OLG Köln , 5 U 11/11. Toxoplasmose

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1 OLG Köln , 5 U 11/11 1. Die Mutterschafts-Richtlinien spiegeln den ärztlichen Standard wider. Sie dürfen nicht unterschritten, müssen aber ohne Anlass auch nicht überschritten werden. 2. Die Mutterschafts-Richtlinien sehen eine generelle gezielte serologische Untersuchung auf -Antikörper nicht vor. 3. Ohne begründeten Verdacht besteht weder eine Verpflichtung des Arztes zur Veranlassung einer entsprechenden Untersuchung noch eine Beratungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit einer von der Schwangeren selbst zu zahlenden Untersuchung. 4. Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht folgt nicht aus den allgemeinen Grundsätzen guter fachärztlicher Behandlung und lässt sich auch nicht aus den Grundsätzen einer Aufklärung über echte Behandlungsalternativen herleiten. (Leitsätze der Herausgeber) OLG Köln, Urteil vom 21. September U 11/11 Rechtsquellen: BGB 611, 280, 253; 823 Entscheidungsstichworte: Mutterschaftsrichtlinie test Schwangerschaft fachärztlicher Standard Behandlungsfehler Aufklärungspflicht Behandlungsalternative Beweislastumkehr Gründe I. Der am geborene Kl. verlangt von der Bekl. zu 1) als Gynäkologin und der Bekl. zu 2) als Hausärztin seiner Mutter Schmerzensgeld in Höhe von mindestens ,00 nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht aller materiellen und künftiger immateriellen Schäden wegen angeblicher Behandlungsfehler seiner Mutter während der Schwangerschaft, die bei ihm zu einer konnatalen und daraus resultierend zu einer Schwerstbehinderung geführt hätten. Der Kl. hat der Bekl. zu 1) im Wesentlichen vorgeworfen, dass sie bei seiner gesetzlich krankenversicherten Mutter nach Feststellung der Schwangerschaft behandlungsfehlerhaft im Rahmen der Vorsorge einen -Antikörper-Suchtest nicht durchgeführt bzw. sie auf die kostengünstige Möglichkeit eines solchen Tests für sie als Selbstzahlerin nicht hingewiesen habe. Ferner seien die von der Bekl. zu 1) erteilte Aufklärung und die Warnhinweise auf die Möglichkeit und Gefährlichkeit einer infektion und deren in der Regel unspezifische Symptome sowie Verhaltensmaßregeln unzureichend gewesen. Beiden Bekl. hat der Kl. vorgeworfen, im Januar und März 2004, als seine Mutter mit Erkältungssymptomen bei beiden Ärztinnen vorstellig geworden sei, serologische Untersuchungen auf eine infektion nicht veranlasst zu 22. Lfg. HuR, 3/2012 mhp-verlag GmbH Wiesbaden HuR Urt. 230/Seite 1

2 , 5 U 11/11 OLG Köln haben. Den Bekl. seien zudem Koordinierungsfehler anzulasten. Er hat ferner behauptet, bei ordnungsgemäßer Behandlung hätte seine von der Mutter übertragene infektion, die zu seiner Behinderung geführt habe, verhindert werden können; zumindest wäre die Behinderung bei rechtzeitiger Behandlung weniger gravierend gewesen. Die Bekl. sind den Behauptungen und Rechtsansichten des Kl. im Einzelnen entgegengetreten und haben Klageabweisung beantragt. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom und Anhörung des Sachverständigen im Termin vom hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein ärztlicher Behandlungsfehler der Bekl. vorliege und die durchgeführte Schwangerenaufklärung der Mutter des Kl. nicht zu beanstanden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der Kl. hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel, mit dem er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt, ordnungsgemäß begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt der Kl., das Landgericht habe hinsichtlich der Verpflichtung zur therapeutischen Aufklärung, nämlich dem Anbieten eines -Antikörper-Tests als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL-Leistung), die Frage nach dem Bestehen eines ärztlichen Standards als vom Sachverständigen vorgegebene Tatsachenfeststellung in das Urteil übernommen und damit zum Gegenstand eigener Feststellungen gemacht. Diese Feststellungen begegneten stärksten Bedenken. Das Landgericht habe verkannt, dass die Unterlassung einer entsprechenden therapeutischen Aufklärung über weitere Untersuchungsmethoden auf der Grundlage der Mutterschaftsrichtlinien seiner Mutter die Möglichkeit aus der Hand geschlagen habe, eine geburtshilfliche Behandlung mit wesentlich besseren Erfolgsaussichten für das Kind zu erlangen. Gebe es wie hier eine bestimmte ausgereifte, zu sicheren Erkenntnissen führende diagnostische Technik, sei der Einsatz dieser Diagnostik für Mutter und Kind völlig risikolos und mit nur ganz geringen Kosten verbunden, die völlig außer Verhältnis zu einer möglichen Schädigung des Kindes stünden, müsse die Schwangere über die Möglichkeit einer solchen Diagnostik aufgeklärt werden. Das ergebe sich aus dem allgemeinen Gebot, dass der Arzt seine Patienten und auch das ungeborene Kind vor vermeidbaren Risiken bestmöglich zu schützen habe. Da der mündige Patient in die Lage versetzt werden müsse, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, sei zudem eine vollständige und zutreffende Unterrichtung erforderlich, wenn eine Wahlmöglichkeit bestehe, welche Behandlung er in Anspruch nehmen wolle. Was die Verletzung der therapeutischen Aufklärungspflicht, d.h. über Inhalt und Umfang der Aufklärung über -Infektionsrisiken anbelange, verstoße die Beweiswürdigung des Landgerichts gegen 286 ZPO. Die von der Bekl. zu 1) geschilderte Aufklärung, wie HuR Urt. 230/Seite 2 mhp-verlag GmbH Wiesbaden 22. Lfg. HuR, 3/2012

