Aktuelles zur Haftung im Steuerrecht
|
|
- Klaudia Busch
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktuelles zur Haftung im Steuerrecht Fachkreis Steuerrecht am Rico Deutschendorf Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Einstieg Haftung = Einstehen-Müssen für fremde Steuerschulden Steuerschuldner Ha ungsschuldner Schuld und Haftung schließen sich aus» strspr; Nachweise bei Rüsken in Klein, AO, 191 Rn
2 Einstieg Einwendungen gegen Haftungsbescheide: Fehler bei Zuständigkeit, Verfahren, Form Hauptschuld besteht nicht (mehr) oder nicht in voller Höhe (Stichwort: Akzessorietät) Haftungstatbestand nicht erfüllt Ermessensausübung fehlerhaft Subsidiaritätsgrundsatz missachtet Festsetzungsverjährung eingetreten Haftungsschuldner: Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ( 191 Abs. 1 S. 1 AO) Steuerschuldner durch Steuerbescheid (vgl. 155 Abs. 3 S. 1 AO) falscher Bescheidtyp? rechtswidriger VA (anfechtbar)
3 FG Hamburg v bei Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei kann Steuerschuldner (gleichzeitig) auch Haftungsschuldner gemäß 71 AO sein» FG Hamburg, , 4 V 142/16, EFG 2017, 182, rkr (Beschwerde unzulässig).» Ebenso FG Hamburg, , 4 V 251/16, juris (Beschwerde BFH, VII B 99/17) FG Hamburg v Steuerhehlerei (Zigaretten), Haftungsbescheid aufgrund 71 AO, AdV-Verfahren Antragstellerin zugleich Steuerschuldnerin ( 23 Abs. 1 S. 2 TabStG) steht Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid aber nicht entgegen Exklusivität von Schuld und Haftung kein Dogma, nur Grundsatz; Durchbrechungen möglich
4 FG Hamburg v Zweck der Haftung (Sicherung der Zahlung der Steuerschuld) nur noch schwer zu erreichen, wenn die Steuerbehörde - wie im vorliegenden Fall - bei Erlass des Bescheids nicht genau wissen kann, ob die Besitzerin der Zigaretten... Steuerschuldnerin oder Haftende ist... Frage der steuerpolitischen Wertung, die Gesetzgeber beantwortet habe Vertreterhaftung ( 69, 34 AO) Vertreterhaftung setzt vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung voraus ( 69 S. 1 AO) grobes Verschulden
5 Vertreterhaftung ( 69, 34 AO) FG Münster v kein grobes Verschulden bei anwaltlichem Rat (Rechtsberatung), wenn Vertreter (Geschäftsführer) keinen Anlass hatte, diesen Rat in Zweifel zu ziehen» FG Münster, , 3 K 1537/14 L und 3 K 1539/14 L, juris, mit Verweis auf BFH-Rspr Vertreterhaftung ( 69, 34 AO) FG Münster v LSt-Haftung in Unternehmenskrise selbst wenn Rechtsrat hoch risikobehaftet oder falsch Geschäftsführer zumindest bei tatsächlich und rechtlich komplexer Situation nicht verpflichtet, fachkundigen und nicht offensichtlich unsinnigen Rechtsrat zu hinterfragen sonst würde sich auch die Einholung von Rechtsrat erübrigen
6 Zweigliedrige Prüfung Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides zweigliedrig bzw. zweistufig: 1. Stufe: Haftungstatbestand erfüllt? 2. Stufe: Ermessensausübung fehlerfrei?» strspr; BFH, , X R 36/15 mwn, BFH/NV 2017, Zweigliedrige Prüfung Maßgeblicher Zeitpunkt für Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides? Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung» strspr; BFH v , VI R 69/14, BStBl II 2016, 176 mwn
7 Zweigliedrige Prüfung differenzierend: BFH v Stufe (Haftungstatbestand): Sach- und Rechtslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (FG) 2. Stufe (Ermessen): Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (idr Einspruchsentscheidung)» BFH, , X R 36/15, BFH/NV 2017, Schluss Vielen Dank! Fragen?
Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen zur Haftung im Steuerrecht
Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen zur Haftung im Steuerrecht 12. Leipziger Steuerfachtag (22.09.2017) Rico Deutschendorf Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht www.steueranwalt-leipzig.de
MehrEinführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012
Einführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Wiederholung Verbindliche Auskunft Ermittlungsverfahren Pflichten des Steuerpflichtigen
MehrAllgemeines Steuerrecht Wintersemester 2011 Dozent: Dr. Leist
Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Allgemeines Steuerrecht Wintersemester 2011 Dozent: Dr. Leist Steuererhebung Festsetzung durch Steuerverwaltungsakt
MehrUpdate: Haftung im Steuerrecht
Update: Haftung im Steuerrecht Rico Deutschendorf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Leipzig www.steuerhaft.de Stand: 23.10.2018 Deutsches Anwaltsinstitut e. V. Update: Haftung im Steuerrecht
MehrHaftung im Steuerrecht
Haftung = Öffentlich rechtliche Pflicht, für die Steuerschuld eines anderen mit eigenem Vermögen unbeschränkt einzustehen Haftungsgrundlage kann ein steuerliches oder nichtsteuerliches Gesetz sein, vertragliche
Mehr2. Steuer- und Haftungsbescheid stehen nicht in dem Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid zueinander.
BUNDESFINANZHOF 1. Dem nach 191 Abs. 3 Satz 4 AO 1977 auf Haftungsbescheide sinngemäß anzuwendenden 171 Abs. 10 AO 1977 kann nicht entnommen werden, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid
MehrDie Haftung im Steuerrecht
NWB Ratgeber Steuerrecht Die Haftung im Steuerrecht Von Raymond Halaczinsky Ministerialrat 3. Auflage Verlag Neue Wirtschafts-Briefe Herne/Berlin Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Literaturverzeichnis
MehrIst der Säumniszuschlag in Höhe von 50 gegenüber der B entstanden?
Die Eheleute A und B geben für das Jahr 2013 fristgerecht im Mai 2014 eine gemeinsame Steuererklärung ab und beantragen die gemeinsame Veranlagung. Noch im selben Monat entbrennt zwischen A und B ein heftiger
MehrHaftung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft für Steuerschulden
174 StBp 06.18 Gehm, Steuerschuldenhaftung bei Personengesellschaften Haftung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft für Steuerschulden Risikoprofil in der Praxis Von Ass. iur. Dr. Matthias H.
MehrTitel: (Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung)
FG München, Gerichtsbescheid v. 22.05.2012 2 K 3459/09 Titel: (Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung) Normenketten: 69 S 2 AO 34 Abs 1 S 1 AO 35 AO 37 Abs 1 AO 240 AO 35
Mehr2. Die Haftungsinanspruchnahme setzt das Bestehen der materiell-rechtlich bestehenden Primärschuld nicht dessen formale Festsetzung voraus.
FG München, Urteil v. 24.05.2012 14 K 2541/09 Titel: (Haftung für Steuerschulden einer GbR: Bekanntwerden der Existenz einer GbR im Wege der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung durch einen der Gesellschafter
MehrScheinselbständigkeit aus steuer(straf)rechtlicher Sicht
Scheinselbständigkeit aus steuer(straf)rechtlicher Sicht Rico Deutschendorf Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht www.steuerstrafrecht-leipzig.de Tätigkeit: selbständig oder unselbständig? nicht
MehrDie Haftung im Steuerrecht
NWB Ratgeber Steuerrccht Die Haftung im Steuerrecht Von Raymond Halaczinsky Rcgierungsdircktor im Bundesministerium der Finanzen 2. Auflage Verlag Neue Wirtschafts-Briefe Herne/Berlin Inhaltsverzeichnis
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 A 898/10 2 K 1340/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsgegner - gegen die Stadt vertreten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrHerzlich Willkommen. zum. 1. Non-Profit-Dialog
Non Profit Dialog 26.05.2011 Herzlich Willkommen zum 1. Non-Profit-Dialog Seite 2 Steuer- und Seite 3 Steuer- und Steuerliche Haftungstatbestände für Vereinsorgane Vertreterhaftung für Steuerschulden Veranlasserhaftung
MehrSchlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen
FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237
MehrSachgebiet: BVerwGE: ja Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: ja Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: AO 169, 191, 228, 231 GewStG 14, 18, 20 BGB 204 ff., 212 HGB 128, 129, 159, 160 Stichworte: Gewerbesteuer; Steueranspruch;
MehrHat das Steuerrecht die Macht, den von der EU-Kommission vorgeschlagenen präventiven Restrukturierungsrahmen außer Kraft zu setzen?
