Steuerausfälle durch ungerechtfertigte Erstattungen von Kapitalertragsteuer
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- Erna Siegel
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/13233 Steuerausfälle durch ungerechtfertigte Erstattungen von Kapitalertragsteuer Vorbemerkung der Fragesteller InderVergangenheitsindvermehrtFälleaufgetreten,indenenAnlegerinnen undanlegereineerstattungderkapitalertragsteuererreichenkonnten,wenngleichsiekeinekapitalertragsteuerabgeführthatten.diesbetrafinsbesondere Fälle,indenenumdenDividendenstichtagAktienüberausländischeKreditinstitutegehandeltwurden.DieBundesregierungführtehierzuaufdieSchriftlicheFrage40aufBundestagsdrucksache17/11787desAbgeordnetenRichard PitterlederFraktionDIELINKE.aus: BeidieserArtvonAktiengeschäften wurdenachderbiszum31.dezember2011geltendenrechtslageversucht, durchleerverkäufevonaktiendasauseinanderfallenderpersonen,diedie Kapitalertragsteuererheben (dieausschüttendeaktiengesellschaft)unddie Kapitalertragsteuerbescheinigen (diedepotführendebankdesaktionärs),in VerbindungmitderbörsenüblichenLieferfristvonzweiTagenauszunutzen undungerechtfertigtesteuererstattungsansprüchegeltendzumachen. Nach AnsichtderBundesregierungseienderartigeGestaltungendurcheine NeuregelungdesKapitalertragsteuerabzugsverfahrensimRahmendesGesetzeszurUmsetzungderRichtlinie2009/65/EGzurKoordinierungderRechtsundVerwaltungsvorschriftenbetreffendbestimmteOrganismenfürgemeinsameAnlageninWertpapieren OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV- UmsG) mitwirkungab1.januar2012nichtmehrmöglich.gleichwohl bleibtdiefrageoffen,inwelcherhöhedemstaateinnahmenentgangensind undinwieweitkapitalanlageinstituterechtsmissbräuchlichdiebeschriebenen Gestaltungenbeförderthaben.Weiterhingilteszuklären,welcheErkenntnissedieBundesregierungüberderartigeGestaltungeninderVergangenheit bereits hatte und durch geeignete Maßnahmen diesen entgegengetreten ist. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom23.Mai2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.UnterAusnutzungwelcherRechtsnormenundErhebungsverfahrenwurdendiebeschriebenenGestaltungenimEinzelnenumgesetzt,insbesondere in Bezug auf a)die Anlageform, b) die Einschaltung eines Kreditinstituts, c) die Lieferungsfrist der Wertpapiere, d) die Möglichkeit von Leerverkäufen, e) den Ort des Kreditinstituts, f) die technische Abwicklung des Börsenhandels, g) die Art der Kapitaleinkünfte, h) die Erhebung der Kapitalertragsteuer, i)dieausstellungderbescheinigungübererhobenekapitalertragsteuer (bitte mit Begründung)? 2.WiewurdendiebeschriebenenGestaltungenimZusammenspielmitden unterderinfrage1genanntenrechtsnormenunderhebungsverfahren technisch umgesetzt? 3.SindderBundesregierungFällebekannt,indenendiebeschriebenenGestaltungen nicht über Aktiengeschäfte erfolgten (bitte mit Darstellung)? 4.WelcheFunktionundBedeutunghattenbeiderUmsetzungderbeschriebenenGestaltungenin-undausländischeKreditinstitute (bittemitdarstellung und Begründung)? DieFragen1bis4werdenwegendesSachzusammenhangszusammengefasst beantwortet. BeidemGestaltungsmodellderCum/Ex-GeschäftemitLeerverkäufenüber ausländischebankenumdendividendenstichtagwurdeversucht,unterderbis zum31.dezember2011geltendenrechtslagedurchplanmäßigesundabgestimmtesverhaltenvonmindestenszweimarktteilnehmerndasauseinanderfallenderpersonen,diekapitalertragsteuererheben (vgl.nummer1)undkapitalertragsteuerbescheinigen (vgl.nummer2),auszunutzen,umunberechtigte Steueransprüchegeltendzumachen.Umdieszuerreichen,wurdenauchdie geltendenmodalitäteninderabwicklungbörslicherundaußerbörslichergeschäfte (vgl.nummer3)unddiedividendenregulierungvongirosammelverwahrten Aktien (vgl. Nummer 4) gezielt genutzt. DieGrundlagenunddasGrundprinzipdiesesModellssindanHandderbisherigenErkenntnisseausgehendvonderPraxisderAbwicklungvonBörsengeschäften,derBesonderheitenderGirosammelverwahrungundderbis31.Dezember2011geltendenRegelungenzurAusstellungvonSteuerbescheinigungen im Folgenden dargestellt. ImErgebniswurdeüberdasGestaltungsmodellversucht,dasauchnachalter RechtslagebestehendeGrundprinzipdessteuerlichenErstattungsverfahrenszu unterlaufen,wonachnurkapitalertragsteueranantragstellererstattetwerden kann, die zuvor auch abgeführt wurde. 1. Verfahren zur Erhebung der Kapitalertragsteuer BeiderKapitalertragsteueraufDividendengaltnachderbiszum31.Dezember 2011geltendenRechtslagedasSchuldnerprinzip (gemäß 44Absatz1Satz3 deseinkommensteuergesetzes (EStG)a.F.).DerSchuldnerderKapitalerträge beidividendenzahlungensomitdieausschüttendeaktiengesellschaft war selbstzumeinbehaltundzurabführungderkapitalertragsteuerverpflichtet,
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13638 d.h.esfandzumzeitpunktderausschüttungeinerdividendedurchdieaktiengesellschaft (alsschuldnerderdividende)dersteuerabzugstattundnicht erst bei Auszahlung der Dividende durch ein Kreditinstitut an den Aktionär. ErstmitWirkungab2012wurdedurchdasOGAW-IV-Umsetzungsgesetzvom 22.Juni2011 (BGBlIS.1126)beigirosammelverwahrtenAktiendieVerpflichtungzumEinbehaltderKapitalertragsteueraufdieauszahlendenKreditinstituteverlagert ( 44Absatz1Satz4Nummer3EStGinderabdem1.Januar 2012 anzuwendenden Fassung). 2.PraxisderAusstellungvonSteuerbescheinigungennachderbiszum31.Dezember 2011 geltenden Rechtslage DieBescheinigungderaufdieAktionäreentfallendenKapitalertragsteuererfolgtedurchdiedepotführendenKreditinstitutederAktionäre ( 45aAbsatz3 EStG).DieseVorgehensweiseistderTatsachegeschuldet,dassdieausschüttendeAktiengesellschafttypischerweiseihreAktionärenichtoderzumindest nichtallekennt.diesekenntnishattenurdiedepotführendestelle,diedieaktien für den Aktionär am Dividendenstichtag verwahrt. DiebisEnde2011geltendeRechtslagehattezurFolge,dassdiePerson,diedie Kapitalertragsteuerabführte (=ausschüttendeaktiengesellschaft)nichtmitder Personidentischwar,diedieKapitalertragsteuerbescheinigte (depotführendes Kreditinstitut). 3. Praxis der Abwicklung von Börsengeschäften DieAbwicklungvonAktiengeschäftenüberdieBörserichtetsichnachdenjeweiligenfürdenBörsenplatzgeltendenBörsenbedingungen.FürGeschäftean derfrankfurterwertpapierbörsegeltenbeispielsweisedie Bedingungenfür GeschäfteanderFrankfurterWertpapierbörse.DieseBedingungenwerdengemäß 12 Absatz 2 des Börsengesetzes durch den Börsenrat erlassen. IndenBedingungenfürGeschäfteandendeutschenWertpapierbörsenistfestgelegt,dassBörsengeschäfteamzweitenTagnachGeschäftsabschlusszuerfüllensind.AmzweitenTagnachGeschäftsabschlusshatderVerkäuferdieWertpapiereandenKäuferzuliefernundderKäuferderWertpapieredenKaufpreis zuzahlen ( 4derBedingungenfürGeschäfteanderFrankfurterWertpapierbörse, 15derBedingungenfürGeschäfteandendeutschenWertpapier- börsen).beiaktienerwerbenüberdiebörsefallensomitdasverpflichtungs- (=KaufanderBörse)unddasErfüllungsgeschäft (=UmbuchungderAktienbestände) zeitlich auseinander. DerInhaltderLieferverpflichtungwirdamTagdesGeschäftsabschlussesfixiert.DieBörsenbedingungentreffendeshalbdieRegelung,dassWertpapiere mitdenrechtenundpflichtenzuliefernsind,diebeigeschäftsabschlussbestanden ( 20derBedingungenfürGeschäfteanderFrankfurterWertpapierbörse, 29derBedingungenfürdieGeschäfteandendeutschenWertpapierbörsen).EinenAnspruchaufDividendehabendiejenigenAktionäre,dieEigentümerderAktiezueinembestimmtenvonderHauptversammlungfestgelegten Stichtagsind (sog.dividendenstichtag).inderregelwirdalsdividendenstichtag der Tag, an dem die Hauptversammlung stattfindet, festgelegt. DaWertpapieremitdenRechtenundPflichtenzuliefernsind,diebeiGeschäftsabschlussbestanden,istderVeräußererbeiGeschäftsabschlüssenbis zumdividendenstichtageinschließlichverpflichtet,aktienmitdividendenberechtigungzuübertragen.derveräußereristzurlieferungvonaktieneinschließlichdividende (cumdividende)verpflichtet,dennamtagedesgeschäftsabschlusseswarendieaktiendesveräußerers cumdividende ausgestattet.dasheißteinverkäufer,derdieaktienunmittelbarvoroderaucham