3 OLG Köln , 5 U 11/11 sie das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, sei nämlich unzureichend. Eine derart oberflächliche, ungenaue, eine Infektionsgefahr nur im Großen und Ganzen darstellende Aufklärung bleibe hinter den insoweit zu stellenden Anforderungen zurück. Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht schließlich davon ausgegangen, dass eine serologische Untersuchung nach Auftreten von Symptomen, ähnlich einem grippalen Infekt, nicht geboten gewesen sei. Aus der von ihm, dem Kl., vorgelegten Literatur ergebe sich das Gegenteil, was der Sachverständige nicht habe entkräften können. Das Landgericht habe die Schwelle, ab der eine Behandlung zur Abklärung eines Verdachts notwendig sei, viel zu hoch angesetzt. Jedenfalls wäre nach dem eine weitere therapeutische Aufklärung der Mutter, seitens der Bekl. zu 2) wenigstens eine Überweisung oder jedenfalls ein Hinweis an die Bekl. zu 1) fällig gewesen, dass nunmehr eine serologische Untersuchung empfehlenswert sei und die Behandlungssicherheit für das ungeborene Kind erhöhe. Aufklärungsgemäßes Verhalten der Mutter könne auch hier unterstellt werden. Darüber hinaus trägt der Kl. nochmals ergänzend und vertiefend zur Kausalität vor. Der Kl. beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Bekl. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch ,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Bekl. als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, ihm allen vergangenen und künftigen materielle Schaden und allen künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass er während der Schwangerschaft an einer konnatalen erkrankt ist. Ferner beantragt er, die Revision zuzulassen. Die Bekl. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Bekl. verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Behauptungen und Rechtsansichten des Kl. im Einzelnen entgegen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen, weil nach den gemäß 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen Behandlungsfehler zu Lasten des Kl.s während der Schwangerschaftsbetreuung seiner Mutter nicht bewiesen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung, auf deren Gründe der Senat in vollem Umfange Bezug nimmt, auf einer Rechtsverletzung beruht ( 546 ZPO) oder nach 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen ( 513 Abs. 1 und Lfg. HuR, 3/2012 mhp-verlag GmbH Wiesbaden HuR Urt. 230/Seite 3