Hat das Steuerrecht die Macht, den von der EU-Kommission vorgeschlagenen präventiven Restrukturierungsrahmen außer Kraft zu setzen? Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Günter Kahlert, Hamburg Heidelberg,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 47/08 1 K 2536/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin
MehrBürgschaft. Bürgschaft, 765 BGB, akzessorisch, 767 BGB. Hauptschuld. Innenverhältnis 670, 775 BGB. Folie 153
Bürgschaft Bürgschaft ist das typische Mittel der persönlichen Kreditsicherung (im Unterschied zur sachlichen Kreditsicherung etwa durch, Pfandrecht, Sicherungsübereignung). Der Bürge verpflichtet sich
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 C 6.11 OVG 2 L 209/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrFG München, Urteil v K 2038/13
FG München, Urteil v. 28.11.2014 8 K 2038/13 Titel: (Kein Lohnsteuer-Haftungsbescheids gegen den Arbeitgeber bei Festsetzungsverjährung der Lohnsteuerforderung gegen den Arbeitnehmer - Wirkung der Lohnsteuer-Außenprüfung)
MehrAltanschließer im Land Brandenburg dbr@sh-partner.de www.sh-partner.de Neuer Markt 17 Goethestraße 27 Plauener Straße 163-165 18055 Rostock 18209 Bad Doberan 13053 Berlin Tel.: 0381/4930260 Tel.: 038203/77690
MehrTitel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar)
FG München, Urteil v. 14.06.2012 5 K 506/10 Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand - 818 Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar) Normenketten: 37 Abs 2 AO 70
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 AV 2.10 VG 5 A 17/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrArbeitsgemeinschaft im Steuerrecht WS 2013/2014 Sascha Kargitta. Fall 3
Fall 3 A ist alleiniger Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer der A-GmbH. Zu Beginn des Jahres 2011 geriet die GmbH in Liquiditätsschwierigkeiten, weil ein Großkunde ausfiel. Sie zahlte dennoch die
MehrHERAUSGEGEBEN UNTER MITWIRKUNG DER RICHTER AN DEN FINANZGERICHTEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Januar 2019 Seiten 1 72 EFG.1 Entscheidungen der Finanzgerichte Mit umfassender Online-Datenbank HERAUSGEGEBEN UNTER MITWIRKUNG DER RICHTER AN DEN FINANZGERICHTEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUS
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 534/17 BESCHLUSS vom 24. Januar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 117 Abs. 5; ZPO 233 Satz 2 A a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist
Mehr(Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen: Darlegung der Vermögensverhältnisse, erhöhte Mitwirkungspflicht, Nachweis der Existenzbedrohung)
FG München, Urteil v. 28.01.2015 3 K 2267/12 Titel: (Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen: Darlegung der Vermögensverhältnisse, erhöhte Mitwirkungspflicht, Nachweis der Existenzbedrohung) Normenketten:
MehrFINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG
FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 8 S 1/05 In dem Finanzrechtsstreit... Antragstellerin Prozessbevollmächtigte/r:... gegen Agentur für Arbeit... -Familienkasse- Antragsgegner wegen Prozeßkostenhilfe
MehrTitel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist)
FG München, Urteil v. 29.04.2014 2 K 1886/11 Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist) Normenketten: 174 Abs 4 S 3 AO 174
MehrEinleitung 1 1. Einfuhrung 1 2. Gegenstand der Untersuchung 4 3. Aufbau 5
Einleitung 1 1. Einfuhrung 1 2. Gegenstand der Untersuchung 4 3. Aufbau 5 Teil I: Die steuerliche Haftung des Geschäftsführers im Allgemeinen 9 1. Einführung 9 2. Die Haftung aus 69 AO 9 2.1. Entstehungsgeschichte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 A 195/14 6 K 84/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GbR i. L. Objekt - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die
MehrSteuerschulden Haften leitende Angestellte für das von ihnen vertretene Unternehmen?
