Enthält keine Betriebs und Geschäftsgeheimnisse

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1 1&1 Telecom GmbH Elgendorfer Straße Montabaur Germany Fon Fax O info@l undl.de 1 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 3 Herrn Vorsitzenden Wilmsmann Postfach Bonn Vorab per BK3-Konsultation@BNetzA.de Sebastian Jorns Expert Regulatory Affairs Carrier Management sebastian.jorns@1 und1.de Phone: Mobil: Montabaur, <3-15/003: Standardangebot der Telekom Deutschland GmbH; Vorlage L2-BSA Vertrag über die Inanspruchnahme von Layer-2-Bitstream-Access für Next Generation Access Sehr geehrter Herr Wilmsmann, sehr geehrte Damen und Herren, am wurde der Konsultationsentwurf der zweiten Teilentscheidung in dem Verwaltungsverfahren betreffend das Standardangebot der Telekom Deutschland GmbH (Telekom) über die Inanspruchnahme von Layer 2-Bitstream für Next Generation Access (L2-BSA) veröffentlicht. Interessierten Parteien wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die 1&1 Telecom GmbH (1 &1) trägt im Folgenden zu dem Konsultationsentwurf, ergänzend zu den bereits in das Verfahren eingebrachten Stellungnahmen, vor. Vorweggestellt sei, dass im vorgelegten Konsultationsentwurf wesentliche Anforderungen des Marktes aufgegriffen und umgesetzt wurden. Dieses begrüßen wir ausdrücklich. Allerdings sind einige Regelungen weiterhin nicht derart ausgestaltet, dass ein auf diesen Teilentscheid aufsetzendes Standardangebot den Anforderungen nach 23 TKG genügt. Im Folgenden beantragt 1&1 Änderungen, damit das Standardangebot den Geboten der Chanceng leich heit, Rechtzeitigkeit und Billigkeit genügt. Hervorzuheben sind die unten im Detail ausgeführten Punkte 7 und 8, welche die vertragliche Ausgestaltung des Datentransportes betreffen und in der gegenwärtigen Ausgestaltung dazu führen, dass ein Nachfrager auf Basis des Standardangebots nicht zu Telekom verg leichbar am Markt tätig sein kann. Von besonderer Relevanz für eine zügige Erschließung der Übergabepunkte ist zudem Punkt 11, welcher vertieft das Thema Kollokation aufgreift. "' 0 g 0 ~ 0 w 0 Geschäftsführer: Patrick Feil, Markus Huhn, Alessandro Nava, Martin Witt Hauptsitz Montabaur, HRB Montabaur Commerzbank AG Frankfurt/M., IBAN: DE , BIC: COBADEFFXXX

2 2 1. Aufnahme von Monitoring und Vertragsstrafen Erstmalig wurden umfangreiche Vertragsstrafen in ein Standardangebot aufgenommen. Dieses ist aus Sicht der 1 &1 die richtige Maßnahme, um die Vertragserfüllung sicherzustellen. Ob die Höhe der Vertragstrafen zu einer Verhaltensänderung führen wird, ist in der kommenden Regulierungsperiode kritisch zu beobachten. Das auferlegte Monitoring (Anhang A (neu)) für die Retail und Wholesale Kunden der Betroffenen, welches unsererseits als weitestgehend sachgerecht ausgestaltet erachtet wird, ist hierfür ein geeignetes Instrument. Bei dem Monitoring ist allerdings die folgende Ergänzung aufzunehmen. Um die Vertragsstrafen nach Leistungsbeschreibung (LB) VDSL, Ziffer gelten machen zu können, bedarf es der Aufnahme einer Quote für Telekom betreffend die Bereitstellung innerhalb der 1 5 Werktagefrist. 1&1 beantragt Anhang A, Ziffer 2.2 Anschaltedauer xdsl" entsprechend anzupassen. Wir möchten zudem zu bedenken geben, dass einzelne Vertragsstrafen von der Höhe her in Relation zu dem sanktionierten Sachverhalt ggf. nicht den gewünschten Effekt erzielen werden. Beispielsweise kann Telekom theoretisch durch eine bewusste Verzögerung der Bereitstellung von Produktverfügbarkeiten (z.b. SDSL) gezielt einen Vermarktungsvorsprung gew innen. Daher sollte klarstellend aufgenommen werden, dass, soweit Telekom den vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, neben der Vertragsstrafe auch ein Vermarktungsverbot in Kraft tritt. Dieses ist zur Wahrung der Chancengleichheit und Rechtzeitigkeit, sowie auch im Hinblick auf das im 19 TKG geregelte Diskriminierungsverbot geboten. 