Vereinsstatuten. Trägerschaft Swiss Medical Board. I. Name und Sitz

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1 Vereinsstatuten Trägerschaft Swiss Medical Board I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Trägerschaft Swiss Medical Board besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Bern. II. Zweck Art. 3 Der Verein bezweckt, sich für eine wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche medizinische Versorgung der Bevölkerung der Schweiz einzusetzen. Der Verein tut dies, indem er die Trägerschaft des Swiss Medical Board bildet. Das Swiss Medical Board ist eine unabhängige Expertengruppe, die (mit Blick auf die im Krankenversicherungsgesetz geforderte Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit von medizinischen Behandlungen) Empfehlungen für den Einsatz von medizinischen Leistungen (Therapien und Diagnoseverfahren) abgibt. III. Mitgliedschaft Art. 4 Mitglieder mit Stimmberechtigung können juristische Person werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten / die Präsidentin zur richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Einstimmigkeit. Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Verlust der Rechtsfähigkeit d) Auflösung Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.

2 Ein Mitglied kann nach Anhörung jederzeit ohne Angabe eines Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Ausschlusses wird diesem Mitglied schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. IV. Organe Art. 6 Die Organe des Vereins sind: a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand c) Die Geschäftsstelle d) Die Revisionsstelle a) Generalversammlung Art. 7 Die Generalversammlung als oberstes Organ hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Festlegung und Änderung der Statuten b) Aufsicht, mit Befugnis zur Déchargeerteilung und Abberufungsrecht c) Wahl des Vorstandes d) Wahl der Revisionsstelle e) Auflösung des Vereins Alle weiteren Kompetenzen werden an den Vorstand delegiert. Art. 8 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Jahres statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder unter Beilage der Traktandenliste mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich oder per eingeladen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zweidrittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Die Mitglieder üben ihre Stimmrechte durch bevollmächtigte Vertreter aus. 2

3 b) Vorstand Art. 9 Der Vorstand setzt sich aus 3 bis 10 Mitgliedervertretern zusammen. Alle Gründungsmitglieder haben Anrecht auf einen Sitz im Vorstand, die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) auf zwei. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zweidrittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Ist ein Vorstandsmitglied ausnahmsweise verhindert, ist dies dem Präsidenten/der Präsidentin oder dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. In solchen Fällen kann das Stimmrecht einem andern Vorstandsmitglied schriftlich übertragen werden kann. Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal pro Jahr. Die Geschäftsstelle ist an den Sitzungen ohne Stimmrecht anwesend. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, sind sie in der Ausübung ihrer Funktion dauernd verhindert oder werden sie abberufen, so erfolgt eine Nachwahl. Art. 10 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident / Präsidentin Vizepräsident/ Vizepräsidentin Übrige Vorstandsmitglieder Art. 11 Der Vorstand hat alle Aufgaben und Kompetenzen, die nicht der GV vorbehalten sind, insbesondere: a) Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten / der Präsidentin und des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin b) Wahl bzw. Abwahl einer den Anforderungen der Geschäfte entsprechenden Geschäftsstelle c) Genehmigung der Mitgliederbeiträge d) Genehmigung des Budgets e) Verwaltung des Vereinsvermögens f) Aufnahme von Vereinsmitgliedern g) Ausschluss von Vereinsmitgliedern h) Weiterentwicklung und strategische Ausrichtung des Swiss Medical Board im politischen Kontext i) Mandatierung der geschäftsführenden Institutionen des Swiss Medical Board j) Genehmigung der Zusammensetzung des Expertenrats auf Vorschlag der geschäftsführenden Institutionen des Swiss Medical Board k) Genehmigung der Dokumente über die organisatorischen Strukturen und Abläufe, die Tätigkeiten und den methodischen Ansatz des Swiss Medical Board l) Genehmigung der vom Swiss Medical Board zu bearbeitenden Fragestellungen 3