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode TagderHauptversammlungverkauft,mussaufgrundderBörsenbedingungen dem Käufer einen Anspruch auf die Dividende verschaffen. 4.Dividendenregulierung girosammelverwahrter Aktien BörsennotierteAktienwerdengrundsätzlichnichtmehrimRahmendertraditionellenSonderverwahrung,beiderdieBeständefürjedenKundengetrennt verwahrtwerden ( 2Absatz1desDepotgesetzes),sondernweitüberwiegend indersammelverwahrung ( 5DepotG)verwahrt.BeiderGirosammelverwahrungerfolgtdieVerwahrungderAktiendurcheineWertpapiersammelbank i.s.d. 1Absatz3Depotgesetz.InDeutschlanderfolgtdieGirosammelverwahrungdurchClearstreamBankingAGinderFunktionalszentralerVerwahrer inländischer Aktien (Zentralverwahrer). GeschäftspartnerderClearstreamBankingAGsindausschließlichinländische undausländischekreditinstitute.dasheißtdieclearstreambankingagverwahrtdieaktienausschließlichimauftragvonkreditinstituten.dabeiistder ClearstreamBankingAGnichtbekannt,obundinwelchemUmfangdieKreditinstituteselbstEigentümerderAktiensindoderobdieKreditinstitutedie AktienlediglichimAuftragihrerKundenverwahrenlassen.ClearstreamBankingAGkenntsomitnichtdietatsächlichenEigentümerderAktien.DenEigentümerkenntjeweilsnurdasKreditinstitut,welchesdieAktienimEigenbesitz oder für ihre Kunden hält. AlsZentralverwahrerübernimmtClearstreamBankingAGauchzentraldieRegulierungvonDividendenausschüttungendeutscherAktien.InderGirosammelverwahrungerfolgtdieDividendenregulierungdurchClearstreamBanking AGgemäßNummer15Absatz1derAllgemeinenGeschäftsbedingungender Clearstream Banking AG am Ende des Tages der Hauptversammlung. IneinemerstenSchrittwerdendieDividendenaufGrundlagederbeiClearstreamBankingFrankfurtgebuchtenBeständeamEndedesTagesderHauptversammlungüberClearstreamunddieDepotbankenderAktionäreandiese verteilt.daes wieobenbeschrieben beibörsengeschäftennachgeschäftsabschlussnochzweitagedauert,bisaktienaufdenerwerberumgebuchtwerden,enthaltendiefürdiedividendenverteilungrelevantenbeständebeider ClearstreamBankingAGnochnichtErwerbsvorgänge,dieamTagderHauptversammlung und am vorherigen Tag durchgeführt wurden. IneinemzweitenSchrittreguliertdieClearstreamBankingAGdiesebeider VerteilungderDividendenochunberücksichtigtenErwerbsvorgängekurzvor undamdividendenstichtag.dieserzweiteschritt,indemnochoffeneverkaufs-undkaufpositionenbeiderdividendenregulierungberücksichtigtwerden,wirdalsmarketclaimprozessesbezeichnet (vgl.nummer4.1handbuch KompensationenderClearstreamBankingAG).ImRahmendesMarketClaim ProzessesziehtdieClearstreamBankingAGbeidenKreditinstituten,dieoffeneVerkaufspositionenaufweisen,dieDividendebzw.einenBetraginHöhe derdividendeeinundweistdiesebeträgedenkreditinstitutezu,dieoffene Kaufpositionenhaben.DiesesRegulierungsverfahrenwurdebisEnde2011ausschließlichaufBasisdersog.Netto-Dividendedurchgeführt,weildieClearstreamBankingAGdavonausging,dassdieKapitalertragsteueraufdieBrutto- DividendebereitsvonderausschüttendenKapitalgesellschafteinbehalten wurde (vgl. Erläuterungen unter Nummer 1). WenneinAntragstellerindenJahrenvor2012AktienüberdenDividendenstichtagerworbenhat,könnendemMarketClaimProzessgrundsätzlichdrei unterschiedliche Sachverhaltsvarianten zugrunde liegen.
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13638 (1) Der Verkäufer besaß die Aktien im Verkaufszeitpunkt (Inhaberverkauf) IndiesemFallerhieltdieBankdesVerkäufers (V-Bank)vomZentralverwahrer deraktien (ClearstreamBankingAG)ineinemerstenSchrittzunächstdie echte Netto-Dividende,dievonderausschüttendenAktiengesellschaftgezahltwurde.IneinemzweitenSchrittreguliertederZentralverwahreralleAktienverkäufe,dieüberdenDividendenstichtagabgelaufensind,d.h.erforderte vondenbanken,dieoffeneverkaufspositionenhaben,einezahlunginhöhe dernetto-dividendean.diev-bankzahltedaherdieihrzunächstzugeflossene echte Netto-DividendenichtandenVerkäuferaus,sondernzahltediesezurückandenZentralverwahrer.DerZentralverwahrerwiederumüberwiesdieso eingezogenenbeträgeandiebanken,dieoffenekaufpositionenhatten.das heißtdiek-bankerhieltindiesemregulierungsverfahrendie echte Netto- Dividende,zahltesieandenKäuferundstellteeineSteuerbescheinigungaus. DerKäuferbezogindiesenFällendieoriginärvonderausschüttendenAG stammendedividendei.s.d. 20Absatz1Nummer1Satz1EStGundkeine Kompensationsleistung.IndiesemFalllageineErhebungderKapitalertragsteuerdurchdieausschüttendeAktiengesellschaftvor.DerKäuferbesitztein AnspruchaufAnrechnungoderggf.ErstattungdereinbehaltenenKapitalertragsteuer. (2)DerVerkäuferbesaßdieAktienimVerkaufszeitpunktnicht (Leerverkauf) und wickelte den Verkauf über eine inländische Bank ab Esflosskeine echte DividendeandieV-Bank.DieV-Bankwurdejedochvom ZentralverwahreraufgrundderoffenenVerkaufspositionaufgefordert,eine ZahlunginHöhederNetto-Dividendezuleisten.DieV-Bankwiederumzog diesenbetragvondemverkäuferein.diesekompensationszahlungwurdeüber denzentralverwahrerandiebankdeskäufersweitergeleitetundvondieser ausgezahlt und eine Steuerbescheinigung erstellt. AußerdemwardieV-BankalsinländischeBanknach 44Absatz1Satz3 EStGinderbiszum31.Dezember2011geltendenFassungdazuverpflichtet, aufdiekompensationszahlungkapitalertragsteuerzuerheben,diesiedannan ihrörtlichzuständigesfinanzamtabzuführenhatte.umdiekapitalertragsteuer bezahlenzukönnen,hatdiev-bankvondemverkäufernichtnureineerstattunginhöhedernetto-dividende,sonderneinezahlunginvollerhöheder Brutto-Dividende gefordert. DaindiesemFallKapitalertragsteueraufdieKompensationszahlungerhoben wurde, hat der Käufer einen Anrechnungs- oder Erstattungsanspruch. (3)DerVerkäuferbesaßdieAktienimVerkaufszeitpunktnicht (Leerverkauf) und wickelte den Verkauf über eine ausländische Bank ab DerUnterschiedzuVariante (2)liegtnurdarin,dassdieausländischeV-Bank keinekapitalertragsteueraufdiekompensationszahlungerhobenhat,dasie nichtdenverpflichtungenausdemdeutscheneinkommensteuerrechtunterliegt.diesführteimergebnisdazu,dassdiekäufer-bank,diedieumständeauf derverkäufer-seitenichtkannte,einesteuerbescheinigungerstellthat,obwohl keinekapitalertragsteuerabgeführtwurde.einerstattungsanspruchdeskäufersbestehtjedochnurdann,wenntatsächlichkapitalertragsteuererhoben wurde.dievonderinländischenbankinunkenntnisderumständeerstellte Steuerbescheinigungistdaherunrichtigundnichtgeeignet,einenErstattungsanspruch zu begründen.