1&1 beantragt die oben genannte Regelung ergänzend zu den Vertragstrafen in LB VDSL, Ziffer 3 (Ausbauinformationen), der LB SDSL, Ziffer 1 (SDSL Verfügbarkeit) und der LB Transport, Ziffer 2 (Ethernet Rahmenlänge) aufgenommen wird. 2. Wegfall xdsl Profile - Entstörung, , LB L2-BSA-VDSL Ziffer 1.1 und , LB L2-BSA-ADSL Ziffer 1.1 Wir begrüßen ausdrücklich den Wegfall der xdsl Profile. Nur so erlangt der Nachfrager die notwendige Produktgestaltungsfreiheit. Im Rahmen der Standardservices (Entstörung, LB L2-BSA-VDSL Ziffer 1.4) muss klargestellt werden, dass eine Störung des Leitungsabschnittes zwischen TAE und MSAN bei einer signifikanten Unterschreitung der ursprünglich am MSAN synchronisierten Bandbreite vorliegt, sowie dass eine Störung im Transportnetz (MSAN zu BNG) vorliegt, wenn die am MSAN synchronisierten Bandbreiten - aufgrund von nicht im Hoheitsgebiet des Nachfragers liegenden Gründen - am BNG nicht erreicht werden. Ansonsten könnte der Vertrag dahingehend ausgelegt werden, dass eine Störung erst bei Unterschreitung der vorgesehenen Mindestbandbreiten vorliegt. 1&1 beantragt, dass die Regelungen in der LB L2-BSA-VDSL Ziffer 1.4 entsprechend angepasst werden.

3 3 3. Wegfall xdsl Profile - Bestellung, , LB L2-BSA-VDSL Ziffer 1.1 und , LB L2-BSA-ADSL Ziffer 1.1 Der Wegfall der xdsl Profile hat direkte Auswirkungen auf den Bestellablauf über die WITA. Nach Dafürhalten der 1 &1 sollte die Beschlusskammer sich in der Begründung zu der zweiten Teilentscheidung bezüglich eines Übergangsszenarios bei den WITA Bestellprozessen äußern. Es ist anzunehmen, dass von Seiten Telekom (aber auch ggf. von Seiten der Nachfrager) der Wegfall der xdsl Profile nicht sofortig umsetzbar ist. Bezüglich der Übergangszeit bedarf es daher einer Klarstellung. Nach dafürhalten der 1 &1 sollte es bis zum Ende des Jahres möglich sein, dass sowohl Anschlüsse mit xdsl als auch ohne xdsl Profile bestellt werden können. Im ersten Quartal 2017 sollte dann eine Migration der bis dahin ggf. heterogenen Bestände auf die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Logik erfolgen. 4. Bestellprozess - Vormieterdaten, , LB L2-BSA-VDSL Ziffer 1.3.3, , LB L2 BSA-ADSL Ziffer und IV.1.1, LB L2-BSA-SDSL Ziffer 2.3 In der zweiten Teilentscheidung werden explizit Informationen angeführt, welche im Rahmen einer Bestellung zu melden sind. Hierbei wird im Falle, dass ein Neuanschluss vorher durch Telekom genutzt wurde vorgesehen, dass die Vornutzerdaten übermittelt werden (erster Unterpunkt von Punkt 3 der notwendigen Angaben). Dieses ist dem Wortlaut nach eine zwingende Voraussetzung. Die Verpflichtung kann nicht zwingend sein, da nicht in jedem Fall die Vormieterdaten ermittelt werden können (insbesondere nach längerem Leerstand, ist dieses schwierig). Zudem ist eine Ermittlung, ob der Vormieter bei Telekom oder bei einem anderen Anbieter einen Vertrag hatte in den seltensten Fällen möglich. 1&1 beantragt, dass der Unterpunkt daher entsprechend des folgenden Unterpunktes mit einem zusätzlich, falls bekannt" eingeleitet wird. Eventuell war es auch die Intention mit der Regelung den Fall eines Anbieterwechsels mit Telekom ohne WBCI Nutzung zu beschreiben, d.h. eine Leitungsübernahme. In diesem Fall sollte der dritte Punkt entsprechend präzisiert werden. 5. Bestellprozess - WBCI Nutzung, , LB L2-BSA-VDSL Ziffer 1.3.3, , LB L2 BSA-ADSL Ziffer und IV.1.1, LB L2-BSA-SDSL Ziffer 2.3 Im vierten Punkt, der im Rahmen einer Bestellung zu übermittelnden Information, ist eine WBCI Abstimmung nur auf zu Telekom abweichende Anbieter bezogen. Dieses spiegelt nicht die im Markt vereinbarten Prozesse wieder. Im Falle einer WBCI Nutzung erfolgt die Identifizierung der relevanten Leitung sowohl bei Telekom, als auch bei alternativen Unternehmen über eine eindeutige Leitungsnummer, welche im WBCI Prozess ausgetauscht wird und im WITA Bestellprozess verarbeitet werden kann. Telekom ist folglich gemäß dieser Prozesse mit einem alternativen Anbieter gleichzusetzen. 1&1 beantragt, dass der Punkt dahingehend geändert wird, dass Telekom inbegriffen ist.