Steuerschulden Haften leitende Angestellte für das von ihnen vertretene Unternehmen? Gesellschaftsecht Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Linderhaus, LSL Rechtsanwälte Linderhaus Stabreit Langen, Düsseldorf
MehrSteuerbescheide. Z.B. Zurückweisung von Einsprüchen bei Musterverfahren vor dem EuGH, BVerfG, BFH
Allg. Steuerverwaltungsakte ( 118 ff. AO): Beispiele: Steuerbescheide, Haftungsbescheide, Ablehnungsbescheide, Steuermessbescheide, Feststellungsbescheide, Abrechnungsbescheide, Prüfungsanordnung Sonderfall:
MehrMITARBEITER-SEMINARE 2016 NEUES ZUM VERFAHRENSRECHT IN DER BERATUNGSPRAXIS
MITARBEITER-SEMINARE 2016 NEUES ZUM VERFAHRENSRECHT IN DER BERATUNGSPRAXIS Dozent Dipl.-Fw. Stefan Göttker Juni 2016 Aachen 1 - Aachen 2 - Bonn - Heinsberg - Köln 1 - Köln 2 Stand Mai 2016 Nachdruck -
MehrHaftung und Duldung im Steuerrecht
Karl Blesinger Haftung und Duldung im Steuerrecht Materielles Recht und Verfahrensablauf 2005 Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart ^ _ IX Inhalt Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XV 1. Allgemeines 1 1.1. Abgrenzung
Mehr4. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß 183 Abs. 2 AO 1977 allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger
BUNDESFINANZHOF 1. 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können,
MehrEinkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft
BFH Beschluss v. 15.10.2015 I B 93/15 Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft AO 140; AO 141; FGO 69; EStG 2009 49 Abs. 1
MehrAngabe des genauen Haftungszeitraums als Voraussetzung eines wirksamen Umsatzsteuer-Haftungsbescheids gegenüber ehemaliger GmbH-Geschäftsführerin
FG München, Urteil v. 02.12.2015 3 K 701/13 Titel: Angabe des genauen Haftungszeitraums als Voraussetzung eines wirksamen Umsatzsteuer-Haftungsbescheids gegenüber ehemaliger GmbH-Geschäftsführerin Normenketten:
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1783/17 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der C GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S, - Bevollmächtigte: JBB Rechtsanwälte, Jaschinski, Biere, Brexl
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrIm Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,
FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt
Mehrhat der 10. Senat des Finanzgerichts München durch [...] ohne mündliche Verhandlung
FG München, Urteil v. 23.02.2016 10 K 1379/15 Normenketten: 63 Abs. 2 Nr. 2 FGO 171 Abs. 3 AO 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG 67 Satz 1 EStG Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 10 K 1379/15 IM NAMEN
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 197/17 Urteil des Einzelrichters vom 06.11.2017 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: X B 161/17 Normen: EStG 7g Abs. 1, EStG 7g Abs. 2, EStG 7g
MehrBindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer
BUNDESFINANZHOF Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer 1. Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden
MehrOberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1007/16
1 von 6 08.08.2016 15:35 Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1007/16 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 27.07.2016 Oberverwaltungsgericht NRW 14. Senat Beschluss 14 A 1007/16 Vorinstanz:
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07
BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der
Mehr(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)
FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1
MehrLiteraturverzeichnis... A. Feststellung der Unwirksamkeit einer gemeindlichen Steuersatzung
Literaturverzeichnis.................................... XII A. Feststellung der Unwirksamkeit einer gemeindlichen Steuersatzung I. Folgen der Feststellung der Unwirksamkeit............. 3 II. Rückwirkung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 256/12 1 L 139/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde
MehrVERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 2 A 127/12 MD In der Verwaltungsrechtssache des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, Proz.-Bev.: B., B-Straße, B-Stadt, IM NAMEN DES VOLKES URTEIL gegen Klägers, die Gemeinde
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 57/17 Urteil des Senats vom 19.10.2017 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG 43 Abs. 1, EStG 43 Abs. 4, EStG 43 Abs. 5,
MehrLeitsätze. Tatbestand
1 von 5 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 23.9.2009, VII R 43/08 Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des Organträgers - Finanzamt als Insolvenzgläubiger - Subsidiarität
MehrTitel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)
FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 32/14 6 L 63/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen die Bundesrepublik Deutschland
MehrWelcome to IMEX Verbändetag 2009
Welcome to IMEX Verbändetag 2009 Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände -1- Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände -2- Arbeitstreffen Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände I M E X Association Day 25.