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5.Gestaltungsmodell 5.1Grundprinzip des Gestaltungsmodells DieunterNummer1bis4dargestelltenRahmenbedingungen,imWesentlichen bestehendausdemzeitlichenauseinanderfallenvonverpflichtungs-underfüllungsgeschäftbeibörsengeschäften,demabwicklungsprozessderdividendenregulierungbeigirosammelverwahrtenaktienunddemauseinanderfallender PersonendiedieKapitalertragsteuerabführenundbescheinigen,nutztenmanche Marktteilnehmer aus. 5.2Beschreibung des Gestaltungsmodells DerLeerverkäuferverkauftamDividendenstichtagAktien.Dabeigehterdie börsenüblicheverpflichtungein,dieverkauftenaktieninnerhalbvonzweitagennachgeschäftsabschlussanseinenvertragspartnerzuliefern.zumzeitpunktdesgeschäftsabschlusseskannderleerverkäuferdieaktiennichtliefern.erbeschafftsichdieaktienvoneinemdrittenzueinemspäterenzeitpunkt allerdings vor Ablauf der Lieferfrist an den (Leer-)Käufer. DerErwerbvonderdrittenParteidurchdenLeerverkäuferzeichnetsichdurch zwei Besonderheiten aus. DerLeerverkäuferbeschafftsichdieAktienvondemDrittenimaußerbörslichenHandel (sog.otc-geschäfte).imaußerbörslichenhandelgiltnichtdie standardisiertelieferfristvonzweitagenwiebeiüberdiebörseabgewickelten Geschäften.BeiaußerbörslichenGeschäftenkanndieLieferfristfreivereinbart werden,aucheinetaggleicheerfüllungistmöglich.derleerverkäuferkannauf diesemwegdielieferverpflichtunggegenüberdem (Leer-)Käufermitden schneller auf außerbörslichem Weg erworbenen Aktien erfüllen. AußerdemwardiedritteParteizumZeitpunktdesDividendenterminsnochdividendenberechtigt,dadieVeräußerungandenLeerverkäufererstnachdem Dividendenterminaußerbörslicherfolgte.DiedritteParteiistzumBezugder Dividendeberechtigt,erhältdieseimRahmenderDividendenabwicklungausbezahltundbekommtfürdiedurchdieausschüttendeAktiengesellschaftaufsie entfallende Kapitalertragsteuer eine Steuerbescheinigung ausgestellt. DerLeerverkäufererhältsomitvonderdrittenParteiAktien exdividende. DiedritteParteihatdieDividendenzahlung (berechtigterweise)zudemvereinnahmt.mitdiesenaktien exdividende kannerseinelieferverpflichtung cumdividende aufgrunddesgeschäftsabschlussesamdividendenstichtag nichterfüllen.ausdiesemgrundwirdbeianlieferungderaktiennachdem Dividendenstichtagunddamit exdividende imdepotdes (Leer-)Käufersder Dividendenkompensationsprozess in Gang gesetzt. DieClearstreamBankingAGbelastetdasKreditinstitutdesLeerverkäufersmit demdernettodividendeentsprechendenbetragundschreibtdemkreditinstitut des (Leer-)KäufersdiesenBetraggut.AußerdemerteiltdasKreditinstitutdes (Leer-)KäuferseineSteuerbescheinigung.Dabeiistesohneweiteresmöglich, dassdaskreditinstitutdes (Leer-)KäufersnichtsvonderLeerverkaufsgestaltungwussteunddaherdieSteuerbescheinigunggutgläubigausgestellthat.In denverdachtsfällenwirdjedochzuklärensein,obdaskreditinstitutdes (Leer-)KäufersindieGestaltungeingebundenwaroderobsichangesichtsan- dersgewonnenererkenntnissederverdachteinerleerverkaufsgestaltungauf- drängenmusste.eshängtalsovondenumständendesjeweiligeneinzelfalls ab,obeinehaftungdeskreditinstitutsdes (Leer-)KäufersfüreinefalscheSteuerbescheinigung in Frage kommt. Der (Leer-)KäuferwirdimErgebniswirtschaftlichsogestellt,wieesaufgrund desgeschäftsabschlussesvordemdividendenstichtagvorgesehenist.dergeschäftsabschlussmitdemleerverkäuferhatteaktien cumdividende zum
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13638 Gegenstand,erfülltwurdemitAktien exdividende undmiteinerkompensationszahlungalsausgleichfürdieentgangenedividendenzahlung.außerdem erhält der (Leer-)Käufer die Steuerbescheinigung. AufdieseKompensationszahlung,dieinHöhederNettodividendegeleistet wird,wurdeaberdurchdieausschüttendeaktiengesellschaftkeinekapitalertragsteuerabgeführt.diekapitalertragsteuerwurdenuraufdieoriginäredividendeabgeführt,diediedritteparteierhaltenhat,welchedieaktienanden Leerverkäufer geliefert hat. DieDepotbankdes (Leer-)Käufersstellt (sofernsievonderleerverkaufsgestaltungnichtswussteodernichtswissenkonnte)gutgläubigeinesteuerbescheinigung auf diese Kompensationszahlung aus. Der (Leer-)KäuferstrebtimAnschlussüberdieSteuerbescheinigungeineAnrechnungaufdieEinkommens-oderKörperschaftsteueran.SofernkeineEinkommensteuer-oderKörperschaftsteuerschuldbesteht,wirddiebescheinigte Kapitalertragsteueranden (Leer-)Käufererstattet.ImErgebniswirdeineSteuer angerechnetodererstattet,dietatsächlichnichtgezahltwurde.dieswardeninitiatorendesgeschäftesvonvornehereinklar;dererstrebtewirtschaftlichevorteil besteht gerade in der unberechtigten Erstattung der Kapitalertragsteuer. JegrößerdasVolumenderCum/Ex-Geschäfteist,destohöheristderGewinn fürdiebeteiligtenakteure.voraussetzungist,dassgroßeaktienpaketeumden DividendenstichtagzwischendenParteiengehandeltwerden.NachdenbisherigenErkenntnissenausFällen,beidenenderVerdachtaufLeerverkaufsgestaltungenbesteht,wurdenhäufigeinzelneTransaktionenmiteinemWertimdreistelligenMillionenbereichabgewickelt.InsgesamthabendieKäuferinden Verdachtsfällenbeica.10bis20EinzeltransaktionendeutscheAktienineinem GesamtwertimeinstelligenoderzweistelligenMilliardenbereicherworben.Es erscheintäußerstunwahrscheinlich,dasseinleerverkäuferderartiggroßeordervolumenan gutgläubige Käuferabsetzenkann,dienichtsvondemLeerverkaufwusstenoderwissenkonnten.Vielplausibleristes,dassdieLeerverkäuferdurchAbsprachendieNachfrageamKapitalmarkterstkünstlichgeschaffen haben, um derartig große Ordervolumen absetzen zu können. FürAbsprachensprichtauchfolgenderUmstand:IndenVerdachtsfällenwurdendieAktienkaumimnormalenBörsenhandelerworben,sondernweitüberwiegendfandendieAktienerwerbemittelssog.physischbelieferterFuture- Kontrakte (sog.singlestockfutures)andenterminbörsenstatt.derartigephysischbeliefertefuture-kontraktewerdenzumindestanderdeutschenterminbörse (Eurex)nichtimstandardisiertenHandelangeboten.AnderEurexkönnenderartigeGeschäftenuraußerbörslich (OTC)vereinbartundlediglichzu AbwicklungszweckenindasEDV-SystemderEurexeingegebenwerden (vgl. Nummer 9.2 des Trading User Guides). Der (Leer-)KäuferhatbeidiesemGestaltungsmodellandenerworbenenAktien keininteresse.erbeschafftsichdiestückenur,umdiesteuerbescheinigungzu erschleichen.jelängerder (Leer-)KäuferdieAktienhält,destohöheristauch dasrisiko,dassdergewinndurchkursverlustereduziertwird,unddestohöher sinddieabsicherungskostendeserworbenenaktienpaketes.dasgestaltungsmodellistsomitumsoerfolgreicher,jeschnellergroßeaktienpaketeumden DividendenstichtagdurchdenLeerverkäuferundden (Leer-)Käuferumgeschlagen werden. DafürwerdendieParteieninderRegelDarlehenvonKreditinstitutenbenötigen.DarüberhinausbewirktderEinsatzvonFremdkapitalüberdenerzielten HebeleffekteineRenditeerhöhungdeseingesetztenKapitalsundmachteine möglichsthohefremdfinanzierungdiesesmodellsbesondersattraktiv.diebisherbekanntgewordenenverdachtsfällehabengemeinsam,dassdiekäuferhäufignureingeringeseigenkapitalimein-odermaximalzweistelligenmillionen-