4 4 6. Portverfügbarkeit, , LB L2-BSA-VDSL Ziffer (neu) In der neuen Ziffer wird eine Regelung vorgesehen, wie bei einer nicht vorhanden Portverfügbarkeit der Auftrag durch Telekom zu prozessieren ist. 1 &1 begrüßt diese Regelung. Klarstellend sollte allerdings aufgenommen werden, dass solche Aufträge bestätigt werden (und nicht, beispielsweise mit dem Hinweis erneut nach x Tagen zu bestellen, abgewiesen werden). Um die Aufträge, welche in diese Regelung fallen, identifizieren zu können, ist zudem ergänzend aufzunehmen, dass Telekom im Rahmen der Auftragsbestätigungsmeldung (unter zu Hilfenahme eines dafür vorgehsehnen Meldecodes) über den Sachverhalt informiert. 1&1 beantragt die genannte Klarstellung und Ergänzung aufzunehmen. 7. Verfügbarkeit, V.1, LB Transport Ziffer 1.4 Durch die Beschlusskammer wurde die durch Telekom beantragte gemeinsame Verfügbarkeit in Ei nzelverfügbarkeiten a ufg etei lt. Die Höhe der einzelnen Verfügbarkeiten ist dabei allerdings derart gering gewählt, dass diese hinter dem Antrag der Telekom zurückbleiben (also dem aus Sicht Telekom technisch möglichen) und zudem eine Diskriminierung zwischen Telekom und Layer 2 Nachfragern darstellen. Ein Layer 2 Nachfrager kann seinem Endkunden bei einer wohlwollenden Interpretation der Verfügbarkeiten maximal die geringste Einzelverfügbarkeit von 95% anbieten, da diese die Gesamtverfügbarkeit bestimmt (alternativ könnte auch das Produkt der Wahrscheinlichkeiten von - 90% in Betracht gezogen werden). Diese Verfügbarkeit ist kleiner als die in den AGBs der Telekom angebotene Verfügbarkeit. 1&1 beantragt daher, dass die von Telekom beantragte Regelung aufgegriffen und dahingehend geändert wird, dass eine Ende-zu-Ende-Verfügbarkeit von 99% je Leitung 1m Monatsdurchschnitt gegeben sein muss. 8. Mindestqualität, V.3, LB Transport Ziffer In dem zweiten Teilentscheid wird festgelegt, dass die Mindestqualität des Transportes nur bei einer Auslastung der L2-BSA-Access Teilleistung von maximal 80% gewährleistet ist. Eine solche Regelung diskriminiert Nachfrager gegenüber der Telekom, da Nachfrager zur Wahrung der Mindestqualität die Endkundenanschlüsse auf 80% der verfügbaren, synchronisierten Bandbreite drosseln" müssten. Dieses würde ein Angebot eines qualitätsgesicherten 100 MbiVs Anschlusses ausschließen. Technisch gerechtfertigt wäre eine Verpflichtung, dass die Nutzung aller Verkehrsklassen, außer der Best Effort Klasse maximal 80% der synchronisierten Bandbreite beanspruchen darf. 1&1 beantragt die Aufnahme der Klarstellung, dass sich die 80% nicht auf die Best Effort Klasse beziehen. Im Weiteren beantragt 1 &1 die entsprechende Änderung der Monitoring Regelung im neuen Anhang A, Ziffer