4 , 5 U 11/11 OLG Köln ZPO). Der Kl. vermag mit seinem Rechtsmittelvorbringen nicht aufzuzeigen, dass die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden und für den Senat nach 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich bindenden Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs unzutreffend oder unvollständig sind und einer Wiederholung bzw. Ergänzung bedürfen. Der Kl. beschränkt sich mit seiner Berufung im Wesentlichen darauf, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die seiner Ansicht nach zu beanstandenden Teile und Gesichtspunkte des Behandlungsgeschehens zu bezeichnen und seine Auffassung, dass insoweit Behandlungsfehler zu bejahen seien, an die Stelle derjenigen des gerichtlichen Sachverständigen und, darauf basierend, des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen. Das gibt weder Anlass zu einer anderen, dem Kl. günstigeren, Entscheidung noch zu weiterer Sachaufklärung. 1. a) Die Bekl. zu 1) hat nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts die Schwangerschaftsvorsorge entsprechend den 2003/2004 geltenden Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts- Richtlinien) regelgerecht durchgeführt. Nach den Mutterschafts-Richtlinien war sie nach Feststellung der Schwangerschaft nicht verpflichtet, weitergehende Untersuchungen, insbesondere in Hinblick auf einen - Immunstatus durchzuführen oder die Mutter des Kl. wenigstens auf die Möglichkeit solcher Tests hinzuweisen. Die Mutterschafts-Richtlinien spiegeln den ärztlichen Standard wider. Sie werden regelmäßig aktualisiert und dienen, wie es in der Präambel heißt, der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standards der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung. Sie dürfen daher nicht unterschritten werden, müssen ohne Anlass aber auch nicht überschritten werden (vgl. OLG München OLGR 1993, 189 f.; KG VersR 1996, 332 ff. [der BGH hat die Revision der damaligen Kl. durch Beschluss vom , VI ZR 368/94, nicht angenommen]; KG NJW 2004, 691 ff.; OLG Stuttgart OLGR 1999, 406 ff.). Nach Ziffer 7. c) und Abschnitt C. Ziffer 1 der Richtlinien gehören zu der Betreuung serologische Untersuchungen auf z. B. Röteln bei Schwangeren ohne dokumentierte zweimalige Impfung, Lues, Hepatitis B und blutgruppenserologische Untersuchungen. Diese Untersuchungen sollten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt bei jeder Schwangeren durchgeführt werden. Eine Untersuchung auf und andere Infektionen ist hingegen nur bei begründetem Verdacht geboten. Ein begründeter Verdacht für eine solche Untersuchung lag nach den Feststellungen des Landgerichts basierend auf den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht vor. Insbesondere reichte dazu nicht der unbekannte Immunstatus der Mutter des Kl. aus (vgl. auch Merkblatt für Ärzte des Robert-Koch- Instituts bei Mutter und Kind Früherkennung, Behandlung und Verhütung, Anlage 13 zum Schriftsatz des Kl. vom , Seite 606 ff., 607, Bl. 334 GA). Auch sonst bestand wie der Sachverständige bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am ergänzend und nachvollziehbar ausgeführt hat ersichtlich kein Anlass für einen -Test (vgl. Protokoll vom , Seite 2, Bl. 364 ff., 365 GA). HuR Urt. 230/Seite 4 mhp-verlag GmbH Wiesbaden 22. Lfg. HuR, 3/2012

5 OLG Köln , 5 U 11/11 Verzehr von rohem Fleisch und Katzenhaltung hatte die Kindsmutter verneint, so dass bei objektiver Betrachtung für die beiden hauptsächlichen Infektionswege durch Verzehr von rohem Fleisch und Berührung mit Katzenkot (vgl. Seite 10 oben, 17 unten des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom , Bl. 270 ff. 279, 286 GA) kein gesteigertes Risiko bestand. Der fachärztliche Standard gemessen an den Mutterschafts-Richtlinien gebot es ferner nicht, die Kindsmutter auf die Möglichkeit eines solches Tests hinzuweisen. Das folgt klar aus einem Vergleich zu der weiteren Regelung in den Mutterschafts-Richtlinien zum Ausschluss einer HIV-Infektion, zu der eine vorherige Beratung über die Möglichkeit der Untersuchung auf freiwilliger Basis stattzufinden hat (vgl. dazu auch LG München VersR 2009, 1234 ff.) 1. Derartige standardgemäße Hinweispflichten enthalten die Mutterschafts-Richtlinien in Bezug auf sonstige, nicht ohne weiteres abzuklärende Infektionskrankheiten, wie etwa nicht. Dafür, dass darüber hinausgehend die tatsächlich geübte fachärztliche Praxis gleichwohl derartige Tests anbietet und sich dadurch der fachärztliche Standard über die Richtlinien hinaus erhöht hätte und mehr verlangte, bestehen keine Anhaltspunkte. Dies wird vom Kl., der sich lediglich auf Empfehlungen in der medizinischen Literatur bezieht, auch nicht vorgetragen. Dass wie vom Kl. aufgezeigt in der fachmedizinischen Literatur entsprechende (Vorsorge-)Untersuchungen gefordert oder als erwünscht bezeichnet worden sind, ist darüber hinaus unerheblich, weil dies 1) HuR Urt. 185 (mit Komm. J. Martius und Anm. der Hrsg.) allein noch nichts darüber besagt, ob nach dem erreichten Diskussionsstand das Unterlassen einer entsprechenden Beratung als ärztlicher Fehler anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1987, 2923 f.). Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. N. freilich hat in Kenntnis und vor dem Hintergrund der akademischen - Diskussion und Kritik an den Mutterschafts-Richtlinien und trotz mehrfacher Vorhalte seitens des Kl. bei der Anhörung des Sachverständigen eine solche Beratungspflicht für die tägliche Praxis verneint. Entgegen der Meinung des Kl. folgt hier eine Aufklärungspflicht über die Möglichkeit selbst zu zahlender Tests auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen guter fachärztlicher Behandlung. Die Grundsätze über die Aufklärung über echte Behandlungsalternativen zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die zu unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, der Patient also eine echte Wahlmöglichkeit hat (vgl. etwa BGH VersR 2006, 1073 m.w.n.), greifen hier unabhängig ihres sachlichen Anwendungsbereichs schon deshalb nicht, weil die gegenüber einer Nichtuntersuchung in Betracht kommende Möglichkeit eines Tests nicht eine gleichwertige Behandlungsmethode darstellt, sondern eine zusätzliche und wie oben dargelegt nicht nach dem fachärztlichen Standard gebotene Untersuchung im Rahmen der Schwangerenvorsorge. In diesen Fällen hat der Arzt den Patienten im Allgemeinen ungefragt und ohne medizinischen Anlass nicht darüber zu belehren, welche weiteren Behandlungs- oder Untersu- 22. Lfg. HuR, 3/2012 mhp-verlag GmbH Wiesbaden HuR Urt. 230/Seite 5

