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1 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Berichtsantrag der Fraktion der SPD betreffend Cum-Ex und Cum-Cum-Geschäfte Vorbemerkung: Der größte Steuerraub in der deutschen Geschichte titelt Zeit online am Gemeint sind Aktiengeschäfte über den Dividendenstichtag, bei denen mit betrügerischen Steuergestaltungsmodellen dem Staat, insbesondere in den Jahren , ca. 32 Milliarden Euro Steuern entzogen worden sind. Von den Steuerausfällen entfallen nach seriösen Schätzungen (Gutachten Prof. Dr. Spengel vom für den Bundestagsuntersuchungsausschuss) allein mindestens 10 Milliarden Euro auf sog. Cum/Ex- Geschäfte. Die Landesregierung wird ersucht im Haushaltsausschuss und im Rechtspolitischen Ausschuss über folgenden Gegenstand zu berichten: I. Cum/Ex-Geschäfte Anrechnung: Cum/Ex-Geschäfte sind Aktiengeschäfte über den Dividendenstichtag, bei denen einmal gezahlte Kapitalertragsteuer mit Hilfe objektiv fehlerhafter Steuerbescheinigungen zwei- oder mehrfach angerechnet bzw. erstattet wird. Durch rechtswidrige Steuergestaltungsmodelle haben findige Berater mit Hilfe von Banken eine vermeintlich unklare Gesetzeslage und den Umstand, dass die die Steuer einzubehaltende inländische Depotbank des Aktienverkäufers und die die Bescheinigung ausstellende inländische Depotbank des Aktienkäufers auseinanderfallen, genutzt, um sich auf Kosten des Steuerzahlers rechtswidrig zu bereichern. Schwerpunkt der Geschäfte ist der Börsenstandort Frankfurt. Der Steuerverwaltung ist die Problematik bereits seit 2009 bekannt. Bisher ist aber nur ein Bruchteil des dem Fiskus entstandenen Schadens in Milliardenhöhe wieder zurückgeführt worden. Öffentlich geworden sind Geschäfte des Luxemburger Sheridan Fonds, bei denen das BZfSt für mehrere hundert Millionen Euro Kapitalertragssteuer die Auszahlung versagte (Tagesschau24 vom ), die Nachzahlung von 80 Millionen Euro der australischen Macquarie Bank (n-tv vom ), die Hinterziehung der insolvent gegangenen kanadischen Maple-Bank von ca. 450 Millionen Euro (Handelsblatt vom ) sowie drei gerichtliche Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht mit einem Steuervolumen von zusammen rund 250 Millionen Euro. Die gegen die Versagung der Anrechnung der Kapitalertragsteuer gerichteten Klagen wurden sämtlich rechtskräftig abgewiesen - erstmals in 2012 dabei wurde die Rechtslage in den Entscheidungen (FG Hess. Beschluss vom V 1661/11 EFG 2013, 47; Urteil vom K 1684/14 EFG 2016, 761; Urteil vom K 977/14, EFG 2017, 656) umfassend dargelegt. Mittlerweile haben wir Zum Jahresende tritt für die hinterzogenen Steuern aus dem Jahr 2007 bereits Verjährung ein. Anlass nachzufragen, ob hier ein Vollzugsdefizit besteht, das für den Steuerzahler zu einem Milliardenschaden führt. Ausgehend von den o.g. Schätzungen stehen noch mehr als 8 Milliarden Euro Steuern aus.