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bereichbesitzenaberdeutscheaktienimein-oderzweistelligenmilliardenbereich erwerben. AußerdemwerdenalleBeteiligtendenGewinnausderunberechtigtenSteueranrechnungbzw.-erstattungaufGrundlageeinerverlässlichenKalkulationaufteilenwollen.Umsicherzustellen,dasszwischendeneinzelnenGeschäftenauftretendeMarktschwankungendieKalkulationsgrundlagenichtnegativbeeinträchtigen,bestehteinInteressedieKauf-undVerkaufpreisederAktienüber Termingeschäfteabzusichernbzw.ergänzendevertraglicheRegelungenzutreffen (z.b.jenachkonkreterabwicklungwertpapierleihvertrag,swap-rahmenverträge,darlehensvertrag,verwahrvertrag).außerdemliegenerkenntnisse vor,dasstermingeschäfteundswap-verträgegenutztwerden,umdiegewinne ausderunberechtigtensteueranrechnungzwischendenbeteiligtenaufzuteilen. SchließlichzeichnensichdieModellenachdenbisherigenErkenntnissendadurchaus,dassdurchdieBeteiligtenerheblicheAnstrengungenunternommen wurden,diebeziehungenzwischendenvertragspartnerndurchzwischenschaltungzusätzlicher,vorallemimauslandansässigermarktteilnehmer,zuverschleiern. IneinemVerdachtsfallhatderKäuferzunächsteinensog.Service-Providermit derdurchführungdesaktienerwerbsbeauftragt.dieserservice-providerhat dannwiederumverschiedenebrokermitdemaktienerwerbbeauftragt.beiden BeschäftigtendesService-ProvidershandeltessichumehemaligeBeschäftige einerausländischengroßbankx,diedortimsog.deltaonetradingdesk,also eineraufaktien-unddividendenarbitragegeschäftespezialisiertenarbeitseinheitgearbeitethaben.gleichzeitigfungiertediexalsdepotbankfürden KäuferundstelltedemKäuferauchfinanzielleMittelfürdieAktienerwerbezur Verfügung.DieXhatwiederumimNamendesKäuferseinenVerwahrvertrag miteinerindeutschlandansässigenbankabgeschlossen,sodassdieverwahrungderaktienunddieausstellungdersteuerbescheinigungfürdenkäufer letztlich durch eine inländische Bank erfolgt sind. DieArt,dieKomplexitätunddieVoluminaderbeschriebenenGeschäfteerfordernbesondereKenntnisseinderWirkungsweiseundPraxisderFinanzmärkte undgutekontaktezuanderenmarktteilnehmern.esistdeshalbdavonauszugehen,dassdiesesgestaltungsmodellzumindestunterbeteiligungin-undausländischerkreditinstituteund/oderbrokernrealisiertwurdeundsichdierolleder jeweilsinvolviertenbankenundbrokernichtnuraufdiereineabwicklungdes Transaktions- und Depotgeschäftes beschränkte. 5.3Vereinfachtes Beispiel: LeerverkäuferLverkauftam26.MärzüberseineausländischeDepotbankan derdeutschenbörseeineaktiedera-agimwertvon100euro.der26.märz istdertagderhauptversammlungdera-ag (=Dividendenstichtag,Cum- Tag).AufgrundderBörsenusancenmussLseineLieferverpflichtungerstam 28.März,alsozweiTagenachdemAbschlussdesschuldrechtlichenGeschäfts erfüllen. Am27.Märzbzw.amTagnachderHauptversammlung (=Ex-Tag)wirdeine Dividendevon4Euroausgezahlt.TypischerweisewerdenAktienamTagnach derdividendenausschüttungzueinemumdiedividendegekürztenkurs gehandelt.dieswirdinderbörsensprachedividendenabschlaggenannt.die AktiehatnunmehrnurnocheinenBörsenkursvonca.96Euro.Lerwirbtvon einemdrittenddieaktienimrahmeneinesotc-geschäfts (OverTheCounter =außerbörslichesgeschäftzwischendenfinanzmarktteilnehmern)zudem Preisvon96Euro.DerDrittehatbereitseineNetto-Dividendevon3Eurobezogen und eine Steuerbescheinigung von seiner Bank über 1 Euro erhalten.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13638 BeieinemOTC-GeschäftgeltendieBörsenusancennicht,vielmehrkannder Lieferzeitpunktfreivereinbartwerden.AbsprachegemäßerhältLvonDdie Aktie sofort am 27. März geliefert (taggleiche Erfüllung). Lkanndamit (am28.märz)wiederumseinelieferverpflichtunggegenüber demkäuferkerfüllen.kerhältvonldieaktieundeinekompensationszahlunginhöhedernetto-dividende (3Euro).DieinländischeDepotbankdesK stellt ihm eine Steuerbescheinigung über 1 Euro aus. LhatbeidiesemGeschäftausdemVerkaufderAktie100Euroerzieltsowie 96EurofürdieAnschaffungderAktieund3EuroKompensationsleistungaufgewendet.DamithatermitdiesenTransaktioneneinenGewinnvon1Euroalso in Höhe der Kapitalertragsteuer erzielt. 6.Rechtsauffassung der Bundesregierung RechtlichhandeltessichbeidervomLeerverkäufererbrachtenLeistungnicht umeine echte Dividende,sondernumeineArtSchadenersatzbzw.umeine Kompensationszahlung,weilerverpflichtetwar,eineAktieeinschließlichDividendenberechtigungzuliefern,tatsächlichabernureineAktieohneDividendenberechtigung geliefert hat. EinederartigeKompensationsleistungfälltunterdenab2007geltenden 20 Absatz1Nummer1Satz4EStGundstelltkeine echte Dividendei.S.d.Satzes1des 20Absatz1Nummer1EStGdar.Diesergibtsichbereitsausdem Umstand,dassindiesemFalldieLeistungnichtvonderausschüttendenAktiengesellschaft,sondernvondemLeerverkäufer alsovoneinemdritten erbracht wird. AußerdemlässtsichdemWortlautdes 20Absatz1Nummer1Satz4EStG entnehmen,dassdiekompensationszahlungennurkrafteinergesetzlichenfiktion ähnlich wie Dividenden zu behandeln sind: AlssonstigeBezügegeltenauchEinnahmen,dieanstellederBezügeimSinne dessatzes1voneinemanderenalsdemanteilseignernachabsatz5bezogen werden,wenndieaktienmitdividendenberechtigungerworben,aberohnedividendenanspruch geliefert werden. ZumeinenergibtsichausdemWort gelten,dassessichnurumeinegesetzlichefiktionhandelt.zumanderenwerdendiekompensationszahlungennicht mitgewinnanteilenalsomitdividendengleichgestellt,sondernmit sonstigen Bezügen i. S. d. Satzes 1. AuchdieGesetzesbegründungdes 20Absatz1Nummer1Satz4EStGmacht denwesentlichenunterschiedzwischeneiner echten Dividendeundeiner Kompensationszahlung deutlich: InderSachehandeltessichnichtumdievomEmittentengezahlteDividende, sondernumeinezahlungdesverkäuferszumausgleichdafür,dasserdemerwerbernebenderaktienichtauchdenzwischenzeitlichentstandenenanspruch aufauszahlungderdividendevermittelt (Dividendenkompensation).Esgeht nichtumeinensonstigenbezugausderaktieselbst,sondernumeigenständige Einnahmen an Stelle der Dividende. WennderKäuferauseinemLeerverkaufkeineechteDividende,sondernnur einekompensationszahlungerhält,dannkannesfürdiefrage,obkapitalertragsteuerabgeführtwurde,nichtmaßgebendsein,obdieausschüttendeaktiengesellschaftaufdie echte DividendeKapitalertragsteuereinbehaltenhat, sonderneskannnurdaraufankommen,obbeidervomleerverkäufergezahlten KompensationszahlungKapitalertragsteuerabgeführtwurde.Dasheißtnur wennderleerverkaufiminlandabgewickeltwurdeunddasinländischekreditinstitutdesleerverkäufersvondiesemeinezahlunginhöhederbrutto-divi-
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dendeangefordert,erhaltenunddavon25prozentkapitalertragsteuereinbehaltenhat,bestehteinanrechnungs-odererstattungsanspruchaufseitendes (Leer-)Käufers.DaindenFälleneinesübereinausländischesKreditinstitutabgewickeltenLeerverkaufskeinedeutscheKapitalertragsteuereinbehaltenwird, besteht in diesen Fällen auch kein Anrechnungs- oder Erstattungsanspruch. AuchausderRechtsprechungdesBundesfinanzhofslässtsichkeinanderes rechtliches Ergebnis herleiten. DerBundesfinanzhof (BFH)hatinseinemUrteilvom15.Dezember1999zum sog.dividenden-strippingentschieden,dassnach 39Absatz2Nummer1 Satz1derAbgabenordnung (AO)WirtschaftsgüterunterdemGesichtspunkt deswirtschaftlicheneigentumsdemjenigenzuzurechnensind,derübersiedie tatsächlicheherrschaftinderweiseausübt,dasserdeneigentümerimregelfallundnachdemgesamtbildderverhältnisseimeinzelfallfürdiegewöhnlichenutzungsdauervondereinwirkungaufdaswirtschaftsgutwirtschaftlich ausschließenkann.beiaktienerlangedererwerberwirtschaftlicheseigentum imallgemeinenabdemzeitpunkt,vondemabernachdemwillendervertragspartnerüberdiewertpapiereverfügenkann.diesseiinderregelderfall, sobaldbesitz,gefahr,nutzungenundlasten,insbesonderediemitwertpapierengemeinhinverbundenenkursrisikenund-chancen,aufdenerwerberübergegangen seien. DerBFHhältdieseVoraussetzungenfürerfüllt,wenneinentsprechenderBesitzmittlungsanspruch ( 929Satz2desBürgerlichenGesetzbuches BGB)zu dergirosammelverwahrendenstelle (ClearstreamBankingAG)eingeräumt wirdodereinbesitzkonstitut ( 930BGB)vereinbartwordenist.DasGericht betrachtetesdanebenalsausreichend,dassdemkäufernachdeneinschlägigen BörsenusancenunddenüblichenAbläufen,diemitdenAnteilenverbundenen Gewinnansprücheregelmäßignichtmehrentzogenwerdenkönnen (vgl. 25,29derBedingungenfürGeschäfteandendeutschenWertpapierbörsen, WM1984,76ff.).DemUmstand,dassdieentsprechendeUmbuchungggf.erst