4 m) Umsetzung der Empfehlungen (Empfehlungen entgegen nehmen und Umsetzungsweg bestimmen) n) Einladung von Gästen mit Beobachterstatus zu Vorstandssitzungen Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben einzelnen oder mehreren Mitgliedern, der Geschäftsstelle oder Drittpersonen übertragen. Der Vorstand legt die Kompetenzen fest und führt die Aufsicht. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Alle Mitglieder zeichnen kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten/der Präsidentin oder dem Vize-Präsidenten/der Vize-Präsidentin. Art. 12 Beschlüsse des Vorstands werden in offener Abstimmung gefasst. Jedes Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme. Im Grundsatz ist das einfache Mehr erforderlich. Einstimmigkeit ist erforderlich bei Art. 11 Abs. 1 litt. f), g) und h). Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin keinen Stichentscheid. c) Geschäftsstelle Art. 13 Die Geschäftsstelle unterstützt den Vorstand in folgenden Belangen: a) Vorbereitung der Vorstandsgeschäfte b) Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse c) Aufsicht über die mandatierten geschäftsführenden Institutionen des Swiss Medical Board Die Geschäftsstelle ist zuständig a) für die Koordination der Vereinsaktivitäten und des Informationsaustausches mit den Vereinsmitgliedern b) für die administrative und finanzielle Führung des Trägervereins c) als Ansprechperson für die geschäftsführenden Institutionen des Swiss Medical Board d) für die beobachtende Teilnahme an den Workshops des Swiss Medical Board Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Art. 14 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen. 4

5 d) Revisionsstelle Art. 15 Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren. Als Revisionsstelle können auch Behörden oder juristische Personen bezeichnet werden. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder Angestellte des Vereins sein. Die Revisionsstelle hat das Rechnungswesen und die Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr zu überprüfen. Zu diesem Zwecke sind der Revisionsstelle die Bücher und Belege vorzulegen. Die Revisionsstelle hat der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen. Liegt ein solcher Bericht nicht vor, kann die Generalversammlung über die Jahresrechnung und die Bilanz nicht Beschluss fassen. Die Revisionsstelle ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen. Sie kann ihren Bericht an der Generalversammlung mündlich ergänzen und allenfalls Fragen beantworten, die aus dem Kreis der Generalversammlung an sie gerichtet werden. Die Revisionsstelle stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge an den Vorstand und die übrigen Geschäftsführungsorgane. V. Vereinsvermögen Art. 16 Der Verein finanziert seine Aufwendungen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Zuwendungen und Veranstaltungsbeiträgen. Die Mitglieder erbringen Eigenleistungen in Form der Leitung der Geschäftsstelle, von Sitzungsteilnahmen und zur Verfügungsstellung von in den Trägerinstitutionen vorhandenen Expertisen. Der Vorstand kann beschliessen, über oben genannte Eigenleistungen hinausgehende Leistungen der Mitglieder im Einzelfall abzugelten. Die Mitglieder haben die Aufgabe, jährlich bis am 30. Juni ihren Vereinsbeitrag vorzuschlagen. Die Beiträge der einzelnen Mitglieder können unterschiedlich hoch sein. Bei Genehmigung des Mitgliederbeitrags durch den Vorstand sind sie für die Ausschüttung der zugesagten Beiträge verpflichtet. Art. 17 Wird der Verein im Kalenderjahr des Austritts oder Ausschlusses eines Mitglieds aufgelöst, hat dieses Mitglied anteilsmässig zu seinem Mitgliederbeitrag in diesem Kalenderjahr Anrecht auf einen Teil des Liquidationserlöses. Im Übrigen haben ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. VI. VII. Haftung Art. 18 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 5

6 VIII. Kommunikation Art. 19 Die Kommunikation zwischen den Vereinsmitgliedern und zwischen den Organen, die Kommunikation des Vereins mit dem Swiss Medical Board sowie die Kommunikation des Vereins gegenüber Dritten sind in einem durch den Vorstand erstellten Kommunikationskonzept zu regeln. IX. Auflösung des Vereins Art. 20 Soll der Verein aufgelöst werden und nehmen nicht alle Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb von zwei Monaten eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfachem Mehr aufgelöst werden, wenn nicht alle Mitglieder anwesend sind. Art. 21 Im Falle der Auflösung des Vereins wird der Liquidationserlös anteilsmässig zu den Mitgliederbeiträgen des laufenden Jahres an die Mitglieder ausgeschüttet. Art. 17 bleibt vorbehalten. X. Inkrafttreten Die Statuten-Änderungen sind an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 6. November 2014 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. ******************, den Zürich, den Der Präsident: Der Vizepräsident: Prof. Peter Suter (SAMW) Dr. Thomas Heiniger (GDK) 6

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