2 1. Wie viel weitere, außer den o.g. öffentlich gewordenen Cum/Ex-Fällen sind von der Finanzverwaltung bisher aufgegriffen worden, bei denen der Steuerabzug erfolgreich versagt wurde? 2. Wie viele Fälle sind noch in der Prüfung und um welches Steuervolumen handelt es sich dabei? 3. Welche konkreten Maßnahmen werden derzeit ergriffen, um weitere Fälle zu entdecken und aufzugreifen, insbesondere um die drohende Verjährung zu unterbrechen? 4. Ist nach so langer Zeit überhaupt noch mit einem Aufdecken weiterer Fälle zu rechnen, zumal die Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragssteuer bereits erfolgt ist und die Datengrundlagen sowie das Zahlenmaterial zwischenzeitlich bei der Finanzverwaltung nur noch komprimiert gespeichert sind? I. Cum/Ex-Geschäfte Haftungsinanspruchnahme An Stelle der Inanspruchnahme des Aktienleerkäufers der die Anrechnung bzw. die Erstattung der Kapitalertragsteuer geltend gemacht hat, ist die Haftungsinanspruchnahme der eingeschalteten Depotbank des Aktienkäufers als Aussteller einer unrichtigen Bescheinigung nach 45a Abs. 7 EStG bzw. der Depotbank des Aktienverkäufers wegen rechtswidriger Nichtvornahme des Kapitalertragssteuerabzugs nach 44 Abs. 5 EStG angezeigt. Dabei ist unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten insbesondere die Haftungsinanspruchnahme wegen Verletzung der gesetzlichen Einbehaltungspflicht geboten und auch praktisch im Vergleich leichter durchsetzbar. Rechtlicher Hintergrund für die Haftungsinanspruchnahme ist, dass die inländischen Depotbanken des Aktienverkäufers nach der auf Vorschlag des Bankenverbandes ab 2007 eingeführten Gesetzesregelung, zur Vermeidung von Steuerausfällen bei Aktienleerverkäufen über den Dividendenstichtag verpflichtet sind, Kapitalertragsteuer auch auf Dividendenkompensationszahlungen einzubehalten. Entgegen dieser in 43 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. 44 Abs. 1 S. 3 EStG für die inländische Depotbank des Aktienverkäufers normierten gesetzlichen Verpflichtung haben große inländische Depotbanken rechtswidrig keine Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen einbehalten. Dies hat das Hessische Finanzgericht in seiner Entscheidung vom , Az.: 4 K 977/14 aufgedeckt und in seinem Urteil dazu ausgeführt, dass wegen der rechtswidrigen Nichteinbehaltung der Kapitalertragsteuer eine Haftungsinanspruchnahme der Banken geboten sei. Die Rechtsliteratur hat dies bestätigt und mit überzeugenden Gründen ergänzend ausgeführt, dass eine solche Haftungsinanspruchnahme sogar vorrangig gegenüber der Nichtanrechnung der Kapitalertragsteuer beim Aktienkäufer zu erfolgen habe (vgl. Prof. Dr. Spengel, Unzulässige Verrechnungspraxis deutscher Banken bei Cum/Ex-Geschäften, Finanzrundschau 2017, 545 ff.; Dr. Jehke/Blank, Cum/Ex-Geschäfte mit inländischer Depotbank auf Verkäuferseite: Vorrang der Haftung vor der Rücknahme der Anrechnungsverfügung? DStR 2017, 905 ff.). Die bayrischen Finanzbehörden haben daraufhin zwischenzeitlich die dort ansässigen Bankinstitute erfolgreich mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen (vgl. Pressemitteilung der SZ.de vom unter Entsprechende Meldungen aus Hessen sind bisher nicht erfolgt. Zum Jahresende verjähren die Steueransprüche aus dem Jahr Sind in Hessen, dem größten Bankenstandort in Deutschland, bisher Banken, die ihrer gesetzlichen Einbehaltungsverpflichtung zur Erhebung der

3 Kapitalertragssteuer nicht nachgekommen sind, als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden? Wenn ja, in welchem Umfang? 6. Auf der Kapitalertragssteueranmeldung ist eine separate Spalte für Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen ausgewiesen. Trotz überproportionalen Anstiegs der Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag in den Jahren ab 2007 haben große deutsche Banken, die bekanntermaßen umfangreiche derartiger Aktiengeschäfte durchgeführt haben, keine oder nur auffällig geringe Kapitalertragssteuerbeträge auf Dividendenkompensationszahlungen abgeführt. Die Verwaltung hätte danach bereits frühzeitig in den Jahren ab 2007 erkennen können, dass die inländischen Banken ihrer gesetzlichen neu eingeführten Einbehaltungsverpflichtung auf Dividendenkompensationszahlungen nicht nachkommen. Warum sind die Banken in Hessen trotz Erkennbarkeit des Verstoßes gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen bisher nicht mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden? 7. Bestand zur Schonung der Banken eine dienstliche Anweisung vorrangig die Anrechnung beim Aktienkäufer zu versagen, der regelmäßig nicht erkennen konnte, ob die inländische Depotbank des Aktienverkäufers ihrer gesetzlichen Einbehaltungsverpflichtung nachgekommen ist? 8. Der Untersuchungsausschuss hat in seinem Abschlussbericht ausdrücklich einen Ermittlungsauftrag an den BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder erteilt, eine Haftungsinanspruchnahme der inländischen Depotbanken zu prüfen und das Notwendige zu veranlassen (vgl. Abschlussbericht des 4. Untersuchungsausschusses Cum/ex-Geschäfte, II. Nr. 4, S. 35). Sind daraufhin zwischenzeitlich Maßnahmen zur Haftungsinanspruchnahme der in Hessen ansässigen Banken ergriffen worden? Wenn ja, welche? 9. Sind konkreten Maßnahmen geplant, um die zum Jahresende 2017 drohende Verjährung für die Aktiengeschäfte in 2007 zu unterbrechen? Wenn ja, welche? II. Cum/Cum-Geschäfte Parallel zu den Cum/Ex-Geschäften gehen dem Fiskus durch sog. Cum/Cum-Geschäfte jährlich bis zu 5 Milliarden Euro verloren (Dr. Ramthun, Wirtschaftswoche, Stand ; Zeit Online, Stand : Gesamtschaden 31,8 Milliarden Euro; Prof. Dr. Spengel, Sachverständigengutachten für den 4. Untersuchungsausschuss, vom S. 10 m.w.n.). Bei den Cum/Cum-Geschäften werden mit Hilfe inländischer Banken durch sog. Wertpapierleihgeschäfte über den Dividendenstichtag die Dividendeneinkünfte ausländischer Anteilseigner aus deutschen Aktiengesellschaften faktisch steuerfrei gestellt. Diese durch Cum/Cum-Geschäfte erlangten Steuervorteile sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 ff) wegen fehlenden Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums ( 39 Abs. 2 AO) oder eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ( 42 AO) in konkreten Einzelfällen illegal (vgl. Prof. Dr. Spengel, Dringender Handlungsbedarf bei Cum/Cum- Geschäften, Der Betrieb 2016, 298 ff. m.w.n). Ein Journalistennetzwerk hat bereits im Mai 2016 die Cum/Cum-Geschäfte im Bankenbereich aufgedeckt, die ausschließlich steuerlich zum Schaden des Steuerzahlers

