.
BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997
MehrAkbank Turkish SICAV Luxemburg. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Akbank Turkish SICAV Luxemburg Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Akbank Turkish SICAV hat für
MehrBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7213 18. Wahlperiode 07.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter
MehrMuster I. Steuerbescheinigung
Muster (Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und/oder -depots Verlustbescheinigung im Sinne des 43a
MehrZwischenausschüttung
China Asset Management (Hong Kong) Limited Hong Kong Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC CSI 300 Index ETF Anteilklasse RMB Counter (ISIN: HK0000110269) für den Zeitraum
Mehr62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , )
Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel 011 01, 012 01) 62.0 Deutschland behandelt inländische
MehrKEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG
KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: KEPLER Vorsorge Mixfonds (A) ISIN: AT0000969787 Zeitraum (Fonds-GJ): 01.11.2011
MehrPioneer Investments Austria GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG
Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 und Nr. 2 Ex-Tag der Ausschüttung: 11.06.2010 Valuta: 15.06.2010 Steuerlicher Zufluss im : 15.06.2010 Steuerlicher Zufluss im (Datum des Ausschüttungsbeschlusses): 01.06.2010
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 8. Lupus alpha Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr.
Bescheinigung vom 02.01.2018 Seite 1 von 8 Lupus alpha Investment GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 Ex-Tag der Zwischenausschüttung:
MehrVontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/9 Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Vontobel Fonds Services AG hat für die Investmentfonds
MehrSEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Investmentgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den Investmentfonds
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH
Ohne Gewähr. Allein verbindlich sind die Angaben aus den jeweiligen Bescheinigung vom 16.09.2015 Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs.
MehrBUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)
BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem
MehrKEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG
KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Dynamic Equity Strategy (T) ISIN: AT0000A0H825 Zeitraum (Fonds-GJ): 01.08.2012
Mehrund von der C Securities Limited, London ( C ) zu einem Gesamtkaufpreis von erworben. Die Geschäfte wurden in der Regel mindestens drei Ta
Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts Urteil vom 10.2.2016, Az. 4 K 1684/14 (wesentlicher Sachverhalt und Entscheidungsgrundsätze) Sachverhalt Streitgegenstand des dem Gericht zur Entscheidung vorliegenden
MehrRichtlinien aus Brüssel Empfehlungen aus Paris: Stand der Umsetzungsarbeiten in Berlin
STEUER-AKADEMIE KNOLL GESELLSCHAFT FÜR FORTBILDUNG MBH Fortbildung für Fachberater IStR 2018 Richtlinien aus Brüssel Empfehlungen aus Paris: Stand der Umsetzungsarbeiten in Berlin Dr. Eva Oertel Agenda
MehrHESSISCHER LANDTAG. Diese Vorbemerkung vorangestellt, wird die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Ministerin der Justiz wie folgt beantwortet:
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/4768 02. 11. 2017 Kleine Anfrage der Abg. Faulhaber (DIE LINKE) vom 31.03.2017 betreffend Übergriffe auf Asylsuchende und ihre Unterkünfte in Hessen und
Mehr56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen
56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen EStG 4, 19 Wenn anlässlich des Geburtstags oder eines anderen Anlasses eine kleine Feier ausgerichtet wird, an der (auch) Arbeitskollegen teilnehmen,
MehrChina Asset Management (Hong Kong) Limited. Hong Kong
China Asset Management (Hong Kong) Limited Hong Kong Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC CSI 300 Index ETF (ISIN: HK0000110269) für den Zeitraum vom 11.06.2012 bis 31.12.2012
MehrBFH Beschluss v I R 69/13. EStG 46 Abs 5; EStDV 70 Satz 1; DBA CHE Art 15a
BFH Beschluss v. 27.11.2014 I R 69/13 Ausland: Analoge Anwendung der Härteausgleichsregelungen auf Grenzgängerfälle; Behandlung der ausländischen Lohneinkünfte des Grenzgängers als lohnversteuerte Haupteinkünfte
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 10/04
Bundesfinanzhof Urt. v. 07.07.2004, Az.: XI R 10/04 Kirchensteuer: Eine Erstattung muss voll verrechnet werden können Wird Kirchensteuer, die als Sonderausgabe berücksichtigt wurde, in einem späteren Veranlagungszeitraum
MehrCaceis Bank S.A., Germany Branch. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Caceis Bank S.A., Germany Branch Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft Caceis Bank S.A.,
MehrHESSISCHER LANDTAG. Darüber hinaus können Ausnahmen durch behördliche Bewilligung, insbesondere nach 13 und 15 ArbZG, zugelassen werden.