5 5 9. Qualitätsklassen, V.3, LB Transport Ziffer 3.2 1&1 begrüßt die Neuregelung bezüglich der Nutzung der Qualitätsklassen. Allerdings ist bei der initial festgelegten Klasseneinschränkung folgendes zu beachten: Bei der Klasse Streaming ist klarzustellen, dass die 8 MbiVs sich auf die Codierung der Bildinformation beziehen. Bei der Übertragung des IP-TV Kanals erhöht sich der Datenbedarf aufgrund der für die Übertragung der Datenpakete notwendigen Zusatzinformationen, sowie aufgrund von weiteren Informationen, welche zusätzlich zum Bildsignal transportiert werden (z.b. Teletext). Bei der Verkehrsklasse Realtime hatte Telekom einen Korridor von bis zu 3,4 MbiVs synchron beantragt. Diese Bandbreite ist in das Standardangebot aufzunehmen. Mit Blick auf die Gesamtkapazität, welche auf der Transportstrecke MSAN zu BNG zu transportieren ist, ist eine solche Dantemenge aus Sicht der Antragstellerin leistbar und zudem wurde mindestens eine solche Dimensionierung durch die Nachfrager eingefordert. 1&1 beantragt die Klasseneinschränkung für Streaming und Realtime entsprechend o.g. zu ändern. 10. Vertragsstrafe bei Überschreitung der synchronisierten Bandbreite am MSAN, V.3, LB Transport Ziffer 3.2 Die aufgenommene Vertragsstrafe zur Sanktionierung einer Überbeanspruchung des Transportnetzes erscheint der 1&1 im Verhältnis zu den sonstigen Vertragsstrafen unverhältnismäßig hoch. Zudem ist der Vertragstext zu präzisieren, bezüglich der Frage, wann Telekom eine solche Vertragsstrafe gelten machen kann. Aufgrund der dynamischen Bandbreitenfestlegung während des Wirkbetriebs eines VDSL Anschlusses sollte die Vertragsstrafe sich auf die initial synchronisierte Bandbreite beziehen. Zudem ist die Zeitspanne des Verstoßes zu definieren. Aus Sicht 1 &1 kann dieses damit, dass es sich um einen regelmäßigen Verstoß handeln muss, klargestellt werden. Da anzunehmen ist, dass der Verstoß auf eine BNG Fehlkonfiguration zurückzuführen ist, welche in der Regel den gesamten Layer 2 Bestand eines Kunden betreffen wird, sollte zudem klargestellt werden, dass die Vertragsstrafe sich nicht auf die einzelne L2-BSA-Access Teilleistung bezieht, sondern auf das gesamte Vertragsverhältnis. Abschließend ist festzulegen, in welchem Intervall die Vertragsstrafe gezogen werden kann. Da, wie dargelegt, eine Fehlkonfiguration die Ursache sein dürfte, ist dem Nachfrager ein Zeitraum zu Fehlerkorrektur einzuräumen. 1&1 beantragt die Überarbeitung der Regelung unter Würdigung der genannten Aspekte. 11. Kollokation, V.4, LB Transport Ziffer 4.6, Der vorliegende Konsultationsentwurf verweist unter V.4. Ziffer 4 auf Anlage 2 des geltenden TAL-Standardvertrages (wobei nach Verständnis 1&1 auf den derzeitig gültigen Kollokationsvertrag abgezielt wird, welcher Bestandteil des Standardangebotes 2003 ist. Der zum (aktuellen) TAL Standardangebot 2008 gehörige Kollokationsvertrag ist aufgrund der Regelung in Ziffer 8 nie in Kraft getreten.).