4 motiviert waren. Der Finanzverwaltung sind die Praktiken der Banken in diesem Bereich schon länger bekannt. Gleichwohl werden die Fälle offenbar nicht aufgegriffen. Ein BMF-Schreiben dazu vom Dezember 2016 wurde nach kurzer Zeit wieder einkassiert, nachdem die Länderfinanzminister das BMF bereits am mit großer Mehrheit aufgefordert haben das o.g. Schreiben zeitnah mit entsprechenden Klarstellungen und Ergänzungen zu versehen (Greive/Votsmeier, Handelsblatt vom , Seite 33). Erst kürzlich, am ist ein neues überarbeitetes BMF-Schreiben erschienen. Erste Reaktionen darauf sind äußert kritisch. So wird neben dem unklaren Anwendungsbereich im Verhältnis zu dem zurückgezogenen Schreiben, der fehlende rechtliche Ansatz am wirtschaftlichen Eigentum statt des schwierig nachweisbaren Gestaltungsmissbrauchs gerügt. Insbesondere wird Unverständnis geäußert, warum Transaktionen vor dem nicht aufgegriffen werden sollen (vgl. Handelsblatt vom , S. 33). Der Kommentator im Handelsblatt spricht von einem Verrat am Steuerzahler, wenn der Fiskus nun Banken und Steuertrickser schont und auf Milliardenrückzahlungen verzichtet (Votsmeier in Handelsblatt vom , S. 29). Zusammen mit dem Arbeitsauftrag an den BMF, das ursprüngliche Schreiben vom zu überarbeiten, hatte die Länderfinanzministerkonferenz die Verwaltung aufgefordert, das Schreiben zu vollziehen, soweit dies zur Vermeidung der Verjährung im Einzelfall notwendig ist. Zum tritt die normale Verjährung für das Streitjahr 2013 auf ein. Bisher hat sich noch nichts getan. Aktuell ist zu befürchten dass die Finanzverwaltung einen Großteil illegaler Cum/Cum-Transaktionen mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufgreifen wird. 10. Sind bisher Maßnahmen ergriffen worden, um die drohende Verjährung für die Cum/cum-Geschäfte des Jahres 2013 durch die dem Steuerzahler nach Schätzungen Steuern i.h. von ca. 5 Milliarden Euro entgangen sind, zu unterbrechen? Wenn ja, welche? 11. In einen Kommentar in der Süddeutschen Zeitung fordert der Wirtschaftsredakteur Klaus Ott (SZ vom ) als zusätzliches Mittel zur Bestrafung von Steuerhinterziehern erzieherische Maßnahmen in Anlehnung an das Jugendstrafrecht. Bankmanager sollen durch gemeinnützige Arbeit in Pflegeheimen und bei anderen sozialen Einrichtungen, wo Dienst am Menschen getan wird, ein Gespür für den gesellschaftlichen Schaden bekommen, den sie anrichten. Unterstützt die Regierungskoalition eine dahingehende Gesetzesinitiative? 12. Ist es im Zuge von Cum/Ex und Cum/Cum-Geschäften zu strafrechtlichen Ermittlungen gekommen? Wenn ja, wie ist der aktuelle Stand der strafrechtlichen Ermittlungen, wie viele Anklagen und wie viele Urteile gibt es? 13. Wenn es im Zuge von Cum/Ex und Cum/Cum-Geschäften zu keinen strafrechtlichen Ermittlungen gekommen ist, warum nicht? III. aggressive Steuergestaltung am Rande der Legalität und der Umgang damit 14. Sind der hessischen Steuerverwaltung noch weitere Sachverhalte von aggressiver Steuergestaltung am Rande der Legalität untergekommen? 15. Wie und durch welche Arbeitseinheiten wurden sie aufgedeckt und was wird solchen Sachverhalten entgegen gestellt? 16. Wie werden solche Sachverhalte qualitativ gesichert bearbeitet? Wurden Verwaltungsakte, bspw. Steuerbescheide, hierzu erlassen?

5 17. Gibt es in Hessen einen strukturierten Aufgriff solcher Fälle und wie wird diesen konkret entgegen gewirkt? Wiesbaden, den PA I/19.WP/Haushalt/Parl. Ini./Kleine Anfragen/2017_09_06_ Hofmann _Schmitt _Cum-Ex und Cum-Cum-Geschäfte Für die Fraktion der SPD: Der Fraktionsvorsitzende Thorsten Schäfer-Gümbel Eingegangen am Ausgegeben am

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