6 , 5 U 11/11 OLG Köln chungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und verfügbar sind (vgl. BGH VersR 1988, 86 ff. m.w.n.; OLG Stuttgart OLGR 1999, 406 f.). Das kann der Arzt in dem vom Kl. geforderten Maße auch nicht leisten, weil hier die Ansicht des Kl. als richtig unterstellt nicht nur eine Aufklärung über die Möglichkeiten von untersuchungen in Betracht kommen würde, sondern letztlich über alle denkbaren Vorsorge- und Untersuchungsmöglichkeiten (vgl. dazu auch unten zu b). Auf die Erwägungen des Kl. zur Hinweispflicht des Arztes bei den so genannten IGeL-Leistungen (zum Meinungsstand dazu, vgl. etwa Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Auflage 2010, Rn. 453; Stöhr, Arzthaftungsrechtliche Probleme im Arzneimittelrecht, GesR 2011, 193 ff., 198) kommt es mithin nicht an. b) Nach den weiteren nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts war die der Mutter des Kl. erteilte Aufklärung zur Infektionsprophylaxe inhaltlich ebenfalls nicht fehlerhaft und ausreichend. Soweit der Kl. meint, der Schwangeren seien in verständlicher Weise die Art möglicher Infektionen, hier, mögliche Infektionswege, entsprechende konkrete Verhaltensmaßregeln und mögliche Symptome zu nennen, werden die Anforderungen an die Schwangerenberatung ersichtlich überspannt. Der Kl. beachtet dabei nicht, dass unter diesen Umständen die Schwangere nicht nur über das -Risiko aufgeklärt werden müsste, sondern gleichermaßen über die Risiken anderer Infektionskrankheiten, für die nicht nach den Mutterschafts- Richtlinien standardgemäß serologische Untersuchungen vorgesehen sind, die 1) HuR Urt. 44 2) HuR Urt. 141 aber ebenfalls das Kind schwer schädigen können. Dass dies in der gynäkologischen Praxis sach- und fachlich nicht zu bewerkstelligen ist und von einem Gynäkologen auch nicht gefordert werden kann, liegt auf der Hand (s. dazu auch oben zu a). Mit dem Landgericht und dem erstinstanzlich tätigen Sachverständigen geht mithin auch der Senat davon aus, dass die auch nach dem klägerischen Vortrag und den Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll vom , Seite 4, Bl. 367 GA) erteilten Hinweise auf Infektionsgefahren und besonders zu beachtende Hygienemaßnahmen ausreichen, soweit nicht besondere Risiken ersichtlich sind. Das war wie oben dargelegt hier nicht der Fall. c) Hinzu kommt, dass, wie der Kl. selbst einräumt (vgl. etwa die Ausführungen im Schriftsatz vom , Seite 15, 1. Absatz, Bl. 173 ff., 187 GA), auch wenn eine entsprechende Pflichtverletzung bei der Aufklärung zur Infektionsprophylaxe angenommen würde, ein Kausalitätsnachweis nicht zu führen sein dürfte, insbesondere vor dem Hintergrund, dass wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat praktisch durch kein Verhalten zu vermeiden ist, sich mit dem -Erreger zu infizieren (vgl. Protokoll vom , Seite 4, Bl. 367 GA; s. auch Seite 18 des Sachverständigengutachtens, Bl. 287 GA). Anhaltspunkte für das Eingreifen einer Beweislastumkehr, etwa unter dem Gesichtspunkt einer grob fehlerhaften Sicherheitsaufklärung, liegen eindeutig nicht vor. 2. Aus den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen zu Ziffer II. der Entscheidungsgründe HuR Urt. 230/Seite 6 mhp-verlag GmbH Wiesbaden 22. Lfg. HuR, 3/2012