6 6 Der Verweis umfasst folglich auch die Ziffer der Anlage 2 des Standardangebotes 2003, was mithin entscheidend für die Frage der Mitnutzung der Kollokationsfläche der maßgebliche Vertragstext ist. Danach ist eine Vermietung, Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Kollokationsraumes an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig. Mit Blick auf die gemeinsame Nutzung im Unternehmensverbund gilt danach, dass eine Zustimmung zur Mitnutzung nicht verweigert werden kann, da verbundene Unternehmen nach Vertragsdefinition nicht Dritte" im Sinne der relevanten Kla usel sind. Dieses vorweggestellt ist ferner festzuhalten, dass das konsultierte Layer 2 Standardangebot grundsätzlich auch in diesem Verfahrensabschnitt in weitem Umfang abgeändert werden kann, ohne dass es auf den Vortrag der Beteiligten im Verfahren zur ersten Teilentscheidung ankäme (hierzu unten im Detail). Doch selbst wenn man mit Blick auf die Regelungen zur Kollokation davon ausginge, dass im Rahmen der zweiten Teilentscheidung keine vollständige Überprüfung stattfindet, sondern lediglich solche Veränderungen vorgenommen werden dürfen, die der Einhaltung der Vorgaben aus der ersten Teilentscheidung dienen, wären diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Die Beschlusskammer hat in der ersten Teilentscheidung eine denkbar weite Vorgabe zur Kollokation gemacht. Danach ist die Kollokation so zu regeln, dass die Nutzung des L2-BSA Zugangs nicht eingeschränkt wird." (Tenor Vl.8.). Ein uneingeschränkter Zugang" im Sinne des Tenors wird aber nicht nur dann vereitelt, wenn die Kollokationsregelungen einen Zugang unmöglich machen, sondern auch dann, wenn dieser ohne sachlichen Grund erschwert oder wirtschaftlich unattraktiv wird. Genau dies droht hier aber. BuG [... ] Zudem ist auch kein sachlicher Grund für die Verweigerung der Mitnutzung ersichtlich. Erst ens ist die Komplexität einer Layer 2 Zusammenschaltung im Vergleich zu einer TAL Kollokation wesentlich geringer und zweitens würde die Möglichkeit einer Kollokations-Mitnutzung den Layer 2 Ausbau signifikant beschleunigen. Insgesamt wäre also eine Verweigerung der Kollokations-Mitnutzungsmöglichkeit nicht billig. Auch mit Blick auf die in 2 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 TKG genannten Ziele erscheint eine Verweigerung der Mitnutzung nicht sachlich begründbar. Die Annahme der Beschlusskammer, dass die Mitnutzung der Kollokationsfläche eine Erweiterung des Zugangsleistungsumfangs darstelle, welche angeblich lediglich pauschal" in der ersten Teilentscheidung beantragt wurde, steht einer Einbeziehung der o.g. Kollokationsmodalitäten in die zweite Teilentscheidung im Übrigen nicht entgegen. Es wäre bloße Förmelei, sehenden Auges ein nicht marktgerechtes Standardangebot mit der zweiten Teilentscheidung in dem Wissen zu bestätigen, dass im Ansch luss ein Änderungsverfahren angezeigt wäre (so auch die BNetzA, Beschluss vom , BK 4c ). Schließlich ist auch daran zu erinnern, dass für die Feststellung einer allgemeinen Nachfrage zwar ganz wesentlich auf die nach 23 Abs. 2 TKG eingeholten Stellungnahmen im Vorfeld der ersten Teilentscheidung zurückgegriffen werden kann. Gleichwohl bleibt es insoweit beim

7 7 uneingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatz. Dieser gebietet jedenfalls die Berücksichtigung präsenter anderweitiger Erkenntnisse der Behörde. So wurde etwa bereits in anderen Verfahren eine Untervermietungsvariante für die Kollokation beantragt (vgl. u.a. Stellungnahme der EWE TEL im Verfahren BK3-15/004 vom 2. April 2014, S. 7). Aus den vorgenannten Gründen halten wir daran fest, dass die Kollokationsregelungen weitere Modalitäten zulassen müssen. 1&1 beantragt daher eine Erweiterung der Ziffer 4.6 (Anhang A - Leistungsbeschreibung L2 BSA-Transport und L2-BSA- Übergabeanschluss) des vorgelegten Standardangebots dahin, dass eine Regelung zur Mitnutzung in den Kollokationsregelungen, etwa mit folgendem Wortlaut, aufgenommen wird,,abweichend von der Vereinbarung zur Nutzung der Kollokation gilt, dass der KUNDE der Kollokationsfläche oder im Kollokationsraum jegliche zum diskriminierungsfreien Zugang erforderliche Technik, insbesondere einen oder mehrere Broadband Remote Access Nodes, aufbauen und nutzen darf. Die Mitnutzung von Kollokationsflächen durch eine Untervermietung darf nicht verweigert werden, soweit die Mitnutzung durch einen von Telekom mit Bezug auf die aus der Kollokation resultierenden pflichten akzeptierten Vertrag geregelt wird. 11 Hilfsweise beantragt die 1 &1, dass die Kollokationsmitnutzung im Unternehmensverbund klarstellend durch eine Änderung der Ziffer 4.6 wie folgt geregelt wird.,,abweichend von der Vereinbarung zur Nutzung der Kollokation gilt, dass der KUNDE bzw. ein mit ihm gem. 15 AktG verbundenes Unternehmen auf der Kollokationsfläche oder im Kol/okationsraum jegliche zum diskriminierungsfreien Zugang erforderliche Technik, insbesondere einen oder mehrere Broadband Remote Access Nodes, aufbauen und nutzen darf. II Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Jorns Expert Regulatory Affairs Marie-Christine Ulmen Regulatory Counsel

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