MehrFinanzgericht München
Ausfertigung Az: 1 V 3327/12 Finanzgericht München Beschluss In der Streitsache Antragstellerin gegen Finanzamt München Abteilung III vertreten durch den Amtsleiter Deroystr. 18 80335 München StNr./Az:
MehrBUNDESFINANZHOF. AO , 144 Abs. 3 Nr. 2 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 12 Nr. 1. Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 35/96
BUNDESFINANZHOF Zahlungen aufgrund einer Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter können bei einem GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer zu Erwerbsaufwendungen führen. AO 1977 71, 144 Abs.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 29/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau K. W. - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt J. G. gegen das Studentenwerk
MehrVERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt
MehrProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)
ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer
MehrErbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten
Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3600/11. Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO
FG München, Urteil v. 26.07.2012 14 K 3600/11 Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO Orientierungsätze: 1. Bei nachhaltiger und erheblicher Vernachlässigung
MehrDStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG
1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79
MehrVU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 2)
VU VERFAHRENSRECHT Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 2) MÄNGEL UND VERBESSERUNGSAUFTRAG Behörde ist verpflichtet, bei verbesserungsfähigen Mängeln einen sog Verbesserungsauftrag
MehrFinanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt
Seite 1 von 5 Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 27.05.2015 Finanzgericht Düsseldorf 4. Senat Urteil 4 K 1961/14 VSt Tenor: Die Klage
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. September in dem Prozesskostenhilfeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 63/10 BESCHLUSS vom 8. September 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 120 Abs. 4, 124, 172 Abs. 1 Auch nach dem formellen Abschluss
MehrSteuerhaftung in Krise und Insolvenz. Prof. Dr. Harald Jatzke Richter am Bundesfinanzhof
Steuerhaftung in Krise und Insolvenz Prof. Dr. Harald Jatzke Richter am Bundesfinanzhof Haftung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters Haftung nach 69 AO nur wenn Vermögensverwalter ( 34 Abs. 3 AO) oder
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrWichtige Fristen im Steuerrecht. wiwiweb.de bibukurse.de 1
AO wiwiweb.de bibukurse.de 1 Verfahrensrecht Abgabe der Steuererklärung ( 149 AO) Ermittlungsverfahren ( 85 ff., 134 ff., 149 ff. AO) Festsetzungsverfahren ( 155 ff. AO) Erhebungsverfahren ( 218 ff. AO)
MehrFINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG
FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 3 V 279/12 X GmbH In dem Finanzrechtsstreit prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - gegen Finanzamt - Antragsgegnerin - wegen Aussetzung der Vollziehung
MehrBerliner Steuergespräche e.v. Sanierung, Insolvenzen und Steuern. Dr. Günter Kahlert Rechtsanwalt Steuerberater Hamburg
Berliner Steuergespräche e.v. Sanierung, Insolvenzen und Steuern Dr. Günter Kahlert Rechtsanwalt Steuerberater Hamburg Berlin, 23.6.2014 These 1 Sanierung ist (auch) im Interesse des Fiskus 1 Sanierung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 96/14 6 L 309/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der A... GmbH vertreten durch die Geschäftsführer - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin
MehrE. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1)
E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von n ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) 23 Betreffen eine Rechtsfrage, die vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH
MehrWintersemester 2010/2011 Seite 1
Seite 1 Fall 1 A ist alleiniger Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer der A-GmbH. Zu Beginn des Jahres 2008 geriet die GmbH in Liquiditätsschwierigkeiten, weil ein Großkunde ausfiel. Sie zahlte dennoch
MehrEBV: Schäden. -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schäden -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht I. Haftung innerhalb des EBV 1. 989,