zweitagenachdemvertragsabschlussvorgenommenwordensei,tretedemgegenüberzurückundbeeinflussedenübergangdeswirtschaftlicheneigentums nicht.daesfürdiezuordnungeineswirtschaftsgutesaufdasgesamtbildder Verhältnisseankäme,könnederÜbergangdes wirtschaftlicheneigentums auchdannanzunehmensein,wenndieerwähntenvoraussetzungennichtinvollem Umfang gegeben seien. MiteinemUrteilvom20.November2007 (IR85/05)hatderBFHseineEntscheidung aus 1999 bestätigt. DieLeerverkäufeunterscheidensichjedochgrundlegendvondenSachverhaltenderBFH-Entscheidungen,dennderLeerverkäuferbesitzt andersalsdie VerkäuferindenBFH-Fällen zumentscheidendenzeitpunkt (ZustandekommendesKaufvertrags),dieverkauftenAktiennicht.DasheißtindenangeführtenBFH-EntscheidungengingesumgedeckteVerkäufebzw.umVerkäufe durchdenaktieninhaber;demgegenübergehtesbeidenleerverkaufsgestaltungenumfälle,indenenderverkäuferetwasverkauft,dasergarnichtbesitzt. BereitsreindenklogischkannnurderjenigewirtschaftlichesEigentumaneinemWirtschaftsgutverschaffen,derdas (zivil-)rechtlicheeigentumoderzumindestdaswirtschaftlicheeigentumandiesemwirtschaftsgutbesitzt.auch derbfhgehtinseinemo.a.urteilvom15.dezember1999zumdividenden- Strippingdavonaus,dassnurbeieinemkonkretenWirtschaftsgutdaswirtschaftlicheEigentumübertragenwerdenkann.WörtlichführtderBFHaus: Zu einerverlagerungvonrechtlichemzuwirtschaftlichemeigentumkannesaber immernurimhinblickaufeinunddasselbewirtschaftsgutkommen. Dain denleerverkaufsfällenderleerverkäuferzumverkaufszeitpunktnochgar keineaktienbesitzt,existiertauchkeinwirtschaftsgut,beidemdurchden LeerverkäuferwirtschaftlichesEigentumvermitteltwerdenkönnte.Esistdaher
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13638 abwegig,ausdemurteilzumdividenden-strippingabzuleiten,dassinden LeerverkaufsfällenwirtschaftlichesEigentumübertragenwerdenkönnte.VielmehristdemUrteilzuentnehmen,dassnurbeiInhaberverkäufenwirtschaftliches Eigentum vermittelt werden kann. DieinderLiteraturvertreteneAuffassung,dassesbeiLeerverkäufenzueiner VerdopplungodergarVervielfältigungdeswirtschaftlichenEigentumskommenwürde,alsodassimExtremfalldiegleicheAktieimwirtschaftlichenEigentumvonbiszufünfverschiedenenPersonenstehenwürde,istabzulehnen. DieBundesregierunghältdieseAuffassungfürnichtvertretbar,dasiedem Wortlautdes 20Absatz1Satz1Nummer1Satz4EStGwidersprichtundden mitdereinführungdiesernormverfolgtengesetzgeberischenzweckadabsurdumführenwürde.nachauffassungderbundesregierungsinddieseund ähnlichenliteraturmeinungennichtgeeignet,dieleerverkaufsgestaltungenlegal oder zumindest rechtlich vertretbar erscheinen zu lassen. DieLiteraturmeinungführtalsBelegfürihreRechtsauffassungdieGesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache16/2712,S.46ff)zurEinführungdes 20 Absatz1Nummer1Satz4EStGan.AuchwenneinigePassagenderGesetzesbegründungmissverständlichformuliertseinsollten,hältesdieBundesregierungfürausgeschlossen,dassderGesetzgeberindenLeerverkaufsfällenden ÜbergangdeswirtschaftlichenEigentumszugunsteneines (Leer-)KäufersregelnwollteunddamitdieungerechtfertigteSteuererstattungdurchLeerverkaufsgestaltungen legalisieren wollte. AußerdemergibtsichausdemklarenWortlautdes 20Absatz1Nummer1 Satz4EStG,dassdieandenAktienerwerbergezahlteKompensationsleistung keingewinnanteilbzw.keinedividende,sonderneineleistungist,diekrafteinergesetzlichenfiktionmiteinemsonstigenbezugi.s.d.satzes1gleichgestellt wird. AuchdasHessischeFinanzgerichthatineinemBeschlussvom8.Oktober2012 (4V1661/11)entschieden,dassKapitalertragsteuernurdannangerechnetwer- denkann,wenndiesetatsächlichabgeführtwurde.dabeireicheesincum/ex- Fällennichtaus,dassunzweifelhaftderEmittentderAktienKapitalertragsteuer auf seine Ausschüttung einbehalten hat. In seiner Begründung hat das Hessische Finanzgericht Folgendes festgestellt: SoweitdieAntragstellerinfernerausführt,dasseswegendergesetzlichenFiktiondes 45aAbsatz3Satz2zweiterHalbsatzEStG,nachderderEmittentder AktienalsSchuldnerderKapitalerträgegilt,fürdieDurchführungdesSteuerabzugsnurdaraufankommt,dassdieserdenSteuerabzugausgeführthabe,wovonimStreitfallzweifelsfreiauszugehensei,istdiesrechtsirrig.Dennnachder NormgiltderEmittentnuralsSchuldnerderKapitalerträge.Erwirddarüber hinausnichtalsschuldnerderabzugssteuernach 44Absatz1Satz3EStG fingiert.dassdieabführungderkapitalertragsteuerdurchdenemittentender AktienfürdieErhebungderSteueraufDividendenkompensationszahlungen nichtausreicht,ergibtsichbereitsausdemsinnundzweckderneuregelung desjahressteuergesetzes2007.danachsolldiedepotbankeinesleerverkäufers nunmehrgeradeverpflichtetsein,kapitalertragsteueraufdieausgleichzahlung einzubehaltenundanihrbetriebsstättenfinanzamtabzuführen ( 44Absatz1 Satz3,5EStG).ErklärtesgesetzgeberischesZielwaresdabei,durchEinführungeinesneuenKapitalertragssteuererhebungstatbestandesin 20Absatz1 Nummer1Satz4EStG demfiskusdiekapitalertragsteuerbetragsmäßigzur Verfügungzustellen,diedemAnrechnungsanspruchdesAktienerwerbersentspricht.DieAuslegungderAntragstellerinwidersprichtdiesemGesetzeszweck.DassderGesetzgebermitseinerRegelungaufhalbenWegstehengebliebenseinsoll,ändertdabeinichtsandemimGesetzestextniedergelegten Zweck der gesetzlichen Regelung.
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Darüber hinaus führt das Hessische Finanzgericht aus: DieAnsichtderAntragstellerin,dieKapitalertragsteuerseiwegendergesetzlichenRegelungauchggf.doppeltanzurechnen,obwohlsienureinmalabgeführt worden sei, ist abwegig. DieRechtsauffassungderBundesregierungstehtdamitimEinklangmitdereinzigenbisherzuLeerverkaufsgestaltungenergangenenEntscheidungderFinanzrechtsprechung. Fazit:BeiLeerverkaufsgestaltungen,dieübereinausländischesKreditinstitut abgewickeltwurden,bestehtgenerellkeinanrechnungs-odererstattungsanspruchdes (Leer-)Käufers.Dabeikommtesnichtdaraufan,obder (Leer-)Käufergut-oderbösgläubigist.Esexistiertdaherkeine Gesetzeslücke,sondern die betriebenen Modelle sind illegal. 7.Vergleichbare Gestaltungsmodelle DerBundesregierungsindkeineFällebekannt,indenendiebeschriebenenGestaltungen nicht über Aktiengeschäfte erfolgten. 5.SindderBundesregierungFällebekannt,indenendiebeschriebenenGestaltungen durch Kreditinstitute beworben wurden (bitte mit Darstellung)? DerBundesregierungsindkonkretkeineFällebekannt,indenendieGestaltungendurchKreditinstitutebeworbenwurdenundverweisthierbeiaufdiebestehenden Pressemeldungen. 6.WelcheUrteilevonFinanzgerichtenunddesBundesfinanzhofessindder Bundesregierungbekannt,diediebeschriebenenGestaltungenodereine mitdiesenimzusammenhangstehenderechtsnormzumgegenstandhatten (bitte mit Darstellung der Urteile)? AllgemeinzurZurechnungdeswirtschaftlichenEigentumsbeiAktiengeschäften DividendenstrippingwirtschaftlichesEigentum Börsenklausel keingestaltungsmissbrauch,bundesfinanzhof,1.senat,urteilvom15.dezember1999, IR 29/97 ÜbergangdeswirtschaftlichenEigentumsbeimHandelmitAktien BilanzierungundWeseneinerWertpapierleihe WirkungeinerSteuerbescheinigung, Finanzgericht (FG)Hamburg6.Senat,Urteilvom24.November2011,6K 22/10 ZurZulässigkeitvonKapitalertragsteueranrechnungenbeiAktienleerverkäufen über ausländische Institute RückforderungangerechneterKapitalertragsteuernachWiderrufderSteuerbescheinigungendurchdieBank-BeweislastfürdieEinbehaltungundAbführung derkapitalertragsteuerfürdividendenkompensationszahlungen,hessisches FG, 4. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2012, 4 V 1661/11.
