GEMEINDE BAD ZURZACH GEBÜHRENREGLEMENT

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1 GEMEINDE BAD ZURZACH GEBÜHRENREGLEMENT

2 Inhaltsverzeichnis 1 Behandlungsgebühren für Baugesuche 3 2 Wasserversorgung 5 3 Gebühren für Bauwasseranschlüsse 5 4 Abwasserbeseitigung 6 5 Benützung von öffentlichem Grund 7 6 Gebühren Gestaltungsplan Kurzone 7 7 Behandlungsgebühren für Reklamegesuche 7 8 Abgeltung von Kopien / Dienstleistungen der Verwaltung 7 9 Ersatzabgabe für nichterstellte Abstellplätze 8 10 Feuerungskontrollen 9 11 Fälligkeit und Rechtsmittel 9 12 Fremdänderungen 9 13 Schlussbestimmungen 10 2

3 Die Einwohnergemeinde Bad Zurzach erlässt, gestützt auf 30 Abs. 3 lit. b und 37 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 04. September 2007 und 20 Abs. 2 lit. I des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 und 58 der Bauordnung der Gemeinde Zurzach vom 18. August 1998 das nachstehende G E B Ü H R E N R E G L E M E N T 1 Behandlungsgebühren für Baugesuche a) Bewilligte Baugesuche 2 der errechneten Bausumme, für Gebäude aufgrund der kubischen Berechnung der nach SIA-Normen geschätzten Baukosten und Umgebungsarbeiten, mindestens Fr Klein- und Anbauten sowie für Bauvorhaben von geringer Bedeutung Fr b) Vorprüfungen und Vorentscheide (bei unbedeutenden Abweichungen des vorgeprüften Projektes wird dieser Betrag für das definitive Baugesuch angerechnet) 0.6 der errechneten Baukosten, mindestens Fr c) Ausgeschriebene Baugesuche, die vor Erteilung der Baubewilligung zurückgezogen werden Nach Aufwand der Baubehörde, mindestens Fr d) Abgelehnte Baugesuche Nach Aufwand der Baubehörde im Rahmen des Gebührensatzes für bewilligte Gesuche, mindestens Fr

4 e) Aufbruchbewilligung Pro Aufbruchbewilligung Fr f) Nebenkosten Der Bauherr bzw. Verursacher hat folgende Kosten zu übernehmen: Kosten für die öffentliche Ausschreibung (Publikation). Kosten für die baupolizeiliche Prüfung, spezielle Beaufsichtigungen und Gutachten durch externe Fachleute einschliesslich Kontrolle und Vollzug aller in Bausachen massgeblichen Vorschriften wie z.b. bezüglich Brandschutz, Wärmeschutz (Energienachweis), Schallschutz, Umweltschutz und Zivilschutz. Sofern die Nebenkosten von der Baubehörde an Dritte bezahlt worden sind, sind diese vom Bauherrn bzw. Verursacher zu ersetzen. Sind Bauherr und Verursacher nicht identisch, so haften sie solidarisch. g) Mehrarbeit wegen Einreichung mangelhafter Baugesuche Nach Aufwand der Baubehörde h) Mehrarbeit wie zusätzliche Kontrollgänge wegen Nichtbefolgung von Vorschriften Nach Aufwand der Baubehörde, mindestens Fr pro Ereignis i) Mehrarbeiten wegen Planänderungen Nach Aufwand der Baubehörde j) Gebührenerlass Bei Bauten, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen, kann der Gemeinderat die Gebühren ganz oder teilweise erlassen. k) Sicherstellung Der Gemeinderat kann bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung (Vorauszahlung, Sperrkonto, Bankgarantie) für die Behandlungsgebühren - berechnet aufgrund der bewilligten Baupläne - verlangen. Die Sicherstellung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten. 4