Mehr3. Leipziger Insolvenzsteuerrechtstag 2018
3. Leipziger Insolvenzsteuerrechtstag 218 Rückabwicklung der sog. Bauträger-Fälle in der Insolvenz - Einführung und steuerrechtliche Grundlagen - Leipzig Einführung und steuerrechtliche Grundlagen 2 I.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 15/17 2 K 2541/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 21. September 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 89/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. September 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Ist der Ehegatte des antragstellenden Ausländers zur Ausreise verpflichtet und muss er daher das Bundesgebiet verlassen, so ist bei der zur Beurteilung der zukünftigen Sicherung des
MehrTitel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen
FG München, Urteil v. 26.02.2015 10 K 1397/12 Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen Normenketten: AO 173 Abs. 1 Nr. 2 EStG 10 Abs. 1 Nr. 2
MehrArbeitsgemeinschaft im Steuerrecht WS 2014/2015 Sascha Kargitta. Fall 3
Fall 3 A ist alleiniger Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer der A-GmbH. Zu Beginn des Jahres 2011 geriet die GmbH in Liquiditätsschwierigkeiten, weil ein Großkunde ausfiel. Sie zahlte dennoch die
MehrDie Pauschalierung. Lohnkirchensteuer
Die Pauschalierung der Lohnund Lohnkirchensteuer von Dr. Klaus J. Wagner junstiscne GesamtbibliothöR der Technischen Hochschui Oarmstadt Verlag Dr. Otto Schmidt KG Köln Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 582/15 BESCHLUSS vom 11. Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 172 Abs. 1, 233 Satz 2 Fb Im Rahmen von 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche
MehrOberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte:
MehrTitel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)
FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S
MehrArbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler
Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.v. XXVII. Kölner Symposium am 14. November 2015 In den folgenden Texten wird der besseren Übersichtlichkeit wegen regelmäßig nur eine Geschlechtsform
MehrMit Schreiben vom übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner einen Beschluss des Amtsgerichts vom , mit dem der Antragsteller
ZV Einkommenssteuer 3 V 1143/18 A Finanzgericht Düsseldorf, 3 V 1143/18 A (E) Datum: 10.07.2018 Tenor: Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2016 vom 20.11.2017 wird bis einen Monat nach Beendigung
MehrWie ist die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt? Fall 2:
Fall 1: Baustoffgroßhändler B ist seit dem Jahre 2003 verwitwet. In den Jahren 2006-2009 hat das Finanzamt (FA) die Besteuerung des Einkommens nach 32a Abs. 1 EStG vorgenommen. Für das Jahr 2010 war die
MehrFachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Abgabenordnung. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich II P AO
FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-AO Fachplan für das Studienfach Abgabenordnung Grundstudium E 2013 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2013 Lehrbereich II Seite
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
10 BV 56/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.06.2010 H Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
MehrTitel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften)
FG München, Urteil v 16072015 14 K 1813/13 Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften) Normenketten: 3 Abs 6 UStG 2005 3 Abs 7 S 2 Nr 2 UStG
MehrGrundsteuererlass bei Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Erlass von Grundsteuer Rechtsquelle/n: VwGO 132 Abs. 2 Nr.1 GrStG 33 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 2 Titelzeile: Grundsteuererlass
Mehr1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.
FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,
MehrVerfahrensbeschleunigung: Säumnisbeschwerde
Verfahrensbeschleunigung: Säumnisbeschwerde Linzer Verwaltungsgerichtstag, 20. September 2018 Univ.Prof. Dr. Barbara Leitl-Staudinger JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße 69 4040 Linz, Österreich
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 207/13 Urteil des Einzelrichters vom 02.01.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 32, EStG 62, EStG 63, EStG 70, AO 173 Leitsatz: 1. Eine Änderung der Verhältnisse
Mehr