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ WelcheFachpublikationensindderBundesregierungbekannt,diediebeschriebenenGestaltungenzumGegenstandhatten (bittemitnennungdes Veröffentlichungsdatums)? Der Bundesregierung sind folgende Fachpublikationen bekannt: Amann,KeinemehrfacheAnrechnungvonKap-ESTbeiCum-Ex-Aktiengeschäften, DB STR kompakt 12/2012, 33; Anzinger,ÜbergangdeswirtschaftlichenEigentumsangirosammelverwahrten Aktien im System der Kapitalertragsteuer RdF 2012, 394; Berger/Matuszewski,DividendenstrippingimFokusderFinanzverwaltung,BB 2011, 3097; Blumers/Elicker,WiderrufeinerKapitalertragsteuerbescheinigung,BB2012, 3187; Bruns, Leerverkäufe und missbräuchliche Gestaltungen, DStR 2010, 2061; Bruns,GibteseineVervielfachungdeswirtschaftlichenEigentumsbeiLeerverkäufen?, DStZ 2011, S. 676; Bruns,StreitfragenbeiLeerverkäufenüberdenDividendenstichtag,DStZ 2012, S. 333; Desens,KapitaleinkünftebeiLeerverkäufenüberdenDividendenstichtag ( cum/ex -Geschäfte), DStZ 2012, 142; Desens,DividendenkompensationsleistungennachLeerverkäufenDStZ2012, 246; Desens,BeitragstitelAnrechnungderKapitalertragsteuernachLeerverkäufen überdendividendenstichtag ZumBeschlussdesHessischenFGvom8.Oktober 2012, 4 V 1661/11, DStR 2012, 2473; Englisch,WirtschaftlichesEigentumbeimKaufgirosammelverwahrterAktien, FR 2010, 1023; Hahne,Auslegungs-undAnwendungsfragenzurgesetzlichenNeuregelungfür AktiengeschäfteumdenAusschüttungstermin kritischeanalysedervorschrift des 20 Absatz 1 Satz 4 EStG n. F., DStR 2007, 605; Häuselmann,Kapitalertragsteuerbescheinigungenfür2009 Musterohne Wert?AnrechnungsrisikenfürbetrieblicheDividendenbeziehernachdem BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009, DStR 2009, 1996; Kußmaul/Huwer/Kloster,SystematischeEinordnungderCum/Ex-Transaktionen in den Kontext der jüngeren Reformbestrebungen, RdF 2012, 314; Mühlhaus,ZumBMF-Schreibenvom5.Mai2009betreffenddiemehrfache AnrechnungvonKapitalertragsteuerbeiüberdenDividendenstichtagzuregulierenden Geschäften, ErbStB 2009, 214; Podewils,DoppelteSteuerausstattungdurch Dividenden-Stripping Lukrative Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag, AG 2010, 391; Podewils/Zink,AktiengeschäfteumdenDividendenstichtag rechtlicheund rechtssaatlichegrundsätzeversusabwehrvonsteuererstattungendurch Totschlagargumente, DStZ 2013, 177; Rau,ZeitpunktdesÜbergangsdeswirtschaftlichenEigentumsbeigirosammelverwahrtenAktien;KapitalertragsteuerbeiLeerverkäufenüberdenDividendenstichtag, DStR 2007, 1192; Rau,LeerverkäufeunddoppelteAnrechnungvonKapitalertragsteuer,DStR 2010, S. 1267; Rau,WirtschaftlichesEigentumbeimKaufgirosammelverwahrterAktienüber den Dividendenstichtag ( cum/ex -Geschäfte), DStR 2011, 510; Rau,LeerverkäufeundmehrfacheAnrechnungvonKapitalertragsteuerundSolidaritätszuschlag, FR 2011, S. 366; Rau,KapitaleinkünftebeiLeerverkäufenüberdenDividendenstichtag ( cumex -Geschäfte), DStZ 2011, 241; Rau,LeerverkäufeüberdenDividendenstichtagProblemevorundnachder NeufassungdesKapialertragsteuererhebungssystemsfürinländische,voneiner Wertpapiersammelbank verwahrte Aktien, DStR 2013, 383; Seip/Füllbier,KapitalertragsteuerbeiLeerverkäufenüberdenDividendenstichtag, BB 2007, 477.
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 8.SeitwannhattedieBundesregierungKenntnisvondenbeschriebenen Gestaltungen (bittemitbegründungunduntereinbezugvorangegangener Legislaturperioden)? 9.WiehatdieBundesregierungerstmalsKenntnisvondenbeschriebenen Gestaltungenerlangt (bittemitdarstellungunduntereinbezugvorangegangener Legislaturperioden)? 10.WieoftundaufwelcheArthatdieBundesregierungseitdererstmaligen KenntnisnahmeweitereKenntnissezudenbeschriebenenGestaltungen erlangt (bittemitdarstellungdesdatumsderweiterenkenntniserlangungen und unter Einbezug vorangegangener Legislaturperioden)? 11.WurdediebeschriebeneGestaltungaufderEbenevonBund-Länder-Gesprächen,z.B.beiTreffenderReferatsleiterEinkommensteueroderim RahmenderFinanzministerkonferenz,erörtert (fallsja,bittemitdarstellung der Termine und der Ergebnisse)? 12.WelcheMaßnahmenwurdenseitKenntnisderbeschriebenenGestaltungendurchdieBundesregierungimEinzelnengetroffen,umdieGestaltungenzuunterbinden (bittemitdarstellungunduntereinbezugvorangegangener Legislaturperioden)? 13.WelcheGesprächehatdieBundesregierungmitVertreterinnenundVertreternderKreditwirtschaftgeführt,diediedargestelltenGestaltungen zumgegenstandhatten (bittemitauflistungdergesprächeunddesjeweiligen Datums)? Die Fragen 8 bis 13 werden im Zusammenhang beantwortet. DasBundesministeriumderFinanzenerlangteimJahr2009vondenLeerverkaufsgestaltungenüberausländischeBankenKenntnis.DieInformationenwurdeninsbesonderevonMarktteilnehmernübermittelt,derenUnternehmennach internenwohlverhaltensregelungendiedurchführungdieserartvongeschäftennichtduldeten.dieserpersonenkreiswollteverhindern,dassandereinstitute,mitlaxeninternenverhaltensrichtliniendasgeschäftsmodellderleerverkaufsgestaltungenüberdasauslandammarktanbietenundsichüberdiese Praktiken einen Wettbewerbsvorteil sichern können. UmderPraxisentgegenzuwirken,wurdenineinemBMF-Schreibenvom 5.Mai2009besondereErfordernisseanSteuerbescheinigungenimZusammenhangmitLeerverkäufenüberausländischeKreditinstituteformuliert.Eswurde geregelt,dassallesteuerbescheinigungen,beidenendieaktienüberdendividendenstichtagerworbenwurden,besondersgekennzeichnetwerdenmüssen. AußerdemwurdedieAnrechnungderKapitalertragsteuerdavonabhängiggemacht,dasseinSteuerberateroderWirtschaftsprüferderartiggekennzeichnet Steuerbescheinigungen überprüft und folgende Erklärung abgibt: EsliegenmiraufGrunddesmirmöglichenEinblicksindieUnternehmensverhältnisseundnachBefragungdesSteuerpflichtigenkeineErkenntnisseüber AbsprachendesSteuerpflichtigenimHinblickaufdenüberdenDividendenstichtagvollzogenenErwerbderAktienimSinnederSteuerbescheinigungsowieentsprechendeLeerverkäufe,beidenen 44Abs.1Satz3i.V.mit 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, vor. DiesesSchreibenwurdemitdenBMF-Schreibenvom21.September2010und vom3.märz2011ergänzt.zudiesenschreibenwurdendieverbändejeweils vorher angehört. UmdenGestaltungendarüberhinausdieGrundlagezuentziehen,erarbeitete einearbeitsgruppeausangehörigendesbundesministeriumsderfinanzenund deroberstenfinanzbehördenderländereinkonzept,dasdievollständigeum-
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/13638 stellungderkapitalertragsteuererhebungaufdividendenzahlungendeutscher AktienzumGegenstandhatte.DieseRegelungenwurdenimLaufedesJahres 2010entwickeltundEndedesJahres2010überdasOGAW-IV-UmsetzungsgesetzindenBundestageingebracht.DadieVerfahrensumstellungmiterheblichenAuswirkungenfürdieKreditwirtschaftverbundenwar,erfolgtebereitsbei ErstellungdesKonzepteseineregelmäßigeAbstimmungmitdenSpitzenverbändenderKreditwirtschaft,umeinereibungsloseSystemumstellungzugewährleisten. DurchdieRegelungenimOGAW-IV-UmsetzungsgesetzistbeigirosammelverwahrtenAktien (=börsengehandeltenaktien)ab2012nichtmehrdieaktiengesellschaft,sonderndieauszahlendebankzumeinbehaltderkapitalertragsteuerverpflichtet.fließtdasgeldaneineausländischebank,mussdieletzte inländischestelle (indenmeistenfällendiewertpapiersammelbank ClearstreamBankingFrankfurtAG )densteuerabzugvornehmen.einesteuerbescheinigungdarfnurvondemjenigenausgestelltwerden,derauchdensteuerabzugvorgenommenhat.dasteuerabzugundsteuerbescheinigungnunmehrin einerhandsindundessichhierbeiimmerumeineninländerhandelt,kannbei dieserstelledieeinhaltungderbesteuerungsregelungeneffektivüberprüftund damit Missbrauch verhindert werden. 14.WelcheKenntnissehatdieBundesregierung,inwieweitKreditinstitute Maßnahmenergriffenhaben,umdiebeschriebenenGestaltungenzuunterbinden (bitte mit Begründung und Darstellung der Maßnahmen)? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissevor,dassKreditinstituteMaßnahmenergriffenhaben,umunterderbiszum31.Dezember2011geltenden RechtslagediebeschriebenenGestaltungenüberausländischeLeerverkäufezu unterbinden. 15.WelcheMöglichkeitenbestandenseitensderFinanzverwaltungvordem InkrafttretendesOGAW-IV-Umsetzungsgesetzes,diebeschriebenenGestaltungen aufzudecken und/oder zu unterbinden (bitte mit Begründung)? DieFinanzverwaltunghättezwargrundsätzlichtheoretischdieMöglichkeitgehabt,diebeschriebenenGestaltungenimRahmenderKapitalertragsteueranrechnungimVeranlagungsverfahren,anlässlichvonBetriebsprüfungenoderim RahmenvonErstattungsanträgenaufzudecken.AllerdingswarendiekomplexenWirkweisenderGestaltungnochnichtbekannt.Esisteinallgemeiner Grundsatz,dassmaneinGestaltungsmodellerstbeseitigenkann,wennderen Wirkweise erschlossen ist. 16.AuswelchemGrundwurdenbeiNutzungderGestaltungenSteuerbescheide nicht vorläufig erlassen? DerBundesregierungistnichtbekannt,dassSteuerbescheideinKenntnisdes Gestaltungsmodells nicht vorläufig erlassen worden sind.