5 2 Wasserversorgung a) Anschlussgebühren Wohn-, Gewerbe- und Industriebauten: Pro m 2 der gesamten Geschossfläche der angeschlossenen Baute: Fr Zur Geschossfläche zählen alle ober- und unterirdischen, horizontal gemessenen Geschossflächen inkl. Treppe, Keller, Abstellräume, Wintergärten, Garagen, Autounterstände, gedeckte Sitzplätze und Balkone einschliesslich aller Mauer- und Wandquerschnitte. Ebenfalls angerechnet werden Dach- und Estrichgeschosse mit einer lichten Höhe über 1.50 m. Nicht angerechnet werden Geräteschuppen und aussenliegende, offene Kellerabgänge. Sicherstellung Der Gemeinderat kann bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung (Vorauszahlung, Sperrkonto, Bankgarantie) für die mutmassliche Anschlussgebühr - berechnet aufgrund der bewilligten Baupläne - verlangen. Die Sicherstellung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten. b) Verbrauchsgebühren (Wasserzins) Fr Grundgebühr bis Wasserzähler ¾ '' (DN 20) Fr Grundgebühr pro Wasserzähler 1 '' (DN 25) Fr Grundgebühr pro Wasserzähler 1 ¼ '' (DN 32) Fr Grundgebühr pro Wasserzähler 1 ½ '' (DN40) Fr Grundgebühr pro Wasserzähler 2 '' (DN 50) Fr Grundgebühr pro Wasserzähler 2 ¼ '' (DN 65) Fr Grundgebühr pro Wasserzähler ab 2 ½ '' (DN 80) Fr pro m 3 jährlich wiederkehrende Verbrauchsgebühr pro m 3 Frischwasserverbrauch 3 Gebühren für Bauwasseranschlüsse a) Montage und Demontage der Wasseruhr durch die Wasserversorgung Pauschal Fr b) Frischwasserverbrauch inkl. Abwassergebühr Pro m 3 : Total der jeweiligen Wasser- und Abwassergebühr 5

6 4 Abwasserbeseitigung a) Anschlussgebühren Pro m 2 der gesamten Gebäudegrundfläche inkl. vorspringende Gebäudeteile wie Balkone, gedeckte Sitzplätze, Unterstände und dergleichen sowie für in die Kanalisation entwässerte Hartflächen: Fr Schwimmbassins pro m 3 Nettoinhalt, welche an die öffentliche Kanalisation angeschossen sind: Fr Pro m 2 der gesamten Geschossfläche der angeschlossenen Baute: Fr Zur Geschossfläche zählen alle ober- und unterirdischen, horizontal gemessenen Geschossflächen inkl. Treppe, Keller, Abstellräume, Wintergärten, Garagen, Autounterstände, gedeckte Sitzplätze und Balkone einschliesslich aller Mauer- und Wandquerschnitte. Ebenfalls angerechnet werden Dach- und Estrichgeschosse mit einer lichten Höhe über 1.50 m. Nicht angerechnet werden Geräteschuppen und aussenliegende, offene Kellerabgänge. Sicherstellung Der Gemeinderat kann bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung (Vorauszahlung, Sperrkonto, Bankgarantie) für die mutmassliche Anschlussgebühr - berechnet aufgrund der bewilligten Baupläne - verlangen. Die Sicherstellung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten. b) Benutzungsgebühren (Abwasserzins) Fr Grundgebühr bis Wasserzähler ¾ '' (DN 20) Fr Grundgebühr pro Wasserzähler 1 '' (DN 25) Fr Grundgebühr pro Wasserzähler 1 ¼ '' (DN 32) Fr Grundgebühr pro Wasserzähler 1 ½ '' (DN40) Fr Grundgebühr pro Wasserzähler 2 '' (DN 50) Fr Grundgebühr pro Wasserzähler 2 ¼ '' (DN 65) Fr Grundgebühr pro Wasserzähler ab 2 ½ '' (DN 80) Fr pro m 3 jährlich wiederkehrende Verbrauchsgebühr pro m 3 Frischwasser- und/oder Brauchwasserverbrauch 6

7 5 Benützung von öffentlichem Grund Benützung von öffentlichem Grund während der Bauzeit durch Baugerüste, Baracken, Baumaterial, etc. Pro m 2 und Tag Fr. 0.10, mindestens aber Fr. 5.- pro Tag Minimum: Fr Gebühren Gestaltungsplan Kurzone An die Kosten des Gestaltungsplanes zahlt jeder Grundeigentümer in der Kurzone Fr. 1.- pro m 2 seiner Nettogrundstücksfläche der zu überbauenden Parzelle. Der Betrag wird mit der Erteilung der Baubewilligung zur Zahlung fällig. Die rechtskräftige Baubewilligung stellt einen definitiven Rechtstitel dar. 7 Behandlungsgebühren für Reklamegesuche a) ordentliches Reklamegesuch Gebühr: Fr b) Mehrarbeit wegen Einreichung mangelhafter Reklamegesuche Nach Aufwand der Baubehörde c) Zusätzliche Mehrarbeiten Nach Aufwand der Baubehörde 8 Abgeltung von Kopien / Dienstleistungen der Verwaltung Fotokopien pro Seite: Fr. 1.- Für übrige Dienstleistungen auf Ersuchen und im Interesse Privater: Je halbe Stunde oder Bruchteil davon: Fr