7 OLG Köln , 5 U 11/11 (Seite 7 ff. LGU, Bl. 387 ff. GA), die auch insoweit wiederum auf den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. beruhen und auf die der Senat Bezug nimmt, bestand weder für die Bekl. zu 1) noch für die Bekl. zu 2) im Januar 2004 Veranlassung zur Durchführung weiterer ärztlicher Maßnahmen zur Abklärung einer -Infektion. Das gilt auch für die Vorstellungen der Mutter des Kl. bei den Bekl. im März Bei und nach der Vorstellung der Kindsmutter bei der Bekl. zu 2) am war die Durchführung weiterer Maßnahmen weder aus den vom Landgericht genannten Gründe noch nach den retrospektiv feststehenden Befunden geboten. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. N. in seinem Gutachten nämlich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Zeitraum in dem zeitlichen Fenster gelegen habe, das von dem Labor Enders als ausgeschlossen für eine Infektion beschrieben worden sei (vgl. Seite 21 des Gutachtens, Bl. 290 GA). Auf entsprechende Nachfrage der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige dies noch dahingehend ergänzt, dass auch die Annahme einer Erkrankung im Januar und eines Rückfalls im März spekulativ sei. Für eine infektion bestand mithin aufgrund der im März 2004 aufgetretenen Symptome objektiv kein (begründeter) Verdacht, so dass den Bekl. nicht anzulasten ist, dass Untersuchungen auf eine derartige Infektion auch nicht durchgeführt wurden. 3. Da nach alledem schon Behandlungsfehler der Bekl. nicht festzustellen waren, kommt auf die weiteren mit der Berufung aufgeworfenen Fragen, insbesondere nach der Ursächlichkeit des Behandlungsgeschehen für die schweren Schäden des Kl. nicht an. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Insbesondere besteht kein Anlass zu einer Klärung der Frage, ob ein Patient grundsätzlich auf die Möglichkeit von individuellen Gesundheitsleistungen, deren Kosten er allerdings selbst zu tragen hat, als Behandlungsalternative hinzuweisen ist. Diese Frage war hier nicht entscheidungserheblich und hängt nach Auffassung des Senats im Übrigen von den Umständen des Einzelfalles ab. Gleiches gilt für die Frage, wann ein begründeter Verdacht für eine serologische untersuchung im Sinne der Mutterschafts-Richtlinien vorliegt. Streitwert für das Berufungsverfahren: ,00. Anmerkung der Herausgeber Zutreffend weist das Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil des LG München (HuR Urt. 185 mit Anm. J. Martius) auf die Unterschiedlichkeit der (Hinweis-) Pflichten im Rahmen der Schwangeren- Betreuung bezüglich des Ausschlusses einer HIV-Infektion einerseits und des (begründeten) Verdachts auf 22. Lfg. HuR, 3/2012 mhp-verlag GmbH Wiesbaden HuR Urt. 230/Seite 7

8 , 5 U 11/11 OLG Köln andererseits hin. Zu folgen ist dem Gericht auch in der Argumentation zur Verneinung einer Übertragung der Grundsätze zur Aufklärung bei Vorliegen einer echten Behandlungsalternative, die im vorliegenden Fall zu Recht ausgeschlossen wird. Mit dem Problem einer (verpflichtenden) -(Kontroll-)Untersuchung durch den Gynäkologen befasst sich darüber hinaus das OLG Düsseldorf (HuR Urt. 44a). In dem dort entschiedenen Fall nahm das Gericht eine Verpflichtung zur Veranlassung einer Kontrolluntersuchung aufgrund einer Garantenstellung aus vorangegangenem Tun an, die auch dann begründet ist, wenn die Erstuntersuchung aus persönlicher Vorsicht also nicht wegen begründetem Verdacht veranlasst wurde. HuR Urt. 230/Seite 8 mhp-verlag GmbH Wiesbaden 22. Lfg. HuR, 3/2012

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