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17.WiesinddieGestaltungenimHinblickauf (steuer-)strafrechtlicheaspektezuwerten (bittedifferenziertnachkäuferinbzw.käufer,verkäuferinbzw.verkäufer,kreditinstitutfürdieausstellungderkapitalertragsteuerbescheinigung sowie ausschüttender Körperschaft darstellen)? a) (Leer-)Käufer DerTatbestandderSteuerhinterziehungnach 370AOkommtindenFällenin Betracht,indenenein (Leer-)KäufereineAnrechnungoderErstattungvon KapitalertragsteuergegenüberdenFinanzbehördengeltendmacht,sofernder ErwerbauseinemübereinausländischesKreditinstitutabgewickeltenLeerverkaufstammtundder (Leer-)Käufersichbewusstwar,dasserauseinemLeerverkauferworbenhat,beidemkeineKapitalertragsteueraufdieKompensationsleistungerhobenwurde,wennerdieFinanzbehördenüberdenUmstand desleerverkaufsaktivgetäuschtoderdiesverheimlichthat.obdievoraussetzungenimkonkretenfallerfülltsindobliegtderbeurteilungdurchdiegerichte. b)leerverkäufer EineStrafbarkeitdesLeerverkäuferskommtalsAnstifter ( 26desStrafgesetzbuchs StGB)oderalsGehilfe ( 27StGB)inBetracht,etwawennderAnstoß zurtatvomverkäuferausgegangenistoderabsprachenstattgefundenhaben, wiederverkäuferdenkäuferbeiderdurchführungunterstützt.daderverkäuferinderregelnichtindasverfahrendersteuerrückerstattungandenkäufer eingebundenist,werdenmittäterschaftundmittelbaretäterschaftdesverkäufersandersteuerhinterziehungdeskäufersnurinbesondersgelagertenfällen in Betracht kommen. c)sonstige Beteiligte Personen,diedieKonzeptefürdieLeerverkaufsgestaltungenanderenPersonen zurdurchführungempfohlenhaben,kommenalsanstifterfüreinesteuerhinterziehung in Betracht. BeianderenPersonen,dieunterKenntnisderUmständeBeiträgezumGelingen derleerverkaufsgestaltungenleisten,kommteinestrafbarkeitwegenbeihilfe in Betracht. 18.WelcheMöglichkeitenunterGeltungdergesetzlichenLagevorInkrafttretendesOGAW-IV-UmsetzungsgesetzesbestandenfürKreditinstitute, denkorrekteneinbehaltderkapitalertragsteuerindenbeschriebenenfällen zu kontrollieren (bitte mit Darstellung und Begründung)? VorInkrafttretendesOGAW-IV-UmsetzungsgesetzeserfolgtederEinbehaltder KapitalertragsteuerdurchdieausschüttendeAktiengesellschaftalsSchuldner derkapitalerträge.diekreditinstitutehattenkeinemöglichkeitdeneinbehalt derkapitalertragsteuerdurchdieausschüttendeaktiengesellschaftzukontrollieren. DasGestaltungsmodellderLeerverkäufeüberdasAuslandknüpftnichtanzuvortatsächlicheinbehalteneKapitalertragsteueran,sondernistaufeineAnrechnungbzw.Erstattunggerichtet,diemittelseinererschlichenenSteuerbescheinigung begehrt wird.
17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/ WelcheKontrollmöglichkeitendurchdieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtbestanden,umdieMitwirkungderKreditinstitutebei den beschriebenen Gestaltungen zu unterbinden (bitte mit Begründung)? DieIdentifikationundVerfolgungsteuerrechtlicherVerstößeobliegtinerster LiniedenSteuerbehörden.DieAufsichtsgesetze,diedasHandelnderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)bestimmen (KWG,VAG, WpHG)kennenkeinespezifischenBefugnissemitBezugzusteuerrechtlichen Sachverhalten.EinHandlungsspielraumderBaFinmitFokusaufmögliche SteuerausfälledurchungerechtfertigteErstattungenvonKapitalertragsteuerbesteht daher nicht. SteuerrechtlicheVerstößesindallerdingsinsoweitvonaufsichtlichemInteresse, alssiefürdiebeaufsichtigteninstituterisikendarstellenkönnen,insbesondere Reputations-undRechtsrisiken (operationellerisiken).entsprechendekontrollmöglichkeitenderbafinbesteheninauskunftsersuchen,aufsichtsbesuchen,gesprächenmitdergeschäftsleitung,sonderprüfungenundbeistrafbarenhandlungenauchinmaßnahmengegendiegeschäftsleitung.diesgiltauch imbereichderinvestmentaufsicht,woaufsichtlichemaßnahmenergriffenwerdenkönnen,fallseinefinanzverwaltungeinesteuerlichegestaltungbeanstandethatoderanhaltspunktefürsteuerstraftatenvorliegen.sokannimrahmen derinvestmentaufsichtgeprüftwerden,obetwadieuntersagungeineranlagestrategieoderdieabberufungeinesgeschäftsführerswegenunzuverlässigkeit in Betracht kommen. AusgangspunktfüraufsichtlicheNachfragensindinderRegelbekanntwerdende Fälle bei einzelnen Instituten oder entsprechende Presseberichte. SoweitdieBaFinInformationenüberdieinderKleinenAnfragebeschriebenen Geschäfteerhaltenhat,hatsieStellungnahmendesInstitutesoderderAbschlussprüferangefordert,dieGeschäfteinAufsichtsgesprächenthematisiert oderprüfungendergeschäftsorganisationeingeleitet,diezumteilnochandauern. 20.InwieweitdürftenSteuerpflichtigeaufunzutreffendausgestellteKapitalertragsteuerbescheinigungenvertrauenbzw.diesbezüglicheineErstattung beanspruchen (bitte mit Darstellung der Rechtslage)? MaterielleVoraussetzungfüreineAnrechnungnach 36Absatz2Nummer2 bzw.erstattungnach 50dAbsatz1EStGist,dassdieKapitalertragsteuererhobenwurde.Wurde,wieimFallderLeerverkaufsgestaltungenKapitalertragsteuerüberhauptnichterhoben,bestehtkeinAnrechnungs-oderErstattungsanspruch.DasBesteheneinesAnrechnungs-oderErstattungsansprucheswirdim RahmenderVeranlagunggeprüft.EinerSteuerbescheinigungkommtimRahmendesVeranlagungsverfahrenseineIndizwirkungzu.DieIndizwirkungwird aberbeiverdachtaufleerverkaufsgestaltungenbeseitigt,dadasgeschäftsmodellgeradeaufderanrechnungbzw.erstattungzuvorniemalsabgeführterkapitalertragsteuerberuht.beivorliegenvonanhaltspunkten,dieeineleerverkaufsgestaltungwahrscheinlichoderüberwiegendwahrscheinlicherscheinen lassen,kanneineanrechnungbzw.erstattungnurerfolgen,wenndernachweis erbrachtwird,dassfürdenveräußererderaktienkapitalertragsteuerabgeführt wurde. ImErgebnisistesfürdieFrage,obeinErstattungsanspruchbesteht,nichtrelevantobderAktienerwerbergutgläubigoderbösgläubigvoneinemLeerverkäufererworbenhat.InbeidenFällenbestehtkeinAnrechnungs-oderErstattungsanspruch,wennbeiderLeerverkaufsgestaltungkeineKapitalertragsteuerauf diekompensationszahlungerhobenwurde.festzustellenistjedoch,dassinden FälleneinerderartigenLeerverkaufsgestaltungderLeerverkäuferdieLieferver-