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/1669 14. 04. 2015 Kleine Anfrage des Abg. Schaus (DIE LINKE) vom 02.03.2015 betreffend Anzeigen nach 1 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung
MehrVersion
Version 1.43.3 30.03.2017 Körperschaftsteuer 2016 by eurodata AG Großblittersdorfer Str. 257-259, D-66119 Saarbrücken Telefon +49 681 8808 0 Telefax +49 681 8808 300 Internet: www.eurodata.de E-Mail: info@eurodata.de
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich Bundeszentralamt für Steuern
Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich Bundeszentralamt für Steuern Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach 44a Absatz 10 Satz 4 EStG bei mehrfacher Zwischenverwahrung im
MehrFür die Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gilt Folgendes:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrName Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA
Page 1 of 10 Bundesanzeiger Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 Market Vectors ETF
MehrBescheinigung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/5 Bescheinigung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) An die Landesbank Berlin AG (nachfolgend: die Gesellschaft). Die Gesellschaft hat uns beauftragt, gemäß
MehrOrganschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger
BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft
MehrChinaAMC Fund. Luxembourg
ChinaAMC Fund Luxembourg (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC Fund - China Opportunities Anteilklasse A USD Accumulation (ISIN:
MehrVeröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für. BMO Investments (Ireland) PLC
(alle Angaben je 1 Anteil und in EUR) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für BMO Investments (Ireland) PLC Pyrford Global Total Return (Euro) Fund Anteilklasse Class A Euro Acc
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4754 22.01.2016 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Kommunen ohne
MehrHESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage. des Abg. Dr. Spies (SPD) vom betreffend Datenabgleich zwischen BAföG-Amt und Finanzamt und Antwort
18. Wahlperiode Drucksache 18/3962 HESSISCHER LANDTAG 22. 06. 2010 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Spies (SPD) vom 13.04.2011 betreffend Datenabgleich zwischen BAföG-Amt und Finanzamt und Antwort der Ministerin
MehrGlobal Fund Selection SICAV Luxemburg. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/8 Global Fund Selection SICAV Luxemburg Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Global Fund Selection SICAV hat für den Investmentfonds
Mehr50d Abs. 3 EStG - Neue Herausforderungen für die Kapitalertragsteuerentlastung Münchner Unternehmenssteuerforum
50d Abs. 3 EStG - Neue Herausforderungen für die Kapitalertragsteuerentlastung Münchner Unternehmenssteuerforum 30.1.2013 Teil I: Zweck und Hintergrund der Regelung RiBFH Dr. Peter Brandis 50d Abs. 3 EStG/Zweck
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1719 08.08.2017 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Verzinsung nach Abgabenordnung
MehrErläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I
TARGOBANK AG & Co. KGaA Postfach 10 11 52 47011 Duisburg Erläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I Telefon: 0211-900 20 008 Mit dieser Übersicht erhalten Sie kurze Erläuterungen zur Steuerbescheinigung
MehrVontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/9 Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Vontobel Fonds Services AG hat für den Investmentfonds
MehrSteuerrecht und betriebliche Steuerlehre
Lernsoftware Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Kurzfassung des fachlichen Inhalts (Skript) 2. Abgabenordnung 2.1 Inhalt und Gliederung der AO! Begriffsbestimmungen Die in der Fassung der Neubekanntmachung
Mehr(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)
FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1
MehrRubrics Global UCITS Funds PLC
Rubrics Global UCITS Funds PLC (FORMERLY ACPI GLOBAL UCITS FUNDS PLC) Irland, Republik Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG RUBRICS GLOBAL FIXED INCOME UCITS FUND
MehrWiderrufsvorbehalt bei Anrechnungsverfügung Rechtlich zweifelhaft!
Widerrufsvorbehalt bei Anrechnungsverfügung Rechtlich zweifelhaft! Jüngst versieht die Finanzverwaltung die Anrechnungsverfügungen in Einkommensteuerbescheiden bei zusammenveranlagten Eheleuten ausnahmslos
MehrStrafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch
Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben
MehrI. Begriffsbestimmung II. Materiell-rechtliche Ausgangssituation... 3
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:
MehrA. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen
Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 idgf Rechnungsjahr: 29.10.2013-28.10.2014 Die nachstehenden Ausführungen
Mehr1a) Betrag der Ausschüttung** 41, , , b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 0, , ,
PwC FS Tax GmbH Seite 1/8 Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für die Zwischenausschüttung per 08.05.2017 (Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 24.04.2017) Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt
MehrAbgesenkte Eingangsbesoldung - Rückzahlung der Absenkungsbeträge -
Abgesenkte Eingangsbesoldung - Rückzahlung der Absenkungsbeträge - Fragen und Antworten 1 Ich habe keine Absenkungs-Nachzahlung erhalten.... 3 1.1 Was sind die Voraussetzungen für eine Absenkungs-Nachzahlung?...
Mehr