8 9 Ersatzabgabe für nichterstellte Abstellplätze Gestützt auf 58 und 169 Abs. 4 des Kantonalen Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz) vom 19. Januar 1993 werden folgende Bestimmungen über die Ersatzabgaben für nicht erstellte Abstellplätze beschlossen: a) Hat der Grundeigentümer / Bauherrschaft auf seinem eigenen Areal nicht die Möglichkeit, den erforderlichen Parkplatznachweis zu erbringen, muss eine Ersatzabgabe entrichtet werden. b) Ist die Realisierung von Parkplätzen auf dem eigenen Grundstück seitens des Gemeinderates zum Beispiel aus Gründen des Ortsbildschutzes, Verkehrssicherheit, etc. untersagt und fehlen öffentliche Parkierungsanlagen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, entfällt die Ersatzabgabepflicht. c) Die Ersatzabgabe für jeden nicht erstellten Abstellplatz beträgt pauschal Fr d) Der vorgenannte Ersatzbeitrag wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Grundlage bildet der Index Basis 2010, Stand Juli 2015 mit 97.8 Punkten. e) Die Leistung von Ersatzabgaben begründet keinen Anspruch auf die Benützung von öffentlichen Abstellplätzen. f) Die Ersatzabgabe wird mit dem Baubeginn fällig. Bei Baubeginn vor Rechtskraft der Baubewilligung kann wenn nötig Sicherstellung des geschuldeten Ersatzbeitrages verlangt werden. Zahlungspflichtig sind die Personen, die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. g) Die Ersatzabgabe kann zurückgefordert werden, wenn die zu erstellenden Abstellplätze realisiert sind. Die Rückerstattung der Ersatzabgabe erfolgt inklusive Zins zum Sparheftzinssatz der Aargauischen Kantonalbank, Stichtag jeweils 01. Januar. h) Die Ersatzabgaben sind zu verwenden: Für die Erstellung von öffentlichen Parkierungsanlagen. Für Anlagen des öffentlichen Verkehrs oder des nicht motorisierten Privatverkehrs. 8

9 10 Feuerungskontrollen Gebühr für die Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt (MW) gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV): a) Die für die Kontrolle durch das zugelassene Servicegewerbe entstehenden administrativen Kosten beim amtlichen Feuerungskontrolleur und der Gemeindeverwaltung werden in geeigneter Weise den Anlagebetreibern überbunden. b) Die Gebühr für diesen Aufwand muss kostendeckend sein und beträgt Fr , exkl. MwSt. d) Der Gemeinderat kann die Administration extern vergeben. 11 Fälligkeit und Rechtsmittel a) Die Gebühren werden innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Gebührenverfügung zur Zahlung fällig. b) Gegen die Gebührenverfügung des Gemeinderats für die Behandlungsgebühren für Baugesuche und für die Ersatzabgabe für nicht erstellte Parkplätze kann innert 30 Tagen beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Beschwerde erhoben werden. c) Gegen die Gebührenverfügung des Gemeinderats für die Wasser- und Abwasseranschlussgebühren kann innert 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. 12 Fremdänderungen Bei Änderungen von zitierten Reglementen unterliegt das Gebührenreglement Fremdänderungen, um Widersprüche, Lücken und Unklarheiten zwischen neuem und bisherigem Recht zu vermeiden (Harmonie der Rechtsordnung). Mit Fremdänderungen können nur Erlasse der gleichen Erlassstufe angepasst werden. Die Fremdänderungen sind bei den jeweiligen Reglementsrevisionen eindeutig zu nennen. 9

10 13 Schlussbestimmungen a) Das Reglement ist auf alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Baugesuche anwendbar. b) Das Reglement tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt die Bestimmungen des Gebührenreglementes vom 22. November Von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen am 12. November 2015 GEMEINDERAT BAD ZURZACH Der Gemeindeammann: sig. Reto S. Fuchs Der Gemeindeschreiber: sig. Daniel Baumgartner 10

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