18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode pflichtungengegenüberdemaktienerwerbernichtvollständigerfüllthat.erhat eineaktieohnedividendenberechtigungundalsersatzfürdiedividendenur einekompensationsleistunginhöhedernetto-dividendeerbracht.dasheißt deranspruchaufdiedifferenzzwischenbrutto-dividendeunddernetto-dividendewurdenochnichterfülltundder (Leer-)KäuferkannvondemLeerverkäufereineZahlunginHöhedieserDifferenzverlangen.Solangedem (Leer- )KäuferdieseDifferenznochnichtzugeflossenist,istbeiihmnach 20 Absatz1Satz1Nummer1Satz4EStGauchnurdietatsächlichzugeflossene Leistung in Höhe der Netto-Dividende steuerpflichtig. 21.IstderBundesregierungbekannt,inwieweitKäuferinnenbzw.Käufer, Verkäuferinnenbzw.Verkäufer,KreditinstitutefürdieAusstellungder Kapitalertragsteuerbescheinigung,ausschüttendeKörperschaftenAbsprachengetroffenhaben,umdiebeschriebenenGestaltungenumzusetzen (bitte mit Begründung)? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 22.WelcheUrteilederFinanzgerichteunddesBundesfinanzhofshatdie BundesregierungbezüglichdersteuerstrafrechtlichenWürdigungderbeschriebenenGestaltungenzurKenntnisgenommen (bittemitdarstellung der Urteile)? DieVerurteilungwegensteuerstrafrechtlicherDeliktewirdnichtvondenFinanzgerichtenvorgenommen,sondernsieobliegtdenAmts-,Land-undOberlandesgerichtensowiedemBundesgerichtshof (BGH).UrteiledesBGH,die AusführungenderstrafrechtlichenWürdigungderbeschriebenenGestaltungen enthalten, sind nicht bekannt. 23.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungdarüber,welcheKreditinstituteanderDurchführungderbeschriebenenModellebeteiligtwaren (bitte mir Begründung)? Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 24.WelcherfiskalischeGesamtschadenistnachAnsichtderBundesregierungdurchdiebeschriebenenGestaltungeneingetreten (bittemitbegründung)? 25.WiehochschätztdieBundesregierungdieGesamtanzahlderdurchgeführten beschriebenen Gestaltungen (bitte mit Begründung)? DieFragen24und25werdenwegendesSachzusammenhangszusammengefasst beantwortet. DieGestaltungenwurdenverdecktpraktiziert.DerfiskalischeGesamtschaden und die Gesamtanzahl der beschriebenen Gestaltungen sind nicht bezifferbar. 26.WelcheMöglichkeitenbestanden,diegeltendgemachtenKapitalertragsteuererstattungenimRahmenderVeranlagungelektronischzuüberprüfen (bitte mit Begründung)? DasGestaltungsmodellistgeprägtdurchdieabsprachegemäßeVerknüpfung ganzunterschiedlicherprozesseundgeschäfte.imrahmenderveranlagung
19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/13638 erscheintnurdasergebnisinformeinerbegehrtenanrechnungodererstattung von Kapitalertragsteuer unter Vorlage einer Steuerbescheinigung. EinestandardisierteelektronischeÜberprüfungimRahmenderVeranlagungist nichtmöglich.vielmehrsindimrahmenderveranlagungergänzendeprüfungen erforderlich, um die Modelle aufzudecken. 27.WelcheMöglichkeitenexistieren,Käuferinbzw.Käufer,Verkäuferin bzw.verkäufer,kreditinstitutefürdieausstellungderkapitalertragsteuerbescheinigungsowieausschüttendekörperschaftenfürdieungerechtfertigtekapitalertragsteuererstattungdurchdiegeschildertengestaltungen in Haftung zu nehmen (bitte mit Begründung)? Soweitder (Leer-)KäuferunterVorlagevonSteuerbescheinigungeneineAnrechnungbzw.ErstattungvonKapitalertragsteuerbegehrt,kanndiesimVeranlagungsverfahrenabgelehntwerden.WirderstnacherfolgterAnrechnungim RahmendesVeranlagungsverfahrensentdeckt,dasszuvornichterhobeneKapitalertragsteueranden (Leer-)Käuferangerechnetbzw.erstattetwurde,kanndie Anrechnungbzw.Erstattunggemäß 130Absatz2Nummer3AOzurückgenommenunddieKapitalertragsteuerzurückgefordertwerden,dader (Leer-) KäuferdieAnrechnungbzw.ErstattungmittelsdererschlichenenSteuerbescheinigung erwirkt hat. ImFallederLeerverkaufsgestaltungenüberausländischeKreditinstitutewurdenimBMF-Schreibenvom5.Mai2009besondereAnforderungenandieErstellungvonSteuerbescheinigungengestellt.SoweitdieseAnforderungennicht beachtetwurden,kommteinehaftunggemäß 45Absatz7desEinkommensteuergesetzes des ausstellenden Instituts in Betracht. DabeidenbeschriebenenGestaltungennichtnurder (Leer-)Käuferbeteiligtist, kommtaußerdemeinehaftungderbeteiligtengemäß 71AOinBetracht,soweit der Tatbestand einer Steuerhinterziehung erwiesen ist. 28.WelcheMaßnahmenwurdenvonderBundesregierunggetroffen,umentsprechendeungerechtfertigteKapitalertragsteuererstattungenrückgängig zu machen bzw. zu korrigieren (bitte mit Darstellung)? DieAnrechnungundErstattungvonKapitalertragsteuerfürSteuerinländerobliegtdenFinanzverwaltungenderLänder.BeidenLändernlaufenderzeitverschiedeneVerfahren,diedasbeschriebeneGestaltungsmodellzumGegenstand haben. SoweitErstattungsanträgebeschränktSteuerpflichtigerbeimBundeszentralamt fürsteuerngestelltwerden,erfolgteineprüfungderanträgeaufdasvorliegen von Cum/Ex-Geschäften. 29.WiesinddiebeschriebenenGestaltungengemäß 42derAbgabenordnung (MissbrauchvonrechtlichenGestaltungsmöglichkeiten)zubewerten (bitte mit Begründung)? ImFallederGestaltungenderLeerverkäufeüberausländischeBankenwurde nachdenbisherigenerkenntnissengezieltundabsprachegemäßdiestandardisierterfolgendeabwicklungvonaktiengeschäftenumdendividendenstichtag genutzt,ummittelserschlichenersteuerbescheinigungenerstattungenbzw. AnrechnungenvonKapitelertragsteuerzuerhalten.VordiesemHintergrundist nichtdavonauszugehen,dassdiegestaltungenimbereichdernichtstrafbaren rechtlichengestaltungsmöglichkeitendes 42AOeinzuordnensind.Jenach
20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 30.SindderBundesregierungähnlichgelagerteGestaltungsmöglichkeitenin ausländischen Steuerregimen bekannt (bitte mit Darstellung)? denumständendeseinzelfallsistvielmehrvoneinersteuerhinterziehungauszugehen. DerBundesregierungsindunmittelbarkeineähnlichgelagertenGestaltungsmöglichkeiten in ausländischen Steuerregimen bekannt. Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 8 bis 13 verwiesen. 31.ErachtetdieBundesregierungdieÄnderungendurchdasOGAW-IV-UmsetzungsgesetzbeiderErhebungderKapitalertragsteueralsausreichend, umdiebeschriebenengestaltungenzuverhindern (bittemitbegründung)? 32.WiebewertetdieBundesregierungvordemHintergrundderbeschriebenenGestaltungendiebestehenderechtlicheZulässigkeitvonLeerverkäufen (bitte mit Begründung)? 33.StimmtdieBundesregierungderAuffassungzu,dasseinVerbotvon LeerverkäufendiebeschriebenenGestaltungeneingedämmthätte (bitte mit Begründung)? DieFragen32und33werdenwegendesSachzusammenhangszusammengefasst beantwortet. UngedeckteLeerverkäufewareninDeutschlandimJuli2010durchdasGesetz zurvorbeugunggegenmissbräuchlichewertpapier-undderivatgeschäfte (BGBl.2010,945)verbotenworden,umdenmitdiesenverbundenenRisiken fürdiestabilitätundfunktionsfähigkeitderfinanzmärkteimkernentgegenzuwirken.vergleichbarerisikengehenvongedecktenleerverkäufennichtaus. Sie sind deshalb nicht Gegenstand der Verbotsregelungen. SeitNovember2012sindandieStelledernationalenRegelungendieinhaltlich entsprechendenverbotsregelungendereu-verordnungnr.236/2012über LeerverkäufeundbestimmteAspektevonCreditDefaultSwaps (EU-LeerverkaufsVO)getreten.DieLeerverkaufsregelungenhabennichtdenZweck,die beschriebenengestaltungenzuverhindern;hierzusindgezieltdiesteuerrechtlichenregelungenangepasstworden.durchdieverlagerungdessteuerabzugs vonderdividendenausschüttendenaktiengesellschaftaufdiedepotbankdes AktionärswurdedemGestaltungsmodellderLeerverkäufeüberdenDividendenstichtagdieGrundlageentzogen.DierechtlicheZulässigkeitvongedeckten LeerverkäufenermöglichtdeshalbnichtdieGeltendmachungunberechtigter Forderungen auf Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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